4a O 183/07 – Rechnungslegung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 853

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juli 2008, Az. 4a O 183/07

I. Die Beklagten werden verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erfüllung der Verpflichtung aus Ziff. I.2. des Tenors des am 13.03.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf in Sachen A GmbH & Co. KG ./. B GmbH & Co. KGaA und B GmbH & Co. KG (Az.: 4a O 131/02) mit Schreiben vom 27.02.2007 und den diesem beigefügten Aufstellungen und Anlagen (Anlage rop 11) und/oder mit Schreiben vom 29.07.2004 und den diesem beigefügten Aufstellungen (Anlage rop 3) und/oder mit Schreiben vom 14.03.2006 und den diesem beigefügten Aufstellungen und Anlagen (Anlage rop 6) und/oder mit Schreiben vom 03.04.2006 (Anlage rop 7) und/oder mit Schreiben vom 12.04.2006 und den diesem beigefügten Aufstellungen (Anlage rop 9) nach bestem Wissen so vollständig gemacht haben, als sie dazu imstande sind.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.589,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2007 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen der Richtigkeit einer Rechnungslegung auf der Grundlage eines durch die A GmbH & Co. KG wegen der behaupteten Verletzung von Schutzrechten erwirkten Urteils des Landgerichts Düsseldorf in Anspruch. Die A GmbH & Co. KG wurde gemäß §§ 190 ff. UmwG im Wege des Formwechsels nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses vom 17.08.2006 in die Klägerin umgewandelt.

Die Beklagten sind mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.03.2003 – Az. 4a O 131/02 – wegen der Verletzung des europäischen Patents 0 515 390 unter Ziffer I.2. unter anderem zur Rechnungslegung verurteilt worden. Danach sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1) des Tenors bezeichneten Handlungen seit dem 29.01.1994 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2004 legten die Beklagten erstmalig Rechnung. Nachdem die Klägerin diese Rechnungslegung mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2004 beanstandet und die Beklagten zugleich unter Fristsetzung erfolglos zur vollständigen Rechnungslegung aufgefordert hatte, erwirkte sie am 09.02.2006 beim Landgericht Düsseldorf einen Zwangsgeldbeschluss. Daraufhin überreichten die Beklagten eine weitere Rechnunglegung vom 14.03.2006, die sie mit Schreiben vom 03.04.2006 ergänzten. Nachdem die Klägerin auch die ergänzte Rechnungslegung beanstandete, legten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2006 erneut Rechnung. Aufgrund erneuter Beanstandung durch Schreiben der Klägerin vom 13.02.2007 hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2007 eine vollständig neue Rechnungslegung vorgelegt, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf die Anlage rop 11 Bezug genommen wird. Dabei ergaben sich insbesondere folgende Abweichungen:

Die Klägerin meint, die Beklagten hätten aufgrund dieser Abweichungen die Richtigkeit ihrer Rechnungslegung nunmehr an Eides statt zu versichern. Insbesondere lasse der Umstand, dass die Beklagten die zuvor erteilte Rechnungslegung durch die mit Schreiben vom 27.02.2007 erteilte Rechnungslegung ersetzen möchten, den Verdacht nicht entfallen, dass die Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt Rechnung gelegt hätten. Die Beklagten hätten fast drei Jahre trotz wiederholter Beanstandungen seitens der Klägerin an ihren zuvor erteilten Rechnungslegungen festgehalten und erst nach den Erfahrungen in einem parallelen Schadenersatzverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4b O 379/05) eine taktische Anpassung zu ihren Gunsten vorgenommen. Der durch umfangreiche Ergänzungen und Veränderungen der zuvor erteilten Rechnungslegung begründete Verdacht mangelnder Sorgfalt bestehe unabhängig von dem Recht der Beklagten, eine inzwischen als unrichtig erkannte Rechnungslegung durch eine andere Rechnungslegung zu ersetzen und Letztere für maßgeblich zu erklären. Im Übrigen gelte es zu berücksichtigen, dass die Beklagten hartnäckig versucht hätten, ihrer Pflicht zur Rechnungslegung zu entgehen und die geforderten Angaben lange Zeit zurückgehalten hätten. Nach der ersten unzureichenden Rechnungslegung vom 29.07.2004 hätten die Beklagten trotz Aufforderung durch die Klägerin nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Vielmehr sei eine weitere Rechnungslegung erst nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Landgericht Düsseldorf erfolgt.

Die Klägerin hat die Beklagten deshalb mit Schreiben vom 16.02.2007 unter Fristsetzung bis zum 16.04.2007 erfolglos zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Die Beklagten wiesen diese Aufforderung mit Schreiben vom 12.04.2007 zurück.

Der Kläger beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die Klägerin habe keine Zweifel an der Richtigkeit der mit Schreiben vom 27.02.2007 übermittelten Rechnungslegung geäußert. Die durch die Klägerin zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur sei dahingehend zu überdenken, dass danach derjenige, welcher seine ursprüngliche Rechnungslegung aufgrund äußerster Sorgfalt nochmals überprüfe und als Ergebnis dieser Bemühungen Korrekturen anbringe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben habe, während der eher Nachlässige für seine Sorglosigkeit belohnt werde. Somit komme es bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausschließlich darauf an, ob Zweifel an der Richtigkeit der letzten Rechnungslegung bestehen würden. Auch sei die Rechnungslegung vom 27.02.2007 im Parallelverfahren 4b 379/05 von der Klägerin akzeptiert und zur Grundlage der Auseinandersetzung gemacht worden.

Die Klägerin tritt dem entgegen. Insbesondere habe sie die Rechnungslegung in dem Verfahren 4b O 379/05 nicht anerkannt, sondern vielmehr die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2007 aufgefordert, den Inhalt auch dieser Rechnungslegung an Eides statt zu versichern.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der bisherigen Angaben zur Rechnungslegung der Beklagten an Eides aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2 PatG, 259 Abs. 2 BGB zu. Des Weiteren kann die Klägerin von den Beklagten die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB sowie aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog verlangen.

I.
Die Klage ist zulässig. Bei den durch die Klägerin formulierten „und/oder“ – Anträgen handelt es sich um keine unzulässige alternative Klagehäufung. Es trifft zu, dass die Klägerin darin Bezug auf alle bisherigen im Wege der Rechnungslegung vorgelegten Schreiben nimmt. Entsprechend der durch die Beklagten selbst zitierten Entscheidung „Dampffrisierstab I“ (BGH GRUR 1982, 723, 724) kann jedoch der Auskunftsverpflichtete selbst entscheiden, was den Gegenstand seiner eidesstattlichen Versicherung bilden soll. Dies gilt auch, obwohl die Beklagte nunmehr erklärt, sie wolle die Erklärung vom 27.02.2007 gelten lassen. Die durch die Klägerin gewählte „und/oder“ – Formulierung ermöglicht es somit den Beklagten, entsprechend dieser Rechtsprechung zu entscheiden, welchem Rechnungslegungsschriftsatz oder welcher Kombination von Rechnungslegungsschriftsätzen sie durch die eidesstattliche Versicherung eine besondere Glaubhaftigkeit zukommen lassen will, ohne dass dies die Bestimmtheit des Antrages beeinträchtigt.

II.
Nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB hat derjenige, der nach §§ 139 Abs. 2 PatG, 242 BGB zur Vorbereitung des Schadenersatzanspruchs zur Auskunft verpflichtet ist, auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Auflage, § 138 Rz. 91). Als Voraussetzung des Anspruchs muss der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig sein könnte und dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht. Ein Verdacht im Sinne von
§ 259 Abs. 2 BGB erfordert es aber gerade nicht, dass die Unvollständigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt bereits feststehen. Es genügt vielmehr, dass sich ein solcher Verdacht aus der Rechnungslegung selbst oder anderen Umständen ergibt. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Auskunft bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermieden werden können. Ein solcher Verdacht kann sich schon aus mehrfachem Ergänzen oder Berichtigen der Auskunft oder aus unplausiblen Erklärungen, warum weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten, aus fortlaufenden Auskunftsverweigerungen und dem Bemühen des Auskunftspflichtigen, die Ansprüche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen oder auch aus widerprüchlichen Angaben ergeben. Ist nach diesen Grundsätzen ein entsprechender Verdacht begründet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtstreit versichern lässt, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollständig (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 26.05.2005, Az.: 3 U 91/04; OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2005 m. w. N.).

III.
Von diesen Überlegungen ausgehend besteht der Verdacht, dass die durch die Beklagte erteilte Rechnungslegung unrichtig ist und die Unrichtigkeit auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruht. Die aufgezeigten Umstände belegen nach allem zur Genüge, dass der begründete Verdacht besteht, dass die Beklagten bei Erfüllung des nach §§ 139 Abs. 2 PatG, 242 BGB zugesprochenen Auskunftsanspruchs nicht die geschuldete Sorgfalt walten lassen, womit ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit an Eides statt analog §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB begründet ist.

So haben die Beklagten zunächst mit Schreiben vom 29.07.2004 erstmals Rechnung gelegt. Obwohl die Klägerin diese Rechnungslegung als unvollständig beanstandete, legten die Beklagten zunächst keine weitere Rechnung vor. Erst nachdem die Klägerin am 09.02.2006 einen Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Düsseldorf erwirkt hatte, übermittelten die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2006 eine weitere Rechnungslegung, welche sie mit Schreiben vom 03.04.2006 ergänzten. Auch diese Rechnungslegung beanstandete die Klägerin, woraufhin die Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2006 erneut Rechnung legten, welche die Klägerin ebenfalls beanstandete. Daraufhin übermittelten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2007 eine völlig neue Rechnungslegung.

Die mit Schreiben vom 27.02.2007 übermittelte Rechnungslegung weicht maßgeblich von der Rechnungslegung gemäß Schriftsatz vom 12.04.2006 ab. Während der Materialverbrauch ursprünglich mit 93.145,- EUR angegeben war, führen die Beklagten diesen nunmehr mit 93.759,40 EUR an. Des Weiteren gab die Beklagte die direkten Lohnkosten zunächst mit 30.828,- EUR an, während sie diesen Betrag nunmehr auf 28.295,39 EUR korrigiert. Ferner betragen die Instandhaltungskosten statt bisher 14.427,- EUR nunmehr 24.404,89 EUR. Auch werden die Energiekosten gemäß Rechnungslegung vom 27.02.2007 nunmehr mit 5.669,- EUR ausgewiesen, während diese zunächst mit 27.549,- EUR Berücksichtigung fanden. Schließlich gab die Beklagte die Gesamtherstellungskosten zunächst mit 195.563,- EUR an, während sie diesen Wert mit Schreiben vom 27.02.2007 auf 345.282,63 EUR korrigiert hat.

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die durch sie mit Schriftsatz am 27.02.2007 übermittelte Rechnungslegung, welche nunmehr ausschließlich Gültigkeit haben solle, sei vollständig und richtig. Bei der Beurteilung der Frage, ob Grund zu der Annahme besteht, dass eine nunmehr vorliegende Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, kann auch eine frühere Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens des Auskunftspflichtigen herangezogen werden. Ist als Folge des früheren Verhaltens der Beklagten der Verdacht begründet, dass sie die schließlich erteilte Auskunft nicht sorgfältig erteilt haben, so können sie der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Versicherung an Eides statt über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass sie im Rechtsstreit um diese Verpflichtung versichern lassen, die schließlich erteilte Auskunft sei so vollständig und richtig wie möglich erteilt worden. Dies zu versichern soll gerade Gegenstand der Versicherung an Eides statt sein, deren Abgabe die Klägerin von den Beklagten mit Rücksicht auf ihr früheres Verhalten verlangen kann (vgl. BGH GRUR 1960, 247, 249 – Krankenwagen). Erteilen die Beklagten wiederholt Auskünfte, die alle mehr oder weniger unrichtig, unvollständig oder ungenau waren, so besteht regelmäßig der Verdacht oder ist bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür geliefert, dass die Beklagten ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, selbst wenn die zuletzt erteilte Auskunft nun endlich richtig, vollständig und genau wäre. Die Versicherung an Eides statt soll gerade dazu dienen, hierüber Gewissheit zu verschaffen (vgl. Harmsen, GRUR 1960, 249).

Dem steht nicht entgegen, dass demjenigen, der in Erfüllung seiner Pflicht Rechnung legt, nicht versagt werden kann, eine inzwischen als unrichtig erkannte Rechnung durch eine berichtigte Rechnung zu ersetzen und Letztere für maßgeblich zu erklären (vgl. BGH GRUR 1982, 723 – Dampffrisierstab I). Gleichwohl muss der Schuldner dann, wenn er aufgrund dieser Korrektur den Verdacht begründet, die in der Rechnung enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden, diese Angaben auf Verlangen des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt versichern, § 259 Abs. 2 BGB. Entsprechend führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Dampffrisierstab I“ aus, wer eine Versicherung an Eides statt abzugeben habe, müsse den Gegenstand seiner Versicherung selbst bestimmen können (vgl. BGH a. a. O.). Somit geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass dem Schuldner zwar das Recht zur Korrektur seiner Angaben zusteht, dies jedoch einem Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen steht.

Schließlich hat die Klägerin die Rechnungslegung in dem Verfahren 4b O 379/05, welche in ihrer Anlage sowie den herangezogenen Kostenfaktoren der Rechnungslegung vom 27.02.2007 entspricht, nicht anerkannt. Vielmehr hat die Klägerin mit dem als Anlage rop 15 vorgelegten Schreiben vom 07.11.2007 auch insoweit darauf hingewiesen, es bestehe Grund zu der Annahme, die Rechnungslegung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden. Aus diesem Grund hat die Klägerin auch insoweit von den Beklagten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt.

IV.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des nicht anrechenbaren Teils ihrer vorgerichtlichen Kosten aus §§ 139 Abs. 2 PatG, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB sowie aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog i.V. m. §§ 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VVRVG. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.03.2003 zur Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten aufgrund der wiederholt korrigierten Rechnungslegung bisher nicht pflichtgemäß nachgekommen, weshalb der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zusteht. Mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung befanden sich die Beklagten im Schuldnerverzug. Die Klägerin hat die Beklagten wiederholt und erfolglos zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung aufgefordert. Schließlich forderte die Klägerin die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.03.2007 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf, was die Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2007 entgültig ablehnten.

Sowohl die durch die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegte 1,5-Gebühr, als auch der Streitwert von 50.000,- EUR erscheinen, auch unter Berücksichtigung der fehlenden vorgerichtlichen Hinzuziehung eines Patentanwaltes, angemessen.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2007 folgt aus
§§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz), 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.