4a O 260/07 – Elektrische Heizeinrichtung für Kraftfahrzeuge III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1009

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. November 2008, Az. 4a O 260/07

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland für Dritte herzustellen und/oder Dritten anzubieten und/oder an Dritte in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese elektrischen Heizeinrichtungen

einen aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock aufweisen,

wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist;

und der zu erwärmende Luftstrom die Heizeinrichtung durchströmt;

und die Heizeinrichtung mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente versehen ist,

wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet,

und wobei die Steuervorrichtung seitlich an dem Rahmen angeordnet ist,

wobei die Steuervorrichtung an ein Datenbussystem oder eine serielle Schnittstelle anschließbar ist

und wobei über die Steuervorrichtung die elektrischen Heizelemente und/oder die Steuervorrichtung selbst überwachbar sind und die Überwachungsdaten über das Datenbussystem oder die serielle Schnittstelle zur Verfügung stehen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen – insbesondere von Rechnungen und Lieferscheinen – Rechnung über den Umfang zu legen, in dem sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.01.2005 begangen hat, jeweils unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten;

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– sich die Pflicht zur Vorlage von Belegen ausschließlich auf die Angaben unter Ziffern II.1. und II.2. bezieht,
– die Angaben nach Ziffer II.5. bezüglich der in Ziffer I. bezeichneten Handlungen erst ab dem 26.10.2007 zu machen sind und
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1. für die in Ziffer I. bezeichneten und vom 29.01.2005 bis zum 25.10.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten und seit dem 26.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV.1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 26.09.2007 für Dritte hergestellten und/oder Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 492 xxx B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Nebenintervention wird als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Nebenintervenientin trägt.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 492 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 09.06.1998 in deutscher Sprache unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 197 38 xxx vom 02.09.1997 angemeldet, die Patentanmeldung wurde am 29.12.2004 veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 26.09.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug“. Sein Patentanspruch 1 lautet:

Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit mehreren zu einem Heizblock (12) zusammengesetzten Heizelementen (14), wobei der Heizblock (12) in einem Rahmen (18) gehalten ist und der zu erwärmende Luftstrom die Heizeinrichtung durchströmt und mit einer Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14), wobei die Steuervorrichtung (28) mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet, wobei die Steuervorrichtung seitlich an dem Rahmen angeordnet ist.

Unteranspruch 8 lautet:

Heizeinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuervorrichtung (28) eine Ansteuerlogik (48) und eine Leistungselektronik (50) enthält.

Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Unteranspruch 10 weist folgende Fassung auf:

Heizeinrichtung nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuervorrichtung (28) an ein Datenbussystem oder eine serielle Schnittstelle anschließbar ist.

Schließlich weist der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Unteranspruch 11 folgenden Wortlaut auf:

Heizeinrichtung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass über die Steuervorrichtung (28) die elektrischen Heizelemente (14) und/oder die Steuervorrichtung selbst überwachbar sind und die Überwachungsdaten über das Datenbussystem oder die serielle Schnittstelle zur Verfügung stehen.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 zeigt die perspektivische Darstellung eines Ausführungsbeispiels der erfindungsgemäßen Heizeinrichtung. In Figur 2 ist eine schematische Darstellung der erfindungsgemäßen Heizeinrichtung in einer stromabwärts eines Wärmetauschers gelegenen Einbauposition abgebildet.

Gegen den Rechtsbestand des Klagepatents wurde seitens der Beklagten am 14.11.2007 Einspruch erhoben. Darüber hinaus haben auch weitere Wettbewerber der Klägerin, die A SAS und die B AG, Einspruch eingelegt. Das europäische Patentamt hat über die Einsprüche bisher nicht entschieden.

Die Beklagte wurde nach ihrer Eigendarstellung im Internet 1999 als Gemeinschaftsunternehmen von der C GmbH sowie der D GmbH & Co. KG gegründet. Sie bezeichnet als ihr Kerngeschäft die Entwicklung und Fertigung sowie den Vertrieb von elektrischen Heizsystemen für die Automobil-Erstausrüstung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit stellt die Beklagte her und vertreibt bundesweit sogenannte PTC-Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, wobei „PTC“ für „Positive Temperature Coefficient“ steht. Es handelt sich hierbei um elektrische Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die zusätzlich zu den herkömmlichen Kühlwasserwärmetauschern eingesetzt werden, da moderne Kfz-Motoren keine ausreichende Abwärme bereitstellen, um den Fahrzeuginnenraum schnell aufzuheizen. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen PTC-Heizelemente werden in ein Klimasystem integriert und beispielsweise in Kraftfahrzeuge der Marken E, F und G eingebaut. Zu den Produkten der Beklagten gehört der PTC-Zuheizer „E-Heizer“, welcher passend für die E-Modelle mit der internationalen Bezeichnung W169 (E X1) und W245 (E X2) ist. Dieser PTC-Zuheizer ist wie folgt gestaltet:

Des Weiteren stellt die Beklagte her und vertreibt einen PTC-Zuheizer mit der Bezeichnung „F-Heizer“, welcher unter anderem passend für den F X1 ist. Dieser PTC-Zuheizer weist folgende Gestaltung auf:

Darüber hinaus stellt die Beklagte her und vertreibt unter der Bezeichnung „G-Heizer“ einen PTC-Zuheizer, welcher durch das Unternehmen H im Auftrag von G in das Klimasystem von Kraftfahrzeugen eingebaut wird. Dieser PTC-Heizer ist im Folgenden dargestellt:

Schließlich hat die Beklagte auf der Messe IAA 2007 in Frankfurt/Main ein PTC-Heizelement präsentiert, welches sie als „X4“ bezeichnet hat und welches folgende folgende Gestaltung aufweist:

Die Klägerin sieht durch die vorbezeichneten elektrischen Heizeinrichtungen ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt. Die angegriffenen Ausführungsformen würden die durch eine Kombination der Ansprüche 1, 8, 10 und 11 des Klagepatents beanspruchte Lehre wortsinngemäß verwirklichen. Insbesondere würde die Steuervorrichtung mit dem Heizblock eine bauliche Einheit bilden. Dabei komme es, wie insbesondere Unteranspruch 7 zeige, nicht darauf an, ob die Steuervorrichtung in den Rahmen integriert sei. Wie der Internetauftritt der Beklagten gemäß Anlagen K 34 und K 36 zeige, würden die Steuervorrichtungen der angegriffenen Ausführungsformen weiterhin auch eine Ansteuerlogik und eine Leistungselektronik enthalten.

Die Klägerin hat daher zunächst beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese elektrischen Heizeinrichtungen

einen aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock aufweisen,

wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist;

und der zu erwärmende Luftstrom die Heizeinrichtung durchströmt;

und die Heizeinrichtung mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente versehen ist,

wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet,

und wobei die Steuervorrichtung seitlich an dem Rahmen angeordnet ist;

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen – insbesondere von Rechnungen und Lieferscheinen – Rechnung über den Umfang zu legen, in dem sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.01.2005 begangen hat, jeweils unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten;

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Angaben nach Ziffer II.5. bezüglich der in Ziffer I. bezeichneten Handlungen erst ab dem 26.10.2007 zu machen sind,

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1. für die in Ziffer I. bezeichneten und vom 29.01.2005 bis zum 25.10.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten und seit dem 26.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

IV. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

Im Hinblick auf die durch die Klägerin hilfsweise geltend gemachten „insbesondere, wenn“-Anträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2007 ist die C GmbH dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hat ihr rechtliches Interesse an einer Nebenintervention im Wesentlichen damit begründet, sie habe per 01.01.1999 ihren Sonderbetriebsteil Kraftfahrzeuginnenraumheizungen und Kühlwasserkreislaufheizungen durch Ausgründung und Einbringung als Kommanditeinlage in die Beklagte eingebracht. Hinsichtlich des damaligen Schutzrechtsbestandes sei sie Rechteinhaberin geblieben und habe der Beklagten für ihre eigenen Zwecke eine Exklusivlizenz eingeräumt. Die von der Beklagten dargelegte widerrechtliche Entnahme sei gegenüber der Nebenintervenientin erfolgt. Die aus den entnommenen Rechten resultierenden Befugnisse seien zwar durch unwiderrufliche Exklusivlizenz auf die Beklagte übertragen worden, Inhaberin des Vindikationsrechts sei bei der gegebenen Sachlage allerdings die Nebenintervenientin. Durch ihre Nebenintervenition und ihren Klageabweisungsantrag verteidige die Nebenintervenientin das von ihr begründete und entgeltlich auf die Beklagte übertragene Recht zur Herstellung und Verbreitung der vom Klageantrag umfassten Gegenstände. Der Angriff auf die Beklagte sei daher zugleich als Gebrauch des vermeintlichen Verbotsrechts gegenüber der Streithelferin im Sinne von § 59 PatG zu sehen. Streitbeitritt und Klageabweisungsantrag würden daher insoweit an die Stelle der in § 59 PatG angesprochenen negativen Feststellungsklage treten, da mit dem Klageabweisungsantrag und nach Streitveranlassung durch die Klägerin inhaltlich mindestens das rechtliche Interesse der negativen Feststellungsklage verfolgt werde.

Die Klägerin meint insoweit, es fehle für den Beitritt der Nebenintervenientin an dem hierfür erforderlichen rechtlichen Interesse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang dieses Rechtstreits die Rechtsphäre der Nebenintervenientin beeinflussen können solle, wie dies für das Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer Nebenintervention erforderlich wäre.

Deshalb hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2007 weiterhin beantragt,

die Nebenintervention als unzulässig zurückzuweisen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in einem Löschungsverfahren gegen das deutsche Gebrauchsmuster DE 298 25 093, welches ebenfalls eine elektrische Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug betrifft, mit Zwischenbescheid vom 15.09.2008 die Löschung des Gebrauchsmusters angekündigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage CBH 65 vorgelegten Zwischenbescheid Bezug genommen. Die Klägerin hat daraufhin ihre im hiesigen Verfahren geltend gemachten Anträge eingeschränkt. Sie macht nunmehr eine Kombination der Patentansprüche 1, 8, 10 und 11 des Klagepatents geltend.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

zu erkennen wie geschehen mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen auch für den Zeitraum vor dem 26.09.2007 geltend gemacht wird und zugleich der Klägerin die Befugnis einzuräumen ist, das Urteil auf Kosten der Beklagten in bis zu drei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer einschlägigen Branchenzeitung oder -zeitschrift wie beispielsweise der „Automobiltechnischen Zeitschrift“ öffentlich bekannt zu machen, wobei der Urteilstenor sowie die Grundzüge des Tatbestandes und die Entscheidungsgründe in Zitatform oder in freier Zusammenfassung im Rahmen einer Anzeige dargestellt werden dürfen, die einen Umfang von bis zu einer Seite haben darf.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt weiterhin hilfsweise,

das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren gegen das Klageschutzrecht einstweilen auszusetzen;

der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden
(§ 712 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Klägerin beantragt insoweit,

die Aussetzungsanträge der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, bei den angegriffenen Ausführungsformen bilde die Steuervorrichtung bereits keine bauliche Einheit mit dem Rahmen. Darüber hinaus bestehe die Steuervorrichtung auch nicht aus einer Ansteuerlogik und einer Leistungselektronik. Zwar würden die angegriffenen Ausführungsformen einen Controller enthalten, welcher den Heizelementen Anweisungen erteile. Jedoch würden sich die angegriffenen Ausführungsformen nicht anhand eines hinterlegten Algorithmus selbst einregeln. Vielmehr erfolge die Regelung ausschließlich über ein Power-Management-System, zu dem das Motorsteuergerät und das Heizungs-Klima-Steuerungsgerät gehörten.

Darüber hinaus würden die Lieferungen an die J AG zumindest mit einem konkludenten Einverständnis der Klägerin erfolgen, da diese Zuheizer allein aus logistischen Gründen direkt an die J AG geliefert würden. Die Klimaanlagen, welche die J AG von der Klägerin beziehe und in welche dann die Heizer der Beklagten eingebaut würden, waren und seien dazu bestimmt, die Heizer der Beklagten aufzunehmen.

Des Weiteren könne sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Der Erfindungsbesitz ergebe sich bereits aufgrund des Gegenstands der DE 196 42 442 A1, mit welcher die Beklagte dokumentiert habe, dass ihr im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents alle erfindungswesentlichen Merkmale bekannt gewesen seien. Insbesondere folge aus Anspruch 10 der Patentanmeldung die Lehre eines elektrischen Luft-Zuheizers zur Fahrzeuginnenraumklimatisierung. Auch sei die Lehre der DE 196 42 442 A1 von dem Gedanken durchsetzt, die Verlustleistung der Leistungstransistoren zum Heizen des Mediums zu verwenden. Vor dem Zeitrang des Klagepatents habe die Beklagte somit bereits Erfindungsbesitz hinsichtlich einer elektrischen Heizvorrichtung zur Raumluftbeheizung gehabt, welche sämtliche für das Klagepatent erfindungswesentlichen Merkmale aufgewiesen habe. Das von Herrn Dr. K und L betreute Entwicklungsprojekt habe die Vorentwicklungen, insbesondere die Merkmale des Wasserheizers, der DE 196 42 442 A1 und der Merkmale, wie sie innerhalb der geschäftlichen Kontakte zu M und zu den Zulieferern der elektrischen Komponenten dokumentiert seien, zu der hier streitgegenständlichen Entwicklung mit allen Merkmalen der nunmehr geltend gemachten Patentansprüche des Klagepatents zusammengeführt.

Weiterhin habe sich die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin nicht nur im Erfindungsbesitz befunden, sondern diesen auch durch Veranstaltungen zur Benutzung manifestiert. Insbesondere habe es seit 1996 zahlreiche Präsentationen gegeben, mit denen die Nebenintervenientin bzw. die Beklagte die KfZ-Zulieferer von der Wirksamkeit einer elektrischen KfZ-Zusatzleistung habe überzeugen können, so dass es ab 1999 schließlich auch zu einer Serienproduktion gekommen sei. Zwar habe die Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt noch keinen Prototypen vorweisen können. Jedoch seien hier die Besonderheiten der KfZ-Industrie zu berücksichtigen. Die Entwicklung zum serienreifen Produkt erfolge regelmäßig erst, nachdem sich ein Automobilunternehmen für eine Neuerung entschieden habe, entsprechende konzeptionelle Überlegungen für das neue, zu entwickelnde Automobil anstelle und daraufhin dem Zulieferer Rahmenbedingungen vorgebe, innerhalb derer das neue Produkt in dem Fahrzeug implementiert werden könne. Im Übrigen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Ausführungen der Beklagten in der Duplik Bezug genommen.

Schließlich könne sich die Beklagte auch auf das bei der Nebenintervenientin als ihrer Rechtsvorgängerin entstandene Vorbenutzungsrecht berufen. Es habe sich herausgestellt, dass die Nebenintervenientin weiteren Kapital- und Liquiditätsbedarf gehabt habe, welchen sie als Unternehmen nicht aus eigener Kraft habe aufbringen können. Verhandelt worden sei dann eine Ausgründung mit paritätischer Beteiligung der Nebenintervenientin einerseits und der D GmbH & Co. KG andererseits. Die Nebenintervenientin habe den Geschäftsbereich Innenraumheizungen in die neu gegründete Beklagte ausgegliedert und alle zugehörigen Anlage- und Umlaufvermögenswerte übertragen. Die Nebenintervenientin habe den Betrieb als Sacheinlage in die neu gegründete Beklagte mit Buchwerten in Höhe von 2,8 Mio. DM eingebracht. Dabei seien die Betriebsstätten räumlich abgegrenzt sowie Werkzeuge, Vorrichtungen, Produktionseinrichtungen, Personal, Kundenkontakte und Lieferbeziehungen eingebracht und auf die neu gegründete Beklagte übertragen worden.

Außerdem erhebt die Beklagte den Einwand der Vindizierbarkeit des Klagepatents aufgrund widerrechtlicher Entnahme. Die Klägerin habe sich zunächst als mögliche Systemlieferantin im Wettbewerb mit Delphi für das Projekt 3000 – M X1 sehr interessiert gezeigt. Dabei habe sie die fehlende eigene Kompetenz im Bereich elektrischer Zuheizer durch eine Kooperation mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten kompensieren wollen. Hierbei habe sie sich deren Vertrauen und deren Kenntnisstand im Hinblick auf Zuheizer mit elektronischer Steuerung erworben. Diesen Zuheizer habe sie sodann in Konkurrenz zu der Nebenintervenientin der M AG angeboten. Daraufhin habe sie zusammen mit der M AG und der GKR trotz einer bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung eine hierauf gerichtete Schutzrechtsanmeldung eingereicht und sich übertragen lassen, um nunmehr die Beklagte, die damals wie heute Technologieführerin im Bereich elektrischer Heizer gewesen sei, von dem Markt der Zuheizer mit elektronischer Steuerung auszuschließen.

Darüber hinaus könne sich die Beklagte aufgrund der DE 196 42 442 C5 auf ein positives Benutzungsrecht aus älterem Recht berufen. Insbesondere gebe Anspruch 7 dieser Schrift einen elektrischen Zuheizer zur Beheizung des Fahrzeuginnenraums als Gegenstand an, mithin einen PTC-Zuheizer im Rahmen und mit seitlich an dem Rahmen herausgeführten Anschlusskontakten. Auch die erste Vorgabe aus der Rückbeziehung von Anspruch 7 auf Anspruch 1, wonach der Regelkreis aus Regeleinrichtung (Steuervorrichtung) und Heizstufe (Heizblock) in einem Gehäuse (Rahmen) integriert sei, sei bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Die Heizungen der angegriffenen Ausführungsformen bestünden aus mindestens einem PTC-Element, welches den „Heizwiderstand“ nach der zweiten Merkmalsgruppe der DE 196 42 442 C5 bilde. Die Heizleistung des PTC-Elementes werde über den Heizstrom geregelt, die Spannung sei im KfZ-Bordnetz mit 12 V als konstant anzusehen. Die Regeleinrichtung habe Leistungstransistoren und damit „Linearregler“ gemäß der dritten Merkmalsgruppe von Anspruch 1 der DE 196 42 442 C5. Die Heizung sei mit der die Leistungs-Halbleitertransistoren umfassenden Steuervorrichtung, welche die Heizwiderstände schalte, auch so in baulicher Einheit integriert, dass die Abwärme der Transistoren zum Heizen der Luft mitverwendet werde, so dass die Zuheizer auch die letzte Vorgabe von Anspruch 1 der DE 196 42 442 C5 verwirklichen würden.

Im Übrigen sei ein Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung nicht ersichtlich. Die Klägerin habe über die bloße Schutzrechtsverletzung hinaus keine Tatsachen vorgetragen, die ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Veröffentlichung des Urteils rechtfertigen würden. Der hier betroffene Markt sei überschaubar und werde ohnehin von dem Verfahrensausgang Kenntnis erlangen, wenn das Verfahren zu Lasten der Beklagten ausgehe.

Schließlich werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb das Verletzungsverfahren auszusetzen sei.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere folge ihr berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung des Urteils aus ihrer Stellung als Wettbewerberin der Beklagten und den infolge der Verletzungshandlungen erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen. Sie habe schon deshalb einen Anspruch darauf, die betroffenen Verkehrskreise darüber aufklären zu dürfen, dass der Vertrieb der Verletzungsform durch die Beklagte das Klagepatent verletze und damit rechtswidrig gewesen sei. Auch könne die DE 196 42 442 A1 den Erfindungsbesitz der Beklagten nicht begründen. Der dort offenbarte Wasserheizer arbeite nach dem Prinzip eines Tauchsieders. Wie Figur 3 zeige, weise ein solches Heizsystem drei topfförmige Heizkörper (21, 22 und 23) auf, die wie in Figur 4 gezeigt derart in das Kühlergehäuse (51) eintauchen würden, dass sie vom Kühlwasser (52) umströmt seien. Innerhalb jedes Heizkörpers sei ein Widerstandselement (22) angeordnet, das mittels einer Schraube im unteren Teil des Heizkörpers gehalten und mit dem oberen Teil (24) und mit einer Platine (43) verbunden sei. Die Heizeinrichtung habe somit keinen Heizblock im Sinne des Merkmals 1, der sich im Sinne des Merkmals 1.1. aus mehreren Heizelementen (14) zusammensetze. Ferner bilde die Steuervorrichtung mit dem im Rahmen gehaltenen Heizblock auch keine bauliche Einheit. Darüber hinaus fehle es an hinreichenden Vorbenutzungshandlungen. Weder habe die Beklagte die Erfindung benutzt, noch hinreichende Veranstaltungen hierzu getroffen. Insbesondere habe die Beklagte selbst ausgeführt, dass sie später mit neuen Design-Ansätzen die konkrete körperliche Ausgestaltung der elektronischen Baugruppe abgeändert habe. Schließlich sei auch der Vortrag der Beklagten zu ihrer Berechtigung, sich auf das Vorbenutzungsrecht der Nebenintervenientin berufen zu dürfen, unzureichend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen (ab dem 26.09.2007) sowie Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB i.V.m.
§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie) zu. Demgegenüber hat die Klägerin die Voraussetzungen der Einräumung einer Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 e PatG nicht hinreichend dargelegt. Schließlich ist die Nebenintervention unzulässig.

I.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin die durch sie ursprünglich gestellten Unterlassungsanträge dahingehend ergänzt hat, dass in Ziffer I.2. vor „herzustellen“, „anzubieten“ bzw. „in den Verkehr zu bringen“ die Worte „für Dritte“, „Dritten“ bzw. „an Dritte“ eingefügt werden. Auch handelt es sich dabei um keine teilweise Klagerücknahme, § 269 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat den durch die Klageanträge und die Begründung der Klage beschriebenen Streitgegenstand durch ihre Konkretisierung nicht verändert. Der Klagebegründung ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Klägerin auch mit ihren ursprünglich gestellten Anträgen nur insoweit von der Beklagten Unterlassung begehrt hat, als dass die jeweilige Benutzungshandlung widerrechtlich ist. Dies ist bei Lieferungen unmittelbar an die Klägerin auf deren Bestellung nicht der Fall, so dass diese von Anfang an nicht von den Klageanträgen der Klägerin erfasst waren. Damit handelt es sich bei der durch die Klägerin vorgenommenen Ergänzung der Klageanträge nicht um eine teilweise Klagerücknahme, sondern vielmehr lediglich um eine Präzisierung der Anträge.

II.
Das Klagepatent betrifft eine elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug.

Die Beheizung des Fahrzeuginnenraums erfolgt bei Kraftfahrzeugen üblicherweise mittels des Kühlwassers des Antriebsaggregates, so dass die in der Brennkraftmaschine entstandene Wärme über einen Wärmetauscher bedarfsweise an die in den Fahrzeuginnenraum strömende Luft abgegeben wird. Diese Wärme steht jedoch erst nach einer bestimmten Betriebsdauer zur Verfügung, so dass insbesondere in der kalten Jahreszeit das Wirksamwerden der Heizung als unzureichend empfunden wird. Auch durch die Entwicklung neuer, verbrauchsoptimierter Motoren, in denen weniger Wärmeenergie anfällt und über das Kühlwasser abgeführt wird, steht zur Fahrzeugheizung eine geringere Wärmeenergie zur Verfügung, die bei extrem niedrigen Außentemperaturen keineswegs zur Fahrzeugheizung ausreicht und die auch bei normalem Heizungsbedarf erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu behaglichen Innentemperaturen führt. Gleiches gilt für die Beheizung von Elektro-Fahrzeugen (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0002]).

Aus den vorstehenden Gründen wurden Zusatzheizungen vorgeschlagen, die in den Luftführungskanal in Richtung der Luftströmung hinter dem Wärmetauscher eingesetzt werden und die Wärme an die in den Fahrzeuginnenraum strömende Luft abgeben. Die Anordnung einer Zusatzheizung zwischen dem Wärmetauscher einer Fahrzeugheizungsanlage und der Fahrzeugkabine ist beispielsweise in dem Aufsatz von Burk, Kraus, Dr. Löhle „Integrales Klimasystem für Elektroautomobile“, ATZ Automobiltechnische Zeitschrift, 11/1992, beschrieben (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0003]).

Es wurden bereits verschiedene Zusatzheizsysteme entwickelt. So enthält beispielsweise ein von der N AG hergestelltes Fahrzeug mit der Bezeichnung „X2“ eine elektrische Zusatzheizung mit mehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen, wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist. Einzelne oder Gruppen von Heizelementen können separat ein- und ausgeschaltet werden. Da bei hohen Heizleistungen aufgrund der niedrigen Bodenspannung ein hoher Strom geschaltet werden muss, werden zum Schalten Schaltrelais benutzt. In dem Fahrzeug „N X2“ sind zwei derartige Relais vorgesehen, so dass die Heizeinrichtung in drei Leistungsstufen arbeiten kann (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0004]).

Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass jedes separat schaltbare Heizelement beziehungsweise jede separat schaltbare Heizelementengruppe mit einem Relais über jeweils eine elektrische Leitung verbunden sein muss, wodurch ein großer Verkabelungsaufwand notwendig ist. Des Weiteren muss jede Leitung einzeln abgesichert werden. Weiter beanspruchen die Schaltrelais einen gewissen Bauraum. Darüber hinaus bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass die Ansteuerung der Relais von einer Ansteuereinrichtung erfolgt, die wiederum an einer anderen Stelle im Kraftfahrzeug, beispielsweise in der Motorelektronik, im Bordcomputer oder in der Elektronik eines Bediengerätes einer Heizungs- oder Klimaanlage, angeordnet ist. Dadurch wird der Verkabelungsaufwand weiter erhöht. Mit dieser bekannten Heizeinrichtung sind drei Heizleistungsstufen schaltbar. Da die Heizleistung in nur drei Stufen schaltbar ist, kann die Heizleistung nur unzureichend an die vom Bordnetz momentan maximal zur Verfügung stehende elektrische Leistung angepasst werden (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0005]).

Schließlich offenbart die EP 0 840 534 A1 ein Heiz-Modul mit einen Träger beheizenden Schicht-Heizwiderständen und mit einer elektronischen Schaltung zu deren Steuerung (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0006]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), eine verbesserte, elektrische Heizeinrichtung bereitzustellen, mit der die vorstehend genannten Nachteile vermieden werden.

Dies geschieht gemäß der durch die Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1, 8, 10 und 11 durch eine Kombination folgender Merkmale:

Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug;

1. die Heizeinrichtung hat einen Heizblock (12);

1.1. der Heizblock (12) ist aus Heizelementen (14) zusammengesetzt;

1.2. der Heizblock (12) ist in einem Rahmen (18) gehalten;

2. der zu erwärmende Luftstrom durchströmt die Heizeinrichtung;

3. die Heizeinrichtung hat eine Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14);

3.1. die Steuervorrichtung (28) bildet mit dem Heizblock (12) eine bauliche Einheit;

3.2. die Steuervorrichtung (28) ist seitlich an dem Rahmen (18) angeordnet,

4. die Steuervorrichtung (28) enthält eine Ansteuerlogik (48) und eine Leistungselektronik (50),

5. die Steuervorrichtung (28) ist an ein Datenbussystem oder eine serielle Schnittstelle anschließbar,

6. über die Steuervorrichtung (28) sind die elektrischen Heizelemente (14) und/oder die Steuervorrichtung (28) selbst überwachbar und die Überwachungsdaten stehen über das Datenbussystem oder die serielle Schnittstelle zur Verfügung.

III.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die durch eine Kombination der Ansprüche 1, 8, 10 und 11 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß.

1.
Zutreffend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Heizeinrichtung handelt, welche einen Heizblock (12) aufweist (Merkmal 1), der aus Heizelementen (14) zusammengesetzt ist (Merkmal 1.1.) und in einem Rahmen (18) gehalten wird (Merkmal 1.2.). Des Weiteren durchströmt der zu erwärmende Luftstrom die Heizeinrichtung (Merkmal 2). Auch besitzt die Heizeinrichtung eine Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14) (Merkmal 3), wobei die Steuervorrichtung (28) seitlich an dem Rahmen (18) angeordnet ist (Merkmal 3.2). Ferner ist die Steuervorrichtung (28) an ein Datenbussystem oder eine serielle Schnittstelle anschließbar (Merkmal 5). Schließlich sind über die Steuervorrichtung (28) die elektrischen Heizelemente (14) und/oder die Steuervorrichtung (28) selbst überwachbar und die Überwachungsdaten stehen über das Datenbussystem oder die serielle Schnittstelle zur Verfügung (Merkmal 6).

2.
Soweit die Beklagte demgegenüber bestreitet, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen die Steuervorrichtung (28) mit dem Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet (Merkmal 3.1.), überzeugt dies nicht.

a)
Das Klagepatent definiert den Begriff der „baulichen Einheit“ nicht. Jedoch erkennt der Fachmann aus der Patentbeschreibung, dass die bauliche Einheit dazu führt, dass sämtlicher Verkabelungsaufwand zwischen der Steuervorrichtung und dem Heizblock entfällt. Gleichzeitig entfällt damit auch die Absicherung einzelner Leitungen durch Sicherungen. Es wird lediglich nur noch eine Sicherung in der gemeinsamen Spannungszuleitung zu der elektrischen Heizeinrichtung benötigt (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0009]). Wenn erfindungsgemäß die Steuervorrichtung einen Teil der elektrischen Heizeinrichtung bildet, werden die Heizelemente oder Heizelementgruppen über einzelne elektronische Schalter angesteuert. Die ansonsten üblichen Schaltrelais können dadurch entfallen, wodurch Bauraum, insbesondere außerhalb einer die erfindungsgemäße Heizeinrichtung aufweisenden Heizungs- oder Klimaanlage, eingespart wird (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0010]). Des Weiteren lehrt die Klagepatentschrift den Fachmann in Unteranspruch 3, dass die Steuervorrichtung erfindungsgemäß als Steckmodul ausgebildet sein kann, so dass diese im Wesentlichen unmittelbar an den in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) über elektrische Anschlüsse zur Bildung der baulichen Einheit ansteckbar ist. Nach der technischen Lehre des Klagepatents ist es somit nicht notwendig, dass die Steuervorrichtung zur Bildung einer baulichen Einheit in den Rahmen, welcher den Heizblock umgibt, integriert wird. Es genügt vielmehr auch eine modulartig aufgebaute Einheit aus Steuervorrichtung und dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0015]). Dabei ist bereits nach der durch Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre erforderlich, dass die Steuervorrichtung (28) seitlich an dem Heizblock angeordnet ist. Des Weiteren entnimmt der Fachmann Unteranspruch 6, dass der Rahmen (18) Führungen (38) aufweisen kann, in denen die Steuervorrichtung (28) zum Ein- und Ausbau führbar ist (vgl. auch Anlage K 18, Abschnitt [0017]). Auch dies zeigt, dass die Steuervorrichtung selbst nicht in den Rahmen integriert sein muss, so dass grundsätzlich auch ein modularer Aufbau genügt, solange keine Verkabelung zwischen Steuervorrichtung und der Heizeinrichtung erforderlich ist und nach wie vor die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmenden Luftstrom zugeführt wird. Entsprechend verdeutlicht Unteranspruch 7, dass es sich bei der Integration der Steuervorrichtung in einen aus Metall gebildeten Rahmen lediglich um eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung handelt (vgl. auch Anlage K 18, Abschnitt [0018]).

Diese Auslegung wird durch die Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele bestätigt. Danach ist an der Schmalseite (26) des Heizblocks (12) eine Steuervorrichtung (28) vorgesehen, die zusammen mit dem in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet. Dabei ist die Steuervorrichtung (28) bevorzugt als Steckmodul ausgebildet und unmittelbar an einen vorderen Rahmenschenkel (30) ansteckbar. In einer einfachen Ausgestaltung der Erfindung sind die elektrischen Anschlüsse durch Ausnehmungen (32) in dem vorderen Rahmenschenkel (30) hindurchgeführt, so dass die Steuervorrichtung (28) im Wesentlichen unmittelbar an die Heizelemente (14) des Heizblocks (12) angesteckt ist. Zum erleichterten Einstecken und Abziehen der Steuervorrichtung (28) stehen parallel verlaufende Rahmenschenkel (34, 36) über den vorderen Rahmenschenkel (30) über und weisen als Führungsnuten ausgebildete Führungen (38) auf, in denen die Steuervorrichtung (28) über entsprechende Führungsnasen oder -stege in Ansteckrichtung führbar ist. Gleichzeitig dienen die Führungen (38) zum Halten der Steuervorrichtung (28) an dem Rahmen (18) (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0025]).

b)
Von diesen Überlegungen ausgehend bilden die Steuervorrichtungen (28) bei den angegriffenen Ausführungsformen mit dem Heizblock eine bauliche Einheit. Auch wenn die Steuervorrichtung wie von der Beklagten vorgetragen in einem separaten Gehäuse aufgenommen ist, welches durch Verklipsen mit dem Rahmen verbunden wird, steht dies dem Vorliegen einer baulichen Einheit nicht entgegen. Vielmehr sieht Unteranspruch 2 eine derartige Steckverbindung zwischen der Steuervorrichtung und dem im Rahmen gehaltenen Heizblock ausdrücklich vor. Im Übrigen werden dadurch die mit der Ausgestaltung einer baulichen Einheit angestrebten Vorteile – das Wegfallen der Verkabelung zwischen Heizblock und Steuereinrichtung sowie die Möglichkeit, die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmenden Luftstrom zuzuführen – ebenso erreicht wie bei einer Integration der Steuervorrichtung in dem Rahmen.

3.
Darüber hinaus besteht die Steuervorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen aus einer Ansteuerlogik (48) und einer Leistungselektronik (50) (Merkmal 4). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die angegriffenen Ausführungsformen würden nicht bloß angeschaltet und regelten sich dann aufgrund eines Algorithmus selbst ein, sondern könnten lediglich durch einen Abgleich mit dem Power-Management-System geregelt werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen, wie sich insbesondere den Anlagen K 34 und K 36 entnehmen lässt, sowohl über eine Ansteuerlogik als auch eine Leistungselektronik. Diese bilden gemeinsam die Steuervorrichtung.

Der Figur 3 des Klagepatents in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0027]) entnimmt der Fachmann, dass über die einzelnen elektronischen Schalter (52) die Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen separat schaltbar sind. Wie Figur 3 zeigt, ist dabei bevorzugt jedem Heizelement (14) oder jeder Heizelementgruppe ein elektronischer Schalter zugeordnet. Die Leistungselektronik dient damit der jeweiligen Schaltung der einzelnen Heizelemente bzw. Heizelementgruppen. Dabei erhält die Leistungselektronik die hierfür erforderlichen Informationen von der Ansteuerlogik (48). Diese beinhaltet den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen. Aus der Patentbeschreibung erkennt der Fachmann weiter, dass die Ansteuerlogik (48) in die Steuervorrichtung (28) integriert sein und demnach mit der Leistungselektronik (50) eine Einheit bilden kann.

Ausgehend von diesen Überlegungen besitzt die Steuervorrichtung (28) der angegriffenen Ausführungsformen sowohl eine Ansteuerlogik (48) als auch eine Leistungselektronik (50). Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es handele sich bei der Steuervorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen lediglich um einen Controller, welcher der Heizung Anweisungen gebe, ohne dass ein Algorithmus ausgeführt werde. Das Klagepatent definiert den Begriff „Algorithmus“ nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Algorithmus eine genau definierte Handlungsvorschrift zur Lösung eines Problems oder einer bestimmten Art von Problemen in endlich vielen Schritten zu verstehen. Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis dieses Begriffes enthält die Klagepatentschrift nicht. Vielmehr deutet auch die Darstellung der Ansteuerlogik in Figur 3 darauf hin, dass der Lehre des Klagepatents dieses Verständnis zugrunde liegt.

Einen entsprechenden Algorithmus weist auch die Steuervorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen auf. Nach der Darstellung der Beklagten auf ihrer Internetseite gemäß Anlage K 34 wird ein Elektronikmodul direkt in den PTC-Luftheizer integriert. Sämtliche Funktionen des Elektronikmoduls werden durch einen Mikroprozessor gesteuert. Das Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizkreise erfolgt durch spezielle Smart-Power-Leistungshalbleiter mit integrierter Schutz- und Diagnosefunktion. Mithin handelt es sich bei dem Elektronikmodul zunächst um eine Leistungselektronik im Sinne des Klagepatents, welche die einzelnen Heizkreise und damit die Heizelemente bzw. Heizelementgruppen ein- bzw. ausschaltet. Weiterhin ermöglicht die mikroprozessorgesteuerte Leistungselektronik eine umfangreiche Diagnose des PTC-Luftheizers und seiner Heizkreise. Jeder Kreis wird individuell auf Kurzschluss, Unterbrechung oder Übertemperatur überwacht und – falls erforderlich – individuell abgeschaltet. Darüber hinaus ermittelt das System permanent die Leistungs- bzw. Stromaufnahme des Luftheizers. Mithin dient das von der Beklagten als „Elektronikmodul“ bezeichnete Element nicht nur dem Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizkreise (Leistungselektronik), sondern beinhaltet gleichzeitig den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (Ansteuerlogik). Nur durch genau vordefinierte Handlungsanweisungen ist es möglich, den PTC-Luftheizer und seiner Heizkreise jeweils individuell zu überwachen, den Heizkreis falls erforderlich rechtzeitig abzuschalten und dem Kfz-Bordnetz die permanent ermittelte Leistungs- bzw. Stromaufnahme des Heizers zu übermitteln.

Dies wird auch durch die Ausführungen gemäß Anlage K 36 bestätigt. Danach wickelt ein Mikrocontroller zum Beispiel über den Datenbus die Kommunikation mit dem Kfz-Bordnetz bzw. dem Klimaanlagen-Steuergerät ab. Außerdem steuert und überwacht er die Leistungsendstufen hinsichtlich Kurzschluss, Übertemperatur, Unterbrechung der Lastkreise und der Messung aller Lastkreise (Energiemanagement). Zusätzliche Funktionen sind die Diagnosefähigkeit und eine permanente Leistungsrückmeldung an das Fahrzeugbordnetz. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass sich die Anlage K 36 auf die durch sie hergestellten und vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen bezieht, überzeugt dies nicht. Die Beklagte selbst wird in Anlage K 36 – welche die Klägerin bereits mit der Klageschrift vorgelegt hat, wobei die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, dass sich die Anlage auf die angegriffenen Ausführungsformen bezieht – in der Kopfzeile im Hinblick auf die Domain „catem.de“ als Domaininhaberin genannt.

Soweit die Beklagte in ihrem in dem Verfahren 4a O 259/07 nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2008 demgegenüber ausführt, die digitalisierten CAN-Signale würden durch den Mikroprozessor dekodiert und an die Steuervorrichtung weitergegeben, wobei das Auslesen der Steuersignale nicht ein Teil der Steuerung, sondern die Voraussetzung zur Schaffung von durch das Steuerteil verarbeitbaren Eingangsgrößen sei, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Es mag sein, dass der Mikroprozessor bei den angegriffenen Ausführungsformen die Eingangsgrößen bereitstellt, wobei die Eingangsgrößen in einer Schaltung verarbeitet werden. Jedoch handelt es sich dabei gleichwohl um eine Ansteuerlogik im Sinne des Klagepatents. Die Beklagte räumt in ihrem Schriftsatz vom 11.11.2008 in dem Verfahren 4a O 259/07 selbst ein, dass die von einem zentralen Steuergerät ausgehenden CAN-Anforderungssignale an den Zuheizer übermittelt werden. Diese Anforderungssignale werden dann in ein Heizsignal unter Berücksichtigung der verfügbaren Generatorlast umgewandelt. Eine weitergehende „Intelligenz“ fordert – wie die Beklagte im Übrigen im Rahmen ihrer in dem Verfahren 4a O 259/07 als Anlage CBH 62 vorgelegten Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Seite 8 selbst ausführt – der Begriff der „Ansteuerlogik“ demgegenüber nicht.

Schließlich steht es der Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen Leistungselektronik und Ansteuerlogik in ein „Elektronikmodul“ integriert sind, eine derartige Einheit sieht das Klagepatent als bevorzugte Ausführungsform ausdrücklich vor (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0027]). Demgegenüber handelt es sich bei der von der Beklagten angesprochenen Regelung über das DF-Signal oder über ein intelligentes Power-Management-System, welches eine entsprechende Leistungsanforderung an den PTC-Luftheizer sendet, nicht um einen Teil der Steuervorrichtung im Sinne des Klagepatents, sondern vielmehr um die Verarbeitung von Daten auf Fahrzeugebene, welche der eigentlichen Steuervorrichtung der PTC-Zuheizer vor- bzw. nachgeschaltet ist. Für das Vorliegen einer aus Ansteuerlogik und Leistungselektronik bestehenden Steuervorrichtung im Sinne des Klagepatents genügt es demgegenüber, dass die über den CAN-BUS des Kraftfahrzeugs an den Zuheizer geleiteten Signale unter Berücksichtigung der verfügbaren Generatorlast umgewandelt und im Anschluss die einzelnen Heizkreise über das Steuerteil geschaltet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zugleich wie von der Beklagten auf ihrer Internetseite gemäß Anlage K 34 ausgeführt zugleich mikroprozessorgesteuert eine umfangreiche Diagnose des PTC-Luftheizers und seiner Heizkreise erfolgt.

4.
Die Lieferungen der Beklagten erfolgten widerrechtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Lieferungen an die J AG.

a)
Die Beklagte trägt insoweit vor, die E-Zuheizer seien bzw. würden aus logistischen Gründen durch die Beklagte direkt an die J AG und zum Einbau in das HVAC nicht direkt an die Klägerin geliefert (worden). Die Klimaanlagen, welche die J AG von der Klägerin beziehe und in welche die Heizer der Beklagten eingebaut würden, seien dazu bestimmt, die E-Heizer der Beklagten aufzunehmen. Dabei trete die Beklagte gegenüber der J AG als Systemlieferantin für die Fahrzeugklimatisierung auf. Im Rahmen der Konzeptionierung der Klimabox für Fahrzeuge bei der J AG sei unter anderem mit der Klägerin vereinbart worden, dass die Beklagte ihre elektrischen Zuheizer zum Einbau in die Klimabox der Klägerin zuliefere. Dass die Zuheizer nicht erst der Klägerin geliefert und bei ihr eingebaut, sondern unmittelbar an die J AG geliefert würden, beeinflusse nicht den Umstand, dass die Rolle der Beklagten als Zulieferer für die J AG auf der Zustimmung der Klägerin basiere. Eine solche müsse nicht ausdrücklich erfolgt sein, es genüge ein Verhalten, das den sicheren Schluss zulassen, dass die Klägerin als Patentinhaberin mit dem Inverkehrbringen einverstanden sei.

b)
Dies wird durch die Klägerin jedoch bestritten. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die von der Beklagten eingeräumten Lieferungen an die J AG seien ohne Zustimmung der Klägerin und dementsprechend unter Verletzung ihrer Ausschließlichkeitsrechte erfolgt. Dass die Klägerin Lieferungen kenne, sich ihrer aber gegenüber der J AG als ihrer Kundin nicht erwehren könne, gebe der Beklagten keinerlei Rechte. Damit wäre es nunmehr an der Beklagten gewesen, ihren Vortrag dahingehend zu substantiieren, inwiefern die Klimaanlagen, welche die J AG von der Klägerin bezieht, tatsächlich für die Aufnahme der Heizer der Beklagten bestimmt sind. Nur wenn die durch die Klägerin ausgelieferten Klimaanlagen ausschließlich für die Heizer der Beklagten ausgestattet wären und die Beklagte diese Heizer ausschließlich an die J AG liefern würde, käme eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Herstellung und Lieferung der E-Heizer in Betracht. Entsprechendes ist dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen.

IV.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach § 12 S. 1 PatG berufen. Die Nebenintervenientin befand sich als Rechtsvorgängerin der Beklagten im Prioritätszeitpunkt bereits nicht im Erfindungsbesitz, so dass es offen bleiben kann, ob sich die Beklagte auch auf ein bei der Nebenintervenientin entstandenes Vorbenutzungsrecht berufen könnte. Weiterhin hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Nebenintervenientin ihren Erfindungsbesitz im Prioritätszeitpunkt bereits ausreichend über eine Nutzung der Erfindung oder zumindest Veranstaltungen zur Benutzung manifestiert hat.

1.
Die Nebenintervenientin befand sich im Prioritätszeitpunkt bereits nicht im Erfindungsbesitz.

a)
Ein Begünstigter hat sich im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz befunden, wenn er bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der später zum Patent angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen ist. Er muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das über das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planmäßiges Handeln ermöglichenden Erkenntnis seiner Wirkung geführt hat, begründet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 5 m. w. N.).

b)
Die DE 196 42 442 A1 allein ist nicht geeignet, einen hinreichenden Erfindungsbesitz der Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt zu begründen.

Sie offenbart ein Heizsystem für Kraftfahrzeuge, wobei sich dieses nach Unteranspruch 10 auch für die Verwendung als Raumluftheizung des Innenraums für Kraftfahrzeuge eignet. Dabei wird weiterhin offenbart, dass das Heizsystem als Regelkreis (RK) aus der die Regelstrecke bildenden Heizstufe (2) und einer Regeleinrichtung (und damit als Steuereinrichtung in der Terminologie des Klagepatents) ausgebildet ist, wobei der Regelkreis aus Regeleinrichtung (1) und Heizstufe (2) in einem Gehäuse integriert ist. Des Weiteren offenbart die Offenlegungsschrift, dass das Heizsystem nicht auf das beschriebene Ausführungsbeispiel beschränkt ist. Beispielsweise könnten die Heizelemente der Heizstufe auch mittels PTC-Elementen realisiert werden. Anstelle einer Kühlwasserheizung könne das Heizsystem auch für andere Anwendungsfälle in Kraftfahrzeugen, beispielsweise für die Innenraumbeheizung, eingesetzt werden (vgl. Anlage B 34, Sp. 5, Z. 15 – 24). Somit steht es der Erkenntnis der klagepatentgemäßen Erfindung nicht entgegen, dass die Heizelemente nach den bevorzugten Ausführungsbeispielen entsprechend Unteranspruch 7 der Offenlegungsschrift als Heizwiderstände ausgebildet sind. Vielmehr sieht auch die Klagepatentschrift – wenn auch in Form von Wellrippen – im Rahmen der bevorzugten Ausführungsbeispiele die Verwendung von Heizwiderständen vor (vgl. Anlage K 18, Abschnitt [0024]). Des Weiteren offenbart die Offenlegungsschrift auch, dass durch die Integration des Regelkreises aus Regeleinrichtung und Regelstrecke (Heizstufe mit Heizelementen) in einem Gehäuse mehrere Vorteile erzielt werden. Das Heizsystem ist als funktionsfähige Einheit realisierbar, wobei keine Abstimmung zwischen Heizstufe und Kontrolleinheit erforderlich ist. Es besteht nur ein geringer Aufwand für externe Anschlüsse. Ferner müssen die Heizelemente seitens des Anwenders nicht mehr angeschlossen werden. Auch wird die Verlustleistung (der Halbleiterbauelemente) der Regeleinrichtung zum Heizen mitverwendet, wodurch außerdem ein linearer Zusammenhang zwischen Heizstrom und der Heizleistung erhalten wird (vgl. Anlage B 34, Sp. 2, Z. 24 – 34). Schließlich sind Regeleinrichtung und Heizstufe nach Anspruch 1 der Druckschrift auch im Gehäuse integriert und bilden damit mit diesem eine bauliche Einheit.

Jedoch lehrt die DE 196 42 442 A1 nicht, dass der aus mehreren Heizelementen bestehende Heizblock in einem Rahmen gehalten wird (Merkmal 1.2.). Zutreffend ist zwar, dass sich etwa aus Patentanspruch 1 ergibt, dass die Heizung (2) mit der Regeleinrichtung (1) derart in einem Gehäuse integriert ist, dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung zum Heizen mitverwendet wird. Zudem sieht Patentanspruch 10 der Druckschrift vor, dass das Heizsystem nach Anspruch 1 zur Verwendung für die Raumluftheizung des Innenraums des KfZ verwendet wird. Aus der Integration der Heizung und der Regeleinrichtung in dem Gehäuse zur Mitverwendung der Verlustleistung der Regeleinrichtung zum Heizen ergibt sich aber nicht ohne Weiteres, dass die Heizung (der Heizblock) in einem Rahmen gehalten ist. Auch das in Figur 3 der Druckschrift gezeigte Ausführungsbeispiel zeigt keine Halterung der Heizblöcke in einem Rahmen. Des Weiteren ist der Offenlegungschrift auch nicht zu entnehmen, dass die Steuervorrichtung (28) seitlich an dem Rahmen (18) angeordnet ist (Merkmal 3.2.).

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Fachmann lese die in der Druckschrift nicht ausdrücklich offenbarten Merkmale im Hinblick auf Patentanspruch 10 automatisch mit, vermag auch dies den Erfindungsbesitz nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Weiterentwicklungen jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent geschützten Erfindung eingreifen, also erst durch die Weiterentwicklung ein konkretes Merkmal des Patentanspruchs verwirklicht wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Merkmal naheliegend oder selbstverständlich war (vgl. BGH GRUR 2002, 231 – Biegevorrichtung). Um solch einen Fall handelt es sich hier, weil ein Erfindungsbesitz der Beklagten an den genannten Merkmalen nicht dargetan wurde.

c)
Der Erfindungsbesitz wird auch nicht durch die übrigen, von der Beklagten herangezogenen Tatsachen begründet, so dass für eine Vernehmung der durch die Beklagte benannten Zeugen Dr. K (dessen Vernehmung als Zeuge aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten ohnehin ausscheidet) und L keine Veranlassung bestand.

Die durch die Beklagte insoweit zunächst in Bezug genommene Anlage B 28 vermag den Erfindungsbesitz im Hinblick auf die Anordnung des aus mehreren Heizelementen bestehenden Heizblocks in einem Rahmen nicht zu begründen. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Einladung zu einer Besprechung am 09.07.1996. Des Weiteren ist auch aus den als Anlage B 30 vorgelegten Aufzeichnungen nicht erkennbar, dass bei dieser Besprechung die Frage der Anordnung des Heizblocks in einem Rahmen erörtert wurde. Die Aufzeichnungen zeigen lediglich, dass das PTC-Element 3-stufig mit einer Nennleistung von 1 kw ausgestattet sein soll. Des Weiteren habe nach diesen Aufzeichnungen auch eine Schaltlogik entwickelt werden sollen, welche den Heizungsbedarf und die Ladebilanz berücksichtigt. Die Entscheidung solle in zwei Monaten fallen, der Einsatz sei für das Modelljahr 1999 geplant. Auch aus dem als Anlage B 31 vorgelegten Schaltplan erschließt sich die Halterung des Heizblocks in einem Rahmen ebenso wenig wie aus dem als Anlage B 32 vorgelegten Blockschaltbild. Ferner zeigt auch das als Anlage B 36 vorgelegte Richtpreisangebot für eine elektronische Steuerung für Heizelemente die Verwendung eines Rahmens nicht. Eine Solche ist auch nicht aus dem als Anlage B 37 vorgelegten Entwurf eines Lastenheftes erkennbar. Auch aus der als Anlage B 38 vorgelegten technischen Beschreibung ergibt sich die Verwendung eines Rahmens zur Halterung des aus Heizelementen zusammengesetzten Heizblocks nicht.

Schließlich hat die Beklagte zwar in ihrer Duplik nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents im Erfindungsbesitz hinsichtlich einer elektrischen Heizvorrichtung zur Raumluftheizung gewesen sei, die sämtliche für das Klagepatent erfindungswesentlichen Merkmale aufweise. Das von Herrn Dr. K und L bei der Nebenintervenientin betreute Entwicklungsprojekt habe die Vorentwicklungen, insbesondere die Merkmale des Wasserheizers, der DE 196 42 442 A1 und der Merkmale, wie sie innerhalb des geschäftlichen Kontakts zu M und zu den Zulieferern der elektrischen Komponenten dokumentiert und mit dem vorgelegten Schriftverkehr belegt wurden, vereint. Des Weiteren hat die Beklagte ausdrücklich zum Beweis dafür, dass sich die Nebenintervenientin vor dem Prioritätstag des Klagepatents im Besitz sämtlicher Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs befand, also die Entwicklung des Projekts die entsprechende Reife bereits zu diesem Zeitpunkt hatte, Beweis durch die Vernehmung der Zeugen Dr. K und L angeboten. Jedoch würde die Vernehmung dieser Zeugen, da die Beklagte das Vorliegen des Erfindungsbesitzes bereits nicht substantiiert und schlüssig dargelegt hat, die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises darstellen.

2.
Die Beklagte hat weiterhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Nebenintervenientin den Erfindungsbesitz zumindest durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung betätigt hat.

a)
Als derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Maßnahmen, welche die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausführung zu bringen, auch Maßnahmen nicht technischer Art in Betracht. Es müssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen, um das im Gesetz vorgeschriebene Erfordernis der zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen zu erfüllen. Zunächst müssen Veranstaltungen im Inland vorliegen, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen (BGHZ 39, 389, 398 – Taxilan; Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 13). Darüber hinaus ist es erforderlich, dass diese Handlungen den ernstlichen und unumkehrbaren Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH GRUR 60, 546, 549 – Bierhahn; Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 13).

b)
Die Beklagte hat die Voraussetzungen entsprechender Veranstaltungen zur Benutzung nicht hinreichend dargelegt. Ein unumkehrbarer Nutzungswille der Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt ist nicht erkennbar.

(1)
Die Beklagte trägt insoweit vor, es habe im Lichte der Anmeldung der DE 196 42 442 A1 für die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin keine Veranlassung bestanden, sich mit ihren Vertriebsaktivitäten zur Vermarktung des Elektroheizers für Kraftfahrzeuge in baulicher Einheit mit einer elektronischen Steuerung zurückzuhalten. Alle Aktivitäten der Beklagten seien darauf ausgerichtet gewesen, Kunden umfassend über die Vorteile der entwickelten Produkte und der wesentlichen Komponenten in baulicher Einheit zu beraten und Lieferbeziehungen zu begründen. Diese Vertriebsaktivitäten hätten im Folgenden zu entsprechenden Angeboten geführt und seien Grundlage für die Serienproduktion gewesen. Dabei seien die Besonderheiten der KfZ-Industrie zu berücksichtigen, wo die Entwicklung eines neuen Kraftfahrzeuges mehrere Jahre dauere. So habe der im Juli 1996 angebotene Zuheizer mit elektronischer Steuerung 1999 in den M X1 eingebaut werden sollen. Die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin hätten auf dem Gebiet der elektrischen Zuheizer Pionierarbeit geleistet. Als erstes Fahrzeug, welches mit einem entsprechenden elektrischen Zuheizer erstausgestattet gewesen sei, sei der N X2 im Sommer 1997 in Serie gegangen. Damit habe die Nebenintervenientin der Fachwelt zeigen können, dass eine Fahrzeuginnenraumklimatisierung mittels eines elektrischen Zuheizers möglich sei. Jedoch habe die Fachwelt den Einsatz elektrischer Zuheizer für kleinere Kraftfahrzeuge als kritisch angesehen, weshalb sich die Nebenintervenientin veranlasst gesehen habe, über intelligente Steuerungssysteme nachzudenken. Dies habe zu der Entwicklung einer elektronischen Steuerung geführt, die durch einen Abgleich mit dem Generatorsignal eine negative Ladebilanz verhindert und dabei die maximal mögliche Heizleistung geliefert habe.

In diesem Rahmen seien elektrische Zuheizer in baulicher Einheit mit einer elektronischen Regelung in Präsentationen vorgestellt und ein Muster des fertig gestellten Wasserheizers vorgelegt worden. So habe es im Sommer 1996 unter anderem Präsentationen bei E, O und M gegeben. Im Sommer 1997 hätten Präsentationen bei F und P stattgefunden, im Sommer 1998 bei G. Hinsichtlich der übrigen Beispiele wird auf die Duplik Bezug genommen. Diesen Vertriebsbemühungen wären dann durch die Automobilhersteller auch umgesetzt worden. So sei bei der Klägerin ab 1997 ein 1.000 Watt-Luftheizer mit elektronischer Steuerung entwickelt worden, welcher 1999 in Serie gegangen sei. Die Beklagte habe für die E E X1 ab 1998 einen 1.350 Watt-Luftheizer mit elektronischer Steuerung entwickelt, der 2001 in Serie gegangen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin ab 1999 einen 220 Watt Luftheizer für den G X1 entwickelt, welcher 2002 in Serie gegangen sei. Ferner habe die Beklagte ab 1999 einen 1.000 Watt-Luftheizer mit elektronischer Steuerung für den N X3 entwickelt, welcher 2002 in Serie gegangen sei. Darüber hinaus habe die Nebenintervenientin verschiedene Anfragen an Elektronikentwickler gestellt, eine dem Lastenheft entsprechende elektronische Steuerung vorzuschlagen. So seien am 25.06.1996 bei der Q GmbH (Anlage B 46) und am 19.06.1996 bei dem Unternehmen R (Anlage B 47) entsprechende Angebote eingeholt worden.

Der grundsätzliche Aufbau mit Schaltbild und ein Funktionsmuster mit einer Steuerung seien im Prioritätszeitpunkt erstellt und praktisch erprobt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Anpassung an die Einbaubedingungen bewusst flexibel gehalten werden müssen, wobei die Flexibilität gerade Inhalt und Ausdruck der getroffenen Veranstaltungen gewesen sei. Von dieser Konzeption sei auch nach dem Prioritätstag des Klagepatents nicht abgerückt worden. Vielmehr sei allein an der konkreten Ausgestaltung des Heizblocks, insbesondere zur Schaffung kleinerer Bauformen unter Beibehaltung einer Federspannung der den Heizblock bildenden Elemente innerhalb des Rahmens, gearbeitet worden. Demgegenüber sei es unschädlich, dass im Prioritätszeitpunkt noch kein Prototyp existiert habe. Erst nachdem die genauen Vorgaben des Systemlieferanten für die Fahrzeugklimatisierung bzw. des Automobilunternehmens definiert worden seien, habe mit der dann rein handwerklichen Umsetzung einer konkreten Ausführungsform begonnen werden können. Jedoch habe die Umsetzung einer elektronischen Steuerung in baulicher Einheit mit dem Zuheizer in Serienfertigung für die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin nie in Frage gestanden und sei zwingende Folge des modularen Aufbaus der Klimabox gewesen. Der Kontakt mit der M AG vor dem Prioritätstag des Klagepatents habe auf dem festen Entschluss basiert, einen Luftheizer in Form der baulichen Einheit von Steuerung und Heizung zu vermarkten. Im Zuge dieser Vermarktungsbemühungen habe sich die Nebenintervenientin für solche elektrischen Zuheizer mit elektronischer Steuerung empfohlen, was dann planmäßig zu einem kommerziellen Einsatz geführt habe. Damit sei belegt, dass die Beklagte über den Betriebsteil nicht nur Erfindungsbesitz erlangt, sondern auch konkrete Maßnahmen zum Vertrieb des Produktes veranstaltet habe, die letztlich auch zum Erfolg geführt hätten.

(2)
Dieses Vorbringen genügt nicht, um – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Automobilindustrie – tatsächlich einen unumkehrbaren Nutzungswillen der Nebenintervenientin und damit eine hinreichende Veranstaltung zur Benutzung im Prioritätszeitpunkt zu begründen.

Bei den ab dem Sommer 1996 mit verschiedenen Automobilherstellern geführten Gesprächen handelte es sich auch nach dem Vortrag der Beklagten zunächst um Gespräche, welche vorrangig dazu dienten, die Automobilhersteller von einer elektrischen Fahrzeugklimatisierung zu überzeugen. Auch wenn diese – wie von der Beklagten behauptet – letztlich zum Erfolg geführt haben sollten, ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Prioritätszeitpunkt, dem 02.09.1997, bereits soweit fortgeschritten waren, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin einen hinreichenden, unumkehren Nutzungswillen hatte. Vielmehr dauerten diese Gespräche bis in den Herbst 1998 hinein an. Des Weiteren erfolgte die Umsetzung für die Serienproduktion durch die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin erst ab dem Jahr 1998 für die E E X1, für den G X1 sowie den N X3 erst 1999. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf den im M X1 eingesetzten Luftheizer bezieht, so liegt dessen Entwicklungsbeginn zwar 1997 und damit möglicherweise vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents. Jedoch war der M X1 nach den Angaben der Beklagten in der Duplik mit Zuheizern der Klägerin, nicht mit Solchen der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin ausgestattet. Somit kann auch diese Entwicklung einen hinreichend manifestierten Nutzungswillen der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin nicht begründen. Des Weiteren ist dem Vortrag der Beklagten insbesondere nicht zu entnehmen, dass es bis zum Prioritätszeitpunkt bereits konkrete Angebote für die Herstellung und/oder Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen gegeben hat. Vielmehr gab es bis zu diesem Zeitpunkt auch nach dem Vortrag der Beklagten noch nicht einmal einen Prototypen für den Luftheizer.

Im Übrigen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nebenintervenientin als ihre Rechtsvorgängerin habe bereits ab dem Jahr 1996 Angebote von Herstellern für Systemsteuerungen eingeholt. Bei den als Anlagen B 46 und B 48 vorgelegten Unterlagen handelt es sich lediglich um Angebote für Funktionsmuster. Insbesondere weist das als Anlage B 48 vorgelegte Schreiben der R Fernmelde- und Feintechnik vom 12.09.1997, welches auf ein Gespräch vom 20.08.1997 Bezug nimmt, einen handschriftlichen Zusatz auf, dass 15 Prototypen aufgebaut werden sollen. Dabei sollte die R Fernmelde- und Feintechnik zunächst 5 Prototypen aufbauen. Diese sollten dann durch die Nebenintervenientin geprüft und freigegeben werden. Erst dann habe die Freigabe der restlichen 10 Stück erfolgen sollen. Mithin befand sich die Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt noch im Versuchsstadium. Auch nach dem Vortrag der Beklagten sollten die Hersteller von Systemsteuerungen Angebote zur Umsetzung des Lastenheftes machen. Demgegenüber handelt es sich dabei insbesondere nicht um Angebote für die Serienproduktion. Darüber hinaus ist es dem Vortrag der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass diese Angebote auch tatsächlich zu einer Beauftragung, insbesondere für die Serienproduktion, geführt haben.

V.
Die Beklagte kann nicht mit Erfolg den Vindikationseinwand unter dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Entnahme erheben.

1.
Grundsätzlich ist die Verteidigung des Beklagten, der Patentinhaber habe ihm die patentierte Erfindung widerrechtlich entnommen, zulässig. In einem solchen Fall steht der Geltendmachung der Rechte aus dem Patent der allgemeine Arglisteinwand nach § 242 BGB entgegen, denn es ist unredlich und treuwidrig, denjenigen wegen Patentverletzung in Anspruch zu nehmen, dem die durch das Patent geschützte Erfindung entwendet worden ist. Wann eine widerrechtliche Entnahme tatbestandlich vorliegt, ist legaliter in § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG definiert. Charakteristisch ist, dass a) die materielle Berechtigung an der Erfindung und b) die formelle Registerposition auseinanderfallen, indem der Patentanmelder oder Patentinhaber nicht der an der Erfindung sachlich Berechtigte ist. Der Arglist-Einwand ist nur beachtlich, wenn er erhoben wird, solange die Vindikationsfrist des § 8 S. 3 und 4 PatG (zwei Jahre nach Veröffentlichung der Patenterteilung bzw. ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens wegen widerrechtlicher Entnahme) nicht abgelaufen ist, es sei denn, der Patentinhaber war bei Erwerb des Patents bösgläubig. Insoweit gilt der Maßstab des § 932 Abs. 2 BGB. Es schadet, wenn der Patentinhaber weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass ein anderer die patentierte Erfindung gemacht oder zumindest einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat. Nach Ablauf der Vindikationsfrist kann der Einwand der widerrechtlichen Entnahme dem gutgläubigen Erwerber nicht mehr entgegengehalten werden. Dem an der patentierten Erfindung wahren Berechtigten steht gegenüber dem gutgläubigen Erwerber des Patents auch kein Weiterbenutzungsrecht zu, selbst dann nicht, wenn er den Gegenstand der Erfindung vor Fristablauf in seinem eigenen Betrieb in Benutzung genommen, das heißt einen Besitzstand zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem der Patentinhaber einem Vindikationsanspruch noch ausgesetzt gewesen wäre (vgl. zu allem Kühnen, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 573 ff.).

2.
Die Beklagte kann den Einwand der widerrechtlichen Entnahme nicht mit Erfolg erheben.

a)
Sie führt insoweit aus, die Klägerin habe sich zunächst als mögliche Systemlieferantin im Wettbewerb mit Delphi für das Projekt 3000 – M X1 sehr interessiert gezeigt. Dabei habe sie die fehlende eigene Kompetenz im Bereich elektrischer Zuheizer durch eine Kooperation mit der Nebenintervenientin als Rechtsvorgängerin der Beklagten kompensieren wollen. Hierbei habe sie deren Vertrauen und deren Kenntnisstand im Hinblick auf Zuheizer mit elektronischer Steuerung erworben. Diesen Zuheizer habe sie sodann in Konkurrenz zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten der M AG angeboten. Daraufhin habe sie zusammen mit der M AG und der GKR trotz einer bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung eine hierauf gerichtete Schutzrechtsanmeldung eingereicht und sich übertragen lassen, um nunmehr die Beklagte, die damals wie heute Technologieführerin im Bereich elektrischer Heizer gewesen sei, von dem Markt der Zuheizer mit elektronischer Steuerung auszuschließen.

b)
Dieses Vorbringen genügt jedoch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht, um eine widerrechtliche Entnahme durch sie zu begründen. Die Klägerin bestreitet den Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme. Sie führt insoweit aus, die Idee der „baulichen Einheit“ sei durch die Klägerin ohne jegliche Anregung seitens der Nebenintervenientin im Laufe der Entwicklungstätigkeit von Herrn S, tätig im Bereich Klimatisierung für die elektronischen Komponenten, und Herrn T (heute Diecksander), damals tätig im Bereich Klimatisierung der Klägerin und zuständig für das Projekt M X1 3000, entwickelt worden.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte persönlich überhaupt den Einwand der widerrechtlichen Entnahme erheben kann, ist nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht erkennbar, dass sich die Nebenintervenientin im Anmeldezeitpunkt des Klagepatents tatsächlich im Erfindungsbesitz befunden hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Erfindungsbesitz im Rahmen des privaten Vorbenutzungsrechts Bezug genommen. Ferner ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin bei ihrer Patentanmeldung gerade das von der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin erworbene Wissen zugrunde gelegt hat. Insbesondere lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, inwiefern die Klägerin tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, keine eigene Kompetenz im Bereich elektrischer Zuheizer hatte und dieses fehlende Wissen daher durch die Kooperation mit der Nebenintervenientin erworben hat. Dies erschließt sich insbesondere nicht aus dem handschriftlichen Zusatz in Anlage B 21. Aus der – wohl durch die Nebenintervenientin gefertigten – Telefonnotiz ergibt sich lediglich, dass die Klägerin kein Interesse daran habe, die Heizung selbst zu fertigen. Dass sie demgegenüber dazu auch nicht in der Lage gewesen wäre, ergibt sich daraus nicht. Darüber hinaus handelt es sich bei der als Anlage B 28 vorgelegten E-Mail um die Einladung zu einer Besprechung, welche jedoch keine Aussage hinsichtlich des Entwicklungsstandes sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten beinhaltet. Gleiches gilt für die als Anlage B 31 vorgelegte Präsentationsfolie, welche lediglich einen Schaltplan ohne weitere Details, insbesondere hinsichtlich der räumlichen Anordnung von Steuervorrichtung und Heizelement beinhaltet. Im Übrigen hat die Beklagte den Inhalt der Besprechung vom 09.07.1996 über die als Anlage B 30 vorgelegten Notizen hinaus nicht substantiiert dargelegt.

VI.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein ihr zustehendes positives Benutzungsrecht berufen. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte unter Hinweis auf einen mit der Nebenintervenientin bestehenden Lizenzvertrag überhaupt auf ein positives Benutzungsrecht berufen kann. Dabei könnte eine Lizenz grundsätzlich nur durch die Nebenintervenientin und die TEMIC gemeinsam erteilt werden. Jedenfalls liegen die übrigen Voraussetzungen eines derartigen positiven Benutzungsrechts nicht vor.

1.
Die ihm zustehende Befugnis, die in einem Patent oder Gebrauchsmuster geschützte Erfindung zu benutzen und zu verwerten, gibt dem Patentinhaber oder seinem Lizenznehmer ein sogenanntes positives Benutzungsrecht. Das Benutzungsrecht des Inhabers eines jüngeren Patents kann daher durch den Patentanspruch eines älteren Patents begrenzt sein. Das positive Benutzungsrecht gibt dem Berechtigten aus dem älteren Patent ein Abwehrrecht gegen die Rechte aus einem jüngeren Patent oder Gebrauchsmuster (BGH GRUR 1963, 663, 665 – Aufhängevorrichtung). Ein Benutzungsrecht bezüglich dieser älteren Rechte kann aber nur dann die Benutzung der Lehre des Klagepatents rechtfertigen, wenn ausschließlich die Lehre des älteren Patents benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch gemacht wird, die sich erst in den Ansprüchen des jüngeren Patents finden. Ob dieser Tatbestand erfüllt ist, kann daher nur durch einen Vergleich der Ansprüche beider Rechte festgestellt werden. Dabei ist auf den Gegenstand des Patents abzustellen (Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage, § 9 Rz. 5 m. w. N.), nicht auf dessen Schutzbereich. Dem Verbietungsrecht aus dem älteren Recht wird der Vorrang gegenüber demjenigen aus dem jüngeren Recht eingeräumt (Mes, PatG, 2. Auflage, § 9 Rz. 8). Äquivalenzüberlegungen finden nicht statt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2008, Az.: I-2 U 15/06).

2.
Ausgehend von diesen Überlegungen entfällt die Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlungen nicht durch ein positives Benutzungsrecht der Beklagten.

a)
Die angegriffenen Ausführungsformen machen bereits von der Lehre der Patentansprüche der DE 196 42 442 C5 keinen Gebrauch.

(1)
Den Gegenstand der DE 196 42 442 C5 bildet nach Patentanspruch 1, auf welchen die Unteransprüche rückbezogen sind, ein Heizsystem für Kraftfahrzeuge, wobei das Heizsystem einen Regelkreis (RK) aus einer Heizung (2) als Regelstrecke und einer Regeleinrichtung (1) bildet. Die Heizung (2) besteht aus mindestens einer, jeweils mindestens einen Heizwiderstand als Heizelement aufweisenden Heizstufe (21, 22, 23), deren Heizleistung über den Heizstrom durch die mindestens eine Heizstufe (21, 22, 23) oder über die Heizspannung an der mindestens einen Heizstufe (21, 22, 23) geregelt ist. Weiterhin weist die Regeleinrichtung (1) mindestens einen Linearregler (11, 12, 13) auf. Schließlich ist die Heizung (2) mit der Regeleinrichtung (1) derart in einem Gehäuse (4) integriert, dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung (1) zum Heizen mitverwendet wird. Unteranspruch 7 beansprucht ein Heizsystem nach einem der Ansprüche 1 bis 6 zur Verwendung für die Raumluftheizung des Innenraums des Kraftfahrzeuges.

(2)
Damit fordert Patentanspruch 1 ebenso wie die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche der DE 196 42 442 C5, dass die angegriffenen Ausführungsformen ein Gehäuse aufweisen, in welches die Heizung mit der Regeleinrichtung integriert sein muss. Ein derartiges Gehäuse besitzen die angegriffenen Ausführungsformen jedoch nicht, so dass es bereits aus diesem Grund an einer Verwirklichung aller Merkmale des Patentanspruchs fehlt. Mithin kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Pulsweitenmodulation – so die Beklagte – ebenfalls einen Linearregler darstellt oder ob es sich bei der Pulsweitenmodulation, wie von der Klägerin vorgetragen, um das Gegenteil eines Linearreglers handelt.

b)
Darüber hinaus enthält bereits Patentanspruch 1 des Klagepatents, auf welchen die durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachten Unteransprüche 8, 10 und 11 rückbezogen sind und welche die angegriffenen Ausführungsformen vollständig verwirklichen, zusätzliche Merkmale, welche über den Gegenstand der DE 196 42 442 C5 hinausgehen.

Den Ansprüchen der DE 196 42 442 C5 ist nicht zu entnehmen, dass die Heizeinrichtung einen Heizblock besitzt (Merkmal 1), der aus Heizelementen zusammengesetzt ist (Merkmal 1.1.). Vielmehr genügt es nach den Ansprüchen, dass das Heizelement aus mindestens einer Heizstufe besteht, deren Heizleistung über den Heizstrom durch die mindestens eine Heizstufe oder über die Heizspannung an der mindestens einen Heizstufe geregelt ist. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass die Heizeinrichtung gerade aus einem aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock besteht.

Des Weiteren beansprucht die DE 196 42 442 C5 nicht, dass die Steuervorrichtung mit dem Heizblock eine bauliche Einheit bilden muss (Merkmal 2.1.). Ausreichend ist insoweit vielmehr, dass die Heizung mit der Regeleinrichtung derart in einem Gehäuse integriert ist, dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung zum Heizen verwendet wird. Auch ist den Ansprüchen der DE 196 42 442 C5 als älterem Schutzrecht nicht zu entnehmen, dass die Steuervorrichtung (28) seitlich an dem Rahmen (18) (bzw. am Gehäuse) angeordnet sein muss (Merkmal 3). Vielmehr lehren die Patentansprüche, dass die Heizung mit der Regeleinrichtung in einem Gehäuse angeordnet sein muss (vgl. Anspruch 1 und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche).

VII.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten ( Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte dafür, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von § 140 a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umständen zu erkennen.

5.
Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen. Während sich dieser Anspruch für die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 01.09.2008 unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 3 PatG ergibt, steht der Klägerin ein solcher Anspruch für die Zeit vor dem 01.09.2008 ab der Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie zu. Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen (vgl. dazu auch Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 – De Endstra-Tapes). Darunter lassen sich der Rückruf patentverletzender Ware und ihre endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren. Entsprechend sieht Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs sowie der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 4 PatG.

6.
Demgegenüber hat die Klägerin die Voraussetzungen der Einräumung einer Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils nicht hinreichend dargelegt. Gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 e PatG kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Nach der Kommentierung zu dem gleichlautenden § 12 Abs. 3 UWG hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob nach Abwägung der Interessen der Parteien und gegebenenfalls der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, die fortdauernde Störung zu beseitigen. Hierzu muss es die Vor- und Nachteile einer Veröffentlichung abwägen und die Befugnis versagen, wenn die Nachteile unverhältnismäßig hoch sind. Ein überwiegendes Interesse ist in der Regel zu verneinen, wenn (1) eine Verletzung lediglich droht oder eine (beachtliche) Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt oder eine Irreführung der Öffentlichkeit noch nicht eingetreten ist, (2) dem Gegner ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, wobei Art, Dauer und Intensität des Verstoßes zu berücksichtigen sind, (3) eine Veröffentlichung bereits erfolgt ist oder (4) im Einzelfall weniger einschneidene, aber gleichermaßen wirksame Beseitigungsmöglichkeiten bestehen. Bei der Abwägung sind insbesondere die Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihre Beachtung in der Öffentlichkeit und die seither verstrichene Zeit, das Interesse der Öffentlichkeit und schließlich die Belastung der unterliegenden Partei auf Grund der Kosten und der geschäftlichen Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen (vgl. Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, Rz. 4.7). Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt der lediglich pauschale Hinweis der Klägerin auf ihre Stellung als Wettbewerberin der Beklagten ebenso wenig wie der pauschale Verweis auf die infolge der Verletzungshandlungen erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen, um ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Veröffentlichung des Urteils zu begründen. Die erforderliche umfassende Interessenabwägung ist anhand dieser Angaben nicht möglich.

VIII.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Die nunmehr durch die Klägerin geltend gemachte Kombination der Patentansprüche 1, 8, 10 und 11 wird nicht durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit zur Begründung der Neuheitsschädlichkeit herangezogene EP 0 837 361 X3 (E4) neuheitsschädlich offenbart.

Die Entgegenhaltung zeigt in Anspruch 1 eine elektrische Heizung mit wenigstens zwei elektrischen Heizwiderständen, deren Heizleistung von einer Regeleinrichtung einstellbar ist. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Regeleinrichtung eine der Anzahl der Heizwiderstände entsprechende Anzahl von Reglern aufweist, denen jeweils einer der elektrischen Heizwiderstände zugeordnet ist, wobei der Regelbereich der Regeleinrichtung auf die Regler aufgeteilt und jedem der Regler ein anderer Regelbereich zugeordnet ist. So zeigt die Entgegenhaltung bereits keinen Rahmen, in welchem der Heizblock (12) gehalten ist (Merkmal 1.2.). Vielmehr sieht die Entgegenhaltung ausdrücklich ein Gehäuse vor. Weiterhin zeigt die Entgegenhaltung keine seitliche Anordnung der Steuervorrichtung (28) an dem Heizblock (12) (Merkmal 3.2.).

Hinsichtlich der nicht ausdrücklich offenbarten Merkmale kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, diese würden dem Fachmann zumindest implizit offenbart. Eine solche implizite Offenbarung setzt voraus, dass der Fachmann die nicht ausdrücklich offenbarten Merkmale als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ansieht oder diese bei aufmerksamer Lektüre der Entgegenhaltung ohne Weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (vgl. BGH NJW 1995, 1899 – Elektrische Steckverbindung). Das bloße Fehlen der Erfindungshöhe genügt für die Neuheitsschädlichkeit gerade nicht. Die Beklagte beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, die Entgegenhaltung offenbare dem Fachmann in Unteranspruch 10, das Heizsystem nach den Ansprüchen 1 bis 7 könne auch für die Raumluftheizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen Verwendung finden. Insoweit lehre die Entgegenhaltung weiter, dass die Heizelemente der Heizstufe auch mittels PTC-Elementen realisiert werden könnten (vgl. Anlage B 34, Sp. 5, Z. 14 – 16), wobei das System auch nach der Beschreibung ebenfalls für die Erwärmung von Luft eingesetzt werden könne (vgl. Anlage B 34, Sp. 5, Z. 20 f.). Dass der Fachmann jedoch, wie von der Beklagten vorgetragen, aus diesen Angaben erkenne, dass bei der Verwendung als Luftheizer zwingend anstelle eines Gehäuses ein Rahmen vorzusehen ist, in welchem der Heizblock gehalten ist, dass weiterhin die Steuervorrichtung seitlich an dem Heizblock angeordnet ist und dass darüber hinaus die Zufuhr der Verlustleistung zu dem zu erwärmenden Luftstrom mittels Kühlkörpern zu erfolgen hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind derartige Gestaltungen eines Luftheizers der Entgegenhaltung selbst nicht zu entnehmen. Diese beschränkt sich vielmehr darauf, eine Verwendungsmöglichkeit der beanspruchten Heizung auch für den Bereich der Innenraumheizung anzugeben, ohne entsprechende Hinweise für eine mögliche, von der ausdrücklich offenbarten Gestaltung abweichenden Konstruktion eines derartigen Heizers vorzusehen.

3.
Die durch die Klägerin geltend gemachte Kombination der Patentansprüche 1, 8, 10 und 11 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, Art. 56 EPÜ.

a)
Der Gegenstand der Erfindung wird nicht durch eine Kombination der EP 0 837 361 X3 (E4) mit der DE 38 29 126 C1 (E3, „Dieselheizer“) nahegelegt. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann eine derartige Kombination, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die E3 einen Kraftstofffilter mit einer elektrischen Widerstandsheizung offenbart, für die Konstruktion einer Innenraumheizung tatsächlich als relevanten Stand der Technik in Betracht zieht. Jedenfalls wird die durch eine Kombination der Ansprüche 1, 8, 10 und 11 des Klagepatents beanspruchte Lehre auch durch eine Kombination dieser Schriften nicht nahegelegt. Auch die E3 offenbart nicht, dass die Heizeinrichtung einen Heizblock (12) besitzt, der aus Heizelementen (14) zusammengesetzt ist und in einem Rahmen (18) gehalten wird (Merkmale 1, 1.1., 1.2). Selbst ein ringförmiger Rahmen, wie von der Beklagten behauptet, ist in Figur 1 nicht erkennbar. Schließlich erscheint auch eine bauliche Einheit zwischen den Heizelementen bzw. dem Heizblock und der Steuervorrichtung, welche hier eine Versorgungsschaltung ist, zweifelhaft (Merkmal 3.1.).

b)
Soweit sich die Beklagte weiterhin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, die Erfindung werde durch den gattungsbildenden Stand der Technik und den CAN-Vorgaben (vgl. Anlage H1 – H3) nahegelegt, steht dies einer erfinderischen Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen.

Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, für den CAN-Bus werde regelmäßig eine zentrale Steuerungsleitung in dem Kraftfahrzeug verlegt, über welche die dezentral vorgesehenen Steuervorrichtungen von Verbrauchern ihre Signale erhalten. Dadurch werde es möglich, die einzelnen Steuerkomponenten und deren Verbraucher über einen zentralen Servicestrecker zu analysieren und eventuelle Fehler zu erkennen. Darüber hinaus erlaube eine derartige Vernetzung die intelligente Steuerung von Verbrauchern mit Rücksicht auf die insgesamt am Bordnetz zur Verfügung stehende Leistung. Die Einbindung eines gattungsgemäßen Zuheizers, wie er beispielsweise aus der D6 und der D7 bekannt sei, führe zwangsläufig zu einer baulichen Einheit aus Steuervorrichtung und Heizblock. Dass gattungsgemäße Heizeinrichtungen nicht ausdrücklich im technologischen Hintergrund H1 bis H3 genannt seien, spiele hierbei keine Rolle. Dieser technologische Hintergrund belege lediglich bei allgemeine fachmännische Übung zum Anmeldezeitpunkt zur Integration von Verbrauchern und deren Steuerung in ein intelligentes KFZ-Bordnetz. Darüber hinaus sei in der Anlage H3 auf Seite 13, zweiter Absatz der für das Klagegebrauchsmuster relevante Bereich der Fahrzeugklimatisierung angesprochen.

Diese Ausführungen genügen nicht, um ein Naheliegen der Erfindung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass das „CAN-Bus-Denken“ zwangsläufig zu einer baulichen Einheit von Steuervorrichtung und Heizvorrichtung führt. Auch die als Anlagen H1 bis H3 vorgelegten Dokumente offenbaren eine genaue Ausgestaltung nicht, sondern erläutern lediglich das allgemeine Prinzip eines CAN-Busses, bei dem mittels eines bestimmten Protokolls digitale Daten innerhalb des Fahrzeugs transportiert werden können. Aussagen über die einzelnen Komponenten finden sich demgegenüber nicht, so dass die Entgegenhaltungen die durch eine Kombination der Ansprüche 1, 8, 10 und 11 beanspruchte Erfindung nicht naheliegend offenbaren.

IX.
Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer Abwendungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Eine derartige Abwendungsbefugnis kann gemäß § 712 ZPO gewährt werden, wenn die Vollstreckung des Urteils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt. Einen Solchen hat die Beklagte jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch ist ein solcher Nachteil aus den Umständen nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, bei einer Unterbrechung der Lieferung könne es zu einem Stillstand von Produktionslinien kommen, wodurch sich die Beklagte in nicht überschaubarem Maße schadenersatzpflichtig machen würde, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und damit nicht geeignet, einen nicht zu ersetzenden Nachteil für die Beklagte als Schuldnerin zu begründen. Dies gilt auch für die Darstellung, die Herstellung der Zuheizer mit am Rahmen befestigter elektronischer Steuerung, die derzeit von dem Unterlassungsantrag bedroht seien und einen Umsatzanteil von 40 Prozent ausmachten, sei essentiell. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Geschäftsbetrieb der Beklagten dann nicht mehr rentabel und damit entsprechend dem Vorbringen der Beklagten einzustellen ist. Vielmehr führt die Beklagte zugleich aus, bei einer Vollstreckung des Urteils sei mit einer Entlassung von ca. 150 Mitarbeitern zu rechnen.

Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, die U GmbH & Co. KG werde im Fall der Vollstreckung eines Unterlassungsurteils mit ca. 45 Mitarbeitern in Insolvenz gehen, handelt es sich dabei ebenso wenig um Schuldnerinteressen wie bei einer Mitarbeiterfreisetzung bei anderen Zuliefererunternehmen. Vielmehr können diese Interessen als Drittinteressen bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf mögliche Produktionsausfälle bei sog. OEM-Kunden, welche nach dem Vortrag der Beklagten mit einem Schaden von 350.000,- EUR pro Tag, Modell und Kunden anzusetzen sind.

Zudem fehlt es an einer Glaubhaftmachung der von der Beklagten zur Begründung der Voraussetzungen des § 712 ZPO angeführten tatsächlichen Umstände, § 714 Abs. 2 ZPO.

X.
Die Nebenintervention ist mangels eines rechtlichen Interesses an der Streithilfe unzulässig. Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2007 ausdrücklich beantragt hat, die Nebenintervention als unzulässig zurückzuweisen, ist gemäß
§ 71 ZPO im Rahmen eines Zwischenrechtsstreits neben der Prüfung der Prozessvoraussetzungen über die Zulässigkeit der Nebenintervention auch im Übrigen zu entscheiden. Zwar handelt es sich dabei um einen eigenen Rechtsstreit, über den mündlich zu verhandeln und durch Zwischenurteil zu entscheiden ist. Jedoch kann die Entscheidung auch im Rahmen des Endurteils getroffen werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 71 Rz. 5).

a)
Die Nebenintervention setzt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO neben dem Vorliegen eines anhängigen Rechtstreites zwischen anderen Personen und damit Dritten voraus, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Dies ist der Fall, wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privaten oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Nicht ausreichend ist somit ein ideelles oder rein wirtschaftliches Interesse (BGHZ 166, 18, 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 66 Rz. 8 f.).

b)
Die Nebenintervenientin trägt zur Begründung ihres rechtlichen Interesses an der Unterstützung des Rechtsstreits vor, zwischen ihr und der Beklagten bestehe ein Lizenzvertrag, der für den Anwendungsfall der Kraftfahrzeug-Innenraumheizung ausschließlicher und damit quasi-dinglicher Natur sei. Es handele sich um einen gemischten Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, da aufgrund des Lizenzvertrages das bei der Nebenintervenientin zum 31.12.1998 zum Geschäfts- und Betriebsgegenstand „Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kraftfahrzeug-Innenraumheizungen“ vorhandene Know-how auf die Beklagte übertragen worden sei. Die Nutzungsbefugnis im Übrigen habe sich die Nebenintervenientin in § 1 Abs. 2 des Lizenzvertrages ausdrücklich vorbehalten. Der Anwendungsfall der streitgegenständlichen Heizung mit einer modular angebrachten Steuerungselektronik, die ihre Abwärme in den Strömungskanal abgebe, erschöpfe sich nicht in Fällen der Innenraumheizung von Kraftfahrzeugen. Neben der aus dem Lizenzvertrag folgenden Gewähr der positiven Nutzungsbefugnis, die für sich bereits ein umfassendes rechtliches Interesse der Streithelferin bei der vorliegenden Streitunterstützung der Beklagten darstelle, habe die Nebenintervenientin ein unmittelbares eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, nämlich die für den Rechtsstreit maßgebliche Behauptung abzuwehren, dass der Beklagten und mithin der Nebenintervenientin verboten sei, Radiatoren, welche die Nebenintervenientin bereits seit den 80er Jahren herstelle und vertreibe, dergestalt mit einer Steuerungseinrichtung zu versehen, dass das Modul der elektrischen Steuerung mit der Heizung, die durch Halterahmen fixiert ist, verbunden wird, dass aus beiden ein einheitliches Bauteil entsteht und die Verlustleistung der Steuerungseinrichtung an das von der Heizung zu erwärmende Fluid abgegeben wird.

Die Nebenintervenientin sei eingetragene Inhaberin der für die Rechtsverteidigung der Beklagten maßgeblichen Schutzrechte, insbesondere auch der EP 0 837 381 sowie der DE 196 42 443, deren Priorität mit der genannten EP in Anspruch genommen worden sei. Des Weiteren regele der zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin geschlossene Vertrag, dass die Streithelferin zur Verteidigung der Schutzrechte verpflichtet sei, worunter der Lizenzvertrag auch das mit dem Vertrag eingeräumte geheime Know-how (§ 7) umschließe. Ferner sei geregelt, dass in solchen Streitfällen die Beklagte berechtigt sein solle, auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beizutreten.

c)
Ausgehend von diesem Vorbringen hat die Nebenintervenientin ein hinreichendes rechtliches Interesse an einer Unterstützung dieses Rechtsstreits nicht dargelegt. Insbesondere lässt sich ein solches Interesse nicht aus dem als Anlage SH 1 vorgelegten Lizenzvertrag herleiten. Zwar erfasst dieser auch die EP 0 837 381, welche unter anderem die Priorität der DE 196 42 442 in Anspruch nimmt, aufgrund derer sich die Beklagte zu ihrer Rechtsverteidigung unter anderem auf eine widerrechtliche Entnahme sowie auf ein privates Vorbenutzungsrecht beruft. Jedoch wird dieses, gegenüber dem Klagepatent prioritätsältere Schutzrecht durch die hiesige Verletzungsklage nicht beeinträchtigt. Des Weiteren kann die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention auch nicht aus der in § 10 Ziff. 1 verankerten Garantieklausel herleiten. Danach versichert die Nebenintervenientin lediglich, dass ihr Rechtsmängel an den Vertragsschutzrechten, insbesondere Vorbenutzungsrechte oder eine Abhängigkeit von Schutzrechten oder Rechten Dritter sowie Sachmängel an den den Patenten zugrunde liegenden Erfindungen nicht bekannt sind. Einen derartigen Rechts- oder Sachmangel stellt das Vorgehen der Klägerin im hiesigen Verletzungsprozess jedoch nicht dar. Eine weitergehende Haftung hat die Nebenintervenientin gemäß § 10 Ziff. 1 S. 2 des Lizenzvertrages nicht übernommen. Insbesondere haftet die Nebenintervenientin nicht für die Patentfähigkeit der Schutzrechte, soweit sie noch nicht rechtskräftig erteilt sind, und nicht für die Nichtangreifbarkeit, § 10 Ziff. 3 S. 1 des Lizenzvertrages.

Weiterhin kann die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse an der Unterstützung dieses Rechtsstreits auch nicht aus § 19 Ziff. 1 des Lizenzvertrages herleiten. Dieser regelt lediglich, dass sich die Parteien gegenseitig von allen bekannt werdenden Verletzungen der Schutzrechte informieren. Ferner wird die Nebenintervenientin mit allen verfügbaren Mitteln gegen Schutzrechtsverletzungen vorgehen, auf dem Gebiet der „KfZ-Innenraumheizungen“ jedoch nicht gegen den Willen der Beklagten. Dabei ist ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte in einem Verletzungsrechtsstreit auf Seiten der Nebenintervenientin beitreten darf (§ 19 Ziff. 1 S. 3). Dass demgegenüber die Nebenintervenientin wie hier geschehen einem gegen die Beklagte geführten Verletzungsrechtsstreit beitreten darf, regelt der Vertrag nicht.

Schließlich folgt ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin auch nicht aus § 59 Abs. 2 PatG. Danach kann ein Dritter dem Einspruchsverfahren auch nach Ablauf der Einspruchsfrist beitreten, wenn er nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze. Jedoch lässt sich aus dieser Beitrittsmöglichkeit im Einspruchsverfahren ebenfalls ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention begründen. Insbesondere erstreckt sich die Nebeninterventionswirkung nicht auf das Einspruchsverfahren als behördliches Verfahren.

XI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO i.V.m. § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.