4a O 122/08 – Korkleder-Teppich

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1002

Landgericht Düsseldorf
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 122/08

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren

1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Dritten, die Korkledermaterialien zur Weiterverarbeitung an Teppichen herstellen, liefern und/oder anbieten, die Stornierung von Lieferaufträgen, welche die Klägerin Dritten erteilt hat, anzuregen und/oder anregen zu lassen, wenn dies unter Berufung darauf geschieht, die von den Dritten zu liefernde Ware solle für die Herstellung von Bodenbelägen – im Wesentlichen bestehend aus einem Obermaterial aus vorzugsweise textilem Gewebe, Gewirk und/oder Filz und einer unter dem Obermaterial angeordneten Antirutschlage – verwendet werden, bei denen die Antirutschlage um die randseitigen Kanten des Obermaterials umgeschlagen und mit dem Obermaterial zur Einfassung der Ränder verbunden ist und die damit dem Schutzbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 014 xxx unterfallen;

2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Gebrauchsmuster Nr. 20 2006 014 xxx.x – Bodenbeläge betreffend, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

Auch insoweit handelt es sich … um eine Sammelanmeldung, welche umfasst: die Verwendung jeglichen Trägergewebes mit Korkbeschichtung inkl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr seit 05.02.2008 durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. und 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Es wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils festgestellt, dass den Beklagten gegenüber der Klägerin wegen der Herstellung und des Vertriebs der nachfolgend abgebildeten Bodenbeläge keine Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung zustehen, die auf einer Verletzung des Gebrauchsmusters Nr. 20 2006 014 xxx.6 beruhen;

IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.160,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Spezialistin für Naturfaserbodenbeläge. Sie ist insbesondere auch im Bereich der Produktentwicklung und Veredlung von Bordürenteppichen, Schmutzfangbelägen, exklusiven Teppichen und Teppich-Stufenmatten für den Fach- und Versandhandel sowie für Möbelhäuser tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit stellt die Klägerin Bordürenteppiche her. Darunter sind Teppiche zu verstehen, deren Vollfläche oder Hauptoberfläche durch ein anderes Material oder zumindest ein andersfarbiges Material umfasst sind.

Die Klägerin bezieht das für die Herstellung ihrer Bordürenteppiche mit Korkstoffumrandung notwendige Korkmaterial der Firma A über Herrn B von der Handelsvertretung B in Köln. An der Unterseite der durch die Klägerin hergestellten Teppiche wird meistens ein gummiartiges Material als Antirutschunterlage angebracht.

Zugunsten der Beklagten zu 1) ist seit dem 09.11.2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt das deutsche Gebrauchsmuster 20 2006 014 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) eingetragen. Dieses trägt die Bezeichnung „Bodenbelag“. Sein Schutzanspruch 1 lautet:

Bodenbelag, insbesondere Teppich oder Teppichläufer, im Wesentlichen bestehend aus einem Obermaterial aus vorzugsweise textilem Gewebe, Gewirk und/oder Filz und einer unter dem Obermaterial angeordneten Antirutschlage, dadurch gekennzeichnet, dass die Antirutschlage (12) um die randseitigen Kanten (14) des Obermaterials (11) umgeschlagen und mit dem Obermaterial (11) zur Einfassung der Ränder (14) verbunden, insbesondere eingenäht ist.

Hinsichtlich der Unteransprüche wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Gebrauchsmusterschrift Bezug genommen.

Am 17.12.2007 bestellte die Klägerin bei Herrn B die Lieferung einer Rolle Korkstoff der Firma A zum Preis von 33,44 EUR pro laufenden Meter. Daraufhin teilte der Beklagte zu 2), der Sohn der Beklagten zu 1), der Klägerin mit dem als Anlage K 6 vorgelegten Schreiben folgendes mit:

„…wir haben die Firma B um Stornierung/Überprüfung ihres Auftrages vom 17.12.2007 mit Lieferanweisung an die Firma C GmbH, M. gebeten.

[…]

2.
Eine weitere deutsche Gebrauchsmusteranwendung liegt für den Bereich „Bodenbelag“ vor und ist mit dem Az.: 20 2006 014 xxx.x ebenfalls umfassend geschützt. Auch insoweit handelt es sich wie bei der oben zitierten Gebrauchsmusterschutzanmeldung „Teppiche“ um eine Sammelanmeldung und umfasst die Verwendung jeglichen Trägergewebes mit Korkbeschichtung incl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden.

Wenn Sie wollen, können Sie sich über das Deutsche Patent- und Markenamt im Detail orientieren.

Ohne Zustimmung der Patent- und Gebrauchsmusterschutzinhaberin, Frau Dipl.-Design. D und ohne unsere Zustimmung – wir haben die Lizenzrechte erworben – ist eine Verwertung in irgendeiner, auch nur ähnlichen Form und Art rechtlich unzulässig und wird diesseits ohne vorherige schriftliche vertragliche Vereinbarung nicht genehmigt.

Das gilt z.B. auch für die Verwendung von Korkstoffen der Firma A SNC, über die Firma E GmbH, D..

[…]

Da bereits eine Lizenzvergabe und Verpflichtung stattgefunden hat, ist eine weitere Lizenzvergabe jedenfalls z. Zt. nicht möglich….“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.

Nachdem sich Frau F von der E GmbH per E-Mail an Herrn B gewandt hatte, teilte dieser der Beklagten zu 1) mit der als Anlage K 7 vorgelegten E-Mail vom 09.02.2008 mit, aufgrund dieser Darstellung könne er die Lieferung der Korkrolle an die Antragstellerin nicht weiter blockieren.

Mit Schreiben vom 12.02.2008 wandte sich nunmehr die Beklagte zu 1) an die Klägerin. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:

Herr B bat Frau F schließlich mit Schreiben vom 26.02.2008 (Anlage K 13), er wolle über den Stand der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 1) informiert werden, weil nur bei einer einvernehmlichen Lösung eine weitere Zusammenarbeit möglich sei.

Die Klägerin meint, der Eingriff in die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Vorlieferanten stelle einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG sowie einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Es handele sich um den Fall einer unzulässigen Schutzrechtsverwarnung. Die Schreiben der Beklagten seien unberechtigt gewesen, weil die Teppiche der Klägerin nicht in die (vermeintlichen) Schutzrechte der Beklagten zu 1) eingreifen würden. Dabei hätten die Beklagten wenigstens fahrlässig gehandelt, so dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe.

Mit Schreiben vom 13.02.2008 (Anlage K 9) sowie vom 18.02.2008 (Anlage K 10) hat die Klägerin die Beklagten erfolglos abgemahnt.

Die Klägerin hat daher mit der am 31.07.2008 zugestellten Klage zunächst angekündigt zu beantragen,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Dritten, die Korkledermaterialien zur Weiterverarbeitung an Teppichen herstellen, liefern und/oder anbieten, die Stornierung von Lieferaufträgen, welche die Klägerin Dritten erteilt hat, anzuregen und/oder anregen zu lassen;

2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Gebrauchsmuster Nr. 20 2006 014 310.6 – Bodenbeläge betreffend, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

Auch insoweit handelt es sich … um eine Sammelanmeldung, welche umfasst: die Verwendung jeglichen Trägergewebes mit Korkbeschichtung inkl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden.

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr seit 05.02.2008 durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. und 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

III. festzustellen, dass den Beklagten gegenüber der Klägerin wegen der Herstellung und des Vertriebs der nachfolgend abgebildeten Bodenbeläge keine Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung zustehen, die auf einer Verletzung des Gebrauchsmusters Nr. 20 2006 014 310.6 beruhen;

IV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.160,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung vom 04.09.2008 die Klageforderung zu Ziffer III. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

im Hinblick auf die Anträge zu Ziffern I., II., und IV. zu erkennen wie geschehen mit der Maßgabe, dass die Beklagten unter Ziffer IV. als Gesamtschuldner verurteilt werden, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.160,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage, soweit es die Klageanträge zu Ziffer I., II. und IV. angeht, abzuweisen.

Sie tragen vor, der Beklagte zu 2) habe in dem Schreiben vom 05.02.2008 lediglich um Überprüfung in Anbetracht der angeführten Schutzrechte gebeten. Das Schreiben an die Klägerin stelle daher nichts anderes als einen berechtigten Hinweis auf vorhandene Schutzrechte dar, ohne damit ein konkretes Produkt verbieten zu wollen. Des Weiteren habe der Sohn der Beklagten der Klägerin zwar mitgeteilt, er habe den Zeugen B um „Stornierung/Überprüfung“ des Auftrags der Klägerin vom 17.12.2007 gebeten. Dieser habe sich allerdings in tatsächlicher Hinsicht nicht mit Herrn B in Verbindung gesetzt. Der Beklagte zu 2) habe über die Angelegenheit mit Herrn B überhaupt nicht gesprochen.

Des Weiteren fehle es der Klägerin auch an einem Rechtschutzbedürfnis. In der Vergangenheit sei der Korkstoff durch A nicht lieferbar gewesen. Ferner habe Herr B gegenüber der Klägerin anlässlich eines Telefonates vom 12.02.2008 ausgeführt, er könne der Klägerin uneingeschränkt Korkstoff zur Verfügung stellen.

Die Klägerin tritt dem entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch, soweit die Beklagten die Klageforderung nicht anerkannt haben, in der Sache Erfolg.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Anregung der Stornierung von Lieferaufträgen gegenüber Dritten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, die Korkledermaterialien zur Weiterverarbeitung von Teppichen herstellen, liefern und/oder anbieten.

1.
Ein solcher Anspruch folgt bereits aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des Boykotts. Gemäß § 4 Nr. 10 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert.

a)
Die Parteien sind Mitbewerber. Hierunter ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer zu verstehen, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Geht es um den Absatzwettbewerb, so ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen beeinträchtigen, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr., BGH GRUR 1998, 1039, 1040 – Fotovergrößerungen; BGH GRUR 1999, 69, 70; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 2 Rz. 59 m. w. N.). Mitbewerber kann auch sein, wer sich erst anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden und somit nur potentieller Mitbewerber ist (vgl. BGH GRUR 2002, 828, 829 – Lottoschein; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 2 Rz. 63).

Dies ist hier der Fall. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Anbieter für Bodenbeläge, die für die durch sie hergestellten Bodenbeläge unter anderem Korkmaterialien einsetzt. Auch die Beklagten möchten zukünftig Teppiche mit Korkumrandung vermarkten. Die Beklagten bestreiten, dass sie sich in Zukunft gemeinsam mit Herrn B um die Vermarktung der Schutzrechte bemühen, das heißt, dass sie Lizenzen nur an die Kunden von Herrn B vergeben. Unter Berücksichtigung des als Anlage K 6 vorgelegten Schreibens vom 05.02.2008, in welchem der Beklagte zu 2) ausdrücklich anführt, es habe bereits eine Lizenzvergabe stattgefunden, eine weitere Lizenzvergabe sei daher derzeit nicht möglich, genügt dieses lediglich pauschale Bestreiten jedoch nicht. Der Beklagte zu 2) hat damit eine Vertriebsabsicht zumindest mittelbar bestätigt. Es hätte somit nunmehr den Beklagten oblegen darzulegen, in welchem Umfang diese Lizenzvergabe und Verpflichtung – wenn nicht für eine eigene Vermarktung von Teppichen durch die Beklagten – stattgefunden hat.

b)
Indem die Beklagten sich gegenüber Herrn B dahingehend geäußert haben, dieser solle den Auftrag der Klägerin vom 17.12.2007 stornieren, haben die Beklagten die Klägerin gezielt behindert.

(1)
Unter einer Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1061, 1062 – Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 2002, 902, 905 – Vanity-Nummer; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rz. 10.6). Zu den Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zählen alle Wettbewerbsparameter, also Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Forschung, Entwicklung usw. Es genügt die Eignung zur Behinderung. Eine Solche muss mithin nicht tatsächlich eingetreten sein (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O.). Weiterhin ist eine Behinderung gezielt und damit unlauter, wenn die Maßnahme subjektiv von einer Verdrängungsabsicht getragen ist, der Handelnde also subjektiv die Absicht hat, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen (BGH GRUR 2001, 80,81 – ad hoc Mitteilung; BGH GRUR 2001, 1061, 1062 – Mitwohnzentrale.de; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rz. 10.9).

(2)
Ausgehend von diesen Überlegungen haben die Beklagten die Klägerin gezielt behindert, indem sie gegenüber Herrn B um Stornierung/Überprüfung der Bestellung der Klägerin vom 17.12.2007 gebeten haben.

Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Beklagten darauf berufen, der Beklagte zu 2) habe in seinem Schreiben vom 05.02.2008 zwar mitgeteilt, er habe Herrn B um „Stornierung/Überprüfung“ des Auftrages der Klägerin vom 17.12.2007 gebeten. Dieser habe sich allerdings in tatsächlicher Hinsicht nicht mit Herrn B in Verbindung gesetzt.

Dieses Vorbringen führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst bestreiten die Beklagten nicht, dass sich die Beklagte zu 1) mit Herrn B in Verbindung gesetzt hat. Des Weiteren wurde dieser offensichtlich tatsächlich um Stornierung gebeten. Dies lässt sich dessen als Anlage K 7 vorgelegter E-Mail vom 09.02.2008 entnehmen. Darin teilt dieser der Beklagten zu 1) mit, er könne die Lieferung der Korkrolle an die Klägerin nicht weiter blockieren. Somit ist davon auszugehen – worauf auch die Tatsache, dass sich Herr B mit seiner E-Mail nicht an den Beklagten zu 2), sondern an die Beklagte zu 1) gewandt hat, hindeutet – dass zwar nicht der Beklagte zu 2), jedoch jedenfalls die Beklagte zu 1) mit Herrn B in Kontakt stand und diesem gegenüber die streitgegenständliche Äußerung getätigt hat. Dabei muss sich der Beklagte zu 2) das Verhalten der Beklagten zu 1) zurechnen lassen. Beide Beklagte haben in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt, so dass diese als Mittäter anzusehen sind. Ein derartiges mittäterschaftliches Zusammenwirken lässt sich bereits in dem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 05.02.2008 (Anlage K 6) erkennen. Darin teilt dieser der Klägerin mit, dass „wir“ die Firma B um Stornierung/Überprüfung des Auftrages gebeten haben. Auch nimmt er ausdrücklich auf ein zugunsten der Beklagten zu 1) eingetragenes Gebrauchsmuster Bezug. Ferner führt er am Schluss aus, dass „wir sie bitten, sich in jedem Einzelfall mit Frau Dipl.-Design. D abzustimmen“. Somit konnte die Klägerin diesen Brief nur derart verstehen, dass der Beklagte zu 2) diesen sowohl im eigenen Namen, als auch im Namen der Beklagten zu 1) verfasst hat. Dies bestätigt die Beklagte zu 1) mit ihrem Schreiben vom 12.02.2008, in welchem sie ausdrücklich auf „mein an Sie gerichtetes Schreiben vom 05.02.2008“ Bezug nimmt und sich das Schreiben des Beklagten zu 2) damit zumindest zu eigen macht. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass es auch ein „eigenes“ Schreiben der Beklagten zu 1) vom 05.02.2008 gegeben habe, das sie in ihrem Schreiben vom 12.02.2008 gemeint haben könnte.

2.
Des Weiteren hat die Klägerin – soweit man das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses verneint – gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung auch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei der gegenüber Herrn B geäußerten Aufforderung, den Auftrag der Klägerin vom 17.12.2007 zu stornieren bzw. zu überprüfen, handelt es sich um einen unmittelbaren und betriebsbezogenen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin.

II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, „auch insoweit handele es sich … um eine Sammelanmeldung, welche umfasst: die Verwendung jeglichen Trägergewebes mit Korkbeschichtung inkl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden“ aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung.

1.
Eine so genannte Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn ein Hersteller oder dessen Abnehmer wegen einer Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten ernstlich und endgültig zur Unterlassung aufgefordert wird. Dabei ist die Schutzrechtsverwarnung dann unberechtigt, wenn das behauptete Recht nicht besteht oder ein bestehendes Recht nicht verletzt wurde oder die behaupteten Ansprüche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden können. Ebenso kann sich eine an sich berechtigte Schutzrechtsverwarnung aufgrund ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form als unberechtigt erweisen (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor §§ 9-14 PatG Rn 15 m.w.N.; Hefermehl/Köhler, UWG 25. Aufl.: § 4 UWG Rn 10.170). Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gegen einen anderen Hersteller, der Mitbewerber ist, Unterlassungsansprüche, wenn sie – wie hier – zumindest auch dazu dient, den eigenen Absatz zu fördern (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 23. Auflage, § 4 Rz. 10.178).

2.
Von diesen Grundsätzen ausgehend handelt es sich bei den durch die Beklagten versandten Schreiben um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Soweit sich die Beklagten damit verteidigen, es handele sich lediglich um einen berechtigten Hinweis auf vorhandene Schutzrechte, überzeugt dies nicht. Bereits der Beklagte zu 2) teilte der Klägerin in seinem Schreiben vom 05.02.2008 (Anlage K 6) unter Bezugnahme auf das Klagegebrauchsmuster mit, ohne Zustimmung der Beklagten zu 1) sei eine Verwertung in irgend einer, auch nur ähnlichen Form und Art rechtlich unzulässig und werde ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht genehmigt. Dies gelte auch für die Verwendung von Korkstoffen der „A SNC“. Die Rechte würden sich auch auf die Kombination mit Loden und anderen Teppichbodenstoffen beziehen. Da bereits eine Lizenzvergabe und Verpflichtung stattgefunden habe, sei eine weitere Lizenzvergabe jedenfalls zurzeit nicht möglich. Bereits die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) eine „Genehmigung“ verweigert, berechtigt dazu, in dem Schreiben vom 05.02.2008 (Anlage K 6) eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu sehen.

Selbst wenn dieses Schreiben noch nicht als Schutzrechtsverwarnung anzusehen sein sollte, so handelt es sich jedenfalls spätestens bei dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 12.02.2008 (Anlage K 8) um eine Solche. Dort spricht die Beklagte zu 1) auch unter Berufung auf das Klagegebrauchsmuster ein Verwertungsverbot aus. Die Klägerin solle des Weiteren bis zum 16.02.2008 eine Verzichtserklärung abgeben. Ferner untersagt die Beklagte zu 1) der Klägerin zugleich jedwede Verwertung des Klagegebrauchsmusters. Dieses Schreiben konnte aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten in der Situation der Klägerin lediglich als Aufforderung zur Unterlassung unter Berufung auf das Klagegebrauchsmuster und damit als Schutzrechtsverwarnung verstanden werden.

Die Klägerin verletzt unstreitig das Klagegebrauchsmuster nicht, so dass die Schutzrechtsverwarnung auch unberechtigt war. Bei den durch die Klägerin hergestellten und vertriebenen Teppichen sind die randseitigen Kanten des Obermaterials nicht umgeschlagen und mit dem Obermaterial zur Einfassung der Ränder verbunden. Die Antirutschlage befindet sich ausschließlich auf der Unterseite der Teppiche.

3.
Auch wenn zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, hätte die Klägerin gegen die Beklagten einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zumindest aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines unberechtigten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.

III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 9 S. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben. Indem die Beklagten Dritte aufforderten, die Aufträge der Klägerin zu stornieren bzw. zu überprüfen, haben sie als Teilnehmer im Rechtsverkehr ebenso die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wie durch den Versand der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung an die Klägerin. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang und vor allem die Folgen der rechtsverletzenden Handlungen noch nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

IV.
Nachdem die Beklagten den unter Ziffer III. angekündigten Antrag in ihrer Klageerwiderung wirksam anerkannt haben, ist gegen sie insoweit dem Anerkenntnis gemäß zu erkennen, § 307 S. 1 ZPO. Dabei sind die Kosten auch insoweit den Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO, ohne dass die Beklagten der Klägerin zur Einreichung der Klage Veranlassung gegeben hätten, liegen nicht vor.

Es kann offen bleiben, ob das in der Klageerwiderung vom 04.09.2008 erklärte Anerkenntnis noch ein „sofortiges“ im Sinne von § 93 ZPO war. Denn jedenfalls haben die Beklagten Veranlassung zur Einreichung einer negativen Feststellungsklage gegeben.

Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Beklagte im Allgemeinen, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen durfte, er werde ohne Anrufung des Gerichts nicht zu seinem Recht kommen (BGH NJW 1979, 2040, 2041). Ob der Beklagte Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben hat, beurteilt sich nach seinem Verhalten vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, zu dessen Bewertung auch sein anschließendes Verhalten herangezogen werden kann, denn dieses kann seine frühere Veranlassung zumindest indizieren (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 93 Rz. 3 m. w. N.). Ließ das vorprozessuale Verhalten des Beklagten allerdings noch keinen Schluss auf die Notwendigkeit der Anrufung der Gerichte zu, ist ein rückschauendes „Nachwachsen“ allein aus dem Verhalten nach Klageerhebung nicht möglich (BGH a. a. O.). Werden Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverstoßes geltend gemacht, besteht eine Veranlassung zur Klageerhebung im Allgemeinen nur, wenn der als Verletzter in Anspruch Genommene auf eine vorgerichtliche Abmahnung hin kein mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrtes Unterlassungsversprechen abgibt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 93 Rz. 6, Stichwort: „Wettbewerbsstreitigkeiten“ m. w. N.). Die Abmahnung soll dem Verletzter Gelegenheit geben, dem Unterlassungsbegehren freiwillig zu entsprechen, um unnötige Gerichtsverfahren und Kosten zu vermeiden. Zu diesem Zweck gehört es zu den zwingenden Bestandteilen einer Abmahnung, den beanstandeten Verstoß (die gerügte Verletzungshandlung) konkret zu bezeichnen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage 2007, 41. Kapitel, Rz. 14, S. 547 m. w. N.). Die Verletzungshandlung muss dem Abgemahnten in tatsächlicher Hinsicht so detailliert beschrieben werden, dass ihm deutlich wird, was konkret beanstandet wird, wobei Ungenauigkeiten zu Lasten des Abmahnenden gehen (Ottofülling, in: MK-UWG, 1. Auflage 2006, § 12 Rz. 37).

Hier hatten die Beklagten auf der Grundlage der Abmahnschreiben vom 13.02.2008 bzw. vom 18.02.2008 (Anlagen K 9 und K 10) hinreichende Möglichkeit und Veranlassung, die Frage der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zu prüfen und durch Abgabe der von ihnen verlangten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die Anrufung der Kammer durch die Klägerin zu verhindern.

Die Klägerin hat jeweils unter Ziffer 2. der von ihr an die Beklagten versandten Abmahnungen klargestellt, dass der von den Beklagten vorgenommene Eingriff in die Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit ihren Vorlieferanten einen Verstoß gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs gemäß § 4 Nr. 10 UWG sowie einen unerlaubten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dabei führte die Klägerin unter Ziffer 2.2. ihrer Abmahnungen aus, auch der Schutzumfang des durch die Beklagten geltend gemachten Gebrauchsmusters rechtfertige nicht einen Schutz an der Verwendung jeglichen Trägergewebes mit Korkbeschichtung inklusive Umschlag und Verwendung in Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden. Der Schutzumfang des Gebrauchsmusters ergebe sich allenfalls aus dem Wortlaut der Gebrauchsmusteransprüche. Verwendungen, wie durch die Beklagten vorgetragen, könnten durch das Gebrauchsmusterrecht grundsätzlich nicht geschützt werden, da Verwendungsansprüche dem Gebrauchsmusterrecht fremd seien. Des Weiteren stellte die Klägerin unter Ziffer 2.2. am Ende klar, dass sie von dem Gegenstand des Gebrauchsmusters keinen Gebrauch macht, da sie Teppiche mit einer durchgehenden Antirutschlage ohnehin nie hergestellt habe. Auch dann, wenn man den Gegenstand des Gebrauchsmusters als rechtsbeständig unterstellen würde, scheide damit ein verletzender Eingriff in den Schutzumfang des Gebrauchsmusters aus. Schließlich sehen die durch die Klägerin ihren Abmahnungen beigefügten Entwürfe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vor, dass sich die Beklagten verpflichten,

„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wörtlich oder sinngemäß, das Gebrauchsmuster Nr. 20 2006 014 310.6 betreffend, zu behaupten oder behaupten zu lassen:

‚Auch insoweit handelt es sich wie bei der oben zitierten Gebrauchsmusterschutzanmeldung „Teppiche“ um eine Sammelanmeldung und umfasst die Verwendung jeglichen Trägergewebes mit Korkbeschichtung incl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz und Loden.’“

Damit hat die Klägerin hinreichend klargestellt, dass sie entgegen der Ausführungen der Beklagten in den durch sie versandten Schreiben (Anlagen K 6 und K 8) durch die durch sie hergestellten und vertriebenen Bodenbeläge keinen Gebrauch von der durch das Klagebrauchsmuster beanspruchten Lehre macht. Gleichwohl haben die Beklagten die durch die Klägerin von ihnen geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben. Indem sich die Beklagten somit nicht verpflichtet haben, im Rechtsverkehr nicht mehr zu behaupten, das Klagegebrauchsmuster umfasse die Verwendung jeglichen Trägergewebes mit Korkbeschichtung, haben sie gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie sich möglicherweise auch zukünftig entsprechend äußern werden und nach wie vor davon ausgehen, dass die durch die Klägerin hergestellten und vertriebenen Bodenbeläge das Klagegebrauchsmuster verletzen würden.

Sollte es bei den Beklagten auf der Grundlage der Abmahnung noch Unklarheiten gegeben haben, welches konkrete Verhalten ihnen vorgeworfen wurde, hätten sie sich mit der Bitte um Klärung an die Klägerin beziehungsweise deren Prozessbevollmächtigte wenden können. Dies wäre ihnen auch ohne weiteres zuzumuten gewesen. Jedenfalls durch das Ausbleiben weiterer Nachfragen konnte und durfte sich die Klägerin in ihrer Auffassung bestärkt fühlen, dass ein weiteres außergerichtliches Vorgehen gegen die Beklagten nicht zum Erfolg führen würde.

V.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Gebühren in Höhe von 3.160,00 EUR aus
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt die in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung einer wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Verfahrens nicht zu einer Verminderung der Geschäftsgebühr, sondern der Verfahrensgebühr (vgl. BGH NJW 2007, 2049). Daher ist der Kläger nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes berechtigt, die volle Geschäftsgebühr geltend zu machen, da die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anders als die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden kann.

Jedoch sind die Geschäftsgebühren nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Es handelt sich bei den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten um keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Hierunter sind lediglich Forderungen auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen (vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Auflage, § 288 Rz. 8 i.V.m. § 286 Rz. 27).

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.

VII.
Der Streitwert wird auf 80.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen jeweils 25.000,- EUR auf die unter Ziffer I. 1. und I. 2. gestellten Unterlassungsanträge. Im Übrigen wird der Streitwert im Hinblick auf den unter Ziffer II. geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf 5.000,- EUR und den Feststellungsantrag gemäß Ziffer III. auf 25.000,- EUR festgesetzt.