4a O 181/08 – Beleuchteter Regenschirm

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 992

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 181/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Patentanwalt mit Kanzleisitz in R., wegen patentanwaltlicher Falschberatung auf Schadenersatz in Anspruch.

Der Kläger hatte im Januar 2005 die Idee, einen beleuchteten Regenschirm zu entwickeln, mit dem bei entsprechenden Witterungsverhältnissen einerseits der Benutzer besser sehen und andererseits auch der Benutzer selbst wegen der Beleuchtung besser erkannt und gesehen werden könne.

Er kontaktierte daraufhin mit seiner Ehefrau A den Beklagten. Im Rahmen eines Erstgespräches, dessen genauer Verlauf zwischen den Parteien umstritten ist, schilderte der Kläger dem Beklagten seine Idee. Nach Abschluss des ca. 1 ½ – stündigen Gesprächs beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Ausarbeitung einer Patentanmeldung und der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Mit Schreiben vom 18.04.2005, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf die Anlage B 4 verwiesen wird, übermittelte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Anmeldung. Gleichzeitig bat er den Kläger sowie dessen Ehefrau, die dem Schreiben beigefügten Unterlagen kritisch und sorgfältig durchzulesen und mitzuteilen, ob für die vorliegende Anmeldung ein Rechercheantrag und/oder ein Prüfungsantrag gestellt werden solle.

Nach einer daraufhin durchgeführten Besprechung vom 28.04.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben mit, dass er die Anmeldungsunterlagen inzwischen an das Deutsche Patent- und Markenamt abgesandt und gleichzeitig „verabredungsgemäß“ einen Prüfungsantrag gestellt habe. Zugleich übersandte der Beklagte dem Kläger die als Anlage K 1 vorgelegte Rechnung in Höhe von 3.625,- EUR für die Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt sowie für die Stellung eines entsprechenden Prüfungsantrages. Des Weiteren forderte er von dem Kläger mit der als Anlage K 2 vorgelegten Rechnung einen Betrag von 410,- EUR für die durch die Anmeldung eines Patents anfallenden Gebühren. Der Kläger hat diese Rechnungen beglichen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt teilte mit einem ersten Prüfungsbescheid vom 30.11.2005, dessen Inhalt der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.04.2006 (Anlage K 6) erläuterte, mit, dass es die Ansprüche 1 und 5, 3 und 6, 7, 9, 12 und 15 unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Neuheit als nicht erteilbar ansehe. Im Übrigen sei eine erfinderische Tätigkeit nicht zu erkennen. In seiner Erläuterung vom 07.04.2006 wies der Beklagte den Kläger deshalb darauf hin, dass eine Kombination des geltend gemachten Hauptanspruchs zusammen mit den Ansprüchen 8 und 9 und gegebenenfalls auch 10 bzw. 13 und 14 vom Stand der Technik nicht erfasst sei. Er schlug daher vor, die Sache zu besprechen und zu entscheiden, ob die Anmeldung auf dieser Basis weiterverfolgt werden solle. Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.04.2006 (Anlage K 7) nochmals auf die laufende Prioritätsfrist für etwaige Nachanmeldungen hingewiesen hatte, deren Ablauf für den 29.04.2006 bevorstand, hat der Kläger sich mit dem als Anlage B 6 vorgelegten Schreiben vom 26.04.2006 gegen eine Nachanmeldung innerhalb des Prioritätsjahres entschieden. Schließlich wurde die Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt mit Bescheid vom 14.11.2006, zugestellt am 23.11.2006, unter Verweis auf die Gründe des Prüfbescheides vom 30.11.2005 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe sich ihm gegenüber, nachdem der Kläger ihm die Idee eines beleuchteten Regenschirms geschildert habe, ohne jegliche Prüfung spontan sinngemäß geäußert:

„Poh. Super-Idee. So etwas gibt es noch nicht.“

Die Idee sei dem Beklagten daraufhin näher erläutert worden. Man sei schließlich derart verblieben, dass der Beklagte, da eine Patentanmeldung nach der Beratung durch den Beklagten aus Sicht des Klägers äußerst erfolgversprechend gewesen sei, eine Patentanmeldung habe vorbereiten, ausführen und einreichen sollen. Schließlich habe der Beklagte nach dem 1 ½ – stündigen Beratungsgespräch bei der Verabschiedung sinngemäß geäußert:

„Nach der 1. Million gehen wir zusammen essen.“

Der Kläger habe intern mit seiner Ehefrau abgesprochen, für eine etwaige Patentanmeldung maximal 2.000,- EUR investieren zu wollen. Dies allerdings nur dann, wenn ihnen ein Patentanwalt erkläre, dass die Idee neu sei und deswegen eine Anmeldung überwiegend Aussicht auf Erfolg biete. Der Beklagte habe den Kläger durch seine Äußerungen jedoch dahin überzeugt, dass eine Patentanmeldung gleich der richtige Weg sei. Wäre der Kläger nur ansatzweise darüber informiert worden, dass es bereits beleuchtete Regenschirme und Sicherheitsschirme gebe, hätte er es bei der Beratung belassen und wäre keinerlei Risiko oder Kostenaufwand eingegangen. Der Kläger habe bei pflichtgemäßer Beratung lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von 250,- EUR entrichten müssen, so dass ihm durch die unzutreffende Beratung des Beklagten ein Schaden in Höhe von 3.785,00 EUR entstanden sei.

Der Kläger beantragt daher mit seiner am 01.08.2008 zugestellten Klage,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.785,00 EUR nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, er habe den Kläger bereits bei der ersten Besprechung gefragt, ob eine Recherche durchgeführt werden solle. Dies habe der Kläger, nicht zuletzt wegen der Kosten, verneint. Außerdem sei der Kläger aufgrund eigener „Recherchetätigkeit“ davon überzeugt gewesen, dass ein relevanter Stand der Technik nicht existiere. Die Parteien hätten im weiteren Verlauf der Besprechung auch über die Kosten einer Patentanmeldung gesprochen. Der Beklagte habe dem Kläger hierfür – was der Kläger nicht bestreitet – Kosten in Höhe von 2.500,- EUR bis 3.000,- EUR zzgl. einer Prüfungsgebühr von 350,- EUR und zuzüglich Mehrwertsteuer für die europäische Anmeldung genannt. Der Ablauf der Besprechung lasse sich dabei anhand der als Anlage B 1 vorgelegten Gesprächsnotiz nachvollziehen, welche der Beklagte während der Besprechung gefertigt habe.

Des Weiteren habe der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit einer Recherche hingewiesen. Ein solcher Hinweis finde sich insbesondere in seinem Schreiben vom 18.04.2005, mit welchem er dem Kläger die Anmeldung zum Zwecke der Prüfung übersandt habe.

Schließlich sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Hätte der Kläger auf einer Recherche vor der Ausarbeitung einer Patentanmeldung bestanden, wären dem Kläger entsprechende Recherchekosten entstanden. Diese hätten jedoch nicht lediglich 250,- EUR betragen, wie sie der Kläger im Hinblick auf die Kosten der Erstberatung in Abzug bringe. Vielmehr sei ein Stundensatz in Höhe von 300,- EUR bis 500,- EUR angemessen.

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen patentanwaltlicher Falschberatung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 675, 611 ff. BGB noch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 675, 611 ff. BGB unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (sog. c.i.c.). Hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen Beratungsfehler fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung.

I.
Das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§§ 675; 611 ff. BGB) zu qualifizieren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 675 Rn. 19). Wenn der Mandant, hier der Kläger, aus dem Mandatsverhältnis Schadensersatzansprüche ableiten will, obliegt ihm als Gläubiger eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches aus § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Beklagten (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 Rn. 34). § 280 Abs. 1 BGB ist anwendbar, weil eine spezielle Regelung für Pflichtverletzungen von den
§§ 611 ff. BGB nicht getroffen wird, so dass das allgemeine Leistungsstörungsrecht Anwendung findet.

II.
Bereits nach dem Vortrag des Klägers ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennbar.

1.
Er beruft sich zur Begründung einer derartigen Pflichtverletzung darauf, der Beklagte habe sich ihm gegenüber während eines ersten Beratungsgespräches deutlich dahingehend geäußert, dass es einen beleuchteten Regenschirm noch nicht gebe. Der Vorwurf gehe somit nicht dahin, dass der Beklagte die Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung falsch eingeschätzt habe. Vielmehr werfe der Kläger dem Beklagten vor, dass er ihn mit seinen ungeprüften Äußerungen habe glauben lassen, dass es sich um eine neue Idee handele und es so etwas nicht gebe. Dies sei objektiv falsch gewesen. Der Beklagte habe somit den Kläger mit der Beratungsformulierung „Super, so etwas gibt es noch nicht!“ ohne nähere Nachprüfung aus offenkundig eigenem Wissen dahin überzeugt, dass eine Patentanmeldung gleich der richtige Weg sei. Wäre der Kläger nur andeutungsweise dahin informiert worden, dass es bereits beleuchtete Regenschirme bzw. Sicherheitsschirme gebe, hätte er es bei der Beratung belassen und wäre keinerlei Risiko oder Kostenaufwand eingegangen. Erst die ungeprüfte Bestärkung des Beklagten, dass es so etwas noch nicht gebe, habe den Kläger veranlasst, den Anmeldeauftrag aufgrund dieser Beratung zu erteilen. Somit richtet sich der Vorwurf des Klägers nicht gegen eine fehlerhafte Beratung nach Auftragserteilung. Vielmehr habe ihn der Beklagte durch eine fehlerhafte Beratung im Vorfeld der Auftragserteilung im Rahmen eines ersten Gesprächs erst zu einer entsprechenden Auftragserteilung veranlasst. Jedoch habe der Kläger vor dem streitgegenständlichen Gespräch mit seiner Frau intern vereinbart, für eine etwaige Patentanmeldung maximal einen Kostenbetrag von 2.000,- EUR zu investieren, wenn ihnen ein Patentanwalt erkläre, dass die Idee neu sei und deswegen eine Anmeldung überwiegende Aussicht auf Erfolg habe.

2.
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme einer Verletzung der vertraglichen Pflichten des Beklagten als Patentanwalt nicht. Der Beklagte hat im Vorfeld der Auftragserteilung nicht gegen die ihm obliegenden Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten verstoßen. Darauf, dass der Beklagte ihn demgegenüber nach Auftragserteilung fehlerhaft beraten habe, beruft sich der Kläger ebenso wenig wie auf mögliche Fehler des Beklagten bei der Ausarbeitung und Anmeldung des Patents.

a)
Die aufgrund eines Anwaltsvertrages durch den Anwalt geschuldete Beratungspflicht dient dazu, eine sachgerechte eigenverantwortliche Entscheidung des Mandanten über Art, Inhalt und Umfang der Verfolgung seiner Rechte in derjenigen Angelegenheit zu ermöglichen, in der er den Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Belange betraut hat. Der Mandant – und nicht sein anwaltlicher Vertreter – soll auf der Grundlage der geschuldeten Beratung entscheiden und entscheiden können, ob er ein Recht geltend machen, ob und mit welchem Inhalt er rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben oder ob er Verträge eingehen will (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage 2006, Rn. 587). Dies entspricht für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1995, 449; NJW 1996, 2648; NJW 1992, 1159), für die Vertretung durch einen Patentanwalt kann nichts anderes gelten. Im Rahmen des erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grundsätzlich die gleichen Aufklärungs- und Beratungspflichten, wie sie auch für den Rechtsanwalt gelten. Der um eine Beratung ersuchte Anwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, solange dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Er hat dem Auftraggeber diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit dem Auftraggeber erörtern (vgl. BHG, NJW 1993, 1320; NJW 1994, 1211; NJW 1995, 449). Er muss seinen Auftraggeber nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Auftraggeber in der Regel nur aufgrund einer Einschätzung auch des Risikoumfangs über das weitere Vorgehen entscheiden kann (BGH, NJW 1992, 1159; NJW 1994, 1211; NJW 1995, 449; NJW 1996, 2929; NJW 1997, 2168; NJW-RR 1999, 19; NJW-RR 2000, 791). Der konkrete Umfang der Beratungspflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls (BGH, NJW 1996, 2648).

b)
Eine umfassende Beratung obliegt dem Rechts- und damit auch dem Patentanwalt (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage 2006, Rz. 483) jedoch nur im Rahmen eines erteilten Mandats (vgl. BGH NJW 1995, 2842). Hier wirft der Kläger dem Beklagten jedoch vor, dass dieser ihm vor der Beauftragung zur Ausarbeitung einer Patentanmeldung falsch über möglicherweise bestehende Entgegenhaltungen und eine möglicherweise erforderliche Recherche nicht hinreichend aufgeklärt und ihn deshalb zu einer Erteilung des entsprechenden Mandats veranlasst habe. Zwar können den Rechtsanwalt – über § 44 BRAO hinaus – auch vorvertragliche Sorgfaltspflichten gegenüber einem Vertragsinteressenten treffen, doch sind diese wesentlich enger begrenzt als innerhalb eines Vertragsverhältnisses (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137).

c)
Ausgehend von diesen Überlegungen hat der Beklagte seine ihm obliegenden Pflichten nicht verletzt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Patentanwalt – wenn auch in beschränktem Umfang – auch vorvertraglich Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten zu erfüllen hat. Jedoch ist der Beklagte diesen Pflichten auch nach dem Vortrag des Klägers hinreichend nachgekommen.

(1)
Die Rechtsprechung hat derartige vorvertragliche Pflichten insbesondere im Zusammenhang mit der Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren thematisiert (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137). So muss der Rechtsanwalt auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur diesbezügliche Rückfragen muss der Rechtsanwalt wahrheitsgemäß beantworten (BGH NJW 1980, 2128, 2130). Ferner muss der Rechtsanwalt den Vertragsinteressenten dann aufklären, wenn die von diesem erstrebte Rechtsverfolgung wirtschaftlich unvernünftig ist, weil das zu erreichende Ziel in keinem angemessen Verhältnis zu den anfallenden Kosten steht (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137 m. w. N.).

(2)
Diesen Anforderungen hat der Beklagte auch nach dem Vortrag des Klägers genügt. Zwar muss ein Patentanwalt seinen Mandanten grundsätzlich auch im Rahmen einer Erstberatung auf Nachfrage auf mögliche Risiken einer Patentanmeldung hinweisen und darf diesen ohne eine entsprechende Prüfung nicht dahingehend informieren, dass es eine Erfindung bisher nicht gebe. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es sich um eine lediglich spontane, undetaillierte Aussage des bisher nicht beauftragten Patentanwaltes handelt, noch bevor sein Mandant ihm seine Erfindung näher erläutert hat. In diesem Fall kann auch der rechtlich nicht vorgebildete Mandant ohne Weiteres erkennen, dass es sich lediglich um eine spontane Äußerung, nicht aber um eine beratende Auskunft handelt.

Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, der Beklagte habe sich, in die Idee des Klägers eingeweiht, spontan geäußert, es handele sich dabei um eine „Super-Idee“. So etwas gebe es nicht. Erst dann habe der Kläger dem Beklagten die Idee näher erläutert. Damit konnte und musste der Kläger ohne Weiteres erkennen, dass es sich hierbei um eine – zu diesem Zeitpunkt noch ungeprüfte – Äußerung des Beklagten und nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft handelte. Es war auch für den Kläger als Laien offensichtlich, dass der Beklagte, ohne dass der Kläger ihm die Erfindung näher erläutert hatte, nicht in der Lage sein konnte, die Neuheit der „Erfindung“ zu beurteilen, so dass es sich lediglich um eine spontane Äußerung ohne jeden Beratungscharakter handelte. Aus diesem Grund war der Beklagte – ohne dass ihm der Kläger seine lediglich intern mit seiner Ehefrau getroffene Vereinbarung, er wolle den Beklagten nur dann beauftragen, wenn eine Anmeldung überwiegende Aussicht auf Erfolg habe – auch nicht verpflichtet, seine zu Beginn des Gespräches, ohne konkrete Kenntnis der Details der Erfindung getätigte Äußerung zu korrigieren. Der Beklagte konnte nicht damit rechnen, dass der Kläger seine lediglich spontan, noch vor der näheren Erläuterung der Erfindung getätigte Äußerung als rechtsverbindliche Auskunft ansieht.

Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, der Beklagte habe zum Abschluss des Gespräches bei der Verabschiedung geäußert, nach der ersten Million gehe man zusammen essen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt den Auftrag zur Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen bereits erteilt. Diese Aussage konnte daher jedenfalls nicht mehr kausal für die Auftragserteilung sein. Zum anderen konnte der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennen, dass es sich dabei um keine fundierte, auf einer umfassenden Recherche beruhende Rechtsauskunft handelt. Auch aus Sicht eines Laien war es vielmehr ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen des lediglich 90-minütigen Gesprächs nicht in der Lage gewesen sein konnte, tatsächlich die Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung zu prüfen und eine entsprechende Recherche durchzuführen.

Der Kläger kann sich weiterhin zur Begründung einer umfassenderen Aufklärungs- und Beratungspflicht des Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit seiner Frau intern abgesprochen, für eine Patentanmeldung maximal einen Betrag von 2.000,- EUR zu investieren, wenn ihnen ein Patentanwalt erkläre, die Idee sei neu und die Anmeldung habe deswegen überwiegende Aussicht auf Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte dann, wenn der Kläger dies im Beratungsgespräch mitgeteilt hätte, zu einer umfassenderen Aufklärung über die Risiken und die Kosten eines Auftrages zur Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung verpflichtet gewesen wäre. Nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich um eine interne Absprache, so dass der Kläger daraus keine umfassenderen Pflichten des Beklagten herleiten kann.

Im Übrigen war die durch den Beklagten in Auftrag gegebene Patentanmeldung auch nicht erkennbar wirtschaftlich unvernünftig. Das zu erreichende Ziel in Form der Patentanmeldung und späteren Patenterteilung stand in einem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Kosten. Der Beklagte hat den Kläger unstreitig darauf hingewiesen, dass die Ausarbeitung einer Patentschrift sowie das anschließende Anmeldeverfahren mit Kosten in Höhe von 2.850,- EUR bis 3.350,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer verbunden sind. In dieser Größenordnung bewegen sich auch die letztlich durch den Beklagten in Rechnung gestellten Kosten. Des Weiteren sind die angefallenen Kosten nicht deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Prüfbescheid vom 30.11.2005 die Schutzfähigkeit der Erfindung zunächst verneint hat. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 07.04.2006 (Anlage K 6) ausdrücklich über den Inhalt dieses Bescheides informiert und zugleich darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der Begründung des Prüfbescheides die Geltendmachung einer Kombination des Hauptanspruchs zusammen mit den Ansprüchen 8 und 9 und gegebenenfalls auch 10 bzw. 13 und 14 vom Stand der Technik nicht erfasst seien. Gleichwohl hat der Kläger den Beklagten mit dem als Anlage B 6 (= B 9) vorgelegten Schreiben vom 26.04.2006 mitgeteilt, von der Nachanmeldung Abstand zu nehmen und die bei dem Beklagten in Auftrag gegebene Patentanmeldung nicht weiter verfolgen zu wollen. Dass die Patentanmeldung demgegenüber unter keinen Umständen zum Erfolg führen konnte, ist weder dem Vortrag der Parteien, noch den Umständen zu entnehmen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.785,- EUR festgesetzt.