4b O 64/11 – Wärmedämmung II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1637

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2011, Az. 4b O 64/11

I. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert beträgt 300.000,- EUR.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene, alleinige Inhaberin des Europäischen Patents EP 0 892 XXX B1 (Anlage AST11, nachfolgend: „Verfügungspatent“), das am 11.5.1998 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 19.7.1997 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 5.4.2006 veröffentlicht. Am 15.7.2004 war der Verfügungsklägerin vom DPMA das Patent DE 197 XXX 93 B4, dem der identische Anspruchswortlaut zugrundeliegt, erteilt worden (Anlage AST B25).

Die Verfügungsbeklagte zu 1) legte am 19.4.2011 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verfügungspatents ein (Anlage AG B6).

Der Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet ohne Bezugszeichen:

„Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben, die sich quer zum Isolierkörper durch diesen hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen, wobei das Bauelement zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des Isolierkörpers laufenden Hohlraum aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Hohlraum zumindest teilweise mit Brandschutzmaterial gefüllt ist.“

Die Unteransprüche 4 und 9 des Verfügungspatents lauten ohne Bezugszeichen:

„Bauelement nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Hohlraum durch eine Profilleiste gebildet ist, die mit dem Isolierkörper verbunden ist.“

„Bauelement nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Brandschutzmaterial durch eine Wand vom Isolierkörper getrennt ist.“

Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 zeigt beispielhaft den Querschnitt eines verfügungspatentgemäßen Bauelements.

Mit nicht rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 17.1.2011 (Az.: 4b O XXX/10, Anlage AST1) wurde die Verfügungsbeklagte zu 1) auf der Basis des EP 1 225 XXX B1, dessen Inhaberin ebenfalls die Verfügungsklägerin ist, zur Unterlassung verurteilt, wobei die Kammer zur Auffassung gelangt war, dass die Produkte „A / B“ gemäß der von der Verfügungsbeklagten zu 1) erwirkten bauaufsichtlichen Zulassung vom 7.9.2010 („frühere Ausführungsform“) vom Anspruch 1 jenes Patents wortsinngemäßen Gebrauch machten.

Die Verfügungsklägerin leistete noch am Tag der Urteilsverkündung die von der Kammer festgesetzte Sicherheit und vollstreckte das Urteil (vgl. Anlage AST4). Am 18.2.2011 bemerkte die Verfügungsklägerin die aus Anlage AST5 ersichtliche Gestaltung des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten. Auf Anfrage der Verfügungsklägerin nahm die Verfügungsbeklagte zu 1) am 24.2.2011 dazu Stellung (Anlage AST6). Die Verfügungsklägerin beantragte bei der Kammer die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) (Az.: 4b O XXX/10 ZV). Im Rahmen dieses Vollstreckungsverfahrens nahm die Verfügungsbeklagte zu 1) u.a. mit dem aus Anlagenkonvolut AST7 ersichtlichen Schriftsatz Stellung; dort beschreibt die Verfügungsbeklagte zu 1), wie sie die frühere Ausführungsform abgeändert hat. Im Kern besteht die Veränderung darin, dass der Schalkörper vom Druckelement entfernt wird und durch einen fast identischen Formkörper ersetzt wird, der an den Seiten Schlitze hat („angegriffene Ausführungsform“, vgl. die nachfolgende Ablichtung).

In der Zeit vom 15.3. bis 14.4.2011 veranstalteten die Verfügungsbeklagten eine „Road-Show“ (vgl. Anlage AST21), deren zentrales Thema die angegriffene Ausführungsform war. Die Road-Show richtete sich an Tragwerksplaner potentieller Kunden.

Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist eine 100%ige Tochter der Verfügungsbeklagten zu 1); der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform erfolgt über die Verfügungsbeklagte zu 2).

Die Verfügungsklägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache in wortsinngemäßer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 in Kombination mit jener der Unteransprüche 4 und 9 Gebrauch: Die angegriffene Ausführungsform verfüge über einen patentgemäßen Isolierkörper, in den Bewehrungsstäbe integriert seien. Zudem sei auch ein patentgemäßer Hohlraum vorhanden. Schließlich sei das Brandschutzmaterial auch durch eine Wand vom Isolierkörper getrennt. Die notwendige Dringlichkeit sei gegeben. Von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform habe sie erstmals am 18.3.2011 Kenntnis erhalten. Mit dem verfügungspatentgemäßen Produkt C erziele sie 57 % ihres Gesamtumsatzes. Aufgrund der dreimal so großen Marktmacht der Verfügungsbeklagten drohe ihr ein großer Schaden durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform. Es sei ein „Preiskampf“ mit der angegriffenen Ausführungsform zu befürchten. Die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents sei gesichert: In der langen Zeit seit Erteilung des Verfügungspatents habe – unstreitig – bis zuletzt kein Wett-bewerber dessen Rechtsbestand angegriffen, obwohl sie – ebenfalls unstreitig – mit ihrem C großen wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe. Die Nich-tigkeitsklage der Verfügungsbeklagten zu 1) sei aussichtslos.

Die Verfügungsklägerin beantragt, nachdem sie ursprünglich den Antrag zu Ziffer I.2. aus der Antragsschrift vom 31.3.2011 (Blatt 3 GA) angekündigt hat, – nach Aufnahme auch der Lehre des Unteranspruchs 9 in den Antrag – zuletzt sinngemäß,

die Verfügungsbeklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Bauelemente zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben, die sich quer zum Isolierkörper durch diesen hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen, wobei das Bauelement zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des Isolierkörpers laufenden Hohlraum aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn

der Hohlraum zumindest teilweise mit Brandschutzmaterial, das durch eine Wand vom Isolierkörper getrennt ist, gefüllt ist und durch eine Profilleiste gebildet ist, die mit dem Isolierkörper verbunden ist.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

1. wie erkannt,

2. hilfsweise, die Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens EUR 1.000.000 zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung anzuordnen.

Die Verfügungsbeklagten bestreiten eine Verletzung des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform im Wesentlichen mit folgender Argumentation: Es fehle an einem Isolierkörper im Sinne des Verfügungspatents, weil ein solcher – was bei der angegriffenen Ausführungsform indes nicht gewährleistet sei – einen separaten, stabilen Block aus Isoliermaterial erfordere. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien unter Zugrundelegung der Ansicht der Verfügungsklägerin Bewehrungsstäbe nicht im vermeintlichen Isolierkörper, sondern im vermeintlichen Hohlraum integriert. Es fehle an einem separaten Hohlraum, da die Zugstabbox und der untere Verwahrkasten der angegriffenen Ausführungsform einen einheitlichen Isolierkörper bildeten. In Bezug auf den erforderlichen Verfügungsgrund sei eine besondere Schutzbedürftigkeit der Verfügungsklägerin nicht ersichtlich, zumal sie selbst geltend mache, mit ihrem Produkt C unumstrittene Marktführerin im Bereich Bauelemente zur Wärmedämmung zu sein. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei keineswegs gesichert; insoweit nehmen die Beklagten auf ihre Ausführungen in ihrer Nichtigkeitsklage Bezug, wobei die Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung versichert haben, auch den Unteranspruch 9 zu deren Gegenstand zu machen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der zulässige Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Verfügungsklägerin hat die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes nicht glaubhaft zu machen vermocht, da jedenfalls der Rechtsbestand des Verfügungspatents im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht in dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Umfang gesichert ist.

I.

Die technische Lehre des Verfügungspatents betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil.

Als Stand der Technik nennt das Verfügungspatent zunächst die DE 43 00 XXX A1. Deren technische Lehre schlägt Hohlkammern vor, die aus einem härteren Wandmaterial als der Isolierkörper bestehen und von Bewehrungsstäben durchquert werden. Dadurch werden die Bewehrungsstäbe stabil am Isolierkörper fixiert. Dieses Bauelement habe sich – so das Verfügungspatent – zwischenzeitlich erfolgreich bewährt.

Unter bestimmten Umständen kann es für derartige Bauelemente notwendig sein, Brandschutzvorkehrungen zu treffen. Insoweit wird in dem EP 658 XXX A1 vorgeschlagen, den Isolierköper durch oberhalb und unterhalb des Isolierkörpers montierte Brandschutzplatten zu schützen.

Schließlich erwähnt das Verfügungspatent die DE 195 08 XXX A1, welche ein ähnliches Bauelement zur Wärmedämmung betrifft, bei dem nicht brennbares Material eingesetzt wird. Dabei besteht das Druckelement aus zwei Komponenten, und zwar einem mineralischen glasfaserverstärkten Druckkern einerseits, der Druckkräfte aufnimmt, und aus Polyurethanformschaum andererseits, der den Druckkern oben und unten umgibt und zur Wärmedämmung dient.

Vor diesem Hintergrund formuliert das Verfügungspatent – ohne spezifische Kritik zu üben – es als seine Aufgabe, ein Bauelement zur Wärmedämmung zur Verfügung zu stellen, bei dem sich die Vorteile der oben erwähnten Konstruktion (z.B. erhöhter Schutz des Isolierkörpers gegen Korrosion) mit einem hohen Brandschutzstandard verbinden lassen. Zudem soll das Bauelement kostengünstig in der Herstellung und auf der Baustelle einfach einzubauen sein.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Verfügungspatent in der hier von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Kombination seiner Ansprüche 1, 4 und 9 ein Bauelement mit folgenden Merkmalen vor:

1. Bauelement (1) zur Wärmedämmung bestehend aus einem Isolierkörper (2) und einem Hohlraum (6, 7).

2. Der Isolierkörper (2) ist zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil zu verlegen.

2.1. In den Isolierkörper (2) sind Bewehrungsstäbe (3, 4, 5 ) integriert, die

2.1.1. sich quer zum Isolierkörper (2) durch diesen hindurch erstrecken und

2.1.2. in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen.

3. Ein Hohlraum (6, 7)

3.1. verläuft zumindest an der Ober- und/oder Unterseite des Bauelements (1) in Längsrichtung des Isolierkörpers (2),

3.2. ist zumindest teilweise mit einem Brandschutzmaterial (6a, 7a) gefüllt,

3.3. ist durch eine Profilleiste (8, 9) gebildet, die mit dem Isolierkörper (2) verbunden ist.
4. Das Brandschutzmaterial (6a, 7a) ist durch eine Wand (8b, 9b) vom Isolierkörper (2) getrennt.

Als Vorteile der verfügungspatentgemäßen Lösung hebt das Verfügungspatent hervor: Durch die spezielle Positionierung des Brandschutzmaterials im Hohlraum des Bauelements sei es optimal gegen Beschädigungen im Baustellenbetrieb geschützt, insbesondere sei ein lokales Ausbrechen oder Abreißen der Brandschutzelemente ausgeschlossen. Desweiteren sei es optisch durch das Bauelement kaschiert, so dass das Aussehen nicht beeinträchtigt werde. Nicht zuletzt entfielen auch belastungstechnische Inhomogenitäten.

II.

Es bedarf keiner Entscheidung über die Frage, ob die angegriffene Ausführungsform das Verfügungspatent verletzt. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitert jedenfalls daran, dass es am dafür unter anderem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.

Von einem für die Bejahung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich erforderlichen hinreichenden Rechtsbestand ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29.4.2010, I-2 U 126/09 – Harnkatheterset) grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat. Denn es ist nicht Aufgabe der Verletzungsgerichte, im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes inzident ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchzuführen. Um ein Verfügungspatent für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es vielmehr einer positiven Entscheidung der dafür zuständigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderfällen abgesehen werden. Sie können – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – vorliegen, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z.B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.

Die vorgenannten Voraussetzungen vermochte die Verfügungsklägerin allesamt nicht glaubhaft zu machen:

1)
An einer im Sinne der Verfügungsklägerin positiven Entscheidung über den Rechtsbestand in einem kontradiktorischen Verfahren fehlt es unstreitig.

2)
Ein Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, gleichwohl eine auf das Verfügungspatent gestützte einstweilige Verfügung zu erlassen, ist im Ergebnis nicht anzunehmen.

a)
Insbesondere erweisen sich die von den Verfügungsbeklagten vorgebrachten Bedenken gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents im Rahmen der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht als gänzlich haltlos. Es ist – auch unter Berücksichtigung der Erteilung der parallelen DE 197 XXX 93 B4 durch das DPMA – nach Aktenlage nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen wird, dass es der hier geltend gemachten Kombination der Ansprüche 1, 4 und 9 des Verfügungspatents an der notwendigen Erfindungshöhe fehlt. Diese Annahme gründet sich auf folgende Ausführungen der Verfügungsbeklagten im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens, welche sie im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzt und vertieft hat:

Die im Verfügungspatent bereits als Stand der Technik erwähnte DE 43 00 XXX A1 (Anlage AG B1) dürfte – vgl. deren Figur 1 (kolorierte Fassung auf Seite 3 des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 19.4.2011) – bereits einen Großteil der Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 vorwegnehmen (nämlich die Merkmale 1, 2, 2.1 – 2.3 gemäß der obigen Merkmalsgliederung). Auch die Merkmale 3 und 3.1 dürften bereits in der DE `XXX offenbart sein. Der Absatz [0002] des Verfügungspatents beschreibt die in der DE`XXX offenbarten Hohlkammern, die nach Absatz [0006] des Verfügungspatents zwecks Lösung der verfügungspatentgemäßen Aufgabe dazu genutzt werden sollen, um sie mit Brandschutzmaterial zu füllen. Zwar ist der Verfügungsklägerin – was die Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt haben – zuzugestehen, dass ein derartiger Hohlraum nicht in Sp. 3, Z. 8 – 12 der DE `XXX beschrieben ist: Denn bei der in jener Textstelle beschriebenen Ausführungsform ist nicht der Isolierkörper, sondern der Hohlraum von Bewehrungsstäben durchquert, so dass dieser nicht die Merkmale 2.1, 2.2 und 3.2 entnommen werden können. Allerdings haben die Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass ihr Hinweis auf vorgenannte Textstelle ein „redaktionelles Versehen“ gewesen sei, und dass ein verfügungspatentgemäßer Hohlraum vielmehr in der Sp. 2, Z. 16 der DE `XXX offenbart sei. In dieser Passage heißt es nämlich:

„Besonders zweckmäßig ist es aber, wenn die Leisten als Hohlprofile ausgebildet sind, die den oberen und/oder unteren Bereich des Isolierkörpers umfassen.“

Soweit die Verfügungsklägerin einwendet, die Figur 1 der DE `XXX zeige keinen Hohlraum, ist das unerheblich. Jedenfalls die vorzitierte Passage spricht von „Hohlprofilen“. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Fachmann diese als Räume begreift, die zur Aufnahme eines Materials geeignet sind. Wie der von der Verfügungsklägerin selbst geltend gemachte Unteranspruch 4 zeigt, kann ein verfügungspatentgemäßer Hohlraum auch durch (Profil-)Leisten gebildet werden.

Es erscheint sodann nicht ausgeschlossen, dass der Fachmann ohne Überlegungen von erfinderischem Rang zwecks Lösung des verfügungspatentgemäßem Problems – ausgehend von der DE `XXX als nächstliegendem Stand der Technik – unter Hinzunahme der als Anlagen AG B4 und B5 vorgelegten Druckschriften EP 0 150 XXX A1 und EP 0 119 XXX A2 zur Lösung des Merkmals 3.2 gelangt. Beide betreffen unstreitig Bauelemente zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil. Als Material für den Isolationskörper sieht das EP `XXX Steinwolle vor (Seite 2, Zeilen 36 f.), wodurch dieser brandsicher wird (vgl. Seite 5, Zeilen 7 – 11). Der Isolationskörper des EP `XXX besteht beispielsweise aus Glas- oder Steinwolle (Seite 2, Z. 35, 36). Das ist – wie die Verfügungsbeklagten unwidersprochen dargetan haben – ein Werkstoff, der im Bauwesen sehr umfassend als Brandschutzmaterial zum Einsatz kommt. Nach S. 2, letzte Zeile des EP `XXX kann eine Kunststoffhülle mit Glas- oder Steinwolle gefüllt sein – eine derartige Ausführung dürfte der Fachmann so verstehen, dass die Kunststoffhülle einen mit Brandschutzmaterial gefüllten Hohlraum umgibt.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht evident ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht zu der Ansicht gelangen wird, es sei sehr naheliegend, den bereits aus der DE `XXX bekannten Hohlraum mit eben solchem Brandschutzmaterial zu füllen. Die Notwendigkeit für Brandschutzmaßnahmen an Gebäudefugen und Zwischenräumen dürfte dem Fachmann durchaus bekannt gewesen sein und entsprechende Anregungen dürften sich darüber hinaus aus der in Absatz [0003] und [0004] des Verfügungspatents erwähnten EP 658 XXX A1 und der DE 195 08 XXX A1 ergeben.

Schließlich vermag die erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte Aufnahme der technischen Lehre des Unteranspruchs 9 (vgl. Merkmal 4) in den Unterlassungsantrag nicht zur Annahme eines gesicherten Rechtsbestandes des Verfügungspatents zu verhelfen. Wie die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten glaubhaft versichert haben, wird auch der Unteranspruch 9 zum Gegenstand ihrer bereits eingereichten Nichtigkeitsklage gemacht werden. Ihnen ist zuzugestehen, dass mit Rücksicht auf den vor der mündlichen Verhandlung angekündigten Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin, welcher sich allein auf die Ansprüche 1 und 4 des Verfügungspatents bezog, und angesichts der ihnen zur Verfügung stehenden sehr kurzen Vorbereitungszeit bislang weder ein Anlass noch eine hinreichende Gelegenheit bestand, etwaigen Stand der Technik zu ermitteln, der auch die Lehre des Unteranspruchs 9 und ggf. weiterer Unteransprüche vorwegnehmen könnte. Es hätte vielmehr der Verfügungsklägerin angesichts der einleitend beschriebenen Darlegungs-/Glaubhaftmachungslasten oblegen, alle ihrerseits erwogenen Kombinationen von (Unter-)Ansprüchen des Verfügungspatents vorzutragen bzw. zumindest so rechtzeitig anzukündigen, dass den Verfügungsbeklagten bis zum – im Interesse der Verfügungsklägerin möglichst zeitnah anberaumten – Termin zur mündlichen Verhandlung eine angemessene Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden hätte. Da die Verfügungsklägerin dem nicht nachkam, sind insoweit – d.h. in Bezug auf den erweiternd geltend gemachten Unteranspruch 9 – noch einmal erhöhte Anforderungen an die Annahme des gesicherten Rechtsbestandes zu stellen. Die Verfügungsbeklagten haben in Bezug auf den Unteranspruch 9 vorgebracht, dass der Ausbildung einer Wand keine sinnvolle technische Funktion zukomme und es sich jedenfalls um eine rein handwerkliche Maßnahme zwecks Ausbildung eines Hohlraumes handele. Diese Einwendungen schüren jedenfalls in einem solchen Umfang Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents, dass dieses im Ergebnis keine ausreichende Basis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung darstellen kann.

b)
Dass das Verfügungspatent seit seiner – relativ lange zurückliegenden – Erteilung trotz großen wirtschaftlichen Erfolges der Verfügungsklägerin mit ihrem patentgemäßen Produkt C bislang nie angegriffen wurde, genügt nicht, um von einem gesicherten Rechtsbestand auszugehen. Dieser Umstand allein reicht nicht aus für die Annahme, das Verfügungspatent werde allgemein als schutzfähig anerkannt. Dass namhafte Wettbewerber eine Lizenz am Verfügungspatent erworben hätten, behauptet die Verfügungsklägerin insoweit selbst nicht.

3)
Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die es als der Verfügungsklägerin unzumutbar erscheinen lassen, den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.

Es mag sein, dass die Verfügungsklägerin sich durch technische Spezialisierung einen Vorsprung gegenüber ihrer Konkurrenz erarbeitet hat und eine unlautere Übernahme der betreffenden Technologie sie besonders hart treffen könnte. Indes gilt es zu beachten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass der Inhaber eines oder mehrerer Patente über eine technologische Überlegenheit gegenüber seinen Wettbewerbern verfügt. Die allgemeine Bedrohung durch (vermeintliche) Verletzungshandlungen genügt jedoch nicht, um vom Erfordernis eines gesicherten Rechtsbestandes abzusehen bzw. insoweit geringere Anforderungen zu stellen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die den Einzelfall von „allgemeinen“ Verletzungsrechtsstreitigkeiten, die in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind, abzuheben vermögen.

Als eine derartige Besonderheit kommt hier allein der von der Verfügungsklägerin ins Feld geführte „drohende Preiskampf“ in Betracht. Derartige tatsächliche Umstände hat die Verfügungsklägerin in Bezug auf die konkrete angegriffene Ausführungsform indes nicht glaubhaft zu machen vermocht. Dass ein Vorgängerprodukt der angegriffenen Ausführungsform im Einzelfall zu 70 % unter der Preisliste der Verfügungsbeklagten angeboten wurde (vgl. Anlage AST B 23), lässt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass die Preispolitik der Verfügungsbeklagten betreffend die angegriffene Ausführungsform allgemein so aussehen wird und ihre Preislisten generell nur „Makulatur“ seien. Erst recht gilt das, soweit die Verfügungsklägerin auf ein Verhalten eines anderen Wettbewerbers im Jahre 2001 im Zusammenhang mit Bauprodukten für den Keller verweist (vgl. Anlage AST B24) und deshalb nun auch hier einen Preiskampf fürchtet. Einen irgendwie gearteten, spezifischen Zusammenhang zum vorliegenden Einzelfall lässt das nämlich nicht erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Der Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 04.05.2011 fand keine Berücksichtigung (§ 296a ZPO).