4b O 30/10 – Kniehebelspannvorrichtung (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1592

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. März 2011, Az. 4b O 30/10

Rechtsmittelinstanz: 2 U 31/11

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Patents DE 198 24 XXX C1 (Anlage Bo 2, im Folgenden: Klagepatent), das am 02.06.1998 angemeldet und dessen Erteilung am 17.06.1999 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie. Der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„1.
Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, mit einem Spannkopf (1) und einem sich in axialer Verlängerung daran anschließenden Zylinder (2), in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (5) längsverschieblich, verdrehsicher und dichtend geführt ist, der mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1) durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange (7) innerhalb des Gehäuses des Spannkopfes (1) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) angeordnet ist, der ein Spannarm zugeordnet ist,
wobei der Kolben (5) den Zylinder in einen Zylinderrückhubraum (34) und einen Zylinderspannhubraum (30) unterteilt, und der Zylinderspannhubraum (30) stirnendseitig durch einen Deckel, eine Gehäusewand (3) oder dergleichen, dichtend verschlossen ist, mit Endstellungsabfragevorrichtungen für den Kolben in Form von berührungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren (44, 46, 54, 64) oder dergleichen, mit einem Bremskolben (13) oder einem Anschlagkolben, welcher dem Kolben (5) zugeordnet und in demselben Zylinder (2) wie der Kolben (5) koaxial zu diesem angeordnet ist, mit einer in dem Zylinderboden (4) angeordneten Verstellvorrichtung (14) für den Bremskolben (13) oder den Anschlagkolben mit welcher dieser stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von außen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen Änderung und/oder Einstellung des Öffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar ist, wobei ein Sensor (53, 64) der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben (13) zugeordnet ist.“

Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figuren 1 bis 3 zeigen Kniehebelspannvorrichtungen jeweils im Längsschnitt; Figur 4 zeigt eine weitere Ausführungsform teils im Längsschnitt, teils abgebrochen dargestellt, mit einem Anschlagkolben.

Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Kniehebelspannvorrichtung (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), von der die Klägerin als Anlage Bo 5 zum Parallelverfahren 4b O XXX/09 ein Musterstück zur Akte gereicht hat. Die Konzernmutter der Beklagten ist Inhaberin der EP 1 849 XXX B1, die eine der angegriffenen Ausführungsform ähnliche Kniehebelspannvorrichtung beschreibt.
Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus den als Anlage Bo 7 zur Akte gereichten Fotografien sowie den technischen Zeichnungen der Beklagten gemäß Anlage B 8. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend (verkleinerte) Kopien der Figuren 1 bis 4 der Anlage B 8 eingefügt, wobei die Figuren 1 und 3 eine Kniehebelspannvorrichtung mit geschlossenem und die Figuren 2 und 4 eine Kniehebelspannvorrichtung mit geöffnetem Spannarm zeigen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Dies ergebe sich aus den von ihr zu den Akten gereichten Fotografien (Anlage Bo 7) sowie dem Muster der angegriffenen Ausführungsform (Anlage Bo 5). Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Sensoren seien Endstellungsabfragevorrichtungen für den Kolben, was sich aus der Werbung der Beklagten (Anlage Bo 8) ergebe, da dort von der Möglichkeit der Einstellung des Öffnungswinkels die Rede sei; der Öffnungswinkel sei nichts anderes als die Endstellung, die nach dem Speichern von dem optischen Sensor der angegriffenen Ausführungsform abgefragt werde. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, bei der angegriffenen Ausführungsform stelle das der Kniehebelgelenkanordnung gegenüberliegende Ende der Kolbenstange einen patentgemäßen Brems- oder Anschlagkolben dar. Die angegriffene Ausführungsform weise darüber hinaus eine Verstellvorrichtung im Sinne des Klagepatents auf; die Änderung der Gesamtlänge der Kolbenstange genüge den Anforderungen des Patentanspruchs 1 an die Einstellbarkeit des Brems- oder Anschlagkolbens; über die verschwenkbare Abschlussplatte sei die Verstellvorrichtung arretierbar.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren,

zu unterlassen,

Kniehebelspannvorrichtungen mit einem Spannkopf und einem sich in axialer Verlängerung daran anschließenden Zylinder, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben längsverschieblich, verdrehsicher und dichtend geführt ist, der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und den Spannkopf durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange innerhalb des Gehäuses des Spannkopfes eine Kniehebelgelenkanordnung angeordnet ist, der ein Spannarm zugeordnet ist, wobei der Kolben den Zylinder in einen Zylinderrückhubraum und einen Zylinderspannhubraum unterteilt, und der Zylinderspannhubraum stirnendseitig durch einen Deckel, eine Gehäusewand oder dergleichen dichtend verschlossen ist, mit Endstellungsabfragevorrichtungen für den Kolben in Form von berührungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren oder dergleichen

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit einem Brems- oder Anschlagkolben, welcher dem Kolben zugeordnet und in demselben Zylinder wie der Kolben koaxial zu diesem angeordnet ist, und mit einer in dem Zylinderboden angeordneten Verstellvorrichtung für den Brems- oder Anschlagkolben, mit welcher dieser stufenlos, axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von außen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen Änderung und/oder Einstellung des Öffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar ist, wobei ein Sensor der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben zugeordnet ist.

2. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie (die Beklagte) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 1999 begangen hat und zwar unter Angabe
a. der Herstellungsstückzahlen und -zeiten,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der angegriffenen Ausführungsform fehle es schon an einem patentgemäßen Brems- oder Anschlagkolben; erforderlich sei, dass der Brems- oder Anschlagkolben ein von dem anderen Kolben separates und funktionell unabhängiges Bauteil darstelle; dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Der untere Teil der Kolbenstange wirke nicht als Brems- oder Anschlagkolben, sondern als Dämpfungskolben, wobei die entsprechende Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform aus dem Stand der Technik bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe die angegriffene Ausführungsform keine patentgemäßen Endstellungsabfragevorrichtungen für den Kolben; die im Spannkopf liegenden optischen Sensoren erfassten lediglich die Position einer mit der Kolbenstange verbundenen Fahne, nicht aber die Position des Kolbens. Weiter sei die Verstellvorrichtung nicht patentgemäß, da sie nur zum Verstellen des Kolbenstangenteils 7A relativ zum Kolbenstangenteil 7B (Bezeichnungen gemäß Anlage B 8) diene, wobei weder der Kolben noch der Ansatz des Kolbenstangenteils 7A seine Position in Richtung der Längsachse des Kolbenstangeteils 7A verändere; deshalb handele es sich lediglich um eine Verstellvorrichtung für den Kolbenstangenteil 7B, der auch nach dem klägerischen Verständnis nicht den Brems- oder Anschlagkolben bilde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die weiteren zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG), Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG), Auskunft (§ 140 b Abs. 1 und 3 PatG) und Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB) nicht zu. Alle genannten Ansprüche setzen eine Patentbenutzung im Sinne von § 9 PatG voraus. Daran fehlt es vorliegend. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents nicht in wortsinngemäßer Gebrauch. Eine äquivalente Patentbenutzung macht die Klägerin nicht geltend.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie. Solche Vorrichtungen werden eingesetzt, um das zu bearbeitende Werkstück einzuspannen. Dabei wird die Haltekraft über einen Spannarm ausgeübt, während die Spannvorrichtung ihrerseits an eine Haltekonsole und/oder den Maschinenständer für das Bearbeitungswerkzeug angeschraubt wird.

Das Klagepatent benennt als Stand der Technik die EP 0 778 XXX A1 (Anlage B 1), aus der eine Kniehebelspannvorrichtung mit einem Spannkopf und einem sich in axialer Richtung daran anschließenden Zylinder bekannt ist, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben längsverschieblich und dichtend geführt ist, wobei der Kolben den Zylinder in einen Zylinderrückhubraum und einen Zylinderspannhubraum unterteilt, wobei der Zylinderspannraum stirnendseitig durch einen Deckel dichtend verschlossen ist, dem eine Dämpfungsvorrichtung zum Abbremsen der Öffnungsbewegung des Kolbens zugeordnet ist. Dabei ist der Zylinderrückhubraum und der Zylinderspannraum über je einen Anschlusskanal abwechselnd entweder an die Druckmittelquelle anzuschließen oder zu entlüften, wobei der den Zylinderspannraum entlastende oder mit der Druckmittelquelle zu verbindende Anschlusskanal von einem gewissen Öffnungshub des Kolbens an von dem Zylinderspannraum abgesperrt ist, woraufhin der Zylinderspannraum nur noch über eine Drosselvorrichtung entlüftet ist. Die Drosselvorrichtung ist gesteuert oder einstellbar. Es wird vorgeschlagen, die Dämpfungsvorrichtung in Abhängigkeit von dem Öffnungswinkel des Spannarmes vorzugsweise stufenlos einstellbar, insbesondere längenverstellbar, auszubilden. Um die Endlagendämpfung über einen größeren Bereich von 0° bis 135° Schwenkwinkel zu ermöglichen, ist die Dämpfungsvorrichtung in ihrer axialen Erstreckung in Bezug auf den Kolben längenveränderlich und arretierbar ausgebildet. Entweder durch stufenlose oder sonstige Veränderung der axialen Länge des Drosselkörpers mit seinem Stützkolben lässt sich die Drosselvorrichtung je nach dem gewünschten Schwenkwinkel des Spannarmes verändern. Dies kann bei einer Ausführungsform dieser vorbekannten Bauart dadurch geschehen, dass der Stützkolben an der dem Kolben zugekehrten Stirnseite einen Vorsprung aufweist, der je nach dem gewünschten Schwenkwinkel längenverstellbar ist. Der Dämpfungskörper kann aus zwei oder mehreren teleskopförmig ineinander verstellbaren Teilen bestehen. Diese Teile können zum Beispiel durch Schraubgewinde miteinander verbunden sein (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 11 ff., 21 ff., 43 ff., 59 ff.).
Das Klagepatent verweist weiter auf die DE 196 16 XXX C1, die eine Kniehebelspannvorrichtung mit einem Spannkopf und einem sich in axialer Verlängerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes anschließenden Zylinder offenbart, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben längsverschieblich und dichtend geführt ist, der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und einen Hohlraum des Spannkopfes axial durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange eine Kniehebelgelenkanordnung befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist. Die Kniehebelspannvorrichtung ist mit einem Endanschlag für die Kniehebelgelenkanordnung, vornehmlich in Übertotpunktlage des Kniehebelgelenkes ausgerüstet, wobei der Endanschlag als von außen zu betätigender, in seiner Längsrichtung verstellbarer Anschlag, insbesondere als Gewindestopfen, ausgebildet ist (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 69 ff.; Spalte 2, Zeilen 49 ff.).
Aus der DE 42 42 XXX A1 (Anlage B 2), die das Klagepatent als weiteren Stand der Technik benennt, ist eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem in einem Zylinder geführten und zwischen zwei Endlagenbegrenzungselementen durch Druckmittelbeaufschlagung verschiebbaren Kolben mit einer Kolbenstange bekannt, wobei wenigstens eines der beiden Endlagenbegrenzungselemente in axialer Richtung innerhalb des Zylinders verstellbar ist. Weiter ist bekannt, dass das wenigstens eine Endlagenbegrenzungselement als Dämpfungselement ausgebildet ist und mit einem zwischen Kolben und Dämpfungselement aufgebauten Druckmittelpolster arbeitet. Offenbart ist ferner, dass das wenigstens eine Endlagenbegrenzungselement verdrehsicher innerhalb des Zylinders gehalten ist und mittels einer am Zylinder gelagerten Spindel verstellbar ist. Diese Spindel ist mindestens bereichsweise als Gewindespindel ausgebildet und erstreckt sich durch eine Gewindebohrung des einen Endlagenbegrenzungselementes in eine entsprechende Ausnehmung der Kolbenstange. Die Spindel ist mittels eines stirnseitig des Zylinders angeordneten Handrades verdrehbar. Das betreffende Endlagenbegrenzungselement ist zur Längenverstellung mittels eines Außen- oder Innengewindes in ein entsprechendes Gegengewinde am Zylinder angeordnet. Gleichzeitig mit der Verstellung des betreffenden Endlagenbegrenzungselementes werden Schalter zur Steuerung der Kolben-Zylinder-Anordnung mit verstellt. Dadurch, dass das eine Endlagenbegrenzungselement in axialer Richtung innerhalb des Zylinders verschiebbar ist, ist eine stufenlose Verstellung der Hublänge der Kolbenstange entsprechend den jeweiligen Anforderungen zu erreichen. Die Verstellung des Endlagenbegrenzungselementes erfolgt mittels einer an einem äußeren Gehäusedeckel des Zylinders gelagerten und sich durch eine Gewindebohrung des Endlagenbegrenzungselementes in eine entsprechende Ausnehmung der Kolbenstange erstreckenden Spindel (Klagepatent, Spalte 3, Zeilen 4 ff.).
Nach dem Klagepatent ist in der DE 22 22 XXX B2 (Anlage B 3) eine druckmittelbetätigte Kniehebelspannvorrichtung gezeigt, bei der am Boden des Zylinderraumes ein hubbegrenzender Anschlag oder Puffer angeordnet und durch eine Stellschraube von außen stufenlos axial verstellbar ist. Bei einer weiteren Bauart ist zur Zuführung und Abführung des Druckmittelmediums an jedem Ende des Zylinderraums eine ventillose gemeinsame Leitung mit in der Größe unveränderlichen Durchlässen vorgesehen. Der Durchlass an jedem Ende des Zylinderraums kann als Bohrung oder in anderer Weise ausgebildet und in seiner Größe unveränderlich sein. Die Durchlassweite ist derart vorgesehen, dass das den Zylinderraum verlassende Druckmedium den Kolben jeweils in der Endphase seiner Bewegung dämpft. Der Puffer am Boden ist ein aus Gummi oder Kautschuk bestehender Puffer (Klagepatent, Spalte 4, Zeilen 27 ff., 40 ff., Spalte 5, Zeilen 2 f.).
Schließlich, so das Klagepatent, ist aus der GB-A-1 413 XXX (Anlage B 4) eine Kniehebelspannvorrichtung bekannt, bei der der Zylinderspannhubraum stirnendseitig durch einen Deckel dichtend verschlossen ist, dem eine Dämpfungsvorrichtung zum Abbremsen der Öffnungsbewegung des Kolbens zugeordnet ist (Klagepatent, Spalte 5, Zeilen 19 ff.).

Ohne ausdrücklich Kritik am Stand der Technik zu üben, formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, so auszugestalten, dass ihre Einrichtung und Einstellung einerseits besonders erleichtert ist, andererseits ihr Äußeres weitgehend von störenden Vorrichtungsteilen befreit ist (Klagepatent, Spalte 5, Zeilen 26 ff.).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie

2. mit einem Spannkopf (1) und einem sich in axialer Verlängerung daran anschließenden Zylinder (2);

3. in dem Zylinder ist ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (5) längsverschieblich, verdrehsicher und dichtend geführt;

4. der Kolben (5) durchgreift mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1);

5. am freien Ende der Kolbenstange (7) ist innerhalb des Gehäuses des Spannkopfes (1) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) angeordnet;

6. der Kniehebelgelenkanordnung ist ein Spannarm zugeordnet;

7. der Kolben (5) unterteilt den Zylinder (2) in einen
a. Zylinderrückhubraum (34) und einen
b. Zylinderspannhubraum (30);

8. der Zylinderspannhubraum (30) ist stirnendseitig durch einen Deckel bzw. eine Gehäusewand (3) oder dergleichen dichtend verschlossen;

9. die Kniehebelspannvorrichtung ist versehen mit Endstellungsabfragevorrichtungen für den Kolben (5) in Form von berührungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren (44, 46, 54, 64) oder dergleichen;

10. die Kniehebelspannvorrichtung weist einen Brems- oder Anschlagkolben (13) auf, welcher dem Kolben (5) zugeordnet ist;

11. der Brems- oder Anschlagkolben (13) ist in demselben Zylinder wie der Kolben (5) und koaxial zu diesem angeordnet;

12. die Kniehebelspannvorrichtung ist mit einer in dem Zylinderboden (4) angeordneten Verstellvorrichtung (14) für den Brems- oder den Anschlagkolben (13) ausgestattet;

13. mittels der Verstellvorrichtung (14) ist der Brems- oder Anschlagkolben stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von außen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen Änderung und/oder Einstellung des Öffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar,

14. wobei ein Sensor (53, 64) der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben (13) zugeordnet ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 6. und 8. sowie der Merkmalsgruppe 7. der Merkmalsgliederung ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.

Die angegriffene Ausführungsform macht jedenfalls von Merkmalen 10. bis 14. der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Denn ihr fehlt es an einem patentgemäßen Brems- oder Anschlagkolben.

1.
Nach Merkmal 10 ist ein Brems- oder Anschlagkolben in demselben Zylinder wie der Kolben und koaxial zu diesem angeordnet. Ein solcher Brems- oder Anschlagkolben ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden.

Der Fachmann sieht als technischen Zweck eines patentgemäßen Brems- oder Anschlagskolbens die Veränderung des Öffnungswinkels des Spannarmes. Dieses Verständnis entnimmt er unmittelbar dem Patentanspruch 1. Denn nach dessen Merkmal 13 ist der Brems- oder Anschlagkolben stufenlos axial in beiden Richtungen zur gleichzeitigen und gemeinsamen Änderung und/oder Einstellung des Öffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar. Der Fachmann erkennt, dass die Veränderung des Öffnungswinkels durch die axiale Verstellung des Brems- oder Anschlagkolbens erfolgt. Dies ergibt sich für ihn aus der Zweckbestimmung in Merkmal 13 („zur … Änderung … des Öffnungswinkels“). Der Fachmann sieht darüber hinaus, dass die Verstellung des Öffnungswinkels durch Änderung einer der beiden Endlagen des (Arbeits-) Kolbens erfolgt. Denn er entnimmt der in der Klagepatentschrift gewürdigten DE 42 42 XXX A1, dass der Öffnungswinkel des Spannarmes kausal von der Hublänge des Kolbens abhängt, die wiederum durch die beiden Endstellungen des Kolbens vorgegeben wird. Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass der patentgemäße Brems- oder Anschlagkolben über die Verlegung einer der beiden Endlagen des Arbeitskolbens die Änderung des Öffnungswinkels des Spannarmes bewirkt.
Bestärkt wird er in seinem Verständnis durch die in der Klagepatentschrift figürlich dargestellten Ausführungsbeispiele, bei denen der Brems- oder Anschlagkolben jeweils auf die beschriebene Art und Weise die Änderung des Öffnungswinkels des Spannarmes ermöglicht.

Nach diesem Verständnis weist die angegriffene Ausführungsform keinen patentgemäßen Brems- oder Anschlagkolben auf. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform ist kein Kolben vorhanden, der die Verstellung einer der beiden Endlagen des Arbeitskolbens ermöglicht. Insbesondere stellt der in der Anlage B 8 mit der Bezugsziffer 25 versehene Kolben keinen patentgemäßen Brems- oder Anschlagkolben dar (nachfolgend werden im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausführungsform die Bezugsziffern gemäß der Anlage B 8 benutzt). Dieser Kolben (25) der angegriffenen Ausführungsform verändert nicht die Endlage des Arbeitskolbens (5).

Bei vollständig geöffnetem Spannarm befindet sich der Arbeitskolben der angegriffenen Ausführungsform immer in der gleichen (unteren) Endlage, die durch den Zylinderboden vorgegeben wird (s. Figuren 2 und 4 der Anlage B 8). Eine Veränderung der Endstellung des Arbeitskolbens und damit der Hublänge und des Öffnungswinkels ist lediglich über eine Veränderung der Endlage des Arbeitskolbens bei geschlossenem Spannarm möglich. Diese (obere) Endlage des Arbeitskolbens (5) ist aber unabhängig von der Position des Kolbens (25). Sie wird allein durch die Länge der Kolbenstange bestimmt, die bei der angegriffenen Ausführungsform verstellbar ist. Wird bei der angegriffenen Ausführungsform der Kolbenstangenteil 7A aus dem Kolbenstangenteil 7B herausgedreht, verlängert sich die Kolbenstange insgesamt, wodurch die obere Endlage des Arbeitskolbens im Verhältnis zur Zylinderdecke nach unten verlegt wird. Zwar bewirkt die Verlängerung der Kolbenstange auch eine axiale Verschiebung des Kolbens (25) der angegriffenen Ausführungsform, diese ist aber nicht kausal für die Änderung der oberen Endlage des Arbeitskolbens, sondern deren Nebenfolge. Dies folgt auch daraus, dass der Kolben (25) in der oberen Endlage nicht als Kolben wirkt, sondern sich im freien Zylinderraum befindet.

2.
Da die angegriffene Ausführungsform keinen erfindungsgemäßen Brems- oder Anschlagkolben aufweist, bedarf es keiner Erörterung der weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.02.2011 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Streitwert: 250.000,00 €