4a O 117/07 – Gurtverbinder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 835

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 117/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 338 xxx (nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 14.02.2002 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 27.08.2003. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.08.2005 veröffentlicht.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verbindung von als Drahthaken ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Gurt sowie Verfahren“. Sein Patentanspruch 1 lautet:

Verbindung von als Drahthaken (1) ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Ende (15) eines Gurtes (16), wobei der jeweilige Drahthaken (1) beidseitig des Gurtes (16) angeordnete Schenkel (2, 3) und sich an diese anschließende, in den Gurt (16) eingepresste Hakenenden (5), sowie eine die beiden Schenkel (2, 3) verbindende Kupplungsöse (4) aufweist, sowie mit einem flächigen Abdeckelement (10) für die Hakenanordnung (7), wobei das Abdeckelement (10) sich über die Breite des Gurtes (16) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement (10), ausgehend von der Stirnseite (26) des Gurtes (16), beidseitig des Gurtes (16) angeordnet ist und die Schenkel (2, 3) der Drahthaken (1) abdeckt.

Das Europäische Patentamt hat den Einspruch der Beklagten zu 1. vom 11.05.2006 gegen das Klagepatent aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.11.2007 zurückgewiesen.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figuren 1 und 2 zeigen die Seiten- und Draufsicht einer in ein Abdeckelement eingesetzten, mittels eines Querdrahtes gefassten Anordnung von Drahthaken. Figur 3 bildet in einer Seitenansicht die in eine Pressvorrichtung eingesetzte Anordnung von Drahthaken und Abdeckelement mit zwischen die noch geöffneten Drahthaken eingesetztem Gurtende ab. In Figur 4 findet sich der mit den Drahthaken und dem Abdeckelement versehene Gurt nach dem Verbinden der Teile mit dem Gurt in Seitenansicht.

Bei der Beklagten zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, handelt es sich – wie bei der Klägerin – um ein Unternehmen, welches Gurtverbinder sowie für die Gurtverbindung erforderliche Maschinen herstellt und vertreibt. Unter anderem bietet die Beklagte die in Anlage K 4 ersichtlichen Gurtverbinder an, welche wie nachfolgend dargestellt gestaltet sind:

Diese Gurtverbinder verfügen somit über Drahthaken, welche beidseitig des Gurtes angeordnete Schenkel und sich anschließende, in den Gurt eingepresste Hakenenden sowie eine die beiden Schenkel verbindende Kupplungsöse aufweisen. Ferner weisen die Gurtverbinder ein flächiges Abdeckelement für die Hakenanordnung auf. Dabei ist die angegriffene Ausführungsform derart ausgestaltet, dass die Abdeckung an den Schenkeln beider Seiten zwischen Kupplungsöse und Haken nochmals durchbrochen wird, so dass ein Teil der Schenkel nicht abgedeckt ist.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß, zumindest jedoch äquivalent, so dass die Beklagten im Hinblick auf eine mittelbare Patentverletzung haften. Sie hat die ursprünglich unter Ziffer II.1. sowie Ziffer III.2. gestellten Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen und den unter Ziffer IV. geltend gemachten Zahlungsanspruch erhöht.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese im Falle der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

1. als Drahthaken ausgebildete Gurtverbinder zur Verbindung von einem Ende des Gurtes, die beidseitig des Gurtes angeordnete Schenkel und sich an diese anschließende, in den Gurt einzupressende Hakenenden, sowie eine die beiden Schenkel verbindende Kupplungsöse aufweisen und die mit einem flächigen Abdeckelement für die Hakenanordnung versehen sind, wobei das Abdeckelement sich über die Breite des Gurtes erstreckt,

Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

wenn das Abdeckelement ausgehend von der Stirnseite des Gurtes beidseitig angeordnet ist und die Schenkel der Drahthaken abdeckt,

und/oder

2. aus Drahthaken bestehende Gurtverbinder gemäß vorstehender Ziffer 1. zum Herstellen einer derartigen Verbindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn die Befestigung der Drahthaken am Gurt und das Anbringen des Abdeckelements in einem Arbeitsgang erfolgt.

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 17.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. die Beklagten zu verurteilen,

der Klägerin bezüglich der ab dem 17.09.2005 begangenen unerlaubten Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von Belegen, und zwar über

a) Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten oder sonstiger Vorbesitzer;

b) Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer;

c) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;

d) erzielter Umsatz;

e) erzielter Gewinn und Angabe und Aufschlüsselung der einzelnen Gestehungskosten;

f) Namen und Anschriften von Angebotsempfängern und Angebotsschreiben;

g) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

IV. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.198,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.

Hinsichtlich der weiteren „insbesondere“-Anträge wird auf die Klageschrift vom 07.05.2007 Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, es fehle an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Patents. Der reine Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents verlange schon, dass der gesamte Schenkel vollständig abgedeckt sein müsse. Das Abdeckelement der angegriffenen Ausführungsform weise im Gegensatz zum Gegenstand des Hauptanspruchs des Klagepatents nicht nur einen, sondern drei Ausstanzungen pro Drahthaken auf.

Ferner stehe der Beklagten zu 1. hinsichtlich des Patentanspruchs 1 ein Vorbenutzungsrecht zu. Derartige, wie von der Klägerin beispielhaft als Anlage K 6 vorgelegte, als Drahthaken ausgebildete Gurtverbinder, deren drei Ausstanzungen pro Drahthaken aufweisendes Abdeckelement – als einzigem Unterschied zur angegriffenen Ausführungsform – aus Papier ausgebildet ist, produziere die Beklagte zu 1. schon seit vielen Jahrzehnten. Schließlich haben die Beklagten den Einwand des freien Stands der Technik (sog. Formstein-Einwand) erhoben.

Die Klägerin tritt dem entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.

A.
Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der durch die Klägerin formulierten Anträge steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1. selbst keine entsprechende Verbindung herstellt. Es entspricht gerade dem Wesen der mittelbaren Patentverletzung, dass lediglich ein Mittel anderen als zur Nutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen angeboten wird. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der mittelbare Patentverletzer den Patentanspruch vollständig selbst verwirklicht. Die mittelbare Patentverletzung nach dem Patentgesetz 1981 setzt im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine unmittelbare Verletzung des Patents durch den Dritten voraus (BGH GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät).

B.
Allerdings hat das Klagebegehren in der Sache keinen Erfolg. Bei der angegriffene Ausführungsform handelt es sich um kein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und welches dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 10 Abs. 1 PatG).

I.
Das Klagepatent betrifft eine Verbindung von als Drahthaken ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Ende eines Gurtes, wobei der jeweilige Drahthaken beidseitig des Gurtes angeordnete Schenkel und sich an diese anschließende, in den Gurt eingepresste Hakenenden, sowie eine, die beiden Schenkel verbindende Kupplungsöse aufweist; ferner mit einem flächigen Abdeckelement, wobei das Abdeckelement sich über die Breite des Gurtes erstreckt. Die Erfindung betrifft ferner ein Verfahren zum Verbinden von Drahthaken und einem flächigen Abdeckelement für die Drahthaken mit einem Ende des Gurtes.

Eine solche Verbindung ist aus der DE 198 20 204 A1 bekannt. Mit den beiden Gurtenden sind die im Wesentlichen U-förmigen Drahthaken verpresst, die im Bereich ihrer Kupplungsösen in kämmende Anordnung gebracht werden, wobei im Überlappungsbereich der Kupplungsösen diese ein Kupplungsstab durchsetzt, so dass eine sichere Verbindung der beiden Gurtenden hergestellt ist (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 16 – 22). Es wird ein Abdeckelement vorgeschlagen, das sich über die miteinander verbundenen Endbereiche der Gurtenden erstreckt. Das Abdeckelement ist nur im Bereich der ziehenden Drahthaken auf einer Seite des Gurtes, zwischen dem Gurtende und den Drahthaken, festgelegt und erstreckt sich in den Bereich des anderen Gurtendes, wobei es außerhalb der diesem Gurtende zugeordneten Drahthaken positioniert ist und lose auf deren Oberseite aufliegt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 37 – 45). Eine ähnlich gestaltete gelenkige mechanische Verbindung ist aus der DE 198 20 205 A1 bekannt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 46 – 47). In der DE-PS 732 524 ist eine Verbindung für Treibriemen oder Förderbänder beschrieben, bei der der Riemen aus einem Gewebekern und Gummideckschichten bestehen. Vor dem Anbringen der Drahthaken wird der Gewebekern aufvulkanisiert, so dass sich eine feste Verbindung zwischen den Drahthaken und der Gummideckschicht ergibt. Auf diese Art und Weise ist sichergestellt, dass der Riemen auch im nassen Betrieb laufen kann (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 48 – Spalte 2, Zeile 1). Aus der DE 36 42 803 C2 ist weiterhin bekannt, Drahthaken, die nicht mittels eines Querdrahtes gefasst sind, in einem Papier zu positionieren, wobei die Drahthaken Schlitze im Papier durchsetzen. Die Drahthaken werden zusammen mit dem Papier und dem Gurtende verpresst und anschließend das Papier abgezogen (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 2 – 7).

Abdeckungen finden bei der Verbindung von Gurtenden Verwendung, um entweder die metallischen Drahthaken vor Verschleiß durch mittels der Gurte transportiertes Gut zu schützen oder zu gewährleisten, dass das transportierte Gut durch die Drahthaken nicht beschädigt wird. So besteht insbesondere dann, wenn der Gurt in Art einer Mulde bewegt wird und/oder eine Vielzahl von Umlenkrollen passieren muss, die Gefahr, dass der eine oder andere Drahthaken bricht bzw., bei einer Verbindung unter Verwendung eines Querdrahtes zum Positionieren der Drahthaken zueinander, dieser bricht und herausgebrochene Enden der Drahthaken über die Transportebene des Gurtes hinausstehen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 24 – 36).

Wie die Klagepatentschrift ausführt ist es deshalb wünschenswert, dass das zu fördernde Gut nicht mit den Schenkeln der Drahthaken, sondern ausschließlich mit dem Abdeckelement in Verbindung kommt. Dieses erstreckt sich nicht nur im Bereich derjenigen Schenkel der Drahthaken, die dem zu fördernden Gut zugewandt sind, sondern auch im Bereich derjenigen Schenkel der Drahthaken, die der Förderseite des Gutes abgewandt sind. Das Abdeckelement erstreckt sich schließlich auch über die Stirnseite des Gurtes, wo es den Bereich der Kupplungsösen frei lässt (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 8 – 17).

Diese Anordnung des Abdeckelementes hat zur Folge, dass ein Bruch des einen oder anderen Drahthakens beziehungsweise eines Querdrahtes zum Verbinden der Drahthaken, der dem Gurtende zugeordnet ist, keine nachteiligen Folgen auf die Qualität des von dem Gurt beziehungsweise den Gurten transportierten Gutes hat. Metallenden der gebrochenen Teile dringen nicht durch die Abdeckung hindurch, so dass das Gut, beispielsweise Frotteehandtücher, ausschließlich das Abdeckelement kontaktieren, abgesehen von dem in Förderrichtung recht schmalen Kupplungsbereich der beiden Gurtenden (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 34 – 44). Das sich in Art eines U über die Schenkel der Drahthaken und die Stirnseite des Gurtes erstreckende Abdeckelement gibt der Verbindung der Drahthaken einen zusätzlichen Halt, da das Abdeckelement, der Drahthaken und der Gurt eine Einheit darstellen. Dadurch, dass das Abdeckelement die Drahthaken außen umgibt, ist die dem zu transportierenden Gut zugewandte Kontaktfläche im Gurtendenbereich weitgehend eben und trägt dazu bei, den Gurt gerade und flach zu halten, es wirkt somit einer Verdrehung durch eine unsymmetrische Krafteinleitung innerhalb des Gurtes entgegen (Anlage K 1, Spalte 5, Zeile 52 – 58).

Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine Verbindung von als Drahthaken ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Ende eines Gurtes anzugeben, die gewährleistet, dass die Drahthaken nicht nachteilig auf das zu fördernde Gut einwirken können und andererseits auch sichergestellt ist, dass das zu fördernde Gut nicht negativ im Sinne einer Beschädigung auf die Drahthaken einwirken kann. Es ist ferner Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren anzugeben, das es ermöglicht, auf besonders einfache Art und Weise sowohl die Drahthaken als auch eine dieser zugeordneten Abdeckung an einem Gurtende anzubringen.

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Verbindung von als Drahthaken (1) ausgebildeten Gurtverbindern mit dem Ende (15) eines Gurtes (16).

2. Der Gurtverbinder weist Drahthaken (1) auf, die

2.1. beidseitig des Gurtes (16) angeordnete Schenkel (2, 3) und

2.2. sich an diese anschließende, in den Gurt (16) eingepresste Hakenenden (5)

2.3. sowie eine die beiden Schenkel (2, 3) verbindende Kupplungsöse aufweisen.

3. Der Gurtverbinder weist ferner ein flächiges Abdeckelement (10) für die Hakenanordnung (7) auf,

3.1. das sich über die Breite des Gurtes (16) erstreckt.

4. Das Abdeckelement (10) ist

4.1. ausgehend von der Stirnseite (26) des Gurtes (16) beidseitig des Gurtes (16) angeordnet

4.2. und deckt die Schenkel (2, 3) der Drahthaken ab.

II.
Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 2 und 3 sowie Merkmal 4.1 wortsinngemäß verwirklicht. Der durch die Klägerin angegriffene Gurtverbinder weist Drahthaken auf, die beidseitig des Gurtes (16) angeordnete Schenkel (2, 3) und sich an diese anschließende, in den Gurt (16) eingepresste Hakenenden (5) sowie eine die beiden Schenkel (2, 3) verbindende Kupplungsöse aufweist. Der angegriffene Gurtverbinder besitzt ferner ein flächiges Abdeckelement (10) für die Hakenanordnung (7), das sich über die Breite des Gurtes (16) erstreckt. Schließlich ist das Abdeckelement (10) ausgehend von der Stirnseite (26) des Gurtes (16) beidseitig des Gurtes (16) angeordnet.

Jedoch macht der angegriffene Gurtverbinder gleichwohl von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das zwischen den Parteien allein strittige Merkmal 4.2 ist weder (mittelbar) wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

1.
Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand des Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Dabei sind der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (BGH GRUR 2007, 410 Kettenradanordnung). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstandes führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Von diesen Grundsätzen ausgehend verlangt Merkmal 4.2 nach seinem Wortlaut, dass das Abdeckelement die Schenkel (2, 3) der Drahthaken (1) abdeckt.

Es ist Aufgabe der Erfindung, eine Verbindung von als Drahthaken ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Ende eines Gurtes anzugeben, die gewährleistet, dass die Drahthaken nicht nachteilig auf das zu fördernde Gut einwirken können und andererseits auch sichergestellt ist, dass das zu fördernde Gut nicht negativ im Sinne einer Beschädigung auf die Drahthaken einwirken kann (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 45 – 52). Wesentlich ist bei der Erfindung somit, dass nicht die Schenkel der Drahthaken das Abdeckelement abdecken, sondern statt dessen das Abdeckelement die Schenkel der Drahthaken abdeckt. Das zu fördernde Gut kommt somit nicht mit den Schenkeln der Drahthaken in Verbindung, sondern ausschließlich mit dem Abdeckelement (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 5 – 11). Des Weiteren hat aufgrund der erfindungsgemäßen Anordnung des Abdeckelements ein Bruch des einen oder anderen Drahthakens, der dem Gurtende zugeordnet ist, keine nachteiligen Folgen auf die Qualität des von dem Gurt bzw. den Gurten transportierten Gutes. Metallenden der gebrochenen Teile dringen nicht durch die Abdeckung hindurch, so dass das Gut, beispielsweise Frotteehandtücher, ausschließlich das Abdeckelement kontaktieren, abgesehen von dem in Förderrichtung recht schmalen Kupplungsbereich der beiden Gurtenden (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 22 – 33). Die Erfindung schlägt somit ein besonders gestaltetes bzw. besonders angeordnetes Abdeckelement vor, das nicht nur wesentliche Bereiche der Drahthaken schützt, sondern auch dazu beiträgt, dass Zugkräfte vom Abdeckelement mit übertragen werden können. Dies ist dann der Fall, wenn Kräfte vom Abdeckelement in einen die Drahthaken verbindenden Querdraht eingeleitet werden.

Einer der Kerngedanken der erfindungsgemäßen Lehre ist es ausweislich der Patentbeschreibung somit, dass das zu fördernde Gut nicht mit den Schenkeln in Verbindung kommt. Dies lässt sich jedoch nur erreichen, wenn sich die Abdeckung vollständig auf die Schenkel des Drahthakens erstreckt. Entsprechend zeigen die in den Figuren 4, 5 und 7 des Klagepatents dargestellten besonderen Ausführungsbeispiele ausschließlich Gestaltungen, bei denen die Drahthaken vollständig durch das Abdeckelement abgedeckt sind.

Schließlich geht auch das Europäische Patentamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 22.11.2007 unter Randziffer 32 davon aus, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents verlangt, dass die Schenkel der Drahthaken vollständig durch das Abdeckelement abdeckt sind. Bei den Ausführungen in einer Einspruchsentscheidung handelt es sich um gewichtige sachkundige Äußerungen, die vom Verletzungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Auslegung zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 1998, 895 – Regenbecken; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 32).

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt diese Auslegung keine sachliche Einengung der inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands des Patents dar (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Vielmehr entspricht diese Verständnis gerade dem technischen Sinngehalt dieses Merkmals, wie er in der Patentschrift niedergelegt ist.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte zu 1) habe im Einspruchsverfahren selbst die Auffassung vertreten, eine vollständige Abdeckung der Drahthaken sei durch Patentanspruch 1 nicht gefordert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Erteilungsakten des Patents bilden, weil sie in § 14 PatG und Art. 69 EPÜ nicht erwähnt und auch nicht allgemein veröffentlicht sind, grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial. Art. 69 EPÜ knüpft für die Schutzbereichsbestimmung ausschließlich an die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen an. Es kommt daher zunächst schon grundsätzlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis dafür, Vorgängen im Erteilungs- wie im Einspruchsverfahren als solchen, die in der Patentschrift oder in der geänderten Patentschrift keinen Niederschlag gefunden haben, für sich schutzbegrenzende Wirkungen zuzuerkennen. Soweit sie, insbesondere durch beschränkte Aufrechterhaltung, in der Patentschrift ihren Niederschlag gefunden haben, ergibt sich ihre Beachtlichkeit unmittelbar aus der Regelung des Art. 69 EPÜ (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513 f. – Kunststoffrohrteil).

Des Weiteren verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte im Rahmen der durch sie als Anlage B 23 vorgelegten PCT-Anmeldung auf den Seiten 6 und 7 unter anderem ausführt, die Drahthaken würden bei der im hiesigen Verfahren angegriffenen Ausführungsform größtenteils vom Trägermaterial abgedeckt, was deren Verschleiß und Abrieb erheblich verringere und damit die Lebensdauer des mechanischen Drahtverbinders erhöhe. Jedoch wird dieses Ergebnis in Abweichung zum Klagepatent dadurch erreicht, dass das Trägermaterial mit der Teilung des jeweils zum Einsatz kommenden Drahthakens zum Beispiel vorgestanzt wird. Danach werden die Drahthakenverbinder in die durch die Stanzung entstandenen Ausnehmungen eingesetzt und verpackt. Dass es sich dabei um kein dem Klagepatent entsprechendes Ergebnis handelt, bestätigt auch der als Anlage B 24 vorgelegte Recherchebericht. Zwar wird das Klagepatent dort ausdrücklich als wesentlich angesehen, findet sich jedoch in dem anschließenden Recherchebericht nicht. Im Übrigen gilt es auch hinsichtlich der Unterlagen aus dem PCT-Anmeldeverfahren zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich keine zulässige Erkenntnisquelle für die Auslegung des Klagepatents darstellen. Auch diese finden in Art. 69 EPÜ keine Berücksichtigung.

Soweit sich die Klägerin demgegenüber darauf beruft, die seit Jahrzehnten bekannten Montagehilfen würden nunmehr gleichzeitig als Abdeckung im Sinne des Klagepatents verwendet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 hat die Abdeckung nicht die Funktion einer Montierhilfe, eine derartige Funktionszuweisung lassen auch weder die Patentbeschreibung, noch die mittels Skizzen dargestellten bevorzugten Ausführungsformen erkennen. Nach Anspruch 1 des Klagepatents ist das flächige Abdeckelement dadurch gekennzeichnet, dass dieses der Hakenanordnung (7) zugewiesen ist und sich über die gesamte Breite des Gurtes erstreckt. Ferner ist es, ausgehend von der Stirnseite (26) des Gurtes (16), beidseitig des Gurtes angeordnet und deckt die Schenkel (2, 3) der Drahthaken (1) ab. Darüber hinaus schützt das Patent gemäß Patentanspruch 11 ein Verfahren zum Herstellen einer Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die Befestigung der Drahthaken (1) am Gurt (16) und das Anbringen des Abdeckelements in einem Arbeitsgang erfolgt. Auch aus den Unteransprüchen zu diesem Anspruch findet sich eine Montagefunktion des Abdeckelementes nicht.

Der durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Begründung ihrer Auffassung, Merkmal 4.2 verlange keine vollständige Abdeckung der Schenkel, herangezogene Unteranspruch 7 führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Dieser schützt eine Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass Enden (6) der Drahthaken (1) in das Abdeckelement (10) eingreifen. Dabei handelt es sich um eine bloße besondere Ausgestaltung der Erfindung, welche im Rahmen der besonderen Ausführungsbeispiele in den Figuren 6 und 7 erläutert ist. Beim Betätigen der Pressvorrichtung (17) durchdringen die Spitzen (4) der Drahthaken (1) die Endabschnitte des Abdeckelementes (10), womit dieses mittels Drahthaken (1) zusätzlich fixiert ist. Damit handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung der Erfindung, welche mit der besseren Fixierung der Drahthaken eine zusätzliche – neben die Hauptaufgaben des Patents, die Drahthaken vor nachteiligen Einwirkungen durch das Fördergut und das Fördergut vor nachteiligen Einwirkungen durch die Drahthaken zu schützen – Aufgabe löst. Demgegenüber stellt die Fixierung keine durch den Patentanspruch zu lösende Aufgabe dar.

Die angegriffene Ausführungsform weist keine Abdeckung der Schenkel (2, 3) der Drahthaken entsprechend Merkmal 4.2 auf. Das Abdeckelement der angegriffenen Ausführungsform weist nicht nur einen Schlitz, sondern drei Ausstanzungen pro Drahthaken auf. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform wird ein Trägermaterial aus einem Gewebeklebeband, aus Thermoplastfolien, anderen Folien oder Formteilen aus Kunststoff eingesetzt. Dieses Trägermaterial wird mit der Teilung des jeweils zum Einsatz kommenden Drahthakens vorgestanzt. Danach werden die Drahthakenverbinder in die durch die Stanzung entstandenen Ausnehmungen eingesetzt und verpackt. Dadurch liegen nicht nur die Kupplungsösen des Gurtverbinders, sondern vielmehr auch Teile der Schenkel frei, welche demnach nicht vollständig abgedeckt sind. Damit können diese jedoch – entgegen dem Kerngehalt der Erfindung – insbesondere auch mit dem zu transportierenden Gut in Kontakt kommen. Auch führt ein Brechen des Drahthakens in dem offen liegenden Bereich zu einer erheblichen Gefahr der Beschädigung des zu transportierenden Gutes.

2.
Das nicht wortsinngemäß erfüllte Merkmal verwirklicht der angegriffene Gurtverbinder auch nicht – wie von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht – mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier nicht vor.

Die Klägerin führt zur Begründung einer äquivalenten Patentverletzung aus, die Gleichwirkung ergebe sich aus den Ausführungen zur wortsinngemäßen Verwirklichung des Patentanspruchs 1 und werde eindrücklich durch die Angaben der Beklagten zu 1. in ihrer PCT-Anmeldung belegt. Der Fachmann sei im Prioritätszeitpunkt auch ohne weiteres in der Lage gewesen, die angegriffene Ausführungsform als gleichwirkend aufzufinden, denn es sei für ihn naheliegend gewesen, dauerhafte Abdeckungen dann, wenn die Positionierung nicht mit einem Querdraht erfolgen soll, unter Verwendung von seitlichen Ausnehmungen zur Aufnahme der Drahthaken zu erstellen, wie sie im Stand der Technik verwendet wurden. Schließlich liege auch die erforderliche Gleichwertigkeit vor, denn das Klagepatent gebe dem Durchschnittsfachmann bereits durch die Tatsache, dass der zur Positionierung eingesetzte Querdraht lediglich im Anspruch in einer bevorzugten Ausführungsform vorgesehen war, einen Hinweis, die Drahthaken ihrerseits im Abdeckelement zum Zwecke der Positionierung zu fixieren, zumal sämtliche im Patent geschilderten Vorteile durch die Gestaltung ebenfalls verwirklicht würden.

Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen einer patentrechtlichen Äquivalenz nicht substantiiert vorgetragen. Dies, obwohl sich die Beklagten bereits in der Klageerwiderung damit verteidigt haben, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausführungsform weder wortsinngemäß noch äquivalent verwirklicht. Insbesondere fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, aufgrund welcher Überlegungen, ausgerichtet am Sinngehalt der in den Patentansprüchen niedergelegten technischen Lehre des Klagepatents, ein Fachmann zu der angegriffenen Ausführungsform mit ihrem abgewandelten Mittel gelangen konnte.

Im Übrigen fehlt es der durch die Beklagte zu 1. eingesetzten Abdeckung bereits an einer objektiven Gleichwirkung, diese macht von dem maßgeblichen Gedanken der Erfindung, einen Kontakt zwischen dem zu befördernden Gut mit den Drahthaken zu verhindern, keinen Gebrauch. Vielmehr liegen die Drahthaken teilweise frei, so dass das zu befördernde Gut mit den Drahthaken des Gurtverbinders in Kontakt kommt. Bricht in dem Bereich, in welchem die Drahthaken frei liegen, ein Drahthaken, so kann dies erhebliche Folgen für die Qualität des zu transportierenden Gutes haben, was durch das Klagepatent gerade vermieden werden soll.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass das abgewandelte Mittel der angegriffenen Ausführungsform objektiv gleichwirkend ist und man ferner unterstellt, dass der Fachmann dieses Mittel aufgrund seiner Fachkenntnisse auch ohne erfinderisches Bemühen als gleichwirkend auffinden konnte, sind die Überlegungen, die ein Fachmann hierzu anstellen musste, jedenfalls nicht derart am Sinngehalt der im Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihrem abgewandelten Mittel als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht gezogen hat.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 253.118,00 € festgesetzt.