4b O 220/10 – Fassung für Zweistiftlampen II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1797

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2011, Az. 4b O 220/10

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 369.832,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent
aus einem Betrag in Höhe von 1.075,21 € seit dem 01.01.2003, aus einem Betrag in Höhe von 11.217,73 € seit dem 01.01.2004, aus einem Betrag in Höhe von 20.740,16 € seit dem 01.01.2005, aus einem Betrag in Höhe von 57.641,29 € seit dem 01.01.2006, aus einem Betrag in Höhe von 80.816,69 € seit dem 01.01.2007, aus einem Betrag in Höhe von 88.119,99 € seit dem 01.01.2008 und aus einem Betrag in Höhe von 110.221,77 € seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 7.162,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 an die Klägerin zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 871 XXX („Klagepatent“, Anlage K1) auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist alleinige und ausschließliche verfügungsberechtigte eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent, das eine deutsche Priorität vom 11.04.1997 in Anspruch nimmt, wurde am 27.10.1997 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 14.10.1998 veröffentlicht, die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 09.02.2000. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Es betrifft eine Fassung für Zweistiftlampen.

Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet:

„Fassung für Zweistiftlampen mit einem Gehäuse (10), das in Kammern (14) Kontakte (17) für die Lampenstifte (24) trägt, und mit Einführöffnungen (12) für die Lampenstifte (24), die bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert werden, hierbei tragen die Stiftenden (24) Köpfe (25), welche die Stifte radial überragen und die in die Kammern (14) des Gehäuses (10) hineinragen, die Einführöffnungen (12) erstrecken sich bogenförmig auf dem Gehäuse (10), wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einführöffnungen (12) größer ist als die Breite des Stiftkopfes (25), während ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch größer als die Breite des Stiftes (24) selber,
dadurch gekennzeichnet, dass der federnde Kontakt (17) den Stiftkopf (25) hintergreift, wodurch bei Drehung der Lampe (28) in den Einführöffnungen (12) die die Stifte (24) tragende Lampenfläche (31) gegen eine Anlagefläche (11) des Gehäuses (10) gezogen wird.“

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Lampenstift mit Kopf in einer Gehäusekammer. Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf die Fassung. Figur 3 stellt einen Schnitt durch die Fassung nach Figur 2 gemäß der Linie III – III dar. Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf den plattenförmigen Kontakt, Figur 5 einen Schnitt durch diesen und Figur 6 eine Seitenansicht des Kontakts.

Zwischen den Parteien ist zwischenzeitlich unstreitig, dass die Beklagte in der Vergangenheit klagepatentverletzende Handlungen begangen hat. Die Kammer hatte in einem vorangegangenen Verfahren (Az.: 4b O 153/08) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für in der Zeit vom 14.11.1998 bis zum 08.03.2000 begangenen Verletzungshandlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen seit dem 09.03.2000 entstanden ist und noch entstehen wird und entsprechend Rechnung zu legen (Urteil vom 27.08.2009, Anlage K3).

Aufgrund des Urteils vom 27.08.2009 erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2009 und vom 22.02.2010 Auskunft (Anlage K4 und K6). In der Auskunftserteilung benennt die Beklagte die verschiedenen Leuchten, in welchen die patentverletzenden Lampenfassungen genutzt wurden. Darüber hinaus gibt sie einen Gesamtnettoumsatz von 44.053.363,00 € (Anlage K6) und einen Gesamteinkaufspreis von 25.561.720,88 € (Anlage K4) an. Sie ermittelt daraus einen Nettogewinn in Höhe von 18.491.642,12 € (Anlage K6). In den Jahren 2002 bis 2008 wurden insgesamt 2.905.127 Leuchten verkauft, die 8.596.990 Fassungen enthielten, die das Klagepatent verletzten.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte – in Anwendung der Grundsätze zur Berechnung des Verletzergewinns – ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 739.665,68 € (4 % vom Nettogewinn in Höhe von 18.491.642,12 €) nebst Zinsen zu.

Die Relevanz der technischen Ausgestaltung der Leuchte für den Verkaufserfolg sei mit einem Anteil von ¼ einzustufen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Erfindung entscheidend für die Verbindung der Fassade mit dem Leuchtmittel und der Festlegung dieser beiden Bauteile zueinander sei, sei für die Erfindung mindestens 1/5 des auf die gesamte Technik entfallenen Kausalanteils anzusetzen. Hieraus ergebe sich ein Kausalanteil für die Erfindung bezogen auf den Gesamtgewinn von 5 %. Ziehe man vorsorglich 1 % ab, gelange man zu den angesetzten 4 %.

Die Klägerin trägt insoweit vor: Die Lampenfassung sei für die Verwendbarkeit und Nutzung der Leuchte von entscheidender Bedeutung. Die exakte Verbindung zwischen dem Leuchtmittel und dem Strom werde allein durch die Lampenfassung hergestellt. Nur durch die Lampenfassung sei die Leuchte funktionsfähig. In technischer Hinsicht seien für die Leuchtwirkung die Lampenfassung, das Leuchtmittel und allenfalls die Befestigungsvorrichtung zum Anbringen der Leuchte an der Decke oder Wand von Relevanz.

Das Klagepatent sichere das Leuchtmittel in einer definierten Position der Fassung. Dadurch werde der Sitz des Leuchtmittels mit der erwarteten Leuchtenleistung und Strahlungswirkung sichergestellt. Die erforderliche Position des Leuchtmittels könne von jedem Nutzer ohne Aufwand durch Eindrehen des Halogenleuchtmittels in die Fassung erzielt werden. Die Handhabe sei praktisch, einfach und sicher. Bei vielen anderen Halogenleuchten mit schmalen und instabilen „Füßchen“ sei eine exakte Positionierung des Leuchtmittels in der Fassung dagegen nicht möglich. Das Leuchtmittel sitze regelmäßig schräg und wackelig in der Fassung. Dadurch sitze der sichtbare Kranz des Leuchtmittels nicht gerade. Hierdurch werde nicht nur die Ausrichtung des Lichtstrahls erschwert, sondern es entstehe der optische Eindruck einer minderwertigen technischen Ausgestaltung. Die Lösung nach dem Klagepatent offeriere dagegen eine ästhetisch ansprechende, da „ordentliche“ Lösung.

Bei den Leuchten der Beklagten mit den patentverletzenden Lampenfassungen seien keine weiteren technischen Aspekte zu berücksichtigen. Sie bestünden aus wenigen einzelnen Teilen, bei denen es sich um Standardbauteile handele. Mit diesen Standardbauteilen würde lediglich die Halterung der Fassung mit dem Leuchtmittel bewirkt. Auch das Design spiele bei den Standardleuchten der Beklagten keine große Rolle. Insbesondere existierten – unstreitig – keine weiteren Schutzrechte in Bezug auf die in Rede stehenden Leuchten.

Lampenfassungen für A-Leuchtmittel, die die gleichen technischen Vorteile aufwiesen wie die Lampenfassung nach dem Klagepatent, seien am Markt nicht vorhanden. Bei den Leuchten mit A-Fassungen würden verletzende oder lizensierte Fassungen verwandt. Lediglich die Firma B stelle Leuchtenfassungen mit ähnlichen technischen Effekten her. Diese seien aber gegenüber den von der Klägerin patentierten Lampenfassungen mit Nachteilen (Kratzgeräuschen beim Hineindrehen des Leuchtmittels in die Fassung und „Kippeln“ des Leuchtmittels) verbunden. Die Fassungen der B seien zudem patentrechtlich geschützt. Der Verkaufspreis liege in einem ähnlichen Bereich.

Schließlich zeige auch ein weiteres Verfahren der Parteien vor dem Landgericht (Az.: 4a O 141/07), dass der eingeklagte Betrag angemessen sei. Denn die Beklagte habe – unstreitig – einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 70.000,00 € netto zuzüglich Kosten auf der Grundlage eines Umsatzes in Höhe von ca. 1,6 Millionen Euro und einem erzielten Nettogewinn in Höhe von 1,15 Millionen Euro wegen knapp 400.000 Lampenfassungen gezahlt.

Bei einer Berechnung eines Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzanalogie gelange man ebenfalls zu einer Schadensersatzforderung in der genannten Größenordnung. Denn die Klägerin biete ihre Fassungen C, die von dem Klagepatent Gebrauch machten, zu einem Preis von ca. 0,72 € pro Fassung an. Die Grenzherstellungskosten, d.h. die Kosten, welche für die Produktion weiterer Stückzahlen erforderlich wären, hätten im Zeitraum der Verletzungshandlungen bei ca. 0,40 € gelegen, der Deckungsbeitrag daher bei ca. 0,32 €.

Die Klägerin führt weiter aus, dass bei Zugrundelegung einer Lizenzgebühr von 1/3 des Deckungsbetrages sich eine Lizenzgebühr pro Fassung von ca. 0,11 € ergebe. Vernünftige Vertragsparteien hätten vor dem Hintergrund von Plagiaten aus China eine Stücklizenz vereinbart, um sicher zu stellen, dass die Kosten der Entwicklung angemessen honoriert würden. Für eine solche Stücklizenz sei ein Betrag zwischen 0,07 € und 0,10 € angemessen. Daraus ergebe sich ein angemessener Schadensersatzbetrag zwischen 600.000,00 € und 860.000,00 € zuzüglich Zinsen ab Klageerhebung (8.596.990 x 0,07 € = 601.783,00 €; 856.990 x 0,10 € = 859.699,00 €).

Bei der Berechnung des Schadensersatzes auf Basis der Lizenzanalogie sei überdies neben der Relevanz der Erfindung die Gewinnmarge der Beklagten zu berücksichtigen. Diese liege vorliegend bei 42 % des erzielten Umsatzes.

Weder eine anderweitige „Regelung“ mit D noch der Lizenzvertrag mit E aus China seien daher entscheidend zu berücksichtigen:

Die Klägerin gesteht insoweit zu, dass sie die Firma D wegen des Klagepatents kontaktiert und Schadensersatzforderungen angemeldet habe. Sie behauptet jedoch, dass D mit einer Beendigung der Zusammenarbeit gedroht habe, wenn sie weiter an den Forderungen festgehalten hätte. Daraufhin habe sie auf die Forderungen verzichtet und D habe freiwillig einen Betrag in Höhe von 48.500,00 € an sie entrichtet. Ihr sei nicht bekannt, wie viele das Klagepatent verletzende Lampenfassungen durch von D übernommene Unternehmen in den Verkehr gebracht worden seien. Mit Nichtwissen bestreitet die Klägerin, dass D im Vergleich zu der Beklagten doppelt so viele Lampenfassungen vertrieben habe.

Die Lizenzvereinbarung mit der Firma E (vgl. Anlage K8) habe auf einer volumenmäßigen Fehleinschätzung beruht. Die Klägerin sei bei Abschluss der Lizenzvereinbarung von niedrigeren Stückzahlen ausgegangen. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt gedacht, dass die Technologie des Klagepatents in den Folgejahren einen deutlichen Bedeutungsverlust erleiden würde.

Zu berücksichtigten sei aber, dass die Beklagte in einem vergleichbar gelagerten Verletzungsfall knapp 7 % des Verletzergewinns als angemessenen Schadensersatzbetrag angesehen und zur gütlichen Beilegung gezahlt habe. Da dieser Betrag für knapp 400.000 vertriebene Lampenfassungen bezahlt worden sei, ergebe sich ein Schadensersatzbetrag pro Fassung von ca. 17,5 Cent.

Auch in anderen vergleichbaren Fällen habe die Klägerin mit Verletzern Schadensersatzbeiträge vereinbart, welche dem geltend gemachten Betrag in etwa entsprächen:
Mit der Firma F sei auf Grundlage von 109.000 verletzender Fassungen ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 10.000,00 € (0,09 € pro Fassung) vereinbart worden. Die Klägerin habe mit der Firma G auf Grundlage einer geschätzten Menge von ca. 15.000 Fassungen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000,00 € (0,33 € pro Fassung) vereinbart. Mit der Firma H habe man sich auf der Grundlage von 14.976 Fassungen auf einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.500,00 € geeinigt (0,36 € pro Fassung). Schließlich habe die Klägerin mit der Firma I auf der Grundlage von ca. 110.000 Fassungen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 8.500,00 € (0,08 € pro Fassung) vereinbart. Im Übrigen bestünden neben diesen Vereinbarungen eine Vielzahl weiterer Regelungen. Häufig seien die konkreten Mengen aber nicht offengelegt worden, so dass die vereinbarten Schadensersatzbeiträge nicht aussagekräftig seien.

Die Beklagte habe ihr darüber hinaus außergerichtliche Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 9.028,00 € zuzüglich Zinsen unter Berücksichtigung eines Gegenstandswert in Höhe von 500.000,00 €, einer Geschäftsgebühr von 1,5 für den Rechts- sowie für den Patentanwalt zuzüglich jeweils einer Auslagenpauschale von 20,00 € zu erstatten. Die Gebühren seien in Rechnung gestellt und beglichen worden.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 739.665,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.150,00 € seit dem 01.01.2003, aus einem Betrag in Höhe von 22.435,00 € seit dem 01.01.2004, aus einem Betrag in Höhe von 140.480,00 € seit dem 01.01.2005, aus einem Betrag in Höhe von 115.282,00 € seit dem 01.01.2006, aus einem Betrag in Höhe von 161.635,00 € seit dem 01.01.2007, aus einem Betrag in Höhe von 176.240,00 € seit dem 01.01.2008 und aus einem Betrag in Höhe von 220.443,68 € seit dem 01.01.2009 an sie zu zahlen;

II.

die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 9.028,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die technische Lampenfassung einer Leuchte sei für die Kaufentscheidung des Kunden irrelevant. Dass eine Leuchte einwandfrei funktioniere, betrachte der Kunde als selbstverständlich. Die technische Ausgestaltung der Lampenfassung spiele für ihn keine Rolle, da er sie nicht überprüfen könne und sie nicht sichtbar sei. Entscheidend für den Kauf seien das Design, der Preis und die Marke der Leuchte. Die streitgegenständlichen Leuchten der Beklagten würden durch ein besonderes eigenständiges Design überzeugen. Insbesondere das Lampenmodell „J“ weise mit den Strahlern, die unstreitig in der Form von Fischen und unterschiedlichen Farben bestehen, ein besonderes für Kinderzimmer geeignetes Design auf. Zudem seien die Lampen der Beklagten unstreitig deutlich billiger als Lampen anderer Anbieter. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Klägerin, die Relevanz der technischen Ausgestaltung einer Leuchte betrage ¼ an der Verkaufsentscheidung, nicht haltbar.

Der Anteil der technischen Ausgestaltung der Lampenfassung in Höhe von 1/5 sei nicht nachvollziehbar. Wichtige technische Aspekte seien neben der Lampenfassung nicht nur die Leuchtmittel und die Befestigungsvorrichtung zum Anbringen der Lampe an der Decke oder Wand. Auch die Zahl der verwendeten Leuchtmittel und die Ausrichtbarkeit sowie Drehbarkeit der Leuchtmittel seien von Relevanz.

Hätte sie ihre Leuchten mit alternativen, ebenso funktionstauglichen Lampenfassungen vertrieben, hätte sie denselben Gewinn erzielt. Solche Lampenfassungen seien am Markt erhältlich. Schon seit Ende der 90er Jahre böten diverse Anbieter Lampenfassungen für C-Leuchtmittel an (vgl. beispielhafte Aufzählung der Beklagten im I. v. 28.10.2011 sowie Anlagenkonvolut HSS2 bis HSS9). Die Beklagte behauptet, dass die alternativen Lampenfassungen billiger seien als die Lampenfassungen der Klägerin. Der Preis der B-Fassung liege zum Beispiel bei ca. 0,35 €, bei Stückzahlen ab 500 sogar nur bei 0,23 € (vgl. Anlagen HSS10, HSS12). Die Leuchtmittel würden auch nicht schräg und krumm in der Lampe sitzen. Eine geringfügige Abweichung von der Idealposition spiele keine Rolle, da die Lampenhersteller ein entsprechendes Spiel bei der Konstruktion dieser Lampen berücksichtigten. Die Abweichungen von der Idealposition könnten ohnehin nur marginal sein, da durch die Konstruktion des C-Leuchtmittels mit dicken, kaum verbiegbaren Stiften eine sichere exakte Fixierung gewährleistet sei. Für die exakte Ausrichtung des Lichtstrahls sei eine minimale Abweichung der Positionierung des Leuchtmittels in der Fassung irrelevant, da die Ausrichtung im Wesentlichen durch den Reflektor bestimmt werde, der Bestandteil des Leuchtmittels sei. Beim Eindrehen des Leuchtmittels in die B-Fassung entstünden keine äußerst störenden Kratzgeräusche. Da C-Leuchtmittel nur äußerst selten ausgetauscht werden müssten, halte sich die Belästigung durch ein etwaiges Geräusch auch in Grenzen.

Die Berechnung des Schadensersatzes auf Basis der Lizenzanalogie durch die Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Unklar sei bereits, ob die Klägerin ihre Fassungen zu einem Preis von 0,72 € netto oder brutto anbiete. Auch habe die Klägerin nicht erläutert, für welche Stückzahl dieser Preis gelte und welche Preisstaffelung sie bei welcher Menge vornehme. Die Grenzherstellungskosten der Klägerin lägen nicht bei 0,40 €. Auch sei nicht klar, wie der angebliche Wert von 0,40 € ermittelt worden sei und welche „weiteren Stückzahlen“ die Klägerin der Ermittlung zu Grunde gelegt habe. Die Grenzherstellungskosten hingen davon ab, ob lediglich eine kleine weitere Stückzahl hergestellt werde oder eine sehr große. Der Deckungsbeitrag sei nicht mit dem Gewinn gleichzusetzen, da er die Differenz zwischen dem erzielten Umsatz und den variablen Kosten darstelle. Er könne nicht Grundlage für eine Lizenz sein.

Warum eine Lizenzgebühr von 1/3 des Deckungsbetrages angemessen sein solle, sei nicht ersichtlich. Die Rechnung der Klägerin führe dazu, dass der Lizenzsatz mehr als 15 % betrage. Auch für äußerst kleine Stückzahlen liege ein so hoher Wert eklatant über dem üblichen und angemessenen Lizenzbeträgen in Höhe von 0,1 – 0,2 % in vergleichbaren Fällen. Namhafte Mitbewerber der Klägerin böten vergleichbare Lampenfassungen für weniger als die Hälfte an. Vor diesem Hintergrund hätte sie keinen Lizenzvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, schon gar nicht auf Basis eines überhöhten Einzelpreises von 0,72 € für eine verhältnismäßig hohe Stückzahl.

Die von der Klägerin aufgeführten Vergleichsfälle (F, G, H, I) seien als Grundlage für eine Schadensschätzung ungeeignet, da die Klägerin zu wenige Angaben mache, die überdies nicht belegt seien. Den Angaben lasse sich lediglich entnehmen, dass die Klägerin bei der Berechnung des Lizenzsatzes die Stückzahl berücksichtige und die Stücklizenz desto niedriger ausfalle, je höher die Stückzahl sei. Sowohl der Lizenzvertrag mit E als auch die Vereinbarung mit D (0,16 % Lizenzsatz) seien indes zu berücksichtigen.

Die von der Beklagten in einem früheren Fall bezahlte Schadensersatzsumme lasse keinen Schluss auf die Angemessenheit im vorliegenden Fall zu. Denn es sei dort um eine andere Fassung und deutlich niedrigere Stückzahlen gegangen. Überdies habe die Beklagte den von der Klägerin benannten hohen Betrag beglichen, da sie den Vorgang rasch zum Abschluss habe bringen wollen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von Rechts- und Patentanwaltsgebühren, da die Hauptforderung bereits nicht bestehe. Selbst wenn die Hauptforderung bestehen würde, sei der Erstattungsanspruch nicht ausreichend dargelegt worden. Die Klägerin könne überdies keine Geschäftsgebühr für den eingeschalteten Patentanwalt verlangen, da dessen Mitwirkung für eine einfache Schadensberechnung nicht erforderlich gewesen sei. Der Satz von 1,5 für die Mitwirkungstätigkeit des Patentanwalts sei jedenfalls überhöht.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 28.10.2010 zugestellt worden.

Die Akte 4b O 220/10 ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung in Höhe von 369.832,84 € zuzüglich aus dem Tenor ersichtlicher Zinsen zu. Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Kosten in Höhe von 7.162,00 € nebst Zinsen seit dem 29.10.2010.

I.

Das Klagepatent schützt in seinem Patentanspruch 1 eine Fassung für eine Zweistiftlampe. Die Klagepatentschrift beschreibt den Nachteil, dass derartige Lampen unterschiedlich hoch in der Fassung angeordnet werden können. Ist die Einstecktiefe aber nicht vorgegeben, kann es passieren, dass sich der Glühteil der Lampe nicht an der gewünschten Stelle befindet. Dadurch kann eine bestimmte Lichtoptik verfehlt werden und es können Lichtverluste eintreten.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Fassung für Zweistiftlampen so zu gestalten, dass die Lampe immer gleichmäßig tief im Gehäuse angeordnet ist. Dabei soll nach Möglichkeit die genaue Anordnung automatisch erfolgen. Trotzdem soll eine preiswerte Herstellung möglich sein.

Im Stand der Technik befassen sich die US 4 974 XXX und die US 5 422 XXX mit dem Problem, eine Zweistiftlampe in ihrer Fassung zu befestigen. Während die US 4974 XXX hierzu einen Flansch verwendet, sieht die US 5 422 XXX vor, dass die beiden in die Fassung einzusteckenden Stifte der Lampe Stiftköpfe aufweisen, die in zwei Kammern der Fassung eingedreht werden. Innerhalb der Kammern treffen die Stiftköpfe auf einen federnden Kontakt, der auf die Stiftköpfe eine Kraft entgegen der Einführrichtung der Lampe in die Fassung ausübt. Dadurch kommt die Rückseite des Stiftkopfs an einer Innenfläche des Gehäuses zur Anlage.

Das Klagepatent kritisiert hieran, dass es zur dauerhaft sicheren Positionierung der Lampe an der Fassung erforderlich ist, besondere Vorrichtungen am Lampensockel wie Vorsprünge oder korrespondierende Nuten vorzusehen. Dies mache eine exakte geometrische Abstimmung von Nut und Vorsprung an Lampe und Fassung notwendig. Am Stand der Technik US 5 422 XXX kritisiert das Klagepatent darüber hinaus, dass zwischen den Stiftköpfen und der Wandinnenfläche, an die diese gedrückt werden, nur eine verkleinerte Berührungsfläche vorhanden ist, die die Lampe nicht sicher gegen Verkippen schützt.

Das Klagepatent schlägt zur Lösung des Problems eine Lampenfassung vor, die folgende Merkmale aufweist:

(1) Fassung für Zweistiftlampen,

(2) Mit einem Gehäuse (10),
a) das in Kammern (14) Kontakte (17) für die Lampenstifte (24) trägt,
b) mit Einfuhröffnungen (12) für die Lampenstifte (24),

(3) die Lampenstifte (24) werden bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert;

(4) hierbei tragen die Stiftenden (24) Köpfe (25),
a) welche die Stifte radial überragen und
b) in die Kammern (14) des Gehäuses (10) hineinragen;

(5) die Einfuhröffnungen (12)
a) erstrecken sich bogenförmig auf dem Gehäuse (10),
b) wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einfuhröffnungen (12) größer ist als die Breite des Stiftkopfes (25),
c) während ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch größer als die Breite des Stiftes selber;

(6) der federnde Kontakt (17) hintergreift den Stiftkopf (25), wodurch bei Drehung der Lampe (28) in den Einfuhröffnungen (12)
a) die die Stifte (24) tragende Lampenfläche (31)
b) gegen eine Anlagefläche (11) des Gehäuses (10) gezogen wird.

II.

Wie die Kammer am 27.08.2009 (Az. 4b O 153/08) rechtskräftig durch Urteil entschieden hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Klagepatents zu, da die Beklagte Leuchten vertrieben hat, deren Lampenfassungen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie die in dem Urteil beschriebenen Patentverletzungen begangen hat.

1.

Die Klägerin hat ihr Wahlrecht betreffend die Berechnung des ihr entstandenen Schadens dahingehend ausgeübt, dass sie ihren Schaden nach der in § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG ausdrücklich vorgesehenen Methode des Verletzergewinns berechnet wissen möchte. Es handelt sich hierbei um eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Berechnungsmethode, die damit begründet wird, dass der Verletzer das Schutzrecht lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt und daher unter rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herauszugeben hat. Bei dieser Berechnungsart kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte den heraus verlangten Gewinn selbst hätte erzielen können; entsprechendes wird vielmehr fingiert. Es handelt sich um einen Anspruch auf „Entschädigung“ für eine schuldhafte Patentverletzung (BGH GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil).

Grundsätzlich ist der Verletzergewinn nach folgender Formel zu berechnen:

Gewinn = Umsatz – Kosten.

Relevant ist derjenige Umsatz, den der Verletzer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes mit der patentgeschützten Vorrichtung erzielt hat. Für seine Schadensberechnung kann der Gläubiger auf die Rechnungslegung des Verletzten zurückgreifen, welche die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1982).

Zwischen den Parteien ist nach Rechnungslegung durch die Beklagte unstreitig, dass die Beklagte durch den Vertrieb von Leuchten, deren Lampenfassungen das Klagepatent verletzen, eine Nettogewinn in Höhe von 18.491.642,12 € erzielt hat.

2.

Der Verletzer muss nur denjenigen Gewinn herausgeben, der bei wertender Betrachtung auf der Rechtsverletzung beruht, wobei die erforderlichen Kausalitätserwägungen Gegenstand einer Schätzung (§ 287 ZPO) sein können (BGH GRUR 2006, 419 –Noblesse; BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 98/06 –Tripp-Trapp-Stuhl). Dementsprechend ist die oben erwähnte Formel insoweit zu ergänzen, dass der im Einzelfall einschlägige Kausalanteil der Verletzungshandlungen am Verletzergewinn berücksichtigt wird:

Verletzergewinn = (Umsatz – Kosten) : Kausalanteil

Den auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Anteil an den mit den Verletzungsformen von der Beklagten erzielten Gewinn schätzt die Kammer unter Berücksichtigung des ihr durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens und nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles auf 2 %.

Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Anteilsschätzung ist die Frage zu klären, in welchem Umfang der Gewinn in ursächlichem Zusammenhang mit der vom Klagepatent geschützten Lehre steht (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 266 ff. – Lifter). Dabei sind im Rahmen einer wertenden Beurteilung alle Umstände des Einzelfalls und die Faktoren, die den Kaufentschluss der Abnehmer beeinflusst haben, gegeneinander abzuwägen.

a.

Die Kammer vermag der Ansicht der Beklagten, die technische Ausgestaltung der Leuchte sei für die Kaufentscheidung des Kunden gänzlich irrelevant, mithin sei auch eine Relevanz der Benutzung des Klagepatents (das nur die technische Ausgestaltung der Leuchte betrifft) für die erzielten Gewinne vollständig zu verneinen, nicht zu folgen. Es entspricht der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rn. 85 – Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitprägend für den Verletzungsgegenstand ist, da der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung hätte greifen müssen. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte im Verletzungszeitraum die geschützten Lampenfassungen tatsächlich gewählt und damit selbst dokumentiert hat, dass sie der technischen Lehre des Klagepatents eine Bedeutung für den Verkaufserfolg der Verletzungsprodukte beigemessen hat. Zudem räumt die Beklagte selbst ein, dass der Kunde eine funktionierende Lampe stillschweigend voraussetzt. Dass der Kunde die Technik der Lampe dabei nicht in allen Einzelheiten sehen und kontrollieren kann, ist unerheblich. Denn würde dieser Umstand gegen die Zusprechung eines Verletzergewinns herangeführt werden können, würde die Bejahung eines Verletzergewinns bei technischen Schutzrechten, die elektronische Gegenstände betreffen, stets scheitern. Hinzu kommt, dass sich die Technik der Klägerin am Markt durchgesetzt hat und viele Nachahmer existieren. Dass der Vorteil des Klagepatents gegenüber dem Stand der Technik für die vertriebenen Leuchten der Beklagten keine Rolle spielen würde, kann nicht festgestellt werden. In Absatz 2 der Klagepatentschrift werden nur beispielhaft Vorführgeräte erwähnt.

b.

Neben der technischen Ausgestaltung der Leuchte sind weitere ursächliche Faktoren die Marke, das Design, das Einsatzgebiet und der Preis der Leuchte.

aa.

Unstreitig kommt der Marke R als ursächlicher Faktor für die Kaufentscheidung des Kunden die größte Bedeutung zu. Die Klägerin selbst geht von einem Anteil in Höhe von 75 % aus.

bb.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anteil der technischen Ausgestaltung jedoch nicht mit 25 % anzusetzen.

Beide Parteien weisen zutreffend darauf hin, dass der Kunde eine funktionierende Leuchte stillschweigend voraussetzt. Da der Kunde die Funktionsfähigkeit der Leuchte als selbstverständlich erachtet, findet diese bei der Kaufentscheidung nur als Nebenaspekt Berücksichtigung.

Bei einer Leuchte sind die Lampenfassung, das Leuchtmittel und die Befestigungsvorrichtung technisch von Relevanz. Dass der Lampenfassung von diesen drei Bauteilen die größte Bedeutung zukommt, ergibt sich auch daraus, dass nur sie unter technischen Schutz gestellt ist. Die in der Klagepatentschrift beschriebene Technik hat sich am Markt auch durchgesetzt. Die Erfindung der Klägerin wird nachgeahmt. Es existieren viele Lizenznehmer. Als einzige echte Alternative auf dem Markt sind nur die Lampenfassungen der B anzuführen.

Auf der anderen Seite zeigen insbesondere die Lampenfassungen der B, dass durch das Klagepatent lediglich Detailverbesserungen an einer bereits in wesentlichen Grundzügen bekannten und zur zweckentsprechenden Verwendung grundsätzlich tauglichen Lampenfassung vorgenommen werden. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffend sein sollte, dass bei den Lampenfassungen der B beim Eindrehen der Lampen Kratzgeräusche auftreten würden, ist dies ein zu vernachlässigender Gesichtspunkt. Auch die Behauptung der Klägerin, bei den Lampenfassungen der B würde anders als beim Klagepatent das Leuchtmittel „kippeln“, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es handelt sich um Detailverbesserungen, von deren Vorhandensein der Vermarktungserfolg nicht entscheidend abhängt. Auch die nicht erfindungsgemäß ausgestattete Vorrichtung ist praktisch brauchbar und findet Abnehmer (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 2028). Darüber vermag auch die Vorlage der Anlage K11 nicht hinwegzuhelfen; es handelt sich um eine überaus knappe Stellungnahme eines einzelnen Abnehmers.

Auch weitere aus dem Stand der Technik bekannte Lampenfassungen sind praktisch brauchbar. Aus dem Stand der Technik war bereits zuvor eine Vorrichtung mit federndem Kontakt, der auf die Lampe Kraft ausübt, bekannt. Anders als bei dem Klagepatent wird bei dem aus dem Stand der Technik bekannten Patent US 5 422 XXX aber nicht der Lampensockel gegen die Anlagefläche gedrückt, sondern stattdessen die Stiftköpfe entgegen der Einführrichtung der Lampe in die Fassung gegen die Wandinnenfläche. Dadurch besteht gegenüber dem Klagepatent nur eine verkleinerte Berührungsfläche zwischen Lampe und Lampenfassung, die die Lampe nicht sicher gegen Verkippen schützt. Das Klagepatent dagegen ermöglicht, eine gleichmäßig tiefe Anordnung der Lampe im Gehäuse durch eine besondere Vorrichtung. Diese Vorrichtung stellt sicher, dass die Lampenstifte bei eingesetzter Lampe federnd kontaktiert werden. Der federnde Kontakt ist so ausgestaltet, dass der Stiftkopf von dem federnden Kontakt hintergriffen wird. Auf diese Weise ist es möglich, dass beim Einsetzen der Lampe, welches durch Drehung der Lampe in den Einfuhröffnungen erfolgt, der gesamte Lampensockel in die Fassung hineingezogen wird, bis die Sockelunterseite, auf welcher die Kontaktstifte angeordnet sind, an der Anlagefläche des Gehäuses anliegt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Lampe sicher an einer Referenzstelle anliegt und so vor axialer Auslenkung oder Verkippung geschützt ist. Dies hat zur Folge, dass der Glühteil der Lampe stets an einer im Verhältnis zur Fassung und damit zu dem fassungstragenden Gerät wohldefinierten Stelle zu liegen kommt. Ob die Lampenfassung mit einem federnden Kontakt ausgestaltet ist, der den Lampensockel gegen die Anlagefläche drückt oder einen federnden Kontakt besitzt, der die Lampenstiftköpfe gegen die Wandinnenfläche drückt und so eine sicherere Position der Lampe ermöglicht, ist jedoch für die Entscheidung eine Lampe zu kaufen, lediglich von nachrangiger Bedeutung.

Im Rahmen der zu treffenden Gesamtabwägung gilt es weiterhin zu berücksichtigen, dass die Beklagte die schutzrechtsrelevanten Lampenfassungen nicht beworben haben. Der Vorteil, den die Lampenfassungen der Klägerin gegenüber dem Stand der Technik bringt (sicherere Position der Halogenlampe), wird für den regelmäßig nicht technisch vorgebildeten Kunden nicht ohne weiteres beim Kauf erkennbar sein. Der Kunde, der sich für eine Leuchte der Beklagten entscheidet, tut dies damit regelmäßig in Unkenntnis der genauen technischen Ausgestaltung der Lampenfassung.

cc.

Aus ihren traditionell günstigen Preisen kann die Beklagte dagegen nichts für sich herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Leuchten der Beklagten tatsächlich günstiger sind als andere vergleichbare Leuchten auf dem Markt. Denn selbst wenn dem so wäre, kann nicht festgestellt werden, dass die günstigen Preise den eigenen Anstrengungen der Beklagten zuzuschreiben sind (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 2030). Wird das verletzende Produkt aber – wie hier – zu niedrigeren Preisen als das Originalprodukt angeboten, da der Verletzer Forschungs- und Entwicklungskosten spart, kann der für die Kaufentscheidung des Kunden ursächliche Faktor des Preises bei der Bestimmung des Verletzergewinns keine Berücksichtigung finden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 2030).

dd.

Soweit die Beklagte bestreitet, sich bewusst für das Klagepatent entschieden zu haben und auf – von der Klägerin bestrittene – Alternativen verweist, mit denen sie denselben Verletzergewinn hätte erzielen können, ist ihr dieser Einwand eines hypothetischen Kausalverlaufs nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2010, 1090 – Werbung des Nachrichtensenders) verwehrt. Denn die Beklagte hat sich tatsächlich für eine Verletzung des Klageschutzrechts entschieden. Der auf dessen Benutzung entfallende Kausalanteil wird nicht dadurch ungeschehen oder in seinem Gewicht verändert, dass die Beklagte von einer Schutzrechtsverletzung auch hätte absehen können (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 2026).

ee.

Dagegen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sowohl das Design als auch das Einsatzgebiet mit einem nicht zu vernachlässigenden Anteil in die Wertung zu nehmen sind.

Das Design und die Art der Leuchte (Innenleuchten wie beispielsweise Deckenleuchten, Wandleuchten, Tischleuchten, Stehleuchten, Pendelleuchten, Kronleuchten, Bilderleuchten oder Möbelleuchten für unterschiedliche Zimmer oder Außenleuchten wie zum Beispiel Flutstrahler für einen Tennisplatz oder eine Außenlampe für die Terrasse oder an der Haustür) sind dem Produkt als solchem anzusehen und werden eigens in der Werbung herausgestellt. Da Leuchten nicht nur eine ästhetische Funktion erfüllen, sondern vor allem der Gewinnung von Licht zu bestimmten Zwecken dienen, macht der Kunde seine Kaufentscheidung zunächst von dem benötigten Einsatzgebiet der Lampe abhängig. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, welche Leuchtwirkung die Lampe mit welchem Leuchtmittel entfalten kann. Hat sich der Kunde auf die Art der Lampe und ihr Einsatzgebiet festgelegt, wird er seine Kaufentscheidung in einem nächsten Schritt von dem Design der Lampe abhängig machen. Eltern, die zum Beispiel ein verspieltes und farbenfrohes Modell von R für das Kinderzimmer erwerben (wie zum Beispiel das Lampenmodell „J“ mit Strahlern in Form von Fischen und unterschiedliche Farben), werden diesen Kauf vor allem auf das Kinder ansprechende Design stützen.

ff.

Inwieweit ein von der Beklagten gezahlter Vergleichsbetrag in einem anderen – nicht näher dargelegten – Fall für den Kausalanteil von Relevanz sein soll, erschließt sich der Kammer nicht und ist daher bei der Schätzung nicht zugrunde zu legen. Es ist nicht bekannt, auf welchen Gegebenheiten und Erwägungen im Einzelnen das betreffende Vergleichsergebnis beruht.

Unter Berücksichtigung des Kausalanteils von 2 % beträgt der herauszugebende Verletzergewinn insgesamt 369.832,84 € (2 % von 18.491.642,12 €).

3.

Diesem Ergebnis steht auch nicht das Argument der Klägerin entgegen, der eingeklagte (höhere) Schadensersatzbetrag ergebe sich auch nach der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie.

Die Klägerin kann die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 139 Abs. 3 Satz 2 BGB nur hilfsweise heranziehen, da sie in erster Linie die Herausgabe des Verletzergewinns begehrt und die Berechnungsarten für einen abgrenzbaren Schadensfall nicht miteinander vermengt werden dürfen (BGH, GRUR 1980, 841 – Tolbutamid). Grundsätzlich führt die Berechnung nach der Lizenzanalogie zum niedrigsten Schadensbetrag. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie ihren Schaden hilfsweise nach der Berechnungsmethode „Lizenzanalogie“ ermitteln möchte, ergibt sich gleichwohl vorliegend kein höherer Betrag als zuerkannt:

Die Möglichkeit der Schadensberechnung bei Schutzrechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat. Dabei ist die Frage zu klären, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss eines Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten.

a.

Bei der Frage, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss eines Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten, können vom Berechtigten nachweislich abgeschlossene Lizenzverträge einen verlässlichen Anhaltspunkt darstellen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1939). Dabei müssen die nachweislich abgeschlossenen Lizenzverträge ein etabliertes Vergütungssystem repräsentieren, was eine hinreichende Anzahl inhaltsgleicher Lizenzverträge voraussetzt.

Die Parteien haben jedoch lediglich einen Lizenzvertrag (zwischen der Klägerin und E) zur Akte gereicht. Ein einzelner Lizenzvertrag ist jedoch nicht repräsentativ für ein von der Klägerin am Markt etabliertes Vergütungssystem. Nur eine hinreichende Anzahl inhaltsgleicher Lizenzverträge könnte den Schluss auf ein am Markt etabliertes Vergütungssystem zulassen. Auch die weiteren Beispiele, die die Klägerin nennt, rechtfertigen den Schluss auf ein etabliertes Vergütungssystem nicht. Insbesondere nennt die Klägerin keine Lizenzverträge mit Stücklizenzvereinbarungen. Sie rechnet vielmehr die vereinbarten Pauschalbeträge in Stückbeträge um.

Bei der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie wird der Verletzer so behandelt, als ob er Lizenzgebühren hätte zahlen müssen, die durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Verletzten entgangen ist (vgl. BGH GRUR 1966, 375 (376) – Meßmer-Tee II; Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 139 Rn 63a). Aus dem Wesen des so begründeten Anspruchs folgt, dass zur Begründung nicht solche Umstände herangezogen werden dürfen, die nicht den Umfang der Bereicherung, sondern nur die Schadenshöhe betreffen (BGH GRUR 1980, 841 (844) – Tolbutamid; Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 139 Rn 63a). Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraums als angemessen darstellt. Nicht von Relevanz ist dagegen, welche Lizenzgebühr die Parteien im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung bei gütlicher Einigung selbst für angemessen gehalten hätten. Das Argument der Klägerin, die Beklagte habe in einem vergleichbaren Verletzungsfall zur gütlichen Beilegung des Streits eine Summe gezahlt, die den eingeforderten Betrag rechtfertige, verfängt auch aus diesem Grund nicht. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits keine Tatsachen vorgetragen hat, anhand derer das Gericht die Vergleichbarkeit der Fälle hätte überprüfen können, lässt sich die Angemessenheit der Lizenzgebühr nicht anhand eines zur gütlichen Beilegung gezahlten Betrages bemessen. Denn die Vergleichssumme wird durch die subjektive Einschätzung der Parteien bestimmt, welche Gebühr sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für angemessen halten. Dabei können Erwägungen zum Erhalt der Geschäftsbeziehungen und zur finanziellen Situation der Parteien genauso eine Rolle spielen wie das Prozessrisiko. Aus denselben Gründen kann die Beklagte aus der Vereinbarung der Klägerin mit D für sich nichts herleiten.

Soweit die Klägerin andere Fälle vorbringt, in denen Schadensersatzbeiträge vereinbart worden sein sollen, die dem eingeforderten Klagebetrag entsprechen, ist ihr diesbezüglicher Vortrag zudem bereits nicht ausreichend, um der Kammer eine Überprüfung der Vertragsinhalte zu ermöglichen. Erforderlich wäre es gewesen, unter Angabe von Zeit, Ort und beteiligten Personen den genauen Gesprächsinhalt der Vergleichsregelungen vorzutragen sowie die Begleitumstände, die den Verhandlungen zugrunde lagen. Über den unsubstantiierten Vortrag der Klägerin, auf den bereits die Beklagte hingewiesen hat, kann auch der von der Klägerin angetretene Zeugenbeweis nicht hinweghelfen. Dies gilt umso mehr, als dass nicht bekannt ist, wann und wo die Zeugin welchen Gesprächsinhalt unter Beteiligung welcher Personen wahrgenommen haben will.

b.

Ist die Feststellung einer fiktiven Lizenzgebühr mittels der konkreten Lizenzanalogie nicht möglich, ist auf die abstrakte Lizenzanalogie abzustellen. Dabei ist Bemessungsgrundlage für die Lizenzberechnung regelmäßig der vom Verletzer mit der betreffenden Vorrichtung oder Sachgesamtheit erzielte Umsatz, wobei die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben hat. Da eine Lampe üblicherweise als Ganzes geliefert wird, wäre im vorliegenden Fall auf die Gesamtvorrichtung abzustellen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1949).

aa.

Ausgehend von einer Umsatzlizenz, fehlt es an hinreichendem Vortrag zur Angemessenheit des Lizenzsatzes.

Die Beklagte hat der Klägerin einen Gesamtnettoumsatz von 44.053.363,00 € für die von ihr vertriebenen Leuchten mit den patentverletzenden Lampenfassung mitgeteilt. Einen Gesamtnettoumsatz für die von ihr vertriebenen das Klagepatent verletzenden Lampenfassungen hat sie nicht genannt. Der Wert einer Lampenfassung lässt sich auch nicht ohne weiteres ermitteln.

Vernünftige Parteien hätten bei einer fiktiven Lizenzvereinbarung jedenfalls berücksichtigt, dass die patentgeschützten Lampenfassungen nur einen zu vernachlässigenden Teil der vertriebenen Leuchten ausmachen und es sich bei den Lampenfassungen der Klägerin lediglich um Detailverbesserungen handelt, für die ein entsprechend niedriger Lizenzsatz in Ansatz gebracht wird. Darüber hinaus wäre lizenzmindernd berücksichtigt worden, dass die hohen Umsätze der Beklagten auch darauf beruhen, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen von Ruf mit entsprechender Finanzkraft, Werbung, Fertigungskapazität, Vertriebsorganisation, Kundendienst und Geschäftsverbindungen handelt.

bb.

Die Klägerin geht für die Berechnung ihrer fiktiven Lizenzgebühren jedoch nicht von einer Umsatz-, sondern von einer Stücklizenz aus. Dies wäre jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Umsatz als Bezugsgröße versagt.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn es sich bei den Abnehmern des Verletzers um konzernverbundene Unternehmen handelt, denen der Verletzer mit Rücksicht auf die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen besonders günstige Preise gewährt (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1953). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass fiktive Lizenzvertragsparteien statt einer Umsatzlizenz eine Stücklizenz vereinbart hätten, bei der dem Lizenznehmer unabhängig vom erzielten Erlös für jedes verkaufte Teil ein fester Lizenzbetrag zusteht. Eine entsprechende Fallkonstellation wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere steht nicht fest, dass die Beklagte selbst ihre Leuchten zu Dumpingpreisen verkauft. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass Anbieter aus China Leuchten zu niedrigen Preisen verkaufen.

Sollte ausnahmsweise bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühren von einer Stücklizenz ausgegangen werden dürfen, fehlt es jedenfalls an substantiiertem Vortrag dazu, dass die Lizenzgebühr ungefähr 1/3 des Deckungsbetrages zu betragen habe. Insbesondere bezieht sich die angegebene Fundstelle in Benkard/Grabinski, 10. Auflage, § 139 PatG, Rn. 65a auf Erhebungen im Jahre 1985. Das lässt keinen Schluss auf die heutigen Verhältnisse zu.

III.

Der Klägerin stehen die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Verwendungszinsen, deren Anfall die Beklagte nicht weiter bestritten hat, gemäß § 668 BGB analog zu. (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 274 – Lifter; InstGE 7, 194, 204 – Schwerlastregal II). Die Höhe der Zinsen ist gemäß § 352 HGB mit 5 % zu veranschlagen, da die Benutzungshandlungen jeweils Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB waren. Soweit die Klage weitgehend auf Zahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerichtet war, war sie abzuweisen.

Ausgehend von einem Verletzergewinn in Höhe von 369.832,84 € ist von folgenden Beträgen auszugehen (vgl. die Tabellen Bl. 7 und 15 d. A.):

Jahr 2002: 8.446 x 369.832,84 € : 2.905.127 = 1.075,21 €
Jahr 2003: 88.118 x 369.832,84 € : 2.905.127 = 11.217,73 €
Jahr 2004: 162.919 x 369.832,84 € : 2.905.127 = 20.740,16 €
Jahr 2005: 452.786 x 369.832,84 € : 2.905.127 = 57.641,29 €
Jahr 2006: 634.834 x 369.832,84 € : 2.905.127 = 80.816,69 €
Jahr 2007: 692.204 x 369.832,84 € : 2.905.127 = 88.119,99 €
Jahr 2008: 865.811 x 369.832,84 € : 2.905.127 = 110.221,77 €

IV.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auf Erstattung ihrer durch die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe.

Der Gesetzgeber sieht die Vertretung durch einen Rechts- und einen Patentanwalt in patentrechtlichen Streitigkeiten ausdrücklich vor. Die Erstattungspflicht gilt daher grundsätzlich für die Kosten des Rechtsanwalts wie auch des mitwirkenden Patentanwalts, sofern dessen Einschaltung im Einzelfall notwendig war. Dies ist regelmäßig zu bejahen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 548). Vorliegend kommt es jedenfalls bei der Ermittlung des Kausalanteils für die Berechnung des Verletzergewinns auch auf technische Fragen an.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Rechnung ihres Rechtsanwalts und ihres Patentanwalts beglichen hat, ist dieses Bestreiten unerheblich, da der Anspruch unabhängig davon besteht. Grundsätzlich kann der mit einer Forderung eines Dritten belastete Gläubiger vom Schuldner des Schadensersatzanspruchs zwar nur Freistellung von der Forderung verlangen, da die gemäß § 249 Abs.1 BGB erforderliche Naturalrestitution im Fall der Belastung mit einer Forderung nur durch Freistellung von der Forderung erfolgen kann. Der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs kann aber dann Zahlung unmittelbar an sich selbst verlangen, wenn er die Forderung bereits beglichen hat oder erfolglos eine Frist im Sinne von § 250 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat. Nach allgemeiner Ansicht wandelt sich der Befreiungsanspruch aber auch ohne eine Fristsetzung nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine überflüssige Förmelei wäre (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumfänglichen Klageabweisungsantrages – wie hier – liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869). Demnach war im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Klägerin entbehrlich.

Die berechnete 1,5 Gebühr für den eingeschalteten Rechtsanwalt und den mitwirkenden Patentanwalt ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin begründet die erhöhte Gebühr damit, dass erhebliche eigene Berechnungen erfolgen mussten und Gesamtumsätze, Gesamtgewinn etc. aus enormen Anlagenkonvoluten ermittelt werden mussten. Dieser Sachvortrag wird von der Beklagten nicht bestritten, die im Übrigen auch nur die 1,5 Gebühr für den Patentanwalt angreift. Vor diesem Hintergrund ist eine über 1,3 hinausgehende Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühr gerechtfertigt.

Allerdings ist der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 € zu hoch angesetzt. Die Klägerin hätte lediglich einen Schadensersatz in Höhe von 369.832,84 € außergerichtlich durch ihren Rechtsanwalt geltend machen dürfen, so dass dieser Betrag als Gegenstandswert anzusetzen ist.

Geht man von einer Gebühr von 1,5 und einem Streitwert von 369.832,84 € für den Rechtsanwalt und den Patentanwalt aus, kann die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 7.162,00 € (2.524,00 € x 1,5 + 20,00 €) x 2 ersetzt verlangen.

Der Anspruch auf Verzinsung der Schadensersatzforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus § 709 ZPO.

VI.

Der – im Wesentlichen Rechtsansichten wiedergebende – nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2011 sowie der darauf Bezug nehmende Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.2011 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO. Soweit die Beklagte vorträgt, die Kammer habe im Haupttermin aufgezeigt, die Klägerin habe nur so vage vorgetragen, dass eine Schätzung des Verletzergewinns nicht möglich sei, entspricht u.a. dies nicht den Tatsachen.

Streitwert: 739.665,68 €