2 U 3/11 – Bauelement zur Wärmedämmung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1822

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2011, Az. I-2 U 3/11

I.

Die Berufung gegen das am 17. Januar 2011 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass das streitbefangene Wärmedämmelement „A“ das Verfügungspatent widerrechtlich verletzt und dass die Verfügungsklägerin, nachdem sowohl die Einspruchsabteilung als auch – während des Berufungsrechtszuges – die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes die gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents geführten Angriffe zurückgewiesen hat, einen Anspruch darauf hat, weitere Verletzungshandlungen der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden.

1.
Das Verfügungspatent betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei zu betonierenden Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil (wie einem Balkon).

Wie die Verfügungspatentschrift einleitend erläutert, werden derartige Dämmbauelemente verwendet, um eine Kältebrücke zwischen dem Gebäude und dem daran angebrachten Außenteil (z.B. Balkon) weitestgehend zu vermeiden, wobei Bewehrungsstäbe, die an beide Bauteile (d.h. die Geschossdecke des Gebäudes und den Balkon) unter Durchquerung des Wärmeisolierelements angeschlossen sind, für die nötige Übertragung der auftretenden Zug-, Quer- und Druckkräfte sorgen. Gemäß dem Stand der Technik nach der EP-A 0 831 XXX bestehen die benötigten Bewehrungselemente im Fugenbereich aus Edelstahl. Er bietet ausreichenden Schutz vor Korrosion und besitzt zugleich gute Wärmedämmeigenschaften. Nachteilig an den Edelstahl-Bewehrungsstäben sind demgegenüber die hohen Kosten, die namentlich dann zu Buche schlagen, wenn zur Erzielung einer ausreichenden Tragfähigkeit Bewehrungselemente mit relativ großen Querschnitten verwendet werden müssen. Um insoweit Abhilfe zu schaffen, sind bereits alternative Materialien vorgeschlagen worden. Nach den Darlegungen der Verfügungspatentschrift handelt es sich insbesondere um die Verwendung von Druckelementen aus Ortsbeton, der einen günstigen Preis ermöglicht und eine ausreichende Korrosionsbeständigkeit besitzt, wohingegen die Wärmedämmeigenschaften vergleichsweise unbefriedigend sind.

Ausgehend von dem dargelegten Stand der Technik bezeichnet es die Verfügungspatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Bauelement zur Wärmedämmung zur Verfügung zu stellen, das einfacher und vor allem deutlich günstiger herzustellen ist und das zusätzlich verbesserte Gebrauchseigenschaften aufweist.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Bauelement (1) zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäude (A) und einem vorragenden Außenteil (B).

(2) Das Bauelement (1) besteht aus einem zwischen den Bauteilen (A, B) zu verlegenden Isolierkörper (32) mit zumindest integrierten Druckelementen (33a, 33b).

(3) Die Druckelemente (33a, 33b)

a) verlaufen im eingebauten Zustand des Bauelements (1)

– im Wesentlichen horizontal und
– quer zur im Wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers (32)
– durch diesen (32) hindurch;

b) sind jeweils an beide Bauteile (A, B) anschließbar und

c) sind jeweils aus Beton unter Verwendung einer verlorenen Gießform (40) hergestellt.

(4) Die verlorene Gießform (40) ist zusammen mit dem Betondruckelement (33a, 33b) in das Bauelement (1) eingesetzt und Bestandteil des Bauelements (1).

Die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, wobei Figur 5 das gesamte Bauelement (1) wiedergibt,

während Figur 6 eine Gießform für ein erfindungsgemäßes Druckelement zeigt.

Der Kern der Erfindung liegt in dem aus Beton gegossenen Druckelement, das mitsamt seiner Gießform integraler Bestandteil des Wärmedämmelements ist. Zu den hiermit verbundenen Vorteilen führt die Verfügungspatentschrift aus, dass der Herstellungsschritt des Gießens nahezu beliebige Formgebungen für das Druckelement ermöglicht, so dass das Druckelement an alle in der Praxis auftretenden Anforderungen angepasst werden kann. Neben dem Umstand, dass Beton – im Unterschied zu dem herkömmlichen Edelstahl – als Material für die Druckelemente besonders preisgünstig ist, schafft die Verwendung einer verlorenen Gießform – wie die Verfügungspatentschrift ausführt – den weiteren Vorteil, dass infolge der Integration der Gießform in das Wärmedämmelement eine allseitige Gleitschicht für das Betondruckelement erhalten wird, die dafür sorgt, dass das Druckelement etwaigen Relativbewegungen der angrenzenden Betonbauteile problemlos und ohne unerwünschte Geräuschentwicklungen folgen kann.

2.
Das angegriffene Wärmedämmelement der Verfügungsbeklagten stimmt wortsinngemäß mit der technischen Lehre von Anspruch 1 des Verfügungspatents überein.

Zwischen den Parteien steht dies auch im Berufungsrechtszug nur insoweit im Streit, als die Beklagte meint, die streitbefangene Ausführungsform verfüge nicht über „Druckelemente“ aus „Beton“ und die verlorene Gießform sei nicht „zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt“. Hinsichtlich der anderen Anspruchsmerkmale erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Soweit die Beklagte – wie dargelegt – den Vorwurf der Patentverletzung leugnet, erfolgt ihr Bestreiten – wie bereits das Landgericht völlig zutreffend dargelegt hat – zu Unrecht.

a)
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehenen Druckschublager dazu geeignet sind, Druckkräfte zwischen den durch das Wärmedämmelement verbundenen Bauteilen zu übertragen, indem Druckkräfte in die Druckschublager eingeleitet und von dort aus diesen geleitet werden, wie dies im Beschreibungstext (Abs. [0007]) der Verfügungspatentschrift näher beschrieben ist. Mit Rücksicht auf diese – unstreitige – Funktionalität handelt es sich bei den Druckschublagern um „Druckelemente“ im Sinne der Erfindung, ungeachtet dessen, dass die Druckschublager über die Druckein und -ausleitung hinaus noch einen weiteren Nutzen im Hinblick auf etwa auftretende Querkräfte besitzen. Eine derartige Zusatzfunktion wird vom Verfügungspatent – wie das Landgericht richtig gesehen hat – nicht ausgeschlossen, weswegen ihre Verwirklichung folgerichtig auch nicht dem Tatbestand einer Patentverletzung entgegen stehen kann. Anliegen der Erfindung ist es, das Wärmedämmelement mit einer bestimmten (in der Praxis benötigten) Funktion – nämlich der der Druckkraftübertragung zwischen den verbundenen Bauteilen – auszustatten. Die Erfindung liegt demgegenüber nicht darin, das Wärmedämmelement auf diese eine Funktion zu reduzieren und weitere vorteilhafte Eigenschaften des Druckelements zu unterbinden. Sie zu verwirklichen, ist deshalb für die Benutzung des Verfügungspatents zwar nicht notwendig, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen, sondern in das freie Belieben des Fachmanns gestellt.

b)
Indem Patentanspruch 1 des Verfügungspatents das Wärmedämmelement als Sache
– und damit absolut – unter Schutz stellt, kommt es – wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat – für den Benutzungstatbestand nicht darauf an, in welcher Weise der geschützte Gegenstand hervorgebracht worden ist, solange er nur die im Patentanspruch 1 vorgesehenen Bestandteile aufweist. Zu ihnen gehören gegossene Druckelemente, die mitsamt der (infolge dessen verlorenen) Gießform in das Wärmedämmelement integriert sind.

Nichts anderes besagt – auch im Zusammenhang mit dem übrigen Anspruchsinhalt – Merkmal (4), wenn dort davon die Rede ist, dass die Gießform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und (somit) Bestandteil des Bauelements ist. Merkmal (3c) lässt noch völlig offen, was mit der Gießform für die Druckelemente im Anschluss an den Gießprozess geschieht und auch Merkmal (2) verhält sich nur dazu, dass die Druckelemente aus Beton in den Isolierkörper integriert sind. Eine – neben dem Merkmal (3c) sinnvolle und technisch sogar notwendige – Aussage zum Verbleib der zum Gießen verwendeten Form trifft erst Merkmal (4), welches dem Fachmann die Handlungsanweisung gibt, die Gießform nach ihrem Gebrauch zu einem Bestandteil des Wärmedämmelements zu machen. Der Anspruchswortlaut verhält sich in diesem Zusammenhang nicht dazu, ob die Gießform außerhalb des Bauelementes bestückt und erst danach die Gießform und das darin enthaltene Druckelement in das Bauelement eingesetzt wird oder ob statt dessen zunächst die Gießform in das Bauelement eingebracht und danach die bereits im Bauelement verankerte Gießform zur Herstellung des Druckelementes befüllt wird. In beiden Fallkonstellationen ist in Bezug auf das im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte (endgültige) Bauelement gleichermaßen die Aussage richtig, dass die Gießform zusammen mit dem Druckelement in das Wärmedämmelement eingesetzt ist. Jede andere, differenzierende Betrachtung würde auch am technischen Sinngehalt des Merkmals (4) vorbei gehen. Er besteht darin, dass das mit Druckelementen versehene Wärmedämmelement jenseits des späteren Montageortes vorgefertigt werden kann und die in das Bauelement integrierte Gießform eine allseitige Gleitschicht für die Druckelemente bereitstellt, die Gewähr dafür bietet, dass etwaigen Relativbewegungen der an das Bauelement angrenzenden Bauteile geräuschlos gefolgt werden kann. Der besagte Nutzen stellt sich für den Fachmann erkennbar völlig unabhängig davon ein, ob die mit ihrer Gießform in das Wärmedämmelement aufgenommenen Druckelemente dadurch gewonnen worden sind, dass zunächst in einem separaten Arbeitsschritt die Gießform gefüllt und danach die gefüllte Gießform in das Wärmedämmelement integriert worden ist, oder ob derselbe technische Erfolg darauf beruht, dass zunächst die Gießform im Bauelement platziert und diese erst danach mit Material befüllt worden ist. Entscheidend ist allein, dass das Wärmedämmelement als vorgefertigtes Bauteil Druckelemente nebst ihrer Gießform als integrative Teile besitzt.

c)
Zuzustimmen ist dem Landgericht schließlich in seiner Auffassung, dass die Druckelemente der angegriffenen Ausführungsform aus „Beton“ gegossen sind.

Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass unter dem Begriff „Beton“ herkömmlicherweise ein hydraulisch erhärtendes Gemisch aus Wasser, Zement und einer Gesteinskörnung verstanden wird, dem bei Bedarf weitere Zusatzstoffe und Zusatzmittel beigemischt werden können. Dieser grundlegenden Definition wird die angegriffene Ausführungsform unstreitig gerecht. Ob darüber hinaus im Prioritätszeitpunkt ein allgemeines Fachverständnis dahingehend existiert hat, dass von „Beton“ nur dann gesprochen wird, wenn das Grobkorn der verwendeten Gesteinskörnung eine Mindestgröße von 8 mm besitzt, während Zusammensetzungen, bei denen das Größtkorn kleiner als 4 mm ist, als „Mörtel“ bezeichnet werden, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn – im Sinne der Argumentation der Beklagten – hiervon ausgegangen wird, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass im Rahmen der Patentauslegung dem im Patentanspruch verwendeten Begriff nicht unbesehen der gemeinhin gebräuchliche Inhalt zugemessen werden darf, weil die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift (die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt) selbst heraus ausgelegt werden (BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig). Ein abweichendes Begriffsverständnis kommt nicht nur – wie die Beklagte meint – dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom Üblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum allgemeinen Sprachgebrauch kann sich für den mit der Patentschrift befassten Durchschnittsfachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie sie grundsätzlich angebracht ist, nämlich dadurch, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs innerhalb des durch die gebrauchten Worte als solche gezogenen Rahmens so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte).

Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Landgericht mit Recht zu der Einsicht gelangt, dass als „Beton“ im Sinne des Verfügungspatents auch solche Gemische aus Wasser, Zement und Gesteinskörnung zu verstehen sind, deren Grobkorn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – kleiner als 4 mm ist:

Wenn sich das Verfügungspatent als Material für die Druckelemente auf „Beton“ festlegt, so geschieht dies – wie der Fachmann anhand der in der Verfügungspatentschrift am Stand der Technik geübten Kritik unschwer ersieht – vor dem Hintergrund, dass die vorbekannte Verwendung von Edelstahl hohe Kosten verursacht hat, die mit der Erfindung vermieden werden sollen. Bereits dem technischen Laien leuchtet unmittelbar ein, dass „Beton“ im Vergleich zu Edelstahl deshalb erhebliche Kostenvorteile bietet, weil es sich bei ihm um ein Gemisch aus Wasser, Zement und einer Gesteinskörnung handelt. Die Einsparungen auf der Materialseite beruhen insoweit – wie jedermann begreift – auf der preiswerten Verfügbarkeit der für das Gemisch notwendigen Ausgangsmaterialien (Wasser, Zement, Gesteinskörnung) und sie sind gänzlich unabhängig davon, welche Abmessungen das zum Einsatz gebrachte Grobkorn aufweist. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass zwischen einer Betonmischung, die ein Grobkorn von 8 mm verwendet, und einer Mischung, deren Grobkorn nur 3 mm misst, irgendein nennenswerter Kostenunterschied besteht. Wenn die für das angegriffene Bauelement verwendete Spezialmischung – wie die Beklagte einwendet – im Vergleich zu gewöhnlichem Beton besonders kostspielig ist, so beruht dies nicht auf dem Einsatz einer kleinkörnigen Gesteinsmischung als solcher, sondern auf der Tatsache, dass es sich um eine spezielle Zusammensetzung handelt, die dem Bauelement zusätzliche Wirkungseigenschaften im Hinblick auf zwischen den verbundenen Bauteilen auftretende Querkräfte verleiht. Kosten, die gegenüber den patentgemäßen Wirkungen überschießende Vorteile verantworten, sind kein taugliches Argument dafür, das Vorliegen eines (preiswerten) Betonmaterials zu verneinen. Soweit es um die technische Funktion der Druckelemente geht, die aus „Beton“ gegossen sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine bestimmte Größe des Grobkorns von Relevanz wäre, insbesondere dergestalt, dass die Druckelemente die ihnen zugedachte Funktion der Druckübertragung nur dann hinreichend erfüllen können, wenn Grobkorn einer Mindestgröße von 8 mm verwendet wird. In Bezug auf den Gießprozess liegt ebenfalls auf der Hand, dass dieser durch ein kleines Maß des Grobkorns keinesfalls erschwert wird.

Ein Durchschnittsfachmann, der sich die genannten Zusammenhänge – wie dies erforderlich ist – vor Augen führt, muss zu dem Schluss gelangen, dass die technische Lehre des Verfügungspatents darin besteht, als Material für die Druckelemente – statt des im Stand der Technik vorgeschlagenen Edelstahls – ein wesentlich preiswerteres Gemisch aus Wasser, Zement und Gesteinskörnung – eben „Beton“ – zu verwenden. Da die Beschränkung auf eine bestimmte Mindestgröße des Grobkorns – wie dargelegt – keinerlei technischen Sinn macht, hat der Fachmann keinen Anlass, dem Begriff „Beton“ eine entsprechende (aus der Sicht der Erfindung unsinnige) Festlegung zu entnehmen. Zu ihr zwingt auch die deutsche (Verfahrens-)Sprache nicht. Jenseits einer unter Heranziehung von DIN-Vorschriften gegebenenfalls angebrachten Differenzierung nach der Größe des Grobkorns der Gesteinskörnung kann das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Wort „Beton“ im Rahmen der Erfindung mühelos als Sammelbegriff für jedes (beliebige) Gemisch verstanden werden, das sich aus Wasser, Zement und einer Gesteinskörnung zusammensetzt. Allein dieses – im Hinblick auf die Korngröße weite – Verständnis wird dem technischen Inhalt der mit Patentanspruch 1 des Verfügungspatents gegebenen Lehre gerecht.

3.
Nachdem somit feststeht, dass die streitbefangenen Wärmedämmelemente der Beklagten das Verfügungspatent wortsinngemäß verletzen und das Verfügungspatent darüber hinaus nicht nur im Einspruchsverfahren, sondern mittlerweile auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren nach technisch sachkundiger Prüfung in seinem erteilten Umfang aufrecht erhalten worden ist, gibt es ungeachtet des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses und der auf Seiten der Beklagten betroffenen wirtschaftlichen Interessen keinen Grund, der Klägerin eine Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verweigern und damit der Beklagten eine Fortsetzung ihres rechtswidrigen Verhaltens zu ermöglichen. Daran ändert auch die neuerliche Nichtigkeitsklage der Beklagten nichts. Sie lässt die Überlegungen der Einspruchsentscheidungen keinesfalls als unvertretbar erscheinen, weswegen die in nunmehr bereits zwei Rechtszügen zum Nachteil der Beklagten ausgefallene Beurteilung der für den Rechtsbestand des Verfügungspatents zuständigen Fachinstanz vom Verletzungsgericht hinzunehmen ist. Soweit sich die Beklagte im Verhandlungstermin darauf berufen hat, die Rohrstücke der EP-A 0 034 XXY seien ungeachtet dessen als patentgemäße Gießformen anzusehen, selbst wenn sie auch für sich betrachtet einen Beitrag zur Druckübertragung leisteten, weil eine entsprechende Ausstattung der Gießform auch einer Benutzung des Verfügungspatents nicht entgegen stehen würde, kann auf sich beruhen, ob dem beizutreten ist. Die Technische Beschwerdekammer hat für ihre Argumentation zum Rechtsbestand des Verfügungspatents maßgeblich darauf abgestellt, dass die Rohrstücke der EP-A 0 034 XXY deshalb keine verlorene Gießform sein können, weil für sie eine an beiden Enden offene Büchsenform offenbart ist, die keinen Gießprozess mit einem flüssigen Material wie Beton erlaubt. Die Nichtigkeitsklagte zeigt keinen neuen Stand der Technik auf, der die Vernichtung des Verfügungspatents erwarten ließe. Das gilt namentlich für die DE-OS 196 52 XYY, die zwar bereits ein vorgefertigtes Dämmelement offenbart, das gegossene Druckelemente aus Beton besitzt. Nirgends findet sich jedoch ein Hinweis darauf, mit den Druckelementen auch die zum Gießen verwendeten Formen in das Dämmelement zu integrieren, um dem Druckelement spezielle Gleiteigenschaften zu verleihen, wie sie für das patentgemäße Wärmedämmelement kennzeichnend sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.