4b O 168/10 – Kostenschlussurteil

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1595

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 24. Februar 2011, Az. 4b O 168/10

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe

I.
Die Klägerin wurde unter anderem von den Inhabern der im ursprünglichen Klageantrag zu 1) genannten Sorten mit der Wahrnehmung ihrer Sortenschutzrechte im eigenen Namen beauftragt. Sie hat gegen die Beklagte zu 1), die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs, sowie gegen deren Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3), im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft (Klageantrag zu 1), Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2), Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 3) und Zahlung von Nachbaugebühren beziehungsweise Schadensersatz (Klageantrag zu 4) geltend gemacht. Anlass waren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 Nachbau betrieben hatten.

Durch Teilversäumnisurteil vom 19.10.2010 sind die Beklagten verurteilt worden,

1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte zu 1) im Wirtschaftsjahr 2007/2008 (Anbau zur Ernte 2008) in ihrem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber beziehungsweise Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten

im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen sie Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über
– die Menge des von ihr verwendeten Saat- und Pflanzguts und
– im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen
sowie die erteilen Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;
2. an die Klägerin 130,50 EUR zu zahlen.

Nachdem die Beklagte zu 1) Auskunft erteilt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.10.2010 ihren Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 3) fallen lassen und den Klageantrag zu 1) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte zu 1) in der Folge auch die nunmehr von der Klägerin bezifferten Nachbaugebühren beglichen hat, hat die Klägerin außerdem mit Schriftsatz vom 21.12.2010 den Klageantrag zu Ziffer 4) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben den Erledigungserklärungen nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung der jeweiligen Schriftsätze widersprochen, obwohl sie auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen wurden.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2), über die durch das Teilversäumnisurteil vom 19.10.2010 entschieden wurde, ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nach billigem Ermessen haben die Beklagten auch diese Kosten zu tragen, weil die Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands mit ihrem Klageantrag zu 4) obsiegt hätte. Denn der Anspruch auf Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz ist schlüssig dargelegt. Die Beklagten haben den Sachvortrag nicht bestritten, sondern die geforderte Auskunft erteilt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.