4a O 107/11 – Großformattintenstrahldrucker

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2013

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Februar 2013, Az. 4a O 107/11

Rechtsmittelinstanz: 2 U 10/13

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

Tintenstrahldruckvorrichtungen mit einem Drucktisch zur Bewe-gung eines Druckmediums in einer Vorschubrichtung und mit ei-nem oberhalb des Drucktisches angeordneten Druckkopfschlitten zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung in einer Quervorschubrichtung, wobei für jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung mit zumindest einem Druckkopf ausgebildet ist, und wobei jeder Druckkopf zumindest eine in Vorschubrichtung des Druckmediums ausgerichtete Düsenreihe und die Farb-Druckkopf-Anordnung eine effektive Reihenlänge aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer Düsenreihe angeordneten Düsen und einer effektiven Reihen-länge ausgebildet ist, wobei die weitere Druckkopf-Anordnung in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereichs des Druckkopfschlittens angeordnet ist, wobei die Vorderseite dem entsprechend der Vorschubrichtung des Druckmediums sich annähernden Teil des Druckmediums zugewandt ist und für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet ist und die Reihenlänge der Farb-Druckkopf-Anordnung und die Reihenlänge der weiteren Druckkopf-Anordnung einander zumindest teilweise überlappen und eine Steuereinrichtung mit einer Düsensteuerung zur Ansteuerung der Düsen verbunden ist, die die Düsen zum Ausstoß von weißer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium ansteuert, wobei die Steuereinrichtung mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist und wobei in einem Druckmodus zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete Tintenpunkte weiße Tinte durch die weitere Druck-kopf-Anordnung aufgetragen wird und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, indem von den Düsen der Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene Düsen angesteuert sind, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen, wobei diese zum Auftrag der farbigen Tintenpunkte angesteuerten Düsen einer der Vorschubrichtung entsprechenden Rückseite des Druckkopfschlittens zugewandt sind.

2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, es zu unterlassen,

a) ein Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten auf einem Druckmedium mit einer Tintenstrahl-Druckvorrichtung mit einem Drucktisch zur Bewegung eines Druckmediums in einer Vorschub-richtung und mit einem oberhalb des Drucktischs angeordneten Druckkopfschlitten zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung in einer Quervorschubrich-tung, wobei für jede zu druckende Farbe eine Farb-Druck-kopf-Anordnung mit zumindest einem Druckkopf ausgebil-det ist, und wobei jeder Druckkopf zumindest eine in Vor-schubrichtung des Druckmediums ausgerichtete Düsen-reihe und die Farb-Druckkopf-Anordnung eine effektive Reihenlänge aufweist, wobei durch eine Steuereinrichtung aus digitalen Bilddaten, welche keine Informationen über das Auftragen von weißer Tinte enthalten, Steuersignale für die Tintenpunkte erzeugt werden und Düsen der zumindest einen Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung angesteuert werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,

wenn in der Steuereinrichtung eine Berechnung von Bild-informationsdaten für weiße Tintenpunkte erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen Tintenpunkte eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer Dü-senreihe angeordneten Düsen und einer effektiven Rei-henlänge angesteuert werden, wobei die weitere Druck-kopf-Anordnung für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet wird, und die Reihenlänge der Farb-Druckkopf-Anordnung und die Reihenlänge der weiteren Druckkopf-Anordnung einander zumindest teilweise überlappen, und eine Steuereinrichtung mit einer Düsensteuerung zur Ansteuerung der Düsen verbunden ist, die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit weißer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete weiße Tintenpunkte gebildet wird, und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den Düsen der Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene Düsen angesteuert werden, die außerhalb des Überde-ckungsbereiches zwischen der Reihenlänge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen;

b) Tintenstrahl-Druckvorrichtungen mit einem Drucktisch zur Bewegung eines Druckmediums in einer Vorschubrichtung und mit einem oberhalb des Drucktischs angeordneten Druckkopfschlitten zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung in einer Quervorschubrichtung, wobei für jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung mit zumindest einem Druckkopf ausgebildet ist, und wobei jeder Druckkopf zumindest eine in Vorschubrichtung des Druckmediums ausgerichtete Düsenreihe und die Farb-Druckkopf-Anordnung eine effektive Reihenlänge aufweist, und eine weitere Druckkopf Anordnung für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet ist, und die Rei-henlänge der Farb-Druckkopf-Anordnung und die Reihen-länge der weiteren Druckkopf-Anordnung einander zumin-dest teilweise überlappen, und eine Steuereinrichtung mit einer Düsensteuerung zur Ansteuerung der Düsen verbunden ist,

welche dazu geeignet sind,

für ein Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten auf einem Druckme-dium verwendet zu werden, wobei die Steuereinrichtung mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, wobei durch diese Steuereinrichtung aus digitalen Bilddaten, welche keine Informationen über das Auftragen von weißer Tinte enthalten, Steuersignale für die Tintenpunkte erzeugt werden und Düsen der zumindest einen Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung angesteuert werden, wenn in der Steuereinrichtung eine Berechnung von Bildin-formationsdaten für weiße Tintenpunkte erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen Tintenpunkte eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer Düsenreihe angeordneten Düsen und einer effektiven Reihenlänge angesteuert werden, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit weißer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete weiße Tintenpunkte gebildet wird und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den Düsen der Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene Düsen angesteuert werden, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne

im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und un-übersehbar darauf hinzuweisen, dass die Tintenstrahl-Druckvorrichtung gem. Ziff. 2 b) nicht ohne Zustimmung des Klägers als Inhaber des deutschen Patents DE 10 2005 006 XXX B4 für ein Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten auf einem Druckmedium verwendet zu werden, wobei durch eine Steuereinrichtung aus digitalen Bilddaten, welche keine Informationen über das Auftragen von weißer Tinte enthalten, Steuersignale für die Tintenpunkte erzeugt werden und Düsen der zumindest einen Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung angesteuert werden, wenn in der Steuereinrichtung eine Berechnung von Bildinformationsdaten für weiße Tintenpunkte erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen Tintenpunkte eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer Düsenreihe angeordneten Düsen und einer effektiven Reihenlänge angesteuert werden, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit weißer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete weiße Tintenpunkte gebildet wird und auf diese Grundie-rung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den Düsen der Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene Düsen angesteuert werden, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen;

im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 25.000 EUR pro Tintenstrahl-Druckvorrichtung gem. Ziff. 2 b) für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Tintenstrahl-Druckvorrichtung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers für ein Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten auf einem Druckmedium zu verwenden, wobei durch eine Steuereinrichtung aus digitalen Bilddaten, welche keine Informationen über das Auftragen von weißer Tinte enthalten, Steuersignale für die Tintenpunkte erzeugt werden und Düsen der zumindest einen Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung angesteuert werden, wenn in der Steuereinrichtung eine Berechnung von Bildinformationsdaten für weiße Tintenpunkte erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen Tintenpunkte eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer Düsenreihe angeordneten Düsen und einer effektiven Reihenlänge angesteuert werden, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit weißer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete weiße Tintenpunkte gebildet wird und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den Düsen der Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene Düsen angesteuert werden, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 1. wird den Beklagten jeweils, sowie für jeden Fall der Zuwi-derhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 2. wird der Beklagten zu 1) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten 1) bzw. an den Vorständen der Beklagten 2) zu vollstrecken ist.

4. Es wird festgestellt, dass

a) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für ihre jeweili-gen, unter Ziffer 1. genannten, in der Zeit vom 25.09.2005 bis zum 15.05.2009 begangenen Handlungen zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht im Hinblick auf das Produkt „A“ für die Zeit bis zum 31.12.2007 auf die Heraus-gabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Be-nutzungshandlungen gemäß Ziffer 1. auf Kosten des Klägers erlangt haben, und

b) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch ihre jeweiligen Handlungen gemäß Ziffer 1. seit dem 16.05.2009 entstanden ist und noch entsteht;

c) die Beklagte zu 1) weiter verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die unter Ziffer 2. a) ge-nannten, in der Zeit vom 25.09.2005 bis zum 15.05.2009 be-gangenen Handlungen zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht im Hinblick auf das Produkt „A“ für die Zeit bis 31.12.2007 auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzungshandlungen gemäß Ziffer 2. auf Kosten des Klägers erlangt haben, und

d) die Beklagte zu 1) weiter verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen der Be-klagten zu 1) gemäß Ziffer 2. seit dem 16.05.2009 entstan-den ist und noch entsteht.

5. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rech-nung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils Hand-lungen gemäß Ziffer 1. seit dem 25.09.2005 und im Hinblick auf das Produkt „A“ seit dem 01.01.2008 begangen haben, unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen oder Zollpapieren) mit Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote mit Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebots-empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) sowie zusätzlich für die Zeit ab dem 16.05.2009 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen und den Ver-kaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,

und

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter, nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

6. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rech-nung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte 1) Handlungen gemäß Ziffer 2. seit dem 25.09.2005 und im Hinblick auf das Pro-dukt „A“ seit dem 01.01.2008 begangen hat, unter Angabe

a) der Art und des Umfangs verübter Verfahrensbenutzungs-handlungen unter Einschluss des erzielten Umsatzes,

b) sowie zusätzlich für die Zeit ab dem 16.04.2009 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns.

7. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen oder aufgrund der unter 8. geltend gemachten Ansprüche in ihren Besitz gelangten und gelangenden Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten 1) herauszugeben.

8. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die gemäß Ziffer 1. bezeichne-ten, nach dem 16.04.2009 in der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz Dritter gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswe-gen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2005 006 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits ge-zahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

die entsprechend der vorstehenden Anordnung zurückgerufenen Erzeugnisse endgültig zu entfernen, indem die Beklagte 1) diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 auferlegt. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte zu 1).

11. Das Urteil ist im Hinblick auf die Verurteilung zur Rechnungsle-gung (Ziffern 5. und 6. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 200.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin aner-kannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2005 006 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 10.02.2005 unter Inanspruchnahme der Priorität der AT XXX/2004 vom 12.02.2004 sowie der AT XXX/2005 vom 26.01.2005 angemeldet und am 25.08.2005 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 16.04.2009.

Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 23.09.2011 erhob die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage, über die bisher nicht entschieden wurde. Jedoch wurde das Klagepatent bereits im Einspruchsverfahren mit einem rechtskräftigen Beschluss vom 31.01.2011, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 9 Bezug genommen wird, unbeschränkt aufrecht erhalten. In einem vor dem Landgericht Mannheim in Bezug auf ein paralleles Gebrauchsmuster (DE 20 2005 012 XXX U1) geführten Verfahren wurde die Klage demgegenüber wegen fehlender Neuheit der Erfindung abgewiesen, wobei diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt wurde. Auf die Anlagen B 5 und B 6 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Tintenstrahldruckvorrichtung und Ver-fahren zum Drucken von Bildern auf einem Druckmedium“. Der durch die Klä-gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:

„Tintenstrahldruckvorrichtung (1) mit einem Drucktisch (2) zur Bewegung eines Druckmediums (3) in einer Vorschubrichtung (17) und mit einem oberhalb des Drucktisches (2) angeordneten Druckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) in einer Quervorschubrichtung (15, 16), wobei für jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) mit zumindest einem Druckkopf (12) ausgebildet ist, und wobei jeder Druckkopf (12) zumindest eine in Vorschubrichtung (17) des Druckmediums (3) ausgerichtete Düsenreihe (18) und die Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) eine effektive Reihen-länge (33) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass eine weitere Druck-kopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) ausgebildet ist, wobei die weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich des Druckkopfschlittens angeordnet ist, wobei die Vorderseite dem entsprechend der Vorschubrichtung des Druckmediums sich annä-hernden Teil des Druckmediums zugewandt ist und für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet ist und die Reihenlänge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) verbunden ist, die die Düsen zum Ausstoß von weißer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium ansteuert, wobei die Steuereinrichtung (61) mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist und wobei in einem Druckmodus zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete Tintenpunkte weiße Tinte durch die weitere Druckkopf-Anordnung aufgetragen wird und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, indem von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert sind, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwi-schen der Reihenlänge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31. 40, 41, 71) liegen, wobei diese zum Auftrag der farbigen Tintenpunkte angesteuerten Düsen einer der Vorschubrichtung entsprechenden Rückseite des Druckkopfschlittens zugewandt sind.“

Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 11 ist nach der streitgegenständlichen Fassung wie folgt gefasst:

„Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten (52, 78, 79) auf einem Druckmedium (3) mit einer Tinten-strahldruckvorrichtung (1) mit einem Drucktisch (2) zur Bewegung eines Druckmediums (3) in einer Vorschubrichtung (17) und mit einem oberhalb des Drucktisches (2) angeordneten Druckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) in einer Quervorschubrichtung (15, 16), wobei für jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) mit zumindest einem Druckkopf (12) ausgebildet ist, und wobei jeder Druckkopf (12) zumindest eine in Vorschubrichtung (17) des Druckmediums (3) ausgerichtete Düsenreihe (18) und die Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) eine effektive Reihenlänge (33) aufweist, wobei durch eine Steuereinrichtung (61) aus digitalen Bilddaten (62), welche keine Information über das Auftragen von weißer Tinte enthalten, Steuersignale für die Tintenpunkte (52, 78, 79) erzeugt werden und Düsen (19) der zumindest einen Düsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) angesteuert werden, dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinrichtung (61) eine Berechnung von Bildinformationsdaten für weiße Tintenpunkte (51) erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen Tintenpunkte (51) eine weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) angesteuert werden, wobei die weitere Druck-kopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet wird und die Reihenlänge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise über-lappen und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) verbunden ist, die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit weißer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete weiße Tintenpunkte gebildet wird, und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert werden, die außerhalb des Überde-ckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-Druckkopf-An-ordnung (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopfanordnung (31, 40, 41, 71) liegen.“

Die sich von der eingetragenen Fassung der vorstehend wiedergegebenen Patentansprüche unterscheidenden, wesentlichen Merkmale sind aus den Unterstreichungen ersichtlich.

In den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren ist nach der Beschrei-bung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung gezeigt. Figur 1 bildet die Tintenstrahldruckvorrichtung in einer Seitenansicht ab.

Bei Figur 2a handelt es sich um die Darstellung der Tintenstrahldruckvorrich-tung gemäß Figur 1 in einer Draufsicht, wobei die Abbildung schematisch ver-einfacht wurde.

Figur 3 ist ein Ausführungsbeispiel der Tintenstrahldruckvorrichtung mit einer Druckkopf-Anordnung zum Auftragen von weißer Tinte.

Die Beklagte zu 1) wird auf der Internetseite der Beklagten zu 2), ihrer amerika-nischen Muttergesellschaft, als Vertreterin und Ansprechpartnerin der EFI-Gruppe in Deutschland genannt. Zu den Produkten der Beklagten gehören Großformattintenstrahldrucker, welche die Bezeichnung „B“, „A“, „C“, „D“ und „E“ tragen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen).

Auf der Messe „F“, die vom 20.09.2006 bis zum 22.09.2006 in Paris stattfand, präsentierten die Beklagten erstmals die auch heute noch von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotene und vertriebene Ausführungsform „A“, wobei die Klägerin ab dem Jahr 2006 bzw. 2007 auch Kenntnis von deren Angebot in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Die Typenbezeichnung erklärt sich daraus, dass mit diesem Drucker das Bedrucken von Druckmedien mit einer maximalen Breite von 2000 mm möglich ist. Die technische Gestaltung der Ausführungsform „A“ lässt sich anhand der nachfolgend eingeblendeten Fotografien erkennen, die auf der genannten Messe in Paris gefertigt wurden und dem Anlagenkonvolut K 2 entnommen sind:
Das Modell „A“ verfügt über ein Druckkopf-Anordnungs-System mit folgender Anordnung:
(Light Magenta, Yellow, Black, Cyan, Magenta, Light Cyan und White).

Beim Betrieb der Ausführungsform „A“ erfolgt die Umwandlung von digitalen Bildinformationen in das vom Drucker verstandene Steuerformat durch die mitgelieferte Software „G“, die vom Anwender auf einen vom Drucker und seiner Steuereinrichtung getrennten, handelsüblichen PC aufgespielt wird. Erst im Anschluss hieran werden die Daten an die Steuereinrichtung der Dru-ckereinheit übertragen.

Auf der Messe H 2011, die vom 24.05.2011 bis zum 27.05.2011 in Hamburg stattfand, präsentierte die Beklagte zu 1) die Ausführungsformen (I) D und (I) E der Öffentlichkeit, wobei Drucke erstellt wurden. Diese Ausführungsformen weisen zehn Druckkopfanordnungen mit jeweils zwei Druckköpfen auf. Außerdem sind sie in zwei verschiedenen Versionen erhältlich. Entweder sind für die Farben Yellow, Cyan, Magenta und Black jeweils zwei, räumlich voneinander getrennte Druckkopf-Anordnungen vorgesehen, oder die Drucker sind so ausgestattet, dass alle Grundfarben nicht nur als Vollfarbe, sondern auch in helleren Tönen vorliegen, wie dies aus dem nachfolgend eingeblendeten Farbschema ersichtlich ist:

(White, Light Yellow, Cyan, Light Magenta, Black, Light Black, Magenta, Light Cyan, Yellow und White)

Seit dem Jahr 2008 werden Drucker der QS-Reihe aufgrund entsprechender Kundenwünsche auch ohne zusätzliche Weißdruck-Funktion, das heißt ohne eine weitere Druckkopf-Anordnung, die für das Auftragen weißer Tinte ausge-bildet ist, angeboten.

Innerhalb einer Modellreihe („QS-Reihe“, „GS-Reihe“) sind die Drucker in den hier interessierenden Merkmalen jeweils identisch aufgebaut.

Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen lässt sich anhand der durch die Klägerin als Anlage K 13 zur Akte gereichten und nachfolgend auszugsweise eingeblendeten Prinzipienskizzen erkennen, deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagten nicht in Frage gestellt haben:

Hinsichtlich der übrigen Prinzipienskizzen wird auf die genannte Anlage Bezug genommen.

Im Rahmen der Auslieferung werden die angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte zu 1) im Rahmen der Einweisung auch in Betrieb genom-men.

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem sie die Klage im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform „A“ für die Zeit bis zum 31.12.2007 auf die Herausgabe dessen beschränkt hat, was die Beklagten bzw. die Beklagte zu 1) durch die Benutzungshandlungen gemäß Ziffer 1. bzw. 2a. erlangt haben bzw. erlangt hat,

zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass unter Ziffer 4. a) und b) nicht die Beklagten gesamtschuldnerisch, sondern „jeweils“ zum Schadenersatz und zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach verurteilt werden sollen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die betreffend das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage (5 Ni 57/11) auszusetzen.

Sie meinen, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.

So sei es klagepatentgemäß erforderlich, dass für jede zu bedruckende Farbe lediglich eine einzige Druckkopfanordnung ausgebildet sei. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen jedoch nicht der Fall. Dort seien für eine Farbe teilweise mehrere Druckkopfanordnungen vorhanden, denn Hellabstufungen einer Grundfarbe, wie etwa „Light Magenta“ und „Light Cyan“, seien der jeweiligen Grundfarbe zuzuordnen.

Des Weiteren beschreibe das Klagepatent in der streitgegenständlichen Fas-sung eine fest definierte räumliche Anordnung der „weiteren Druckkopf-An-ordnung“, die ausschließlich und klar definiert im Bereich der Vorderseite des Druckkopfschlittens angeordnet sein müsse. Ausführungsformen, bei denen die weitere Druckkopf-Anordnung stattdessen im mittleren oder rückseitigen Bereich des Druckkopfes angeordnet sei, würden ebenso wenig unter das Klagepatent fallen wie Gestaltungen, bei denen sich die weitere Druckkopf-Anordnung von der Vorderseite über die Mitte hinaus bis hin zur Rückseite des Druckkopfschlittens erstrecke, wobei sich die weitere Druckkopf-Anordnung auch nicht mit den Farb-Druckkopf-Anordnungen vollständig überschneiden dürfe. Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien die weitere Druckkopf-Anordnung und die Farb-Druckkopf-Anordnung demgegenüber vollständig parallel zueinander angeordnet und würden sich vollständig überlappen, wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung zeige:

Ferner erfolge die Einstellung der Druckmodi und die dafür notwendige Berechnung bzw. Umwandlung der Bildinformationen bei den angegriffenen Ausführungsformen ausschließlich in einem externen und räumlich getrennten, handelsüblichen PC, so dass die angegriffenen Ausführungsformen demzufolge keine Steuereinrichtung im Sinne des Klagepatents aufweisen würden.

Außerdem werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als nicht schutzfähig erweisen. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei evident falsch. Die technische Lehre des Klagepatents werde insbesondere durch die GB 2 389 078 A neuheitsschädlich, zumindest aber naheliegend vorweg genommen. Die Einspruchsabteilung habe übersehen, dass unter einem „Grundieren“ im Sinne des Klagepatents nicht nur das Aufbringen von farbiger Tinte auf eine weiße Grundierung, sondern auch das Aufbringen von farbiger Tinte auf einen transparenten Untergrund und das anschließende Aufbringen von Weiß zu verstehen sei.

Schließlich haben die Beklagten hinsichtlich Auskunfts- und Entschä-digungsansprüchen, die für die Zeit vor dem 01.01.2008 geltend gemacht werden, die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Da die an-gegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, stehen der Klägerin gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach aus §§ 33 Abs. 1 S. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB analog zu. Darüber hinaus kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) zusätzlich den Rückruf, die endgültige Entfernung der zurückgerufenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung verlangen, § 140a Abs. 1 und 3 PatG. Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Tintenstrahlvorrichtung sowie ein Verfahren zum Drucken von Bildern.

Das Erzeugen von Bildern mit Tintenstrahldruckvorrichtungen, so führt die Klagepatentschrift einleitend aus, erfolge üblicherweise unter Verwendung von weißen Druckmedien, sodass es auch üblich sei, für die Speicherung der digitalen Bildinformationsdaten nur Informationen über farbige, das heißt nicht weiße Bildpunkte, vorzusehen. Beim Aufdrucken von Bildern auf Druckmedien aus einem nicht weißen Material habe dies allerdings zur Folge, dass es zu einer Verfälschung der Farben des dargestellten Bildes komme. Frei bleibende Flächen, die weiß erscheinen sollten, hätten in diesen Fällen die dem Druckmedium eigene Farbe, während die Farbe anderer Bildpunkte durch die Farbe des Druckmediums verändert werde, indem das einfallende weiße Licht teilweise durch den entsprechenden Tintenpunkt hindurch trete und am Druckmedium ein zusätzlicher Teil des Lichts absorbiert werde.

In der DE 603 00 XXX T2 seien verschiedene Druckköpfe für Tinten-strahldruckvorrichtungen skizziert, die zum vollflächigen Grundieren eines transparenten Verpackungsmaterials dadurch geeignet seien, dass wenigstens einer Druckkopfreihe andersfarbiger Tintendüsen eine Druckkopfreihe mit weißen Tintendüsen in Vorschubrichtung vor- bzw. nachgelagert sei. Weil Tinten zur Erzeugung eines Bildes mit hoher Bildqualität vollständig ausgehärtet sein müssten, bevor ein Überdrucken mit einer weiteren Tintenfarbe möglich sei, könne bei den vorgeschlagenen Druckvorrichtungen die Druckgeschwindigkeit nur so gering sein, dass für die zurückzulegende Strecke zwischen Auftragen eines weißen Tintenpunktes und dem anschließenden Überfahren durch die Düsen einer andersfarbigen Tinte, die in gleicher Bewegungsrichtung in dem gleichen Streifen des Druckschlittens hintereinander angeordnet seien, so viel Zeit benötigt werde, dass die Aushärtezeit für die jeweilige Tinte eingehalten werde.

Die US 2001/020 964 A1, so das Klagepatent weiter, suche die Verkürzung der Zeiten für einzelne Druckschritte und damit die Steigerung der Produktivität bei weiß zu grundierenden Flächen in der Verwendung von Tinten mit unterschiedlichen Trocknungszeiten. Es solle eine Tinte (oder auch ein Klarsichtlack) mit schnell trocknendem Verhalten vor einer Tinte mit regulärem Trocknungsverhalten auf dem Trägermaterial aufgebracht werden. Die Verwendung von besonders zu schaffenden Tinten sei jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass für die Flachbettdruckvorrichtung nur eine kleine Gruppe von Tintenquellen Verwendung finden könne. Es würden sich jedoch nur wenige Druckereien finden, die bereit seien, sich den Auflagen des Druckerherstellers zu beugen.

Als weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift, ohne sich zu die-sen Schriften inhaltlich zu äußern, die Druckschriften GB 2 389 078 A, US 2002/065 335 Al, JP 2002 200 743 A, US 6461419 B1, US 5182 571 und WO 2006/078 799 A2.

Vor dem Hintergrund des Standes der Technik liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine kompakt aufgebaute Tintenstrahldruckvorrichtung zu schaffen, mit der es möglich ist, sowohl auf transparenten, weißen, als auch auf andersfarbigen Medien farbrichtig dargestellte Bilder bei gleichzeitig jeweils möglichst hoher Produktivität herstellen zu können sowie ein Verfahren zum Drucken von farbechten Bildern auf diesen Medien mit jeweils möglichst hoher Produktivität anzugeben.

Dies geschieht gemäß Patentanspruch 1 in der durch die Klägerin geltend ge-machten Fassung durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Tintenstrahldruckvorrichtung (1)

2. mit einem Drucktisch (2) zur Bewegung eines Druckmediums (3) in einer Vorschubrichtung (17)

3. und mit einem oberhalb des Drucktisches (2) angeordneten Druckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) in einer Quervorschubrichtung (15, 16),

4. wobei für jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) mit zumindest einem Druckkopf (12) ausgebildet ist,

5. und wobei jeder Druckkopf (12) zumindest eine in Vorschub-richtung (17) des Druckmediums (3) ausgerichtete Düsenreihe (18) und die Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) eine effektive Reihenlänge (33) aufweist;

6. eine weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) ausgebildet ist,

7. wobei die Druckkopf-Anordnungen mit ihren Druckköpfen an einem gemeinsamen Druckkopfschlitten befestigt sind

8. und die weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich des Druckkopfschlittens angeordnet ist, wobei die Vorderseite dem entsprechend der Vorschubrichtung des Druckmediums sich annähernden Teil des Druckmediums zugewandt ist,

9. und für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet ist,

10. und die Reihenlänge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen,

11. und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) ausgebildet ist, die die Düsen (19, 34, 73) zum Ausstoß von weißer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium ansteuert,

12. wobei die Steuereinrichtung (61) mit mehreren an dieser einstellba-ren Druckmodi ausgebildet ist,

13. und wobei in einem Druckmodus zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete Tintenpunkte weiße Tinte durch die weitere Druckkopf-Anordnung aufgetragen wird,

14. und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert sind, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) liegen,

15. wobei diese zum Auftragen der farbigen Tintenpunkte ange-steuerten Düsen einer der Vorschubrichtung entsprechenden Rückseite des Druckkopfschlittens zugewandt sind.

Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 11 weist in der streitgegenständlichen Fassung folgende Merkmale auf:

1. Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten (52, 78, 79) auf einem Druckmedium (3)

a) mit einer Tintenstrahl-Druckvorrichtung (1)

b) mit einem Drucktisch (2) zur Bewegung eines Druckmediums (3) in einer Vorschubrichtung (17)

c) und mit einem oberhalb des Drucktisches (2) angeordneten Druckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) in einer Quervorschub-richtung (15, 16),

d) wobei für jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) mit zumindest einem Druckkopf (12) ausgebildet ist,

e) und wobei jeder Druckkopf (12) zumindest eine in Vorschubrichtung (17) des Druckmediums (3) ausgerichtete Düsenreihe (18) und die Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) eine effektive Reihenlänge (33) aufweist,

2. wobei durch eine Steuereinrichtung (61) aus digitalen Bilddaten (62), welche keine Informationen über das Auftragen von weißer Tinte enthalten, Steuersignale für die Tintenpunkte (52, 78, 79) erzeugt werden,

3. und Düsen (19) der zumindest einen Düsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) angesteuert werden,

4. wobei in der Steuereinrichtung (61) eine Berechnung von Bild-informationsdaten für weiße Tintenpunkte (51) erfolgt,

5. und mit diesen Steuersignalen für die weißen Tintenpunkte (51) eine weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) angesteuert werden,

6. wobei die weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet wird,

7. und die Reihenlänge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen,

8. und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) verbunden wird,
9. die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist,

10. wobei in einem Druckmodus zum Grundieren eines Bildes mit weißer Tinte die Grundierung durch dicht nebeneinander angeordnete weiße Tintenpunkte gebildet wird

11. und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden,

12. wobei von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert werden, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weite-ren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) liegen.

Die wesentlichen Abweichungen gegenüber der eingetragenen Fassung des Klagepatentanspruchs wurden vorstehend durch Unterstreichungen hervorge-hoben.

III.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Zwar hat die Klägerin zur Begründung einer Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 vorrangig die Ausführungsform „A“ herangezogen. Jedoch sind die Drucker der Reihe „QS“ in den hier relevanten Merkmalen un-streitig baugleich. Soweit sich die Drucker der „GS“-Reihe hiervon unterschei-den, führen die durch die Beklagten genannten Unterschiede nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.

1.
Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3, 5 bis 7, 9 sowie 13 und 14 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

2.
Darüber hinaus steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klage-patents nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht nur Farb-Druckkopf-Anordnungen für die Farben Cyan, Magenta, Yellow und Black, sondern zusätzlich auch solche für „Light Magenta“ und „Light Cyan“ („GS“-Reihe“) bzw. für „Light Yellow“, „Light Magenta“, „Light Black“ und „Light Cyan“ („GS“-Reihe in einer der erhältlichen Konfigurationen) vorhanden sind.

Es kann dahinstehen, ob es – wie die Beklagten meinen – für eine Verwirkli-chung von Merkmal 4 erforderlich ist, dass für jede zu druckende Farbe genau eine Farb-Druckkopf-Anordnung vorhanden ist, oder ob es nicht auch ausreicht, wenn für jede Farbe zumindest eine Druckkopf-Anordnung existiert. Denn bei den angegriffenen Ausführungsformen ist genau eine Farb-Druckkopf-Anordnung pro Farbe vorhanden. Der Auffassung der Beklagten, eine Vollfarbe und ein korrespondierender heller Farbton (etwa „Yellow“ und „Light Yellow“) seien nicht als verschiedene, sondern jeweils als eine Farbe anzusehen, so dass dann für eine Farbe mehrere Farb-Druckkopf-Anordnungen vorhanden seien, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Klare Vorgaben, was patentgemäß unter dem Begriff der „Farbe“ zu verstehen ist, entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift nicht. Zwar nimmt die Be-schreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels auf den Vierfarbdruck Be-zug, wo die Farben Cyan, Magenta, Yellow und Black (CMYK) zum Einsatz kommen (vgl. Abschnitte [0055] und [0082] sowie Figur 2). Dies bedeutet je-doch nicht, dass das Klagepatent auf dieses Ausführungsbeispiel und insbe-sondere den Vierfarbdruck reduziert werden dürfte. Vielmehr wird der Fach-mann in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben den genannten Farben noch weitere Farben zum Einsatz kommen können, so dass es für die Auslegung des Klagepatents nicht darauf an-kommt, wie der Fachmann den Begriff Farbe im „Vierfarbdruck“ definiert.

Auch unter funktionalen Gesichtspunkt besteht keine Veranlassung, die jeweilige „Vollfarbe“ und die entsprechende „Light“-Variante nicht als jeweils eigene Farbe im Sinne des Klagepatents anzusehen. Aufgabe des Klagepatents ist es, sowohl auf transparenten, weißen als auch auf andersfarbigen Medien farbrichtig dargestellte Bilder bei gleichzeitig hoher Produktivität bereitzustellen (vgl. Abschnitt [0006]). Zwar soll der Druckkopf zugleich kompakt ausgestaltet sein (vgl. Abschnitt [0009]). Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen – für hellere Farbtöne einer Farbe jeweils eigene Farb-Druckkopf-Anordnungen vorhanden sind. Denn auch sie verbessern nach dem Vortrag der Beklagten das Druckbild, indem durch sie das Streuungsraster des Druckers besser wahrgenommen wird. Somit reduzieren sie die kompakte Gestaltung des Druckkopfes nicht unnötig, sondern zur Erzielung eines, mit der Erfindung ebenfalls angestrebten technischen Vorteils.

Dass auch der hellere Farbton einer „Vollfarbe“ als eigene Farbe angesehen werden kann, verdeutlicht im Übrigen auch das durch die Klägerin als Anlage K 8 vorgelegte Produktblatt der Ausführungsform „L“. Dort werben die Beklagten damit, bei der genannten Ausführungsform seien neben „weiß“ 8 Farben vorhanden („Eight-Colour plus white“), so dass die Beklagten offenbar selbst davon ausgehen, dass auch der jeweils hellere Farbton einer „Vollfarbe“ als eigene Farbe anzusehen ist.

3.
Ferner verfügen die angegriffenen Ausführungsformen über eine weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71), die in einem der Vorderseite des Druck-kopfschlittens zugewandten Bereich angeordnet ist (Merkmal 8). Zudem über-lappen sich die Reihenlängen der Farb-Druckkopf-Anordnung und der weiteren Druckkopf-Anordnung zumindest teilweise (Merkmal 9). Schließlich lässt sich bei den angegriffenen Ausführungsformen auch der in den Merkmalen 13 – 15 beschriebene Druckmodus verwirklichen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, dass sich die Druckkopf-Anordnungen bei den angegriffenen Ausführungsformen über die gesamte Breite des Druckkopfschlittens erstrecken.

Bereits nach seinem Wortlaut verlangt Merkmal 8 nicht, dass sich die weitere Druckkopf-Anordnung ausschließlich in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich befindet. Vielmehr lässt sich das Merkmal auch zwanglos derart lesen, dass es ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sich die weitere Druckkopf-Anordnung zumindest auch in einem einer Vorderseite des Druckkopf-Schlittens zugewiesenen Bereich befindet.

Dass sich sowohl die Farb- als auch die weitere Druckkopf-Anordnung über den gesamten Druckkopf erstrecken können, verdeutlicht dem Fachmann Merkmal 10, wonach sich die Reihenlänge der Farb- und der weiteren Druck-kopfanordnung zumindest teilweise überlappen müssen, was bedeutet, dass sie sich auch vollständig überlappen können (Unterstreichung hinzugefügt).

Auch eine Zusammenschau der Merkmale 8 und 15 gebietet es nicht, Merkmal 8 auf die ausschließliche Anordnung der (weißen) Druckkopf-Anordnung im vorderen Bereich des Druckschlittens einzuschränken.

Zwar verlangt Merkmal 15, dass sich die zum Auftragen der farbigen Tinten-punkte angesteuerten Düsen auf der in Vorschubrichtung entsprechenden Rückseite des Druckkopfschlittens befinden. Dies bedeutet aber ebenfalls nicht, dass sich die Farb-Druckkopf-Anordnung nicht ebenfalls über den gesamten Druckkopf-Schlitten erstrecken darf, solange sich nur die bei dem in den Merkmalen 13 – 15 beschriebenen Druckmodus angesteuerten Düsen auf der Rückseite befinden. Der Patentanspruch enthält somit einerseits die konkrete räumlich-körperliche Vorgabe, dass sich die Reihenlängen der Farb-Druckkopf-Anordnung und der weiteren Anordnung zumindest teilweise überlappen sollen. Zum Anderen entnimmt der Fachmann den Merkmalen 13 – 15, dass die Druckvorrichtung so ausgestaltet sein soll, dass die Steuervor-richtung die Druckvorrichtung so ansteuern kann, dass der dort beschriebene Druckmodus realisiert wird. Dafür ist es aber ausreichend, dass von den Düsen der Düsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene Düsen ange-steuert werden, die sich außerhalb des Überschneidungsbereichs mit der angesteuerten Reihenlänge der weiteren Druckkopf-Anordnung befinden. Der in den Merkmalen 13 – 15 beschriebene Druckmodus wird somit allein über die Ansteuerung der Düsen, nicht aber über deren konkrete räumliche Anordnung definiert. Die beschriebene Ansteuerung ist aber auch dann möglich, wenn sich die Reihenlänge der weißen und farbigen Druckkopfanordnung vollständig überschneiden.

Eine Einschränkung des Patentanspruchs auf eine ausschließliche An-ordnung der weiteren Druckkopf-Anordnung auf der Vorderseite ist auch unter funktionalen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Denn die beanspruchte Anordnung soll sicherstellen, dass das Bild zuerst, das heißt während der ersten Querbewegung des Druckkopfschlittens, grundiert wird und erst anschließend, während einer zweiten Querbewegung des Druckkopfschlittens, die farbigen Bildpunkte aufgebracht werden (vgl. Abschnitte [0011] und [0027] a. E. sowie das in den Abschnitten [0058] und [0059] beschriebene Ausführungsbeispiel). Das Klagepatent baut damit auf dem in Abschnitt [0003] beschriebenen Stand der Technik auf, bei welchem ebenfalls einer Druckkopfreihe mit weißen Düsen eine Druckkopfreihe mit farbigen Düsen nachgelagert ist. Diese, im Stand der Technik bekannte und durch das Klagepatent als zu langsam kritisierte Lösung möchte das Klagepatent dadurch verbessern, dass Farb- und weitere Druckkopf-Anordnung an einem Druckkopfschlitten angeordnet sind. Da lediglich diejenigen Düsen des farbigen Druckkopfes angesteuert werden, die nicht im Überschneidungsbereich mit den angesteuerten weißen Düsen liegen, ist gleichwohl sichergestellt, dass die weiße Tinte getrocknet ist, bevor der Farb-auftrag erfolgt.

Schließlich ist eine einschränkende Auslegung von Merkmal 8 auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Merkmal andernfalls keine eigenständige Bedeutung hätte. Denn Merkmal 8 enthält die räumlich-körperlichen Vorgaben, wie die Tintenstrahleinrichtung ausgestaltet sein muss, um den in den Merkmalen 13. bis 15. beschriebenen Druckmodus realisieren zu können. Hierfür muss die weitere Druckkopfanordnung (zumindest auch) in dem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich angeordnet sein.

4.
Aus dem Schutzbereich von Patentanspruch 1 führt es auch nicht heraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen selbst zwar über eine Steuereinrichtung zur Ansteuerung der Düsen verfügen, die für die An-steuerung der Düsen notwendige Berechnung aber an einem (handels-üblichen) PC mit Hilfe der durch die Beklagten gelieferten Software erfolgt (Merkmale 11 und 12).

Einer unmittelbaren Patentverletzung steht es nicht entgegen, wenn der Patentverletzer den für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre (hier: Tin-tenstrahldruckvorrichtung) notwendigen Computer nicht selbst anbietet und die patentgemäße Steuervorrichtung erst hergestellt ist, wenn der Abnehmer die mitgelieferte Software auf seinem Computer installiert und der Drucker über das mitgelieferte Kabel mit dem Computer verbunden hat. Denn bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung kommt eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung weiterhin in Betracht, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverständliche, für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist.

Es liegt ein klarer Fall unmittelbarer Patentverletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat – vorher, gleichzeitig oder hinterher – von einem Dritten geliefert wird. Der Handelnde baut in diesem Fall bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empfänger entweder bereits vorhanden ist (so dass ihre abermalige Bereitstellung sinnlos ist) oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tatsächlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 – Lungenfunktionsmessgerät).

So liegt der Fall hier. Denn bezogen auf die Merkmale 11 und 12 spiegelt sich der Erfindungsgedanke vollständig in der mitgelieferten Software wieder, wo-hingegen der vom Benutzer verwendete Computer keine besonderen, nicht handelsüblichen Eigenschaften aufweisen muss, so dass sich die Beklagten damit der Abnehmer gleichsam als Werkzeug bedienen, um die Gesamtvor-richtung herzustellen. Aufgrund des heute selbstverständlichen Einsatzes von handelsüblichen Computern in sämtlichen Lebensbereichen stellt die Verwendung solcher Computer zur Herstellung der Gesamtvorrichtung bzw. des Gesamtsystems damit einen für die erfinderische Leistung bedeutungslosen Teilakt dar.

IV.
Da der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Verfahrensanspruch 11 in seinen Merkmalen weitgehend deckungsgleich mit Patentanspruch 1 ist, ist auch dessen technische Lehre bei den angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht.

Die Beklagte zu 1) wendet das in Patentanspruch 11 beanspruchte Verfahren auch in der Bundesrepublik Deutschland an. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ohne dass die Beklagten dem entgegen getreten sind, werden die angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Im Rahmen einer Einweisung erfolgt dabei auch eine Inbetriebsetzung, so dass es dahinstehen kann, ob eine Wiederholungs- oder zumindest eine Erstbegehungsgefahr für die angegriffenen Ausführungsformen der „QS-Reihe“ auch dadurch begründet werden kann, dass die Ausführungsformen „L“ und „E“ auf einer Messe in Hamburg und das beanspruchte Verfahren damit in Deutschland angewendet wurde.

V.
Durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen macht die Beklagte zu 1) auch mittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre von Patentanspruch 11 Gebrauch, § 10 PatG.

1.
Die angegriffenen Ausführungsformen beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.

a)
Nach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; BGH GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es trägt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das heißt zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems, nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt solche Mittel aus, die – wie etwa die für den Betrieb einer geschützen Vorrichtung benötigte Energie – zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Be-standteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler).

b)
Davon ausgehend beziehen sich die angegriffenen Ausführungsformen auf ein wesentliches Element der Erfindung.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich – wie bereits aus-geführt – um Tintenstrahldruckvorrichtungen, welche alle Merkmale des gegenüber dem Verfahrensanspruch 11 im Wesentlichen deckungsgleichen Patentanspruchs 1 verwirklichen. Sie weisen damit insbesondere Farb-Druckanordnungen und eine weitere Farb-Druckanordnung im Sinne des Klagepatents auf.

2.
Dass die angegriffenen Ausführungsformen zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland geeignet und von den Abnehmern der Beklagten auch für die Benutzung der Erfindung bestimmt sind, haben die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt.

VI.
Da die angegriffenen Ausführungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

1.
Die Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen bzw. durch die Anwendung des patentierten Verfahrens in Deutschland (Beklagte zu 1)) widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Zudem haftet gemäß § 139 Abs. 2 PatG sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber im tenorierten Umfang auf Schadener-satz, denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Scha-denshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahr-scheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzver-pflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

Im Hinblick auf die mittelbare Patentverletzung reicht es für den Feststellungs-ausspruch aus, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangene Verletzungshandlung besteht. Die Beklagte zu 1) handelt zumindest fahrlässig, da sie als Fachunternehmen hätten erkennen können, dass ihre Abnehmer die durch sie angebotenen und vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens anwenden.

3.
Darüber hinaus haben die Beklagten der Klägerin gemäß § 33 PatG eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Die Klägerin hatte unstreitig seit 2006 bzw. 2007 Kenntnis des Angebots der angegriffenen Ausführungsform „A“, so dass die Beklagten mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben haben.

Da Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents gemäß § 141 PatG inner-halb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-spruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), verjähren, kann die Klägerin von den Beklagten im Hinblick auf diese Ausführungsform für die Zeit bis zum 31.12.2007 nur die Herausgabe desjenigen verlangen, was die Beklagten durch die Benutzungshandlungen gemäß Ziffern 1. und 2a. des Tenors erlangt hat (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 1560 f. m. w. N.).

Die Kenntnis vom Angebot der angegriffenen Ausführungsform „A“ lässt jedoch nicht den Schluss zu, die Klägerin habe auch hinsichtlich der übrigen angegriffenen Ausführungsformen bereits im Jahr 2006 bzw. 2007 Kenntnis davon gehabt, diese würden in Deutschland angeboten und vertrieben. Kon-krete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch hiervon Kenntnis hatte, ha-ben die in Bezug auf die Verjährungseinrede darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen.

4.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die beantragten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abneh-mer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

In Bezug auf die angegriffene Ausführungsform „A“ beschränkt sich der Rechnungslegungsanspruch aufgrund der durch die Beklagten mit Erfolg erhobenen Verjährungseinrede allerdings auf die Zeit ab dem 01.01.2008.

5.
Außerdem hat die Klägerin gegen die im Inland ansässige Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, § 140 a Abs. 1 S. 1 PatG.

6.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen aus § 140 a Abs. 3 PatG, soweit diese nach dem 16.04.2009 in der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz Dritter gelangt sind.

VII.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.

a)
Eine Aussetzung der Verhandlung scheidet bereits aus formellen Gründen aus, da die durch die Beklagten zur Begründung ihres Aussetzungsantrages im Wesentlichen herangezogenen Schriften, die GB 2 389 078 A (NK 1) sowie die WO 2006/078 799 A2 (NK 2), schon in der Klagepatentschrift gewürdigter Stand der Technik sind und daher schon im Erteilungsverfahren berücksichtigt wurden.

Dies gilt umso mehr, da die genannten Schriften zusätzlich auch im Ein-spruchsverfahren durch das sachkundig besetzte Europäische Patentamt Be-rücksichtigung fanden und das Klagepatent gleichwohl mit ausführlicher Be-gründung als schutzfähig angesehen wurde (vgl. Anlage K 9). Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Ein-spruchsentscheidung hat das Verletzungsgericht grundsätzlich hinzu-nehmen, so dass, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren möglich und mit nachvollziehbaren Gründen vertretbar erscheint, es bei der getroffenen Einspruchsentscheidung zu verbleiben hat (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 1588 f. m. w. N.).

b)
Soweit das Landgericht Mannheim bzw. das Oberlandesgericht Karlsruhe das parallele Gebrauchsmuster unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als nicht schutzfähig angesehen haben, rechtfertigt dies allein bereits deshalb keine andere Entscheidung, weil zumindest das Urteil des Landgerichts Mannheim ebenfalls im Einspruchsverfahren vorlag (dort als Anlage OPP12, vgl. Anlage K 9, S. 2). Gleichwohl hat die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung das Klagepatent aufrecht erhalten, wobei die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Entscheidung der Vorinstanz sodann lediglich bestätigt hat.

c)
Eine Aussetzung der Verhandlung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin das Klagepatent nunmehr im Verletzungsverfahren – anders als im Rechtsbestandsverfahren – lediglich in einer eingeschränkten Fassung geltend macht. Denn die Klägerin hat den Klagepatentanspruch lediglich derart eingeschränkt, dass dieser nunmehr ausdrücklich dem entspricht, was die Einspruchsabteilung als Auslegung in Bezug auf die eingetragenen Ansprüche vertreten hat. Weder der Erteilungsakt, noch die Entscheidung der Einspruchsabteilung sind dadurch obsolet geworden. Darüber hinaus ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung auch nicht derart evident falsch, dass trotz der Aufrechterhaltung des Klagepatents eine Aussetzung der Verhandlung gerechtfertigt wäre.

(1)
Nach Auffassung der Einspruchsabteilung ist der Begriff „Grundieren mit weißer Tinte“ so zu verstehen, dass auf einen Bezugsstoff vor dem Auftragen von farbiger Tinte weiße Tinte aufgetragen werde. Nicht erfasst sei demgegenüber, anders als die Beklagten meinen, der Fall, dass zunächst auf ein transparentes Druckmedium eine Farbschicht aufgebracht wird (vgl. Anlage K 9, S. 10 unten – S. 11 oben). Geht man hiervon aus, ist die GB 2 389 078 A (vgl. Anlagen NK 1 und NK 1a) nicht neuheitsschädlich, weil dort immer auf die Farbe ein Fixier- und Deckbeschichtungsmittel aufgebracht wird.

(2)
Im Hinblick auf die streitgegenständliche Anspruchsfassung kann es zudem dahinstehen, wie der Begriff des „Grundierens“ abstrakt zu verstehen ist. Denn das durch die Klägerin neu aufgenommene Merkmal 8 verlangt, dass sich die weitere Druckkopfanordnung in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlit-tens angeordneten Bereich befinden soll. Eine derartige Anordnung macht je-doch nur dann Sinn, wenn tatsächlich zunächst die der Grundierung dienende (weiße) Farbe (vgl. auch Merkmal 13) und sodann die eigentliche Farbe aufgebracht wird. Durch die räumliche Anordnung der weiteren Druckkopf-Anordnung in einem einer Vorderseite zugewandten Bereich des Druckkopfschlittens und der gleichzeitigen Beschreibung eines Druckmodus, bei dem die auf der Rückseite angeordneten farbigen Düsen angesteuert werden, ist sichergestellt, dass zunächst eine weiße Grundierung und sodann die Farbe aufgebracht wird.

(3)
Soweit die Beklagten im Einklang mit den Entscheidungen des Landgerichts Mannheim sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe demgegenüber meinen, von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 würden auch Fälle erfasst, bei denen auf einen transparenten Untergrund zunächst die Farbe und sodann Weiß aufgetragen wird, trifft es zu, dass sich in der Klagepatentbeschreibung auch Ausführungsbeispiele finden, bei denen zunächst auf einen transparenten Untergrund eine Farbe und erst dann weiße Tinte aufgebracht wird (vgl. Abschnitte [0067], [0076], [0085] und [0090]). Jedoch lässt dies die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht als unvertretbar erscheinen. Zum Einen spricht das Klagepatent in diesem Zusammenhang nicht von einem „Grundieren“, sondern lediglich von einem „Grundierungseffekt“ (vgl. Abschnitt [0022] a. E.). Der Begriff des „Grundierens“ findet demgegenüber lediglich im Zusammenhang mit dem Aufbringen von weißer Tinte und dem anschließenden Farbauftrag Verwendung (vgl. beispielhaft die Abschnitte [0027] a. E., [0059], [0061], [0084]). Zum Anderen enthielt der der Entscheidung des Landgerichts Mannheim sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugrunde liegende Schutzanspruch zwar den Begriff des Grundierens, jedoch ohne die nunmehr enthaltene weitere Vorgabe, dass die weitere Druckkopf-Anordnung (zumindest auch) in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich angeordnet sein muss.

d)
Die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist auch im Übrigen nicht derart unvertretbar, dass eine Aussetzung der Verhandlung gleichwohl gerechtfertigt wäre.

(1)
Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf eine mögliche neuheits-schädliche Offenbarung der technischen Lehre des Klagepatents in der WO 2006/078799 A2 (Entgegenhaltung NK 2 bzw. die Übersetzung NK 2a) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich nicht mit einer die Aussetzung rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass es sich bei dieser Entgegenhaltung überhaupt um im Rahmen der Neuheitsprüfung zu würdigenden Stand der Technik handelt.

Die am 19.01.2006 angemeldete Entgegenhaltung kann bei der Neuheitsprü-fung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie zurecht die Priorität der auf dem Deckblatt genannten US-Patentschrift vom 19.01.2005 in Anspruch nimmt und das Klagepatent zugleich seinerseits nicht wirksam die Priorität der österreichischen Schriften vom 12.02.2004 bzw. vom 26.01.2005 in Anspruch nimmt.

Bereits Ersteres lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen, da die Klägerin die Inanspruchnahme der Priorität im Nichtigkeitsverfahren in Frage gestellt hat, die Beklagten die Prioritätsschrift jedoch gleichwohl weder vorgelegt, noch in der Sache zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorität durch die Entgegenhaltung vorgetragen haben.

Im Übrigen hat sich auch bereits die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung mit der Frage der Inanspruchnahme des Klagepatents ausführlich beschäftigt und diese mit ausführlicher Begründung bejaht (vgl. Anlage K 9, S. 6 – 8). Da-bei hat sich die Einspruchsabteilung insbesondere auch ausführlich und zumindest nicht vollständig unvertretbar mit dem Argument der Beklagten, das Verhältnis des Düsenabstandes D zu d sei in der ursprüngliche eingereichten Patentanmeldung AT XXX/2004 als erfindungswesentlich offenbart, habe aber im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden, auseinandergesetzt.

(2)
Darüber hinaus scheidet eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit bereits deshalb aus, weil sich schon die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung ausführlich mit der durch die Beklagten insoweit herangezogenen Kombination der NK 1 mit der NK 3 (US 2003/0142168 A1) auseinandergesetzt hat, wobei die Begründung der Einspruchsabteilung insoweit zumindest nicht unvertretbar erscheint (vgl. Anlage K 9, S. 11 ff.).

(3)
Soweit die Beklagten schließlich den Einwand der unzulässigen Erweiterung erheben, rechtfertigt auch dies keine Aussetzung der Verhandlung.

(a)
Ein Patent ist dann unzulässig erweitert, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Patents, der durch die Patentansprüche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentansprüche begrenzt. Vielmehr dürfen alle Gegenstände, die sich einem Fachmann aus der ursprünglichen Anmeldung ohne Weiteres erschließen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rz. 55 ff.).

(b)
Davon ausgehend hat sich die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung in ihrer Einspruchsentscheidung ausführlich mit dem Einwand auseinandergesetzt, das Klagepatent beruhe deshalb auf einer unzulässigen Erweiterung, weil sich das Merkmal, dass das Verhältnis aus dem Düsenabstand D und dem zweiten Düsenabstand d eine rationale Zahl und größer 1 sein soll, nicht mehr in den Hauptansprüchen finde. Die Einspruchsabteilung ist dabei mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gelangt, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, wobei die Einspruchsabteilung insbesondere auch auf den durch die Beklagten zitierten Abschnitte [0070] und [0071] der Offenlegungsschrift eingegangen ist (vgl. Anlage K 9, S. 6, zweiter Absatz a. E. und Seite 7 oben).

Zwar weisen die Beklagten zurecht darauf hin, dass nach den unabhängigen Ansprüchen 1, 2 und 13 der Offenlegungsschrift (DE 10 2005 006 XXX A1) je-weils das Verhältnis aus dem Düsenabstand D und dem Düsenabstand d eine rationale Zahl und größer 1 sein soll. Auch findet sich in Abschnitt [0070] der Hinweis, dass ein größeres Verhältnis als 2 die Produktivität weiter erhöht, während nach der Offenbarung in Abschnitt [0071] ein Verhältnis von 1 als unproduktiv bezeichnet wird. Auch wenn es in der Offenlegungsschrift als eine Aufgabe bezeichnet wird, eine möglichst hohe Produktivität zu erzielen (vgl. Anlage N 1a, Abschnitt [0003], muss diese Aufgabe jedoch nicht zwingend ausschließlich durch das beanspruchte Verhältnis von D und d gelöst werden.

Vor diesem Hintergrund braucht vorliegend nicht positiv entschieden zu werden, ob das Klagepatent in der streitgegenständlichen Fassung auf einer unzulässigen Erweiterung beruht. Jedenfalls ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht derart unvertretbar, dass eine Aussetzung der Verhandlung gerechtfertigt wäre.

Zutreffend weist die Einspruchsabteilung darauf hin, dass auch sämtliche Kombinationen der in der Offenlegungsschrift beschriebenen Aus-führungsvarianten als zur Erfindung gehörend anzusehen sind (vgl. Anlage K 9, S. 7, zweiter Absatz). In der Entgegenhaltung werden jedoch – etwa in den Figuren 4 nebst der zugehörigen Beschreibung in den Abschnitten [0074] f. – auch Ausführungsformen beschrieben, bei denen sich kein Hinweis auf ein bestimmtes Verhältnis von D zu d findet.

(c)
Dem weiteren Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, Merkmal 13 sei in der Offenlegungsschrift nicht offenbart, vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil sich in Abschnitt [0081] der Offenlegungs-schrift der ausdrückliche Hinweis findet, dass die Grundierung durch dicht ne-beneinander angeordnete, weiße Tintenpunkte gebildet werden soll (vgl. Anlage N1a, Abschnitt [0081]).

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO. Eine weitere Aufteilung der vor der Vollstreckung zu leistenden Si-cherheit kam nicht in Betracht, da eine Vollstreckung der Ansprüche auf Rück-ruf, endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung im Er-gebnis einem Vertriebsverbot gleichkommt und damit die gleiche Wirkung ent-faltet wie die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.

Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 85.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadenser-satzleistung.