4b O 19/10 – Schälzentrifuge

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1758

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Oktober 2011, Az. 4b O 19/10

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert beträgt

– bis einschließlich 20.9.2011: EUR 500.000;
– danach: EUR 475.000.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Verletzung des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Europäischen Patents EP 1 228 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: „Klagepatent“), das eine Priorität vom 1.2.2001 aus der DE 10104XXX beansprucht, geltend. Die am 1.2.2002 erfolgte Anmeldung des Klagepatents wurde am 7.8.2002, die Erteilung des Klagepatents am 3.11.2004 veröffentlicht.

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:

„Vorrichtung zum Abschälen und Austragen eines Feststoffkuchens von der Innenwand einer Zentrifugentrommel mit einer Räumvorrichtung und einem auf der Räumvorrichtung montierten Schälmesser und einem Austragsorgan mit einer Zufuhröffnung für abgeschälte Feststoffe, wobei die Räumvorrichtung zwischen einer Ruheposition und einer Schälposition bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Räumvorrichtung einschließlich Schälmesser in der Ruheposition die Zufuhröffnung des Austragsorgans abdeckt.“

Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand einer schematischen Seitenansicht auf den Trommelmantel 1 einer Zentrifugentrommel.

Die Beklagte vertreibt in Deutschland Schälzentrifugen unter der Bezeichnung „A“ bzw. „B“ (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“; vgl. die Ausdrucke aus dem Online-Angebot der Beklagten gemäß Anlage K 4). Die angegriffene Ausführungsform wurde auf der Messe C 2009 in D ausgestellt. Die Ausgestaltung der Räumvorrichtung ergibt sich aus der nachfolgend eingeblendeten Fotografie, die einem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagtenanwälte beigefügt war (Anlage K 5, in die die Klägervertreter handschriftlich Bezeichnungen eingefügt haben). In diesem Schreiben führte die Beklagte aus, dass „die Schurrenöffnung geschützt (nicht „verdeckt“) durch die Gestaltung der Messerträger sei“.

In der Anlage K 6 ist die Räumvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform auf der linken Seite aus einer anderen Perspektive gezeigt (rechts ist dort zum Vergleich eine frühere, hier nicht angegriffene Vorrichtung der Beklagten abgebildet („Traditional Design“)).

Die Klägerin behauptet, eingetragene Inhaberin des Klagepatents zu sein: Sie sei personenidentisch mit der ursprünglich als Inhaberin eingetragenen „E AG“, welche ihre Firma zunächst in „F AG“ und schließlich in „G GmbH“ geändert habe. Hierzu verweist die Klägerin auf die Anlagen K 8 (Registerauszug zum Klagepatent) und die Anlagen K 9 und K 10 (Handelsregisterauszüge). Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache in wortsinngemäßer, jedenfalls in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. „Abgedeckt“ verlange nicht zwingend eine komplette Überdeckung der Schurre, sondern es reiche aus, dass diese geschützt werde, ohne dass es zu einer hermetischen Versiegelung der Zufuhröffnung kommen müsse. Eine engere Auslegung gebiete auch nicht die als Stand der Technik gewürdigte FR 1 394 XXX. Da infolge der Zentrifugalbewegung keine Teilchen vertikal in die Schurre hinein fliegen könnten, ergäbe das Erfordernis einer Abdeckung durch eine waagerechte Platte, die die gesamte Schurrenöffnung überdecke, technisch keinen Sinn. Hinreichend sei eine solche Abdeckung, die verhindere, dass beim Betrieb der Vorrichtung, bei dem enorme zentrifugale Bahngeschwindigkeiten auftreten, entstehende Flüssigkeitsspritzer in die Schurrenöffnung gelangen. Die beim Betrieb entstehenden Spritzer hätten eine ausgeprägte waagerechte Geschwindigkeitskomponente in Flugrichtung. Gegen derartige Flüssigkeitsspritzer gewähre die angegriffene Ausführungsform einen wirksamen Schutz, was für die Bejahung der Verletzung des Klagepatents ausreiche. Die Flüssigkeitsspritzer setzten nicht oberhalb der Schurre mitten im Raum zu „Parabelflügen“ an, sondern unterlägen einem starken Querabtrieb. Während des Betriebs der Schälzentrifuge habe die Schwerkraft praktisch keinen Einfluss mehr auf die Flüssigkeit. Es sei physikalisch ausgeschlossen, dass die Flüssigkeitsspritzer oberhalb der Schurre „abbiegen“ und in diese fielen. Die Räumvorrichtung selbst müsse klagepatentgemäß nicht abgedeckt werden; der Anspruch sei vielmehr eindeutig so formuliert, dass die Räumvorrichtung die Zufuhröffnung des Austragsorgans abzudecken habe und nicht etwa umgekehrt. Hilfsweise macht die Beklagte eine äquivalente Verletzung des Klagepatents geltend, wobei sie das Austauschmittel darin sieht, dass „die Räumvorrichtung eine Abdeckplatte mit einer solchen Orientierung und Ausdehnung aufweist, dass die Zufuhröffnung des Austragsorgans auf Kreisbahnen um die Zentrifugenachse in Zentrifugierrichtung nicht erreicht werden kann“. Eine solche Lösung sei objektiv gleichwirkend, da sie die Schurre wirksam gegen Flüssigkeitsspritzer schütze. Sie sei zudem naheliegend und ausgehend vom Sinngehalt des Anspruchs 1 eine gleichwertige Lösung.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die ursprünglich auch auf Verurteilung zur Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung gerichtete Klage teilweise zurückgenommen hat, sinngemäß,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Abschälen und Austragen eines Feststoffkuchens von der Innenwand einer Zentrifugentrommel mit einer Räumvorrichtung und einem auf der Räumvorrichtung montierten Schälmesser und einem Austragsorgan mit einer Zufuhröffnung für abgeschälte Feststoffe, wobei die Räumvorrichtung zwischen einer Ruheposition und einer Schälposition bewegbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

wobei die Räumvorrichtung einschließlich Schälmesser in der Ruheposition die Zufuhröffnung des Austragsorgans abdeckt;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der unter 1. genannten Handlungen, die im aus Ziffer II. ersichtlichen Zeitraum begangen wurden, durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über

a) Herstellungsmengen und – zeiten,

b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, – zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei jeweils Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere beizufügen sind,

c) die einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeiträumen und Verbreitungsgebieten,

e) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die unter e) genannten Angaben für die Zeit seit dem 3.12.2004 zu machen sind;

3. die Erzeugnisse entsprechend Ziffer 1., die bereits ausgeliefert sind und soweit sie sich im Besitz gewerblicher Abnehmer befinden, zurückzurufen, indem sämtliche gewerblichen Abnehmer (außer denen, bei denen feststeht, dass sie keinen Besitz an den Erzeugnissen haben) darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des EP 1 228 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des Kaufpreises, soweit er schon gezahlt ist, bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie Übernahme der notwendigen Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1. für die unter I.1. genannten und in der Zeit vom 7.9.2002 bis 2.12.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter I.1. genannten, seit dem 3.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. hilfsweise wie zu I. und II. mit der Maßgabe, dass es statt „wobei die Räumvorrichtung einschließlich Schälmesser in der Ruheposition die Zufuhröffnung des Austragsorgans abdeckt“ heißt: „wobei die Räumvorrichtung eine Abdeckplatte mit einer solchen Orientierung und Ausdehnung aufweist, dass die Zufuhröffnung des Austragsorgans auf Kreisbahnen um die Zentrifugenachse in Zentrifugierrichtung nicht erreicht werden kann.“

Die Beklagte beantragt,

wie erkannt, wobei sie hilfsweise Vollstreckungsschutz begehrt.

Die Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: Bei der angegriffenen Ausführungsform werde (in der Ruheposition) die Zuführöffnung des Austragsorgans nicht abgedeckt. Unter „abdecken“ verstehe der Fachmann, dass die Räumvorrichtung das Austragsorgan vollflächig abdecke – ähnlich einer Platte, die man auf ein Loch lege. So verhalte es sich – insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – bei der angegriffenen Ausführungsform nicht, da bei dieser der Messerhalter auf seiner Oberseite eine Öffnung aufweist (vgl. die unten in den Entscheidungsgründen abgelichtete Abbildung gemäß Anlage B 7). Die Beklagte behauptet, es könnten deshalb ohne Weiteres Flüssigkeitsspritzer auf die Oberfläche der Austragsorgane gelangen. Sie meint, als Vorrichtungsanspruch sei der Anspruch 1 des Klagepatents nicht auf bestimmte Geschwindigkeiten der Zentrifuge beschränkt; das Klagepatent sei sämtlichen Betriebszuständen gewidmet, in denen sich Flüssigkeitsspritzer auf der Schurre oder auf dem Räumer absetzen könnten. Die Klägerin verkenne auch, dass selbst bei hohen Geschwindigkeiten auch über der Abdeckplatte ein absolutes Strömungs – und Spritzerchaos herrsche. Zudem verlange das Klagepatent als wesentliches Element der Erfindung, dass auch der Bereich des Räumers, über den beim Abschälvorgang das trockene Feststoffpulver gleitet, abgedeckt werde. An der hilfsweise geltend gemachten äquivalenten Verwirklichung fehle es unter anderem schon deshalb, weil die angegriffene Ausführungsform über keine Platte – im Sinne eines ebenen, flächigen Bauteils aus steifem Material, das nur durch Kräfte zu seiner Ebene und durch Momente um Achsen, die in der platten Ebene liegen, belastet wird – verfüge.

Hilfsweise wendet die Beklagte ein, ihr stehe ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG zu: Hierzu verweist sie zunächst auf die ihrer Behauptung nach u.a. in Deutschland angebotene und vertriebene Maschine gemäß Anlage B 3. Eine gleiche Maschine sei in 1998 insbesondere der H AG angeboten worden; hierzu nimmt die Beklagte auf das Angebot gemäß Anlage B 5 Bezug. Ferner verweist sie auf die Rechnung gemäß Anlage B 12 sowie die Konstruktionszeichnung gemäß Anlage B 13. Sie habe Maschinen, wie sie aus der Anlage B 9 ersichtlich sind, vor dem 1.2.2001 in Deutschland angeboten.

Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten zum von dieser eingewandten privaten Vorbenutzungsrecht mit Nichtwissen. Aus der Anlage B 3 ergebe sich zudem, dass die Beklagte vor dem Prioritätszeitpunkt keinen Erfindungsbesitz gehabt habe, da sie die dort ersichtliche „Abdeckung“ ansonsten nicht derart unvollkommen gelassen hätte. Das betreffende Zusatzblech müsse eine ganz andere Funktion gehabt haben, nämlich die eines Leitblechs für abgeschälte Feststoffe. Die Anlagen B 3 und B 5 beträfen unterschiedliche Maschinen. Das Vorbringen der Beklagten zum vermeintlichen Vorbenutzungsrecht sei u.a. deshalb unglaubhaft, weil die Beklagte – unstreitig – ein solches vorprozessual gerade nicht geltend gemacht habe. Schließlich sei die angegriffene Ausführungsform gegenüber der vermeintlichen Vorbenutzung eine Weiterentwicklung, die kein privates Vorbenutzungsrecht begründen könne.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.9.2011 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Abschälen und Austragen eines Feststoffkuchens aus einer Zentrifugentrommel.

Einleitend erläutert das Klagepatent wie folgt: Bei Schälzentrifugen wird der in der Zentrifuge abgetrennte, gewaschene und trockengeschleuderte Feststoff mittels eines sogenannten Räumers aus der Trommel ausgeschält. Der Räumer ist so gestaltet, dass ein Schälmesser üblicherweise an einen Messerträger montiert ist, der über Verstrebungen geführt um eine Räumerwelle schwenkt. Üblicherweise ist der Räumer so ausgeführt, dass das Schälmesser „ziehend“ in den Feststoff einschwenkt und dabei den Feststoff als Pulver abschält. Durch ein Leitblech bzw. den entsprechend gestalteten Messerträger am Räumer fällt der Feststoff dann in ein Austragssystem, z.B. eine Schurre (Gleitfläche) oder eine Austragschnecke. Räumer sind üblicherweise so ausgebildet, dass der Schälvorgang des Produktes auch bei maximaler Drehzahl der Zentrifuge erfolgen kann.

Bei der Abtrennung von hochreinen Produkten, wie z.B. Pharmaprodukten oder Pharmazwischenprodukten, treten laut Klagepatent in Bezug auf das Austragen des Feststoffes üblicherwise drei Problemkreise auf:

– Spritzer der Suspension bzw. Waschflüssigkeit auf den Oberflächen des Räumers, im Austragsorgan (Schurre) und als Flüssigkeitsansammlung, die in den nachfolgenden Apparat gelangt (Sp. 1 Z. 27 – 44 des Klagepatents);

– Flüssigkeitsspritzer auf der Oberfläche des Räumers und der Austragsorgane (Sp. 1, Z. 46 – Sp. 2, Z. 21 des Klagepatents);

– Verlegung des Räumers bzw. des Feststoffaustrags durch mit zu hoher Schälenergie in den Räumer eingebrachten Feststoff (Sp. 2, Z. 22 – Sp. 2, Z. 29 des Klagepatents).

Im Stand der Technik waren verschiedene Möglichkeiten zur Vermeidung von Ablagerungen am Räumer bekannt:

Am häufigsten wurde die Oberfläche mit einer Substanz beschichtet, die eine geringere Adhäsionsneigung gegenüber den Feststoffen aufweist, oder es wurden Räumer massiv aus einem solchen Material hergestellt. Daran kritisiert das Klagepatent die Notwendigkeit der Erneuerung nach relativ kurzer Betriebszeit wegen der geringeren Korrisionsbeständigkeit. Bei hoher Löslichkeit der Beschichtung könne es zu Verunreinigungen der zu verarbeitenden Produkte kommen. Zudem seien die Beschichtungen stark abhängig von dem zu verarbeitenden Feststoff, so dass bei gleichen Grundwerkstoffen unterschiedliche Beschichtungswerkstoffe verwendet werden müssten. Zu einer geringeren Standzeit und zum Problem der Verunreinigung trage auch bei, dass die Beschichtungen in der Regel aus Kunststoffen mit geringerer Abrasionsfähigkeit bestünden.

Aus der DE 33 40 XXX C2 ist ein System bekannt, bei dem der Räumer als Saugdüse ausgeführt ist, wobei die Saugdüse in ein Rohrsystem mündet, das aus der Zentrifuge führt. Dieses System benötige – so die Kritik des Klagepatents – einen relativ hohen Gasstrom und erfordere einen hohen apparativen Aufwand. Zudem müsse in den Gasstrom gelangende Restfeuchte abgeschieden werden. Bei bestimmten Lösungen könnten explosive Gasmischungen entstehen. Beim Aufprallen der Feststoffe infolge schneller Gasströme auf Flächen im Bereich der Ansaugöffnung könne das Problem der Ablagerungen sogar vergrößert werden.

Die Verwendung von Schnecken als Austragsorgane lehnt das Klagepatent mit der Begründung ab, dass diese nur relativ schwer zu reinigen und damit für die Abtrennung hochreiner Produkte nicht erwünscht seien. Das gelte auch für solche Vorrichtungen, die so ausgestaltet sind, dass die Oberflächen des Räumers, die durch den Feststoffstrom verlegt werden können, von einem Austragsorgan, z.B. einer Schnecke, überstrichen werden.

Als nächstliegenden Stand der Technik erwähnt das Klagepatent die FR 1394XXXA, welche bereits eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents zeige: Bei dieser Vorrichtung ist die Zuführöffnung des Austragsorgans während des Schleudervorgangs durch eine separate Haube abgedeckt. Zum Austragen der Feststoffe aus der Zentrifugentrommel wird die Haube durch einen separaten Hubmechanismus von der Zufuhröffnung abgehoben und so die Zufuhröffnung freigelegt.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0010]), Ablagerungen am Räumer bzw. dem Austragsorgan bzw. deren Kontamination durch Suspensionsflüssigkeit zu verhindern.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum Abschälen und Austragen eines Feststoffkuchens (9) von der Innenwand einer Zentrifugentrommel (1) mit

a) einer Räumvorrichtung und
b) einem auf der Räumvorrichtung montierten Schälmesser (7) und
c) einem Austragsorgan (17) mit einer Zufuhröffnung (15).

2. Die Räumvorrichtung ist zwischen einer Ruheposition (A) und einer Schälposition (D) bewegbar.

3. Die Räumvorrichtung einschließlich Schälmesser (7) deckt in der Ruheposition (A) die Zufuhröffnung (15) des Austragsorgans (17) ab.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht nicht in wortsinngemäßer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 3. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform deckt die Räumvorrichtung einschließlich Schälmesser in der Ruheposition nicht die Zufuhröffnung (15) des Austragsorgans (17) ab.

1)
Es mag zutreffen, dass – wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den Duden-Auszug gemäß Anlage K 15 geltend macht – das Verb „abdecken“ in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung auch im Sinne von „etwas schützen“ verstanden werden kann und nicht notwendig gemeint ist, dass etwas „zugedeckt“ wird, indem es von einem anderen Gegenstand vollständig bedeckt wird.

Was der für die Verletzungsbeurteilung allein maßgebliche technische Wortsinn von „abdecken“ klagepatentgemäß meint, ersieht der Fachmann anhand der Ausführungen des Klagepatents zu seinem nächstliegenden Stand der Technik, der FR 1394XXXA, welche der Kammer erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.9.2011 (in deutscher Übersetzung) überreicht wurde. Diese betrifft (vgl. die Zusammenfassung jener Erfindung auf Seite 5, Sp. 2 unten bis Seite 6, Sp. 1 oben der FR `XXX) eine Vorrichtung zum Entleeren für eine Zentrifugalschleuder, bei der die vom Schäler abgelösten Produkte durch eine zentrale Öffnung im Boden des Korbs entleert werden, wobei der Korb während des Schleuderns durch einen mit einem auf der Schleuderwelle verschieblich gelagerten Schaft verbundenen Verschluss verschlossen ist (vgl. auch Seite 1, Sp. 1 der deutschen Übersetzung der FR `XXX: „…durch einen Verschluss geschlossen ist…“). Die Figur 1 der FR `XXX zeigt einen solchen Verschluss (dort Ziffer 16), mit dem die gesamte Zuführöffnung komplett abgedeckt wird. Im Abschnitt [0009] des Klagepatents heißt es im Zusammenhang mit der Wiedergabe der FR `XXX, dass bei dieser Vorrichtung die Zuführöffnung des Austragsorgans durch eine separate Haube abgedeckt (Hervorhebung mittels Unterstreichens durch die Kammer) wird. Hier kommt zum Ausdruck, dass das Klagepatent mit Abdecken ein Verschließen der Zuführöffnung meint. Im Anspruch 1 wie auch in diversen Unteransprüchen verwendet das Klagepatent exakt diesen Begriff „abdecken“, welcher auch für die Wiedergabe der FR `XXX in der Beschreibung genannt ist. Der in der mündlichen Verhandlung hierzu erfolgte Hinweis der Klägerin darauf, dass das Klagepatent in seiner französischen Übersetzung das Wort „recouvre“ anstatt – wie in der FR `XXX – des Wortes „fermée“ aufweist, ist unerheblich: Denn für die Auslegung des Klagepatents ist gemäß Art. 70 EPÜ allein die deutsche Verfahrenssprache maßgeblich.

Die Verwertbarkeit des Standes der Technik bei der Auslegung des Klagepatents bedeutet zwar nicht, dass jede konstruktive Einzelheit in den Patentanspruch hineininterpretiert werden dürfte, die beim gattungsbildenden Stand der Technik verwirklicht ist. Von Belang sind von vornherein nur solche Gestaltungsdetails, die für die erfindungsgemäße Lehre Bedeutung haben und dementsprechend in einem Merkmal des Patentanspruchs enthalten sind. Innerhalb dieses – allein relevanten – Rahmens sind wiederum unterschiedliche Konstellationen denkbar. So kann es sein, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will. In einem solchen Fall wird im Zweifel die Annahme berechtigt sein, dass sich das Patent – in diesem Punkt – den Stand der Technik zu eigen macht, weshalb es zulässig und geboten ist, für das Verständnis dieses Merkmals auf den betreffenden Stand der Technik und eine hier etwa gegebene Legaldefinition oder dergleichen zurückzugreifen. Andererseits kann es so sein, dass ein Patent einen bestimmten Stand der Technik nur „formal“ zum Ausgangspunkt für die Darstellung der Erfindung nimmt, ohne dass der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich das Patent damit auf eine spezielle, bei diesem Stand der Technik gegebene Ausgestaltung festlegen wollte. Von der zuletzt genannten Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Wie die Klägerin – wenn auch im Zusammenhang mit einem anderen Problem des vorliegenden Falles – nämlich zutreffend bemerkt, geht die Kritik des Klagepatents an der FR `XXX ausschließlich dahin, dass dort für die Abdeckung der Zufuhröffnung des Austragsorgans eine „separate Haube“ notwendig ist, die wiederum einen „separaten Hubmechanismus“ verlangt. Der vom Klagepatent angestrebte und erzielte Vorteil gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik liegt mithin allein darin, diesen zusätzlichen Mechanismus entbehrlich zu machen, indem der Räumer, also ein sich hin- und herbewegendes und vor allem ohnehin in der Zentrifuge notwendig vorhandenes Bauteil als Verschluss der Zuführöffnung dient. Nicht etwa kritisiert das Klagepatent an der FR `XXX, dass die dort abgedeckte Fläche unnötig groß ausgefallen sei.

Insoweit überzeugt auch nicht der Hinweis der Klägerin auf die Figur 1 des Klagepatents. Aus dieser lässt sich lediglich ersehen, dass es klagepatentgemäß keiner hermetischen Abdeckung der Schurre bedarf, da Abdeckplatte und Schälmesser dort nicht bündig auf der Schurrenöffnung liegen. Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass die Schurre auch noch im Bereich links von der Räumerwelle geöffnet wäre. Dagegen spricht insbesondere, dass dann Flüssigkeit, die sich beim Abschälen auf der dort gezeigten, konvexen Abdeckplatte sammelt, direkt in die Schurre ablaufen könnte (vgl. auch Absatz [0021], auf den unten noch näher eingegangen wird). Insofern ist davon auszugehen, dass die Schurrenöffnung – von rechts aus betrachtet – nicht über die Räumerwelle hinausgeht, so dass sich die Abdeckplatte / bzw. der Räumer über der gesamten Öffnung erstreckt. Daher können links von der Welle keine vertikalen Spritzer eindringen.

Vor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 3 nicht wortsinngemäß. Unstreitig weist die angegriffene Ausführungsform eine Lücke zur Schurrenöffnung auf, wie nachfolgende Ablichtung zeigt (Abbildung gemäß Anlage B 7, wobei die Klägerin geltend macht, deren Perspektive sei verzerrend und sie insoweit auf die Draufsicht von oben gemäß Anlage B 6, Blatt 3 verweist):

Oberhalb der Schurre befindet sich also eine Öffnung, so dass der über der Schurre gelegene Bereich gerade nicht – wie in der FR `XXX – geschlossen ist.

2)
Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin davon ausgeht, das Klagepatent gebe mit „abdecken“ keine räumlich-körperliche Umschreibung eines Verschlusses der Zufuhröffnung vor, so dass Raum für eine funktionelle Auslegung des Begriffes „abdecken“ und damit auch andere technische Konstruktionen bliebe, welche die klagepatentgemäßen Vorteile verwirklichen, so wäre die Klage gleichwohl abzuweisen.

Zuzustimmen ist der Klägerin zunächst darin, dass Merkmal 3 ausdrücklich auf die sog. Ruheposition abstellt. Die Ruheposition ist zu unterscheiden von der sog. Abschälposition (D). In letzterer befindet sich die Räumvorrichtung dann, wenn der Feststoffkuchen vom Trommelmantel abgeschält wird, wobei je nach Dicke des Feststoffkuchens auch schon die Positionen (B) und (C) Schälpositionen sein können (vgl. Absatz [0019] des Klagepatents). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Ruheposition dann gegeben ist, wenn nicht geschält wird. Allein in diesem Zeitraum müssen die Anforderungen des Merkmals 3 gegeben sein.

Die Abdeckung der Zufuhröffnung soll zur Lösung der oben bereits genannten drei Problemkreise (Spritzer der Suspension bzw. Waschflüssigkeit auf den Oberflächen des Räumers, im Austragsorgan (Schurre) und als Flüssigkeitsansammlung, die in den nachfolgenden Apparat gelangt; Flüssigkeitsspritzer auf der Oberfläche des Räumers und der Austragsorgane; Verlegung des Räumers bzw. des Feststoffaustrags durch mit zu hoher Schälenergie in den Räumer eingebrachten Feststoff) beitragen. Es soll die Reinheit der betroffenen (Pharma)Produkte gewahrt sowie eine Rückbefeuchtung des trockenen Feststoffpulvers und eine Verlegung des Räumers durch leicht feuchten Feststoff vermieden werden.

Die Lösung des Klagepatents liegt darin begründet, dass – siehe Absatz [0012] – „…der Räumer das nachfolgende Austragsorgan in der Ruhestellung so abdeckt, dass keine Flüssigkeitsspritzer in die Austragsorgane gelangen können…“. Durch das Abdecken wird verhindert, dass Flüssigkeitsspritzer auf die Oberfläche des Räumers und/oder die Oberflächen der Austragsorgane gelangen, so dass unter anderem die Rückbefeuchtung des Feststoffes verhindert wird (vgl. im Einzelnen Abschnitt [0015]). Durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung werden sowohl die Zufuhröffnung 15 als auch die mit den abgeschälten Feststoffen in Berührung kommenden Oberflächen der Räumvorrichtung wirksam gegen Kontamination durch Suspensionsflüssigkeit geschützt (Abschnitt [0024]).

Selbst wenn man die Formulierung „so abdeckt, dass“ – die neben Absatz [0012] auch in Absatz [0021] enthalten ist – derart versteht, dass kein vollständiger Verschluss der Zufuhröffnung erforderlich sei, erfüllt die angegriffene Ausführungsform nicht die Anforderungen des Merkmals 3, da sich die Erfüllung der klagepatentgemäß geforderten Schutzfunktion nicht feststellen lässt.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform vollständig vermieden wird, dass in der für das Merkmal 3 maßgeblichen Ruheposition Spritzer in die Schurre gelangen können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte ihre aus Anlage K 4 ersichtliche Produktbroschüre mit den Worten „peeler knife with chute Protection“ versehen hat.

Unstreitig ist die angegriffene Ausführungsform so konstruiert, dass es sich bei dem Messerhalter bzw. der Räumvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform um ein Rahmenelement handelt, welches eine Öffnung aufweist (siehe die oben eingeblendete Abbildung gemäß Anlage B 7). Die angegriffene Ausführungsform weist also mittig über dem Austragsorgan angeordnet einen großen rechteckigen Ausschnitt auf. Diese mittige Öffnung befindet sich im Betriebszustand über der Schurre.

Soweit die Klägerin geltend macht, infolge der Zentrifugalbewegung mit sehr hohen Bahngeschwindigkeiten könnten gleichwohl keine Flüssigkeitsspritzer vertikal in die Schurre gelangen, da diese – noch verstärkt durch einen Düseneffekt aufgrund der Verengung des Durchtrittsquerschnitts durch die Abdeckplatte – einem starken Querabtrieb unterlägen und die Schwerkraft praktisch keinen Einfluss mehr auf die Flüssigkeit habe, verfängt dies – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abdeckplatte schräg angestellt ist – im Ergebnis nicht:

Zum Einen steht dieser Vortrag in diametralem Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin auf Seiten 7 f. des Schrifsatzes vom 22.12.2010, wonach eine auf die Zufuhröffnung gelegte Platte zwar auch anspruchsgemäß, jedoch mit gravierenden Nachteilen verbunden sei, weil sich auf der Platte dann Spritzer als Tropfen ablagerten und beim Schwenken der Räumvorrichtug in die Schälposition in den bereits zentrifugierten Feststoffkuchen rieselten (vgl. Abbildungen Blatt 66 GA). Dieser Effekt wäre nicht erklärlich, wenn die Behauptung der Klägerin, wonach „Abbiegungen“ von Flüssigkeitsspritzern vertikal in die Schurre ausgeschlossen seien, zutreffend wäre. Das Erfordernis eines Schutzes der Schurre würde sich dann an sich gar nicht stellen, weil aufgrund der auf die Spritzer wirkenden Zentrifugalkräfte a priori ausgeschlossen wäre, dass Spritzer vertikal in die Schurre fallen. Insofern muss die Klägerin sich fragen lassen, wie es dann zu der Tropfenansammlung auf einer über der Schurre abgelegten Platte kommen kann?

Zum Anderen und vor allem ist der klägerische Vortrag nicht mit den Ausführungen des Klagepatents im Abschnitt [0021] in Einklang zu bringen: Danach soll das zum Abdecken der Schurre genutzte Bauelement oder die Abdeckplatte 11, welche die Räumvorrichtung fakultativ aufweisen kann, vorzugsweise so gekrümmt sein, dass in der Ruheposition ihre konvexe Außenseite von der Zuführöffnung wegweist, so dass Flüssigkeiten, die auf den Räumer bzw. auf die Abdeckplatte 11 gelangen, ablaufen können. Alternativ sei es möglich, die Bauelemente eben oder mit anderen Krümmungen vorzusehen, diese jedoch so anzustellen, dass Flüssigkeit, die auf dem Räumer bzw. die Abdeckplatte gelangt, ablaufen kann. Nach dem Verständnis des Klagepatents können also sehr wohl, und zwar gerade in der von Merkmal 3 geregelten Ruheposition, Flüssigkeitsspritzer in den Bereich, der über der Schurrenöffnung liegt, und so vertikal in die Schurre gelangen. Es empfiehlt deshalb Maßnahmen, die dazu führen, dass die betreffende Flüssigkeit, welche auf die Abdeckung oberhalb der Schurre trifft, ablaufen kann.

Die angegriffene Ausführungsform entspricht auch nicht etwa dem Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0021]. Es fällt nämlich nicht schon jeder schräg angestellte Räumer hierunter, sondern es kommt in erster Linie darauf an, dass oberhalb der Schurre keine Flüssigkeit eindringen kann. Das setzt voraus, dass oberhalb der Schurre, wo in der Ruheposition Flüssigkeit hingelangen kann, eine Abdeckung vorzusehen ist; daran fehlt es bei der angegriffenen Ausführungsform. Erst sekundär stellt sich das Problem, wie man dann auf der Räumvorrichtung oder der Abdeckplatte sich sammelnde Flüssigkeit so “entsorgt“, dass sie nicht in die Schurre gelangen kann. Könnte aufgrund der zentrifugalen Bahngeschwindigkeiten a priori keine Flüssigkeit vertikal in die Schurre eintreten, wären die Ausführungen des Klagepatents in Absatz [0021] unsinnig.

III.

Die angegriffene Ausführungsform macht auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 – Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV)).

Unabhängig von der Frage, ob – was die Beklagte in Abrede stellt – die Klägerin in ihrem Hilfsantrag das Austauschmittel der angegriffenen Ausführungsform zutreffend umschrieben hat, fehlt es vorliegend schon an der für die Bejahung einer Äquivalenz notwendigen objektiven Gleichwirkung. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird nämlich nicht die vom Klagepatent erstrebte Wirkung erzielt, da – wie oben näher ausgeführt – durchaus Spritzer in die Schurrenöffnung gelangen können, weil sich oberhalb dieser eine gerahmte Öffnung befindet (vgl. Bezugszeichen 8 in Anlage B 7). Es wird demnach von der angegriffenen Ausführungsform ein Nachteil verwirklicht, welcher von der Lehre des Klagepatents gerade vermieden werden soll. Da – umgekehrt betrachtet – die angegriffene Ausführungsform einen von der technischen Lehre des Klagepatents zwingend erstrebten Vorteil nicht zu erzielen vermag, scheidet selbst die Annahme einer (grundsätzlich ausreichenden) sog. verschlechterten Ausführungsform aus (vgl. dazu Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 113).

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Ausführungen zur Frage, ob die Konstruktion gemäß der angegriffenen Ausführungsform naheliegend war und – vor allem – auch eine gleichwertige Lösung zu jener des Klagepatents darstellt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 28.9.2011 und der Beklagten vom 7.10.2011 wurden, soweit neue Tatsachen enthaltend, nicht berücksichtigt und gaben jeweils keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a S.2, 156 ZPO). Ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO war der Klägerin nicht zu gewähren, da das im Termin vom 20.9.2011 erfolgte neue Vorbringen der Beklagten zum vermeintlichen privaten Vorbenutzungsrecht nicht entscheidungserheblich war.