4b O 44/09 – Waschturm für Rauchgaseinrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1698
Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. Juni 2011, Az. 4b O 44/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht Vindikationsansprüche hinsichtlich der europäischen Patentanmeldung Nr. 07023XXX.2 (Veröffentlichungsnummer EP 1 970 XXX A1, Anlage K 1, im Folgenden: Streitanmeldung 1) sowie hinsichtlich der internationalen Patentanmeldung PCT / EP2007 / 010XXX (Veröffentlichungsnummer WO 2008 / 110XXX A1, Anlage K 2, im Folgenden: Streitanmeldung 2) geltend, deren alleinige Anmelderin jeweils die Beklagte ist. Beide Anmeldungen erfolgten am 28.11.2007 und nehmen eine Priorität vom 09.03.2007 in Anspruch. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (Anlage K 3) reichte die Beklagte für die Streitanmeldung 1 geänderte Ansprüche ein; auch für die Streitanmeldung 2 reichte die Beklagte geänderte Ansprüche ein, so dass die angemeldeten Schutzansprüche beider Streitanmeldungen nunmehr übereinstimmen.

Die voneinander unabhängigen Ansprüche 1 und 15 der in deutscher Sprache ver-fassten Streitanmeldungen lauten nach Änderung der Anspruchsfassung jeweils:

„1. Rauchgasreinigungsanlage (10) mit einem Waschturm (12), aufweisend einen Rauchgaseinlass (14), einen Rauchgasauslass (16), sowie einen Reaktionsbereich (18) zur Reaktion eines den Reaktionsbereich (18) durchströmenden Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens,
dadurch gekennzeichnet, dass der Waschturm (12) oberhalb eines seewasser-durchströmten Kanals (20) angeordnet ist und das seewasserbasierte Agens aus dem Reaktionsbereich (18) in den seewasserdurchströmten Kanal (20) fällt.“

„15. Verfahren zum Betrieb einer Rauchgasreinigungsvorrichtung (10), wobei einem Reaktionsbereich (18) eines Waschturms (12) der Rauchgasreinigungs-vorrichtung (10) ein seewasserbasiertes Agens zugeführt und in das die Rauchgasreinigungsvorrichtung (10) durchströmendes Rauchgas eingetragen wird, wobei das Agens nach dem Verlassen des Reaktionsbereichs (18) in einen unterhalb des Waschturms (12) angeordneten seewasserdurchströmten Kanal (20) eingetragen wird.“

Nachstehende Zeichnung ist den Streitanmeldungen entnommen und erläutert deren technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Diese Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung eine erfindungsgemäße Abgasreinigungsanlage.

Ab Februar 2006 entwickelte die Klägerin ein Angebot für eine Seewasser-Rauch-gasentschwefelungsanlage für die Fa. A für deren Projekt eines Kraftwerkbaus im saudi-arabischen Shuqaiq. Zu der Gruppe von Mitarbeitern, die bei der Klägerin an diesem „Projekt Shuqaiq“ arbeiteten, gehörten die Zeugen B, C, Dr. D, sowie – für die Konstruktion und Aufstellungsplanung sowie für die Erstellung von CAD-Zeichnungen – E. Unter dem Datum des 3. November 2006 unterbreitete die Klägerin der Fa. A ein schriftliches Angebot einschließlich der revidierten Fassung von Konstruktionszeichnungen (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 12). Zu diesem Zeitpunkt waren die als Erfinder der Streitanmeldungen Benannten, Herr F sowie die Zeugen G und H, Arbeitnehmer der Klägerin. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer bei der Klägerin endeten zum 30. November 2006.

Am 17. bzw. 19. Februar 2009 schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitnehmer, dem Zeugen E, eine „Übertragungsvereinbarung“ (Anlage K 14), in der die Klägerin und der Zeuge die Übertragung aller Rechte aus einem für das Projekt Shuqaiq entwickelten Konzept eines durchgehenden seewasserdurchströmten Kanals vor, unter und nach dem Waschturm einer Rauchgasentschwefelungsanlage auf die Klägerin sowie deren Berechtigung vereinbarten, die Vindikation der Streitanmeldungen klageweise geltend zu machen.

Die Klägerin behauptet, wahrer Alleinerfinder der Streitanmeldungen sei der Zeuge E. Dieser sei bei der Konstruktion einer Seewasser-Rauchgasentschwefe-lungsanlage für das Projekt Shuqaiq von einer Anordnung ausgegangen, bei welcher frisches Seewasser in eine Düsenanordnung im Waschturm geleitet und dann in einem Absorber-Sumpf gesammelt werde, in den gegebenenfalls zusätzlich frisches Seewasser gepumpt werde, ehe das gesamte Wasser aus dem Pumpensumpf in ein Neutralisierungsbecken weitergeführt werde. Dieses Konzept sei Gegenstand eines von der Fa. I im August 2006 erstellten Untersuchungsberichts (Anlage K 8) gewesen. Dieser Bericht offenbare in seinen Abbildungen 2.6 und 2.7 bereits eine Anordnung, bei der für die Zuführung von Wasser in den Absorber-Sumpf und das Ableiten aus dem Absorber-Sumpf heraus keine Pumpen mehr erforderlich seien. Da das Wasser nach diesen Zeichnungen aber durch Rohre zugeführt werde, habe sich eine nicht optimale Verteilung des Wassers im Belüftungsbecken ergeben. Der Zeuge E habe hiervon ausgehend die Idee gehabt, auf eine rohrförmige Zuführung des Seewassers in das Belüftungsbecken zu verzichten und stattdessen eine kanalartige Verbindung mit dem Absorber-Sumpf zu schaffen. Dies gehe auch aus einer Zeichnung hervor (Anlage K 9), die der Zeuge E am 30.08.2006 erstellt habe, und die unter der Bezeichnung „Alternative # 2“ die von ihm entwickelte Konstruktion zeige. Ferner habe der Zeuge E diese Konstruktion dann in einer Konstruktionszeichnung dargestellt (Anlage K 10), welche er am 1. September 2006 erstellt habe. Am 6. und 7. September 2006 schließlich habe der Zeuge E dreidimensionale Zeichnungen (Anlage K 11) erstellt, die eine kanalartige Ausbildung des Seewasser-Strömungsweges unterhalb eines Waschturms zeigten.

Die Beklagte habe auch Kenntnis von der Erfindung des Zeugen E erlangt. In-soweit müsse sich die Beklagte die Kenntnis der als Miterfinder benannten Zeugen G und H hinsichtlich der Tatsachen zurechnen lassen, von denen diese während ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer der Klägerin Kenntnis erlangt hätten. So habe der Zeuge H gemeinsam mit der Zeugin Dr. D für das Projekt Shuqaiq Wasserbilanzen berechnet sowie in der Zeit vom 29. bis zum 31. August 2006 an Besprechungen betreffend das Projekt Shuqaiq mit der Auftraggeberin, der Fa. A teilgenommen, bei denen die als Anlage K 9 zur Gerichtsakte gereichte, unter dem Dateinamen „J“ gespeicherte Zeichnung durch den Zeugen E erstellt und erläutert worden sei. Ferner habe der Zeuge G für die Klägerin im Rahmen des Projekts Shuqaiq computergestützte Strömungsmodelle (sog. Computational Fluid Dynamics, CFD) berechnet.

Schließlich ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die für die Streitanmeldungen prioritätsgebende EP 1 967 XXX (Anlage K 4) bereits am 9. März 2007 angemeldet wurde, also kurze Zeit nachdem die als Miterfinder benannten Zeugen H und G sowie Herr F als Arbeitnehmer bei der Klägerin ausgeschieden waren, ein Beleg dafür, dass die Streitanmeldungen auf einer Erfindung beruhten, die im Betrieb der Klägerin gemacht worden sei.

Die Klägerin beantragt – nach Umstellung der ursprünglich auf Übertragung der Streitanmeldung 2 sowie Erklärung der Einwilligung in die Umschreibung der Streitanmeldung 2 gegenüber der Weltorganisation für Geistiges Eigentum, und / oder den zuständigen Behörden der nationalen und / oder regionalen Bestimmungsstaaten gerichteten Anträge zu 2. a) und 2. b) – nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

1. a) den Anspruch auf Erteilung eines Patents auf die europäische Patentanmeldung 07023XXX.2 (Veröffentlichungsnummer der Europäi-schen Patentanmeldung: EP 1 970 XXX A1) einschließlich des damit verbundenen Prioritätsanspruchs vom 9. März 2007 (EP 07004XXX.2) an die Klägerin abzutreten;

b) gegenüber dem Europäischen Patentamt die Einwilligung zu erklären, dass die Klägerin als Inhaberin der Europäischen Patentanmeldung 07023XXX.2 in das Register eingetragen wird;

2. a) der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, inwieweit parallele ausländi-sche Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zur Anmeldung EP 07023XXX.2 bzw. PCT / EP2007 / 010XXX bestehen, und zwar, so-fern solche existieren, unter Angabe der entsprechenden Länder, amtli-chen Aktenzeichen, Anmelder bzw. Inhaber sowie zugehörigen anwaltlichen Vertretern;

b) gegenüber den zuständigen Behörden der parallelen ausländischen Schutzrechte und / oder Schutzrechtsanmeldungen die notwendigen Einwilligungserklärungen in die Umschreibung auf die Klägerin zu erklären sowie diese parallelen ausländischen Schutzrechte und / oder Schutzrechtsanmeldungen auf die Klägerin zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet einen Besitz an der Erfindung der Streitanmeldungen durch den Zeugen E. Die von der Klägerin zum Beleg eines angeblichen Erfindungsbesit-zes in Bezug genommenen Zeichnungen zeigten schon keine Vorrichtungen gemäß der technischen Lehre des Klagepatents. Ferner hätten die als Erfinder der Streitanmeldungen Benannten, Herr F sowie die Zeugen G und H keine Kenntnis von Einzelheiten des Projekts Shuqaiq gehabt. Bereits ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Kündigung, also jeweils seit August 2006, seien sie von allen Projekten abgezogen worden. Sie hätten keine relevanten Kenntnisse über das Projekt Shuqaiq mehr erlangt und insbesondere die von der Klägerin zum Beleg des Erfin-dungsbesitzes des Zeugen E vorgelegten Zeichnungen nicht gekannt.

Die Kammer hat durch den beauftragten Richter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, C, D, E, H und G gemäß Beweisbeschluss vom 10.06.2010 (Bl. 113 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2010 (Bl. 142 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vindikationsanspruchs bezüglich der Streitanmeldung 1 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur vollen Überzeugung (§ 286 ZPO) der Kammer festzustellen. Auch die bezüglich der Streitanmeldung 2 im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Übertragung stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.

I.
Die – inhaltsgleichen – Streitanmeldungen betreffen jeweils einen Waschturm für eine Rauchgasreinigungsanlage.

Wie die Streitanmeldungen in ihren einleitenden Passagen ausführen, fallen bei der Nutzung fossiler Brennstoffe – insbesondere bei der Energiegewinnung – Abgase mit toxischen Stoffen und insbesondere Rauchgase an, die namentlich schädliche Stäube, Schwefeloxide und Stickoxide enthalten, deren Emission gesetzlich beschränkt ist. Die anfallenden Rauchgase werden deshalb einer Reinigung unterzogen, ehe sie freigesetzt werden.

Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, hierfür zur Gattung der Streitanmeldun-gen gehörende Waschtürme zu verwenden, die einen wesentlichen Teil einer Rauchgasreinigungsanlage ausmachen, und in die das Rauchgas in einem unteren Bereich eingeleitet wird, so dass es den Waschturm nach oben durchströmt und ihn durch eine im oberen Bereich angeordnete Auslassöffnung verlässt. Zwischen den beiden Öffnungen des Waschturms ist ein Reaktionsbereich vorgesehen, in dem das Abgas mit einem regelmäßig flüssigen Agens eingesprüht wird, so dass es mit dem Abgas reagiert und giftige Stoffe gelöst oder neutralisiert und mit dem Agens mitgeführt werden. Dabei ist vorbekannt, dass das Agens entgegen der Strömungsrichtung des Rauchgases in einen unterhalb der Einführöffnung vorgesehenen Sumpf fällt, von wo aus es teilweise wiederverwendet und teilweise entsorgt wird. Vorbekannt sind auch Vorrichtungen, bei denen das Rauchgas im Wesentlichen horizontal durch eine Reinigungsvorrichtung geführt wird und dort in derselben Weise reagiert und abgeführt wird.

Außerdem ist es bekannt, in gattungsgemäßen Waschtürmen als Agens im Wesent-lichen oder ausschließlich Seewasser zu verwenden. Da Seewasser signifikante Anteile an alkalischen oder erdalkalischen Stoffen enthält, eignet es sich besonders für die Rauchgrasreinigung. Bei der Verwendung von Seewasser ist es allerdings bei den vorbekannten Anordnungen erforderlich, verbrauchtes Seewasser aus dem Sumpf zu entfernen und durch frisches zu ersetzen. Bevor das verbrauchte Seewasser wieder freigesetzt werden kann, muss es in Neutralisierungsbecken entsprechend behandelt werden, etwa mit Chemikalien oder durch die Mischung mit frischem Seewasser.

Hieran kritisieren es die Streitanmeldungen als nachteilig, dass aufwändige Einrichtungen zur Behandlung des Seewassers – insbesondere vor seiner Freisetzung – notwendig sind, was den Wartungsaufwand erhöht und den Einsatz von Rauchgasreinigungsanlagen dort erschwert, wo hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Betriebs und die einzuhaltenden Grenzwerte gestellt werden.

Die Streitanmeldungen stellen sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik die Aufgabe, eine gattungsgemäße Rauchgasreinigungsvorrichtung derart weiterzubilden, dass eine Verbesserung bezüglich der vorgenannten Nachteile erreicht werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen die Streitanmeldungen zunächst gemäß An-spruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

Waschturm (12) für eine Rauchgasreinigungsanlage (10) mit

1. einem Rauchgaseinlass (14),

2. einem Rauchgasauslass (16) sowie

3. einem Reaktionsbereich (18) zur Reaktion eines den Reaktionsbereich (18) durchströmenden Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens.

4. Der Waschturm (12) ist oberhalb eines seewasserdurchströmten Kanals (20) angeordnet.

5. Das seewasserbasierte Agens fällt aus dem Reaktionsbereich (18) in den seewasserdurchströmten Kanal (20).

Darüber hinaus schlagen die Streitanmeldungen in Anspruch 15 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Verfahren zum Betrieb einer Rauchgasreinigungsvorrichtung (10), wobei
1.1 einem Reaktionsbereich (18) eines Waschturms (12) der Rauchgasreinigungsvorrichtung ein seewasserbasiertes Agens zuge-führt und
1.2 in das die Rauchgasreinigungsvorrichtung (10) durchströmendes Rauchgas eingetragen wird.

2. Das Agens wird nach dem Verlassen des Reaktionsbereichs (18) in einen unterhalb des Waschturms (12) angeordneten seewasserdurchströmten Kanal (20) eingetragen.

Die technische Aufgabe wird – so die Streitanmeldungen – erfindungsgemäß dadurch gelöst, dass, in Abgrenzung zum Stand der Technik, der Waschturm oberhalb eines seewasserdurchströmten Kanals angeordnet ist. Hierdurch können sämtliche mit dem Sumpf in Verbindungen stehenden Einheiten wie Umwälzpumpen, Abscheidevorrichtungen und dergleichen aus der Rauchgasreinigungsvorrichtung und insbesondere aus dem Waschturm entfernt werden. Bereits dies führt zu einer Verbesserung der Zuverlässigkeit und einer Reduktion des anlagentechnischen Aufwands.

II.
Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Vindikationsanspruch bezüglich der Streitanmeldung 1 nicht zu. Ein solcher Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

1.
Nach Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents abgetreten wird.

a.
Voraussetzung des genannten Anspruchs ist zum einen, dass die Klägerin Berechtigte, also Inhaberin des Rechts auf Schutz ist. Dies ist der Fall, wenn der Zeuge E, aus dessen unstreitig wirksam abgetretenem Recht die Klägerin vorgeht, eine fertige Erfindung besessen hat, die wesensgleich mit dem Gegenstand der Streitanmeldung ist (Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 8 Rn 8).

Zum anderen ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Anmelder, also die Beklagte, im Verhältnis zur Klägerin Nichtberechtigter ist. Nichtberechtigte ist die Beklagte, wenn der Inhalt der Anmeldung von demselben Erfindungsakt herrührt, wie das Recht, auf das die Übertragungsklage gestützt wird (vgl. BGH GRUR 1979, 145 (147) – Aufwärmvorrichtung; Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, 3. Abschnitt, § 20, I. a) unter 2.).

b.
Im Streitfall kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie Berechtigte, also Inhaberin des Rechts auf Schutz, ist. Angesichts dessen ist unerheblich, dass mit Ausnahme der Ansprüche 1 und 15 substantiierter Klägervortrag zu der Berechtigung der Klägerin an den weiteren Lehren der Streitanmeldung 1 fehlt.

Denn das Vorliegen der weiteren Voraussetzung, dass der Inhalt der Anmeldung von demselben Erfindungsakt herrührt, wie das Recht, auf das die Übertragungsklage gestützt wird, ist hier nicht feststellbar. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt. Danach muss die Klägerin darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Anmeldung auf die erfinderische Leistung zurückgeht, auf die sie sich beruft (vgl. Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 8 Rn 16). Sie muss ferner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Anmelder nicht auch (Doppel-) Erfinder ist (vgl. BGH GRUR 1979, 145 (147) – Aufwärmvorrichtung; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 8 Rn 16a). Dabei genügt es, wenn sie darlegt und beweist, dass sie dem Anmelder vor Anmeldung Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. Wenn dies feststeht, muss sich der Anmelder substantiiert dazu erklären, auf welche konkreten Tatsachen er seine unabhängige Erfinderschaft stützt (vgl. BGH GRUR 1979, 145 (147) – Aufwärmvorrichtung; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 8 Rn 16a).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass Mitarbeitern der Beklagten durch die Klägerin Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt worden ist, wobei wiederum unterstellt werden kann, dass der Gegenstand der Erfindung sich aus der Zeichnung gemäß Alternative #2 der Anlage K 9 sowie jeweils aus den weiteren Zeichnungen gemäß der Anlagen K 10 und K 11 ergibt.

aa)
Zunächst ist nicht bewiesen, dass der Zeuge H anlässlich des Treffens vom 29.-31.08.2006 Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung erlangt hat. Selbst wenn, was erneut zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden kann, während des Treffens mit dem Kunden A vom 29.-31.08.2006 die Alternative #2 gemäß Anlage K 9 vorgestellt und erörtert worden ist, folgt daraus nicht, dass der Zeuge H bei dieser Gelegenheit Kenntnis vom Inhalt der Zeichnung gemäß Alternative #2 der Anlage K 9 erlangt hat. Denn dass der Zeuge H zum Zeitpunkt einer etwaigen Vorstellung und Erörterung der o.g. Zeichnung bei dem Treffen zugegen war, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest.

Der Zeuge B hat angegeben, er selbst sei nur am ersten Tag des Treffens, also am 29.08.2006 bis etwa 12:30 Uhr anwesend gewesen. Auch könne er sich nicht daran erinnern, dass der Zeuge H mit am Tisch gesessen habe, dies müsse aber so gewesen sein, da das gesamte Team hätte vorgestellt werden sollen.

Der Zeuge C hat bekundet, er habe sich zunächst daran erinnert, dass der Zeuge H die ganze Zeit bei dem Treffen anwesend gewesen sei. Dann habe sich aber herausgestellt, dass dieser wohl nur am ersten Tag des Treffens teilgenommen habe; dies wisse er aber, da der Zeuge H nach der Einführung durch den Zeugen B eine Präsentation gehalten habe, mit der dieser gezeigt habe, wie die Anlage konkret ausgelegt werden solle. Mit eMail vom 04.09.2006 habe der Zeuge H ihm diese Präsentation noch auszugsweise übersandt.

Die Zeugin D hat ausgesagt, während der Dauer des Meetings vom 29.-31.08.2006 seien mehrere Kollegen auf Reisen gegangen. Deshalb sei die Vorstellung des Designs der Anlage vorgezogen worden. Der Zeuge H sei wohl am ersten Tag mittags gegangen.

Der Zeuge E hat angegeben, der Zeuge H sei bei dem Meeting teilweise anwesend gewesen. Genaue Zeiten könne er nicht nennen.

Der Zeuge H selbst hat bekundet, am Vormittag des 29.08.2006 an dem Meeting teilgenommen und sich dann auf eine Dienstreise begeben zu haben. Daraus könne er herleiten, dass er die Anlagen K 9 und K 10 in dieser Form nicht kenne. Es könne sein, dass er die Alternative #1 gemäß Anlage K 9 schon einmal gesehen habe; dort werde der Sumpf über eine Rohrleitung gespeist, eine weitere Rohrleitung finde sich zwischen dem Sumpf und dem Belüftungsbecken. Dies halte er für den Stand der Technik. Ob er am 29.08.2006 eine Präsentation gehalten habe, wisse er nicht mehr, ebenso wenig könne er sich daran erinnern, dem Zeugen C nach dem Meeting eine Präsentation per eMail geschickt zu haben.

Auf Grundlage dieser Zeugenaussagen steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge H während der gesamten Dauer des Meetings oder während der Vorstellung und Erörterung der Alternative #2 gemäß Anlage K 9 anwesend war. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass er nur am Vormittag des 29.08.2006 zugegen war. Denn dies entspricht seinen eigenen Angaben, die bestätigt werden durch die Angaben der Zeugin D. Objektive Anhaltspunkte, die geeignet wären, diese Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Denn der Zeuge B war selbst nur am Vormittag des ersten Besprechungstages anwesend und spekuliert lediglich über die Anwesenheit des Zeugen H. Auch bei den Angaben des Zeugen C zur Anwesenheit des Zeugen H handelt es sich ersichtlich um Mutmaßungen, was sich schon daraus ergibt, dass der Zeuge einräumt, sich erst erinnert zu haben, dass der Zeuge H die ganze Zeit anwesend gewesen wäre, was sich später aber als falsch herausgestellt habe.

Dass der Zeuge H während der Vorstellung und Erörterung der Zeichnung gemäß der Alternative #2 der Anlage K 9 zugegen gewesen wäre, konnte keiner der Zeugen aus eigener Erinnerung schildern. Dagegen spricht, dass wahrscheinlich ist, dass er das Meeting bereits am Mittag des ersten Tages, also des 29.08.2006, verlassen hat, wohingegen die Zeichnung gemäß der Alternative #2 der Anlage K 9 allenfalls im weiteren Verlauf des Treffens vorgestellt worden sein dürfte. Dafür spricht zunächst das seitens der Klägerin bezüglich der in Anlage K 9 gezeigten Alternative #2 genannte Erstellungsdatum „30.08.2006“, das die Zeugen B, C und E sowie die Zeugin D jeweils für plausibel gehalten haben. Soweit der Zeuge C angegeben hat, der Zeuge H habe bei dem Meeting eine Präsentation gehalten, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Angabe konnte keiner der weiteren Zeugen aus eigener Erinnerung bestätigen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage K 9 in der zur Akte gereichten Version Gegenstand dieser Präsentation gewesen wäre, haben sich nicht ergeben. Dagegen spricht schon, dass die Präsentation zu Beginn des Meetings am 29.08.2006 gehalten worden sein soll, während die Alternative #2 gemäß Anlage K 9 erst im Laufe des Meetings, nämlich am 30.08.2006 erstellt worden sein soll.

bb)
Dass der Zeuge H aufgrund seiner weiteren Tätigkeit im Rahmen des Projekts Shuqaiq Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung eines Waschturms über einem seewasserdurchströmten Kanal erlangt hätte, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Zeuge E hat angegeben, zu diesem Punkt nichts sagen zu können; darüber hinaus hat er bekundet, der Zeuge H habe zusammen mit dem Zeugen G etwas zur Gasströmung berechnet; die Berechnungen zur Wasserströmung seien außer Haus bei der Fa. I beauftragt worden. Auch nach den Aussagen der Zeugen B und C sowie der Zeugin D, die angegeben haben, der Zeuge H sei in das Projekt eingebunden gewesen und habe mit der Zeugin D zusammengearbeitet bzw. habe über besondere Kenntnisse insbesondere zur Wasserchemie verfügt bzw. habe die Wasserseite rechnen sollen, steht nicht fest, dass dieser von der konkreten Ausgestaltung der anmeldungsgemäßen Vorrichtung Kenntnis erlangt hat. Soweit die Zeugin D angegeben hat, dass für die seitens des Zeugen H durchgeführten Berechnungen Kenntnisse der konkreten Dimensionierung der Anlage erforderlich seien, folgt daraus nicht zwingend, dass er Kenntnis von der erfindungsgemäßen Ausgestaltung der Rauchgasreinigungsanlage erlangt hat. Details dazu, welche konstruktiven Einzelheiten der im Rahmen des Projekts Shuqaiq entwickelten Rauchgasreinigungsanlage der Zeuge bei welcher Gelegenheit erfahren haben soll, ergeben sich aus den Zeugenaussagen nicht. Es steht danach schon nicht fest, dass der Zeuge etwaige Berechnungen auf Grundlage der anmeldungsgemäßen Ausgestaltung der Anlage vorgenommen hat; denkbar ist auch, dass Grundlage seiner Berechnungen eine andere – in einem früheren Stadium vorgesehene – Ausgestaltung der Anlage war. Dafür spricht, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch die Berechnungen der Firma I noch auf einer früher vorgesehenen Ausgestaltung der Anlage beruhten. Darüber hinaus hat die Zeugin D angegeben, dass sie nicht sagen könne, ob der Zeuge H die Berechnungen auf Grundlage der Ausgestaltung gemäß Alternative #1 oder #2 der Anlage K 9 vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund ist eine Kenntniserlangung des Zeugen H von einer Ausgestaltung, wie sie in der Zeichnung gemäß Alternative #2 der Anlage K 9 bzw. den Zeichnungen der Anlagen K 10 und / oder K 11 dargestellt ist, vor dem Prioritätszeitpunkt der Streitanmeldung 1 nicht feststellbar.

Gegen eine Kenntniserlangung von der konkreten Ausgestaltung der Vorrichtung gemäß der aus Alternative #2 der Anlage K 9, Anlage K 10 und / oder K 11 ersichtlichen Zeichnungen spricht auch, dass der Zeuge H selbst eingeräumt hat, Berechnungen bezüglich der Wasserseite angestellt zu haben. Er habe der Zeugin D betreffend die Wasserseite zugearbeitet, und zwar dergestalt, dass er ihr eine Zahl für die Massenbilanzierung geliefert habe. Dabei sei es darum gegangen, abzuschätzen, welche Menge von Seewasser für den Betrieb der Anlage erforderlich sei, was wiederum von den Rauchgasdaten abhängig sei. Diese Zahl habe er aufgrund von Erfahrungswerten aus bestehenden Anlagen sowie mit Hilfe von Parametern, die er von Dritten, wahrscheinlich von der Zeugin D, der er zugearbeitet habe, erhalten habe, ermittelt. Die Kenntnis von Konstruktionszeichnungen der Anlage sei für die Berechnung nicht erforderlich.

Diese Angaben werden auch nicht widerlegt durch die Aussage der Zeugin D. Die Zeugin D hat zwar bekundet, dass für die von dem Zeugen H angestellten Berechnungen Zugriff auf Layout-Zeichnungen der Anlage etc. erforderlich sei. Bei dieser Angabe handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um eine eigene Wahrnehmung der Zeugin, sondern um eine Schlussfolgerung. Denn zur Erläuterung hat sie ausgeführt, für die Berechnungen seien Kenntnisse der konkreten Dimensionierung der Anlage erforderlich. Dass der Zeuge H zur Erlangung entsprechender Kenntnisse zwingend auf Konstruktionszeichnungen angewiesen gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Es ist auch möglich, dass dem Zeugen von einem Dritten Parameter mitgeteilt wurden, auf deren Grundlage er die Berechnungen durchführen konnte. Eine positive Kenntnis des Zeugen von der erfindungsgemäßen Ausgestaltung der Anlage ist auch vor diesem Hintergrund nicht sicher feststellbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Untersuchung betreffend das Strömungsverhalten und die Druckverluste der Rauchgasentschwefelungsanlage in Shuqaiq extern an die Firma I vergeben hat (s. Anlage K 8). Auch dies spricht für die Version des Zeugen H, wonach er lediglich berechnet habe, welche Menge von Seewasser für den Betrieb der Anlage erforderlich sei. Dass dafür genaue Kenntnisse bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Kanals, insbesondere der Ausgestaltung gemäß der Anlagen K 9 Alternative #2, K 10 und / oder K 11 erforderlich gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat auch der Zeuge E angegeben, die Berechnungen hinsichtlich der Wasserströmung seien außer Haus an die Fa. L vergeben worden.

Soweit die Zeugin D bekundet hat, die Zeugen H und E sowie Herr F seien immer sehr gut informiert gewesen, was sich aus Gesprächen, die im Verlauf des Projekts stattgefunden hätten, ergeben habe, ist diese Angabe ohne Substanz. Daraus folgt nicht, dass der Zeuge H (oder Herr F) von der konkreten erfindungsgemäßen Ausgestaltung, die im Laufe des Projekts entwickelt worden ist, Kenntnis gehabt hätte(n).

cc)
Auch dass der Zeuge G von der konkreten Ausgestaltung der Rauchgasreinigungsanlage vor dem Prioritätszeitpunkt Kenntnis erlangt hätte, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest.

Soweit der Zeuge B angegeben hat, der Zeuge G sei dem Projekt zugeteilt gewesen und habe sich mit CFDs ausgekannt, trifft dies ebenso wenig eine Aussage über konkrete Kenntnisse des Zeugen G wie die Angaben des Zeugen C, an die Rolle des Zeugen G habe er nur eine schwache Erinnerung; dieser sei nicht so eng in das Projekt einbezogen gewesen, habe aber alle Unterlagen gehabt, um CFD-Berechnungen durchzuführen. Auch die Ausführungen der Zeugin D – der Zeuge G sei Spezialist für sog. CFDs und habe solche auch bei dem Projekt Shuqaiq erstellt; dabei sei es insbesondere um den Druckverlust im Hinblick auf das Design der Sprühdüsen gegangen; die Berechnungen des Zeugen G seien aber nicht in einen Abschlussbericht gemündet – beinhalten keine Aussage über die konkreten Kenntnisse des Zeugen G. Ebenso sind die Angaben des Zeugen E bezüglich der konkreten Kenntnisse des Zeugen G nicht ergiebig. Dieser hat bekundet, die Berechnungen hinsichtlich der Wasserströmung seien außer Haus vergeben worden, CFDs seien von der Fa. I erstellt worden; der Zeuge G habe zusammen mit dem Zeugen H Gasströmungen berechnet.

Auf dieser Grundlage ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Zeuge G die konkrete Ausgestaltung der im Rahmen des Projekts Shuqaiq entwickelten Anlage vor dem Prioritätszeitpunkt der Streitanmeldung 1 kannte. Gegen eine solche Kenntnis sprechen auch die Angaben des Zeugen G selbst, der bekundet hat, nur die Gasströmung berechnet zu haben, und zwar zur Optimierung der Düsenanordnung im Absorber. Dass dazu Kenntnisse bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Sumpfes bzw. Kanals erforderlich gewesen wären, ist nicht ersichtlich.

dd)
Darüber hinaus ist eine auf die (unterstellte) Erfindung des Zeugen E zurückgehende Kenntnis des Herrn F von der Ausgestaltung der Rauchgasreinigungsanlage gemäß des Projekts Shuqaiq nicht feststellbar. Insoweit sind keine konkreten Umstände, aus denen sich eine entsprechende Kenntniserlangung des Herrn F ergeben könnte, vorgetragen.

ee)
Für die Klägerin streitet auch nicht der Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher käme dann in Betracht, wenn feststehen würde, dass die Klägerin der Beklagten Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. In einer derartigen Konstellation muss dann der Beklagte, der sich auf eine eigene Erfindung beruft, Einzelheiten dazu vortragen, wie es zu der eigenen Erfindung gekommen ist (vgl. BGH GRUR 1979, 145 (147) – Aufwärmvorrichtung; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 8 Rn 16a). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist gerade nicht feststellbar, dass die Klägerin der Beklagten Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt hätte. Dass die ehemaligen Mitarbeiter H, G und F in der einige Monate nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin erfolgten Streitanmeldung 1 als Erfinder benannt sind, erlaubt weder die Feststellung, dass sie ihre Kenntnisse im Rahmen der Tätigkeit bei der Klägerin erlangt hätten, noch kann dies allein einen entsprechenden Anscheinsbeweis begründen.

ff)
Ob die Zeugen G und H bzw. Herr F während der Dauer ihrer Tätigkeit Zugriff auf die Laufwerke hatten, auf denen die Daten zum Projekt Shuqaiq bei der Klägerin gespeichert waren, ist nicht erheblich. Zum einen folgt – selbst, wenn die vorgenannten Personen über entsprechende Zugriffsrechte verfügt haben sollten – daraus nicht zwingend, dass sie diese auch genutzt hätten, um genau die Dateien anzusehen, die die (unterstellte) Erfindung des Zeugen E offenbaren. Zum anderen wäre, selbst wenn die genannten Personen Zugriff auf die Projektlaufwerke der Klägerin gehabt haben sollten, kein für die Klägerin streitender Anscheinsbeweis gegeben. Denn im Gegensatz zu den Grundsätzen aus der Entscheidung BGH GRUR 1981, 128 – Flaschengreifer waren die genannten Personen nicht mit der Lösung des von der Streitanmeldung 1 betroffenen technischen Problems befasst. Die genaue Ausgestaltung des Sumpfes als seewasserdurchströmter Kanal fiel nicht in das Tätigkeitsfeld der Zeugen in dem Projekt Shuqaiq. Insbesondere war Herr F an dem Projekt gar nicht mit eigenem Tätigkeitsbereich beteiligt. Dass die genannten Personen etwaige Zugriffsrechte genutzt haben sollten, um sich genaue Kenntnisse von der außerhalb ihres Tätigkeitsbereichs liegenden Ausgestaltung des Sumpfes als seewasserdurchströmter Kanal zu verschaffen, liegt weder nahe noch steht ein solches Verhalten in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ergibt sich auch nicht aus den seitens der Klägerin zitierten eMails.

gg)
Auch im Hinblick auf etwaige weitere in den abhängigen Unteransprüchen 2 bis 14 sowie 16 bis 29 enthaltene Lehren scheitert der Vindikationsanspruch daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Inhalt des Vorrichtungsanspruchs 1 bzw. des Verfahrensanspruchs 15, auf die die Unteransprüche rückbezogen sind, auf den (unterstellten) Erfindungsakt des Zeugen E zurückgeht, auf den die Klägerin sich beruft.

2.
Die im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 1 geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn auch nach dieser Anspruchsgrundlage ist erforderlich, dass die Streitanmeldung von demselben Erfindungsakt herrührt, wie das Recht, auf das sich die Klägerin als Vindikationsgläubigerin beruft. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

III.
Die Klägerin stehen gegen die Beklagte auch die im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 2 geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1.
Vorab ist klarzustellen, dass die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf auch für die Entscheidung über diese Anträge gegeben ist. Denn die geltend gemachten Vindikationsansprüche fallen nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 4 EuGVVO (vgl. MüKo/Gottwald, 3. Auflage 2008, EuGVVO Rn 34 unter Verweis auf EuGH, Urteil v. 15.11.1983, Az. C-288/82, s. dort Rn 25 f. – zitiert nach juris). Daher ist jedenfalls § 39 ZPO, der die Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung vorsieht, analog anwendbar.

2.
Die Klage ist nicht begründet. Die im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 2 geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.

a.
Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus § 242 BGB. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 242 BGB ist das Bestehen eines Rechtverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 242 Rn 3). Aus diesem Rechtsverhältnis können sich dann Treuepflichten nach § 242 BGB ergeben. Vorliegend fehlt es an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Ein solches wäre gegeben, wenn in der (inhaltsgleichen) Streitanmeldung 1 eine Rechtsverletzung durch die Beklagte liegen würde, wenn also die Anmeldung auf den Erfindungsakt, auf den die Klägerin sich beruft – hier auf den (unterstellten) Erfindungsakt des Zeugen E – zurückgehen würde (s. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2003, Az. 2 U 42/00 Rn 224 f. – zitiert nach juris, vorangehend LG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000, Az. 4 O 415/98 – nicht veröffentlicht). Dies ist nach den obigen Ausführungen jedoch nicht der Fall.

b.
Auch sofern die Klägerin – im Wege der Stufenklage – zusätzlich einen Anspruch auf Übertragung ausländischer Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen geltend macht, bleibt der Klage der Erfolg versagt, da bereits der auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 1.000.000,- €