4a O 261/08 – Teichpumpe II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 999

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4a O 261/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 658 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 24.08.2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 20313xxx U vom 27.08.2003 in deutscher Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 24.05.2006. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.01.2008 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 09.10.2008 hat die Beklagte gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Teichpumpe mit einstellbarem Ansaugvolumen“. Sein Patentanspruch 1 lautet:

Teichpumpe mit einem Gehäuse (3), mit einem Ansauganschluss (17), dem ein mit Durchgangsschlitzen ausgebildeter Ansaugbereich einer Gehäuseschale zugeordnet ist, mit einem Druckanschluss (15), der über eine in dem Gehäuse angeordnete(n) Pumpeinrichtung (9) mit dem Ansauganschluss in Fluidkommunikation steht, mit einem Motor zum Antreiben der Pumpeinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass (dem) Ansauganschluss (17) zusätzlich ein Ansaugstutzen (7) zugeordnet ist, der in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet ist, derart, dass ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses (17) auf den Ansaugstutzen (7) und den Ansaugbereich (3.2.) aufteilbar ist.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet eine schematische, perspektivische Ansicht einer Teichpumpe ab, in der eine als Filterdeckel ausgebildete obere Gehäuseschale, ein Druckstutzen und ein verstellbarer Ansaugstutzen gemäß der Erfindung gezeigt wird. In Figur 2 ist eine schematische, perspektivische Ansicht der Teichpumpe aus Figur 1 mit abgenommenem Filterdeckel dargestellt.

Figur 3 zeigt eine schematische Draufsicht der Teichpumpe aus Figur 2 mit abgenommenem Filterdeckel in einer zweiten Endposition, in welcher sich der Ansaugstutzen nicht in Fluidkommunikation mit dem Ansauganschluss befindet und die Ansaugung ausschließlich über einen Ansaugbereich des Gehäuses erfolgt.

In Figur 4 ist eine schematische Draufsicht der Teichpumpe aus Figur 2 mit abgenommenem Filterdeckel in einer ersten Endposition abgebildet, in welcher sich der Ansaugstutzen in voller Fluidkombination mit dem Ansauganschluss befindet und die Ansaugung ausschließlich über den Ansaugstutzen erfolgt.

Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ Teichpumpen, welche wie folgt gestaltet sind:

Die Klägerin meint, diese Teichpumpen würden die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre wortsinngemäß, zumindest jedoch äquivalent verwirklichen. Insbesondere fordere Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht, dass der Ansaugstutzen (7) gegenüber dem Ansauganschluss (17) „verschwenkbar“ angeordnet sein müsse. Mithin komme es für die Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre nicht darauf an, ob sowohl Ansauganschluss (17) als auch der Ansaugstutzen (7) fest und unbeweglich in dem Gehäuse angeordnet seien. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Ansaugstutzen (7) wie bei der angegriffenen Ausführungsform stromaufwärts des Ansauganschlusses (17) angeordnet sei. Zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) befinde sich bei der angegriffenen Ausführungsform ein Kugelventil, welches – was die Beklagte einräumt – eine Strömverteileinrichtung darstelle. Durch die verschiedenen Schaltstellungen des Kugelventils werde die Zuflussmenge von Wasser aus dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) verstellt. Damit sei der Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

I.1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Teichpumpen mit einem Gehäuse mit einem Ansauganschluss, dem ein mit Durchgangsschlitzen ausgebildeter Ansaugbereich einer Gehäuseschale zugeordnet ist, mit einem Druckanschluss, der über eine in dem Gehäuse angeordnete(n) Pumpeneinrichtung mit dem Ansauganschluss in Fluidkommunikation steht, mit einem Motor zum Antreiben der Pumpeinrichtung

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

dem Ansauganschluss zusätzlich ein Ansaugstutzen zugeordnet ist, der in Bezug zu dem Ansauganschluss verstellbar angeordnet ist, derart, dass ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses auf den Ansaugstutzen und den Ansaugbereich aufteilbar ist;

2. der Klägerin über den Umfang der in Ziffer IV.1. beschriebenen, seit dem 09.02.2008 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung

a) von Liefermengen, Typenbezeichnung, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer und Lieferanten,

b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

c) der Angebotsmengen, der Typenbezeichnung, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

und dabei die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten trät und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;

3. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.789,60 EUR zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer IV.1. bezeichneten, seit dem 09.02.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;

III. die Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben IV.1. fallenden Teichpumpen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die vorstehend zu IV.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 658 xxx B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

Für den Fall, dass die Kammer von einer äquivalenten Verletzung des Klagepatents ausgehen sollte, hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer I.1. hilfsweise mit der Maßgabe gestellt, dass es nach „zu besitzen,“ weiter heißen soll:

wobei dem Ansauganschluss zusätzlich ein Ansaugstutzen zugeordnet ist, über den ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses auf den Ansaugstutzen und den Ansaugbereich verstellbar aufteilbar ist, wobei die Verstellung durch eine Strömungsverteileinrichtung mit einem drehbaren Ventilkörper erfolgt, der mittels eines Betätigungselements verdreht werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
den vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den seitens der Beklagten eingelegten Einspruch gegen das Streitpatent EP 1 658 440 B1 auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte trägt vor, die angegriffene Ausführungsform würde die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre weder wortsinngemäß noch äquivalent verwirklichen. Die angegriffene Ausführungsform weise in der Gehäuseschale bereits keine Durchgangsschlitze, sondern kreisrunde Öffnungen auf. Auch sei der Ansaugbereich (3.2) bei der angegriffenen Ausführungsform an einer völlig anderen Stelle angeordnet als der Ansauganschluss (17). Es bestehe somit keine Fluidkommunikation ausgehend von dem Ansaugstutzen (7) hin zu dem Ansauganschluss (17). Durch den Ansaugstutzen (7) geführte Flüssigkeit gelange nicht mehr zu dem Ansauganschluss (17), sondern zu der Pumpeneinrichtung (9, 11). Auch sei der Ansaugstutzen gegenüber dem Ansauganschluss gerade nicht verstellbar angeordnet. Sowohl der Ansaugstutzen (7) als auch der Ansauganschluss (17) seien unbeweglich, das heißt nicht zueinander verstellbar angeordnet. Um eine Verteilung des Ansaugvolumens zu erreichen, weise die angegriffene Ausführungsform einen (gegenüber dem Klagepatent zusätzlichen) Ventilkörper auf. Schließlich sei das Klagepatent auch nicht rechtsbeständig. Insoweit wird auf die als Anlagenkonvolut B 14 vorgelegte Einspruchsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung sowie Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Teichpumpe mit einem Gehäuse, mit einem Ansauganschluss, dem ein mit Durchgangsschlitzen ausgebildeter Ansaugbereich einer Gehäuseschale zugeordnet ist, mit einem Druckanschluss, der über eine in dem Gehäuse angeordnete Pumpeinrichtung mit dem Ansauganschluss in Fluidkombination steht, mit einem Motor zum Antreiben der Pumpeinrichtung und mit einer Steuervorrichtung zum Steuern der Pumpeinrichtung des Motors.

Solche Teichpumpen sind im Stand der Technik allgemein, beispielsweise aus der DE-A-100 43 668, bekannt. Sie werden am Boden eines Teiches oder Beckens positioniert. Das Gehäuse der Teichpumpe ist als Grobfilter ausgebildet und weist Schlitze auf, durch die Wasser in das Gehäuse eindringen kann, nicht aber Blätter, kleine Zweige und andere gröbere Teilchen. Das Wasser wird durch eine im Gehäuse angeordnete Pumpeinrichtung in einen hinter der Grobfilterschale liegenden Ansauganschluss gesaugt und über einen Druckanschluss in eine Druckleitung gedrückt, die das Wasser an einem freien Ende abgibt. In solchen Teichpumpen wird zur regelmäßigen Reinigung ausschließlich Wasser aus dem Bodenbereich des Teiches oder Beckens angesaugt. Mit einer solchen Pumpe ist es nicht möglich, auch Wasser von der Teichoberfläche anzusaugen, um auch diese zu reinigen (vgl. Anlage K11/2, Sp. 1, Z. 12 – 28).

Das Klagepatent verfolgt nach seinen Angaben die Aufgabe (das technische Problem), eine Teichpumpe zu schaffen, mit der Wasser bei gegebenem Ansaugvolumen wahlfrei vom Bodenbereich eines Teiches oder Beckens und/oder von der Wasseroberfläche desselben angesaugt werden kann (vgl. Anlage K 11/2, Sp. 1, Z. 29 – 34).

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Die Teichpumpe hat ein Gehäuse (3).

2. Die Teichpumpe weist einen Ansauganschluss (17) auf, dem ein mit Durchgangsschlitzen (3.2) ausgebildeter Ansaugbereich einer Gehäuseschale zugeordnet ist.

3. Die Teichpumpe weist einen Druckanschluss (15) auf, der über eine in dem Gehäuse (3) angeordnete Pumpeinrichtung (9) mit dem Ansauganschluss (17) in Fluidkommunikation steht.

4. Die Pumpe besitzt einen Motor (11) zum Antreiben der Pumpeinrichtung (9).

5. Dem Sauganschluss (17) ist zusätzlich ein Ansaugstutzen (7) zugeordnet.

6. Der Ansaugstutzen (7) ist in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet.

7. Die Verstellbarkeit bewirkt, dass ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses (17) auf den Ansaugstutzen (7) und den Ansaugbereich (3.2) aufteilbar ist.

Nach dem Kern der Erfindung ist somit dem Ansauganschluss zusätzlich ein Ansaugstutzen zugeordnet, der in Bezug zu dem Ansauganschluss derart verstellbar angeordnet ist, dass ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses auf den Ansaugstutzen und den Ansaugbereich aufteilbar ist. Mit der erfindungsgemäßen Teichpumpe kann nunmehr über den Ansaugstutzen eine Ansaugleitung an der Teichpumpe angebracht werden, die im oberen Bereich eines Wasserstandes endet, so dass aus diesem Bereich Wasser angesaugt werden kann, wobei das Ansaugvolumen des Ansauganschlusses bedarfsweise auf den Bodenbereich des Teiches und die Wasseroberfläche verteilt werden kann (vgl. Anlage K 11/2, Sp. 1, Z. 35 – 48).

III.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

1.
Zu Recht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Teichpumpe handelt, die ein Gehäuse (3) aufweist (Merkmal 1), und welche weiterhin einen Druckanschluss (15) besitzt, der über eine in dem Gehäuse angeordnete Pumpeinrichtung (9) mit dem Ansauganschluss (17) in Fluidkommunikation steht (Merkmal 3), wobei die Teichpumpe über einen Motor (11) zum Antreiben der Pumpeinrichtung (9) verfügt (Merkmal 4).

2.
Darüber hinaus besitzt die angegriffene Ausführungsform auch einen Ansauganschluss (17), dem ein mit Durchgangsschlitzen (3.2) ausgebildeter Ansaugbereich einer Gehäuseschale zugeordnet ist (Merkmal 2). Die Kammer verkennt nicht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Gehäuseschale keine Schlitze im wörtlichen Sinn, sondern kreisrunde Öffnungen aufweist. Unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung steht dies jedoch einer Verwirklichung der Lehre gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht entgegen.

Das Klagepatent definiert den Begriff „Durchgangsschlitz“ nicht. Jedoch geht das Klagepatent von einem Stand der Technik aus, bei welchem das Gehäuse der Teichpumpe als Grobfilter ausgebildet ist und Schlitze aufweist, durch die Wasser in das Gehäuse eindringen kann, nicht aber Blätter, kleine Zweige und andere gröbere Teilchen (vgl. Anlage K 11/2, Sp. 1, Z. 15 – 18). Des Weiteren erkennt der Fachmann aus der Patentbeschreibung, dass auch erfindungsgemäß die in dem Gehäuse befindlichen Schlitze als Grobfilter dienen (vgl. Anlage K 11/2, Sp. 3, Z. 18 – 19; Sp. 3, Z. 26 – 32; vgl. auch Figur 1). Der Beschreibung der besonderen Ausführungsbeispiele entnimmt der Fachmann weiter, dass als Grobfilter neben den Schlitzen auch kleine Öffnungen dienen können (vgl. Anlage K 11/2, Sp. 3, Z. 18 – 19; Sp. 3, Z. 30 – 31).

Ausgehend von diesen Überlegungen handelt es sich bei den im Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform befindlichen kreisrunden Öffnungen ebenfalls um einen Grobfilter darstellende Durchgangsschlitze. Es mag sein, dass das Filterverhalten wie von der Beklagten vorgetragen beim Einsatz von länglichen Schlitzen besser ist. Jedoch bestreitet auch die Beklagte nicht, dass auch die kreisförmigen Öffnungen eine Filterfunktion aufweisen. Dies wird auch durch die als Anlage K 7 vorgelegte DE 20 2006 015 137 U1 bestätigt. Die Beklagte bestreitet insoweit nicht, dass die angegriffene Ausführungsform der dort offenbarten Konstruktion entspricht. Insoweit weist die Beklagte lediglich darauf hin, dass die Hinweise der Klägerin auf dieses Gebrauchsmuster irrelevant seien, da Gegenstand der Klage die angegriffene Ausführungsform und nicht ein weiteres Schutzrecht der Beklagten sei. Auch dort führt die Beklagte bereits einleitend aus, dass das Gehäuse der aus dem Stand der Technik bekannten Pumpen als Grobfilter wirke, wobei dieses Schlitze oder Löcher aufweise, durch die zwar Wasser in das Gehäuseinnere eindringen könne, nicht jedoch größere Verunreinigungen wie Blätter oder größere Teilchen (vgl. Anlage K 7, Abschnitt [0001]). Damit geht auch die Beklagte davon aus, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen kreisrunden Öffnungen ebenso wie Schlitze im Wortsinn als Grobfilter dienen, so dass es sich bei diesen funktional ebenfalls um „Durchgangsschlitze“ im Sinne des Klagepatents handelt. Im Übrigen stellen die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehenen kreisförmigen Löcher jedenfalls gegenüber den nach der technischen Lehre von Patentanspruch 1 vorgesehenen Durchgangsschlitzen ein äquivalentes Mittel dar.

Soweit sich die Beklagte demgegenüber im Hinblick auf das Merkmal 2 darauf beruft, der Ansaugbereich sei im Falle des Klagepatents offensichtlich unterhalb der Pumpe angeordnet, während sich dieser bei der angegriffenen Ausführungsform im vorderen Bereich der Pumpe befinde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Merkmal 2 verlangt lediglich, dass dem Ansauganschluss (17) ein mit Durchgangsschlitzen (3.2) ausgebildeter Ansaugbereich einer Gehäuseschale zugeordnet ist. Konkrete Vorgaben, wie diese Zuordnung ausgestaltet sein muss, gibt Patentanspruch 1 des Klagepatents demgegenüber nicht vor. Insoweit erkennt der Fachmann jedoch, dass es entscheidend auf eine Strömungsverbindung zwischen dem Ansaugbereich und dem Ansauganschluss ankommt. Nur so kann das zu filternde Wasser durch die Durchgangsschlitze angesaugt werden. Demgegenüber kommt es – wie der Fachmann insbesondere der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele entnimmt (vgl. Anlage K 11/2, Sp. 3, Z. 15 – 35) – nicht darauf an, wo Ansaugbereich und Ansaugstutzen geometrisch angeordnet sind.

3.
Dem Ansauganschluss (17) ist bei der angegriffenen Ausführungsform zusätzlich ein Ansaugstutzen (7) zugeordnet (Merkmal 5). Jedoch ist dieser Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) nicht verstellbar angeordnet (Merkmal 6).

a)
Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, „verstellbar“ sei nicht gleichzusetzen mit „verschwenkbar“, so dass es nicht darauf ankomme, ob sowohl der Ansauganschluss (17) als auch der Ansaugstutzen (7) fest und unbeweglich in dem Gehäuse angeordnet seien. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Ansaugstutzen (7) wie bei der angegriffenen Ausführungsform stromaufwärts des Ansauganschlusses (17) angeordnet sei. Zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) befinde sich ein Kugelventil, welches eine Strömungsverteileinrichtung darstelle. Durch die verschiedenen Schaltstellungen des Kugelventils werde die Zuflussmenge von Wasser aus dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) verstellt. Damit sei der Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss verstellbar angeordnet.

b)
Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass nach Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht jede Verteilung des Ansaugvolumens des Ansauganschlusses (17) zwischen Ansaugbereich (3.2) und dem Ansaugstutzen (7) ausreicht. Vielmehr verlangt Patentanspruch 1, dass der Ansaugstutzen (7) dem Ansauganschluss (17) zugeordnet sein soll (Merkmal 5). Des Weiteren soll die Aufteilung des Ansaugvolumens des Ansauganschlusses (17) zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansaugbereich (Merkmal 7) gerade dadurch bewirkt werden, dass der Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet ist (Merkmal 6).

(1)
Das Klagepatent definiert den Begriff der Verstellbarkeit nicht. Jedoch erkennt der Fachmann sowohl aus den Unteransprüchen als auch aus der Patentbeschreibung einschließlich der Zeichnungen, dass die Verstellbarkeit zwar keine Drehbarkeit (Unteranspruch 6), aber eine Veränderbarkeit der Position des Ansaugstutzens (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verlangt. Andernfalls wäre Merkmal 6 bedeutungslos, da dann jede irgendwie ausgestaltete Aufteilbarkeit des Ansaugvolumens zwischen dem Ansauganschluss (17) und dem Ansaugbereich (3.2) ausreichen würde, ohne dass es auf die Verstellbarkeit des Ansaugstutzens in Bezug zu dem Ansauganschluss ankäme.

(2)
Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann bereits aus den Unteransprüchen, welche an eine Positionsveränderung des Ansaugstutzens in Bezug zum Ansauganschluss anknüpfen. So offenbart Unteranspruch 2 eine spezifische Ausgestaltung der Erfindung, bei welcher der Ansaugstutzen (7) in einer ersten Endposition und einer zweiten Endposition verstellbar ist, wobei der Anteil des Ansaugvolumens am Ansaugstutzen (17) 100 Prozent und am Ansaugbereich (3.2) 0 Prozent und in der zweiten Endposition der Anteil des Ansaugvolumens am Ansaugstutzen (7) 0 Prozent und am Ansaugbereich (3.2) 100 Prozent beträgt (vgl. auch Anlage K 11/2, Sp. 1, Z. 49 – 56). Des Weiteren ist der Ansaugstutzen (7) nach Unteranspruch 3 zwischen der ersten und zweiten Endposition stufenlos, nach Unteranspuch 4 stufenweise verstellbar. Auch ist der Ansaugstutzen nach Unteranspruch 6 um eine senkrecht zu der Längsachse stehende Drehachse zwischen der ersten Endposition und der zweiten Endposition drehbar (vgl. auch Anlage K 11/2, Sp. 2, Z. 4 – 9).

(3)
Darüber hinaus erkennt der Fachmann auch aus der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsformen einschließlich der zugehörigen Zeichnungen, dass Merkmal 6 zwar keine Dreh- oder Verschwenkbarkeit des Ansaugsstutzens (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verlangt, jedoch eine Veränderbarkeit der Position des Ansaugstutzens (7) in Bezug zum Ansauganschluss (17) (vgl. Anlage K 11/1, Sp. 3 Z. 54 – Sp. 4 Z. 12). So ist insbesondere in den Figuren 3 und 4 dargestellt, dass der Ansaugstutzen (7) auf einer Kreisbahn um eine Drehachse drehbar ist, die senkrecht auf der Längsachse des Ansaugstutzens (7) steht. Mit der Verstellung des Ansaugstutzens (7) in eine wahlfreie Zwischenstellung zwischen der ersten Endposition in Figur 4 und der zweiten Endposition in Figur 3 kann das Ansaugvolumen der Pumpeinrichtung (9) auf den Ansaugstutzen (7) und auf die Schlitze (3.2) des Filterdeckels (3.1) verteilt werden. Ferner spricht auch Abschnitt [0019] von einer wahlfreien Positionierung des Ansaugstutzens (7) in Bezug auf den Ansauganschluss (17). Darüber hinaus kann der Ansaugstutzen (7) wie in Figur 6 dargestellt auch stufenweise verstellt werden (vgl. Anlage K 11/2, Sp. 4, Z. 36 – 37). Schließlich offenbart Abschnitt [0023] a. E., dass es möglich ist, über eine Zwischenpositionierung des Ansaugstutzens (7) in Bezug zum Anschluss (17) 70 Prozent der gesamten Pumpenleistung auf den Ansaugbereich (3.2) zu richten und entsprechend Bodenschmutz anzusaugen und 30 Prozent der gesamten Pumpenleistung auf den Ansaugstutzen (7) zu richten und entsprechend Oberflächenschmutz aufzusaugen.

c)
Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Ansaugstutzen (7) bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet. Zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) befindet sich dort ein Kugelventil, welches als Strömungsverteilungseinrichtung fungiert. Durch die verschiedenen Schaltstellungen dieses Kugelventils wird die Zuflussmenge von Wasser aus dem Ansaugstutzen (7) zum Ansauganschluss (17) verstellt. Demgegenüber sind unstreitig sowohl der Ansauganschluss (17) als auch der Ansaugstutzen (7) fest und unbeweglich in dem Gehäuse angeordnet, so dass die Position des Ansaugstutzens (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) nicht, wie von Merkmal 6 gefordert, verändert und damit verstellt werden kann. Demgegenüber genügt es für eine Verwirklichung von Merkmal 6 gerade nicht, dass die Aufteilung des Ansaugvolumens des Ansauganschlusses (17) zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansaugbereich (3.2) in irgend einer Weise – hier durch ein als Strömungsverteilungseinrichtung fungierendes Kugelventil – erfolgt.

4.
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 liegt bei der angegriffenen Ausführungsform auch keine äquivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents vor.

a)
Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz ist die Benutzung einer patentgemäßen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper).

Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.). Bereits an der Gleichwirkung fehlt es, wenn auch nur eine erfindungsgemäß angestrebte wesentliche Wirkung durch das als äquivalent geltend gemachte Mittel nicht erreicht wird (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr).

b)
Es kann dahinstehen, ob die durch die Beklagte bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte technische Lösung, bei der ein Kugelventil als Strömungsverteiler zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansaugbereich (3.2) eingesetzt wird, gegenüber der durch das Klagepatent beanspruchten Lösung objektiv gleichwirkend und für den Fachmann naheliegend ist. Jedenfalls fehlt es an der Gleichwertigkeit. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, sind nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Der durch das Klagepatent beanspruchten Lehre liegt der Ansatz zugrunde, dass der Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet ist, wobei die Verstellbarkeit im Sinne einer Veränderbarkeit der Position des Ansaugstutzens (7) gegenüber dem Ansauganschluss (17) auszulegen ist. Kern der durch das Klagepatent beanspruchten Lehre ist es somit, dass nicht nur das Ansaugvolumen zwischen dem Ansaugbereich (3.2) und dem Ansaugstutzen (7) aufteilbar ist, sondern dass die Aufteilung gerade durch die Veränderung der Position des Ansaugstutzens (7) gegenüber dem Ansauganschluss (17) geschieht. Demgegenüber sind bei der angegriffenen Ausführungsform sowohl der Ansauganschluss (17) als auch der Ansaugstutzen (7) fest mit dem Gehäuse verbunden. Die Strömungsverteilung erfolgt vielmehr über ein Kugelventil, welches das Ansaugvolumen des Ansauganschlusses (17) auf den Ansaugstutzen (7) und den Ansaugbereich (3.2) aufteilt. Eine Veränderung der Position des Ansaugstutzens (7) gegenüber dem Ansauganschluss (17) findet nicht statt. Das von der Klägerin als Ansaugstutzen (7) angesehene Bauteil ist vielmehr gegenüber dem Ansauganschluss (17) fest angeordnet.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.