4b O 273/09 – Mehrkoordinaten-Tastmessgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1645

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. März 2011, Az. 4b O 273/09

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV.
Der Streitwert beträgt EUR 50.000.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 betreffend ein Mehrkoordinaten-Tastmessgerät (Anlage K 1, nachfolgend: „Klagegebrauchsmuster“). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 24.3.2000 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 14.12.2006.

Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 23.9.2009 einen gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (Anlage B 8).

Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet ohne Bezugszeichen:

„Mehrkoordinaten-Tastmessgerät, umfassend:
– ein Gehäuse,
– einen in Richtung einer Messachse relativ zu dem Gehäuse verschiebbaren und mittels eines Universalgelenks um einen auf der Messachse liegenden Schwerpunkt relativ zu dem Gehäuse allseitig schwenkbar geführten, federnd in eine Ruhestellung vorgespannten Tasthebel mit einem aus dem Gehäuse herausragenden Tastarm, dessen freies Tastende einen in der Ruhestellung des Tasthebels auf der Messachse liegenden Tast-Bezugspunkt definiert,
– ein an einer Führungsflächenanordnung des Gehäuses in Richtung der Messachse verschiebbar geführtes Kopplungsstück,
– ein den Tasthebel mit dem Kopplungsstück koppelndes Koppelgetriebe, welches das Kopplungsstück sowohl beim Verschieben des Tastarms in Richtung der Messachse als auch beim Auslenken des Tastarms um den Schwenkpunkt in Richtung der Messachse mitnimmt,
– eine die Position des Kopplungsstücks bezogen auf das Gehäuse erfassende Messeinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass das Kopplungsstück und die Führungsflächenanordnung des Gehäuses Laufflächen für Kugeln einer Kugellageranordnung aufweisen, wobei die Lauffläche wenigstens einer der Komponenten – Kopplungsstück und Gehäuse – quer zur Lauffläche elastisch ausgebildet ist und die Kugeln spielfrei zwischen den Laufflächen eingespannt hält.“

Die unten wiedergegebenen Ablichtungen der Figuren 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters zeigen bevorzugte Ausführungsformen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. In Figur 1 ist ein Axiallängsschnitt durch ein erfindungsgemäßes Mehrkoordinaten-Tastmessgerät dargestellt. In Figur 2 ist ein Detail aus Figur 1 wiedergegeben.

Die Beklagte bietet bundesweit unter der Bezeichnung „A“ einen analog arbeitenden, mit einer Messuhr ausgestatteten 3-D-Taster („angegriffene Ausführungsform 1“; siehe Muster gemäß Anlage K 5) sowie unter der Bezeichnung „B“ bzw. „C“ einen 3-D-Tatser mit digitaler Anzeige („angegriffene Ausführungsform 2“) an. Die angegriffenen Ausführungsformen werden nach näherer Vorgabe der Beklagten durch die in D ansässige E GmbH & Co.oHG hergestellt.

Die folgende Ablichtung entstammt dem Anlagenkonvolut K 8, welches Fotos enthält, die anlässlich der Zerlegung eines Musters der angegriffenen Ausführungsform 1 entstanden:

Die Klägerin ist der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei schutzfähig, insbesondere sei dessen technische Lehre neu und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhend. Die angegriffenen Ausführungsformen machten in wortsinngemäßer Weise von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Insbesondere umfassten sie ein an einer Führungsflächenanordnung des Gehäuses in Richtung der Messachse verschiebbar geführtes Kopplungsstück, wobei das Kopplungsstück und die Führungsflächenanordnung des Gehäuses Laufflächen einer Kugellageranordnung aufwiesen. Zudem sei die Lauffläche wenigstens einer der Komponenten – Kopplungsstück und Gehäuse – quer zur Lauffläche elastisch ausgebildet. Schließlich seien Kugeln spielfrei zwischen den Laufflächen eingespannt gehalten. Die Klägerin behauptet, die Kugeln der angegriffenen Ausführungsformen verfügten über ein Übermaß von mindestens 4 – 6 µm.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihren Antrag auf Vorlage auch von Lieferscheinen mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, zuletzt

1.
die Beklagte zu verurteilen,

ihr Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Mehrkoordinaten-Tastmessgeräte umfassend ein Gehäuse, einen in Richtung einer Messachse relativ zu dem Gehäuse verschiebbaren und mittels eines Universalgelenks um einen auf der Messachse liegenden Schwerpunkt relativ zu dem Gehäuse allseitig schwenkbar geführten, federnd in eine Ruhestellung vorgespannten Tasthebel mit einem aus dem Gehäuse herausragenden Tastarm, dessen freies Tastende einen in der Ruhestellung des Tasthebels auf der Messachse liegenden Tast-Bezugspunkt definiert, sowie ein an einer Führungsflächenanordnung des Gehäuses in Richtung der Messachse verschiebbar geführtes Kopplungsstück, ein den Tasthebel mit dem Kopplungsstück koppelndes Koppelgetriebe, welches das Kopplungsstück sowohl beim Verschieben des Tastarms in Richtung der Messachse als auch beim Auslenken des Tastarms um den Schwenkpunkt in Richtung der Messachse mitnimmt, eine die Position des Kopplungsstücks bezogen auf das Gehäuse erfassende Messeinrichtung,

zwischen dem 14.1.2007 und dem 24.3.2010 in der Bundesrepuplik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,

bei denen das Kopplungsstück und die Führungsflächenanordnung des Gehäuses Laufflächen für Kugeln einer Kugellageranordnung aufweisen, wobei die Laufflächen des Kopplungsstücks und des Gehäuses quer zur Lauffläche elastisch ausgebildet sind und die Kugeln spielfrei zwischen den Laufflächen eingespannt halten,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und der Zeitpunkte der jeweiligen Auftragsvergabe,

b) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kosten aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) vorzulegen sind, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunfts- und Rechnungslegung nicht bezieht und bezüglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

– der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der bloßen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziffer 1., bezeichneten, zwischen dem 14.1.2007 und dem 24.3.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.

Die Beklagte widersetzt sich dem Verletzungsvorwurf wie folgt: Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten – insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – über ein separat zugekauftes und eingebautes Kugellager mit einer vom Gehäuse gesonderten Führungsbuchse. Daher – so die Ansicht der Beklagten – fehle es an einem Gehäuse mit einer Führungsflächenanordnung für die Kugeln im Sinne des Klagegebrauchsmusters, da dieses ein Konstrukt aus mehreren Bauteilen ablehne. Ferner behauptet die Beklagte, dass die Kugellager der angegriffenen Ausführungsformen ein leichtes Spiel von 0,5 – 3 µm aufwiesen. Die Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen mache dem Lieferanten der Kugellager die Vorgabe, dass diese keine Vorspannung enthalten sollen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen mangels einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Mehrkoordinaten-Tastmessgerät, welches Abstandsmessungen sowohl in Richtung einer Messachse als auch quer dazu erlaubt.

Ein derartiges Messgerät ist insbesondere aus der DE 195 02 XXX A1 bekannt. Das bekannte Tastmessgerät verfügt über ein Gehäuse sowie einen Tasthebel, der in Richtung der Messachse relativ zu dem Gehäuse verschiebbar ist und mittels eines Universalgelenks um einen auf der Messachse liegenden Schwerpunkt allseitig schwenkbar an dem Gehäuse geführt ist. Der Tasthebel ist federnd in eine Ruhelage vorgespannt und hat einen aus dem Gehäuse herausragenden Tastarm, dessen freies Tastende einen in der Ruhestellung des Tasthebels auf der Messachse liegenden Tast-Bezugspunkt definiert. Mit dem Tastarm ist gleichachsig ein Koppelarm verbunden, dessen bezogen auf den Schwerpunkt dem Tastende fernes, freies Ende eine in der Ruhestellung des Tasthebels zur Messachse rotationssymmetrische äußere Steuerfläche mit im wesentlichen konvexer Erzeugender bildet. In dem Gehäuse ist ein Kopplungsstück in Richtung der Messachse verschiebbar geführt, dessen Position relativ zu dem Gehäuse von einer Messeinrichtung erfasst wird. Das Kopplungsstück hat eine zum Tastende sich hin sich erweiternde offene Aussparung, die eine zur Messachse rotationssymmetrische, innere Steuerfläche bildet, an welcher die äußere Steuerfläche des Koppelarms anliegt. Die Steuerflächen bilden ein Koppelgetriebe, welches den Koppelarm mit dem Kopplungsstück in der Weise koppelt, dass der Koppelarm sowohl beim Verschieben des Tastarms in Richtung der Messachse als auch beim Auslenken des Tastarms um den Schwenkpunkt das Kopplungsstück in Richtung der Messachse mitnimmt.

Die vorbekannte Art von Tastmessgeräten kritisiert das Klagegebrauchsmuster wie folgt: Da die Rückstellkräfte des Tasthebels von einer zwischen dem in Richtung der Messachse verschiebbaren Kopplungsstück und dem Gehäuse eingespannten Feder erzeugt werden, die den Tastarm über das Kopplungsgetriebe in die Ruhestellung vorspannt, wirkten sich nicht nur die Fertigungstoleranzen der Stellflächen des Koppelgetriebes, sondern auch Fertigungstoleranzen an den Führungsflächen des Kopplungsstücks auf die Messgenauigkeit des Tastmessgeräts aus. Daher müssten – so das Klagegebrauchsmuster – herkömmliche Tastmessgeräte hochpräzise gefertigt, insbesondere geschliffen werden, was den Herstellungsaufwand und die Herstellungskosten des Tastmessgeräts beträchtlich erhöhe, insbesondere wenn die den Abstand ermittelnde und/oder anzeigende Messuhr mit diesem Kopplungsstück gekoppelt sei.

Als weiteren Stand der Technik erwähnt das Klagegebrauchsmuster die GB 2 094 XXX A, welche ein Tastmessgerät lehrt, bei dem das relativ zum Gehäuse in Richtung der Messachse verschiebbare Kopplungsstück in einem Linearkugellager geführt wird, um Messfehler aufgrund von Reibungshysterese zu verringern. Als nachteilig stellt das Klagegebrauchsmuster insoweit heraus, dass das Linearkugellager vom Gehäuse gesonderte Laufbuchsen habe und die Herstellungskosten beträchtlich erhöht seien, wenn es den Präszisionsanforderungen genügen solle.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Mehrkoordinaten-Tastmessgerät zu schaffen, welches mit vergleichsweise großen Herstellungstoleranzen hergestellt werden kann und trotzdem präzise Abstandsmessungen erlaubt.

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ein Tastmessgerät mit folgenden Merkmalen vor:

1. Mehrkoordinaten-Tastmessgerät umfassend

2. ein Gehäuse (3),

3. einen in Richtung einer Messachse (7) relativ zu dem Gehäuse (3) verschiebbaren und mittels eines Universalgelenks (9) um einen auf der Messachse (7) liegenden Schwerpunkt relativ zu dem Gehäuse (3) allseitig schwenkbar geführten, federnd in eine Ruhestellung vorgespannten Tasthebel (5) mit einem aus dem Gehäuse (3) herausragenden Tastarm (15), dessen freies Tastende (12) einen in der Ruhestellung des Tasthebels (5) auf der Messachse (7) liegenden Tast-Bezugspunkt (19) definiert,

4. ein an einer Führungsflächenanordnung (23) des Gehäuses (3) in Richtung der Messachse verschiebbar geführtes Kopplungsstück (25),

5. ein den Tasthebel (5) mit dem Kopplungsstück (25) koppelndes Koppelgetriebe (31, 33), welches das Kopplungsstück (25) sowohl beim Verschieben des Tastarms (5) in Richtung der Messachse (7) als auch beim Auslenken des Tastarms (5) um den Schwenkpunkt (11) in Richtung der Messachse (7) mitnimmt,

6. eine die Position des Kopplungsstücks (25) bezogen auf das Gehäuse (3) erfassende Messeinrichtung (21),

wobei

7. das Kopplungsstück (25) und die Führungsflächenanordnung (23) des Gehäuses (3) Laufflächen (65) für Kugeln einer Kugellageranordnung (27) aufweisen,

8. die Lauffläche wenigstens einer der Komponenten – Kopplungsstück (25) und Gehäuse (3) – quer zur Lauffläche elastisch ausgebildet ist

9. und die Kugeln spielfrei zwischen den Laufflächen (65) eingespannt hält.

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Es fehlt jedenfalls an einer (wortsinngemäßen) Verwirklichung der Merkmale 4 und 7 des Anspruchs 1. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen nämlich nicht über eine „Führungsflächenanordnung des Gehäuses“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters.

Nach Merkmal 4 umfasst das gelehrte Mehrkoordinaten-Tastmessgerät ein an einer Führungsflächenanordnung des Gehäuses in Richtung der Messachse verschiebbar geführtes Kopplungsstück. Nach Merkmal 7 weist unter anderem die in Merkmal 4 schon erwähnte Führungsflächenanordnung des Gehäuses Laufflächen auf.

Wie schon der Wortlaut „Führungsflächenanordnung“ zeigt, soll anspruchsgemäß eine Führungsfläche vorgesehen sein. Die Funktion dieser Führungsfläche geht dahin, Laufflächen für eine Kugellageranordnung zur Verfügung zu stellen. Zwischen den Laufflächen sollen Kugeln eingespannt werden können.

Der Fachmann erkennt insoweit, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters eine separate Gestaltung von Gehäuse und Führungsflächenanordnung ausschließt. Diese Auslegung findet bereits im Anspruchswortlaut ihren Niederschlag, indem dort nämlich eine Führungsflächenanordnung des Gehäuses gelehrt wird und so ein auf eine Einteiligkeit gerichteter konstruktiver Zusammenhang zwischen Führungsflächenanordnung und Gehäuse zum Ausdruck gebracht wird. Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang mit dem Merkmal 8, wo von der „Lauffläche wenigstens einer der Komponenten – Kopplungsstück und Gehäuse“ die Rede ist. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, der Anspruchswortlaut sei in Bezug auf die Frage der Ein- oder Mehrteiligkeit von Führungsflächenanordnung und Gehäuse offen, entnimmt der Fachmann den Merkmalen 4 und 7 jedenfalls den technischen Sinngehalt, dass diese Vorrichtungskomponenten zwingend einteilig auszugestalten sind. Soweit die Klägerin das Merkmal 8 als „eine schlagwortartige Klarstellung mit der Tendenz zur Verkürzung“ qualifiziert, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie das Klagegebrauchsmuster mit dem so formulierten Anspruch 1 nun einmal angemeldet hat und sich als „Herrin des Erteilungsverfahrens“ auch im Verletzungsrechtsstreit am so gewählten Anspruchsumfang festhalten lassen muss (vgl. BGH, GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II). Insofern verfängt auch ihr Einwand, eine „enge“ Auslegung der Merkmale 4 und 7 bringe den Erfinder um seinen „verdienten Lohn“, nicht.

Für die Interpretation der Klägerin, wonach die Merkmale 4 und 7 bloß ausdrücken sollten, dass die Führungsfläche im Verhältnis zum Gehäuse „gehäusefest“ sein solle, findet sich kein Anhalt im Klagegebrauchsmuster. Letzteres gilt gerade mit Rücksicht auf die am Stand der Technik geäußerte Kritik des Klagegebrauchsmusters. Der im Absatz [0005] des Klagegebrauchsmusters geschilderte Stand der Technik (GB 2 094 XXX A, vgl. deutsche Übersetzung in Anlage B 2) sah bereits vor, dass das relativ zum Gehäuse in Richtung der Messachse verschiebbare Kopplungsstück in einem Linearkugellager geführt wird, um Messfehler aufgrund von Reibungshysterese zu verringern. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der GB 2 094 XXX A nicht um „gattungsfremden“ Stand der Technik. Mit dieser Deutung setzt sie sich in Widerspruch zur Systematik und zu den betreffenden Ausführungen in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters: Die GB `XXX wird unmittelbar vor Schilderung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters erwähnt, mithin an der Stelle, wo üblicherweise der nächstliegende Stand der Technik referiert wird.

An der GB ´XXX kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass bei dem von ihr gelehrten Tastmessgerät das Linearkugellager vom Gehäuse gesonderte Laufbuchsen hat sowie die beträchtliche Erhöhung der Herstellungskosten, wenn es den Präzisionsanforderungen genügen soll. Die konstruktive Ausgestaltung eines Tastmessgerätes gemäß der GB `XXX ergibt sich aus der nachfolgenden Abbildung (Figur 1 der GB `XXX):

Wie dieser Figur nebst entsprechender Beschreibung – unstreitig – zu entnehmen ist, ist das dortige Linearkugellager (vgl. die rote Einfärbung in der auf Seite 4 der Duplik wiedergegebenen Figur) fest mit dem Rest des Gehäuses verbunden. Dies berücksichtigend, veranlasst die oben wiedergegebene Kritik des Klagegebrauchsmusters an dieser Lösung den Fachmann zu der Annahme, dass nicht schon jede „gehäusefest“ angeordnete Lauffläche den diesbezüglichen Anforderungen des Klagegebrauchsmusters genügt, da die Kritik ansonsten ersichtlich überflüssig wäre. Der Fachmann sieht nämlich, dass die Fixierung einer der Laufflächen in Bezug auf das Gehäuse eine Selbstverständlichkeit darstellt. Die betreffende Kritik ergibt deshalb nur dann einen Sinn, wenn man das Klagegebrauchsmuster derart versteht, dass Laufbuchsen eines in das Gehäuse eingesetzten Linearkugellagers keine „Laufflächenanordnung des Gehäuses“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters sind. Eine solche Konstruktion will das Klagegebrauchsmuster vielmehr vermeiden.

Vergeblich meint die Klägerin, dass die im Absatz [0005] geäußerte Kritik des Klagegebrauchsmusters auch den konstruktiven Umstand erfasst, dass in der GB `XXX vom Gehäuse gesonderte Laufbuchsen vorhanden sind. Selbst wenn man die betreffende Passage so verstehen will, dass das Klagegebrauchsmuster die beträchtliche Erhöhung der Herstellungskosten nicht auf diese Konstruktion, sondern isoliert auf die gewünschte, den Präzisionsanforderungen genügende Herstellung im Übrigen beziehe, darf die daneben vorgebrachte Kritik an den vom Gehäuse gesonderten Laufbuchsen nicht ignoriert werden. Vielmehr nimmt der Fachmann aufgrund dieser Kritik an, dass die Umsetzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die Verwendung gesonderter Laufbuchsen kategorisch ausschließt. Zu widersprechen ist der Klägerin auch darin, dass die im Absatz [0005] geäußerte Kritik allein das Anliegen habe, ein „hochpräzises Schleifen“ zu vermeiden. Dem Klagegebrauchsmuster ist ein derart eingeschränktes Verständnis von den Nachteilen des Standes der Technik nicht zu entnehmen; es spricht allgemein von „Präzisionsanforderungen“. Auch die kritisierte GB `XXX erwähnt nichts von der Notwendigkeit eines „hochpräzisen Schleifens“.

Um aufgabengemäß eine einfache (d.h. große Toleranzen zulassende) und kostengünstige Herstellung zu ermöglichen, und zwar trotz der Anordnung der Führungsflächen des Kugellagers an dem Kopplungsstück und an der Innenseite des Gehäuses, wählt das Klagegebrauchsmuster die in den Merkmalen 8 und 9 zum Ausdruck kommende Lösung. Selbst wenn der Schwerpunkt der Aufgabe insoweit auf der Verringerung der Herstellungskosten liegen sollte, kommt der Fachmann aufgrund der vorherigen Erwägungen gleichwohl zu dem Ergebnis, dass separate Laufbuchsen nicht gewollt und nicht anspruchsgemäß sind. Insofern mag der Klägerin zwar zuzugestehen sein, dass auch bei einem zweiteiligen Gehäuse eine elastische Verformbarkeit der Laufflächen ausgenutzt werden könnte. Jedoch lehnt das Klagegebrauchsmuster eine konstruktive Mehrteiligkeit in dieser Hinsicht ausdrücklich ab. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in ihrer Gesamtheit erschöpft sich nicht in dem Prinzip einer „radialen Vorspannung durch Kugeln mit Übermaß“. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Vor-
sehen separater Laufbuchsen in Bezug auf die Herstellungskosten im Vergleich zur hochpräzisen Fertigung eines Kugellagers ins Gewicht fällt oder nicht.

Soweit die Klägerin für ihre Auslegung auf den Absatz [0008] des Klagegebrauchsmusters Bezug nimmt, verfängt ihre Argumentation im Ergebnis nicht. Zunächst spricht die allgemeine Lösungsbeschreibung im Satz 1 des Absatzes [0008] des Klagegebrauchsmusters, welche den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 im Wortlaut wiedergibt, gegen das klägerische Verständnis. Vergeblich versucht die Klägerin aus den sich daran anschließenden Worten „Die vorzugswiese aus einem biegeelastischen, integralen Wandbereich …“ abzuleiten, dass das Vorsehen einer Lauffläche an der Gehäuseinnenseite als bloß bevorzugte Ausführungsform einzuordnen sei. Das Wort „bevorzugt“ bezieht sich bei sinnvollem Verständnis allein auf die „biegeelastische“ Ausgestaltung eines Wandbereichs – in Abgrenzung zu einer druckelastischen Ausgestaltung. Bei Zugrundelegung des Verständnisses der Klägerin wäre diese Passage nicht mit der eindeutig formulierten Kritik in Absatz [0005] des Klagegebrauchsmusters in Einklang zu bringen.

Schließlich überzeugt der Einwand der Klägerin, dass die hier vertretene Auslegung dazu führe, dass das Gehäuse des Tastmessgerätes dann immer komplett aus Stahl oder komplett aus Aluminium bestehen müsse, nicht. Ihr ist entgegenzuhalten, dass das Klagegebrauchsmuster in der Tat nur solche Gehäuse beschreibt, die komplett aus Aluminium bzw. aus einer Aluminiumlegierung bestehen. Insofern geht das Klagegebrauchsmuster offenbar selbst nicht davon aus, dass die Verwendung mehrerer Materialien vorteilhaft sei. Im Übrigen ist nochmals zu betonen, dass die Klägerin es in der Hand hatte, dem Anspruch einen anderweitigen Inhalt zu geben.

Unter Zugrundelegung eines derartigen technischen Sinngehaltes der Merkmale 4 und 7 machen die angegriffenen Ausführungsformen von deren Lehre keinen Gebrauch. Denn es ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen über separat zugekaufte und eingebaute Linearkugellager mit einer gesonderten Führungsbuchse verfügen.

Da sich nach alledem bereits eine Verwirklichung der Merkmale 4 und 7 nicht feststellen lässt, kann es dahinstehen, ob die Merkmale 8 und 9 verwirklicht sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 16.2.2011 und der Beklagten vom 18.2.2011 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).