4a O 165/07 – Temperierblock für Laborthermostate III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 848

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2008, Az. 4a O 165/07

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 196 55 xxx B4 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 08.11.1996 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 14.05.1998 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung am 07.04.2005 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagten haben gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben.

Das Klagepatent bezieht sich auf einen Gradienten-Temperierblock mit Temperiereinrichtungen für Laborthermostate. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

1. Gradienten-Temperierblock (8, 48, 58, 68) für Laborthermostaten mit Aufnahmen (11, 11’, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten Bereiche von Behältern (1) in großflächigem Kontakt, und mit wenigstens zwei den Temperierblock wärmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen (20, 19, 19’, 59, 59’, 60, 60’) an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes, die an Regelkreise angeschlossen sind, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegenüberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblockes (8, 48, 58, 68) jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19’, 59, 59’, 60, 60’) in großflächigem Kontakt mit der Kontaktierseite stehend angeordnet ist, wobei die Temperiereinrichtungen an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind, wobei in Bezug auf die Kontaktierseite jeder Temperiereinrichtung Aufnahmen gegenüber liegen.

Wegen des lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Unteranspruchs 4 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Temperierblock zur Erzeugung eines Temperaturgradienten, der in der Figur 1a graphisch dargestellt ist. Gleiches gilt für die Figuren 2 und 2a hinsichtlich einer weiteren Ausführungsform.

Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt über die Beklagte zu 2) unter der Bezeichnung „A“ einen Thermocycler (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform hat sechs Peltierelemente, die jeweils mit den an der Oberseite der angegriffenen Ausführungsform erkennbaren metallischen Bereichen mit Öffnungen für die Proben verbunden sind. Bei den Peltierelementen handelt es sich um Heizelemente, die mit unterschiedlichen Temperaturen heizen können. Die Einheiten, bestehend aus Peltierelement und metallischer Oberseite mit Öffnungen für Proben, sind jeweils voneinander beabstandet und durch einen Steg aus Polykarbonat getrennt.

Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die von den Beklagten angebotene angegriffene Ausführungsform. Die erste Abbildung 1 zeigt den geöffneten Thermocycler. Die beiden weiteren Bilder zeigen die angegriffene Ausführungsform in einem teilweise demontierten Zustand von innen. Die letzte, der Anlage K5.1 entnommene Aufnahme, zeigt das Polykarbonat-Gehäuse mit den entsprechenden Stegen. Wegen der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird im Übrigen auf die als Anlage K3 zur Akte gereichte Bedienungsanleitung verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch. Es handele sich um einen erfindungsgemäßen Gradienten-Temperierblock. Die Gestaltung des Temperierblocks werde nach der Lehre des Klagepatentanspruchs in das Belieben des Fachmanns gestellt. Insbesondere könne in den Temperierblock eine Zwischenlage aus einem Material mit höherem Leitwiderstand eingefügt werden. Der Temperaturverlauf über den gesamten Temperierblock müsse nicht linear wie in der Figur 1a sein. Die Einstellung eines Temperaturgradienten bedeute lediglich, dass verschiedene Proben auf graduell unterschiedliche Temperaturen gebracht werden könnten. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

Die Klägerin behauptet, zwischen den benachbarten metallischen Bereichen in der angegriffenen Ausführungsform finde ein Wärmestrom statt, weil die Schicht aus Polykarbonat – das ist unstreitig – von drei Seiten metallisch eingefasst sei, sehr dünn sei und einen großen Querschnitt aufweise. Dies ergebe sich zudem aus den von ihr als Anlage 5.2 und Anlage K10 vorgelegten Untersuchungsergebnissen. Im Übrigen handele es sich bei den im Klagepatentanspruch verwendeten Begriffen „Regelkreis“ und „Regeleinrichtung“ um Synonyme.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Gradienten-Temperierblöcke für Laborthermostate mit Aufnahmen an einer Aufnahmeseite zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten Bereiche von Behältern in großflächigem Kontakt, und mit wenigstens zwei den Temperierblock wärmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes, die an Regelkreise angeschlossen sind, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite gegenüberliegenden Kontaktierseite des Temperierblockes jeweils eine Temperiereinrichtung in großflächigem Kontakt mit der Kontaktierseite stehend angeordnet ist, wobei die Temperiereinrichtungen an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind, wobei in Bezug auf die Kontaktierseite jeder Temperiereinrichtung Aufnahmen gegenüber liegen.
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.06.1998 begangen haben und zwar unter Angabe (jeweils mit Typenbezeichnungen)
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 07.05.2005 zu machen sind und
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist:
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
1. der Klägerin für die in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 14.06.1998 bis zum 06.05.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 07.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem gegen den Rechtsbestand des Klagepatents geführten Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.

Die Klägerin ist dem Aussetzungsantrag entgegengetreten.

Die Beklagten behaupten, zwischen den einzelnen Einheiten der angegriffenen Ausführungsform finde ein Wärmefluss nicht statt. Sie bestehe vielmehr aus sechs voneinander unabhängigen, thermisch entkoppelten Temperierblöcken.

Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch, da es sich mangels Wärmestroms nicht um einen Gradienten-Temperierblock handele. In der angegriffenen Ausführungsform werde kein Temperaturgradient über die sechs Bereiche hinweg erzeugt. Werde jede der sechs Einheiten der angegriffenen Ausführungsform getrennt für sich betrachtet, sei die Lehre des Klagepatentanspruchs ebenfalls nicht verwirklicht. Es sei dann nur ein Peltierelement pro Block vorhanden und jeder Temperierblock habe nur ein Feld an der Kontaktierseite mit nur einer Temperiereinrichtung. Abgesehen davon könne die Klägerin die im Klagepatentanspruch verwendeten Begriffe „Regelkreis“ und „Regeleinrichtungen“ nicht synonym verwenden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft, Entschädigung und Schadensersatz aus §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Denn durch die angegriffene Ausführungsform wird die Lehre des Klagepatents nicht wortsinngemäß verwirklicht.

I.
Das Klagepatent schützt im Klagepatentanspruch 1 einen Gradienten-Temperierblock mit Temperiereinrichtungen für Laborthermostate.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass solche gattungsmäßigen Gradienten-Temperierblöcke zur Erzeugung eines Temperaturgradienten aus der US 5.525.300, der US 4.679.615, der WO 94/01217 A1 und der US 5.066.377 bekannt sind. An den beiden gegenüberliegenden Enden des Gradienten-Temperierblocks sind zwei Temperiereinrichtungen im Wärmekontakt mit dem Temperierblock angebracht und heizen ihn vom einen Ende her und kühlen ihn vom anderen Ende her. Dadurch fließt ein Wärmestrom zwischen den Temperiereinrichtungen durch den Temperierblock und es entsteht ein Temperaturprofil in Längsrichtung über den Temperierblock mit unterschiedlichen Temperaturen. Mit einem solchen einen Temperaturgradienten erzeugenden Temperierblock kann unter anderem beim PCR-Prozess (Polymerase-Chain-Reaction) die optimale Temperatur für eine Temperaturstufe des PCR-Prozesses ermittelt werden.

Aus der Wafer-Technologie sind laut Klagepatentschrift ebenfalls Gradienten-Temperierblöcke bekannt. Allerdings weist der in der US 5.294.778 beschriebene Temperierblock eine kreisrunde Grundform mit einem inneren und einem äußeren Heizring auf, so dass sich ein in radialer Richtung verlaufender Temperaturgradient einstellt.

Die Klagepatentschrift beschreibt es als Nachteil dieser Temperierblöcke, dass die Temperierung nur von den Enden her erfolgt. Beim Einschalten des Temperierblocks oder bei der Veränderung des Temperaturniveaus ergeben sich dadurch längere Temperierzeiten, bis das gewünschte Gleichgewicht eingestellt ist. Außerdem kann im mittleren Bereich des Gradienten-Temperierblocks die Temperatur aufgrund von Umgebungseinflüssen vom gewünschten Temperaturprofil abweichen.

Aus der WO 90/05947 A1 ist daher ein Gradienten-Temperierblock bekannt, bei dem zwischen den endständigen Temperiereinrichtungen eine weitere Temperiereinrichtung zur Beeinflussung des Temperaturgradienten vorgesehen ist. In der DE 31 22 008 A1 und in der WO 89/12502 A1 wird ein gattungsfremder Temperierblock beschrieben, der eine Aufnahmeseite zur Aufnahme der zu temperierenden Behälter und eine gegenüberliegende Kontaktierseite mit den Temperiereinrichtungen aufweist, wobei der Temperierblock großflächig im Wesentlichen über die gesamte Fläche hinweg kontaktiert ist. Daran kritisiert das Klagepatent, dass sich ein Temperaturgradient nicht einstellt, weil die Temperiereinrichtungen auf gleicher Temperatur gehalten werden. Auch die EP 0 488 769 A2 beschreibt lediglich einen auf der Aufnahmeseite in ein Zentral- und vier Randfelder aufgeteilten gattungsfremden Temperierblock, der sogar der Verhinderung eines Temperaturgradienten dient.

Die US 3.556.731 hat laut Klagepatentschrift gattungsfremde Temperierblöcke zum Gegenstand. Es werden nebeneinander isoliert angeordnete Blöcke mit eigenen Heizern beschrieben, die auf jeweils eigener Temperatur gehalten werden und zwischen denen die Behälter zu Temperierzwecken versetzt werden. Aus der EP 0 607 313 B1 ist wiederum eine gattungsfremde Waferheizung mit konzentrischen Temperiereinrichtungen bekannt, bei der sich der Temperaturgradient zwischen zwei benachbarten Temperiereinrichtungen ausbildet. In der US 3.836.751 wird eine Waferheizung beschrieben, die kontaktlos einen stufenförmigen Temperaturverlauf in einem Wafer erzeugen soll.

Das Klagepatent hat sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe gestellt, bei einem gattungsgemäßen Gradienten-Temperierblock die Einsatzmöglichkeiten zu erweitern.

Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:

1. Gradienten-Temperierblock (8, 48, 58, 68) für Laborthermostaten
2. mit Aufnahmen (11, 11’, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten Bereiche von Behältern (1) in großflächigem Kontakt, und
3. mit wenigstens zwei Temperiereinrichtungen (20, 19, 19’, 59, 59’, 60, 60’)
3.1 an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes,
3.2 die den Temperierblock wärmeleitend kontaktieren;
3.3 die Temperiereinrichtungen sind an Regelkreise angeschlossen, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet sind;
4. Der Temperierblock (8, 48, 58, 68) hat mehrere aneinandergrenzende Felder an seiner der Aufnahmeseite (10) gegenüberliegenden Kontaktierseite (15),
4.1 wobei in jedem der Felder jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19’, 59, 59’, 60, 60’) angeordnet ist und
4.2 in großflächigem Kontakt mit der Kontaktierseite steht;
4.3 wobei in Bezug auf die Kontaktierseite (15) jeder Temperiereinrichtung (20, 19, 19’, 59, 59’, 60, 60’) Aufnahmen (11, 11’, 71, 72) gegenüber liegen;
5. die Temperiereinrichtungen sind an eine Regeleinrichtung angeschlossen, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass
5.1 wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder
5.2 in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind.

Werden die Temperiereinrichtungen eines erfindungsgemäßen Gradienten-Temperierblocks auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt, ergebe sich laut Klagepatentschrift überraschend, dass trotz des großflächigen Kontakts mit Temperiereinrichtungen, die dem Gradienten-Temperierblock gleichmäßig Wärme zuführen bzw. abführen, auch über die Temperiereinrichtungen hinweg ein Temperaturgradient eingestellt werden könne. Die vorbekannten endständigen Temperiereinrichtungen seien dafür nicht erforderlich (Abs. 0012). Den Vorteil eines solchen Gradienten-Temperierblocks beschreibt die Klagepatentschrift dahingehend, dass über die ganze Fläche des Temperierblocks hinweg die Temperatur direkt zu beeinflussen sei. Umgebungseinflüsse würden weitgehend ausgeschaltet. Auch die Zeiten zur Einstellung des gewünschten Temperaturprofils würden wesentlich verringert. Es sei ohne weiteres möglich, Proben in einem Temperierblock rasch nacheinander auf unterschiedliche Temperaturniveaus zu bringen – entweder mit einem Temperaturgradienten oder auch mit über den gesamten Block gleichmäßiger Temperatur (Abs. [0012]).

II.
Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht, weil es sich nicht um einen Gradienten-Temperierblock im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs (Merkmal 1) handelt (Ziffer 1. und 2.). Selbst wenn jeder einzelne Bereich der angegriffenen Ausführungsform – bestehend aus einem Peltierelement und den gegenüberliegenden Öffnungen für Proben – jeweils für sich als einzelner Temperierblock angesehen wird, sind zumindest die Merkmale 3 und 4 nicht verwirklichlicht (Ziffer 3.). Inwiefern die angegriffene Ausführungsform mit Regeleinrichtungen und -kreisen versehen ist, kann daher dahinstehen.

1. Der Klagepatentanspruch betrifft einen Gradienten-Temperierblock für Laborthermostate (Merkmal 1). Der Begriff „Gradienten-Temperierblock“ ist zwischen den Parteien streitig und bedarf insofern der Auslegung. Für die Auslegung des Klagepatentanspruchs sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen, § 14 PatG. Sie dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch der Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube).

Der Begriff „Gradienten-Temperierblock“ erschließt sich dem Fachmann aus dem beschreibenden Teil der Klagepatentschrift. Demnach sind gattungsgemäße Gradienten-Temperierblöcke bereits aus dem Stand der Technik (US 5.525.300, US 4.679.615, WO 94/01217 A1 und US 5.066.377) bekannt und zeichnen sich dadurch aus, dass Temperiereinrichtungen zur Erzeugung eines Temperaturgradienten verwendet werden. (Abs. [0001]).

Zwischen den Parteien ist streitig, welche Bedeutung der Begriff „Temperaturgradient“ hat und wie infolgedessen ein Gradienten-Temperierblock im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs ausgestaltet sein muss. Die Klägerin ist der Ansicht, der Temperaturverlauf innerhalb des Temperierblocks sei in das Belieben des Fachmanns gestellt. Es sei ausreichend, wenn verschiedene Proben auf graduell unterschiedliche Temperaturen gebracht werden könnten. Die Beklagten sind hingegen der Auffassung, es müsse über den gesamten Temperierblock ein Temperaturprofil von heißer bis kälter oder umgekehrt entstehen, wie es auch in der Figur 1a der Klagepatentschrift dargestellt sei.

Der Ansicht der Beklagten ist der Vorzug zu geben, weil nur sie eine hinreichende Stütze in der Klagepatentschrift findet. Denn im beschreibenden Teil der Klagepatentschrift wird zum vorbekannten Stand der Technik weiter ausgeführt, dass der Temperierblock zur Erzeugung des Temperaturgradienten durch zwei Temperiereinrichtungen an dem einen Ende beheizt und am anderen Ende gekühlt werde. Wörtlich heißt es:
„Es fließt ein Wärmestrom in Längsrichtung zwischen den Temperiereinrichtungen durch den Temperierblock und es entsteht ein Temperaturprofil in Längsrichtung über den Temperierblock, das zu unterschiedlichen Temperaturen führt.“ (Abs. [0001])
Unter einem Temperaturgradienten, wie sie von den aus dem Stand der Technik bekannten Gradienten-Temperierblöcken erzeugt werden, versteht die Klagepatentschrift also einen durch die Temperiereinrichtungen erzeugten Temperaturunterschied, der zu einem Wärmefluss innerhalb des Temperierblocks führt.

Diese Definition des Begriffs „Temperaturgradient“ gilt gleichermaßen für einen Gradienten-Temperierblock im Sinne des Klagepatentanspruchs (Merkmal 1). Denn die Lehre des Klagepatentanspruchs grenzt sich vom Stand der Technik durch die Anordnung der Temperiereinrichtungen ab, nicht aber hinsichtlich des Temperaturgradienten. Die aus dem Stand der Technik bekannten Temperierblöcke sind für ihre Zwecke durchaus geeignet. Als nachteilig an diesen Temperierblöcken kritisiert die Klagepatentschrift lediglich, dass zu lange Einstellzeiten erforderlich sind (vgl. Abs. [0003]), weil die Temperatur im Temperierblock allein von den Enden her beeinflusst werden kann. Dies soll durch die erfindungsgemäße Anordnung der Temperiereinrichtungen verbessert werden.

Dementsprechend weist ein klagepatentgemäßer Gradienten-Temperierblock wenigstens zwei Temperiereinrichtungen auf (Merkmal 3). Er hat mehrere aneinandergrenzende Felder an seiner der Aufnahmeseite gegenüberliegenden Kontaktierseite (Merkmal 4). In jedem der Felder ist eine Temperiereinrichtung in großflächigem Kontakt mit der Kontaktierseite angeordnet (Merkmal 4.1 und 4.2) und jeder Temperiereinrichtung liegen Aufnahmen gegenüber (Merkmal 4.3). Im Unterschied dazu sind bei dem aus der US 5.525.300, der US 4.679.615, der WO 94/01217 A1 und der US 5.066.377 bekannten Stand der Technik die Temperiereinrichtungen jeweils nur am Ende des Temperierblocks angeordnet.

Werden die Temperiereinrichtungen eines erfindungsgemäßen Gradienten-Temperierblocks auf unterschiedliche Temperaturen gebracht, ergibt sich dabei,
„dass trotz des großflächigen Kontakts mit Temperiereinrichtungen, die dem Gradienten-Temperierblock gleichmäßig Wärme zuführen oder aus diesem Wärme abführen, auch über die Temperiereinrichtungen hinweg ein Temperaturgradient eingestellt werden kann.“ (Abs. [0012])
Trotz der unterschiedlichen Bauweise – großflächige Anordnung von Temperiereinrichtungen, die gleichmäßig Wärme zuführen, am gesamten Temperierblock im Unterschied zur vorbekannten endständigen Anordnung – haben der klagepatentgemäße Gradienten-Temperierblock und die vorbekannten Gradienten-Temperierblöcke dieselbe Wirkung: es stellt sich ein Temperaturgradient über die Temperiereinrichtungen hinweg ein. Wie im Stand der Technik muss sich also in einem erfindungsgemäßen Gradienten-Temperierblock ein durch die Temperiereinrichtungen erzeugter Temperaturunterschied einstellen, der zu einem Wärmefluss innerhalb des Temperierblocks führt. Er lässt sich in einem erfindungsgemäßen Gradienten-Temperierblock lediglich schneller einstellen, als in vorbekannten Temperierblöcken.
Dieses Verständnis vom Begriff „Temperaturgradient“ und damit die Auslegung des Begriffs „Gradienten-Temperierblock“ wird durch die Erläuterungen zu den Ausführungsbeispielen in der Klagepatentschrift gestützt. In der Figur 1 werden die Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche Temperaturen gebracht. Während die eine Temperiereinrichtung dem Temperierblock laufend Wärme zuführt, führt die andere Wärme ab. Es ergibt sich ein Temperaturverlauf über die Länge des Temperierblocks, wie er in Figur 1a dargestellt ist. Wörtlich heißt es:
„Wärme fließt also durch den Temperierblock 8 zwischen den Temperiereinrichtungen 20 und 19“ (Abs. [0028])
Im Ergebnis findet also ein Wärmestrom im Temperierblock statt, der zu einer kontinuierlich steigenden bzw. fallenden Temperaturkurve führt. Dem entspricht auch die Figur 2, zu der die Klagepatentschrift ausführt, dass sich über die mittlere Temperiereinrichtung 19 hinweg ein linearer Temperaturgradient ergibt (Abs. [0033]).

Die Temperaturkurve erfindungsgemäßer Gradienten-Temperierblöcke kann durch örtliche Veränderungen des Wärmeleitwiderstandes im Temperierblock beeinflusst werden. Insbesondere kann die Kurve linearisiert werden (Abs. [0030]). Die Klagepatentschrift führt dazu aus, dass durch die in den Figuren 1 und 2 dargestellten Nuten 37, 38 und 39 der Querschnitt des Temperierblocks und damit zugleich die Wärmeleitfähigkeit verringert werden kann (Abs. [0037]).

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass die Temperaturkurve beliebig verlaufen und infolgedessen ein erfindungsgemäßer Gradienten-Temperierblock beliebig gestaltet werden kann. Vielmehr muss ein klagepatentgemäßer Gradienten-Temperierblock immer die Möglichkeit bieten, über die Temperiereinrichtungen hinweg einen Temperaturgradienten einzustellen, das heißt, durch die Temperiereinrichtungen einen Temperaturunterschied zu erzeugen, der zu einem Wärmefluss innerhalb des Temperierblocks führt. Die Veränderung des Wärmeleitwiderstandes bzw. der Wärmeleitfähigkeit darf also nicht dazu führen, dass der Wärmestrom innerhalb des Temperierblocks unterbrochen wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen in Absatz [0037] der Klagepatentschrift. Dort heißt es,
„In den Fig. 1 und 2 sind Nuten 37, 38 und 39 dargestellt, die zu unterschiedlichen Zwecken den Wärmestrom durch den Temperierblock behindern sollen, (…)“ (Abs. [0037])
Durch die Nuten wird der für den Temperaturgradienten erforderliche Wärmestrom lediglich behindert. Die Klagepatentschrift enthält hingegen keinen Hinweis darauf, dass ein Temperierblock der Lehre des Klagepatentanspruchs entspricht, wenn ein Wärmestrom zwischen den Temperiereinrichtungen gänzlich verhindert wird. Neben den Nuten beschreibt die Klagepatentschrift weitere Mittel, um die Wärmeleitfähigkeit zu verändern. An Stelle der Nuten kann im Temperierblock ein Abschnitt mit einer anderer Wärmeleitfähigkeit bzw. einem anderen Wärmeleitwiderstand dadurch geschaffen werden, dass zum Beispiel der Temperierblock an einer Stelle getrennt ist und eine Zwischenlage aus einem anderen Material höheren Leitwiderstandes eingesetzt wird. (Abs. [0037]). Es darf also die Wärmeleitfähigkeit des Temperierblocks verändert werden, aber es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Wärmefluss im Temperierblock dadurch unterbrochen werden darf. Vielmehr geht die Klagepatentschrift immer davon aus, dass in einem erfindungsgemäßen Gradienten-Temperierblock ein Temperaturgradient über die Temperiereinrichtungen hinweg eingestellt wird und ein Wärmestrom stattfindet.

Selbst dort, wo eine Unterbrechung des Wärmestroms sinnvoll wäre, wird von der Beschreibung des Klagepatents lediglich eine Verringerung des Wärmestroms nahegelegt. So wird zu den die Temperiereinrichtungen steuernden Regelkreisen (Merkmal 3.3) ausgeführt, dass zwischen den Regelkreisen ein Wärmeaustausch durch Wärmefluss im Block zwischen den Temperiereinrichtungen stattfindet, was zu Wechselwirkungen der Regelkreise und zur Entstehung schwierig beherrschbarer Regelschwingungen führen kann (Abs. [0034]). Statt aber die Regelschwingungen durch die Unterbrechung des Wärmeflusses ganz auszuschließen, wird in der Klagepatentschrift lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Regelschwingungen durch eine Verringerung des Wärmestromes zwischen den Temperiereinrichtungen ebenfalls verringern lassen (Abs. [0035]).

2. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich nicht um einen Gradienten-Temperierblock im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass über die Temperiereinrichtungen hinweg ein Temperaturgradient dergestalt eingestellt werden kann, dass ein Temperaturunterschied zwischen den Temperiereinrichtungen besteht und ein Wärmefluss durch den Temperierblock stattfindet.

Die angegriffene Ausführungsform in ihrer Gesamtheit kann als Temperierblock angesehen werden. Unstreitig weist sie an ihrer oberen Seite sechs metallische Segmente – von den Beklagten als „Oberteil“ bezeichnet – mit Probenvertiefungen auf. Diese entsprechen den Aufnahmen an einer Aufnahmeseite eines Temperierblocks im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs (Merkmal 2). Diese Metall-Segmente sind auf ihrer unteren Seite jeweils mit einer Temperiereinrichtung (Merkmal 3) in Form eines Peltierelements flächig verbunden. Diese sechs Einheiten – bestehend aus einem Peltierelement und den damit verbundenen Aufnahmen – sind voneinander beabstandet, wie auf dem Bild 4 der Anlage K4 deutlich zu erkennen ist. Zwischen den aus Metall bestehenden Einheiten befindet sich unstreitig Polykarbonat, was auf der Abbildung der Anlage K5.1 erkennbar ist.

a) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform ein Temperaturgradient eingestellt werden kann, der zu einem Wärmefluss durch den Temperierblock führt. Sie stützt ihre Behauptung, zwischen den jeweils benachbarten metallischen Einheiten finde ein Wärmestrom statt, auf zwei von ihr erstellte technische Berichte (Anlage 5.2 und Anlage K10). Mit diesen Untersuchungsberichten wird ein Wärmestrom über die Metall-Segmente hinweg durch den Temperierblock jedoch nicht dargelegt.

aa) Gegenstand des ersten technischen Berichts (Anlage 5.2) ist eine Temperaturmessung an verschiedenen Punkten des angegriffenen Thermocyclers. Unter anderem wurde ein Temperatursensor (Sensor 2) auf der Oberfläche des aus Polycarbonat bestehenden Steges zwischen dem ersten und dem zweiten metallischen Segment des angegriffenen Temperierblocks installiert. Während das erste Blocksegment mit einer Temperatur mit 95 °C, das andere mit 90 °C beheizt wurde, wurde mit dem zwischen den beiden Blocksegmenten installierten Sensor 2 eine Temperatur von 85 °C gemessen. Wegen des genauen Versuchaufbaus wird auf die Anlage 5.2 Bezug genommen.

Mit diesem Messergebnis wird ein Wärmestrom innerhalb des angegriffenen Temperierblocks von einer Temperiereinrichtung in die andere Temperiereinrichtung nicht dargelegt. Denn die Messergebnisse beziehen sich lediglich auf die Oberfläche des Temperierblocks und nicht auf die – hier maßgeblichen – Temperaturverhältnisse in seinem Innern. Darüber hinaus ist ein Wärmestrom von einem kälteren zu einem wärmeren Körper ausgeschlossen. Stehen zwei Körper mit unterschiedlichen Temperaturen miteinander in Kontakt, wird Energie grundsätzlich vom wärmeren auf den kälteren Körper übertragen, bis beide dieselbe Temperatur haben. Das heißt, dass in der angegriffenen Ausführungsform allenfalls ein Wärmestrom von der Temperiereinrichtung zum Polykarbonat-Steg stattfindet, nicht aber darüber hinaus zur nächsten Temperiereinrichtung. Denn der Polykarbonat-Steg wies bei der von der Klägerin vorgenommenen Untersuchung eine niedrigere Temperatur auf als die beiden anliegenden Temperiereinrichtungen. Von ihm aus findet kein Wärmestrom in eine der beiden Temperiereinheiten statt. Soweit die Klägerin vorträgt, innerhalb des Polykarbonatstegs sei die Temperatur deutlich höher als 85 °C, weil die Temperatur von 85 °C an der Oberfläche des Polykarbonat-Stegs gemessen worden sei, genügt dies nicht, um einen Wärmestrom zwischen zwei Temperiereinrichtungen darzulegen.

bb) Gegenstand des zweiten Untersuchungsberichts (Anlage K10) waren Temperaturmessungen im Inneren der angegriffene Ausführungsform. Zu diesem Anlass ließ die Klägerin in den Polycarbonat-Steg zwischen dem ersten und zweiten Blocksegment eine Bohrung mit einem Durchmesser von 0,95 mm und einer Tiefe von 2 mm einbringen. Der Temperatursensor (2) wurde mit einer Wärmeleitpaste in diese Bohrung eingesetzt. Während innerhalb der ersten beiden Blocksegmente Temperaturen von 95 und 90 °C gemessen wurden, betrug die Temperatur in der dazwischen liegenden Bohrung 91 °C.

Trotz dieses Temperaturverlaufs hat die Klägerin auch mit diesen Untersuchungsergebnissen einen Wärmestrom innerhalb des angegriffenen Temperierblocks zwischen den Temperiereinrichtungen nicht dargelegt. Denn wie sich aus der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit Maßen versehenen Profilzeichnung des Polycarbonat-Stegs und der benachbarten Blocksegmente ergibt, hat die Klägerin nicht die Temperatur im Steg, sondern unmittelbar an den Rändern der metallischen Blocksegmente gemessen. Für die Darlegung eines Wärmestroms zwischen den Blocksegmenten gibt das nichts her. Darauf haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen.

Wie sich der von den Beklagten vorgelegten Zeichnung entnehmen lässt, hat der Polycarbonat-Steg ein T-förmiges Profil. Im oberen Bereich ist er 3,2 mm breit, im unteren Bereich 0,788 mm. Der Steg ist insgesamt 7,122 mm hoch, davon entfallen auf den oberen, breiten Abschnitt 1,820 mm und auf den unteren, schmalen Abschnitt 5,302 mm. Die Oberfläche des Steges befindet sich auf gleicher Höhe mit der Oberfläche der metallischen Blocksegmente. 0,280 mm unterhalb des oberen Abschnitts des Steges befindet sich ein aus den Blocksegmenten seitlich herausgearbeiteter Flansch mit einer Höhe von 0,600 mm Höhe. Dieser Flansch ragt bis 0,115 mm an den unteren, schmalen Bereich des Steges heran. Unterhalb des Flansches befindet sich links und rechts vom Steg freier Raum bis zum metallischen Segment von jeweils über 1,5 mm Breite. Wegen der konkreten Details der Konstruktion und der Bemaßung wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichte Detailzeichnung Bezug genommen.

Die von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung vorgenommene Bohrung von 2 mm ging über den oberen, breiten Abschnitt des Steges hinaus bis in den schmalen Abschnitt des Steges, weil der breite Abschnitt lediglich eine Höhe von 1,820 mm hat. Die Bohrung war jedoch mit 0,95 mm breiter als der schmale Abschnitt des Steges (0,788 mm), so dass im Bereich der Bohrung nunmehr keine aus Polycarbonat bestehende Schicht zwischen den metallischen Blocksegmenten bestand. Vielmehr befand sich die Bohrung unmittelbar oberhalb der von beiden Seiten an den Steg heranragenden Flansche der Metall-Segmente, so dass durch die Verwendung der Wärmeleitpaste unmittelbarer Kontakt zu den Metall-Segmenten bestand. Das gilt erst Recht, wenn die Bohrung nicht genau auf der Mittelachse des Steges angesetzt worden sein sollte.

Demnach hat die Klägerin nicht die Temperatur im Polycarbonat-Steg, sondern unmittelbar am Metall-Segment gemessen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Behauptung der Klägerin, es finde ein Wärmestrom zwischen den Segmenten durch den Steg hindurch statt, als eine bloße Vermutung dar. Ein solcher Wärmestrom ist mit den von der Klägerin vorgenommenen Temperaturmessungen nicht schlüssig dargelegt worden. Dabei wären methodisch tragfähigere Temperaturmessungen durchaus denkbar, indem in den Polycarbonat-Steg eine weniger tiefe Bohrung oder eine Bohrung mit einem geringeren Durchmesser eingebracht worden wäre. Jedenfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass dies technisch nicht möglich sei.

b) Schließlich genügen auch die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Anhaltspunkte nicht, um einen Wärmestrom zwischen den Metall-Segmenten durch den gesamten Temperierblock darzulegen. Die Klägerin hat insofern vorgetragen, dass die Zwischenschichten aus Polykarbonat von drei Seiten metallisch eingefasst sind, sehr dünn sind und einen relativ großen Querschnitt aufweisen. Daher stelle das Polykarbonat – so die klägerische Schlussfolgerung – eine wirksame thermische Verbindung zwischen den benachbarten metallischen Einheiten des Temperierblocks dar. Gleichwohl fehlt diesem Vortrag die konkrete Darlegung eines Wärmestroms zwischen den Metallsegmenten. Der Schluss von der Bauweise auf einen solchen Wärmefluss stellt wiederum lediglich eine Vermutung dar.

Ebenso wenig hilft der Klägerin der Vergleich der Wärmeleitfähigkeit von Polycarbonat mit Luft weiter. Es kommt nicht darauf an, ob Polycarbonat im Vergleich mit Luft ein guter oder schlechter Isolator ist, sondern ob in der konkreten angegriffenen Ausführungsform ein Wärmestrom trotz des Polycarbonat-Steges stattfindet. Mit dieser Begründung scheitert auch der Vergleich der Wärmeleitfähigkeit von Polycarbonat mit Polypropylen, aus dem die PCR-Gefäße gefertigt sind. Es mag durchaus sachdienlich sein, PCR-Gefäße aus einem Material mit guter Wärmeleitfähigkeit herzustellen. Für die Darlegung eines Wärmestroms über Temperiereinrichtungen hinweg durch den angegriffenen Temperierblock gibt das aber nichts her.

Weiterhin ist es unerheblich, dass in der Bedienungsanweisung für die angegriffene Ausführungsform (Anlage K3) vom „B“ in der Einzahl die Rede ist und der ganze Probenblock als eine Zone behandelt werden kann („treat the entire block as one zone,“ S. 3-11 der Anlage K3). Für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents kommt es nicht auf die Wortwahl in der Bedienungsanweisung an, sondern auf die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform. Diese stellt eben keinen erfindungsgemäßen Gradienten-Temperierblock dar, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ein Temperaturgradient über den Temperierblock mit einem Wärmefluss zwischen den Temperiereinrichtungen eingestellt werden kann.

3. Die einzelnen Segmente der angegriffenen Ausführungsform, bestehend aus einem Peltierelement und den metallischen Aufnahmen, verwirklichen für sich genommen ebenso wenig wie die angegriffene Ausführungsform in ihrer Gesamtheit die Lehre des Klagepatentanspruchs. Wird die einzelne Einheit als Temperierblock betrachtet, sind zumindest die Merkmale 3 und 4 nicht verwirklicht. Denn die einzelne Einheit weist lediglich ein Feld auf, in dem eine Temperiereinrichtung in Form eines Peltierelements mit der Kontaktierseite großflächig verbunden ist. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs müssen jedoch wenigstens zwei Temperiereinrichtungen vorhanden sein (Merkmal 3), die jeweils in einem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern an der der Aufnahmeseite gegenüberliegenden Kontaktierseite des Temperierblocks liegen (Merkmal 4).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 1.000.000,00 EUR.