4b O 35/11 – Patentanwaltskosten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1772

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. November 2011, Az. 4b O 35/11

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 1.904,00 € wegen patentrechtlicher Beratung geltend.

Die Klägerin ist eine Patentanwaltssozietät. Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2005 mit der Erstellung eines Gutachtens, das die Überprüfung einer Kostennote der Patentanwaltskanzlei A zum Gegenstand haben sollte. Diese hatte dem Beklagten für die Ausarbeitung eines Gutachtens 10.000,00 € in Rechnung gestellt.

Die Klägerin fertigte daraufhin am 25.08.2005 ein Schreiben an den Beklagten an (vgl. Anlage K2), in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass das Gutachten der Patentanwaltskanzlei A für den vereinbarten Zweck nicht geeignet sei und die Kostennote daher nicht beglichen werden müsse. Aufgrund dieser Feststellungen fand in den Jahren 2005 und 2006 zwischen der Klägerin und Herrn Professor Dr. A außergerichtlicher Schriftverkehr statt.

Da der Beklagte und die Patentanwaltskanzlei A sich nicht außergerichtlich einigten, strengte Herr Professor Dr. A im August 2006 gegen den Beklagten eine Zahlungsklage an (vgl. Anlage K 3). In diesem Verfahren wurde der Beklagte durch Rechtsanwalt B der Kanzlei C vertreten. Das gerichtliche Verfahren endete am 30.05.2007 durch Vergleich (vgl. Anlage B1), der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde am 27.06.2007 erlassen (vgl. Anlage B2).

Mit Schreiben vom 24.09.2009 (vgl. Anlage K1) stellte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über 1.904,00 € für „Analyse des Gutachtens des Kollegen A, Korrespondenz mit der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei A, Mitwirkung am Gerichtstermin am 01.08.2006“ für den Zeitraum „Januar 2006 bis September 2009“ aus. Mit Schreiben vom 09.12.2010 verweigerte der Beklagte die Zahlung (vgl. Anlage K4).

Die Klägerin behauptet, Gegenstand des Mandats sei auch die Begleitung des Rechtsstreits mit Herrn Professor Dr. A gewesen. Zwar sei zwischen den Parteien nicht explizit vereinbart worden, dass die Klägerin auch das gerichtliche Verfahren betreuen solle. Ein entsprechendes konkludentes Mandatsverhältnis ergebe sich aber bereits aus den Schreiben des Beklagten vom 11.07.2005 (vgl. Anlage K8), vom 09.12.2005 (vgl. Anlage K9), vom 18.05.2006 (vgl. Anlage K10) und vom 30.06.2006 (vgl. Anlage K11). Nach Erhalt des Schreibens vom 09.12.2005 habe der Beklagte die Klägerin gebeten, die Vertretung der Angelegenheit zu übernehmen. Die Klägerin habe daraufhin den Kontakt zu Rechtsanwalt B hergestellt.

Die Korrespondenz sei daraufhin überwiegend über die Klägerin abgewickelt worden. Aus diesem Grund habe Rechtsanwalt B auch mit Schreiben vom 16.05.2007 (vgl. Anlage K5) um Rücksprache hinsichtlich der Beantwortung eines Schriftsatzes und um Abstimmung mit dem Beklagten gebeten, inwieweit dieser vergleichsbereit sei. Nach erfolgter telefonischer Abstimmung sei der Rechtsstreit mit Herrn Professor Dr. A durch Vergleich beendet worden.

Die geforderten Kosten seien angemessen. Es sei davon auszugehen, dass übliche Stundensätze von Patentanwälten um 250,00 € lägen. Die Prüfung des Gutachtens der Patentkanzlei A habe eine umfangreiche Einarbeitung in den Sachverhalt erfordert. Unstreitig sei es auch um die Frage gegangen, ob das Gutachten der Kollegen zutreffend gewesen sei. Die Angelegenheit sei schließlich umfangreich mit Rechtsanwalt B diskutiert worden.

Da die Tätigkeit für den Beklagten erst im Jahr 2007 geendet habe, sei keine Verjährung eingetreten. Denn die Honoraransprüche der Klägerin wären erst am 31.12.2010 und damit nach Einreichung des Mahnbescheids verjährt.

Die Klägerin hat am 27.12.2010 gestützt auf die Rechnung vom 24.09.2009 (Anlage K1) den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Dieser wurde am 30.12.2010 erlassen und am 04.01.2011 zugestellt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.904,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die Klägerin nicht hinsichtlich des Gerichtsverfahrens mandatiert. Die Klägerin habe auch nicht an dem Gerichtsverfahren mitgewirkt. Ihre Tätigkeit für den Beklagten habe spätestens im August 2006 mit Beginn des Gerichtsverfahrens geendet.

Der Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass eine außergerichtliche Abstimmung zwischen Klägerin und Rechtsanwalt B aufgrund des Schreibens vom 04.12.2006 (Anlage K3) stattgefunden habe. Er selbst habe mit den Rechtsanwälten C jedenfalls nicht vereinbart, dass diese Schriftsätze zur Abstimmung an die Klägerin übersenden sollten. Auch habe er die Rechtsanwälte C nicht damit beauftragt, mit der Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zusammenzuarbeiten.

Der Beklagte bestreitet hilfsweise, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten der Billigkeit entspreche. Die Angemessenheit der Rechnung sei nicht überprüfbar. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die Klägerin in ihrer Rechnung einen falschen Zeitraum angibt, in keiner Weise erläutert, welche konkreten Tätigkeiten, insbesondere mit Blick auf das gerichtliche Verfahren, sie wann und mit welchem Zeitaufwand durchgeführt hat, ein gerichtlicher Termin am 01.08.2006 nicht stattgefunden und die Klägerin an einem anderen gerichtlichen Termin in dem Rechtsstreit mit Herrn Professor Dr. A nicht teilgenommen hat.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Da das Mandat im Jahre 2006 beendet gewesen sei, seien sämtliche Honorarforderungen mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit die Klägerin Zahlungsansprüche hinsichtlich der Erstellung eines Gutachtens im Jahr 2005 und damit zusammenhängender außergerichtlicher Korrespondenz in den Jahren 2005 und 2006 geltend macht, sind etwaige Vergütungsansprüche zwischenzeitlich verjährt. Soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren in den Jahren 2006 und 2007 stützt, hat sie jedenfalls die Höhe der geltend gemachten Honoraransprüche nicht schlüssig dargelegt.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Honorars für die Erstellung des Gutachtens im Jahr 2005 gemäß den §§ 675, 631, 640 BGB.

1.

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Beklagte die Klägerin im Jahr 2005 mit der Überprüfung einer Kostennote der Patentanwaltskanzlei A beauftragt hat. Diese Beauftragung ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt eines Werkvertrages anzusehen. Denn die Klägerin schuldete als Fachfrau dem Beklagten als Laien mit dem Gutachten die Herbeiführung eines Arbeitsergebnisses. Konkret ging es um die Beantwortung der Frage, ob das Gutachten der Kollegen zutreffend war und ob der Beklagte die Kostennote begleichen sollte oder nicht.

Der Beklagte nahm das Gutachten der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäß ab. Nachdem die Klägerin ihr Gutachten mit Schreiben vom 25.08.2005 an den Beklagten übermittelt hatte (vgl. Anlage K2), lehnte der Beklagte eine Vergütung der Patentanwaltskanzlei A unter Berufung auf das Gutachten der Klägerin ab. Entsprechend führte der Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin vom 18.05.2006 (vgl. Anlage K10) aus: „Wenn Herr A diese gravierenden Fehler begangen hat, wie Sie es mir erklärten, und ich habe keinen Zweifel daran, dass dem so ist, dann sollte ich überhaupt nichts zahlen.“. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt deutlich gemacht hätte, das Gutachten als fehlerhaft nicht zu akzeptieren, bestehen nicht. Erst mit Schreiben vom 09.12.2010 (vgl. Anlage K4) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihr Gutachten für mangelhaft halte und daher zu keiner Zahlung an sie bereit sei. Aufgrund des sich über mehrere Monate erstreckenden vorherigen Verhaltens des Beklagten konnte die Klägerin aber spätestens im Jahr 2006 davon ausgehen, dass der Beklagte das geschuldete Gutachten als vertragsgemäß abnahm.

Mit Abnahme des Gutachtens wurde die Vergütung gemäß § 641 BGB fällig. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs setzt nicht die Existenz einer nachvollziehbaren Honorarrechnung voraus (s.u.). Mit Fälligkeit der Vergütung gemäß § 641 BGB erlosch der allgemeine Erfüllungsanspruch des Beklagten. Da der Beklagte Mängelanspruche nicht geltend machte und auch im vorliegenden Rechtsstreit lediglich unsubstantiiert vorträgt, das Gutachten der Klägerin sei fehlerhaft, bestand kein Anspruch auf Verweigerung eines angemessenen Teils der Vergütung gemäß § 641 Abs. 3 BGB.

2.

Gegen den zunächst grundsätzlich entstandenen, fälligen Vergütungsanspruch der Klägerin gemäß den §§ 675, 631, 640 BGB greift die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. Ein Honoraranspruch des Patentanwalts verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. regelmäßig in dem Jahr, in dem das Werk bzw. das Gutachten des Patentanwalts vom Besteller abgenommen wurde. Vorliegend begann die Frist mithin spätestens am 31.12.2006 zu laufen, so dass mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten ist. Die Klägerin hat jedoch erst am 27.12.2010 den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der am 30.12.2010 erlassen und am 04.01.2011 zugestellt wurde.

II.

Ein Honoraranspruch gemäß den §§ 675, 611 BGB für mit der Erstellung des Gutachtens im Zusammenhang stehenden außergerichtlichen Tätigkeiten, insbesondere der Korrespondenz mit der Patentanwaltskanzlei A in den Jahren 2005 und 2006, besteht ebenfalls nicht.

1.

Zwischen den Parteien bestand neben einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter, der die Erstellung eines Gutachtens beinhaltete (s.o.), auch ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter gemäß den §§ 675, 611 BGB. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter umfasste die auf dem Ergebnis des Gutachtens gründende außergerichtliche Korrespondenz mit der Patentanwaltskanzlei A.

Mit Übersendung des Gutachtens, das die Überprüfung der von der Patentanwaltskanzlei A geforderten Kosten zum Gegenstand hatte, unterbreitete die Klägerin dem Beklagten ein Angebot, weiter für ihn tätig zu sein und die Kostennote der Patentanwaltskanzlei A auf der Grundlage ihrer Überprüfung außergerichtlich zurückzuweisen („Gerne wenden wir uns in Ihrem Namen an den Kollegen und begründen die Zurückweisung der in Rede stehenden Kostennote. Für (…) weitere Erörterung der Angelegenheit stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.“, Anlage K2). Unstreitig entwickelte sich daraufhin eine entsprechende Korrespondenz der Klägerin mit der Patentanwaltskanzlei A, die von dem Beklagten gewünscht war, so dass von einer Annahme der Beklagten auszugehen ist.

Der Vergütungsanspruch hinsichtlich der Tätigkeit bis zum Gerichtsverfahren im Jahr 2006 wurde mit Abschluss der außergerichtlichen Korrespondenz im Jahr 2006 fällig. Zwar ist die Rechnung der Klägerin (vgl. Anlage K1) aus sich heraus nicht nachvollziehbar, da der zugrunde gelegte Zeitaufwand, der in Ansatz gebrachte Stundensatz und die Einzelheiten der Tätigkeitsabrechnungen nicht ersichtlich sind (vgl. dazu unten). Dies hindert jedoch den Eintritt der Fälligkeit nicht (vgl. LG Düsseldorf MittdtPatA 2006, 282). Denn für den Patentanwalt existieren – anders als für den Rechtsanwalt (vgl. § 10 RVG) – keine besonderen Vorschriften, die die Fälligkeit eines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abhängig machen. Auch die Vorschriften zur Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und zum Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. Haben die Parteien nichts anderes bestimmt, wird daher die Forderung mit ihrem Entstehen, d.h. mit Erbringung der patentanwaltlichen Leistung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).

2.

Der zunächst grundsätzlich entstandene und fällige Vergütungsanspruch gemäß den §§ 675, 611 BGB ist jedoch gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt.

III.

Der Klägerin steht kein Honoraranspruch gemäß den §§ 675, 611 BGB für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren in den Jahren 2006 und 2007 zu.

1.

Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte die Klägerin für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren mandatiert hat.

Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens und zur außergerichtlichen Zurückweisung einer Forderung umfasst nicht ohne weiteres die Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Hierzu sind weitere Absprachen zwischen dem Mandanten und seinem Patentanwalt erforderlich, ob und wie bei einem Gerichtsverfahren vorgegangen werden soll. Zu diesen weiteren Absprachen trägt die Klägerin bereits nicht ausreichend vor. Erforderlich wäre es gewesen den konkreten Gesprächsinhalt unter Angabe von Zeit, Ort und beteiligten Personen darzulegen und dafür Beweis anzutreten, um dem Gericht eine Überprüfung der Angaben zu ermöglichen.

Die von der Klägerin als Indizien für einen konkludenten Vertragsabschluss eingereichten Anlagen, lassen einen Rückschluss auf eine Mandatierung für das gerichtliche Verfahren nicht ohne weiteres zu.

Zwar kommt der Anlage K3, indem sich die Prozessbevollmächtigen des Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2006 an die Klägerin zwecks Abstimmung über einen Entwurf der Klageerwiderung wenden, indizielle Wirkung zu. Aus dem Schreiben ergibt sich aber nicht zwangsläufig eine Beauftragung der Klägerin für das gerichtliche Verfahren durch den Beklagten. Dies gilt auch deshalb, da die Klägerin dem Vortrag des Beklagten nicht ausreichend widersprochen hat, seine Prozessbevollmächtigten hätten sich nicht in seinem Auftrag an die Klägerin gewandt. Gleiches gilt für das als Anlage K5 eingereichte Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten an die Klägerin vom 16.05.2007, in dem um Rücksprache und Abstimmung mit dem Mandanten gebeten wird. Auch wenn die beiden Schreiben den Vortrag der Klägerin stützen, die Beauftragung von Rechtsanwalt B sei über sie erfolgt und die Korrespondenz sei ebenfalls überwiegend durch sie abgewickelt worden, fehlt es an einem konkreten Vortrag zur Beauftragung der Klägerin selbst und dazu, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Einverständnis mit dem Beklagten mit der Klägerin zusammengewirkt haben.

Dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2005 eine Kopie des Widerspruchs und des Mahnbescheids zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung zugesandt hat (vgl. Anlage K9), führt ebenfalls nicht zu der Annahme eines Auftrages der Klägerin für das gerichtliche Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf noch nicht stattgefunden hat, da die Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 ZPO den Antrag einer Partei voraussetzt.

Dagegen sprechen die zeitlich nach Abgabe an das Landgericht Düsseldorf von dem Beklagten an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 18.05.2006 und vom 30.06.2006 (Anlagen K10 und K11) zunächst für eine konkludente Beauftragung der Klägerin für das gerichtliche Verfahren. Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, dass das Schreiben des Beklagten vom 18.05.2006 die Antwort auf einen letzten außergerichtlichen Einigungsversuch der Klägerin darstellt und die Übersendung der Gerichtsladung ohne Arbeitsanweisung lediglich zu Informationszwecken mit Blick auf die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin erfolgte.

Die Anlage K4 spricht weder für, noch gegen ein Mandat hinsichtlich der Mitwirkung am Gerichtsverfahren, da sich der Aussage des Beklagten „der o.g. Rechnung liegt Ihre Tätigkeit bezüglich des Gutachtens des Patentanwalts Prof. A zugrunde“ nicht entnehmen lässt, ob sich die erwähnte Tätigkeit auf den außergerichtlichen Bereich oder auch auf den gerichtlichen Bereich bezieht.

2.

Im Ergebnis kann die Frage, ob der Beklagte die Klägerin auch zur Mitwirkung an dem gerichtlichen Verfahren mandatiert hat oder nicht, offen bleiben. Denn es fehlt bereits an einer schlüssigen Darstellung der Höhe der geltend gemachten Honoraransprüche für die Mitwirkung an dem gerichtlichen Verfahren.

Eine gesetzliche Gebührenordnung für Patentanwälte gibt es nicht. Die Klägerin macht auch nicht geltend, Vereinbarungen über die Höhe der zu zahlenden Vergütung mit dem Beklagten getroffen zu haben.

Nimmt man an, dass der Beklagte die Klägerin auch zur Mitwirkung an dem gerichtlichen Verfahren beauftragt hat, steht ihr eine übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 1 und 2 BGB zu, wobei die Bestimmung der Vergütungshöhe gemäß § 315 BGB zunächst Sache der Klägerin ist. Die Klägerin hat die von ihrem Auftraggeber zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Damit sowohl der Auftraggeber als auch das Gericht die Berechtigung der verlangten Vergütung nachprüfen kann, wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen anzugeben, welche Tätigkeiten die Klägerin in Bezug auf das gerichtliche Verfahren ausgeführt hat und warum ihr dafür welcher Betrag zustehen soll.

Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat lediglich eine Rechnung vorgelegt, in der bereits der Zeitrahmen der aufgelisteten Tätigkeiten falsch angegeben ist (Januar 2006 bis September 2009) und die einzige in Bezug auf das gerichtliche Verfahren angegebene Tätigkeit unzutreffend ist. Denn ein Gerichtstermin am 01.08.2006, an dem die Klägerin hätte mitwirken können, hat nicht stattgefunden. An einem anderen Gerichtstermin hat die Klägerin nicht teilgenommen. Die weiteren in der Rechnung aufgeführten Tätigkeiten (Analyse des Gutachtens des Kollegen A, Korrespondenz mit der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei A“) betreffen ersichtlich den außergerichtlichen Teil des Mandats.

Die Worte „Mitwirkung am Gerichtstermin am 01.08.2006“ ermöglichen keine ausreichende Nachprüfung. Gleiches gilt für den Text „Korrespondenz mit der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei A“, wenn man diese Worte auf eine möglicherweise (nicht vorgetragene) weitere Korrespondenz mit der Patentanwaltskanzlei A während des Gerichtsverfahrens beziehen möchte. Aus der Rechnung ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten die Klägerin genau in Bezug auf das gerichtliche Verfahren entfaltet hat. Konkretisierungen, die eine Überprüfung der Kostennote ermöglichen könnten, wie z.B. „Besprechung der Klage, Erstellung eines Vorschlags zur Strategie im Rechtsstreit, Überarbeitung eines Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, Ausarbeitung eines Schriftsatzes, Studium und Analyse des Schriftsatzes der Gegenseite, Vergleichsgespräche mit der Gegenseite…“ werden nicht vorgenommen. Aus diesem Grund lässt sich der Rechnung nicht entnehmen, wie hoch der Vergütungsanteil in Bezug auf eine konkrete Tätigkeit ist. Auch wird nicht deutlich, welche in Rechnung gestellten Beträge sich z.B. auf Auslagen für Telekommunikationsvorgänge beziehen. Eine Plausibilitätsprüfung ist nicht möglich.

Dies gilt auch deswegen, da sich der Rechnung nicht entnehmen lässt, ob die Klägerin nach Zeit abgerechnet hat und welchen Stundensatz sie der Rechnung zugrunde legt. Zwar lässt sich ihrem Vortrag entnehmen, dass wohl eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen sollte. Sie legt jedoch weder die für ihre Tätigkeiten benötigte Stundenzahl noch den Stundensatz dar, wenn sie ganz allgemein ausführt, es sei davon auszugehen, dass übliche Stundensätze von Patentanwälten um 250,00 € lägen.

Ihr einziger Vortrag in Bezug auf die gerichtliche Tätigkeit erschöpft sich in der Behauptung, die Angelegenheit sei umfangreich mit Rechtsanwalt B diskutiert worden und es habe eine Abstimmung mit dem Beklagten wegen einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gegeben. Diese Tätigkeiten sind aber gerade nicht in den Rechnungstext aufgenommen worden. Zudem lässt sich der Aussage insbesondere nicht entnehmen, welche Diskussionen unter welchem Zeitaufwand mit Rechtsanwalt B vorgenommen wurden (z.B. Besprechung des Klageerwiderungsentwurfs nach Überarbeitung, Besprechung des weiteren Vorgehens, Beantwortung der Fragen des Prozessbevollmächtigten zum Thema…). Hinsichtlich beider von der Klägerin aufgeführten Tätigkeiten bleibt nicht nur der Zeitaufwand unklar, sondern auch der Zeitrahmen, in dem die Mitwirkungshandlungen der Klägerin an dem Gerichtsverfahren stattgefunden haben sollen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, Var. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: 1904,00 €