4b O 33/08 – Induktionsspule III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1562

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Januar 2011, Az. 4b O 33/08

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.
a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene Hülsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweist, und mit einer die Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erwärmen der Hülsenpartie

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen der über die Werkzeugaufnahme überstehenden Teil des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie mittels eines Polschuhs aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften gegenüber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule abgeschirmt ist (Anspruch 7 (neu) der DE 199 64 XXX B4);

b) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Werkzeugaufnahmen, die ein an ihrem freien Ende offenen Hülsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme eines Werkzeugschaftes aufweisen,

anzubieten und/oder zu liefern,

die geeignet sind, in einer Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer solchen Werkzeugaufnahme verwendet zu werden, bei denen die Hülsenpartie von einer mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erwärmen der Hülsenpartie umfasst ist und der über die Werkzeugaufnahme überstehende Teile des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie mittels eines Polschuhs aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften gegenüber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule abgeschirmt ist,

ohne im Fall des Anbietens im Angebot oder im Fall der Lieferung in den Lieferunterlagen darauf hinzuweisen, dass derartige Werkzeugaufnahmen nicht ohne Zustimmung der Klägerinnen in solchen Vorrichtungen verwendet werden dürfen;

c) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Abschirmeinrichtungen aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften

anzubieten oder zu liefern,

die geeignet sind in einer Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit einer Werkzeugaufnahme verwendet zu werden, die eine an ihrem freien Ende offene Hülsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes aufweist, und mit einer die Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erwärmen der Hülsenpartie, wobei der über die Werkzeugaufnahme überstehende Teil des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie mittels dieses Polschuhs gegenüber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule abgeschirmt ist;

2. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Klägerinnen einen diesen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen und diesen zu ermächtigen, den Klägerinnen auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und die Beklagten dessen Kosten tragen,

wobei die Angaben zu I.1.a) von der Beklagten zu 1) für die Zeit seit seit dem 12.11.2000 zu machen sind, ausgenommen für die Angaben zu Ziffer I.2.e), welche erst für die Zeit seit dem 13.01.2008 zu machen sind, wobei die Angaben zu I.1.a) von den Beklagten zu 2) und zu 3) für die Zeit seit dem 13.01.2008 zu machen sind, wobei die Angaben zu I.1.b) und c) von sämtlichen Beklagten seit dem 13.01.2008 zu machen sind;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen eine angemessene Entschädigung für die in Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 12.11.2000 bis zum 12.01.2008 zu zahlen und im Übrigen sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Ziffer I.1.a) bis c) bezeichneten Handlungen seit dem 13.01. 2008 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 333.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 333.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerinnen sind gemeinsame Inhaberinnen des Deutschen Patents DE 199 64 XXX KA 1 (Im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent ist eine Teilung aus der Offenlegungsschrift DE 199 15 XXX A1 (Anlage BA 4). Das Klagepatent wurde am 6. April 1999 angemeldet und am 12. Oktober 2000 offengelegt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. Dezember 2007. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen.

In der ursprünglich erteilten Fassung des Klagepatents hatte der hier interessierende Vorrichtungsanspruch 8 folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14) aufweist, und mit einer die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass der über die Werkzeugaufnahme (10) überstehende Teil des Werkzeugs (16) im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie (12) gegenüber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule (26) abgeschirmt ist.“

Dieser Vorrichtungsanspruch hat in der aufrecht erhaltenen Fassung durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 29. Juni 2010 als Anspruch 7 folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14) aufweist, und mit einer die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass der über die Werkzeugaufnahme (10) überstehende Teil des Werkzeugs (16) im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie (12) mittels eines Polschuhs (34) aus magnetisch leitenden Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften gegenüber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule (26) abgeschirmt ist.“

Wegen der übrigen Patentansprüche, insbesondere des „insbesondere“-geltend gemachten Unteranspruchs 8 (neue Fassung) wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die einzige Zeichnung aus dem Klagepatent eingeblendet, welche einen Schnitt eines Ausführungsbeispiels der patentgemäßen Erfindung darstellt:

Die Beklagte zu 1) bietet u.a. über ihre Internetseite „www.A.de“ Schrumpfvorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen wie Fräser und Bohrer unter der Bezeichnung „B“ mit „C“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1) sowie mit „D“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2) an. Nachfolgend werden diese angegriffenen Ausführungsformen wiedergegeben. Die Bilder entstammen einem Prospekt der Beklagten zu 1) „B E“, wobei die Bilder 1 und 2 die Vorrichtung mit Standard-Spule und die Bilder 3 und 4 mit „D“ zeigen:

Die Klägerinnen meinen hierzu, dass die angegriffenen Ausführungsformen 1) und 2) das Klagepatent – auch in der beschränkten Fassung – verletzten. Die angegriffenen Ausführungsformen benutzten zur Abschirmung einen Polschuh, der aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften bestehe. Der Polschuh sei im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie angesiedelt und werde als Abschirmkragen bezeichnet. Es komme ausweislich der Neufassung des Patentanspruchs nicht darauf an, ob der die Abschirmung gewährleistende Polschuh eine zentrale Durchtrittsöffnung aufweise oder die Stirnseite der Induktionsspule wie im Ausführungsbeispiel beschrieben übergreife. Dies gebe auch nicht die Offenlegungsschrift zwingend vor, sodass insoweit der neu gefasste Patentanspruch auch keine unzulässige Erweiterung des Erfindungsgedankens darstelle. Schließlich sei das Urteil des Bundespatentgerichts auch nicht offensichtlich fehlerhaft zur Annahme einer ausreichenden Erfindungshöhe gelangt.

Mit der Geltendmachung der mittelbaren Patentverletzung begehren die Klägerinnen auch die Einstellung des gesonderten Vertriebs der folgenden Abschirmeinrichtungen (angegriffene Ausführungsform 3)) und der Werkzeugaufnahmen (angegriffene Ausführungsform 4)) der Beklagten, die im Katalog der Beklagten wie folgt abgebildet sind (Anlagen KA 5 und KA 6):

Zur mittelbaren Patentverletzung meinen die Klägerinnen, dass die Werkzeugaufnahmen, die von der Beklagten zu 1) geliefert würden, wesentliche Elemente der Erfindung seien und daher objektiv zur Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents geeignet. Auch die Abschirmeinrichtungen seien zur Verwirklichung der patentgemäßen Lehre geeignet. Die Abschirmeinrichtung sei für die Standardspule eine trichterförmige, metallisch glänzende Ringscheibe, während es sich bei der Abschirmeinrichtung für die „D“-Spule um eine iris- oder blendartig angeordnete, mit gegeineinander verstellbaren Segmente ausgestattete Einrichtung handele. Eine patentfreie Verwendung scheide bei der Abschirmeinrichtung aus. Aber auch die Werkzeugaufnahmen würden ausdrücklich für eine patentgemäße Verwendung angeboten.

Nachdem die Klägerinnen ursprünglich eine Verurteilung wegen unmittelbarer Verletzung auf der Grundlage der erteilten Ansprüche begehrten, beantragen sie nunmehr eine Verurteilung gemäß der eingeschränkten Fassung des Klagepatents,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass entweder der Begriff des „Polschuhs“ vom Fachmann eindeutig als ein um die Stirnseite der Induktionsspule übergreifendes oder abschließendes Element verstanden werde, das gerade infolge dieser Anordnung eine Abschirmung des über die Werkzeugaufnahme überstehenden Teils des Werkzeugs gegen aus der Induktionsspule austretenden magnetischen Feldlinien bewirke. In diesem Fall sei das Klagepatent zwar nicht gegenüber der Offenlegungsschrift unzulässig erweitert worden. Es fehle aber dann zumindest an der Verletzung durch die angegriffene Ausführungsform 1). Oder aber der Begriff „Polschuh“ in den aufrechterhaltenen Patentansprüchen sei so zu verstehen, dass jedes beliebig angeordnete Element, welches eine Abschirmung des über die Werkzeugaufnahme überstehenden Teils des Werkzeugs gegen elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule abschirme, darunter falle, also insbesondere auch ein nicht auf die Induktionsspule aufgelegter Abschirmkragen. Dann würde zwar auch die angegriffene Ausführungsform 1) von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Der Patentanspruch stelle aber nach wie vor eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Offenlegungsschrift dar. Auch beruhe die Erfindung trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundespatentgerichts nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. § 9 PatG und § 10 PatG, auf Auskunft und Rechnungslegung nach § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB sowie auf Schadensersatz nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG sowie einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 33 PatG.

I.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit einer Werkzeugaufnahme, welche der reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts dient und bei der die Hülsenpartie durch eine sie umgebende Induktionsspule erwärmt werden kann, um ein Einführen bzw. Herausnehmen des Werkzeugschaftes aus der Hülse zu ermöglichen.

Ein solches Verfahren und eine Vorrichtung sind beispielsweise aus der DE 39 25 XXX C2 bekannt. Verfahren und Vorrichtungen dieser Art sind dazu bestimmt, das beispielsweise als Fräser oder Bohrer ausgebildete Werkzeug in die Werkzeugaufnahme einzuspannen oder aus dieser auszuspannen. Hierzu wird die Werkzeugaufnahme mit Hilfe der Induktionsspule im Bereich der Hülsenpartie vergrößert. Das Werkzeug wird mit seinem Schaft in die durch die Erwärmung vergrößerte Aufnahme eingeführt. Beim anschließenden Abkühlen der Hülsenpartie wird der Werkzeugschaft in der durch die Abkühlung geschrumpften Bohrung der Hülsenpartie reibschlüssig gehalten. Die Durchmesser des Werkzeugschafts und der Hülsenpartie sind dabei so gewählt, dass beim Abkühlen eine kraftschlüssige und verdrehfeste Verbindung entsteht, die beim schnellen Drehen aufgrund der Fliehkräfte nicht gelöst wird. Zum Ausspannen wird die Hülsenpartie erneut durch die Induktionsspule erwärmt, bis das Werkzeug aus der Aufnahme herausgezogen werden kann. Das Ausspannen ist nur deshalb möglich, weil die Erwärmung sich von außen nach innen ausbreitet, sodass zunächst die Hülsenpartie erwärmt wird, bevor die Wärme auf den eingespannten Werkzeugschaft gelangt. Dadurch wird erreicht, dass sich zunächst der Hülsenabschnitt dehnt, sodass das noch kältere Werkzeug beim Ausspannen aus der Aufnahme gelöst werden kann. Dies funktioniert jedoch nur dann, wenn Werkzeuge mit geringer thermischer Ausdehnung und/oder mit niedriger elektrischer Leitfähigkeit, beispielsweise aus Hartmetall oder Keramik verwendet werden. Bei der Verwendung von Einsteckwerkzeugen kommt es dagegen immer wieder zu Problemen beim Ausspannvorgang.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, das bekannte Verfahren und die bekannte Vorrichtung der eingangs angegebenen Art dahingehend zu verbessern, dass auch Werkzeuge mit größerer thermischer Ausdehnung und/oder aus elektrisch leitfähigem Material mit Hilfe der Induktionsheizung zuverlässig ein- und ausgespannt werden können.

Hierzu schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach dem in eingeschränkter Fassung aufrecht erhaltenen Anspruch 7 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:

1. Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen

1.1 von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16)

2. mit einer Werkzeugaufnahme (10);

2.1 die Werkzeugaufnahme (10) weist eine Hülsenpartie (12);

i. die Hülsenpartie (12) dient zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14);

ii. die Hülsenpartie (12) ist an ihrem freien Ende (24) offen;

iii. die Hülsenpartie (12) besteht aus elektrisch leitendem Werkstoff;

3. Die Vorrichtung weist eine Induktionsspule (26) auf;

3.1 die Induktionsspule (26) ist als Ring- oder Zylinderspule ausgebildet;

3.2 die Induktionsspule (26) umfasst die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10);

3.3 die Induktionsspule (26) dient zum Erwärmen der Hülsenpartie (12);

3.4 die Induktionsspule (26) ist mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbar;

4. der über die Werkzeugaufnahme (10) überstehende Teil des Werkzeugs (16) ist im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie (12) gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt;

4.1 dies erfolgt mittels eines Polschuhs (34) aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen 1) und 2) machen von der technischen Lehre des Klagepatents in unmittelbarer wortsinngemäßer Weise Gebrauch.

Die Parteien streiten zu Recht lediglich über die Verwirklichung des Merkmals 4 bzw. 4.1 bei der angegriffenen Ausführungsform 1), sodass sich Ausführungen zu den übrigen Merkmalen sowie zu der angegriffenen Ausführungsform 2) erübrigen.

1.
Der Streit der Parteien fußt auf einem unterschiedlichen Verständnis des Begriffes „Polschuh“ und dessen Anordnung zur Induktionsspule. Dass es sich bei dem patentgemäßen Polschuh um einen Magnetflusskonzentrator im üblicherweise verstandenen Sinn handelt, steht außer Streit. Allerdings meint die Beklagte, dass die Wahl des Begriffes „Polschuh“ zusätzliche Anforderungen an die räumliche Ausgestaltung des Magnetflusskonzentrators stellt und dies der Fachmann erkenne. Ein Polschuh müsse den Pol der Spule wie ein Schuh vollständig übergreifen. Das sei dann gegeben, wenn er auf den Wicklungen der Induktionsspule aufliege und die Stirnseite der Spule, einschließlich des an die Wicklungen anschließenden Hohlraums des magnetischen Pols der Spule, übergreife.
Eine solche Auslegung ist aber weder aufgrund des allgemeinen Verständnisses des Fachmannes noch durch die Patentschrift geboten, wobei zu berücksichtigten ist, dass für den Fall, dass das Verständnis des Begriffs in der Patentschrift vom allgemeinen Fachverständnis abweicht, das Verständnis der Patentschrift maßgeblich ist. Insoweit ist das Patent sein eigenes Lexikon (BGH, GRUR 2007, 410 (413) – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2005, 754 (755) – werkstoffeinstückig). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass Begriffe im üblicherweise verstandenen Sinn verwendet werden.
Die Vorlage der verschiedenen Lexika-Auszüge (Anlagen KA 17 und BA 5 auf S. 3) und der privaten Sachverständigengutachten (Anlagen KA 16 und BA 5) belegen, dass es sich bei dem Begriff „Polschuh“ um einen gebräuchlichen Fachterminus handelt, der folgende Definitionen erfahren hat:

„Stücke von weichem Eisen, die an den Ankern zugekehrten Polen der Magnete von Dynamomaschinen angebracht und so geformt werden, dass sie sich an die Armatur anschmiegen; sie sollen einen möglichst gleichmäßigen Übergang der Kraftlinien durch den Zwischenraum der Pole bewirken und deren Streuung verhindern.“ (S. 3 des Gutachtens, Anlage BA 4, Zitat aus Meyers Großes Konservationslexikon, 1905).

„Ein Polschuh ist ein Bauteil aus einem Material mit hoher Permeabilität, zum Beispiel aus Eisen. Er dient dazu, die magnetischen Feldlinien eines Permanentmagneten oder einer Wicklung in einer definierten Form heraustreten zu lassen und zu verteilen. (Anlage KA 17, Zitat aus Wikipedia vom 8. Dezember 2010)

Der Begriff „Anschmiegen“, wie ihn das „Meyers Großes Konsvertaionslexikon verwendet hat, ist nicht einem vollständigen Übergreifen gleichgestellt. Vielmehr ist diese Wortwahl offener und entspricht einer räumlichen Zuordnung. Dem Begriff „Anschmiegen“ wohnt eine enge räumliche Nähe inne. Dieses „Anschmiegen“ muss aber nach dem Wortlautverständnis keine vollständige Überdeckung zur Folge haben. Auch der Hinweis auf den möglichst gleichmäßigen Übergang der Kraftlinien durch den Zwischenraum der Pole besagt, dass ein ganz gleichmäßiger Übergang und damit eine hundertprozentige Verhinderung der Streuung nicht erforderlich sind. Der Wikipedia-Auszug beschränkt seine Definition allein auf die Funktion. In räumlich-körperlicher Hinsicht schränkt er den Begriff „Polschuh“ nicht ein. Die Fundstellen geben keinen Raum für ein engeres Verständnis des Begriffes „Polschuh“. Der Polschuh dient vielmehr nach dem allgemeinen Verständnis dem Ein- und Ausspannen von Werkzeugen und ermöglicht dies auch bei Werkzeugen, die aus leitendem Material sind, indem der Polschuh den freien Werkzeugteil gegenüber Streufeldern der Induktionsspule abschirmt.

Das Klagepatent bietet dem Fachmann keinen Anhalt, von diesem allgemeinen Verständnis abzuweichen. Eine räumliche Vorgabe, die über die funktionsbedingte Ausgestaltung hinausgeht, die gemäß dem Patentanspruch in der Abschirmung des freien Endes der Hülsenpartie gegenüber elektromagnetischen Streufeldern liegt, gibt das Klagepatent, insbesondere der Anspruch 7, nicht vor und wird vom Fachmann auch nicht aufgrund seines allgemeinen Fachverständnisses des Begriffes „Polschuh“ mitgelesen. Der Patentanspruch macht für den Polschuh lediglich die folgenden Angaben: Hinsichtlich des Materials gibt der Anspruch vor, dass dieses aus magnetisch leitendem Werkstoff bestehen muss. Er muss die Eigenschaft haben, elektrisch isolierend gegenüber dem den elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule zu sein und so das freie Ende der Hülsenpartie gegenüber elektromagnetischer Streufelder abzustimmen. Er muss ferner zum Pol zugeordnet sein. Weitere Vorgaben macht der Patentanspruch nicht. Vielmehr sieht das Klagepatent ein teilweises Übergreifen des Polschuhs am freien Ende der Hülsenpartie und ein Anliegen gegen das freie Ende der Hülsenpartie axial und/oder radial lediglich als besonders vorteilhaft an, ohne dass eine solche Ausgestaltung zwingend ist (Abschnitt [0007] des Klagepatents, Anlage KA 1). Diese Ausgestaltungen sind Gegenstand der Unteransprüche 10 und 11 (neue Fassung des Klagepatents). Wenn diese Anordnung nach dem Verständnis des Klagepatents dem Begriff „Polschuh“ immanent wäre, bedürfte es nicht dieser Unteransprüche. Im Hauptanspruch 7 ist von einem Übergreifen oder einer andersartigen räumlichen Vorgabe nicht die Rede. Insbesondere der genannte Unteranspruch 10, der ein teilweises Übergreifen des freien Endes der Hülsenpartie durch den Polschuh unter Schutz stellt, macht deutlich, dass ein vollständiges Übergreifen gerade nicht zwingend notwendig ist, um die Abschirmung zu erreichen. Anderenfalls würde dieser Unteranspruch keinen Sinn ergeben.

Der Unteranspruch 16 (neue Fassung) gibt ferner die Möglichkeit vor, dass der Polschuh aus speichenartig angeordneten Radialstegen gebildet wird. Auch dies zeigt, dass eine gegenständlich abgeschlossene Abdeckung durch den Polschuh nicht erreicht werden muss. Auch wenn, wie die Beklagten vortragen, bei einer speichenartigen Konstruktion die Wirkung eines vollständigen Übergreifens erreicht werden würde, ist zumindest in räumlich-körperlicher Hinsicht eine vollständige Abdeckung nicht gegeben. Dies zeigt vielmehr, dass auch mit anderen Konstruktionen als einem vollständigen Übergreifen des Pols durch den Polschuh die Abschirmwirkung erreicht wird.
Auch aus dem beschreibenden Teil des Klagepatents werden nur im Rahmen von bevorzugten Ausführungsbeispielen, die im Rahmen der Unteransprüche Schutz beanspruchen, weitere Vorgaben zur Anordnung und Ausgestaltung des Polschuhs gemacht, insbesondere durch den hilfsweise in Kombination geltend gemachten Unteranspruch 8, nach dem – wie bereits aufgezeigt – der Polschuh auf der dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite der Induktionsspule angeordnet ist und eine zentrale Durchtrittsöffnung für das Werkzeug aufweist. Eine solche Ausgestaltung zeigt die Zeichnung aus dem Klagepatent, wobei sie lediglich ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel wiedergibt, ohne aber den Schutzumfang des Klagepatents einzuschränken.
Auch das Bundespatentgericht, dessen Entscheidung als sachverständige Äußerung zu würdigen ist, sieht in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 jede Anordnung des Polschuhs als patentgemäß an, bei dem der Polschuh im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie in geeigneter Weise angeordnet ist, um seine bestimmungsgemäße Funktion zu erfüllen (vgl. auch Urt. des BPatG v. 29. Juni 2010 – AZ: 4 Ni 83/08, S. 20, Anlage KA 15). Da die Stirnseite der Induktionsspule mit dem freien Ende der Hülsenpartie benachbart ist, steht der Polschuh somit auch in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur benachbarten Stirnseite der Induktionsspule. Dies ergibt sich bereits aus der vorgegebenen Anordnung des Polschuhs am freien Ende der Hülsenpartie (vgl. hierzu auch BPatG, Urt. vom 29.06.2010, AZ: 4 Ni 83/08, S. 25, Anlage KA 15).
Auch die Funktion der Abschirmung des freien Endes der Hülsenpartie gebietet keine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung. Die Erfindung baut auf bekannten Vorrichtungen bzw. Verfahren zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen auf. Das Ein- und Ausspannen eines Werkzeugs mit einem Werkzeugschaft erfolgt mittels einer Induktionsspule, die den Bereich der Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme mittels eines elektromagnetischen Feldes erwärmt. Durch die Erwärmung vergrößert sich die Bohrung der Hülsenpartie, sodass dann das Werkzeug ein- und ausgespannt werden kann. Das Ausspannen ist deshalb möglich, weil die Erwärmung sich von außen nach innen ausbreitet, sodass die Hülsenpartie zwar schon erwärmt ist, aber noch nicht das eingespannte Werkzeug, da dies von der Erwärmung noch nicht erfasst ist. Diese Funktionsweise ist aber dann nicht mehr möglich, wenn die ein- und auszuspannenden Werkzeuge aus einem Material mit größerer thermischer Ausdehnung bzw. aus elektrisch leitfähigem Material sind. Dann werden die Werkzeuge beim Ausspannen zu schnell durch den erheblichen Streuanteil der herkömmlichen Induktionsspule miterwärmt und daher auch mitvergrößert (vgl. Abschnitte [0002] und [0005] des Klagepatents, Anlage KA 1). Der Polschirm dient daher dazu, die Streufelder im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie so weit herabzusetzen, dass das Werkzeug, welches sich in der Werkzeugaufnahme befindet, nicht oder nicht so schnell aufgeheizt wird (Abschnitt [0003] des Klagepatents, Anlage KA 1). Dies wird dadurch erreicht, dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite der Induktionsspule in einem Polschuh konzentriert werden, sodass der über die Werkzeugaufnahme überstehende Werkzeugteil wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt ist (Abschnitt [0005] des Klagepatents). Der Polschuh bewirkt eine Konzentration des Magnetfeldes in der Weise, dass es vom Ort seiner Entstehung in der Induktionsspule in die Hülsenpartie geleitet wird. Dort soll gerade die Erwärmung stattfinden. Das Magnetfeld erreicht aber aufgrund der abschirmenden Wirkung nicht den freien Werkzeugteil. Maßgebliche Funktion des Polschirms ist daher die Abschirmfunktion, wobei weder das allgemeine Fachverständnisses noch das Klagepatent fordern, dass eine vollständige Abschirmung erreicht werden muss. Vielmehr kann auch eine Verringerung des elektromagnetischen Streufeldes die Funktion des Abschirmens erfüllen. Eine solche Verringerung wird auch durch eine Abschirmung erreicht, die den Pol der Spule nicht vollständig überdeckt. Dies belegt insbesondere auch das private Sachverständigengutachten des Prof. Dr.-Ing. F, welches die Beklagten vorlegen. Eine solche Abschirmung zeigt das Bild 4 auf Seite 7 des Gutachtens (Anlage BA 5). Im Außenraum der Spule können zwar beträchtliche Streufelder auftreten (vgl. S. 7 des Gutachtens, Anlage BA 5). Eine Reduktion ist dennoch auch bei einer solchen Ausführung gewährleistet.
Um die oben genannte Funktionsweise des Polschuhs zu erreichen, die in der Konzentration des Magnetfeldes in der Hülse und dem Fernhalten des Magnetfeldes vom freien Werkzeugteil liegt, muss der Polschuh zum Pol der Induktionsspule so angeordnet sein, dass die Streufelder abgeschirmt werden. Um die Abschirmung zu ermöglichen und das erwärmte Magnetfeld vom Werkzeug fernzuhalten, muss der Polschuh nach dem beschreibenden Teil des Klagepatents also auf der dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite der Induktionsspule angeordnet sein (vgl. Abschnitt [0006] des Klagepatents, Anlage KA 1). Ein vollständiges Übergreifen des Pols der Spule ist nicht erforderlich, sondern verbessert allenfalls die Qualität der Abschirmung.

Schließlich verfängt das Argument der Beklagten, welches sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung angedeutet und durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 vertieft haben, nicht, wonach bei der angegriffenen Ausführungsform 1) deswegen kein Polschuh im allgemeinen Verständnis vorliegen solle, da hier die Feldlinien ungehindert austreten und anschließend in die Hülsenpartie geleitet würden, während bei einem Polschuh die magnetischen Feldlinien direkt vom Ort ihrer Entstehung (dem Pol) an den Ort ihrer Wirkung geleitet werden müssten. Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Pol nicht direkt auf der Spule liegt, sondern in einem Abstand dazu. Ferner ist anzumerken, dass selbst dann, wenn das allgemeine Fachverständnis die von den Beklagten erläuterte Vorgabe aufzeigen sollte, es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents zwingend darauf ankommt, dass die Feldlinien nicht austreten dürften bzw. dass die Leitung der Feldlinien unmittelbar am Ort der Entstehung einsetzen muss. Eine räumlich-körperliche Vorgabe, wie und von wo aus die Leitung der Feldlinien zum Wirkungsort stattfindet, findet sich im Klagepatent nicht. Maßgeblich sind hiernach die Zuordnung des Polschuhs zum Pol sowie seine bereits dargelegte Funktion, die – unter Beibehaltung der Erwärmung der Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme mittels eines elektromagnetischen Feldes – in der Abschirmung des freien Werkzeugteils liegt. Wird dem Genüge getan, ist es nach dem Klagepatent unschädlich, wenn die Feldlinien zunächst austreten.

2.
Vor diesem Hintergrund machen beide angegriffenen Ausführungsformen, insbesondere auch die angegriffene Ausführungsform 1), deren Verletzungswirkung zwischen den Parteien streitig ist, von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.
Der sog. Abschirmkragen der angegriffenen Ausführungsformen bewirkt unstreitig eine Abschirmung des über die Werkzeugaufnahme überstehenden Teils des Werkzeugs gegenüber elektromagnetischen Streufeldern und ist unbestritten ausweislich der Anlage KA 7 gemäß den Vorgaben des Hauptanspruchs 7 ausgestaltet. Dabei kann auch dahinstehen, ob ein weitergehendes Übergreifen des Abschirmkragens der Induktionsspule eine verbesserte Abschirmung garantieren würde. Eine vollständige Abschirmung verlangt das Klagepatent nicht.

III.
Auch die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG haben die Klägerinnen hinreichend dargetan. Die mittelbare Patentverletzung machen die Klägerinnen hinsichtlich des Vertriebs von separaten Werkzeugaufnahmen und Abschirmeinrichtungen geltend, die die Funktion von Polschuhen im Sinne des Klagepatents übernehmen.

Objektiv setzt die mittelbare Patentverletzung nach § 10 PatG das Angebot oder die Lieferung eines Mittels voraus, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das objektiv geeignet ist, für die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und das Angebot oder die Lieferung sich an einen nicht zur Benutzung der Erfindung Berechtigten und ohne Zustimmung des Patentinhabers richtet.

Diese Voraussetzungen sind hier bei beiden Mitteln erfüllt. Sowohl die Werkzeugaufnahmen (angegriffene Ausführungsform 4) als auch die Abschirmeinrichtung (angegriffene Ausführungsform 3) sind geeignet und dafür bestimmt, in das Schrumpfgerät „B“ mit den entsprechenden Spulen (angegriffene Ausführungsformen 1 und 2) eingesetzt zu werden.
Dies ergibt sich für die angegriffene Ausführungsform 4) aus dem Internetauszug der Beklagten, den die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt haben. Dort wird ein Schrumpffutter, mithin eine Werkzeugaufnahme, mit folgendem Hinweis angeboten:

„Schrumpfen nur mit B“

Hierdurch wird deutlich, dass diese Werkzeugaufnahme zur Verwendung für die angegriffene Ausführungsformen 1) und 2) geeignet und bestimmt sind.

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 3) ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nur ein patentgemäßer Einsatz in Frage kommt, wenn die Abschirmeinrichtungen Polschuhe im patentgemäßen Sinne darstellen. Dies ist hier – wie bereits im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Verletzung festgestellt – der Fall. Gerade diese Abschirmeinrichtungen sind Kern der Erfindung des Klagepatents.
Entgegen der Behauptung der Beklagten sind diese Abschirmeinrichtungen und auch die Werkzeugaufnahmen bei der Beklagten zu 1) separat erhältlich und nicht nur zusammen mit den angegriffenen Ausführungsformen 1) und 2), sodass sie eine eigenständige mittelbare Patentverletzung darstellen. Die Beklagte zu 1) hat diese angegriffenen Ausführungsformen mit eigenständigen Bestellnummern versehen (vgl. S. 7 der Anlage KA 6 und der benannte Internetauszug). Hiermit macht sie deutlich, dass eine Bestellung ausschließlich dieser Produkte bei ihr möglich ist.
Die Mittel werden ohne Einschränkung, d.h. auch an nicht zur Benutzung der Erfindung Berechtigte angeboten und geliefert.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen eröffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 (841) – Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 (683) -Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, AZ: I-2 U 86/06). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung – rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679 (683) – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, AZ: I-2 U 86/06, Rn. bei Juris: 92).
Es obliegt der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass die angegriffenen Ausführungsformen 3) und 4) von den Abnehmern der Beklagten zu einer patentgemäßen Nutzung bestimmt (BGH, GRUR 2005, 848 (851) – Antriebsscheibenaufzug). Der Patentinhaber muss darlegen und beweisen, dass die Beklagten wissen oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Zur Offensichtlichkeit der Bestimmung des Mittels zur patentgemäßen Nutzung ist zudem festzustellen, dass dann, wenn ein Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann, die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen Mittels regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848 (852) – Antriebsscheibenaufzug). Ist das Mittel dagegen sowohl patentgemäß als auch patentfrei einsetzbar, so ist ein Bestimmtsein des Mittels zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung aufgrund der Umstände nur dann offensichtlich im Sinne des § 10 PatG, wenn hierfür objektiv Anhaltspunkte gegeben sind. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt, wenn das Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führenden Benutzung zugeschnitten ist oder zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 (851) – Antriebsscheibenaufzug).
Hinsichtlich der Frage, ob eine patentfreie Nutzung des Mittels technisch möglich ist, trägt der Verletzer die Darlegungslast. Er muss eine konkrete patentfreie Verwendungsmöglichkeit benennen. Ist diese dargelegt, dass die eingewandte Verwendung ebenfalls in den Schutzbereich des Patents fällt oder aber technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos ist und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstellt (Schulte-Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 10, Rn. 37).
Die angegriffene Ausführungsform 3) ist nur patentgemäß einsetzbar. Eine andere Nutzung ist ausgeschlossen. Damit ist die Bestimmung dieses Mittels zur patentgemäßen Erfindung offensichtlich.
Die angegriffene Ausführungsform 4) ist zwar unstreitig sowohl patentfrei als auch patentgemäß verwendbar. Aus dem Grund ist die patentgemäße Verwendung der Werkzeugaufnahmen nicht offensichtlich. Aber wie bereits dargestellt, haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Werkzeugaufnahmen ausdrücklich zur Verwendung für die angegriffenen Ausführungsformen 1) und 2) angeboten werden und diese Verwendung empfohlen wird.
Hinsichtlich der ebenfalls denkbaren patentfreien Verwendung haben die Klägerinnen einen sog. Disclaimer in den Antrag aufgenommen, sodass eine patentfreie Verwendung der Werkzeugaufnahmen nicht beanstandet ist und nicht Gegenstand der Klage ist.

IV.
Den Klägerinnen stehen die beantragten Ansprüche hinsichtlich der unmittelbar geltend gemachten Verletzung und hinsichtlich der mittelbar geltend gemachten Verletzung zu.

Die Klägerinnen haben im tenorierten Umfang gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs und Herstellung der angegriffenen Ausführungsform gemäß § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. § 9 PatG bzw. § 10 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) haften die Beklagten zu 2) und 3). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass den Klägerinnen als Inhaberinnen des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerinnen derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Die Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

Die Klägerinnen haben weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte zu 1) für den geltend gemachten Zeitraum nach § 33 PatG. Bei entsprechender Überwachung der Schutzrechtslage hätten der Beklagten die Existenz der Anmeldung bekannt sein müssen.

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB im geltend gemachten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerinnen in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerinnen sind im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

V.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung bis zu rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht keine Veranlassung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Auch bei einer erstinstanzlichen Entscheidung, die den Bestand des Klagepatents bestätigt, kommt eine Aussetzung in der Regel nicht in Betracht.
Da hier das Klagepatent durch Urteil des Bundespatentgerichts in beschränkter Fassung aufrecht erhalten worden ist, ist die Patentfähigkeit des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung mithin bereits in einem kontradiktorischen Verfahren zumindest durch eine erstinstanzliche Entscheidung anerkannt worden, und zwar von einer sachkundig besetzten und zur Bewertung der Schutzfähigkeit berufenen Instanz. Es verbietet sich regelmäßig, dass sich das Verletzungsgericht über die sachkundige Beurteilung aus dem Nichtigkeitsverfahren hinweg- und seine eigene Einschätzung an deren Stelle setzt, weil damit – rein faktisch – eine Überprüfung von Nichtigkeitserklärungen des Bundespatentgerichts durch das Verletzungsgericht verbunden wäre, die dem vom Gesetzgeber im Nichtigkeitsberufungsverfahren eingerichteten Instanzenzug und der damit vorgenommenen Kompetenzzuweisung zugunsten des Bundesgerichtshofs zuwider laufen. Eine Ausnahme von dem prinzipiellen Vorrang der erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung ist von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) allein allenfalls dort geboten, wo der Widerruf oder die Nichtigerklärung bzw. die Aufrechterhaltung evident unrichtig ist und das selbst nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verlässlich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen in Anbetracht des Sachvortrags der Parteien zugänglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschließend beantwortet werden können (angelehnt an OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, AZ: I-2 W 47/07 Olanzapin).
Hier sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen, dass das Urteil des Bundespatentgerichts evident fehlerhaft ist.

1.
Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor.
Bei der nunmehr durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 29. Juni 2010 bestätigten beschränkten Fassung der Patentansprüche ist keine unzulässige Erweiterung hinsichtlich der Offenbarungsschrift zu erkennen.
Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH Urteil vom 22.12.2009 – X ZR 27/06; BGH, GRUR 2008, 887 – Momentanpol II; BGH, Mitt. 1996, 204 (206) – unzulässige Erweiterung). Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung darf aber nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (BGH Urteil vom 22.12.2009 – X ZR 27/06; BGH, GRUR 2005, 1023 (1024) – Einkaufswagen II).

Wie das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2010 auf S. 26 f. darstellt, liegt der Kern des Erfindungsgedankens beim Klagepatent in der wirksamen Abschirmung des über die Werkzeugaufnahme überstehenden Teils des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie gegenüber elektromagnetische Streufeldern der Induktionsspule mittels des dort angeordneten Polschuhs aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften. Dies wird durch die derzeitige Fassung des Vorrichtungsanspruchs 7 realisiert. Das Bundespatentgericht stellt ausdrücklich fest, dass es hierzu weder eines Polschuhs bedarf, der eine zentrale Durchtrittsöffnung aufweist, noch ein Übergreifen der Stirnseite der Induktionsspule in der Art und Weise, wie es das Ausführungsbeispiel vorgibt. Zwar gibt die Offenlegungsschrift folgende Ausgestaltung und Anordnung des Polschuhs vor:

„Gemäß der Erfindung wird dies dadurch erreicht, dass die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtrittsöffnung für das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergriffen ist.“ (Sp. 1, Z. 64 – Sp. 2, Z. 1)

Dies legt zwar den Schluss nahe, dass in der Offenlegungsschrift eine zwingende räumliche Ausgestaltung gewollt war.
Diese Vorgaben rechnet das Bundepatentgericht aber nicht dem zentralen Erfindungsgedanken zu, da die Verwirklichung dieser Merkmale nicht zur Realisierung der Erfindung notwendig sei. Vielmehr vermittelten die gesamten Ursprungsunterlagen, dass der grundlegende Erfindungsgedanke in dem wirksamen Abschirmen des über die Werkzeugaufnahme überstehenden Teils des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie gegenüber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule mittels des dort angeordneten Polschuhs aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaft erfolge (BPatG, Urt. v. 29.06.2010 – AZ: 4 Ni 83/08, S. 26 f., Anlage KA 15). Beispielsweise wird in Spalte 2, Zeilen 29 bis 32 des Klagepatents deutlich, dass die magnetische Abschirmung dabei als Ringscheibe mit einer Durchtrittsöffnung für die Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme ausgebildet sein kann, mithin nicht muss. Eine gewisse Verallgemeinerung eines konkret beschriebenen Beispiels, wie sie hier vorgenommen wurde, ist möglich, wenn dies der offenbarte Erfindungsgedanke zulässt (Schulte-Moufang, PatG, 8. Auflage, § 34, Rn. 312). Das Bundespatentgericht hat sich mit diesen Erwägungen ausführlich mit der Frage der räumlich-körperlichen Ausgestaltung des Polschuhs auseinandergesetzt und ist zu einer Lösung gekommen, für die sich vernünftige Argumente finden lässt. Die Möglichkeit der gewissen Verallgemeinerung ist unter den oben genannten Voraussetzungen anerkannt.

2.
Ferner besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass in der Berufung im Nichtigkeitsverfahren das Klagepatent aufgrund der fehlenden erfinderischen Tätigkeit für nichtig erklärt werden wird. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts erkennbar rechtsfehlerhaft ist. Die Beklagten legen auch keinen – auch nicht in der Berufungsschrift zur Nichtigkeitsklage – neuen, noch nicht durch das Bundespatentgericht berücksichtigten Stand der Technik vor, der eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Auch hier käme eine Aussetzung nur bei einer evident unrichtigen Entscheidung des Bundespatentgerichts in Betracht, wofür nichts spricht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.