2 U 113/99 – Mehretagenpresse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Dezember 2000, Az. 2 U 113/99

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die vom Landgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nur auf solche Handlungen bezieht, die nach dem 23. April 1993 begangen worden sind.

2.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 40.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

4.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 200.000 DM.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

a) Bis zur übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung
im Termin vom 9. November 2000: 1 Mio. DM;

b) seitdem: 200.000 DM.

Tatbestand :

Die Klägerin, die im Winter 1998/99 mit der W4 W2xx M1xxxxxxx GmbH verschmolzen worden ist, wobei die Klägerin übernehmende Rechtsträgerin war, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 384 958 (im folgenden: Klagepatent), dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 589 01 346 geführt wird. Der W4 W2xx M1xxxxxxx GmbH ist das Klagepatent am 22. Juli 1992 vom früheren Patentinhaber, dem Beklagten zu 2), übertragen worden. Einen weiteren schriftlichen Übertragungsvertrag hinsichtlich des Klagepatents haben der Beklagte zu 2) und die W4 W2xx M1xxxxxxx GmbH am 23. April 1993 geschlossen (vgl. Anl. ROP 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17. Februar 2000).

Das Klagepatent beruht auf einer am 7. Oktober 1989 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 28. Februar 1989 eingegangenen Anmeldung. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 6. Mai 1992 im Patentblatt veröffentlicht worden. Nachdem das Klagepatent in einem Einspruchsverfahren durch Beschluß der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 des Europäischen Patentamts vom 24. Juni 1997 beschränkt aufrechterhalten worden ist, hat sein Anspruch 1 (von 10) folgenden Wortlaut:

Mehretagenpresse zum Verpressen von Platten aus Holzwerkstoff oder Furnieren oder dergleichen,

mit mehreren übereinander angeordneten Druckkammern (22),

mit einer diese öffnenden oder schließenden Gesamtdruckmitteleinrichtung,

wobei jede Druckkammer (22) mit gesonderten Druckmittel-einrichtungen (12-15) ausgestattet ist, die unabhängig voneinander steuerbar sind,

wobei jede Druckkammer (22) durch zwei im Pressengestell senkrecht relativ zueinander verschiebbar gelagerte Preßplatten (11) begrenzt wird,

wobei zwei benachbarte Druckkammern (22) eine gemeinsame Preßplatte (11) aufweisen

und

wobei an zwei sich gegenüberliegenden Stirnseiten der jeweils eine Druckkammer (22) begrenzenden, verschiebbar gelagerten Preßplatten (11) jeweils Druckmittelzylinder (12 a bis 15 a) mit Druckmittelkolben (12 b bis 15 b) befestigt sind, welche die die Druckkammern (22) begrenzenden Preßplatten (11) verbinden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1-3 der Klagepatentschrift zeigen Ausführungsbeispiele der geschützten Erfindung, und zwar Figur 1 eine Vorderansicht der Etagenpresse mit drei jeweils zwei höhenverstellbare Preß- und Heißplatten aufweisenden Druckkammern, Figur 2 in perspektivischer Ansicht eine zwei Heißplatten aufweisende Druckkammer mit Boden- und Deckplatte, bei der die Kolben der die Öffnungsweite einstellenden Hydraulikzylinder nach oben wirken, und Figur 3 in Seitenansicht einen Teil einer Druckkammer mit Halterung eines Hydraulikzylinders, dessen Kolben nach unten wirkt.

Die Beklagte zu 1), die sich seit der Zurückweisung eines von ihr gestellten Konkursantrages Anfang 1999 in Liquidation befindet und als deren Geschäftsführer bis zum 13. November 1998 der Beklagte zu 2) im Handelsregister eingetragen war, stellte her und vertrieb in Deutschland unter der Typenbezeichnung „M2xxxxxxxx 2000“ Pressen, deren Ausgestaltung sich u.a. aus einem als Anl. K 6 von der Klägerin überreichten Firmenprospekt der Beklagten zu 1) sowie aus einem Bericht in der Ausgabe 6/97 der Zeitschrift „Holz- und Kunststoffverarbeitung“ (Anl. K 7 zur Klageschrift) ergibt. Die Beklagten haben im ersten Rechtszug als Anl. B 3 die nachstehend wiedergegebene Zeichnung überreicht, von der sie vorgetragen haben, sie zeige den Aufbau der Presse, auf die sich der Prospekt (Anl. K 6) und der Pressebericht (Anl. K 7) bezögen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Pressen „M2xxxxxxxx 2000“ der Beklagten, die so beschaffen seien, wie es die Anl. B 3 wiedergebe, machten wortsinngemäß von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch. Sie hat deswegen die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, während die Beklagten um Klageabweisung gebeten haben.

Die Beklagten haben eingewendet: Die angegriffene Presse sei keine Mehretagenpresse im Sinne des Klagepatents, sondern nur eine Kombination von mehreren übereinander gestellten Einzelpressen, bei denen die einzelnen Druckkammern nicht von einer Gesamtdruckmitteleinrichtung beaufschlagt würden. Jede Druckkammer habe ihre eigenen Preßplatten, wobei auf der oberen Preßplatte der jeweils unteren Kammer die untere Preßplatte der jeweils oberen Kammer durch ihr Gewicht aufliege. Die Preßplatten seien auch nicht im Sinne des Klagepatents relativ zueinander verschiebbar, weil bei jeder Druckkammer nur eine der beiden dazugehörigen Preßplatten durch die jeweilige Zylinder-/Kolbeneinheit bewegbar sei.

Das Landgericht hat, im wesentlichen den Anträgen der Klägerin folgend,

I.
die Beklagten verurteilt,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
unterlassen,

Mehretagenpressen zum Verpressen von Platten aus
Holzwerkstoff oder Furnieren oder dergleichen

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu brin-
gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
einzuführen oder zu besitzen,

die mehrere übereinander angeordnete Druckkammern
und eine diese öffnende oder schließende Gesamt-
druckmitteleinrichtung aufweisen, wobei jede Druck-
kammer mit gesonderten Druckmitteleinrichtungen aus-
gestattet ist, die unabhängig voneinander steuer-
bar sind, wobei jede Druckkammer durch senkrecht
relativ zueinander verschiebbar gelagerte und
vertikal geführte Preßplatten begrenzt wird, wobei
zwei benachbarte Druckkammern eine gemeinsame Preß-
platte aufweisen und wobei an zwei sich gegenüber-
liegenden Stirnseiten der jeweils eine Druckkammer
begrenzenden, verschiebbar gelagerten Preßplatten
jeweils Druckmittelzylinder mit Druckmittelkolben
befestigt sind, welche die die Druckkammer begren-
zenden Preßplatten verbinden;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem
Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit
dem 22. Juli 1992 begangen haben, und zwar unter
Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
Liefermengen, -zeiten und – preisen sowie der
Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften
der Abnehmer im In- und Ausland,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach An-
gebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeich-
nungen sowie der Namen und Anschriften der An-
gebotsempfänger im In- und Ausland,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-
zeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-
schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten
Gewinns;

und außerdem

II.
festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Juli 1992 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehe; hierbei beschränke sich die Verpflichtung des Beklagten zu 2) auf die Zeit bis zum 13. November 1998; insoweit hafte er gemeinsam mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.

Auf das Urteil vom 29. April 1999 wird Bezug genommen.

Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie zunächst ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt haben. Nachdem sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine dem Ausspruch zu I.1. des landgerichtlichen Urteils entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und außerdem zum Zwecke der Rechnungslegung rechtsverbindlich erklärt hatten, sie hätten seit dem 22. Juli 1992 Handlungen der im Unterlassungsausspruch des Landgerichts bezeichneten Art nicht begangen, haben die Parteien hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagten verfolgen jetzt noch ihren Antrag auf Abweisung der Klage hinsichtlich des Schadensersatz-Feststellungsan-trages weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Maßgabe bittet.

Die Beklagten berufen sich darauf, die von ihnen im ersten Rechtszug als Anl. B 3 vorgelegte Zeichnung gebe nicht die Presse „M2xxxxxxxx 2000“ wieder, sondern eine Weiterentwicklung, von der noch nicht entschieden sei, ob sie jemals gebaut und angeboten werde. Tatsächlich habe die Beklagte zu 1) lediglich Mehretagenpressen hergestellt und angeboten, die gemäß der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung (Anl. B 19) beschaffen gewesen seien (die auf der Orginalzeichnung mit blauer Farbe gekennzeichneten „festen Teile“ sind in der Schwarz-Weiß-Kopie jeweils mit „F“ gekennzeichnet, die mit gelber Farbe bezeichneten „Heizplatten und Folientrieb“ mit „H“ und die rosafarbenen „beweglichen Teile“ mit „B“):

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Beklagte zu 2) dem Gericht gegenüber klarstellen wollen, daß der Vortrag seines Rechtsanwalts zum Verhältnis der festen Tische zu den beweglichen Druckplatten und zu dem Verhältnis der beweglichen Druckplatten untereinander unzutreffend sei, daß zutreffend vielmehr eine Gestaltung wie in Anl. B 19 sei. Der Vorsitzende Richter habe den Beklagten zu 2) mit diesem Vortrag nicht zu Wort kommen lassen.

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die von der Beklagten zu 1) u.a. auf der Ausstellung „LIGNA“ im Jahre 1997 in H4xxxxxx ausgestellte Mehretagenpresse sei so beschaffen gewesen, wie von ihr – der Klägerin – schon im ersten Rechtszug behauptet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung oder gemäß § 283 ZPO zu berücksichtigen waren.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung, mit der sich die Beklagten nach der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung nur noch gegen die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wenden, ist nicht begründet.

I.

Die durch das Klagepatent geschützte Erfindung bezieht sich auf eine Mehretagenpresse, mit der insbesondere Platten aus Holzwerkstoff oder Furnieren oder dergleichen verpreßt werden können. Wie die Klagepatentschrift ausführt, war es am Prioritätstage des Klagepatents nicht nur bekannt, bei derartigen Mehretagenpressen mehrere Druckkammern übereinander anzuordnen, diese gemeinsam zu beschicken und dann das darin befindliche Gut gleichzeitig mit einer Gesamtdruckmitteleinrichtung zu verpressen, sondern auch, eine Vorrichtung zum Heißverpressen von plattenförmigen Werkstücken mit zwei übereinander angeordneten Druckkammern auszugestalten, welche jeweils durch unabhängig voneinander arbeitende Heißpressen gebildet werden. Bei einer solchen, in der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 06 883 (Anl. K 8 zur Klageschrift) gezeigten Vorrichtung weist jede Heißpresse einen Druckbalken auf, an dem Druckmittelsysteme angreifen. Jede Druckkammer ist in mehrere Etagen unterteilt, in welchen jeweils gleiche Arbeitsparameter vorliegen. Die beiden Heißpressen weisen einen gemeinsamen, ortsfesten Mitteltisch (29) auf, der wie die Druckmittelzylinder (31) an einem gemeinsamen Gestell abgestützt ist. Alle Druckmittelzylinder (31) und -kolben (32) bilden eine Gesamtdruckmitteleinrichtung, wobei die einer Druckkammer zugeordneten Druckmittelzylinder und -kolben unabhängig von den Zylindern und Kolben der anderen Kammer steuerbar sind. Die Einzelheiten dieses Standes der Technik ergeben sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der genannten Gebrauchsmusterschrift:

Wie der Fachmann sieht, verursacht der gemeinsame ortsfeste Mitteltisch bei der gezeigten Vorrichtung eine verhältnismäßig große Bauhöhe der Presse; weil die Druckmittelzylinder mittig von unten bzw. oben an den beweglichen Preßplatten angreifen, läßt es die Vorrichtung auch nicht zu, sie mit mehr als zwei Druckkammern auszustatten.

Das technische Problem, das der Erfindung zugrundeliegt, besteht deshalb darin, eine Mehretagenpresse zu schaffen, die nicht nur eine geringere Bauhöhe aufweist, sondern die es auch erlaubt, mehr als zwei unabhängig voneinander betreibbare Druckkammern vorzusehen.

Gelöst werden soll dieses Problem nach Anspruch 1 des Klagepatents durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:

1. Mehretagenpresse zum Verpressen von Platten aus
Holzwerkstoffen oder Furnieren oder dergleichen.

2. Die Mehretagenpresse weist mehrere übereinander an-
geordnete Druckkammern (22) auf und

3. eine Gesamtdruckmitteleinrichtung zum Öffnen und
Schließen der Druckkammern.

4. Jede Druckkammer ist mit gesonderten Druckmittel-
einrichtungen ausgerüstet, die unabhängig vonein-
ander steuerbar sind.

5. Jede Druckkammer (22) ist durch zwei im Pressenge-
stell senkrecht relativ zueinander verschiebbar ge-
lagerte Preßplatten (11) begrenzt, wobei zwei be-
nachbarte Druckkammern eine gemeinsame Preßplatte
aufweisen.

6. An zwei sich gegenüberliegenden Stirnseiten der je-
weils eine Druckkammer begrenzenden, verschiebbar
gelagerten Preßplatten sind jeweils Druckmittel-
zylinder (12 a, 13 a, 15 a) mit Druckkolben (12 b,
13 b, 15 b) befestigt, welche die die Druckkammern
begrenzenden Preßplatten verbinden.

Da bei einer Presse mit diesen Merkmalen die Druckmittelzylinder samt ihren Kolben an gegenüberliegende Stirnseiten
(= Ränder) der Preßplatten verlegt sind, können die Preßplatten jeweils eine Preßwirkung nach oben und nach unten ausüben, ohne daran durch die Druckmittelzylinder gehindert zu sein; sie können daher gleichzeitig zwei benachbarten Druckkammern zugeordnet werden. Da die Druckmittelzylinder nicht am Maschinengestell befestigt sind, sondern an den Preßplatten, von denen sie jeweils zwei miteinander verbinden, entfällt die Notwendigkeit, jeweils zwischen zwei Druckkammern eine Preßplatte fest anzubringen, vielmehr können die Preßplatten der mehreren Druckkammern im Verhältnis zum Maschinengestell beweglich sein (bis auf eine Platte, bei der es sich z.B. um die untere Platte der untersten Druckkammer handeln kann, womit sich eine geringe Bauhöhe der Presse erzielen läßt). Bei einer solchen Art der Anbringung sind die zu einer Druckkammer gehörenden beiden Preßplatten auch dann „relativ zueinander verschiebbar“ im Sinne des Merkmals 5, wenn sich beim Öffnen oder Schließen einer Druckkammer jeweils nur eine der beiden dazugehörigen Preßplatten im Verhältnis zu der anderen Platte bewegt; eine solche Beweglichkeit weisen auch die in der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiele auf. Jede Druckkammer läßt sich unabhängig von den anderen Kammern öffnen und schließen, wobei dann, wenn z.B. die unterste Druckkammer geöffnet oder geschlossen wird, alle darüber befindlichen Druckkammern sich gleichzeitig nach oben oder unten bewegen, ohne allerdings ihren Zustand (geöffnet oder geschlossen) dabei zu verändern.

II.

Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem damaligen Vortrag auch der Beklagten angenommen, die angegriffenen Mehretagenpressen seien so ausgestaltet, wie es die Zeichnung gemäß Anl. B 3 zeigt, und hinsichtlich einer solchen Gestaltung ausgeführt, sie verwirkliche die technische Lehre gemäß Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Letzteres beanstandet auch die Berufung nicht, so daß der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug nehmen kann.

Die Beklagten beanstanden, soweit es um die Frage der Patentverletzung geht, am Urteil des Landgerichts nur, die angegriffene Ausführungsform sei nicht so beschaffen, wie es die Zeichnung gemäß Anl. B 3 zeige; in Wirklichkeit habe die Beklagte zu 1) nur solche Mehretagenpressen hergestellt und angeboten, die der Zeichnung gemäß Anl. B 19 entsprächen, bei der also jede Druckkammer eine am Pressengestell ortsfest angebrachte Preßplatte aufweise. Mit diesem Vorbringen können die Beklagten aber nicht gehört werden, weil sie im ersten Rechtszug den Vortrag der Klägerin zugestanden haben, bei der von ihnen z.B. auf der Ausstellung „LIGNA“ in H4xxxxxx im Jahre 1997 ausgestellten Mehretagenpresse seien alle zu den Pressen 2-5 (d.h. den Pressen = Druckkammern, die sich oberhalb der untersten Presse befinden) gehörenden Preßplatten im Verhältnis zum Pressengestell beweglich gewesen, und weil die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf dieses Geständnisses (§ 290 ZPO) nicht vorliegen.

Die Beklagten hatten auf den Seiten 9 unten/10 oben ihrer Klagebeantwortung vom 16. Juli 1998 (Bl. 37 f. GA) in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin ausgeführt, bei einer Verschiebung des oberen Preßtisches (= Preßplatte nach der Terminologie des Klagepatents) der Presse 2 führten die auf der Presse 2 gestapelten weiteren Einzelpressen 3, 4 und 5 zwangsweise die Höhenänderung und damit die Ortsveränderung mit aus. Sie haben auf diesen Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bezug genommen und damit die Behauptung der Klägerin über eben diesen Bewegungsablauf der angegriffenen Pressen gemäß § 288 ZPO zugestanden. Das hat zur Folge, daß der von ihnen inzwischen erklärte Widerruf des Geständnisses auf dessen Wirksamkeit nur dann Einfluß hätte, wenn die Beklagten nicht nur beweisen würden, daß alle von der Beklagten zu 1) hergestellten Pressen so beschaffen gewesen seien, wie es die Zeichnung gemäß Anl. B 19 zeigt, sondern auch, daß ihr Geständnis vor dem Landgericht durch einen Irrtum veranlaßt gewesen sei. Letzteres behaupten die Beklagten aber noch nicht einmal. Nach ihrem Vortrag hat nämlich der Beklagte zu 2) spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erkannt, daß die Darstellung auf den Seiten 9/10 der Klageerwiderung unzutreffend gewesen sei, hat sich also zur Zeit der Abgabe des Geständnisses nicht geirrt; daß er, obwohl er bemerkt haben will, die Darstellung in der Klagebeantwortung sei unzutreffend, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht über den wahren Sachverhalt aufgeklärt habe, behaupten die Beklagten selbst nicht; aus ihrem Vortrag ergibt sich daher auch kein Irrtum des Prozeßbevollmächtigten zur Zeit des Geständnisses. Läßt sich aber nicht feststellen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht über die Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform im Irrtum gewesen sei, so kommt es auf einen etwaigen Irrtum der Beklagten zu 1) (d.h. ihrer Geschäftsführerin) nicht mehr an; es ist daher nicht darauf einzugehen, ob die Beklagte zu 1), bei der die Beschaffenheit der von ihr hergestellten Vorrichtungen bekannt gewesen sein müßte und die daher die jetzt behauptete Unrichtigkeit der Darstellung auf den Seiten 9/10 der Klagebeantwortung bereits auf den ersten Blick hätte bemerken müssen, einen bei ihr bestehenden Irrtum überhaupt konkret dargelegt hat.

Es muß daher bei der Feststellung des Landgerichts bleiben, daß die Beklagte zu 1) mit der Herstellung und dem Angebot der angegriffenen Pressen das Klagepatent verletzt hat.

Dann aber sind die Beklagten in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang (d.h. der Beklagte zu 2. nur für die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1., die während der Zeit begangen worden sind, in welcher er als ihr Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, also bis zum 13. November 1998) der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend dargelegt hat, so daß der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann. Lediglich im Hinblick auf den Beginn des Zeitraumes für die zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen der Beklagten war der Ausspruch des Landgerichts, dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug gestellten Antrag folgend, geringfügig auf die Zeit seit dem 23. April 1993 einzuschränken, auf eine Zeit also, in der auch nach Ansicht der Beklagten die Rechte aus dem Klagepatent der W4 W2xx M1xxxxxxx GmbH (und damit jetzt der Klägerin) zustanden.

III.

Soweit der Senat über die Berufung noch zu entscheiden hatte, folgt die Kostenentscheidung aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO analog (weil der von der Klägerin im Berufungsverfahren zurückgenommene Teil der Klage verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat).

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich des Unterlassungs- und des Rechnungslegungsanspruchs, waren die Kosten den Beklagten gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen, weil das unter Berücksichtigung des bis zur Erledigungserklärung gegebenen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht. Denn angesichts der feststehenden Patentverletzung durch die Beklagte zu 1), für deren Handlungen bis zum 13. November 1998 der Beklagte zu 2) als ihr Geschäftsführer verantwortlich war, standen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche gegen die Beklagten zu, und zwar auch gegen den Beklagten zu 2), weil der Umstand allein, daß er seit dem 13. November 1998 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten ist, die durch seine früheren Handlungen begründete Wiederholungsgefahr nicht beseitigt hat. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, deren es nur bedarf, soweit es nicht um den auf § 91 a ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung geht, folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.