4b O 24/10 – Duschtasse II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1678

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 30. Juni 2011, Az. 4b O 24/10

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX U1 (Anlage K 1, im folgenden: Klagegebrauchsmuster), das am 05.03.2007 angemeldet und am 13.11.2008 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 18.12.2008. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement und ein oberes Deckelement sowie ein Deckelement für eine Duschanlage.

Die vorliegend maßgeblichen Ansprüche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters lauten:

„1. Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement (20) sowie ein oberes Deckelement (30), wobei das Deckelement (30) mindestens ein erstes Flächenelement (31) und ein zweites Flächenelement (33) aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.“

„25. Deckelement für eine Duschanlage, wobei das Deckelement (30) mindestens ein erstes Flächenelement (31) und ein zweites Flächenelement (33) aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind, wobei die Flächenelemente (31, 33) derart ausgebildet sind, dass sie nebeneinander anordnenbar sind.“

„26. Deckelement für eine Duschanlage, wobei das Deckelement (30) mindestens ein erstes Flächenelement (31) und ein zweites Flächenelement (33) aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind, wobei die Flächenelemente (31, 33) derart ausgebildet sind, dass das zweite Flächenelement (33) in das erste Flächenelement (31) derart aufnehmbar ist, dass das erste Flächenelement (31) das zweite Flächenelement (33) umschließt und wobei das zweite Flächenelement (33) mit mindestens einer Ablaufeinrichtung (80) zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Ausführungsform des Duschtassenelements in einer Explosionsdarstellung mit Sockel- und Deckelement, Figur 2 zeigt das Duschtassenelement gemäß der Ausführungsform nach Figur 1, wobei insbesondere das zweiteilige Deckelement gezeigt ist; Figur 3 zeigt das Duschtassenelement gemäß der Ausführungsform nach Figur 1, wobei das Element in zusammengebautem Zustand gezeigt ist.

Die Beklagte bietet Duschtassen unter der Bezeichnung „A“ (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 1) bundesweit an. Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform 1 ist aus den zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlage K 6), der als Anlage K 7 zur Akte gelangten Einbauanleitung sowie aus dem Prospekt der Beklagten (Anlage K 5) ersichtlich. Zur Veranschaulichung ist nachfolgend eine Abbildung aus dem Prospekt eingeblendet.

Darüber hinaus stellt die Beklagte Duschtassen her, die die Firma B (im folgenden: B) unter der Bezeichnung „C“ (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 2) vertreibt. Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform 2 ist aus der entsprechenden Einbauanleitung (Anlage K 20), den als Anlage K 19 zur Akte gereichten Ablichtungen der angegriffenen Ausführungsform 2 sowie dem als Anlage K 18 zur Akte gelangten Prospekt der B ersichtlich, aus dem nachfolgend eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform 2 eingefügt ist.

Nachdem die Klägerin bezüglich des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform 1 zunächst eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte gerichtet hatte, forderte sie die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 27.04.2009 (Anlage K 11) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich der Herstellung, des Anbietens, der Bewerbung und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform 1 auf. Insoweit setzt die Klägerin Kosten in Höhe von 3.432,00 € an, die sich aus einer 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von 300.000,00 € sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 € zusammensetzen. Ebenfalls mit patentanwaltlichem Schreiben forderte sie die Beklagte unter dem 18.02.2011 (Anlage K 16) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet auf die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform 2 auf, wofür sie klageweise Kosten in Höhe von 900,10 € geltend macht.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform 1 mache von der Lehre der Ansprüche 1 und 26 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch. Bei dem in das Universalboard eingesetzten Element handele es sich um ein zweites Flächenelement im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters; der dortige Siphon verdecke lediglich die im gleichen Element vorhandene Ablaufrinne.

Die Ansprüche 1 und 26 seien auch schutzfähig. Hilfsweise beruft sich die Klägerin insoweit auf die gemäß der entsprechenden Hilfsanträge eingeschränkten Fassungen der Ansprüche 1 und 26 des Klagegebrauchsmusters. Sämtliche Einschränkungen ergäben sich aus der Klagegebrauchsmusterschrift; auch von den eingeschränkten Ansprüchen mache die angegriffene Ausführungsform 1 wortsinngemäß Gebrauch.

Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform 2 mache von sämtlichen Merkmalen der Ansprüche 1 und 25 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch, was sich aus der Einbauanleitung ergebe. Die angegriffene Ausführungsform 2 verfüge über ein Sockelelement und zwei Flächenelemente. Die Flächenelemente seien über eine Nut-Feder-Verbindung zu einem Deckelement verbindbar, wobei die Einbauanleitung zeige, dass die beiden Flächenelemente nebeneinander anzuordnen seien.

Die Ansprüche 1 und 25 seien auch schutzfähig. Hilfsweise beruft sich die Klägerin insoweit auf die gemäß der entsprechenden Hilfsanträge eingeschränkten Fassungen der Ansprüche 1 und 25 des Klagegebrauchsmusters. Auch von den weiteren Merkmalen der eingeschränkten Ansprüche 1 und 25 mache die angegriffene Ausführungsform 2 wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass – soweit die Haupt- und Hilfsanträge sich auf den Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bzw. dessen modifizierte Fassung beziehen – angegriffene Ausführungsformen das „D“ bzw. das „C“ jeweils zusammen mit dem Unterbauelement sind.

Die Klägerin hat die zunächst geltend gemachten Anträge, die auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz, Vernichtung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Urteilsveröffentlichung und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, gestützt auf eine Verletzung des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform 1 gerichtet waren, mit Schriftsatz vom 30.11.2010 um entsprechende Anträge, gestützt auf eine Verletzung des Anspruchs 26 des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform 1 sowie um Hilfsanträge erweitert. Mit Schriftsatz vom 08.04.2011 hat sie die Klage um weitere Ansprüche, gestützt auf eine Verletzung der Ansprüche 1 und 25 durch die angegriffene Ausführungsform 2 sowie um weitere Hilfsanträge erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2011 hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die auf Urteilsveröffentlichung und Entfernung gerichteten Klageanträge vollständig und die auf Belegvorlage gerichteten Anträge teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

A. im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 1,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

a) ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Flächenelement und ein zweites Flächenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
(Anspruch 1)

b) ein Deckelement für eine Duschanlage, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Flächenelement und ein zweites Flächenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind, wobei die Flächenelemente derart ausgebildet sind, dass das zweite Flächenelement in das erste Flächenelement derart aufnehmbar ist, dass das erste Flächenelement das zweite Flächenelement umschließt und wobei das zweite Flächenelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
(Anspruch 26)

2. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

und dabei bezüglich der vorstehenden Punkte b. und c. die dazugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteressee der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 18.01.2009 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dBen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und / oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Duschtassenelemente auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.432,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2010 zu zahlen.

Hilfweise beantragt die Klägerin bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 1,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

a) Ein mehrteiliges, baustellenseits zusammenfügbares Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Flächenelement und ein zweites Flächenelement aufweist, wobei das zweite Flächenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid aufweist und wobei der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen ist, wobei die beiden Flächenelemente derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
(modifizierter Anspruch 1)

b) ein Deckelement für eine Duschanlage, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Flächenelement und ein zweites Flächenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind, wobei die Flächenelemente derart ausgebildet sind, dass das zweite Flächenelement in das erste Flächenelement derart aufnehmbar ist, dass das erste Flächenelement das zweite Flächenelement umschließt und wobei das zweite Flächenelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist und wobei der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
(modifizierte Anspruch 26)

2. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

und dabei bezüglich der vorstehenden Punkte b. und c. die dazugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 18.01.2009 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und / oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Duschtassenelemente auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.432,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2010 zu zahlen.

B. im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 2,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

a) ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Flächenelement und ein zweites Flächenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
(Anspruch 1)

b) ein Deckelement für eine Duschanlage, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Flächenelement und ein zweites Flächenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind, wobei die Flächenelemente derart ausgebildet sind, dass sie nebeneinander anordnenbar sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
(Anspruch 25)

2. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

und dabei bezüglich der vorstehenden Punkte b. und c. die dazugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopien mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 18.01.2009 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dBen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und / oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Duschtassenelemente auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 900,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2011 zu zahlen.

Hilfweise beantragt die Klägerin bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 2,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

a) ein mehrteiliges, baustellenseits zusammenfügbares Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Flächenelement und ein zweites Flächenelement aufweist, wobei das zweite Flächenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid aufweist und wobei der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergeleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemBen ist, wobei die beiden Flächenelemente derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
(modifizierter Anspruch 1)

b) ein Deckelement für eine Duschanlage, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Flächenelement und ein zweites Flächenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind, wobei die Flächenelemente derart ausgebildet sind, dass sie nebeneinander anordnenbar sind und wobei der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
(modifizierter Anspruch 25)

2. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

und dabei bezüglich der vorstehenden Punkte b. und c. die dazugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 18.01.2009 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und / oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Duschtassenelemente auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 900,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Lehre der Ansprüche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters sei nicht schutzfähig.

Bezüglich des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ergebe sich die fehlende Schutzfähigkeit im wesentlichen aus den folgenden Gesichtspunkten:
Eine Anordnung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters werde durch die Druckschriften DE 10 2004 049 XXX A1 (Anlage B 2), WO 2007/023XXX A1 (Anlage B 5), DE 101 31 XXX A1 (Anlage B 7), EP 0 333 XXX (Anlage B 11) und DE 43 41 XXX A1 (Anlage B 12) neuheitsschädlich vorweggenommen. Darüber hinaus habe sie (die Beklagte) – auf Grundlage des Verständnisses der Klägerin – ein System mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters bereits im Jahr 2005 offenkundig vorbenutzt. Dazu behauptet sie, sie habe ein – auf Grundlage des Verständnisses der Klägerin vom Klagegebrauchsmuster – schutzrechtsgemäßes System sowohl als „D“ als auch als „E“ bereits auf der Messe F in G, die vom XXX bis XXX stattgefunden habe, vermarktet. Insoweit nimmt sie Bezug auf einen Prospekt aus dem Jahr 2005, der in Kopie als Anlage B 8 zur Akte gelangt ist. Sie behauptet weiter, im Anschluss an die Messe sei ein entsprechender Dusch-/Wannenplatz noch im Jahr 2005 bei einem Kunden, der Architekt sei, eingebaut worden; am 08.09.2005 und 09.09.2005 hätten in Anwesenheit von Angehörigen anderer Fachunternehmen Sanierungsarbeiten bei dem Kunden stattgefunden, die – wiederum auf Grundlage des Verständnisses der Klägerin – von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht hätten. Wegen des Aufbaus des bei dem Kunden eingebauten Dusch-/Wannenplatzes sowie des Ablaufs der Sanierungsarbeiten nimmt die Beklagte auf die als Anlagenkonvolut B 9 zur Akte gereichten Fotografien Bezug. Eine weitere offenkundige Vorbenutzung bezüglich des Hauptanspruchs 1 sei seit Februar 2006 durch die Firma H erfolgt. Dazu behauptet die Beklagte, die H habe das sog. „H-System“ vor Priorität des Klagegebrauchsmusters vertrieben. Insoweit verweist sie auf den als Anlage B 13a zur Akte gereichten Katalog der Firma H aus Februar 2006 sowie auf ein in der Fachzeitschrift IKZ-Haustechnik (Heft 21/2006) veröffentlichtes Interview mit dem Vertriebsleiter der H (Anlage B 13b).

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Anspruch 25 des Klagegebrauchsmusters sei nicht schutzfähig. Alle Anspruchsmerkmale seien in den Entgegenhaltungen B 15 / K 17, B 11, B 12, B 13a/13b (Vorbenutzung H) sowie durch den ursprünglichen Einbau und die Reparatur des F jeweils offenbart.

Darüber hinaus meint die Beklagte, jedenfalls auf Grundlage des Verständnisses der Klägerin seien auch sämtliche Merkmale des Anspruchs 26 des Klagegebrauchsmusters durch die Entgegenhaltungen gemäß Anlagen B 2, B 5, B 7, B 11, B 12, B 13a/13b neuheitsschädlich vorweggenommen. Desweiteren habe sie (die Beklagte) – auf Grundlage des Verständnisses der Klägerin – durch Präsentation, Verkauf, Einbau und Reparatur des F den Gegenstand der Erfindung offenkundig vorbenutzt.

Desweiteren stellt die Beklagte eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 1 im wesentlichen mit folgenden Argumenten in Abrede. Das Deckelement der angegriffenen Ausführungsform 1 weise nur ein einziges Flächenelement, nämlich das Universalboard, auf, das ein etwaig eingesetztes Sockelelement bereits vollständig abdecke. Dieses einzige Flächenelement weise eine schutzrechtsgemäße Ablaufeinrichtung auf, in die lediglich noch das Ablaufsystem in Form des Duschrinnensystems bzw. Siphons eingesetzt und mit der Kanalisation verbunden werde. Insoweit handele es sich nicht um ein zweites Flächenelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters, sondern um einen mit einem bestimmten Rinnensystem eines Herstellers zu verwendenden Adapter, der nicht die Fläche des Deckelements des Duschtassenelements ergänze und auch nicht den Sockel oder den sonstigen Untergrund abdecke. Das Duschrinnensystem mit Adapter entspreche dem in der Klagegebrauchsmusterschrift als Rahmenelement bezeichneten Element. Darüber hinaus seien das Deckelement der angegriffenen Ausführungsform 1 und der Adapter nicht verbindbar im Sinne der Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters. Eine mechanische Verbindung zwischen den beiden Bauteilen werde nicht hergestellt; der Adapter mit dem Ablaufsystem werde lediglich in die Ablaufeinrichtung des Universalboards eingelegt.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform 1 mache von der Lehre des Anspruchs 26 des Klagegebrauchsmusters nicht wortsinngemäß Gebrauch. Es fehle, wie auch bezüglich des Anspruchs 1, bereits an einem zweiten Flächenelement und an der Verbindbarkeit von Universalboard und Adapter. Selbst wenn das Adapterelement als zweites Flächenelement im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters angesehen werde, sehe nicht nur das zweite Flächenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid vor, sondern – was im Gegensatz zur Lehre des Klagegebrauchsmusters stehe – auch das erste Flächenelement.

Den seitens der Klägerin formulierten Hilfsanträgen tritt die Beklagte bezüglich der zusätzlich aufgenommenen Merkmale im wesentlichen wie folgt entgegen. Bei dem auf den modifizierten Anspruch 1 bezogenen Hilfsantrag handele es sich um eine unzulässige Erweiterung. Der Zusatz „baustellenseites zusammenfügbares“ sei durch die Offenbarung des Klagegebrauchsmusters nicht gedeckt; auch sei nur im Zusammenhang mit einer bevorzugten Ausführungsform, nicht jedoch allgemein offenbart, dass das zweite Flächenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zur Aufnahme von Fluid aufweise. Der Zusatz, dass der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen sei, enthalte keine klare technische Lehre, weshalb er den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht beschränken könne.

Darüber hinaus fehle es auch dem Hilfsantrag bezüglich des modifizierten Anspruchs 1 an der Schutzfähigkeit. Sämtliche Merkmale seien durch die Entgegenhaltungen gemäß der Anlagen B 2, B 11, B 12 und B 13a/B13b neuheitsschädlich vorweggenommen. Auch im Umfang des Hilfsantrages 1 stelle der Dusch-/Wannenplatz F nach der durchgeführten Reparatur eine offenkundige Vorbenutzung durch die Beklagte dar.

Die angegriffene Ausführungsform 1 mache darüber hinaus nicht wortsinngemäß Gebrauch von sämtlichen Merkmalen gemäß des Hilfsantrags. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen zur fehlenden Verletzung im Rahmen des Hauptantrages, wonach das Deckelement nur aus einem einzigen Flächenelement bestehe und selbst bei Einordnung des Adapters als zweites Flächenelement keine Verbindbarkeit zwischen den Flächenelementen gegeben sei und die Ablaufeinrichtung nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Flächenelement angeordnet sei.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, auch der im Wege des Hilfsantrages geltend gemachte modifizierte Anspruch 26 stelle eine unzulässige Erweiterung dar, da der Zusatz, dass der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen sei, keine klare technische Lehre enthalte. Ferner seien die Entgegenhaltungen gemäß der Anlagen B 2, B 11, B 12 und B 13a/B13b sowie die Vorbenutzung durch den Badeplatz F auch im Rahmen dieses Hilfsantrags neuheitsschädlich.

Die Beklagte ist auch hinsichtlich des auf den modifizierten Anspruch 25 gerichteten Hilfsantrags der Auffassung, es handele sich um eine unzulässige Erweiterung, die weder in der Klagegebrauchsmusterschrift offenbart sei, noch eine konkrete Lehre zum technischen Handeln beinhalte. Darüber hinaus sei der modifizierte Anspruch nicht schutzfähig. Er sei durch die Entgegenhaltungen B 13a/13b (Vorbenutzung H), B 15 / K 17, B 11 und B 12 sowie durch den Einbau und die Reparatur des F neuheitsschädlich offenbart.

Ferner ist die Beklagte der Auffassung, ihr stehe bezüglich beider angegriffenen Ausführungsformen im Hinblick auf Einbau und Reparatur des „F“ jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Rückruf und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen weder nach den Haupt- noch nach den Hilfsanträgen zu. Die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters sowie die im Wege der Hilfsanträge geltend gemachten modifizierten Ansprüche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters sind nicht schutzfähig.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement und ein oberes Deckelement, sowie ein Deckelelement für eine Duschanlage.

Einleitend erläutert das Klagegebrauchsmuster, dass Duschtassenelemente der gattungsgemäßen Art derzeit gerne eingebaut werden, da sie sich schnell und sicher montieren lassen. Ohne konkreten Stand der Technik zu benennen, kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass diese Duschtassen ab einer bestimmten Größe sehr unhandlich würden, insbesondere gestalte sich das passgerechte „Andocken“ einer Ablaufeinrichtung bzw. eines Ablaufsystems am Deckelement an die Gegenstücke am Sockelelement sehr schwierig und sei kaum kontrollierbar (Klagegebrauchsmuster Absatz [0002]).

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Duschtassenelement vorzuschlagen, wobei das Duschtassenelement einfacher zu handhaben und leichter zu montieren und damit auch die Duschanlage einfach herstellbar sein soll (Klagegebrauchsmuster Absatz [0003]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 ein Duschtassenelement mit folgenden Merkmalen vor:

Duschtassenelement umfassend

1. ein unteres Sockelelement (20)

2. sowie ein oberes Deckelement (30).

a. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Flächenelement (31) und ein zweites Flächenelement (33) auf.

b. Die beiden Flächenelemente sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.

Ebenfalls zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in Ansprüchen 25 und 26 Deckelemente vor, die wie folgt gegliedert werden können:

Deckelement (30) für eine Duschanlage

1. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Flächenelement (31) und ein zweites Flächenelement (33) auf.

2. Die Flächenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.

3. Die Flächenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie nebeneinander anordnenbar sind.
(Anspruch 25)

Deckelement (30) für eine Duschanlage

1. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Flächenelement (31) und ein zweites Flächenelement (33) auf.

2. Die Flächenelemente sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.

3. Die Flächenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass das zweite Flächenelement (33) in das erste Flächenelement (31) derart aufnehmbar ist, dass das erste Flächenelement (31) das zweite Flächenelement (33) umschließt.

4. Das zweite Flächenelement (33) ist mit mindestens einer Ablaufeinrichtung (80) zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet.
(Anspruch 26)

II.
Die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters sind nicht schutzfähig.

1.
Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist nicht schutzfähig; sämtliche Anspruchsmerkmale werden durch die Entgegenhaltung gemäß Anlage B 2 (DE 10 2004 049 XXX A1) neuheitsschädlich offenbart, § 3 Abs. 1 GebrMG. Die B 2 wurde am 13.04.2006, also fast ein Jahr vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters veröffentlicht. Die B 2 betrifft eine Duschwanne mit einem auf einem Rohboden aufstellbaren Duschwannenträger sowie einer darauf aufsetzbaren Duschwannenschale mit einem Ablauf, wobei in der Duschwannenschale wahlweise eine Einlage angeordnet werden kann. Zur Verdeutlichung des Gegenstandes ist nachfolgend die Figur 1 des Entgegenhaltung B 2 eingeblendet.

a.
Der Oberbegriff des Anspruchs 1 ist in der B 2 offenbart. Nach dem Oberbegriff ist ein Duschtassenelement geschützt. Da der Begriff „Duschtassenelement“ weder technisch eindeutig definiert noch im Klagegebrauchsmuster näher erläutert ist, sind darunter alle möglichen Formen und Materialien von Elementen von Duschtassen zu verstehen.

Auf Grundlage dieses Verständnisses offenbart die B 2 ein Duschtassenelement. Denn die B 2 betrifft eine Duschwanne mit einem auf einem Rohboden aufstellbaren Duschwannenträger sowie einer darauf aufsetzbaren Duschwannenschale (Anlage B 2, Absatz [0001]). Diese stellen zusammen ein Duschtassenelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Anspruch sei auf flache, bodenbündig einbaubare Duschtassenelemente beschränkt und die in der Entgegenhaltung B 2 figürlich dargestellte Vorrichtung sei aufgrund der Höhe des Duschwannenträgers kein schutzrechtsgemäßes Duschtassenelement, greift diese Argumentation nicht durch. Zum einen findet sich eine solche Beschränkung weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift. Hinzu kommt, dass die bodenbündige Einbaubarkeit, auf die die Klägerin sich zu Argumentationszwecken beruft, erst Gegenstand des – nicht geltend gemachten – abhängigen Unteranspruchs 2 ist. Zum anderen beschreibt auch die Entgegenhaltung in ihrem Absatz [0014] eine bevorzugte Ausführungsform, bei der die Duschwanne in einer beliebigen Höhe über dem Rohboden, wahlweise mit dem Bodenbelag bündig oder gegenüber dem Bodenbelag erhöht anordbar ist. Auch der weitere Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ein Duschtassenelement müsse unterbaufähig sein, also mit Fliesen oder Ähnlichem belegt werden können, verfängt nicht. Für eine solche Auslegung findet sich keine Stütze im Anspruch des Klagegebrauchsmusters. Soweit etwa in Absätzen [0011] f., [0023] und [0052] von der Anbringung eines Oberflächenbelages die Rede ist, beziehen sich diese Passagen auf Ausführungsbeispiele und führen nicht zu einer Beschränkung des weit formulierten Anspruchs 1.

b.
Darüber hinaus ist Merkmal 1 des Anspruchs 1 offenbart. Danach umfasst das Duschtassenelement ein unteres Sockelelement. Das schutzrechtsgemäße Sockelelement bildet den Unterbau des in Merkmal 2 näher beschriebenen Deckelements und dient – wie sich etwa aus Absätzen [0031], [0032] und [0036] des Klagegebrauchsmusters ergibt – zur Schaffung eines geeigneten Untergrundes für das Deckelement.

Ausgehend von dieser Auslegung stellt der Duschwannenträger der B 2 ein Sockelelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar. Denn der Duschwannenträger wird auf dem Rohboden angeordnet und bildet den Unterbau und damit einen geeigneten Untergrund für die weiteren in Figur 1 der Entgegenhaltung dargestellten Bestandteile des Duschtassenelements, nämlich die Duschwannenschale und die Einlage.

c.
Auch Merkmal 2, wonach das Duschtassenelement ein oberes Deckelement aufweist, ist in der B 2 gezeigt. Unter dem oberen Deckelement versteht der Fachmann ein Element, das den Untergrund – also im Fall des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters das untere Sockelelement – abdeckt. Dies ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut, dem systematischen Zusammenhang der Merkmale 1 und 2 sowie dem technischen Sinn und Zweck des Deckelements. Zunächst sind nach dem Anspruchswortlaut das Sockelelement unten und das Deckelement oben angeordnet, wobei der Fachmann der Bezeichnung „Deckelement“ entnimmt, dass durch dieses eine Abdeckung erfolgt. Aus den gleichen Umständen ergibt sich der technische Sinn und Zweck des Deckelements nach dem Klagegebrauchsmuster, der in der Ausbildung der oberen Lage des Duschtassenelements liegt. In diesem Verständnis wird der Fachmann bestärkt durch Absatz [0049] des Klagegebrauchsmusters. Dort ist im Hinblick auf eine bevorzugte Ausführungsform ausgeführt, dass das oben liegende Deckelement mit einer planen Oberfläche zur Anbringung eines wasserfesten Belages versehen ist.

Die Entgegenhaltung B 2 offenbart nach diesem Verständnis auch ein Deckelement. Ein solches ist etwa in der Figur 1 der Entgegenhaltung dargestellt, wobei in dem dort gezeigten Ausführungsbeispiel jedenfalls die Duschwannenschale (10) ein Deckelement bildet, da sie den Sockel nach oben abdeckt.

d.
Die Entgegenhaltung B 2 zeigt darüber hinaus in ihrer Figur 1 ein Deckelement, das mindestens ein erstes und ein zweites Flächenelement aufweist, Merkmal 2.a des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters.

Dieses Merkmal versteht der Fachmann dahingehend, dass das Deckelement durch mindestens zwei Elemente gebildet wird, die flächig sein müssen, wobei es nicht darauf ankommt, wie die Teile konkret ausgestaltet und zueinander angeordnet sind und welchen Aufwand die Montage erfordert.

Dem Wortlaut des Anspruchs 1 entnimmt der Fachmann, dass die Flächenelemente gemeinsam das Deckelement ausbilden (Merkmal 2.b), also das Element, das den Sockel nach oben abdeckt. Dass es sich um flächige Elemente handelt, folgt aus der Bezeichnung „Flächenelement“.

Der Fachmann sieht, dass Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters keine weiteren Vorgaben zur Anordnung der Flächenelemente zueinander, zu deren konkreter Ausgestaltung oder zu dem Montageaufwand enthält. Solche Vorgaben finden sich weder im Anspruchswortlaut, noch ergeben sie sich aus der Beschreibung.

Zwar formuliert das Klagegebrauchsmuster subjektiv die Aufgabe, dass das Duschtassenelement einfacher zu handhaben und leichter zu montieren und damit auch die Duschanlage einfach herstellbar sein soll (Klagegebrauchsmuster Absatz [0003]). Dabei hebt es in Absatz [0006] hervor, dass ein wesentlicher Punkt der Erfindung darin liegt, dass jedes Flächenelement für sich einfach handhabbar ist und so insbesondere der Anschluss an das Abwassersystem unproblematisch und präzise erfolgen kann. Darüber hinaus erläutert das Klagegebrauchsmuster in seinem Absatz [0008], dass das geteilte, die Ablaufeinrichtung aufweisende Flächenelement sich einfach handhaben lässt, weil nur dieses Flächenelement zum Ankoppeln an das Sockelelement zu positionieren ist. Der Fachmann erkennt jedoch, dass diese Passagen nicht zu einer Einschränkung des weit formulierten Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters führen. Denn bei den Ausführungen in Absatz [0003] des Klagegebrauchsmusters handelt es sich um die subjektiv formulierte Aufgabe, die zwar einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Anspruchs enthalten kann, jedoch keinerlei Vorrang gegenüber dem Anspruch genießt und diesen auch nicht einschränkt (BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Objektive Aufgabe des Anspruchs ist lediglich, dass mindestens zwei Flächenelemente das Deckelement bilden. Der technische Sinn und Zweck einer schutzrechtsgemäßen Ausgestaltung – einfachere Handhabbarkeit und leichtere, passgenaue Montage – wird bereits durch die Mehrteiligkeit des Deckelements erreicht (so ausdrücklich das Klagegebrauchsmuster in Absätzen [0006], [0013], [0053], [0068]).

Der Fachmann erkennt weiter, dass Anspruch 1 keine bestimmte Anordnung der Flächenelemente zueinander erfordert. Merkmal 2.a ist insoweit offen formuliert. Dort heißt es lediglich, dass das Deckelement die Flächenelemente „aufweist“. Auch die in Merkmal 2.b vorausgesetzte Verbindbarkeit der Flächenelemente beinhaltet keine Vorgabe einer bestimmten räumlich-körperlichen Anordnung der Flächenelemente zueinander. Aus der Bezeichnung „Deckelement“ folgt lediglich, dass die Flächenelemente das Sockelelement abdecken müssen; wie sie diese Abdeckung erreichen, gibt der Anspruch nicht vor.

Soweit in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters von einer Anordnenbarkeit nebeneinander oder von einer Aufnahme des einen Flächenelements in das andere Flächenelement die Rede ist, beziehen sich diese Passagen auf Ausführungsbeispiele, worin keine Beschränkung des offen formulierten Anspruchs liegt.

Durch die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen, bei denen ein Flächenelement in das andere aufnehmbar ist (Klagegebrauchsmuster Absätze [0017], [0056]), die sodann in Unteransprüchen 11 und 26 unter Schutz gestellt werden, wird der Fachmann in seinem Verständnis, dass der Anspruch 1 keine bestimmte Anordnung der Flächenelemente zueinander erfordert, bestärkt. Er erkennt, dass ein unmittelbarer körperlicher Kontakt aller Flächenelemente mit dem Sockelelement nicht erforderlich ist. Das in der Klagegebrauchsmusterschrift in Figuren 1 bis 4 dargestellte Ausführungsbeispiel erhellt, dass eine Anordnung der Flächenelemente, bei der nur ein Flächenelement unmittelbaren körperlichen Kontakt zum Sockel hat, schutzrechtsgemäß ist. In dem figürlich dargestellten Ausführungsbeispiel sind die Flächenelemente nebeneinander angeordnet (Klagegebrauchsmuster Absatz [0051]). Gleichzeitig sind überlappende Verbindungselemente (32, 34) dargestellt. Ausweislich des Absatzes [0027] sind die Verbindungselemente Teil der Flächenelemente. Im Bereich der Überlappung deckt jedoch nur das unten liegende Verbindungselement den Sockel unmittelbar ab. Dennoch sind, wie in Absatz [0027] ausgeführt, beide Verbindungselemente Teil des jeweiligen Flächenelements. Hinzu kommt, dass das Klagegebrauchsmuster im Hinblick auf die in Unteransprüchen 11 und 26 unter Schutz gestellten Ausführungsformen nicht festlegt, in welchem Bereich die Aufnahme des zweiten Flächenelements erfolgt. Danach ist eine Aufnahme des zweiten Flächenelements auch im Bereich einer Vertiefung des ersten Flächenelements möglich. Daraus wiederum folgt, dass ein direkter körperlicher Kontakt zwischen Flächenelement und Sockel nicht erforderlich ist.

Diesem Verständnis steht die formulierte Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters, wonach die Montage einfacher ist, wenn nur ein Flächenelement an den im Sockel befindlichen Ablauf angeschlossen werden muss, nicht entgegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen, nach denen die subjektiv formulierte Aufgabenstellung keine Beschränkung des weit formulierten Anspruchs bewirkt, Bezug genommen.

Darüber hinaus ist im Anspruch 1 keine konkrete Größenanforderung an eines der Flächenelemente enthalten. Dies folgt auch aus Absätzen [0006] und [0068] des Klagegebrauchsmusters, wonach die Flächenelemente je nach Einbaubedingungen in beliebigen Größenverhältnissen zueinander vorgesehen sein können. Soweit sich in Absätzen [0018] und [0060] konkrete Angaben zu den Größenverhältnissen der Flächenelemente zueinander finden, führen diese nicht zu einer Einschränkung des Anspruchs, da sie sich jeweils nur auf Ausführungsbeispiele beziehen.

Bei einer Ausgestaltung nach Anspruch 1 existiert auch keine Vorgabe zu einer bestimmten Anordnung einer Ablaufeinrichtung. Soweit das Klagegebrauchsmuster in Absätzen [0008] ff., [0017] ff., [0033], [0051], [0056], [0060] und [0068] die Ablaufeinrichtung dem zweiten Flächenelement zuweist, handelt es sich wiederum um bevorzugte Ausführungsbeispiele, die den Anspruch nicht beschränken.

Auf Grundlage dieses Verständnisses offenbart die B 2 auch Merkmal 2.a des Anspruchs 1. Das schutzrechtsgemäße, mindestens ein erstes und ein zweites Flächenelement aufweisende Deckelement ist etwa in Figur 1 der Entgegenhaltung gezeigt. Dort setzt sich das Deckelement aus der Duschwannenschale (3) und der Einlage (12) zusammen, die jeweils Flächenelemente im Sinne des Anspruchs darstellen. Damit weist das Deckelement mindestens zwei Flächenelemente auf.

e.
Die beiden in der Entgegenhaltung offenbarten Flächenelemente sind auch im Sinne von Merkmal 2.b des Klagegebrauchsmusters miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar.

Insoweit ist der Anspruch erneut weit formuliert. Nach dem Wortlaut reicht eine Verbindbarkeit aus, eine hergestellte Verbindung ist nicht erforderlich. Der Fachmann erkennt, dass nach dem Anspruch 1 die Art und Weise der möglichen Verbindung in seinem Belieben steht. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass etwaige Verbindungselemente, wie sie beispielsweise in Absätzen [0013] ff., [0054] ff. beschrieben sind, keinen Eingang in den Hauptanspruch gefunden haben. Mögliche Verbindungselemente sind erst Gegenstand der Unteransprüche 7 bis 9. Daraus folgt, dass es nach dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht notwendig ist, an den Flächenelementen überhaupt – wie auch immer geartete – Verbindungselemente vorzusehen. Ein mechanisches Ineinandergreifen der Flächenelemente setzt die technische Lehre des Anspruchs 1 angesichts dessen nicht voraus. Zur Verbindbarkeit reicht danach schon ein teilweises Aneinandergrenzen der Flächenelemente oder auch ein vollständiger Umschluss eines Flächenelements durch das andere Flächenelement aus.

Dem stehen die einleitenden Ausführungen in Absatz [0013] nicht entgegen. Zwar heißt es dort, dass die Flächenelemente wasserundurchlässig miteinander verbindbar sein müssen. Auch weiß der Fachmann, dass der Untergrund des Deckelements der Duschtasse zweckmäßigerweise nicht unter Wasser stehen sollte. Jedoch hat die Wasserundurchlässigkeit weder Aufnahme in den Anspruch 1 gefunden, noch weist das Klagegebrauchsmuster eine Wasserundurchlässigkeit den Flächenelementen zu. Letzteres folgt bereits daraus, dass auch die im Rahmen der Ausführungsbeispiele gezeigten Verbindungselemente (Überlappung, Nut-Feder-Verbindung) ohne weitere Maßnahmen nicht wasserundurchlässig sind. Aus Absätzen [0014] und [0015] des Klagegebrauchsmusters ergibt sich zudem, dass Aufgabe etwaig vorhandener Verbindungselemente die Vereinfachung der Handhabung der Flächenelemente, etwa durch die Ermöglichung einer präzisen Ausrichtung aufeinander, ist. Soweit die Klagegebrauchsmusterschrift eine Wasserundurchlässigkeit beschreibt, wird diese nicht durch die konkrete Ausgestaltung der Flächenelemente erreicht. Die Abdichtung erfolgt vielmehr durch zusätzliche Maßnahmen, etwa durch das Anbringen eines fluidundurchlässigen Beschichtungselements, wie im Rahmen eines bevorzugten Ausführungsbeispiels näher beschrieben (Klagegebrauchsmuster Absatz [0023]).

Auf Grundlage dieses Verständnisses ist in der Entgegenhaltung B 2 auch Merkmal 2.b offenbart. In Figur 1 ist eine Anordnung gezeigt, bei der die Einlage (12), also das eine Flächenelement, in eine Vertiefung der Duschwannenschale (3), also des anderen Flächenelements, eingesetzt wird.

2.
Auch der mit dem weiteren Hauptantrag geltend gemachte Anspruch 25 ist nicht schutzfähig. Er wird durch die europäische Patentanmeldung 0 333 XXX A1 (Entgegenhaltung B 11) neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Entgegenhaltung B 11 wurde am 20.09.1989, also vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters veröffentlicht. Die B 11 betrifft ein Verfahren zum Aufbau einer Duschtasse sowie eine Duschtasse. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung B 11 eingeblendet. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine Ausführungsform einer gemäß der Entgegenhaltung aufgebauten Duschtasse, Figur 2 zeigt einen Schnitt entlang der Schnittlinie II-II in Figur 1.

a.
Der Oberbegriff des Anspruchs 25 ist durch die Entgegenhaltung B 11 offenbart. Der in der B 11 gezeigte Träger (2) stellt ein Deckelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar. Ein solcher Träger ist etwa in Figur 2 und in Spalte 2, Zeilen 18 ff. offenbart. In Spalte 2, Zeilen 18 f., 22 ff. heißt es, dass der Träger den Unterbau (für einen Bodenbelag) bildet und am Einbauort anstelle der Estrichschicht dem festen Untergrund aufgesetzt wird. Der Träger kann dann, wie anhand des in Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiels gezeigt, mit einem Belag aus Formfliesen versehen werden (Anlage B 11, Spalte 4, Zeilen 51 ff.). Aus Figur 3 folgt, dass der Träger den Untergrund abdeckt.

b.
Auch Merkmal 1 des Anspruchs 25, wonach das Deckelement mindestens ein erstes Flächenelement und ein zweites Flächenelement aufweist, ist in der B 11 offenbart. Nach der B 11 kann der Träger mehrteilig sein (Anlage B 11, Spalte 2, Zeilen 21, 31 ff.; Spalte 4, Zeilen 38 ff.; Anspruch 1 (Spalte 6, Zeile 49); Anspruch 2 und Anspruch 7 (Spalte 7, Zeilen 43 f.)). Dass die einzelnen Trägerelemente flächig ausgestaltet sind, entnimmt der Fachmann insbesondere den Figuren 1 bis 3 der Entgegenhaltung.

c.
Die gemäß Merkmal 2 des Anspruchs 25 geforderte Verbindbarkeit entspricht der Verbindbarkeit gemäß des Merkmals 2.b des Anspruchs 1. Anhaltspunkte dafür, dass die Verbindbarkeit im Rahmen des Anspruchs 25 anders auszulegen wäre als im Rahmen des Anspruchs 1 sind nicht gegeben. In der Entgegenhaltung B 11 ist die schutzrechtsgemäße Verbindbarkeit beispielsweise in Spalte 2, Zeilen 31 ff., 40 ff. offenbart, wonach ein mehrteiliger Träger zusammengesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass nach Spalte 4, Zeilen 39 ff. der B 11 die Teilung eines Trägers insbesondere an den diagonalen Faltlinien (13) und (14) erfolgen kann. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit der Figur 1 der Entgegenhaltung, dass die einzelnen Trägerelemente mit ihrer der Faltlinie zugewandten Seite an der entsprechenden Seite des benachbarten Trägerelements anliegen. Dies genügt nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.e. zur schutzrechtsgemäßen Verbindbarkeit der Flächenelemente.

d.
Dass die Flächenelemente nebeneinander anordnenbar sind (Merkmal 3) ergibt sich aus Spalte 2, Zeilen 31 ff. und Spalte 4, Zeilen 40 ff. der Entgegenhaltung, auch in Zusammenschau mit der dortigen Figur 1. Nach den angeführten Textstellen kann der Träger so geteilt werden, dass die Elemente modulartig zu einem Träger zusammengesetzt werden können; die Teilung entlang der Faltlinien ist dabei nur ein mögliches Ausführungsbeispiel. Darin liegt eine ausreichende Offenbarung der Anordnenbarkeit der Trägerteile nebeneinander. Dies hat die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.

3.
Der mit einem weiteren Hauptantrag geltend gemachte Anspruch 26 des Klagegebrauchsmusters ist ebenfalls nicht schutzfähig. Dieser Anspruch wird wiederum durch die Entgegenhaltung B 11 vollumfänglich vorweggenommen.

a.
Der Oberbegriff sowie die Merkmale 1 und 2 des Anspruchs 26 entsprechen denen des Anspruchs 25. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffern 2.a, 2.b und 2.c Bezug genommen.

b.
Auch Merkmal 3 ist durch die Entgegenhaltung B 11 offenbart. Danach sind die Flächenelemente derart ausgebildet, dass das zweite Flächenelement in das erste Flächenelement derart aufnehmbar ist, dass das erste Flächenelement das zweite Flächenelement umschließt.

Darunter versteht der Fachmann, dass das erste Flächenelement an mehreren Seiten an das zweite Flächenelement angrenzt. Auch wenn der Anspruchswortlaut durch die Formulierungen „in das erste Flächenelement aufnehmbar“ und „umschließt“ einen vollständigen Umschluss nahelegen könnte, erkennt der Fachmann, dass ein solcher nicht erforderlich ist. Vollständig wäre ein Umschluss, der von allen Seiten, also etwa bei einem quaderförmigen Flächenelement von sechs Seiten (vier Seitenflächen sowie Ober- und Unterseite) erfolgt. Der Fachmann sieht Absatz [0017] des Klagegebrauchsmusters, in dem es heißt, dass das zweite Flächenelement in das erste Flächenelement aufnehmbar ist und in dem zweiten Flächenelement eine Ablaufeinrichtung z.B. mittig angeordnet ist. Dabei erkennt er, dass es für die Erfüllung des technischen Sinns und Zwecks der schutzrechtsgemäßen Vorrichtung (einfache Handhabbarkeit etwa durch einfachen Anschluss an das Abwassersystem) vorteilhaft ist, wenn das zweite Flächenelement jedenfalls in dem Bereich, in dem sich die Ablaufeinrichtung befindet, nicht vollständig von oben und unten durch das weitere Flächenelement abgedeckt ist. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass nur ein Anliegen an allen vier Seitenflächen ein „Umschließen“ im Sinne des Anspruchs 26 darstellen würde, ist der Klagegebrauchsmusterschrift nicht zu entnehmen. Der Fachmann erkennt, dass die in Absätzen [0016] und [0017] beschriebenen Ausführungsbeispiele sich auf mögliche Varianten der Anordnung der Flächenelemente zueinander beziehen. Der technische Sinn und Zweck dieser Anordnungsvarianten liegt darin, die Anpassung der Duschtasse an die am Einbauort herrschenden Gegebenheiten zu ermöglichen, wodurch die Duschtasse möglichst vielseitig verwendet werden kann. Vor diesem Hintergrund sieht der Fachmann weiter, dass „umschließen“ im Sinne des Anspruchs 26 weit zu verstehen ist. Er erkennt, dass ein „Umschließen“ dann gegeben ist, wenn mehrere Seitenflächen der Flächenelemente aneinandergrenzen, im Gegensatz zur Anordnung „nebeneinander“, die dann vorliegt, wenn jeweils eine Seitenfläche des einen Flächenelements an eine Seitenfläche des anderen Flächenelements angrenzt.

Auf Grundlage dieses Verständnisses ist Merkmal 3 des Anspruchs 26 in der B 11 offenbart. In Spalte 4, Zeilen 38 ff. der Entgegenhaltung heißt es, dass bei mehrteiliger Herstellung des Trägers eine Teilung insbesondere an den diagonalen Faltlinien (13) und (14) vorgesehen sein sollte. In Figur 1 der Entgegenhaltung sind solche Faltlinien mehrfach eingezeichnet. Erfolgt eine Trennung an den Faltlinien, grenzt ein Flächenelement mit drei Seitenflächen an ein anderes Flächenelement an, während die vierte Seite den seitlichen Abschluss der Duschtasse bildet. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die auf Seite 32 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2011 (Bl. 100 GA) dargestellte Abbildung, in der der entsprechende Bereich der Figur 1 der Entgegenhaltung eingefärbt ist, eingeblendet.

Eine solche Ausgestaltung stellt nach den obigen Ausführungen ein schutzrechtsgemäßes „Umschließen“ dar. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann Spalte 2, Zeilen 31 ff. in Zusammenschau mit Spalte 4, Zeilen 38 ff. und der Figur 1 der Entgegenhaltung, dass eine Teilung des Trägers entlang beliebiger Grenzen möglich ist, was auch eine Anordnung erfasst, bei der ein Flächenelement an allen vier Seitenflächen an ein anderes Flächenelement angrenzt.

c.
Die Entgegenhaltung nimmt ferner Merkmal 4 des Anspruchs 26 neuheitsschädlich vorweg. Danach ist das zweite Flächenelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet.

Der Fachmann sieht, dass eine Ablaufeinrichtung eine Vorrichtung ist, die geeignet ist, ein Ablaufsystem aufzunehmen. Das Klagegebrauchsmuster unterscheidet zwischen Ablaufeinrichtung und Ablaufsystem. Aus dem Wortlaut des Merkmals selbst sowie aus Absätzen [0008] und [0033] ergibt sich, dass es sich bei der Ablaufeinrichtung um eine Vorrichtung handelt, die ein Ablaufsystem aufnehmen kann. Während die Ablaufeinrichtung im einfachsten Fall durch entsprechende Ausnehmungen an den Elementen ausgebildet ist (Klagegebrauchsmuster Absatz [0008]), ermöglicht das Ablaufsystem den Ablauf von Flüssigkeit, etwa durch Anschluss an eine Rohrleitung eines Abwassersystems (Klagegebrauchsmuster Absatz [0009], [0033], [0035]).

Ausgehend von diesem Verständnis offenbart die Entgegenhaltung B 11 Merkmal 4 des Anspruchs 26. Nach den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 3.b ist ein zweites Flächenelement offenbart, über das der Anschluss an das Abwassersystem erfolgt. Dieses Flächenelement entspricht dem Bereich, der im Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2011 auf Seite 32 oben (Bl. 100 GA) eingefärbt dargestellt ist. Soweit die Klägerin meint, die B 11 offenbare für den Bereich des Trägers, in dem in Figur 1 der Ablauf vorgesehen ist, keine Teilung, greift dies nicht durch. Auch die diesen Bereich begrenzenden Linien sind diagonale Faltlinien, an denen nach Spalte 4, Zeilen 38 ff. der Entgegenhaltung vorzugsweise eine Teilung des Trägers erfolgt. Denn sie entsprechen den in der Figur 1 an der gegenüberliegenden Seite mit den Bezugsziffern (13) und (14) versehenen Linien. Darüber hinaus verfängt der Einwand, eine Teilung entsprechend Seite 32 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2011 sei nicht offenbart, da eine solche in Figur 2 der Entgegenhaltung nicht dargestellt sei, nicht. Figur 2 der Entgegenhaltung zeigt einen Schnitt entlang der Linie II-II in Figur 1, Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine bevorzugte Ausführungsform der Duschtasse, die Gegenstand der B 11 ist (Anlage B 11, Spalte 3, Zeilen 46 ff.). Im Zusammenhang mit Figur 1 erläutert die B 11 in Spalte 4, Zeilen 38 ff., dass eine Teilung an den Faltlinien erfolgen kann, nicht muss. Angesichts dessen steht es der Offenbarung des Merkmals 4 nicht entgegen, dass in der Querschnittszeichnung gemäß Figur 2 eine Teilung des Trägers nicht dargestellt ist.

Im Bereich dieses zweiten Flächenelements gemäß der B 11 ist auch mindestens eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems ausgebildet. Wie sich aus den Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung in Zusammenschau mit den entsprechenden Beschreibungsstellen (Spalte 4, Zeilen 20 f.) ergibt, ist in diesem Bereich ein Duschtassenablauf (12) vorgesehen. Dieser stellt, ebenso wie die in Spalte 5, Zeile 54 bis Spalte 6, Zeile 3 beschriebene Ausnehmung, die auch im zweiten Flächenelement angeordnet ist, eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems dar. Denn in den Ablauf und die Ausnehmung wird die in Spalte 5, Zeilen 36 ff. und Figur 5 der Entgegenhaltung näher beschriebene „Ablaufvorrichtung (6)“ eingesetzt. Diese stellt ein Ablaufsystem im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar, weil durch sie der Anschluss an das Abwassersystem erfolgt.

III.
Da die auf die Hauptanträge gestützte Klage mangels Schutzfähigkeit der Ansprüche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters nicht durchdringt, ist über die Hilfsanträge zu entscheiden. Insoweit macht die Klägerin modifizierte Ansprüche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters geltend, die wie folgt gegliedert werden können, wobei Ergänzungen kursiv dargestellt sind.

Ein mehrteiliges, baustellenseits zusammenfügbares Duschtassenelement umfassend

1. ein unteres Sockelelement (20)

2. sowie ein oberes Deckelement (30).

a. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Flächenelement (31) und ein zweites Flächenelement (33) auf.

b. Das zweite Flächenelement (33) weist eine Ablaufeinrichtung (80) zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid auf.

c. Der Bereich des zweiten Flächenelements (33) ist im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements (31) relativ klein bemBen.

d. Die beiden Flächenelemente sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.
(modifizierter Anspruch 1)

Deckelement (30) für eine Duschanlage

1. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Flächenelement (31) und ein zweites Flächenelement (33) auf.

2. Die Flächenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.

3. Die Flächenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie nebeneinander anordnenbar sind.

4. Der Bereich des zweiten Flächenelements (33) ist im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemBen.
(modifizierter Anspruch 25)

Deckelement (30) für eine Duschanlage

1. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Flächenelement (31) und ein zweites Flächenelement (33) auf.

2. Die Flächenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.

3. Die Flächenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass das zweite Flächenelement (33) in das erste Flächenelement (31) derart aufnehmbar ist, dass das erste Flächenelement (31) das zweite Flächenelement (33) umschließt.

4. Das zweite Flächenelement (33) ist mit mindestens einer Ablaufeinrichtung (80) zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet.

5. Der Bereich des zweiten Flächenelements (33) ist im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemBen.
(modifizierter Anspruch 26)

1.
Die modifizierten Ansprüche 1, 25 und 26 können im Gebrauchsmuster-Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der geltend gemachte Anspruch im Rahmen des eingetragenen Anspruchs liegt und durch die ursprüngliche Offenbarung gestützt ist (BGH GRUR 2003, 867 – Momentanpol). Dies ist bei den vorliegend geltend gemachten Ergänzungen der Fall. Die als Anlage B 1 zur Akte gereichte Offenlegungsschrift entspricht der Klagegebrauchsmusterschrift.

a.
In diesen Schriften ist die Ergänzung, dass das Duschtassenelement mehrteilig und baustellenseits zusammenfügbar ist (modifizierter Anspruch 1), hinreichend offenbart. Ausreichend ist, wenn sich die Ergänzung aus dem Zusammenhang der Offenbarungsschrift ergibt. Insoweit ist der im Rahmen des Patentrechts geltende Gedanke, wonach der Gegenstand des Patents nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit längere Umschreibungen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig umschrieben werden (BGH GRUR 2009, 933 – Druckmaschinen-Temperierungssystem II), auf den Bereich des Gebrauchsmusterrechts übertragbar. Danach ergibt sich eine hinreichende Offenbarung aus den Absätzen [0002], [0006] und [0033], die sich mit Problemen beim Einbau von Duschtassenelementen befassen und das Zusammenfügen eines mehrteiligen Duschtassenelements auf der Baustelle beschreiben. Die Ergänzung liegt zudem nicht außerhalb des Rahmens des eingetragenen Schutzanspruches; darauf beruft sich auch die Beklagte nicht.

b.
Auch die Ergänzung, dass das zweite Flächenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid aufweist (modifizierter Anspruch 1), ist sowohl von dem eingetragenen Anspruch umfasst, als auch in den Anmeldeunterlagen offenbart. Die Offenlegungsschrift und die Klagegebrauchsmusterschrift beschreiben in ihrem Absatz [0008] ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, bei dem das zweite Flächenelement mit (mindestens) einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems ausgebildet ist. Dies genügt. Insoweit gilt die Rechtsprechung zur unzulässigen Erweiterung entsprechend. Danach stellt es keine unzulässige Erweiterung dar, nur ein Merkmal eines beschriebenen Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen, soweit damit keine Erweiterung des Schutzbereichs einhergeht, der Schutzbereich des modifizierten Anspruchs also nicht über dasjenige hinausgeht, was zuvor von dem Schutzbereich umfasst war (BGH GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II). Dass die Modifikation des Anspruchs 1 vorliegend zu einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber dem Schutzbereich gemäß der Anmeldeunterlagen führen würde, ist nicht ersichtlich. Ein Duschtassenelement, bei dem das zweite Flächenelement mit (mindestens) einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist, war vielmehr bereits Gegenstand des Unteranspruchs 3.

c.
Auch die weitere Ergänzung, dass der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen ist (modifizierte Ansprüche 1, 25 und 26), ist zulässig. Die dahinterstehende technische Lehre ist hinreichend in der Offenlegungsschrift offenbart und im Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellt. Darüber hinaus ist die Lehre ausführbar. Eine ausführbare Offenbarung liegt in Absätzen [0018] f. der Offenlegungsschrift. Das Erfordernis der ausführbaren Offenbarung bedeutet nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungsgemäßen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben müsste. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird (BGH GRUR 2009, 933 (935) – Druckmaschinen-Temperierungssystem II). In Absätzen [0018] f. des Klagegebrauchsmusters bzw. der Offenlegungsschrift sind Ausführungsbeispiele mit konkreten Größenverhältnissen genannt. Diese sind in den Unteransprüchen 13 und 14 unter Schutz gestellt. Auf Grundlage dieser Angaben kann der Fachmann auch in zumutbarer Weise herausfinden, wie die Lehre praktisch auszuführen ist.

2.
Auch den modifizierten Ansprüchen 1, 25 und 26 fehlt es an der Schutzfähigkeit. Sie sind durch Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen (modifizierte Ansprüche 25 und 26), § 3 Abs. 1 GebrMG, bzw. beruhen gegenüber Entgegenhaltungen nicht auf einem erfinderischen Schritt, § 1 Abs. 1 GebrMG, (modifizierter Anspruch 1).

a.
Der modifizierte Anspruch 1 beruht gegenüber der Entgegenhaltung B 11 nicht auf einem erfinderischen Schritt, § 1 Abs. 1 GebrMG. Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung des BGH für die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Maßstäbe wie für das Beruhen auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 1 PatG. Da nach § 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, liegt somit ein „erfinderischer Schritt“ vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

aa.
Nach den vorstehenden Ausführungen unter II.2 ist dem Fachmann aus der B 11 eine Duschtasse bekannt, die ein Deckelement aufweist, das aus mindestens einem ersten und einem zweiten Flächenelement besteht, wobei die Flächenelemente derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind. Darüber hinaus ist in der B 11 offenbart, dass das zweite Flächenelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.3.c Bezug genommen.

bb.
Auch die Ergänzung des Oberbegriffs sowie das weitere Merkmal 2.c, wonach es sich zum einen um ein mehrteiliges, baustellenseits zusammenfügbares Duschtassenelement handelt und zum anderen der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen ist, sind in der B 11 offenbart.

Dass das Duschtassenelement mehrteilig und baustellenseits zusammenfügbar ist, ergibt sich aus Spalte 2, Zeilen 18 ff. der B 11. Diese befassen sich mit dem Einbau der Duschtasse vor Ort und erläutern, dass schon aus Transportgründen eine mehrteilige Trägerkonstruktion zweckmäßig ist. Aus den weiteren Ausführungen, insbesondere aus Spalte 2, Zeilen 31 ff. und Zeilen 48 f. folgt, dass der mehrteilige Träger vor Ort, also am Einbauort, zusammengesetzt werden kann.

Das Merkmal, dass der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen ist, versteht der Fachmann auf Grundlage der Klagegebrauchsmusterschrift dahingehend, dass die frei nach oben liegenden Oberflächen der das Deckelement bilden Flächenelemente zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei ist die entsprechende Oberfläche des zweiten Flächenelements kleiner als die des ersten Flächenelements, wobei jedenfalls ein Größenverhältnis von 2:1 ausreichend ist.

Dass mit dem betretbaren Bereich der Bereich eines Flächenelements beschrieben wird, der frei nach oben weist und nicht von einem anderen Flächenelement überdeckt wird, folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „betretbar“ in Abgrenzung zum Begriff „nicht betretbar“. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Klagegebrauchsmuster davon ausgeht, dass auf dem Deckelement ein Bodenbelag angeordnet werden kann. Es handelt sich bei dem betretbaren Bereich dann um die Fläche des Flächenelements, auf der ein etwaiger Bodenbelag unmittelbar aufliegt und der insofern betretbar ist. Soweit in dem eingeschränkten Anspruch nur in Bezug auf das erste Flächenelement von einem „betretbaren Bereich“ die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass der Bereich des zweiten Flächenelements, zu dem der betretbare Bereich des ersten Flächenelements ins Verhältnis gesetzt wird, nicht betretbar sein darf. Dies entnimmt der Fachmann sowohl der Bezeichnung „Flächenelement“ als auch dem Absatz [0018] des Klagegebrauchsmusters. Dort heißt es, dass bei einem bevorzugten Ausführungsbeispiel ein Flächenverhältnis des ersten Flächenelements zum zweiten Flächenelement im Bereich von 2:1 bis 3:1 vorgesehen ist. Daraus folgt, dass auch der ins Verhältnis zu setzende Bereich des zweiten Flächenelements flächig ausgestaltet ist. Der Fachmann erkennt, dass die frei nach oben weisenden Flächen der Flächenelemente miteinander zu vergleichen sind. Denn ein Vergleich erfordert grundsätzlich eine Vergleichbarkeit. Eine solche ist gegeben, wenn die zu vergleichenden Flächen einander entsprechen. Er erkennt weiter, dass der Grund dafür, dass der zu vergleichende Bereich des zweiten Flächenelements nicht als betretbarer Bereich bezeichnet ist, darin liegt, dass dieser bei dem beschriebenen Ausführungsbeispiel nicht vollständig betreten werden kann. Denn bei dem beschriebenen Ausführungsbeispiel weist das zweite Flächenelement eine Ablaufeinrichtung auf (Klagegebrauchsmuster Absätze [0018] f.), die etwa durch eine Ausnehmung gebildet sein kann. Eine Ausnehmung ist aber nicht betretbar. Dass jedenfalls ein Flächenverhältnis von 2:1 ausreichend ist, entnimmt der Fachmann der konkreten Angabe in der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0018] des Klagegebrauchsmusters.

Auf Grundlage dieses Verständnisses offenbart die B 11 Merkmal 2.c des modifizierten Anspruchs 1. Aus Figur 1 der Entgegenhaltung B 11 in Zusammenschau mit der dazugehörigen Beschreibungsstelle in Spalte 4, Zeilen 38 ff. ergibt sich, dass das zweite Flächenelement vorzugsweise kleiner ist als das erste Flächenelement, wobei aus der Figur 1 ersichtlich ist, dass das erste Flächenelement eine mindestens doppelt so große frei nach oben liegende Oberfläche aufweist wie das zweite Flächenelement. Dies wird besonders aus der eingefärbten Figur 1 der B 11 auf Seite 32 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2011 (Bl. 100 GA) deutlich, und zwar selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass auch spiegelbildlich zu dem zweiten Flächenelement an den weiteren diagonalen Faltlinien eine Teilung erfolgt, so dass insgesamt drei Flächenelemente vorhanden sind.

cc.
Ausgehend davon beruht ein Duschtassenelement gemäß des modifizierten Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht auf einem erfinderischen Schritt. Mit Ausnahme des Merkmals 1, das ein unteres Sockelelement fordert, und der Einordnung des Deckelements als im Verhältnis zum Sockelelement oberes Element sind in der B 11 sämtliche Merkmale des modifizierten Anspruchs 1 offenbart. Dem Fachmann ist vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik auch nahegelegt, unterhalb des Deckelements, also des Trägers gemäß der Anlage B 11, ein Sockelelement vorzusehen. Zunächst weiß der Fachmann, dass der Träger auf einen Untergrund aufgesetzt werden muss (Klagegebrauchsmuster Spalte 2, Zeile 22 ff., 50 f.). Es gehört unstreitig zu seinem allgemeinen Fachwissen, unterhalb des Deckelements einen Sockel vorzusehen. Ob ein gesonderter Sockel erforderlich oder zweckmäßig ist, hängt dabei von der konkreten Einbausituation ab. Wenn etwa Höhenunterschiede oder Unebenheiten auszugleichen sind, liegt es für den Fachmann, dem der Einsatz von Sockelelementen aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist, nahe, ein solches unterhalb des Deckelements vorzusehen. Die seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, der Fachmann werde durch die Ausführungen zur Dämmschicht bzw. zur Vorbereitung des Untergrundes von dem Einbau fertig konfigurierter Sockelelemente weggeführt, teilt die Kammer nicht. Zunächst ist in der Entgegenhaltung B 11 in Spalte 2, Zeilen 31 ff. ausdrücklich die Rede von der Verwendung einfacher modulartiger Elemente; die B 11 favorisiert also einen einfachen, modulartigen Aufbau. Gleiches macht – auch nach Auffassung der Klägerin – das Klagegebrauchsmuster. Warum die Erwägungen der B 11 zum Vorsehen einer Dämmschicht den Fachmann von der Verwendung eines ihm bekannten Sockelelements dort, wo dies nach der Einbausituation zweckmäßig ist, wegführen sollten, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Die Dämmschicht der B 11 ist nicht mit einem Sockel gleichzusetzen. Denn der Sockel hat die Aufgabe, den für das Anbringen des Deckelements erforderlichen Untergrund zur Verfügung zu stellen, während eine Dämmschicht dämmt. Hinzu kommt, dass in der Beschreibung der B 11 in Spalte 6, Zeilen 25 ff. – wenn auch in anderem Zusammenhang – ausdrücklich von einem Sockelbereich die Rede ist. Dies gibt dem Fachmann Anlass, sich über die konkrete Ausgestaltung des Sockels, etwa durch Vorsehen eines ihm aus seinem Fachwissen bekannten Sockelelements, Gedanken zu machen.

b.
Der modifizierte Anspruch 25 ist durch die Entgegenhaltung B 11 neuheitsschädlich vorweggenommen. Die einzige Modifikation liegt darin, dass zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 25 ein Merkmal 4 eingefügt wird, nach dem der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen ist. Auch dieses Merkmal ist in der B 11 offenbart, wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer III.2.a.bb ergibt. Diese Ausführungen gelten auch für eine Konstellation, in der – wie in Merkmal 3 des Anspruchs 25 vorausgesetzt – die Flächenelemente derart ausgebildet sind, dass sie nebeneinander anordnenbar sind. Denn die Teilung des Trägers entlang der diagonalen Faltlinien ist nur eines von mehreren möglichen Ausführungsbeispielen. Schon durch das in der Figur 1 der B 11 eingezeichnete Fliesenmuster wird dem Fachmann eine Vielzahl möglicher Teilungen des unterhalb der Fliesen liegenden Trägerelements an die Hand gegeben. So kommt etwa eine Teilung des Trägers nach zwei in Querrichtung verlegten Fliesenreihen à 5 Fliesen in Betracht. Die nach oben freie Oberfläche eines so abgetrennten zweiten Flächenelements ist auch im Verhältnis zu dem ersten Flächenelement relativ klein. Denn die Oberfläche des zweiten Flächenelements entspricht der Fläche von insgesamt 10 Fliesen, während auf der freien Oberfläche des anderen Flächenelements 25 Fliesen angebracht werden können.

c.
Darüber hinaus ist auch der modifizierte Anspruch 26 durch die B 11 offenbart. Erneut liegt die einzige Modifikation in dem zusätzlichen Einfügen eines Merkmals, nach dem der Bereich des zweiten Flächenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Flächenelements relativ klein bemessen ist (Merkmal 5). Die weiteren Merkmale des modifizierten Anspruchs sind, wie unter II.3 ausgeführt, in der Entgegenhaltung B 11 offenbart. Das neu eingefügte Merkmal 5 ist ebenfalls in der B 11 offenbart. Das Größenverhältnis der nach den weiteren Merkmalen des modifizierten Anspruchs 26 ausgestalteten Flächenelemente ergibt sich unmittelbar aus dem Vergleich der Flächen des auf Seite 32 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2011 (Bl. 100 GA) eingefärbten Bereichs der Figur 1 der B 11 mit dem nicht eingefärbten Bereich.

IV.

Im Hinblick auf die fehlende Schutzfähigkeit der geltend gemachten Ansprüche erübrigen sich Ausführungen zur Verletzung der Ansprüche durch die angegriffenen Ausführungsformen. Dies gilt auch bezüglich der im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 2 unstreitigen Verletzung.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 400.000,- €