4b O 195/09 – UMTS-Funkstation

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1597

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Februar 2011, Az. 4b O 195/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Kläger nehmen die Beklagte im Wege einer negativen Feststellungsklage in Anspruch. Sie begehren Feststellung, dass ihr Mobilfunkgerät A (im Folgenden: „angegriffene Ausführungsform“) die Rechte der Beklagten aus dem EP 1 111 XXX B1 nicht verletzt.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 111 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: „Klagepatent“), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 23.12.1999 am 07.11.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 27.02.2008 veröffentlicht wurde. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Auf Einspruch der Klägerin zu 1) vernichtete das europäische Patentamt das Klagepatent in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2011 im Umfang des vorliegend geltend gemachten Anspruchs 12 und erhielt es auf den dortigen Hilfsantrag zu 2 insoweit aufrecht, als dem ursprünglichen Patentanspruch 12 am Ende die Worte
„und die Qualität der Funkverbindung umso häufiger in der Funkstation (2) ermittelt wird, je schneller sich die Eigenschaften des zugehörigen Funkkanals ändern.“
hinzugefügt wurden. Dieser Anspruch wurde in neuer Nummerierung als Patentanspruch 11 bezeichnet.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Regelung der Sendeleistung einer Funkstation. Im UMTS-Standard existieren zwei unterschiedliche Unterstandards, nämlich der UMTS-FDD – Standard (Frequency Division Duplex Modus) und der UMTS-TDD – Standard (Time Division Duplex Modus) (Anlage K 1 Abs. [0017]), die zueinander inkompatibel sind. Das Klagepatent bezieht sich auf ein Mobilfunknetz, das im sogenannten TDD-Modus arbeitet.

Der ursprüngliche Anspruch 12 des Klagepatents lautete:
„Funkstation (2) mit einer Empfangsvorrichtung (10) zum Empfang von Signalen einer Funkverbindung von einer weiteren Funkstation (1) über mindestens einen Funkkanal (11, 12, 14) in Form eines Zeitschlitzes, mit Mitteln (25, 30) zur Bestimmung der Qualität der Funkverbindung aus den empfangenen Signalen, mit einer Auswertevorrichtung (15) zur Erzeugung von Befehlen für die Einstellung der Sendeleistung der weiteren Funkstation (1) in Abhängigkeit der ermittelten Qualität der Funkverbindung und mit einer Sendevorrichtung (20) zur Versendung der Befehle an die weitere Funkstation (1), dadurch gekennzeichnet, dass
– die Qualität der Funkverbindung in dem Fall, in dem in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Zeitschlitzen keine Informationen für die Funkstation (2) übertragen werden, aus in mindestens einem anderen nicht der Funkverbindung zugeordneten Funkkanal übertragenen und von der Funkstation (2) empfangenen Signalen abgeleitet wird.“

Mit Klageschrift vom 09.04.2008 (Anlage K 1a) nahm die Beklagte unter anderem die hiesigen Kläger wegen angeblicher Verletzung des ursprünglichen Anspruchs 12 des Klagepatents (im dortigen Verfahren bezeichnet als „Klagepatent EP‘XXX“) durch die angegriffene Ausführungsform vor dem Landgericht Mannheim in Anspruch. In der dortigen Klageschrift trug die Beklagte u.a. wie folgt vor (Anlage K 1a, dort S. 27):
„Die beanspruchte Erfindung findet sich in allen standardgemäßen UMTS-fähigen Mobiltelefonen wieder, somit auch in dem vorliegend angegriffenen Verletzungsobjekt „A“, das ausweislich der Bedienungsanleitung für den Einsatz in WCDMA/UMTS-Netzen zugelassen ist […]“

Die angegriffene Ausführungsform ist für den Einsatz in UMTS-FDD – Netzen vorgesehen. Für den Einsatz UMTS-TDD – Netzen ist sie weder zugelassen, noch technisch geeignet, da sie nicht über einen TDD-tauglichen Empfänger verfügt.

Die Klage vor dem Landgericht Mannheim nahm die hiesige Beklagte nach Klageerwiderung durch die hiesigen Kläger im September 2008 vor mündlicher Verhandlung mit Schriftsatz vom 13.11.2008 (Anlage K 3) ohne ausdrückliche Begründung zurück. Unter dem 19.11.2008 stimmte die hiesigen Kläger der Klagerücknahme zu (Anlage B 1). Im Anschluss stritten die Parteien u.a. über den Streitwert der zurückgenommenen Klage. Erstmals in einem an das Landgericht Mannheim gerichteten Schriftsatz vom 29.05.2009 (Anlage B 2, dort S. 4 f.), der im Rahmen einer Auseinandersetzung der Parteien über den Streitwert der zurückgenommenen Klage eingereicht wurde, äußerte die hiesige Beklagte, sie könne „derzeit“ nicht nachweisen, dass das A –wovon sie in ihrer Klage ausgegangen sei– von dem TDD-Verfahren Gebrauch mache; daher habe sie ihre Klage zurückgenommen. In einem darauffolgenden Beschwerdeverfahren trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.07.2009 (Anlage B 3) vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vor, sie sei davon ausgegangen, ausreichende Anhaltspunkte dafür zu haben, dass die angegriffene Ausführungsform von dem patentierten sogenannten TDD-Verfahren Gebrauch mache, könne dies jedoch derzeit nicht nachweisen; daher habe sie ihre Klage zurückgenommen. Zum Zeitpunkt der ersten Äußerung (Schriftsatz vom 29.05.2009) hatten die Kläger die Produktion der angegriffenen Ausführungsform bereits eingestellt.

In weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten vertrat die hiesige Beklagte als dortige Klägerin den Standpunkt, dass sich ihr Angriff von Anfang an gegen alle jeweils standardtauglichen Telefone der hiesigen Kläger gerichtet habe.

In einem vor der Kammer geführten Parallelverfahren, Az. 4b O XXX/08, ging die Beklagte gegen den hiesigen Kläger zu 2) vor. In dem vorgenannten Verfahren hatte die Beklagte diesen zunächst vor dem Landgericht Mannheim zusammen mit weiteren Beklagten verklagt; dort nahm sie die Klage gegen den hiesigen Kläger zu 2) im Dezember 2008 bei dem Landgericht Mannheim zurück und machte sie am gleichen Tage vor der hiesigen Kammer anhängig.

Unter dem 08.09.2009 (Anlage K 4) forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 02.10.2009 auf, ihnen gegenüber unwiderruflich und rechtsverbindlich zu erklären, dass sie (die Beklagte) auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent gegen die angegriffene Ausführungsform in der Zukunft verzichte. Die Beklagte antwortete nicht auf diese Aufforderung; sie gab die geforderte Erklärung nicht ab.

Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der für das Vorliegen des Feststellungsinteresses maßgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Klageerhebung; das Feststellungsinteresse könne nicht durch Zeitablauf entfallen. Sie meinen, das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Beklagte gegen sie bereits eine Klage wegen angeblicher Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform erhoben habe; hinzu komme, dass es sich nach Aussage der Beklagten bei dem Klagepatent um ein besonders wertvolles Schutzrecht handele; dies ergebe sich aus Äußerungen der Beklagten auf ihrer Website, wonach ihr Patentportfolio ca. 35 Patentfamilien umfasse, die standardessentiell für die wesentlichen Mobilfunkstandards seien, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beklagte im Klagewege nur einige ihrer Patente –u.a. das Klagepatent– verfolge. Auch sprächen dafür die in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2011 als Anlagen K 13 und K 14 überreichten Listen aus einem Verfahren, dessen Parteien B und C gewesen seien. Dazu behaupten die Kläger, die Listen wiesen die Patente aus, die nach Auffassung von C an B zu lizenzieren gewesen wären. Die Kläger meinen, dass das Klagepatent für die Beklagte nicht wertlos sei, ergebe sich auch daraus, dass sie diesbezüglich ein kostenintensives Einspruchsverfahren (vgl. Anlage K 1a, dort S. 31 ff.) geführt habe.

Weiter sind die Kläger der Auffassung, die ursprüngliche Berühmung im Rahmen der Klageschrift der Beklagten, in der – wie auch in Parallelverfahren – mit einer vermeintlichen Standardessentialität argumentiert worden sei, stehe zu dem Vortrag der Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung über den Streitwert im Widerspruch. Aus der Standardessentialität habe die Beklagte herleiten wollen, dass Streitgegenstand jeweils alle standardgemäßen Mobiltelefone seien. Auch das Vorgehen der Beklagten in dem vor der Kammer geführten Verfahren 4b O XXX/08 sowie in weiteren Parallelverfahren zeige, dass die Beklagte eine Klagerücknahme als rein taktisches Instrument einsetze und grundsätzlich gewillt sei, erneut eine Klage in derselben Sache anhängig zu machen.

Darüber hinaus meinen die Kläger, dass die Beklagte auf die Aufforderung vom 08.09.2009 verbindlich und unwiderruflich auf die erneute Geltendmachung des Klagepatents hätte verzichten können, wenn sie ihr Berühmen tatsächlich hätte aufgeben wollen; zur Äußerung auf das Schreiben sei die Beklagte aufgrund vorangegangenen Verhaltens nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen; ihr Schweigen ließe nur den Schluss zu, dass sie sich ein erneutes Vorgehen aus dem Klagepatent vorbehalte. Auch die Äußerung aus dem Schriftsatz vom 10.07.2009 könne nur in diesem Sinne verstanden werden.

Die Kläger sind der Meinung, aus den vorgenannten Gesichtspunkten ergebe sich, dass die Beklagte ihre Berühmung bezüglich einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform nicht aufgegeben habe. Der Schwebezustand sei für die Kläger nicht tragbar, da bereits nach der ursprünglichen Erhebung der Verletzungsklage erhebliche Ressourcen hätten bemüht werden müssen, bevor die Beklagte diese zurückgenommen habe. Angesichts dieser Gesamtsituation müssten sie jederzeit damit rechnen, dass die Beklagte erneut eine auf das Klagepatent gestützte Verletzungsklage erhebe. Daran sei die Beklagte nicht durch prozessuale Schranken gehindert. Sie (die Kläger) müssten Rückstellungen für den Fall einer erneuten Inanspruchnahme durch die Beklagte bilden.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass sie die Rechte der Beklagten aus dem europäischen Patent EP 1 111 XXX nicht verletzen, namentlich, dass das von der Klägerin hergestellte und vertriebene Mobilfunkgerät A keine

Funkstation mit einer Empfangsvorrichtung zum Empfang von Signalen einer Funkverbindung von einer weiteren Funkstation über mindestens einen Funkkanal in Form eines Zeitschlitzes ist,

mit Mitteln zur Bestimmung der Qualität der Funkverbindung aus den empfangenen Signalen, mit einer Auswertevorrichtung zur Erzeugung von Befehlen für die Einstellung der Sendeleistung der weiteren Funkstation in Abhängigkeit der ermittelten Qualität der Funkverbindung und mit einer Sendevorrichtung zur Versendung der Befehle an die weitere Funkstation,
wobei die Qualität der Funkverbindung in dem Fall, in dem in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Zeitschlitzen keine Informationen für die Funkstation übertragen werden, aus in mindestens einem anderen nicht der Funkverbindung zugeordneten Funkkanal übertragenen und von der Funkstation empfangenen Signalen abgeleitet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren, das vor dem europäischen Patentamt unter dem Az. EP 1 111 XXX geführt wurde, auszusetzen.

Die Kläger treten dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern fehle das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung, da sie die ursprünglich in der Erhebung der Klage vor dem Landgericht Mannheim liegende Berühmung ernsthaft und endgültig aufgegeben habe. Eine solche Aufgabe liege in der Klagerücknahme, die bereits im November 2008 erfolgt sei und eine Zäsur darstelle. Eine Art rechtliche Unmöglichkeit der erneuten Geltendmachung sei für den Eintritt der Zäsur nicht erforderlich; die ursprüngliche Berühmung ende nicht nur für den Fall, dass einer erneuten Geltendmachung prozessuale Schranken entgegenstünden, sondern auch im Fall einer Aufgabe der Berühmung, die in der Klagerücknahme zu sehen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Kläger der Klagerücknahme zugestimmt hätten, obwohl eine Zustimmung prozessual nicht erforderlich gewesen sei; deshalb habe sie (die Beklagte) die Zustimmung zur Klagerücknahme als freies Einverständnis begreifen dürfen, dass die Auseinandersetzung mit der Klagerücknahme auch aus Sicht der hiesigen Kläger beendet und die Berühmung entfallen sei.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, aus ihrem Verhalten nach Klagerücknahme, insbesondere aus dem Schweigen auf das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2009, ergebe sich keine Gefahr oder Unsicherheit für die Rechtslage der Kläger. Es läge auch keine Situation vor, in der sie wegen vorangegangenen Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Abgabe einer Erklärung auf das Aufforderungsschreiben verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus meint die Beklagte, Wertangaben in Pressenachrichten zu ihrem gesamten Patentportfolio ließen keine Rückschlüsse auf den Wert einzelner Patente zu. Auch der an das OLG Karlsruhe gerichtete Schriftsatz könne nicht als erneute Berühmung angesehen werden; es sei ihr lediglich darum gegangen, im Rahmen der Auseinandersetzung über die Streitwerthöhe zu belegen, dass nur das A Streitgegenstand gewesen sei, wozu sie den Verfahrensablauf erneut dargelegt habe. Darüber hinaus beinhalte die Äußerung nicht, dass sie in Zukunft erneut gegen die angegriffene Ausführungsform vorgehen werde; mit der Formulierung habe sie nur zum Ausdruck bringen wollen, dass im fernliegenden Fall einer Umstellung der angegriffenen Ausführungsform oder eines anderen Modells auf das TDD-Verfahren ein neuer Sachverhalt und damit ein neuer Streitgegenstand gegeben wäre.

Zur Begründung des hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages führt die Beklagte an, die Frage der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents sei – falls die Kammer das Feststellungsinteresse nicht ohnehin verneine – für das vorliegende Verfahren vorgreiflich; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen werde, bestehe für das hiesige Verfahren überhaupt ein Anknüpfungspunkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Regelung der Sendeleistung einer Funkstation.

Als Stand der Technik benennt das Klagepatent das EP 0949 XXX A2 (Anlage K 1 Abs. [0002]), aus dem ein Leistungssteuerungsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem bekannt ist, bei dem während der Datenübertragung in den Übertragungsrahmen eines für eine Funkverbindung genutzten Funkkanals eine Vakanzzeit eingefügt wird, in der keine Kommunikationsdaten präsent sind. In diese Vakanzzeit wird ein erstes Steuersignal eingefügt um die Kommunikationsqualität aufrechtzuerhalten. Auf diese Weise lässt sich in der Empfangstation die Übertragungsqualität messen und das Messergebnis an die Basisstation zurückübertragen, um eine Leistungskontrolle für die Übertragungsrichtung zur mobilen Station, also der hier als Empfangstation bezeichneten Station, durchzuführen.
Darüber hinaus ist aus der WO 97/40XXX (Anlage K 1 Abs. [0003]) ein CDMA-Übertragungsverfahren bekannt, bei dem ein Teil des Übertragungsrahmens freigelassen wird, um andere Funktionen durchzuführen, wie z.B. die Bewertung anderer Frequenzen für den Fall eines Handovers. In diesen freigelassenen Teilen des Übertragungsrahmens ist die mobile Station nicht verpflichtet, auf die Basisstation zu hören, mit der sie gerade verbunden ist.
Weiter ist es aus der Veröffentlichen „Physical Layer Procedures (TDD), 3 GPP TSG RAN TS 25.224 V 3.0.0“ (Anlage K 1 Abs. [0004]) bekannt, mit einem Zeitschlitz-Duplex-Betrieb für die als Downlink bezeichnete Abwärtsverbindung von der Basisstation zur Mobilstation eine geschlossene Regelschleife vorzusehen. Dabei schätzt die Mobilstation das Signal/Interferenz-Verhältnis SIR (Signal to Interferende Ratio) ihrer Funkverbindung und vergleicht diese Schätzung mit einem vorgegebenem SIR-Wert. Bei Unterschreiten dieses vorgegebenen SIR-Wertes durch die Schätzung wird die Basisstation über einen Rückkanal in der als Uplink bezeichneten Aufwärtsverbindung von der Mobilstation zur Basisstation angewiesen, ihre Sendeleistung zu erhöhen. Bei Überschreiten des vorgegebenen SIR-Wertes durch die Schätzung soll hingegen die Sendeleistung der Basisstation verringert werden.

Daran kritisiert das Klagepatent, dass im TDD-Modus für den Downlink eine geschlossene Regelschleife 75 vorgesehen sei, wie bereits aus der genannten Veröffentlichen „Physical Layer Procedures (TDD)“ hervorgehe. Dabei schätze die Mobilstation 2 das Signal/Interferenz-Verhältnis SIR (Signal to Interference Ratio) auf der Downlinkübertragungsstrecke und vergleiche diese Schätzung mit einem vorgegebenen SIR-Wert, der beispielsweise entsprechend der geforderten BER gewählt sei. Bei Unterschreiten des vorgegebenen SIR-Wertes durch die Schätzung werde die Basisstation 1 über einen der Verbindung zugewiesenen und als Funkkanal ausgebildeten Rückkanal im Uplink angewiesen, die Sendeleistung zu erhöhen. Bei Überschreiten des vorgegebenen SIR-Wertes durch die Schätzung werde die Basisstation 1 über den Rückkanal im Uplink entsprechend angewiesen, die Sendeleistung zu verringern. Diese Anweisungen würden beispielsweise mittels sogenannter TPC-Befehle (Transmit Power Control) über den Rückkanal im Uplink übertragen. Durch die Notwendigkeit der Übertragung solcher TPC-Befehle über den Rückkanal im Uplink existiere immer eine bestimmte Verzögerung zwischen der Schätzung der aktuellen Eigenschaften des Übertragungskanals in Downlinkübertragungsrichtung und der entsprechenden Reaktion bei der Basisstation 1 zur Nachführung und Anpassung der Sendeleistung an diese geschätzten aktuellen Eigenschaften. Bewege sich die Mobilstation 2 gegenüber der Basisstation 1 sehr schnell, dann sei wegen der Zeitverzögerung der Regelschleife 75 die Regelung praktisch nutzlos (vgl. Anlage K 1 Abs. [0023]). Diese Problematik werde zusätzlich dadurch verschärft, dass es gemäß der Definitionen des oder der der Verbindung zugewiesenen physikalischen Kanäle oder Funkkanäle in Uplink-Übertragungsrichtung möglich sei, dass z.B. nur in jedem zweiten Rahmen eine Übertragung stattfinde. Gemäß der Veröffentlichen „Analyse und Entwurf digitaler Mobilfunksysteme“, P. Jung, B.G. Teubner, Stuttgart, 1997 liege die sogenannte Kohärenzzeit eines Funkkanals bei einer Trägerfrequenz von 2 GHz und einer Geschwindigkeit der Mobilstation 2 von 13,5 km/h bei ca. 20 ms. Die Kohärenzzeit definiere dabei diejenige Zeit, in der sich die Kanaleigenschaften in der Regel vollständig änderten. Wenn nun in jedem zweiten Rahmen, d.h. alle 20 ms ein TPC-Befehl in Uplink-Übertragungsrichtung übertragen werde, so hätten sich in dem beschriebenen Beispiel die aktuellen Kanaleigenschaften in der Regel vollständig gegenüber jenen geändert, bei denen letztmalig eine Schätzung des SIR-Wertes erfolgt sei. Damit sei es für die Leistungsregelung unmöglich geworden, die für einen Funkkanal typischen schnellen und tiefen Fadingeinbrüche durch Anpassung der Sendeleistung der Basisstation 1 zu kompensieren (vgl. Anlage K 1 Abs. [0024]).

Das Klagepatent schlägt zur Lösung des Problems im geltend gemachten ursprünglichen Anspruch 12 eine Kombination folgender Merkmale vor:

1. Funkstation mit einer Empfangsvorrichtung zum Empfang von Signalen einer Funkverbindung von einer weiteren Funkstation über mindestens einen Funkkanal in Form eines Zeitschlitzes,
2. mit Mitteln zur Bestimmung der Qualität der Funkverbindung aus den empfangenen Signalen,
3. mit einer Auswertevorrichtung zur Erzeugung von Befehlen für die Einstellung der Sendeleistung der weiteren Funkstation in Abhängigkeit der ermittelten Qualität der Funkverbindung
4. und mit einer Sendevorrichtung zur Versendung der Befehle an die weitere Funkstation,
5. wobei die Qualität der Funkverbindung in dem Fall, in dem in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Zeitschlitzen keine Informationen für die Funkstation übertragen werden, aus in mindestens einem anderen nicht der Funkverbindung zugeordneten Funkkanal übertragenen und von der Funkstation empfangenen Signalen abgeleitet wird.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht. Das Klagepatent bezieht sich auf Mobilfunknetze, die im TDD-Modus arbeiten, während der angegriffenen Ausführungsform die technischen Voraussetzungen für den Einsatz in TDD-Netzen fehlen.

II.
Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, denn es handelt sich um eine Prozessvoraussetzung (s. Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 256 Rn 7c).

Ein Feststellungsinteresse, das heißt, ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Betroffenen eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1992, 436 m.w.N.). Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass die Gegenseite sich eines Anspruchs gegen den Feststellungskläger berühmt (vgl. BGH NJW 1992, 436 m.w.N.). Dabei erfordert ein Berühmen nicht, dass der Gegner behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Dessen Rechtsstellung ist schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen ihn ergeben. Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht, noch keinen ernsthaften und hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (vgl. BGH NJW 1992, 436).

1.
In der Erhebung einer Leistungsklage bezüglich des Streitgegenstands liegt eine Berühmung (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn 14a). Danach berühmte sich die Beklagte im vorliegenden Fall durch Erhebung der Klage vor dem Landgericht Mannheim einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform. Diese Berühmung dauert aber nach Auffassung der Kammer nicht mehr fort. Denn das Feststellungsinteresse entfällt, wenn eine ursprüngliche Berühmung wieder aufgegeben wird. So liegt es hier.

a.
Ist durch Zeitablauf und zwischengeschaltete anderweitige Verfahren eine ‚Zäsur‘ eingetreten, kommt es darauf an, „wie die Beklagte sich verhalten hat und ob der Kläger hiernach konkrete Befürchtungen hegen musste“, dass die Beklagte ihr behauptetes Recht noch in einem Folgeverfahren durchzusetzen versuchen würde (LG Hamburg, NJW-RR 1998, 1681 [1682] in Anlehnung an BGH NJW 1995, 2032 [2033]; so auch OLG Naumburg, Beschluss v. 05.01.2006, 3 UF 138/05, Rn 10 bezüglich eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt – zitiert nach juris). Dass eine Zäsur bezüglich des Berühmens nur dann eintritt, wenn eine erneute Geltendmachung bzw. Durchsetzung des Anspruchs rechtlich ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den vorgenannten Gerichtsentscheidungen nach Auffassung der Kammer nicht.
Zwar war in dem Verfahren vor dem OLG Naumburg die Erteilung oder Forderung güterrechtlicher Auskunftsansprüche rechtlich unmöglich geworden, während in dem Verfahren vor dem LG Hamburg eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Jedoch sahen die jeweiligen Gerichte darin nicht die Voraussetzung für den Wegfall des Feststellungsinteresses. Denn das OLG Naumburg verneinte das Feststellungsinteresse bezüglich vermeintlicher Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt, deren Geltendmachung nach dem ausdrücklichen Wortlaut weiterhin rechtlich möglich war (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 05.01.2006, 3 UF 138/05, Leitsatz und Rn 10). In dem vor dem LG Hamburg geführten Verfahren verneinte das Gericht ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Teils einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, der die ursprüngliche Klageforderung überstieg (vgl. LG Hamburg NJW-RR 1998, 1681 f.). Bezüglich dieses Teils der Gegenforderung war in dem Ausgangsprozess wegen § 322 Abs. 2 ZPO gerade keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen. Bei dem vor dem BGH geführten Verfahren handelte es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren, das keine materielle Rechtskraft entfalten kann (s. BGH NJW 1995, 2032 [2033]). Angesichts dessen setzt die Aufgabe der Berühmung nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der von den Parteien angeführten Rechtsprechung nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung voraus, wenn die ursprüngliche Berühmung in der Erhebung einer Leistungsklage liegt.

Eine den geschilderten Anforderungen genügende Aufgabe der Berühmung ist vorliegend erfolgt. Denn die Beklagte hat die bei dem Landgericht Mannheim erhobene Leistungsklage bereits im November 2008 zurückgenommen. Dies stellt nach Auffassung der Kammer eine ausreichende Abstandnahme von der ursprünglichen Rechtsverfolgung dar. Zwar hat die Beklagte ihre Rücknahme der Leistungsklage nicht begründet und auch keinen Verzicht bezüglich des dortigen Streitgegenstandes erklärt. Dies steht der Aufgabe des Berühmens aber nicht entgegen. Denn bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine Prozesserklärung, die keiner Begründung bedarf.
Auch wenn dem in Anspruch Genommenen mit der Klagerücknahme nicht der Grund der Rücknahme mitgeteilt wird, so beinhaltet eine Klagerücknahme bei objektiver und verständiger Würdigung die Erklärung, dass der Streitgegenstand auf der Grundlage, die im Zeitpunkt der Klagerücknahme besteht, nicht weiter verfolgt werden soll. Deshalb droht eine erneute Inanspruchnahme in der Regel nur dann, wenn sich die Sachlage gegenüber der Sachlage bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verändert. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die angegriffene Ausführungsform nicht mehr hergestellt wird. Darüber hinaus ist eine Klagerücknahme für den Kläger grundsätzlich mit der Pflicht zur Kostentragung verbunden. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger in der Regel vor der Rücknahme der Klage deren Erfolgsaussichten prüft und die Klage nur zurücknimmt, wenn er die Erfolgsaussichten als schlecht bewertet. Bei Prüfung der Erfolgsaussichten stellt der Kläger zur Vermeidung der mit einer Rücknahme verbundenen Kostenfolge grundsätzlich auch Überlegungen dazu an, ob naheliegende Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Rechtsposition – wie zum Beispiel eine (weitere) Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform – gegeben und aussichtsreich sind. Hinzu kommt, dass auch im vorliegenden Verfahren unstreitig geblieben ist, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.
Auf Grundlage dieser Erwägungen droht den Klägern jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage mehr als zwei Jahre und zwei Monate nach der Rücknahme der Leistungsklage keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit aus der ursprünglichen Klageerhebung mehr. Die Kammer ist dabei der Ansicht, dass auch der Zeitablauf für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses von Bedeutung ist. Dies ergibt sich daraus, dass eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage der Klägerseite bestehen muss.

b.
Dass die Beklagte auf die Aufforderung vom 08.09.2009 eine Verzichtserklärung hätte abgeben können, wenn sie von der Rechtsverfolgung tatsächlich ernsthaft Abstand genommen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beklagte war zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht verpflichtet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abgabe einer materiell-rechtlichen Verzichtserklärung zu. Auch bestand keine Äußerungspflicht der Beklagten auf das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2009. Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Eine Treuepflicht zur Äußerung folgt nach Auffassung der Kammer nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Kläger zuvor verklagt hatte. Denn schon die Klagerücknahme beinhaltet grundsätzlich die Erklärung, dass von der Rechtsverfolgung Abstand genommen wird. Darüber hinaus ist die Situation bei einer Klagerücknahme auch nicht mit der Situation in Abmahnfällen vergleichbar, in denen den zu Recht Abgemahnten eine Äußerungspflicht trifft. Denn die Äußerungspflicht des zu Recht Abgemahnten ergibt sich aus dem durch die – bei einer begründeten Abmahnung immer vorliegenden – Rechtsverletzung begründeten Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. An einem solchen Rechtsverhältnis fehlt es aber in der vorliegenden Konstellation.

Auch aus dem Vortrag der Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung über den Streitwert folgt nach Auffassung der Kammer keine Pflicht zur Äußerung auf das Aufforderungsschreiben. Dort trug die Beklagte vor, eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform sei derzeit nicht nachweisbar. Aus dem Zusammenhang der Äußerung ergibt sich jedoch, dass darin jedenfalls kein hinreichend konkreter Vorbehalt bezüglich einer erneuten Geltendmachung desselben Streitgegenstandes liegt. Denn es handelte sich insoweit um Aussagen, die im Rahmen der Auseinandersetzung über den Streitwert der zurückgenommenen Klage fielen. Dass die Beklagte trotz Klagerücknahme weiterhin von einer Patentverletzung ausgegangen wäre oder, nachdem sie sich bereits zur Klagerücknahme entschlossen und diese auch vorgenommen hatte, eine weitere Prüfung der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform beabsichtigt hätte, kann den schriftsätzlichen Erklärungen, die sich auf den Verfahrensablauf der zurückgenommenen Klage beziehen, nicht entnommen werden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte bereits im Rahmen der Streitwertauseinandersetzung bezüglich einer angeblichen Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform in der Vergangenheitsform wie folgt formulierte:
„Die Klägerin hatte ursprünglich das „A“ angegriffen, weil sie davon ausging [Unterstreichung durch die Kammer], dass gerade dieses ältere Modell von einem bestimmten … Verfahren zur Regelung der Sendeleistung (sog. TDD-Verfahren) Gebrauch macht.“ (Anlage B 2, S. 4)
„Die Beschwerdegegnerin ging [Unterstreichung durch die Kammer] davon aus, ausreichende Anhaltspunkte dafür zu haben, dass dieses konkrete Modell von dem patentierten, so genannten TDD-Verfahren Gebrauch macht, kann dies jedoch derzeit nicht nachweisen. Daher hat sie ihre Klage zurückgenommen.“ (Anlage B 3, S. 2)
Auch diese Äußerungen beinhalten die Aussage, dass auf der derzeitigen Grundlage keine weitere Inanspruchnahme der Kläger beabsichtigt ist. Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zur Absendung des Aufforderungsschreibens geändert hätten, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach Erhalt der Klageerwiderung keinerlei Ausführungen mehr zu den technischen Gegebenheiten der angegriffenen Ausführungsform oder einer Patentbenutzung durch diese gemacht hat. Darüber hinaus wurde die angegriffene Ausführungsform schon im Zeitpunkt der Streitwertauseinandersetzung nicht mehr von den Klägern produziert, was deren technische Änderung ausschließt.

Die Argumentation der Kläger, die von der Beklagten im ursprünglichen Verfahren angeführte Standardessentialität stünde im Widerspruch zu deren Ausführungen im Rahmen der Auseinandersetzung über den Streitwert, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Äußerungspflicht der Beklagten durch die Kammer. Denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem insoweit maßgeblichen Antragswortlaut nur die angegriffene Ausführungsform, also das A. Aus der ursprünglichen Argumentation mit der Standardessentialität ergibt sich keine diesbezügliche Äußerungspflicht. Denn für die Beurteilung des Feststellungsinteresses kommt es allein darauf an, ob eine erneute Geltendmachung einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform zu erwarten ist. Dafür sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Jedenfalls reicht die frühere Argumentation mit der angeblichen Standardessentialität des Klagepatents nicht aus. Denn die Beklagte hat die Klage zurückgenommen, obwohl sie zuvor mit der Standardessentialität argumentiert hatte. Auch begründet der Umstand, dass es sich bei dem Klagepatent – vermeintlich – um ein besonders wertvolles Schutzrecht der Beklagten handelt, keine die Beklagte treffende Verhaltenspflicht. Denn wiederum hat die Beklagte die Klage in Kenntnis des vermeintlich besonderen Wertes des Schutzrechts zurückgenommen. Dies steht in Einklang mit der Argumentation der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nach der sie bei Klageerhebung davon ausgegangen sei, dass der von dem Klagepatent betroffene Standard nur eine mögliche Ausführungsform kenne; dies hätten die Kläger mit ihrer Klageerwiderung widerlegt, wonach mit dem TDD-Verfahren und dem FDD-Verfahren zwei verschiedene Ausführungsformen des Standards bestünden. Hinzu kommt erneut, dass die Beklagte sich nach der Klageerwiderung der Kläger nicht mehr zu den technischen Gegebenheiten der angegriffenen Ausführungsform sowie der angeblichen Verwirklichung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform geäußert hat.

Eine Äußerungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem vor der Kammer geführten Verfahren 4b O XXX/08. Denn der dortige Ablauf ist mit dem Ablauf im hiesigen Verfahren nicht vergleichbar. Im hiesigen Verfahren hat die Beklagte die Klage zurückgenommen und zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Auffassung auf Grundlage der Situation bei Abgabe der Rücknahmeerklärung eine Inanspruchnahme der Kläger nicht angezeigt sei. Danach hat sie keinerlei Aktivitäten zu Weiterverfolgung des ursprünglichen Klagebegehrens gegen die Kläger mehr entwickelt. In dem Verfahren 4b O XXX/08 lag die Sache anders. Dort hatte die hiesige Beklagte die Klage gegen (nur) einen von mehreren Beklagten zurückgenommen und am gleichen Tage bei einem anderen Gericht anhängig gemacht. Entsprechend war sie nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung in weiteren Parallelverfahren vorgegangen. Aus dem vorgeschilderten Vorgehen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass nach jeder Klagerücknahme durch die hiesige Beklagte die Gefahr bestünde, dass sie noch Monate bzw. Jahre später die Beklagten des Ursprungsverfahrens aus dem gleichen Streitgegenstand erneut in Anspruch nehmen würde. Insbesondere war in den Parallelverfahren nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag die Frage der Patentverletzung stets streitig. In dem der vorliegenden Klage vorangegangenen Verletzungsrechtsstreit hat die Beklagte hingegen nicht inhaltlich auf die Klageerwiderung geantwortet; auf die Verletzungsfrage ist sie nicht mehr eingegangen. Stattdessen hat sie die Klage zurückgenommen.

Die vorliegende Situation ist auch nicht mit der Situation in der von Klägerseite angeführten Entscheidung des BGH vom 13.01.2010 (BGH NJW 2010, 1877 ff.) vergleichbar. Denn dort ging es um ein Feststellungsinteresse bezüglich in einem Mietvertrag enthaltener Bestimmungen über Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Zwischen den dortigen Parteien bestand Einigkeit, dass das Mietverhältnis zum 31.07.2006 endete; der dortige Kläger war der Auffassung, dass die im Mietvertrag enthaltene Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam sei und forderte den dortigen Beklagten im April und Mai 2006 zur diesbezüglichen Äußerung auf (vgl. BGH NJW 2010, 1877 [1878 f.]). In diesem von dem BGH entschiedenen Fall weicht die Interessenlage erheblich von derjenigen der Parteien in dem hiesigen Verfahren ab. Zunächst waren in dem von dem BGH entschiedenen Verfahren die Parteien durch ein Dauerschuldverhältnis in Form eines Mietvertrages miteinander verbunden. Dieser stellt ein Rechtsverhältnis dar, aus dem sich Treuepflichten ergeben können. Darüber hinaus musste der Kläger die Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses zurückgeben. Vor diesem Hintergrund durfte der dortige Kläger von dem Beklagten eine Äußerung dazu erwarten, in welchem Zustand er die Wohnung zu übergeben hat, um entweder diesen Zustand zum Ende des Mietverhältnisses herzustellen oder bewusst das Risiko einzugehen, dass er entgegen seiner Rechtsauffassung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war.

Da zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens kein Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich eine Treuepflicht der Beklagten zur Äußerung ergeben könnte, ist es ohne Belang, ob die Kläger Rückstellungen gebildet haben oder bilden mussten.

2.
Nachdem in der vorbehaltlosen Klagerücknahme eine Aufgabe der ursprünglichen Berühmung liegt und auch keine Äußerungspflicht der Beklagten auf das Aufforderungsschreiben der Kläger vom 08.09.2009 bestand, ist entscheidend, ob in dem der Klagerücknahme nachfolgenden Verhalten der Beklagten eine Berühmung bezüglich des Streitgegenstandes liegt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Nach Klagerücknahme hat die Beklagte kein Verhalten mehr gezeigt, das objektiv darauf schließen ließe, dass sie den Gegenstand der ursprünglichen Leistungsklage erneut gegen die Kläger geltend machen wollte.

Ein Berühmen muss nicht ausdrücklich geschehen; ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten genügt jedoch nicht, wenn nicht der Gegner nach Treu und Glauben zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist (BGH NJW 1995, 2032 [2033]). Nach den obigen Ausführungen bestand eine Pflicht der Beklagten zur Abgabe einer Erklärung auf das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2009 nicht. Ein ausdrückliches oder konkludentes Berühmen der Beklagten nach Klagerücknahme liegt nicht vor. Es ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten als dem Schweigen auf das Aufforderungsschreiben.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Anspruch auch nach Klagerücknahme weiterverfolgen wollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den Äußerungen der Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung über den Streitwert der zurückgenommenen Klage. Aus diesen Äußerungen der Beklagten folgt vielmehr, dass sie selbst ein Vorgehen wegen einer Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform auf Grundlage der bei Klagerücknahme bestehenden Situation nicht für sinnvoll hielt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen. Dass sich an dieser Situation etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Auch mussten die Kläger dies nicht befürchten. Denn die angegriffene Ausführungsform wurde unstreitig nicht mehr hergestellt, weshalb technische Änderungen der angegriffenen Ausführungsform ausgeschlossen waren. Warum die Beklagte zunächst eine bereits erhobene Klage mit sie treffender erheblicher Kostenfolge zurücknehmen sollte, und erst anschließend in eine aufwändige technische Prüfung bezüglich genau dieser angegriffenen Ausführungsform eintreten sollte, ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte die Kläger auf der bisherigen Grundlage erneut wegen desselben Streitgegenstandes in Anspruch nehmen würde, war wegen der auf dieser Grundlage erfolgten Klagerücknahme nicht zu befürchten. Im Hinblick auf die streitgegenständliche angegriffene Ausführungsform ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte, nachdem sie sich selbst auf die vermeintliche Standardessentialität berufen hatte, die Verletzungsklage dennoch zurückgenommen hat. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung überreichten Listen (Anlagen K 13 und K 14) führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen stammen sie aus Gerichtsverfahren, an denen die Beklagte nicht als Partei beteiligt war. Zum anderen treffen sie keine Aussage bezüglich einer bestimmten, insbesondere nicht der hier streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsform.

Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Klagepatent für die Beklagte um ein –angeblich – besonders wertvolles Schutzrecht handelt, ergibt sich keine Aufrechterhaltung der ursprünglichen Anspruchsberühmung Denn die – zu Gunsten der Kläger unterstellte – Einordnung des Klagepatents als wertvoll ändert nichts daran, dass die Beklagte die ursprüngliche Klage einschränkungslos zurückgenommen und damit bezüglich der hier streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsform zum Ausdruck gebracht hat, dass auf der im Zeitpunkt der Klagerücknahme bestehenden Grundlage eine Inanspruchnahme nicht beabsichtigt ist.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 11.02.2011 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das dortige Vorbringen ist nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 1.250.000,00 €