4b O 84/11 – Kreissägeblatt II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1587

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Mai 2011, Az. 4b O 84/11

Rechtsmittelinstanz: 2 U 55/11

I. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kreissägeblätter mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke, wobei um die Mittenbohrung des Sägeblattes ein konzentrischer Absatz exakt gleicher Dicke vorgesehen ist,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen außerhalb des konzentrischen Absatzes die Dickenänderung maximal 1,2 mm beträgt, wobei außen im Bereich der Zähne eine Sägendicke einer Zahnverdickung vorhanden ist, wobei diese Sägendicke der Zahnverdickung mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des Sägeblattes eine Ebene bildet.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin ist Lizenznehmerin des für Herrn A, ihren Geschäftsführer, eingetragenen deutschen Patentes 195 19 XXX (nachfolgend „Verfügungspatent“), das am 2. März 1995 angemeldet worden ist. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 5. September 1996, die Patenterteilung am 8. März 2007. Das Verfügungspatent steht in Kraft.

Das Verfügungspatent betrifft ein Kreissägeblatt mit nach außen in Stufen abnehmender Dicke. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Kreissägeblatt mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke, wobei um die Mittenbohrung des Sägeblattes (3) ein konzentrischer Absatz (d4) exakt gleicher Dicke (s1) vorgesehen ist, wobei außerhalb des konzentrischen Absatzes (d4) die Dickenänderung maximal 1,2 mm beträgt, wobei außen im Bereich der Zähne eine Sägendicke einer Zahnverdickung (s4) vorhanden ist, wobei diese Sägendicke der Zahnverdickung (s4) mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des Sägeblattes (3) eine Ebene bildet.“

Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 2 der Verfügungspatentschrift welche in schematischer Darstellung eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung wiedergeben. Figur 1 zeigt hälftig in Draufsicht das mehrfach abgesetzte Sägeblatt (1) und Figur 2 den Schnitt I-I der Figur 1.

Mit Datum vom 21. Dezember 2007 erhob der eingetragene Patentinhaber Klage wegen Patentverletzung gegen die B GmbH sowie deren Geschäftsführerin vor der angerufenen Kammer. Der Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen 4b O XXX/07 geführt. Mit Urteil vom 10. Februar 2009 (Anlage Ast 2) wurden die damaligen Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten legten gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein (Aktenzeichen I-2 U XXX/09) und erhoben im Berufungsrechtszug Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht. Die hiesige Verfügungsbeklagte trat der Nichtigkeitsklage als Nebenintervenientin bei. Die Verfügungsklägerin erklärte sich, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind, mit einer Aussetzung des Rechtsstreits einverstanden. Die Nichtigkeitsklage wurde, nachdem die B GmbH insolvent wurde, von dem Insolvenzverwalter zurückgenommen. Nach der Insolvenz der B GmbH übernahm die C GmbH den Verkauf der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Kreissägeblätter. Gesellschafter dieses Unternehmens waren einerseits der Ehemann der Geschäftsführerin der B GmbH und die gemeinsame Tochter. Gegen dieses Unternehmen erhob die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 Klage vor der angerufenen Kammer. Der Rechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen 4b O XXX/10 geführt; der Termin zur mündlichen Verhandlung findet am 8. September 2011 statt. Mittlerweile hat die Verfügungsbeklagte, bei welcher der Sohn der Geschäftsführerin der B GmbH Prokurist ist, die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Kreissägeblätter übernommen. Diese übernahm auch die Werbung für die angegriffenen Kreissägeblätter, wie die Werbung der Verfügungsbeklagten auf ihrer Homepage (Anlage Ast 3) unter der Domain www.D.de und der ehemaligen B GmbH unter www.B.de zeigen. Das angegriffene Kreissägeblatt und die Kreissägeblätter der B GmbH und der C GmbH weisen die gleiche Ausgestaltung auf.
Die Verfügungsbeklagte stellt her und vertreibt Kreissägeblätter. Am 6. April 2011 erhielt der Vater des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin von einem Kunden ein Kreissägeblatt, welches in Anlage Ast 9 photographisch wiedergegeben ist und die Bezeichnung D trägt (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“). Die angegriffene Ausführungsform wurde dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin am gleichen Tag übergeben und vermessen. Das Ergebnis der Vermessung kann der als Anlage Ast 10 überreichten schematischen Zeichnung entnommen werden. Mit Schreiben vom 11. April 2011 (Anlage Ast 5) wurde die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 20. April 2011 abgemahnt. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Unter dem 13. Mai 2011 erhob die Verfügungsbeklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht.

Die Verfügungsklägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre nach dem Verfügungspatent wortsinngemäß Gebrauch. Die Vermessung habe ergeben, dass sich die Zahnverdickung und ein radial weiter innen liegender Bereich auf einer Ebene befinden. Die Angelegenheit sei überdies dringlich. In der Zeit vom bis finde unstreitig in E die Messe „F“ statt, eine Messe für die Forst- und Holzwirtschaft, wo die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform voraussichtlich möglicherweise präsentieren werde. Das Verfügungspatent sei zudem in seinem Rechtsbestand hinreichend gesichert. Die Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent habe keine Aussicht auf Erfolg. Es liege weder eine unzulässige Erweiterung vor noch sei die Erfindung nach dem Verfügungspatent nicht ausreichend offenbart. Überdies stünden die Offenbarungen der US 4 979 XXX (Anlage 1 der Anlage AG 2) und der US 334 XXX (Anlage 2 der Anlage AG 2) der Erfindung nach dem Verfügungspatent nicht neuheitsschädlich entgegen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte stellt einen Verfügungsanspruch in Abrede, eine Verletzung des Verfügungspatentes liege nicht vor. Messungen mit einem Laser an einem Kreissägeblatt aus der laufenden Produktion, welche schon im Nichtigkeitsverfahren der C GmbH von der Verfügungsbeklagten als Nebenintervenientin vorgelegt worden seien, hätten ergeben, dass sich die Zahnverdickung nicht mit einem radial weiter innen liegenden Bereich auf einer Ebene befinde. Denn die blaue Linie, welche die innere Verdickung wiedergebe, die rote Linie, welche der Zahnverdickung entspreche und die gestrichelte Linie, die das Optimum wiedergebe, würden nicht an einem Punkt zusammenfallen. Dies müssten sie jedoch, wenn alle Flächen sich in einer Ebene befinden würden. Mit einem Richtlineal, wie es die Verfügungsklägerin gemacht hat, könne nicht festgestellt werden, ob eine Ebene vorhanden sei oder nicht.
Darüber hinaus fehle ein Verfügungsgrund. Das Verfügungspatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere nehme die US 4 979 XXX den Gegenstand der Erfindung nach dem Verfügungspatent neuheitsschädlich vorweg.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung ist begründet. Die Verfügungsbeklagte ist der Verfügungsklägerin gegenüber gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung im beantragten Umfang verpflichtet.

I.

Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft vorgetragen. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre der Erfindung nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch.

1.
Die Erfindung nach dem Verfügungspatent betrifft ein Kreissägeblatt mit nach außen in Stufen abnehmender Dicke.

Zum Stand der Technik nimmt das Verfügungspatent Bezug auf die DE 87 03 XXX, welche ein Kreissägeblatt mit einer Stufe zeigt, wobei außen im Bereich der Zähne keine Verdickung des Sägeblattes vorhanden ist. Als hieran nachteilig sieht das Verfügungspatent es an dass hierdurch Probleme beim Richten und Kontrollieren des Sägeblattes sowie dessen Herstellung entstehen.

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Verfügungspatent zur Aufgabe gemacht, ein Kreissägeblatt bereitzustellen, welches einfach und exakt bezüglich seiner Planheit kontrolliert werden kann. Entsprechend schlägt das Verfügungspatent in seinem Patentanspruch 1 ein Kreissägeblatt mit folgenden Merkmalen vor:

1. Kreissägeblatt (1) mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke;

2. um die Mittenbohrung des Sägeblattes (1) ist ein konzentrischer Absatz (d4) exakt gleicher Dicke (s1) vorgesehen;

3. außerhalb des konzentrischen Absatzes (d4) beträgt die Dickenänderung maximal 1,2 mm;

4. außen im Bereich der Zähne (2) ist eine Sägendicke einer Zahnverdickung (S4) vorgesehen,

4.1 die mindestens auf einer Seite

4.2 mit einem radial weiter innenliegenden Dickenbereich des Sägeblattes (1) eine Ebene bildet.

2.
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 wortsinngemäß.

Im Hinblick auf die Merkmale 1 bis 4. ist dies unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen. Darüber hinaus liegt jedoch auch eine Verwirklichung der Teilmerkmale 4.1 und 4.2 vor.

Die Verfügungsklägerin hat eine Verletzung des Verfügungspatentes schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die Photographie in Anlage Ast 9 unten zeigt, dass bei der Auflage eines Richtlineals auf einen radial innen liegenden Bereich in Richtung der Zahnverdickung ein Spalt zwischen der Zahnverdickung und dem radial tiefer liegenden Bereich vorhanden ist. Diesen Spalt im Bereich S3 mit einer Höhe von 0,2 mm geben die Dickenmessungen wieder, welche als schematische Zeichnung in Anlage Ast 10 gezeigt werden.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kann mittels eines Richtlineals das Vorhandensein einer solchen Ebene nachgewiesen werden. Denn dem Verfügungspatent kommt es nicht auf das Vorliegen einer mathematischen Ebene an, bei der kein einziger Punkt Abweichungen von der Ebene aufweisen darf, sondern auf die einfache Kontrolle der Planheit des Sägeblattes bei der Herstellung desselben sowie dessen Gebrauch. Hierfür genügt die (Über-)Prüfung der Flächen mit einem Richtlineal. Dies folgt zum einen aus der Beschreibung des Verfügungspatentes zum Stand der Technik. In Bezug auf die DE 87 03 XXX wird ausgeführt, dass sich dieser Stand der Technik als problematisch erweise, da im Bereich der Zähne keine Verdickung des Sägeblattes vorhanden ist, woraus sich Probleme beim Richten und Kontrollieren des Sägeblattes und dessen Herstellung ergeben (vgl. Abschnitt [0002]). Die Bezugnahme sowohl auf die einfache und exakte Kontrolle der Planheit eines Kreissägeblattes im Rahmen der Aufgabenstellung des Verfügungspatentes (vgl. Abschnitt [0003]) bestätigt dies. Wenn es dem Verfügungspatent auf eine einfache Kontrolle der Planheit des Kreissägeblattes ankommt, kann damit nicht die Überprüfung des Vorliegens einer mathematischen Ebene gemeint sein, da eine solche nicht einfach überprüft werden kann. Hierfür sind Messungen notwendig, welche vermittels aufwendiger Messapparaturen wie mit einem Laser vorgenommen werden. Eine einfache Kontrolle wird hierdurch nicht ermöglicht. Entsprechend zeigen die Messungen der Verfügungsklägerin mittels eines Richtlineals, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Zahnverdickung auf einer Ebene mit einem radial weiter innen liegenden Bereich liegt, so dass die Teilmerkmale 4.1 und 4.2 verwirklicht werden.

Demgegenüber sind die Einwendungen der Verfügungsbeklagten gegen das Vorliegen einer Verletzung des Verfügungspatentes nicht erheblich. Zum einen kommt es, wie vorstehend ausgeführt, dem Verfügungspatent nicht auf das Vorliegen einer mathematischen Ebene an. Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer solchen mathematischen Ebene wollte die Verfügungsbeklagte jedoch durch die Messungen mittels eines Lasers nachweisen. Zum anderen kann die Kammer nicht ohne Weiteres nachvollziehen, an welchem Kreissägeblatt die Verfügungsbeklagte die Messungen, welche zum Gegenstand der Nichtigkeitsklage gemacht wurden, vollzogen hat. Die Messungen, deren Protokolle als Anlagen 4 und 5 zur Anlage AG 2 vorgelegt wurden, zeigen das Datum 13.07.2010, also ein Datum, welches vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Verfügungsklägerin liegt. Nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten soll ein Kreissägeblatt aus der „laufenden Produktion“ untersucht worden sein. Welche Produktion hiermit gemeint ist, wird nicht klar und wurde von der Verfügungsbeklagten auch nicht vorgetragen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform denjenigen Kreissägeblättern entspricht, welche ursprünglich von der B GmbH und später der C GmbH hergestellt und vertrieben wurde. Die angegriffene Ausführungsform weist jedoch wie der Photographie oben links der Anlage Ast 9 entnommen werden kann, in einem innen liegenden Bereich vier Räumschneiden auf. Diese müssten bei einer 360°-Messung, welche von der Verfügungsbeklagten vorgetragen wurde, als Unterbrechungen zu sehen sein, was hingegen nicht der Fall ist. Das Messprotokoll der Anlage 4 zur Anlage AG 2 zeigt nur zwei Unterbrechungen (blaue Linie). Entsprechend fehlen auch sämtliche Unterbrechungen bei den Messungen der Zahnverdickung (rote Linie), so dass zum einen nicht zu erkennen ist, in welchem Bereich des Kreissägeblattes die Messungen vorgenommen wurden und zum anderen, welches Kreissägeblatt untersucht wurde.

II.
1.
Die Verfügungsklägerin hat zudem einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset, GRUR-RR 2008. 329 – Olanzapin, GRUR-RR 2011 81 – Gleitscheibensattelbremse II). Eine solche kontradiktorische Entscheidung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, so dass grundsätzlich ausgeschlossen sein müsste, dass die Nichtigkeitsklage der Verfügungsbeklagten Erfolg haben wird. Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte Kenntnis von dem Verfügungspatent bereits aus der Nebenintervention zu der Nichtigkeitsklage der B GmbH hat, so dass kein Sachverhalt gegeben ist, bei welchem die Verfügungsbeklagte völlig unerwartet und unvorbereitet mit einer einstweiligen Verfügung überrascht wird und keine oder kaum Zeit zur Verfügung steht, um auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung zu reagieren. Hinzukommt, dass die von der Verfügungsklägerin bzw. deren Geschäftsführer in der Vergangenheit wegen Patentverletzungen verklagten Unternehmen personell mit der Verfügungsbeklagten verflochten sind, zum Teil die gleichen anwaltlichen Vertreter zugezogen wurden und auch die angegriffene Ausführungsform identisch ist, was erst recht gegen ein „Überraschungsmoment“ im Hinblick auf den beantragten Erlass der einstweiligen Verfügung spricht. Vor diesem Hintergrund ist der Maßstab, welcher an den Rechtsbestand des Verfügungspatentes anzulegen ist geringer anzusetzen. Danach genügt es nicht , überhaupt Einwendungen gegen den Rechtsbestand eines Verfügungspatentes zu erheben, um Zweifel an demselben zu begründen. Diese Einwendungen müssen vielmehr auch in gewissem Maße erfolgversprechend sein, was nach Einschätzung der Kammer nicht der Fall ist.

a)
Durchgreifende Zweifel an der Neuheit der Erfindung nach dem Verfügungspatent vor dem Hintergrund der Offenbarung der Entgegenhaltung US 4 979 XXX (Anlage 1 zur Anlage AG 2) bestehen nicht. Es ist nicht zu erkennen und auch nicht ausreichend vorgetragen worden, dass diese die Merkmalsgruppe 4 offenbart. Es wird nicht offenbart, dass außen im Bereich der Zähne eine Sägendicke einer Zahnverdickung vorgesehen ist, die mit einem radial weiter innenliegenden Dickenbereich des Sägeblattes eine Ebene bildet. Denn maßgeblich für die Betrachtung, ob eine Zahnverdickung vorliegt, welche eine Ebene mit einem radial weiter innenliegenden Dickenbereich bildet, ist nicht, wie dies die Verfügungsbeklagte meint, der Schneidzahn selbst, d.h. die Spitze des Zahnes, sondern die Zahnverdickung. Dies kann den Figuren des Verfügungspatentes, insbesondere der Figur 2 entnommen werden. In den farbigen Zeichnungen derselben, welche als Anlage Ast 8 vorgelegt wurden, bildet nämlich nicht der Schneidezahn (rot) die Ebene mit einem innenliegenden Bereich, sondern die Zahnverdickung (grün), wie der durchgezogenen Linie entnommen werden kann. Die Zahnverdickung bildet in diesem Fall eine Ebene mit dem grünen Bereich. Dass das Verfügungspatent zwischen den Schneidzähnen und den Zahnverdickungen unterscheidet, ergibt sich desweiteren daraus, dass in Figur 1 der Schneidzahn selbst gesondert, nämlich schraffiert, dargestellt wird. Hinzukommt, dass dann, wenn der Schneidzahn der Zahnverdickung entsprechen würde, die Ebene in Figur 2 nicht unterhalb des Schneidzahnes eingezeichnet werden müsste, sondern entlang des Schneidzahnes, was aber nicht der Fall ist. Auch war ein Schneidzahn schon aus dem in Bezug genommenen Stand der Technik bekannt, nämlich aus der DE 87 03 XXX (Anlage Ast 5). Diese zeigt in Figur 2 einen Schneidzahn. An diesem Stand der Technik sieht es das Verfügungspatent als nachteilig an, dass außen im Bereich der Zähne keine Verdickung des Sägeblattes vorhanden ist. Das Verfügungspatent sieht mithin den Schneidzahn selbst nicht als Verdickung an.

Vor diesem Hintergrund offenbart die Figur 3B der Entgegenhaltung nicht die Merkmalsgruppe 4, da nicht zu erkennen ist, dass das offenbarte Sägeblatt eine Zahnverdickung aufweist. Die gezeigte Ebene zwischen Spitze des Sägeblattes und einem innenliegenden Bereich betrifft offensichtlich den Schneidzahn, d.h. den Bereich, welcher den Schneidvorgang auslöst und nicht eine etwaige Zahnverdickung. Dass eine solche offenbart wird, hat weder die Verfügungsbeklagte vorgetragen noch ergibt sich dieses anhand des Inhalts der Entgegenhaltung. Selbst wenn man den Schneidzahn als Zahnverdickung im Sinne des Verfügungspatentes ansehen würde, würde dieser nicht auf einer Ebene mit einem radial weiter innen liegenden Bereich liegen. Denn die Schneidzähne bilden auf Grund ihres Schliffs keine Fläche oder Kante, die mit einem innenliegenden Dickenbereich eine Ebene bilden können. Dies folgt daraus, dass die Zähne in ihrem Frontbereich, mit dem sie in das Holz eintreten, am breitesten sind und von da aus in alle Richtungen schmaler werden. Ein Richtlineal, das auf einem innenliegenden Dickenbereich aufliegt, könnte höchstens auf einem Punkt des Schneidzahnes an seiner äußersten Kante aufliegen. Eine Ebene, also eine Fläche, auf der ein Richtlineal aufgelegt werden kann, kann ein einzelner Punkt mit einem innenliegenden Dickenbereich nicht bilden.

Auch die US 334 XXX (Anlage 2 zur Anlage AG 2) nimmt den Gegenstand der Erfindung dem Verfügungspatent nicht neuheitsschädlich vorweg.
Diese mag zwar in den Figuren 1 und 2 sowie auf Seite 1 der Übersetzung die Merkmalsgruppe 4 offenbaren. Die Verfügungsbeklagte hat jedoch weder in der Antragserwiderung noch in der Nichtigkeitsklage die Offenbarung der weiteren Merkmale, insbesondere des Merkmals 3 vorgetragen, so dass eine neuheitsschädliche Vorwegnahme nicht ersichtlich ist.

b)
Auch eine unzulässige Erweiterung des Verfügungspatentes gegenüber der ursprünglichen Anmeldung DE 195 19 XXX A 1 (Anlage Ast 19) ist nicht zu erkennen. Insoweit macht die Verfügungsbeklagte geltend, dass der erteilte Anspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung (Anlage Ast 19) unzulässig erweitert wäre.

Zur Feststellung der unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem gesamten Inhalt der ursprünglichen Anmeldung zu vergleichen. Nur der Gegenstand des Patentes wird durch die Patentansprüche bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Der Inhalt der Anmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH GRUR 2010, 509 – Hubgliedtor I; Mitt. 1996, 204, 206 – Unzulässige Erweiterung).

Die Offenlegungsschrift befasst sich mit einem Kreissägeblatt, bei dem die Fliehdehnungen im Sägeblatt etwa gleich sind. Hiervon unabhängig wird jedoch auch die vom Verfügungspatent geschützte Lehre offenbart, wie Sp. 1 Zeilen 68 ff. bis Spalte 2 Zeile 7 entnommen werden kann. Dort ist von Verdickungen die Rede, die auf einer Ebene mit einem innenliegenden Bereich liegen und zwar unabhängig von Fliehkräften definiert. Hierfür sprechen auch die Figuren 2 und 3, die eine stufenweise Veränderung der Dicke der Ebenen zeigen. Die stufenweise Dickenveränderung ergibt sich auch aus dem Patentanspruch 1, wo von „in Stufen abnehmender Dicke“ die Rede ist. Die Offenlegungsschrift offenbart daher zwei Lehren, einmal Kreissägeblätter deren Ausgestaltung über Fliehkräfte definiert wird und einmal ohne, wobei letztere vom Verfügungspatent geschützt wird. Es wurde mithin lediglich eine Alternative im Verfügungspatent unter Schutz gestellt, was nicht den Vorwurf einer unzulässigen Erweiterung begründen kann.

c)
Auch der Einwand der unzureichenden Offenbarung bleibt ohne Erfolg. Hierauf ist die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr eingegangen. Im Übrigen wurde schriftsätzlich nicht ausreichend dargetan, dass die Sägeblätter, welche Grundlage der Messprotokolle 4 und 5 der Anlage AG 2 sind, entsprechend der Lehre nach dem Verfügungspatent hergestellt wurden. Es wird bereits nicht klar, welche Sägeblätter vermessen wurden. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Verletzung des Verfügungspatentes verwiesen werden.

2.
Die Voraussetzungen für die erforderliche Dringlichkeit liegen vor. Die Vermarktung der angegriffenen Ausführungsform wirkt sich nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin wirtschaftlich nachteilig aus. Am beginnt die Messe „F“ in E und es steht zu befürchten, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform ausstellen wird. Jedenfalls ist die Verfügungsbeklagte dem Hinweis der Verfügungsklägerin auf diese Möglichkeit nicht entgegengetreten.

Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin auch die zeitliche Dringlichkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Sie hat erstmals am 6. April durch den Vater des Geschäftsführers ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform erhalten und vermessen. Mit Schreiben am 11. April 2001 wurde die Verfügungsbeklagte mit Fristsetzung bis zum 20. April 2011 abgemahnt. Am 12. Mai 2011 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 100.000,- EUR.