2 U 39/10 – Handschuh/Stock VI

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1533

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 2 U 39/10

Vorinstanz: 4a O 50/09

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2010 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 142.500,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 142.500,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 357 XXX (Anlage K 1; deutsche Übersetzung [DE 689 10 YYY T2] Anlage K 2; Klagepatent), das ein System zur Verbindung eines Stockes, etwa eines Skistockes, mit der Hand des Benutzers betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Einen ursprünglich auch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe hat die Klägerin bereits in erster Instanz zurückgenommen.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15. Juni 1989 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 21. Juli 1988 eingereicht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte 18. November 1993. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 689 10 YYY geführt. Das Klagepatent ist am 15. Juni 2009 infolge Zeitablaufs erloschen.

Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage erklärte das Bundespatentgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 7. November 2000 (Anlage K 4) den deutschen Teil des Klagepatents im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 für nichtig. Die weitergehende Nichtigkeitsklage wies es ab.

Die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1, 9 und 12 des Klagepatents (und zwar Anspruch 12 mit Rückbezug auf Anspruch 9, dieser rückbezogen auf Anspruch 1) haben in der veröffentlichten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

1. Gesamtheit Handschuh/Skistock von dem Typ, der durch eine Umhüllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden, und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umhüllung (1) Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, und die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fahren verbunden sind.

9. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.

12. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit aus Handschuh und Skistock, Figur 2 zeigt die Umhüllung des Handschuhs auf der Seite der Hand-Innenfläche, Figur 3 stellt die Umhüllung im Bereich des Handrückens dar, Figur 4 ist eine Seitenansicht des Übertragungssystems der Kräfte in der Abstütz- oder Abstoßphase und Figur 5 zeigt das System in der Rückholphase des Stockes.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Sport- und Freizeitartikel. Zu ihrem Sortiment gehören auch Nordic-Walking-Stöcke.

Ursprünglich bot sie Nordic-Walking-Stöcke an, deren Handschlaufe ein Daumenloch aufwies. Wegen dieser (früheren) Ausführungsform mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2006 ab. Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 wies die Beklagte den Vorwurf der Patentverletzung zwar zurück, gab aber gleichwohl eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Wirkung ab dem 25. März 2006 ab.

Im Frühjahr 2009 bot die Beklagte auf ihrer Internetseite unter den Artikelnummern 66600, 66603, 66610, 66612 bis 66617, 66620, 66625 und 66626 Nordic-Walking-Stöcke mit einer „verstellbaren Komfortschlaufe“ an (angegriffene Ausführungsformen). Unter der Artikelnummer 66652 bot sie außerdem Ersatzschlaufen an. Im Unterschied zu den von der Beklagten vormals angebotenen Nordic-Walking-Stöcken weisen die vorbezeichneten Nordic-Walking-Stöcke keine Handschlaufe mit Daumenloch, sondern eine Manschette auf, die über einen Riemen mit dem Handgriff des Stockes verbunden ist. Als Anlage K 11 hat die Klägerin mehrere Ausdrucke aus dem Online-Katalog der Beklagten (Stand Frühjahr 2009) vorgelegt, die u.a. die vorbezeichneten Artikel betreffen und die u.a. folgende Abbildungen zeigen (vgl. Anlage K 11, Seiten 1, 10 und 15).

Die Klägerin hat als Anlage K 17 ferner ein Muster eines angegriffenen
Nordic-Walking-Stockes der Beklagten vorgelegt. Außerdem hat sie als Anlage K 18 mehrere Fotografien zu den Akten gereicht, die veranschaulichen, wie bei diesem Nordic-Walking-Stock die Handschlaufe über die Hand des Benutzers gelegt werden kann. Die von der Beklagten angebotenen Stöcke mit den Artikelnummern 66603, 66610, 66612 bis 66617, 66620, 66625 und 66626 entsprechen in ihrer Ausgestaltung dem von der Klägerin vorgelegtem Muster. Der Stock mit der Artikelnummer 66600 weist dieselbe Manschette wie die vorbezeichneten Stöcke auf; bei ihm ist lediglich das Verbindungsstück zwischen Stock und Manschette etwas breiter ausgebildet als bei den anderen Ausführungsformen.

Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Nordic-Walking-Stöcke eine unmittelbare und im Angebot und der Lieferung der Ersatzschlaufen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:

Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie wiesen insbesondere „Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte“ mit einem Teil auf, der dazu bestimmt sei, sich längs des Handrückens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen mit einem Teil, der eine Manschette bilde, verbinde. Die Beklagte selbst habe durch die Abbildungen in ihrem Internetauftritt eine Verwendung der Handgelenkmanschette vorgegeben, bei der sich der Teil, der die Handgelenkmanschette mit der Befestigungsvorrichtung verbinde, längs des Handrückens zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger hindurch erstrecke. Bei einer derartigen Anlegung der Handgelenkmanschette finde sowohl in der Abstütz- als auch in der Rückholphase eine Unterstützung der Kraftübertragung statt. Das Verbindungsteil zwischen der Handgelenkmanschette und dem Befestigungsteil könne in der Länge dergestalt eingestellt werden, dass ein Absacken des Stockes in der Rückholphase vermieden und ein sicheres Wiederaufgreifen des Handgriffes gewährleistet werde.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht:

Die angegriffene Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil es an einer klagepatentgemäßen Übertragung der Kräfte von dem Benutzer auf den Stock sowie an einer klagepatentgemäßen Positionierung des Faustriemens sowohl in der Abstoß- als auch in der Rückholphase fehle. Die ordnungsgemäße Benutzung der Handgelenkmanschette der angegriffenen Ausführungsformen erfolge dergestalt, dass der Klettverschluss der Manschette auf der Außenseite der Hand anliege und die Manschette unter dem Handteller entlang verlaufe. Werde die Handgelenkmanschette so angelegt, sei kein Teil vorhanden, der dazu bestimmt sei, sich längs des Handrückens zu erstrecken. Nehme man demgegenüber an, die Handgelenkmanschette könne auch derart angelegt werden, dass das Verbindungsteil zwischen der Handgelenkmanschette und dem Befestigungsteil über den Handrücken verlaufe, liege bei Beachtung der Abgrenzung der patentgemäßen Lehre zum Stand der Technik eine Patentverletzung ebenfalls nicht vor. Das Klagepatent habe es sich gerade zur Aufgabe gemacht, die direkte Übertragung der Kräfte auf den Stock und die genaue Positionierung des Faustriemens zu gewährleisten, so dass die Kräfteübertragung sowohl in der Abstütz- als auch in der Rückholphase unterstützt werde. Dies könne allein durch eine Ausführung der Handschlaufe mit Daumenloch erreicht werden. Bei der von ihr – in der von ihr als Anlage PBP1 zu den Akten gereichten Produktbeschreibung – empfohlenen Anlegung der Handgelenkmanschette sei hingegen eine Unterstützung der Kräfteübertragung in der Rückholphase nicht gewährleistet, da bei geöffneter Hand der Stock heruntersacke. Werde die Handgelenkmanschette entgegen ihrer Empfehlung dergestalt angelegt, dass das Verbindungsteil zwischen der Handgelenkmanschette und dem Befestigungsteil über den Handrücken verlaufe, fehle es demgegenüber an einer Kräfteübertragung während der Abstoßphase. Eine solche Kräfteübertragung sei allenfalls dann denkbar, wenn die Befestigungsvorrichtung so eng an dem Handgriff befestigt werde, dass die Hand in der Abstoßbewegung nicht durchsacken könne. In diesem Fall umgebe allerdings die Handgelenkmanschette das Handgelenk des Benutzers nicht mehr vollständig.

Durch Urteil vom 9. Februar 2010 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt noch gestellten Klageanträgen stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:

„I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen,

1.
in welchem Umfang sie Nordic-Walking-Stöcke mit folgenden Merkmalen:

– einer Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;
– einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;
– die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff jeweils ergänzen;
– die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;
– die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;
– die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;
– die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;
– die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;

seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 in Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen hat

und/oder

2.
in welchem Umfang sie Umhüllungen,

– die dazu bestimmt sind, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden,
– die Befestigungseinrichtungen aufweisen, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit einem Handgriff mit den Befestigungsvorrichtungen dieses Handgriffs ergänzen, und
– die Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte aufweisen,
– wobei die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden sind,
– wobei die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte einen Teil aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben, und
– wobei die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte einen Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil der eine Manschette bildet, verbindet,

seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 in Deutschland Abnehmern in Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert hat, die für einen Nordic-Walking-Stock geeignet waren,

– der mit einem Handgriff versehen ist und
– der Befestigungseinrichtungen aufweist, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff mit den Befestigungsvorrichtungen der Umhüllung ergänzen,
– wobei die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffes auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet sind;

und zwar zu Ziffer 1. und 2. jeweils unter Angabe:

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungswürdige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. genannten Handlungen der Beklagten seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch; sie verwirklichten sämtliche Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs. Zwar handele es sich bei der Handschlaufe der angegriffenen Ausführungsformen um keinen Handschuh im allgemein üblichen Sinne. Das sei jedoch unschädlich, weil sich der klagepatentgemäße „Handschuh“ auf eine Hülle von geeigneter Form reduziere, die mit Befestigungseinrichtungen versehen sei. Unschädlich sei auch, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um einen Nordic-Walking-Stock handele. Soweit das Klagepatent von „Skistöcken“ spreche, stelle dies lediglich eine Zweckangabe dar, die den Schutzbereich nicht beschränke. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten auch über „Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte“. Diese bestünden gemäß den Vorgaben des Klagepatents aus einem ersten Teil, der eine Manschette bilde, die um das Handgelenk des Benutzers gelegt werden könne, und einem zweiten Teil, der dazu bestimmt sei, sich längs des Handrückens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen mit dem ersten Teil, der eine Manschette bilde, verbinde. Entgegen der Auffassung der Beklagten setze der geltend gemachte Patentanspruch nicht implizit voraus, dass die Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte neben den im Patentanspruch ausdrücklich genannten Teilen auch einen Verbindungsteil erfordere, der sich auf der Handinnenseite längs der Handfläche erstrecke. Anhand des vorliegenden Musters lasse sich feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform in der Weise angelegt und getragen werden könne, dass das dreieckförmige Element der Handgelenkmanschette, an dem die zwei Enden eines Riemens befestigt seien, auf dem Handrücken liege, so dass sich die durch die beiden Riemenenden gebildete Schlaufe zwischen der das Handgelenk umgebenden Manschette und dem Durchgang zwischen Daumen und Zeigefinger erstrecke. Diese Verwendung sei auch nicht widersinnig. In beiden Bewegungsphasen würden Kräfte auf den Stock übertragen, was sich für die Rückholphase unmittelbar ergebe, wenn der Stock „aufgefangen“ und der Handbewegung folgend nach vorne geführt werde. Hierzu müsse die Bandverbindung keineswegs derart verkürzt werden, dass die Hand des Benutzers den Handgriff nicht mehr ordnungsgemäß umschließen könne. Aber auch in der Abstoßphase würden das handrückenseitige Element und die Manschette im Sinne einer Kraftübertragung wirksam. Wenn die Hand eine Abstoßbewegung nach unten vollziehe, spanne sich das Verbindungsband und übertrage über die Befestigungseinrichtungen eine nach unten gerichtete Kraft auf den Stock. Die beschriebene Anlegung der Handgelenkmanschette führe auch nicht dazu, dass das die Manschette betreffende Merkmal des Patentanspruchs nicht verwirklicht sei. Dieses sei auch dann erfüllt, wenn bei einer Verkürzung des Verbindungsbandes die Manschette an der Handoberfläche leicht in Richtung der Finger verschoben würde und somit am Übergang zum Handrücken zu liegen käme.

Durch das Angebot und den Vertrieb von Ersatzhandschlaufen für die angegriffenen Ausführungsformen verletze die Beklagte das Klagepatent außerdem mittelbar. Mit den Ersatzhandschlaufen biete die Beklagte ein Mittel an, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die Ersatzschlaufen seien objektiv dazu geeignet, mit einem erfindungsgemäßen Nordic-Walking-Stock in patentgemäßer Weise zusammenzuwirken. Die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung seien ebenfalls gegeben. Aufgrund der Abbildungen in dem Online-Katalog der Beklagten sei davon auszugehen, dass der Angebotsempfänger oder Abnehmer die Ersatzschlaufen dazu bestimmt habe, in patentverletzender Weise mit Nordic-Walking-Stöcken verwendet zu werden und die Beklagte diesbezüglich vorsätzlich gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend:

Der Patentanspruch sehe „Einrichtungen“ (Plural), also mehr als eine Einrichtung vor, die über die Befestigungseinrichtungen mit dem Handgriff des Stockes verbunden seien. Im Anspruch würden zwei der Einrichtungen näher beschrieben, nämlich die Manschette (7) und der sich auf dem Handrücken erstreckende Teil (8). Die Aufzählung in den betreffenden Merkmalen des Patentanspruchs sei nicht abschließend; die „Einrichtungen“ umfassten daher mehr als die genannten Teile (7 und 8). Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten hingegen lediglich über Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte in Form des Teils (7) und des Teils (8). Entgegen dem Wortlaut besäßen sie neben der Manschette (7) und dem Riemen (8) keine weitere Einrichtung. Sie verfügten namentlich nicht über eine (weitere) Einrichtung, die nicht auf dem Handrücken, sondern in der Handinnenfläche verlaufe. Der geltend gemachte Patentanspruch erfordere jedoch, dass sich eine der Einrichtungen jedenfalls nicht über den Handrücken erstrecke. Auch bei funktionaler Betrachtung sei deutlich, dass eine weitere Einrichtung erforderlich sei, um die Kräfte optimal zu übertragen und das Risiko des relativen Gleitens oder der Verletzung auszuschließen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen finde dementgegen nicht sowohl in der Abstütz- als auch in der Rückholphase eine optimale Kraftübertragung statt. Die angegriffene Ausführungsformen lösten das Problem der optimalen Kraftübertragung und der konkreten Positionierung der Hand zum Stock in der Abstoßphase nicht. Beim Öffnen der Hand während der Abstoßphase sacke die Hand durch und die Kraftübertragung sei nicht optimal. Ein Durchsacken der Hand bedeute auch, dass die Positionierung nicht mehr korrekt sei. Das Klagepatent wolle aber auch die Situation optimal lösen, in der sich der Pressdruck der Hand auf den Handgriff löse. Das Klagepatent lasse entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht einmal ein gewisses Durchsacken zu. Entgegen zu treten sei auch der Argumentation des Landgerichts betreffend die Manschette der angegriffenen Ausführungsformen. Die lockere Manschette der angegriffenen Ausführungsformen führe zum einen dazu, dass die Hand während der Abstoßphase durchsacken könne, und zum anderen dazu, dass sich die Hand des Benutzers mangels ausreichender Ausrichtung durch die Manschette nach rechts oder links vom Handgriff des Stockes beim Durchsacken wegdrehen können. Von einer exakten Positionierung der Hand könne nicht die Rede sein.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt und außerdem ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Mit den angegriffenen Nordic-Walking-Stöcken haben die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch gemacht. Außerdem haben sie das Klagepatent durch das Anbieten und die Lieferung der ebenfalls angegriffenen Ersatzschlaufen mittelbar verletzt.

A.
Das Klagepatent betrifft mit dem geltend gemachten Anspruch 12 in Verbindung mit den Ansprüchen 9 und 1 eine Gesamtheit von Handschuh und Skistock.

Traditionell sind Skistöcke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistockes zu vermeiden, sondern er dient auch dazu, eine bessere Übertragung der Kräfte des Skiläufers zu ermöglichen (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 10 bis 17). Um dies effektiv zu gewährleisten, muss der Faustriemen gemäß den einleitenden Erläuterungen der Klagepatentschrift so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfläche der Hand verlaufen (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 19 bis 22). Die Mehrzahl der Skiläufer, insbesondere Anfänger, positionierten den Faustriemen – so die Klagepatentschrift – jedoch schlecht, was dessen Wirksamkeit und den Übertragungseffekt der Kräfte beseitige (vgl. Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 24 bis 26). Sei der Faustriemen gut umgelegt, seien die durch ihn auf die Hand ausgeübten Kräfte sehr lokalisiert, also auf eine kleine Fläche der Hand konzentriert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen führen könne (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 29 bis 30). Insbesondere beim Skilanglauf verhindere der Faustriemen zudem nicht immer den Stockverlust, vor allem in der Rückholphase des Stockes nach der Abstoßphase (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 1 bis 3). Hinzu kämen die Probleme des Gleitens und schlechten Platzierens des Faustriemens und der Einstellung der Länge des Faustriemens bezüglich der Hand (vor allem beim Langlauf-Skifahren). Überdies werde der Stock über den Faustriemen durch den – beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten – Handschuh hindurch häufig von dem Skifahrer nicht gut „empfunden“ (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 5 bis 10).

Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung ferner aus, dass im Stand der Technik bereits vorgeschlagen worden ist, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR 2 381 537 zeige eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen sei (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 12 bis 16). Aus der US 3 232 632 seien ferner ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zusätzliche Mittel für die Verbindung des Handschuhs mit dem Stock aufwiesen (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 23 bis 28). Die Klagepatentschrift kritisiert an beiden bekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der Übertragung der Kräfte vom Skiläufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht lösen könnten. Bei der aus der FR 2 381 537 bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistockes, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Stoßes leicht löse (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 19 bis 28).

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, die angeführten Unzulänglichkeiten zu beseitigen und insbesondere ein System der Verbindung eines Elementes, wie z.B. eines Skistockes, mit der Hand des Benutzers bereitzustellen, das die verschiedenen, oben angeführten Probleme zu lösen erlaubt (Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 1 bis 4). Wie der Durchschnittsfachmann – als solcher kann im Anschluss an die Ausführungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsurteil vom 7. November 2000 (Anlage K 4, Seite 9 letzter Absatz) ein Techniker mit (zumindest) Fachhochschulabschluss und mehrjähriger praktischer Berufserfahrung bei der Entwicklung von Skiausrüstungen angesehen werden – den einleitenden Angaben der Klagepatentschrift über die Nachteile des Standes der Technik (Anlage K 2, Seite 1, Zeilen 24 bis 26 und 29 bis 30, Seite 2 Zeilen 1 bis 3, 5 bis 10, 18 bis 21 und 25 bis 28) sowie den Angaben über die Vorzüge der Erfindung (vgl. Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 10 bis 29; Seite 10 Zeilen 7 bis11 und Zeilen 25 bis 29; Seite 11 Zeilen 5 bis 29; Seite 12 Zeilen 1 bis 4) entnimmt, geht es dem Klagepatent konkreter formuliert darum, die bei Verwendung herkömmlicher Faustriemen häufige Fehlplazierung, die ungünstige Verteilung der Kräfte auf die Hand und die Gefahr des Stockverlustes zu beseitigen (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2001 – 2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 23).

Zur Lösung dieses Problems schlägt der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltene – auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 9 rückbezogene – Patentanspruch 12 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:

(1) Gesamtheit Handschuh/Skistock mit

(1.1) einer Umhüllung (1), die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden, und

(1.2) einem Stock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist.

(2) Die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) sind mit sich jeweils ergänzenden Befestigungseinrichtungen (5, 4) für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen.

(3) Die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung (1) und des Handgriffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet.

(4) Die Umhüllung (1) weist Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf.

(5) Die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte

(5.1) sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden,

(5.2) weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben, und

(5.3) weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Zu den Vorteilen der Erfindung führt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das Überstreifen der Umhüllung (etwa in Form eines Handschuhs) und ihre Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gewährleiste eine Übertragung der beim Skifahren ausgeübten Kräfte und schütze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff löse. Bereits das Überstreifen der Umhüllung oder des Handschuhs über die Hand führe zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand und löse damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skiläufer. Zugleich werde das Problem eines relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale Übertragung der ausgeübten Kräfte ohne Risiko von Verletzungen oder Blasenbildung gefördert (Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 10 bis 29). Speziell im Hinblick auf die Merkmale der Ansprüche 9 und 12 führt die Klagepatentschrift aus, dass eine solche Anordnung eine Wiederaufnahme der Kräfte beim Abstützen in Kurven, beim alpinen Skifahrern oder während der Abstützphase beim Langlaufskifahren (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 15 bis 21, betreffend Anspruch 9) sowie die Bewahrung einer guten Kontrolle des Stockes bei der Rückführphase desselben beim Langlaufskifahren erlaube (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 23 bis 28, betreffend Anspruch 12).

Dies vorausgeschickt bedürfen mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen sowie im Hinblick auf den Streit der Parteien die einzelnen Merkmale von Patentanspruch 12 näherer Erläuterung:

1.
Merkmal (1) der vorstehenden Merkmalsgliederung besagt, dass es sich bei dem unter Schutz gestellten Gegenstand um eine „Gesamtheit Handschuh/Skistock“ handelt.

a)
Dem Begriff „Gesamtheit Handschuh/Skistock“ entnimmt der Fachmann, dass der Gegenstand des Klagepatents aus zwei Bestandteilen besteht, die sich während des Skifahrens (oder einer vergleichbaren Sportart) zusammenwirkend ergänzend und so eine Gesamtheit bilden (vgl. BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 9 letzter Absatz). Während des Skifahrens müssen beide Teile miteinander verbunden sein, um so die Gesamtheit zu bilden; ob sie vor oder nach dem Skilaufen voneinander getrennt sind, ist unerheblich, weil sich das Klagepatent mit einer Verwendung außerhalb des Skilaufens nicht befasst (Senat, Urt. v. 08.11.2001 – 2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 27/28).

b)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, verlangt das Klagepatent nicht, dass die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte einen klassischen Handschuh bilden, der die Hand einschließlich ihrer Finger nach außen vollständig umhüllt. Zwar betrifft der geltend gemachte Patentanspruch 12 eine „Gesamtheit aus „Handschuh und Skistock“, welche aus zwei Teilen besteht, nämlich der Umhüllung (Merkmal (1.1)) und dem Stock (Merkmal (1.2). Die „Umhüllung“ ist aber bloß durch ihre Funktion definiert, über die Hand des Benutzers übergestreift zu werden. Die patentgemäße Lösung, so wie sie sich aus dem – auf die Ansprüche 9 und 1 rückbezogenen – Patentanspruch 12 ergibt, befasst sich vor allem mit der Ausgestaltung der Umhüllung, die aus der Sicht des Klagepatents gleichbedeutend mit dem Handschuh ist. Der Fachmann erkennt, dass es nicht um die Ausgestaltung eines Handschuhs geht, der nach herkömmlicher Vorstellung die gesamte Hand einschließlich ihrer Finger — insbesondere gegen Kälte – schützen soll, sondern dass eine Verbindung zum Stock geschaffen werden soll, die der Kraftübertragung dienen und vor dem Verlust des Stockes schützen soll. Inwieweit der „Handschuh“ bzw. die „Umhüllung“ Hand und Finger bedecken, lässt der geltend gemachte Patentanspruch 12 offen. Dies stellt er in das Belieben des Fachmanns. Klagepatentgemäß geht es vielmehr darum, den herkömmlichen, häufig nicht effektiv positionierten Faustriemen durch eine einfach überzustreifende „Umhüllung“ zu ersetzen, was zu einem sicheren Sitz der Hand in Bezug auf den Skistock führen soll. Um diese Funktion erfüllen zu können, braucht die „Umhüllung“ nur so ausgebildet zu sein, dass die Hand sich aus ihr nicht wie aus einem herkömmlichen Faustriemen lösen kann. Ausdrücklich wird dem Fachmann am Ende der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 2, Seite 12 Zeilen 16 bis 21) dementsprechend mitgeteilt, dass das Verbindungssystem einfach auf eine „Hülle geeigneter Form“ reduziert werden kann, die mit den Befestigungseinrichtungen versehen ist. Das Ergebnis ist dann eine „Umhüllung“ in Gestalt einer Gurtkonstruktion, die das Bundespatentgericht (NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 10 Abs. 2) zutreffend als „Geschirr“ bezeichnet hat. Dieses Geschirr ist insbesondere zur Übertragung der Kräfte und zur Herstellung eines sicheren Sitzes der Hand vorgesehen. Ein Schutz der Haut kann dann – sofern gewünscht – durch eine zusätzliche Umhüllung bzw. einen nach herkömmlichem Verständnis ausgebildeten Handschuh gewährleistet werden, der unter dem Geschirr über die Hand gestreift wird (vgl. Anlage K 12, Seite 12, Zeilen 23 und 24). Diese Aussage relativiert zugleich das in der Klagepatentbeschreibung angesprochene, bereits erwähnte Problem (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 8 und 9) des mangelnden Empfindens des Stockes über dem Faustriemen durch die Handschuhe (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2001 – 2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 24 letzter Absatz bis Seite 26 erster Absatz). Davon, dass der Fachmann die Begriffe „Handschuhe“ und „Umhüllung“ nicht dahin versteht, dass es sich hierbei um einen klassischen Handschuh handeln muss, gehen die Parteien im Übrigen auch übereinstimmend aus. Die Beklagte spricht selbst von „Hülle geeigneter Form“ und „Geschirr“ (Berufungsbegründung v. 22.06.2010, Seite 5 [Bl. 152 GA]).

c)
Zutreffend ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass der Schutzbereich des Klagepatents nicht nur Vorrichtungen umfasst, die beim Skisport verwendet werden, was die Beklagte auch nicht geltend macht. Soweit der Patentanspruch einleitend von einer „Gesamtheit aus Handschuh und Skistock“ spricht, ist die in dieser Formulierung enthaltene Charakterisierung des Stockes als „Skistock“ kein unmittelbares Merkmal der unter Schutz gestellten Vorrichtung. Diese Angabe stellt lediglich eine den Patentanspruch einleitende Zweckbestimmung des betreffenden Teils und damit zugleich des Gegenstandes der Erfindung dar. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand nicht notwendigerweise (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 – extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923, 925 Tz. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837, 838 Tz. 15 – Bauschalungsstütze). Die Zweckangabe ist zwar nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 Tz. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837, 838 Tz. 15 – Bauschalungsstütze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 – X ZR 115/07, Umdr. S. 11). Dies bedeutet im Streitfall jedoch allenfalls, dass der in Merkmal (1.2) angesprochene Stock so stabil ausgebildet und dimensioniert sein muss, dass er (auch) zum Skisport (z.B. Skilanglauf) benutzt werden könnte, mag er eigentlich auch für eine andere Benutzungsart (z.B. Nordic-Walking) bestimmt sein und für den Skisport nur mit Einschränkungen verwendbar sein. Mehr ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere lässt sich nichts in Bezug auf eine Tellerausgestaltung der Stöcke herleiten, die im Übrigen auch für das Skifahren nicht unverzichtbar wäre. Denn mit dieser befasst sich das Klagepatent nicht. Entsprechendes gilt für die in den Merkmalen (3), (4) und (5) enthaltene Angabe „Skifahren“. Damit wird nur ein Bewegungsablauf angesprochen, wie er beim Skifahren auftritt, aber auch bei anderen Benutzungsarten auftreten kann.

2.
Die Vorgabe des Merkmals (2) besagt nach ihrem Wortlaut nur, dass Umhüllung und Handgriff mit sich ergänzenden, komplementären Befestigungseinrichtungen ausgerüstet sein müssen, damit zwischen beiden Teilen eine Verbindung geschaffen werden kann, die eine Übertragung der Kräfte ermöglicht und ein undefiniertes
Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander sowie einen Verlust des Skistockes ausschließt. Wie das „Sich Ergänzen“ der beiden Teile konstruktiv umgesetzt wird, überlässt Patentanspruch 12 dem Fachmann. Es kann sich um eine trennbare Verbindung handeln, die mit Hilfe einer Verriegelungseinrichtung sogar auslösbar ist, wie dies in Unteranspruch 8 und in der Patentbeschreibung (Anlage K 2, Seite 6 Zeilen 17 bis Seite 7 Zeile 4) beschrieben wird. Eine solche trennbare und auslösbare Verbindung ist aber nicht Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs 12 und deshalb nicht zwingend (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2001 – 2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 26 zweiter Absatz bis Seite 27 vorletzter Absatz).

3.
Merkmal (3), welches besagt, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung (1) und des Handgriffs (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Fortbewegen angeordnet sind, soll bewirken, dass die beiden komplementären Befestigungseinrichtungen so angeordnet sind, dass sie beim Skilaufen stets das Drehzentrum des Stockes bezüglich der Hand bilden (BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 10 mittlerer Absatz; Senat, Urt. v. 08.11.2001 – 2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 28 letzter Absatz). Dies zeigen auch die Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift mit den beiden extremen Handhaltungen beim Langlauf (Abstoßphase in Figur 4 und Rückholphase in Figur 5). Die klagepatentgemäße Anordnung soll – insbesondere beim Langlauf – ein relatives Gleiten von Hand und Stock, und hierdurch hervorgerufene Blasenbildungen vermeiden. Auch wenn der Skistock beim Rückholen nur locker gehalten oder sogar losgelassen wird, dreht er in der Rückholphase gleichsam wieder in die richtige Griffposition (Senat, Urt. v. 08.11.2001 – 2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 28 letzter Absatz).

Damit im Sinne des Merkmals (3) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffs auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, müssen – wie der Fachmann erkennt – die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung auf dem Niveau des Schnittbereichs des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Benutzers angeordnet sein. Die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung müssen also praktisch so angeordnet sein, wie dies der erteilte Unteranspruch 2 angibt (vgl. a. BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seiten 10 und 11; Senat, Urt. v. 08.11.2001 – 2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 28 letzter Absatz und Seite 31). Im streng geometrischen Sinne ist dies allerdings nicht zu verstehen. Dem Schnittbereich ist eine gewisse Toleranz zuzubilligen, was auch in den Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift verdeutlicht wird, wonach die Lasche (5) des Gurtes (6) leicht nach oben aus der Faust heraustritt und dort zur Befestigungseinrichtung (Nocken 4) des Handgriffs führt (BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 11 letzter Absatz). Für den Durchschnittsfachmann liegt jedoch andererseits auch auf der Hand, dass die komplementären Befestigungseinrichtungen zwischen Umhüllung und Handgriff des Stockes kein zu großes Spiel erlauben dürfen (vgl. BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 11/12; Senat, Urt. v. 08.11.2001 – 2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 28 letzter Absatz). Weitere konstruktive Vorgaben – insbesondere dazu, auf welche Weise und an welchem Ort die Befestigungseinrichtungen angebracht werden müssen – enthält Patentanspruch 12 nicht.

4.
Merkmal (4) gibt zunächst nur allgemein vor, dass die Umhüllung (1) „Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte“ aufweist. Unter den beim Skifahren vom Benutzer erzeugten Kräfte sind in erster Linie die – insbesondere beim Skilanglauf, aber auch beim Nordic-Walking – auftretenden Kräfte in der Phase des Abstoßens (Figur 4) und der Stockrückführung (Figur 5) zu verstehen (vgl. Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 15 bis 21, Zeilen 23 bis 28; Seite 9 Zeile 28 bis Seite 10 Zeile 29). Es handelt sich also im Wesentlichen um eine Abstoß- sowie um eine Rückholkraft (BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 10 letzter Absatz).

Während Merkmal (4) die „Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte“ noch nicht näher umschreibt und auch Merkmal (5.1) lediglich vorgibt, dass die „Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte“ mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden sind, befassen sich die Merkmale (5.2) und (5.3) mit der Ausgestaltung der besagten Einrichtungen (6). Diese weisen danach zweierlei auf, nämlich

• erstens einen Teil (7), der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben, und
• zweitens einen Teil (8), der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung mit dem anderen Teil, der Manschette (7), verbindet.

Der Durchschnittsfachmann entnimmt dem, dass die „Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte“ klagepatentgemäß aus (mindestens) zwei Teilen bestehen. Merkmal (5.2) definiert den einen Teil (7) und Merkmal (5.3) definiert den anderen Teil. Weitere „Einrichtungen“ bzw. „Teile“ werden von Patentanspruch 12 nicht verlangt.

Soweit die Beklagte geltend macht, die „Einrichtungen“ umfassten patentgemäß mehr als die im Patentanspruch 12 vorgenannten Teile (7 und 8), kann dem nicht beigetreten werden. Sowohl bei dem in Merkmal (5.2) angesprochenen Teil (7) als auch bei dem in Merkmal (5.3) angesprochenen Teil (8) handelt es sich jeweils um eine Einrichtung zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte. Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 15 bis 21; Seite 9 Zeile 28 bis Seite 10 Zeile 3) entnimmt, erlaubt die Anordnung gemäß Merkmal (5.2) mit dem Teil (7) „eine Wiederaufnahme der Kräfte beim Abstützen in Kurven, beim alpinen Skifahren oder während der Abstoßphase beim Langlaufskifahren“. In der Abstoßphase sollen also Kräfte über die Handgelenkmanschette aufgenommen werden. Die Anordnung gemäß Merkmal (5.3) mit dem sich längs des Handrückens verlaufenden Teil (8) erlaubt – worüber der Fachmann in der Patentbeschreibung ebenfalls belehrt wird (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 23 bis 28; Seite 10 Zeilen 25 bis 29) – „eine gute Kontrolle des Stocks bei der Rückführphase“, z. B. beim Langlaufskifahren. Der sich längs des Handrückens erstreckende Teil (8) übt eine Rückhol- bzw. Rückhaltekraft auf den Stock aus (Anlage K 2, Seite 10 Zeilen 25 bis 29); durch ihn wird der Stock in der Rückholphase automatisch nach vorn zurückgeholt (Anlage K 2, Seite 12 Zeilen 1 bis 4). Nach den ausdrücklichen Erläuterungen der Klagepatentschrift sind es also die Manschette (7) und der Teil (8), welche erfindungsgemäß für die gewünschte Kräfteübertragung in der Abstoß- und in der Rückholphase sorgen.

Handelt es sich bei den im Patentanspruch 12 angesprochenen beiden Teilen (7 und 8) somit jeweils um einen Teil bzw. eine Einrichtung zum Übertragen einer vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kraft, so verfügt bereits eine Ausführungsform, die diese beiden Teile aufweist und die ferner den Vorgaben der Merkmale (5.2) und (5.3) entspricht, über „Einrichtungen“ zum Übertragen der Kräfte im Sinne des Merkmals (4). Dem Plural des Wortes „Einrichtungen“ ist bereits durch die beiden ausdrücklich im Patentanspruch genannten beiden Bauteile genüge getan. Einen weiteren Teil bzw. eine weitere Einrichtung wird von dem geltend gemachten Patentanspruch 12 nicht verlangt.

Gemäß der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 2, Seite 5 Zeilen 1 bis 7) „können“ die Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte zwar „für eine bessere Übertragung der Kräfte“ einen (weiteren) Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs der Kante der Hand zu erstrecken, und der sich in der Verlängerung des Teiles, der eine Manschette bildet, erstreckt. Außerdem „können“ die Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte „für eine bessere Verteilung der Kräfte“ einen (weiteren) Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs der Handfläche der Hand zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen mit den vorhergehenden Teilen verbindet. Hierbei handelt sich aber nur um bevorzugte Ausführungsformen. Diese sind nicht Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs 12. Eine besondere Ausgestaltung, bei denen die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (10) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs der Kante (14) der Hand (11) zu erstrecken und der sich in der Verlängerung des Teiles (7), der eine Manschette bildet, erstreckt, schlägt vielmehr erst Unteranspruch 13 vor. Ferner schlägt erst Unteranspruch 14 eine besonders bevorzugte Ausgestaltung vor, bei der die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (9) aufweisen, dazu bestimmt ist, sich längs der Handfläche der Hand zu erstrecken, der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem – in Unteranspruch 13 vorgeschlagenen – Teil (10) verbindet, der dazu bestimmt ist, sich längs der Kante der Hand zu erstrecken. Eine solch bevorzugte Ausführungsform ist auch in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigt. Patentanspruch 12 macht jedoch keine entsprechenden Vorgaben. Er verlangt weder – zusätzlich zu den in den Merkmalen (5.2) und (5.3) angesprochenen Teilen (7 und 8) – einen weiteren Teil (10), der sich längs der Kante der Hand erstreckt, noch verlangt er einen zusätzlichen Teil (9), der sich längs der Handfläche der Hand erstreckt. Solche zusätzlichen Einrichtungen sind aus Sicht des Klagepatents zur besseren Übertragung bzw. Verteilung der Kräfte zwar sinnvoll. Sie sind nach der Lehre des Klagepatents jedoch nicht zwingend. Für die klagepatentgemäße Kraftübertragung reichen nach dem Anspruchswortlaut vielmehr bereits eine Manschette im Sinne des Merkmals (5.2) zum Auffangen der Kraft beim Abstoßen und ein sich längs des Handrückens verlaufender Teil im Sinne des Merkmals (5.3) zum Zurückführen des Stockes aus.

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß Merkmal (5.1) „die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte“ mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden sind. Das bedeutet nicht, dass es zwei Teile geben muss, die jeweils direkt mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung verbunden sind. Welche „Verbindung“ mit der in Merkmal (5.1) angesprochenen Verbindung für eine direkte Übertragung der Kräfte gemeint ist, ergibt sich aus Merkmal (5.3). Danach verbindet der sich längs des Handrückens erstreckende Teil (8) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung mit dem anderen Teil in Gestalt der Manschette (7). Der Teil (8) ist damit auf der einen Seite mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und auf der anderen Seite mit der Manschette (7) verbunden. Über den Teil (8) ist auch die Manschette (7) mit den Befestigungseinrichtungen verbunden. Mehr wird nicht verlangt.

B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausführungsformen der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entsprechen.

1.
Angegriffen werden im vorliegenden Rechtsstreit – wie die Klägerin auf Nachfrage klargestellt hat (Schriftsatz v. 10.12.2008 (Bl. 206 – 207 GA) – die von der Beklagten angebotenen Nordic-Walking-Stöcke mit den Artikelnummern 66600 (Anlage K 11, Seiten 9 – 11), 66603 (Anlage K 11, Seiten 4 – 6), 66610 (Anlage K 11, Seiten 1 und 19), 66612 bis 66617 (Anlage K 11, Seiten 18 – 20), 66620 (Anlage K 11, Seiten 7 – 8), 66625 (Anlage K 11, Seite 12) und 66626 (Anlage K 11, Seite 13). Dass die Stöcke mit den Artikelnummern 66616, 66617 und 66620 im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt sind, ist unschädlich. Soweit die Klägerin die Stöcke mit diesen Artikelnummern erst in der Berufungsbegründung ausdrücklich angesprochen hat, ist hierin keine Klageerweiterung zu sehen. Vielmehr hat sich die Klage von Anfang an gegen alle aus der Anlage K 11 ersichtlichen Nordic-Walking-Stöcke gerichtet, die eine Handgelenkmanschette aufweisen, die über einen Riemen mit dem Handgriff des Stockes verbunden ist. Lediglich beispielhaft („unter anderem“) hatte die Klägerin insoweit in ihrer Klageschrift (Seite 11 f.) auf die Stöcke mit den Artikelnummern 66600, 66603, 66610, 66612 bis 66615, 66625 und 66626 verwiesen. Ein Muster eines hier angegriffenen Nordic-Walking-Stockes der Beklagten hat die Klägerin als Anlage K 17 vorgelegt. Die Stöcke mit den Artikelnummern 66603, 66610, 66612 bis 66617, 66620, 66625 und 66626 entsprechen unstreitig diesem Muster; sie unterscheiden sich von diesem nur in der Farbgebung. Die vom Landgericht nicht erwähnten Stöcke mit den Artikelnummern 66616 und 66617 sind dieselben wie die Stöcke mit den Artikelnummern 66612 bis 66615; sie weisen nur, was für die patentrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, eine andere Stocklänge auf. Der Nordic-Walking-Stock mit der Artikelnummer 66600 weist dieselbe Manschette wie die vorgenannten Ausführungsformen auf; bei ihm ist lediglich das Verbindungsstück zwischen Stock und Manschette etwas breiter ausgebildet als bei den anderen Ausführungsformen, was für die patentrechtliche Beurteilung ebenfalls keine Rolle spielt. Entsprechendes gilt für die unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung angegriffene Ersatzschlaufe mit der Artikelnummer 66652 (Anlage K 11, Seite 15).

2.
In tatsächlicher Hinsicht ist gemäß den unangegriffenen und auch zutreffenden Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass die angegriffenen Ausführungsformen vom Benutzer ohne weiteres in der Weise angelegt und getragen werden können, dass das dreieckförmige Element der aus Stoff bestehenden Handgelenkmanschette, an dem die zwei Enden eines Textilriemens bzw. -gurtes befestigt sind, auf dem Handrücken liegt, so dass sich die durch die beiden Riemenenden gebildete Schlaufe zwischen der das Handgelenk umgebenden Manschette und dem Durchgang zwischen Daumen und Zeigefinger erstreckt. Von dort aus wird die Gurtschlaufe zu einer Befestigungseinrichtung am Kopf des Handgriffes geführt, wo sie in der gewünschten Länge durch einen entfernbaren Keil festgeklemmt werden kann. Dass die Handgelenkmanschette in dieser – in Anlage K 18 gezeigten – Weise vom Benutzer angelegt und getragen werden kann, lässt sich auch anhand des als Anlage K 17 vorliegenden Musters feststellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der eigenen Werbung der Beklagten. So zeigt insbesondere die den Stock mit der Artikelnummer 66610 betreffende – im Tatbestand bereits wiedergegebene – Abbildung auf Seite 1 Mitte rechts der Anlage K 11 eine Verwendung der Handgelenkmanschette, bei der der Klettverschluss an der Handunterseite geschlossen ist, das dreieckförmige Element auf dem Handrücken liegt und der Riemen zum Handgriff des Stockes über den Handrücken zwischen Daumen und Zeigefinger des Benutzers hindurch verläuft. Diese Tragweise ist der nachstehenden Beurteilung zugrunde zu legen.

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen mit ihrer so anlegbaren Handgelenkmanschette entsprechen der oben beschriebenen technischen Lehre des Klagepatents.

a)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal (1) wortsinngemäß, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Dass die angegriffene Ausführungsform nicht mit einem Handschuh im klassischen Sinne ausgerüstet sind, steht der Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen. Wie sich aus den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt I. ergibt, meint das Klagepatent mit Handschuh eine Umhüllung in Gestalt einer Gurtkonstruktion, die nur über die Hand übergestreift werden muss und aus der die Hand sich nicht wie aus einem Faustriemen lösen kann. Ein solches „Geschirr“ weisen auch die angegriffene Ausführungsformen auf. Es besteht aus der verschließbaren Handgelenkmanschette und dem Riemen, über den die Manschette am Handgriff des Stockes befestigt ist. Der Benutzer kann diese Gurtkonstruktion in einfacher Weise anlegen, in dem er von oben mit der gesamten Hand durch die Manschette schlüpft, so dass das dreieckförmige Element auf seinem Handrücken liegt, er die Manschette anschließend enger zieht, bis sie fest um das Handgelenk anliegt, und die Manschette dann mittels des Klett-Straps verschließt. Aus der Manschette kann sich die Hand nicht mehr einfach lösen. Wie sich ebenfalls aus den Ausführungen im Abschnitt I. ergibt, steht es einer Verwirklichung des Merkmals (1) auch nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Nordic-Walking-Stöcke handelt. Ausreichend ist, dass die Stöcke angegriffenen Ausführungsformen so stabil ausgebildet und so dimensioniert sind, dass sie prinzipiell auch zum Skilauf benutzt werden können. Der Bewegungsablauf beim Nordic-Walking ist dem Bewegungsablauf des klassischen Skilanglaufs nachempfunden. Nordic-Walking-Stöcke können auf präparierten Loipen auch als Langlaufstöcke verwendet werden.

b)
Merkmal (2) wird von den angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht, was die Beklagte auch nicht bestreitet. Insoweit ist vorsorglich lediglich darauf hinzuweisen, dass es einer Verwirklichung dieses Merkmals weder entgegensteht, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen die Umhüllung vom Griff nicht einfach abgetrennt oder abgelöst werden kann, noch dass an der Riemenschlaufe der angegriffenen Ausführungsformen keine besonderen Funktionsteile vorgesehen sind. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. ausgeführt worden ist, besagt die Vorgabe des Merkmals (2) nur, dass die Befestigungseinrichtungen von Umhüllung und Handgriff so beschaffen sein müssen, dass eine Verbindung zwischen beiden Teilen geschaffen werden kann, die die Übertragung der Kräfte ermöglicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Stockes ausschließt. Diese Anforderungen erfüllt die bei den angegriffenen Ausführungsformen bestehende Verbindung. Diese wird dadurch hergestellt, dass eine – von den Enden der auf der Manschette aufgenähten Riemen gebildete – Riemenschlaufe (Gurtschlaufe) durch den Innenraum des Stockhandgriffs und aus dessen oberen Ende aus diesem wieder herausgeführt und mit Hilfe eines Keiles an den Innenwänden des Griff-Hohlraums festgeklemmt wird. Dabei stellen in das Textilmaterial des Riemens eingreifende Zapfen des Keils sicher, dass im Befestigungszustand eine Relativbewegung zwischen der Riemenschlaufe und dem Keil ausgeschlossen ist. Auch dies sind komplementäre, sich ergänzende Befestigungseinrichtungen im Sinne des Klagepatents. Die Klemmflächen von Griff und Keil einerseits und die eingeklemmten Zonen der Riemenschlaufe andererseits ergänzen sich zu Befestigungseinrichtungen, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff eignen. Die Befestigungseinrichtungen des Handgriffs sind die den Riemen zwischen sich einschließenden bzw. einklemmenden Flächen des Handgriffs und des Verriegelungskeils, die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung sind die Teile des Riemens bzw. der Riemenschlaufe, die in das Innere des Handgriffs hineinragen und dort zwischen den beiden Flächen am oberen Ende des Handgriffs verkeilt werden (vgl. a. Senat, Urt. v. 08.11.2001 – 2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 30). Auf diese Weise entsteht eine feste Verbindung, die dafür sorgt, dass der Stock nicht verloren gehen kann, und die die Hand gegenüber dem Stock so positioniert, dass ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile, insbesondere ein regelrechtes „Durchsacken“ des Stockes, ausgeschlossen ist.

c)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch das Merkmal (3) wortsinngemäß. Denn die komplementären Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffs sind bei den angegriffenen Ausführungsformen so angeordnet, dass sie bei der dem Skilanglauf vergleichbaren Sportart des Nordic-Walking das Drehzentrum des Stockes bezüglich der Hand bilden. Ob die Befestigungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des Stock-Handgriffes angeordnet sind, ist für die Verwirklichung des Merkmals (3) ohne Bedeutung; der Klagepatenschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Befestigungseinrichtungen, wie im Ausführungsbeispiel gezeigt, außerhalb des Handgriffes liegen müssen. Wie bereits im Abschnitt I. ausgeführt worden ist, soll das Merkmal (3) sicherstellen, dass die Befestigungseinrichtungen stets das Drehzentrum des Stockes bezüglich der Hand bilden. Da die Positionierung des Stockes zur Hand während seiner Drehbewegung nicht verändert, sondern nur die Drehbewegung um unerwünschte Gleitbewegungen „bereinigt“ werden soll, müssen die Befestigungseinrichtungen etwa auf der Höhe liegen, auf der sich das Drehzentrum befindet. Liegen die Befestigungseinrichtungen innerhalb des Handgriffes, kommt es darauf an, an welcher Stelle die zur Umhüllung gehörenden Befestigungsmittel aus dem Handgriff nach außen geführt werden, weil der Stock beim Loslassen gewissermaßen an der Umhüllung bzw. Riemenverbindung aufgehängt ist und mit dieser Aufhängung um die Austrittsstelle herumschwenkt. Ist diese Austrittsstelle auf dem im Merkmal (3) beschriebenen Niveau, reicht das aus, um die Lehre des Klagepatentes zu verwirklichen (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2001 –
2 U 102/01, Anlage K 8, Seite 31). Dass dies bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall ist, ergibt sich anschaulich aus den von der Klägerin überreichten Fotografien gemäß Anlage K 18 und dies lässt sich auch anhand des vorliegenden Musters gemäß Anlage K 17 feststellen. Die Austrittsstelle liegt ersichtlich im Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger.

Zwar trifft es zu, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen ein gewisses Spiel besteht, das von der Einstellung der Länge zwischen dem Stock-Handgriff und der Manschette abhängt. Auch bei einer auf die Ausmaße der Hand angepassten Länge des Verbindungsriemens bewegt sich die Hand leicht nach unten, damit die Verbindung zwischen Manschetten und Stock gespannt wird. Ein undefiniertes, regelrechtes Durchsacken ist jedoch nicht festzustellen. Eine gewisse in Längsrichtung verlaufende Relativbewegung der Hand zum Stock, wie sie bei den angegriffenen Ausführungsformen festzustellen ist, ist noch tolerierbar; sie ist mit derjenigen bei einem herkömmlichen Faustriemen nicht zu vergleichen. Insoweit mag es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um keine optimale Lösungen oder verschlechterte Ausführungsform handeln; gleichwohl fallen die angegriffenen Ausführungsformen aber in den Schutzbereich des Klagepatents.

d)
Die angegriffenen Ausführungsformen entsprechen schließlich auch den Vorgaben der Merkmale (4) und (5), die wegen ihres Sachzusammenhanges nachfolgend zusammen behandelt werden sollen.

aa)
Die „Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Nordic-Walking erzeugten Kräfte“ sind bei der angegriffenen Ausführungsform zum einen der auf der Handgelenkmanschette befestigte, längs des Handrückens verlaufende Riemen und zum anderen die Handgelenkmanschette. Sowohl in der Abstoßphase als auch in der Rückphase werden über diese Teile Kräfte auf den Stock übertragen. Für die Rückholphase ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dass der losgelassene Stock alsbald aufgefangen und der Handbewegung folgend nach vorne geführt wird. Der sich längs des Handrückens erstreckende, auf der Manschette aufgenähte Riemen übt hier eine Rückhol- bzw. Rückhaltekraft auf den Stock aus. Durch ihn wird der Stock in der Rückholphase automatisch nach vorn zurückgeholt. Hierzu muss nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts die Verbindung keineswegs derart verkürzt werden, dass die Hand des Benutzers den Handgriff nicht mehr ordnungsgemäß umschließen kann. Aber auch in der Abstoßphase werden der handrückenseitige Riemen und die Handgelenkmanschette durchaus im Sinne einer Kraftübertragung wirksam. Wenn die Hand eine Abstoßbewegung nach unten vollzieht, spannt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – das Verbindungsband, das durch die um das Handgelenk geführte Manschette relativ zur Hand gehalten wird, und überträgt über die Befestigungseinrichtungen eine nach unten gerichtete Kraft auf den Stock. Ist die Handgelenkmanschette gut befestigt und ist der Verbindungsriemen an die Ausmaße der Hand angepasst, kann so gezielt Kraft übertragen werden. Dass bei den angegriffenen Ausführungsformen eine gewisse, leichte Relativbewegung der Hand zum Stock auftritt, steht dem nicht entgegen. Trotz der gewissen Relativbewegung der Hand in Längsrichtung werden nach wie vor Kräfte von der Manschetten auf den Stock übertragen. Merkmal (4) ist deshalb wortsinngemäß verwirklicht.

bb)
Gleiches gilt für das Merkmal (5.1). An den längs über den Handrücken verlaufenden, auf der Manschette befestigten Riemen schließt sich unmittelbar der Riemenabschnitt in Gestalt einer Gurtschlaufe an, der in das Innere des Handgriffs hineinragt und dort zwischen den beiden Flächen am oberen Ende des Handgriffs verkeilt wird. Dieser Teil des Riemens bildet – wie ausgeführt – die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung. Der längs des Handrückens verlaufende Riemen ist damit mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung verbunden. Dass es sich hierbei nicht um zwei separate Teile handelt, ist unschädlich. Der bei der angegriffenen Ausführungsform längs des Handrückens verlaufende Riemen lässt sich funktional ohne weiteres in einen längs des Handrücken verlaufenden Abschnitt und einen sich daran anschließenden – nicht mehr auf dem Handrücken verlaufenden – Abschnitt, der die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung bildet, aufteilen.

cc)
Entsprechend den Vorgaben des Merkmals (5.2) weisen die Einrichtungen zum
Übertragen der Kräfte bei den angegriffenen Ausführungsformen auch einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben. Wie sich insbesondere aus den Fotografien der Anlage K 18 ergibt, bildet der breite Abschnitt aus schwarzem Stoff eine Manschette, die die Hand des Benutzers in etwa auf der Höhe des Handgelenks umgibt. Wie sich aus den eigenen Abbildungen der Beklagte aus ihrem Internetkatalog ergibt, lässt sich die besagte Manschette auch so anlegen und tragen, dass sie exakt das Handgelenk (im anatomischen Sinne) umgibt. Das belegen auch die von der Klägerin vorgelegten Fotografien gemäß Anlage K 18.

Aber auch dann, wenn bei einer Verkürzung des Verbindungsbandes die Manschette an der Handoberfläche leicht in Richtung der Finger verschoben würde und somit am Übergang zum Handrücken zu liegen käme, ist Merkmal (5.2) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, verwirklicht. Denn es reicht – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – aus, wenn die Manschette an das Handgelenk angrenzt. Dafür spricht zum einen, dass das Handgelenk aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durch einen Schnittpunkt zweier Linien oder Ebenen eindeutig definiert werden kann, sondern sich vom Ende des Arms bis in den Handwurzelbereich erstreckt. Zum anderen erfordert es die technische Funktion des Merkmals (5.2) nicht, dass die Handgelenkmanschette zwingend exakt das Handgelenk im anatomischen Sinne umgibt. Sinn und Zweck des Merkmals (5.2) ist es, einen Teil in Gestalt einer Manschette bereitzustellen, der in Relation zur Hand fest positioniert werden kann, damit er nicht wie eine herkömmliche Schlaufe verrutscht, so dass in der Rückholphase die Kräfte auf den Stock übertragen und in der Vorwärtsbewegung die Kräfte vom Stock aufgenommen werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass die Manschette exakt das Handgelenk im anatomischen Sinne umgibt. Um eine Übertragung der Kraft des Benutzers auf den Stock beim Abstoßen zu erreichen, muss der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Eine wirksame Kraftübertragung auf den Stock findet dann statt, wenn dieser auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes geführt wird. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Manschette das Handgelenk in einem streng anatomischen Sinne umgreift. Eine Anordnung, bei welcher der die Manschette bildende Teil im oberen Bereich der Handwurzel ansetzt und im Anschluss noch über einen unmittelbar an das Handgelenk angrenzenden Teil des Handtellers und des Handrückens geführt wird, erfüllt die ihm erfindungsgemäß zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kräfte während des Abstoßens ebenso wie eine ausschließlich auf Höhe des Handgelenks im anatomischen Sinne angeordnete Manschette. Um die für eine gute Kraftübertragung erforderliche Positionierung des Stockes in der Hand zu gewährleisten, ist lediglich eine exakte Positionierung der Manschette in Relation zur Hand erforderlich. Diese wird nach der technischen Lehre des Klagepatents dadurch gewährleistet, dass die Manschette dem Umfang des Handgelenks angepasst ist und dieses nicht lediglich – wie der aus dem Stand der Technik bekannte Faustriemen – lose umgibt. Das Verbindungsteil nach Merkmal (5.3) stellt sodann sicher, dass diese feste Positionierung der Manschette relativ zur Hand über die Verbindung auf dem Handrücken und vermittelt durch die Befestigungseinrichtungen auch auf den Stock übertragen wird, um dessen sichere Relativpositionierung es letztendlich geht.

Dass die Manschette der angegriffenen Ausführungsform mit ihrem dreieckförmigen Element zusätzlich noch einen Teil des Handrückens überdeckt, ist unschädlich, weil das Klagepatent weder die Größe der Handgelenkmanschette noch die der Umhüllung festgelegt.

dd)
Wie sich den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist schließlich auch das Merkmal (5.3) verwirklicht. Mit dem auf der Manschette befestigten Riemenabschnitt weist die angegriffene Ausführungsform einen Teil auf, der sich ersichtlich längs des Handrückens erstreckt und der die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung – nämlich den Abschnitt des Riemens, der in das Innere des Handgriffs hineinragt und dort zwischen den beiden Flächen am oberen Ende des Handgriffs verkeilt wird – mit der Manschette verbindet.

ee)
Dass die angegriffenen Ausführungsformen keinen weiteren Riemen aufweisen, der entlang der Handinnenfläche verläuft, steht einer Benutzung des Klagepatents nicht entgegen, weil der geltend gemachte Patentanspruch 12 – wie bereits ausgeführt – einen solchen zusätzlichen Teil nicht verlangt. Dem steht die von der Beklagten im Verhandlungstermin in Bezug genommene Textstelle im dem überbrückenden Absatz auf Seite 32/33 des Urteils des Senats vom 8. November 2001 (Anlage K 8) nicht entgegen. Soweit es dort u.a. heißt, dass das – sich längs des Handrückens erstreckende – Gurtteil 9 zusammen mit einem um den Daumen herumlaufenden Gurt 4 und einer durch die Innenfläche der Hand verlaufenden Schlaufe 5 an der Kraftübertragung beim Abstützen bzw. Abstoßen mitwirke, bezieht sich dies allein auf die dortige Verletzungsform, die eine solche Ausgestaltung aufwies. Damit hat der Senat indes nicht zum Ausdruck gebracht, dass Patentanspruch 12 neben der Manschette (7) und dem sich längs des Handrückens erstreckenden Teil (8) ein weiteres, an der Kraftübertragung mitwirkendes Teil aufweisen muss.

4.
Soweit die Beklagte unter Verweis auf die von ihr in erster Instanz als Anlage PBP 1 vorgelegte Produktbeschreibung geltend macht, dass das dreieckförmige Element der Handgelenkmanschette der angegriffenen Ausführungsformen zur Handinnenseite hin auszurichten und der Klettverschluss am Handrücken zu schließen sei, kommt dem keine Bedeutung zu. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine (unmittelbare) Patentverletzung jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze), wie dies hier der Fall ist. Einer Patentverletzung steht es nicht einmal entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze). Die von der Beklagten vorgelegte Produktbeschreibung vermag deshalb am Vorliegen einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents nichts zu ändern. Außerdem hat die Beklagte – jedenfalls in der Vergangenheit – in ihrer Internetwerbung selbst gezeigt, dass die Manschette der angegriffenen Ausführungsformen so angelegt und getragen werden kann, dass das dreieckförmige Element der Handgelenkmanschette mit dem Riemen auf dem Handrücken liegt (siehe oben). Diese Trageweise hat sie damit selbst empfohlen. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Produktbeschreibung ist – worauf das Landgericht in anderem Zusammenhang mit Recht hingewiesen hat – im Übrigen völlig unklar, wem diese Produktbeschreibung auf welche Weise wann bekannt gegeben worden sein soll. Dass sie den angegriffenen Ausführungsformen beim Verkauf beigefügt worden sei, behauptet die Beklagte nicht.

C.
Dass die Beklagte das Klagepatent durch das Anbieten und die Lieferung der für die angegriffenen Ausführungsformen bestimmten Ersatzschlaufen auch mittelbar verletzt hat (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 PatG), hat das Landgericht unter Ziffer III. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Auf die dortigen Ausführungen, welche die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

D.
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare und mittelbare Schutzrechtsverletzung, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffer II. 2. und Ziffer III. 2 zutreffend dargelegt; auf diese – von der Berufung nicht gesondert angegriffenen – Ausführungen wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.
Da die Berufung erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand auch keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.