4a O 262/07 – Elektrische Heizeinrichtung für Kraftfahrzeuge V

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1011

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. November 2008, Az. 4a O 262/07

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 157 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 23.05.2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 28.11.2001 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18.12.2002 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 17.03.2008 beim Bundespatentgericht (BPatG) Nichtigkeitsklage hinsichtlich des Klagepatents, über die bislang nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine elektrische Heizvorrichtung, insbesondere für den Einsatz in Kraftfahrzeugen. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

1. Elektrische Heizvorrichtung, insbesondere als elektrische Zusatzheizung für Kraftfahrzeuge, mit:
mehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen (2), wobei der Heizblock in einem rechteckigen Rahmen (3, 4, 5) gehalten ist, und
einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente (2), wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen (3, 4, 5) gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet und auf einer Platine (10) angeordnete Leistungstransistoren (11) aufweist, die jeweils mit einem Kühlelement (6) versehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen aus sich gegenüber liegenden Längsholmen (3) und senkrecht zu diesen angeordneten Seitenholmen (4, 5) gebildet ist,
zumindest einer der Seitenholme (5) als einseitig offener Kasten ausgebildet ist, in den die Steuervorrichtung einsetzbar ist,
Fensteröffnungen (7) in dem Seitenholm (5) vorgesehen sind und
die Kühlelemente (6) der Leistungstransistoren (11) bei eingesetzter Steuervorrichtung jeweils zwischen sich gegenüberliegenden Fensteröffnungen (7) liegen.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figuren 1a und 1b zeigen eine Aufsicht und eine Seitenansicht einer erfindungsgemäßen elektrischen Heizvorrichtung. In der Figur 2 ist eine Detailansicht der mit Bauelementen bestückten Platine der Steuervorrichtung zu sehen. Figur 4 zeigt eine Detailansicht des kastenförmigen Seitenholms und der darin einsetzbaren Steuervorrichtung. Die Detailansicht eines anderen möglichen Aufbaus einer Steuervorrichtung ist in der Figur 7c abgebildet.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Zusatzheizer für den A beziehungsweise B. Die Zusatzheizung wird nachfolgend als angegriffene Ausführungsform bezeichnet. Abbildungen einer angegriffenen Ausführungsform sind nachstehend aufgeführt. Die Bezugsziffern stammen von der Klägerin. Bei der beigezogenen Akte 4a O 261/07 befindet sich als Anlage B16 ein Muster einer beanstandeten Zusatzheizung, auf die Bezug genommen wird.

Bereits im Jahr 1996 konzipierte die Beklagte für die C AG im Rahmen des Projekts „D“ eine Diesel-Zusatzheizung (nachfolgend als „C-Heizung“ bezeichnet). In den Jahren 1998 und 1999 stellte die Beklagte über 30.000 dieser Zusatzheizungen her, die in den Modellen C X1 und C X2 zum Einsatz kamen. Abbildungen und Konstruktionszeichnungen der C-Heizung liegen als Anlage ROKH 7.1, 7.2 und 8 vor. Auf diese Anlagen wird Bezug genommen. Die C-Heizung entspricht dem Ausführungsbeispiel der von der Beklagten und der E GmbH am 09.06.1998 eingereichten Patentanmeldung EP 0 901 xxx A2 (Anlage ROKH 1).

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Als Kühlelemente seien die vier freistehenden Kühlfahnen der Steuervorrichtung anzusehen. Die patentgemäße Lehre verlange keine konkrete räumliche Gestaltung oder Dimensionierung eines Kühlelements. Ebenso genüge es, wenn die Anzahl der Kühlelemente der Anzahl der Leistungstransistoren entspreche, was bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei. Zudem seien die Leistungstransistoren und die jeweiligen Kühlfahnen miteinander wärmeleitend verbunden. Die angegriffene Ausführungsform weise auch erfindungsgemäße Fensteröffnungen auf. Es handele sich dabei um die Aussparungen im Aufsteckgehäuse. Ebenso könne die jeweils aus mehreren Aussparungen zusammengefasste Gruppe von Luftschlitzen als Fensteröffnung angesehen werden. Diese seien im Seitenholm des den Heizblock haltenden Rahmens angeordnet. Für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre sei es unbeachtlich, wenn der einseitig offene Kasten ein separates Bauteil darstelle, das mit dem Seitenholm fest verbunden werden könne. Es sei weiterhin nicht erforderlich, dass jedem Kühlelement exakt zwei Fensteröffnungen zuzuordnen seien. Ausreichend sei es, wenn wie bei der angegriffenen Ausführungsform die Kühlelemente jeweils im Bereich von Luftschlitzen lägen.

Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht nicht zustehe, weil die C-Heizung einem gänzlich anderen Konstruktionsprinzip folge. Daher werde die technische Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Das Klagepatent werde sich als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
elektrische Heizvorrichtungen, insbesondere als elektrische Zusatzheizung für Kraftfahrzeuge, mit:
mehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen, wobei der Heizblock in einem rechteckigen Rahmen gehalten ist, und
einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente, wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet und auf einer Platine angeordnete Leistungstransistoren aufweist, die jeweils mit einem Kühlelement versehen sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
wenn bei diesen Heizvorrichtungen der Rahmen aus sich gegenüber liegenden Längsholmen und senkrecht zu diesen angeordneten Seitenholmen gebildet ist,
zumindest einer der Seitenholme als einseitig offener Kasten ausgebildet ist, in den die Steuervorrichtung einsetzbar ist,
Fensteröffnungen in dem Seitenholm vorgesehen sind und
die Kühlelemente der Leistungstransistoren bei eingesetzter Steuervorrichtung jeweils zwischen sich gegenüber liegenden Fensteröffnungen liegen;
2. ihr über den Umfang der in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der entsprechenden Belege (Rechnungen und Lieferscheine) unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu a) bis d) nur für die Zeit seit dem 28.12.2001 zu machen sind und
wobei die Angaben zu e) und die geforderten Belege nur für die Zeit seit dem 18.01.2003 zu machen und vorzulegen sind und
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
– ihr (der Klägerin) für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 29.12.2001 bis zum 17.01.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
– ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.01.2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsklage auszusetzen;

hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Das Klagepatent verstehe unter einem Kühlelement einen räumlich komplex gestalteten Körper („Kühlkörper“), der sich aufgrund seiner Form besonders gut für die Wärmeabfuhr eigne. Die angegriffene Ausführungsform habe nur Blechfortsätze, aber keine Kühlkörper. Darüber hinaus müssten den Leistungstransistoren die Kühlelemente eindeutig räumlich zugeordnet sein. Jeder Transistor müsse mit einem Kühlelement fest verbunden sein. Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolge die Wärmeabfuhr jedoch über ein Kühlblech, das sich über die gesamte Steuervorrichtung erstrecke. Weiterhin sei der Seitenholm des Rahmens nicht als Kasten ausgebildet. Vielmehr werde ein Aufsteckgehäuse aufgesteckt, das der Aufnahme der Steuervorrichtung diene. Der Seitenholm weise ebenso wenig wie das Aufsteckgehäuse erfindungsgemäße Fensteröffnungen auf. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sei eine Dimensionierung der Fensteröffnungen erforderlich, die gerade so viel Luft einströmen lasse, dass die Luft auf die Temperatur des Luftstroms aus dem Heizblock erwärmt werden könne. Es sei nicht dargelegt, dass über die Luftschlitze der angegriffenen Ausführungsform ein solches Temperaturgleichgewicht geschaffen werden könne. Abgesehen davon hätten die Gruppen von Luftschlitzen jeweils verschiedene Maße in der Breite. Die Kühlelemente lägen daher nicht jeweils zwischen sich gegenüber liegenden Fensteröffnungen. Zudem werde ein Temperaturgleichgewicht nicht erreicht.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, ihr stehe aufgrund der Herstellung und des Vertriebs der C-Heizung ein Vorbenutzungsrecht zu. Die Leistungstransistoren seien über Klammern mit den Kühlkörpern verbunden. Diese lägen in Fensteröffnungen, die durch die Rahmenschenkel, den Seitenholm und Stege für die elektrischen Anschlüsse gebildet würden. Im Übrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen. Die technische Lehre sei aufgrund der Vorbenutzung nicht neu. Wenn eine erfinderische Tätigkeit nicht allein unter Zugrundlegung der EP 0 901 xxx A2 verneint werden könne, dann jedoch in Kombination mit dem Gebrauchsmuster G 91 15 xxx U1.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entschädigung dem Grunde nach aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, Art. 2 § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 elektrische Heizvorrichtungen zur Lufterwärmung, die sich insbesondere für den Einsatz als elektrische Zusatzheizung in Kraftfahrzeugen eignen.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass Heizvorrichtungen bei Kraftfahrzeugen zur Beheizung des Innenraums oder des Motors verwendet werden, solange der Motor nach dem Starten keine ausreichende Wärmeenergie zur Verfügung stellt. Außerdem machen verbrauchsoptimierte Verbrennungsmotoren den Einsatz solcher Heizvorrichtungen erforderlich.

Elektrische Heizvorrichtungen für Kraftfahrzeuge, so die Klagepatentschrift, sind im Stand der Technik aus der EP 0 901 xxx A2 bekannt. Die in dieser Druckschrift beschriebene Heizvorrichtung umfasst mehrere zu einem Heizblock zusammengesetzte Heizelemente. Der Heizblock wird zusammen mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente in einem gemeinsamen Rahmen gehalten. Die Steuervorrichtung umfasst eine Leistungselektronik mit elektronischen Schaltern, die Kühlkörper aufweisen. Sie ist so angeordnet, dass der Hauptteil eines zu erwärmenden Luftstroms den Heizblock durchsetzt und ein Randteil des Luftstroms die Steuervorrichtung zur Kühlung anströmt.

An dieser Heizvorrichtung wird in der Klagepatentschrift als nachteilig angesehen, dass der Luftstrom, der über die Steuervorrichtung strömt, die Gesamteffektivität der Heizleistung mindert, weil er eine andere Ausgangstemperatur hat als der Teil des zu erwärmenden Luftstroms, der den Heizblock passiert. Die Ausgangstemperatur des an der Steuervorrichtung vorbeiströmenden Luftstroms sei deutlich niedriger als die des Hauptstroms. Dies habe eine inhomogene Luftaustrittstemperatur zur Folge. Die Effektivität der Heizvorrichtung werde durch den Zustrom kühlerer Luft verringert.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine elektrische Heizvorrichtung anzugeben, mit der eine effektivere Heizung möglich ist. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Elektrische Heizvorrichtung, insbesondere als elektrische Zusatzheizung für Kraftfahrzeuge,
2. mit einem Heizblock;
2.1 der Heizblock ist aus mehreren Heizelementen (2) zusammengesetzt;
2.2 der Heizblock ist in einem rechteckigen Rahmen (3, 4, 5) gehalten;
3. mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente (2);
3.1 die Steuervorrichtung bildet mit dem in dem Rahmen (3, 4, 5) gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit;
3.2 die Steuervorrichtung weist Leistungstransistoren (11) auf,
3.2.1 die Leistungstransistoren (11) sind auf einer Platine (10) angeordnet;
3.2.2 die Leistungstransistoren (11) sind jeweils mit einem Kühlelement (6) versehen;
4. der Rahmen
4.1 ist aus sich gegenüber liegenden Längsholmen (3) und senkrecht zu diesen angeordneten Seitenholmen (4, 5) gebildet;
4.2 zumindest einer der Seitenholme (5) ist als einseitig offener Kasten ausgebildet, in den die Steuervorrichtung einsetzbar ist;
4.3 in dem Seitenholm (5) sind Fensteröffnungen (7) vorgesehen;
5. die Kühlelemente (6) der Leistungstransistoren (11) liegen bei eingesetzter Steuervorrichtung jeweils zwischen sich gegenüberliegenden Fensteröffnungen (7).

Statt die Steuervorrichtung als Ganzes anzuströmen, könne durch die Fensteröffnungen – so die Klagepatentschrift – der zur Kühlung der Leistungselektronik verwendete Luftdurchsatz gesteuert werden. Dadurch sei eine Anpassung an den Luftdurchsatz des Heizblocks möglich, so dass beide eine im Wesentlichen gleiche Ausgangstemperatur aufweisen. Die Effektivität der gesamten Heizvorrichtung werde nicht durch einen zur Kühlung der Steuerelektronik abgezweigten Luftstrom vermindert.

II.
Die angegriffene Ausführungsform weist keine Leistungstransistoren auf, die jeweils mit einem Kühlelement versehen sind (Merkmal 3.2.2). Dies ergibt sich nach der Auslegung des Klagepatentanspruchs. Insofern kann dahinstehen, ob auch die weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale des Klagepatentanspruchs – das sind die Merkmale 4.2, 4.3 und 5 – von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht werden.

1. Unter einem Kühlelement im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs ist entgegen der Ansicht der Beklagten jede Vorrichtung zu verstehen, die geeignet ist, die Leistungstransistoren einer Heizvorrichtung zu kühlen. Die angegriffene Ausführungsform weist solche Kühlelemente auf.

a) Die Beklagte ist der Auffassung, ein Kühlelement im Sinne des Klagepatentanspruchs sei ein räumlich komplex gestalteter Körper, der aufgrund seiner räumlichen Gestaltung zur Wärmeabfuhr besonders geeignet sei. Ein solches Kühlelement werde üblicherweise als „Kühlkörper“ – in Abgrenzung zu einem „Kühlblech“ – bezeichnet. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist unter einem patentgemäßen Kühlelement jede Vorrichtung zu verstehen, die geeignet ist, die Leistungstransistoren zu kühlen, das heißt, die von den Transistoren ausgehende Wärme abzuführen. Der Klagepatentanspruch verwendet ausdrücklich den Begriff „Kühlelement“ und nicht den Begriff „Kühlkörper“, obwohl die Klagepatentschrift beide Begriffe kennt. Die Beschreibung des Klagepatents, die gemäß Art. 69 EPÜ neben den Zeichnungen ebenfalls zur Auslegung des Klagepatentanspruchs heranzuziehen ist, verwendet die Begriffe „Kühlkörper“ (z.B. Sp. 1 Z. 30; Sp. 6 Z. 58; Sp. 7 Abs. [0045] bis Sp. 8 [0051]) und „Kühlelement“ (z.B. Sp. 2 Z. 11 und 14; Sp. 4 Z. 10 und 17;), aber auch „Kühlblech“ (Sp. 5 Z. 45-46) und „Kühlfahne“ (z.B. Sp. 7 Z. 23, 25, 27 und 46). Der Klagepatentschrift ist sogar zu entnehmen, dass Kühlbleche durchaus als Kühlelemente zu verstehen sind (vgl. „Kühlelemente bzw. Kühlbleche“ in Sp. 5 Z. 45-46).

Ausgehend von der Wortwahl und mit Blick auf die Funktion, die Steuervorrichtung, insbesondere die Leistungstransistoren, zu kühlen, ist der Begriff „Kühlelement“ im Sinne der hier vertretenen Auslegung zu verstehen. In der Beschreibung des Klagepatents wird zwar mitgeteilt, wie die Kühlelemente gestaltet werden können. Diese Angaben sind jedoch nicht zwingend und beschränken den Erfindungsgegenstand nicht. Im allgemeinen Beschreibungsteil wird die mögliche U-förmige Ausbildung der Kühlelemente lediglich als besonders vorteilhafte Variante dargestellt (Sp. 2 Z. 13-17). Diese findet sich zudem erst im Unteranspruch 3 wieder, so dass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass der Klagepatentanspruch 1 die Formgebung der Kühlelemente dem Fachmann überlässt. Die weiteren in der Klagepatentschrift aufgeführten Möglichkeiten für eine räumliche Gestaltung von Kühlelementen betreffen lediglich erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele. Diese sind jedoch grundsätzlich nicht geeignet, eine den Erfindungsgegenstand beschränkende Auslegung des Klagepatentanspruchs zu begründen. In den Ausführungsbeispielen der Klagepatentschrift weisen die Kühlelemente Kühlrippen auf (Sp. 5 Z. 7 oder Sp. 6 Z. 49) und sind U-förmig ausgebildet (Sp. 6 Z. 48 und 55-56). Konkrete Vorschläge für die Maße der Kühlrippen und ihrer Abstände finden sich ebenfalls in der Klagepatentschrift (Sp. 7 Z. 10-14). Allerdings weisen die Kühlelemente in einem weiteren Ausführungsbeispiel eine unsymmetrische Ausgestaltung der Kühlrippen auf, da auf der einen Seite weniger Kühlrippen vorhanden sind als auf der anderen Seite des „U“ (Sp. 7 Z. 17-20 und 31-39). Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass die Form der Kühlelemente durch den Klagepatentanspruch letztlich nicht vorgegeben wird.

Die von der Beklagten zitierten Textstellen der Klagepatentschrift zwingen zu keiner anderen Auslegung. Auch wenn durch die erfindungsgemäße Heizvorrichtung eine größtmögliche Erwärmung des Kühlluftstroms erreicht werden soll (Sp. 2 Z. 11-13), folgt daraus keine bestimmte Vorgabe für die Dimensionierung oder Gestaltung der Kühlelemente. Der Umfang des Kühleffekts spielt für den Begriff der Kühlelemente keine Rolle. Erforderlich ist nur, dass überhaupt ein Kühleffekt auftritt. Zwar soll durch die Erfindung das Problem gelöst werden, dass der an der Steuervorrichtung vorbeiströmende Luftstrom eine deutlich niedrigere Temperatur hat als der Luftstrom, der aus dem Heizblock selbst tritt, und dadurch die Effektivität der gesamten Heizvorrichtung verringert wird (Sp. 1 Z. 35-44). Die erfindungsgemäße Lösung für dieses Problem besteht jedoch nicht darin, die Kühlelemente effektiver zu gestalten, indem sie möglichst viel Wärme von den Leistungstransistoren aufnehmen und an die Umgebung abgeben. Vielmehr sind in einer erfindungsgemäßen Heizvorrichtung Fensteröffnungen vorzusehen, durch die der zur Kühlung der Leistungselektronik verwendete Luftdurchsatz gesteuert werden kann. Auf diese Weise, so die Klagepatentschrift, ist eine Anpassung an den Luftdurchsatz des Heizblocks möglich, so dass beide eine im Wesentlichen gleiche Ausgangstemperatur aufweisen (Sp. 1 Z. 55 bis Sp. 2 Z. 3). Die Gestaltung der Kühlelemente kann ihren Teil dazu beitragen, in dieser Hinsicht wird der Fachmann jedoch nicht durch den Klagepatentanspruch eingeschränkt. Entgegen der Befürchtung der Beklagten geht damit auch nicht jeglicher Unterschied zum Stand der Technik verloren. Denn die Abgrenzung der erfindungsgemäßen Lehre vom Stand der Technik erfolgt nicht über die Kühlkörper oder -elemente, sondern durch die räumliche Anordnung der Kühlelemente zwischen sich gegenüberliegenden Fensteröffnungen (Merkmal 5).

b) Die angegriffene Ausführungsform weist erfindungsgemäße Kühlelemente auf. Es handelt sich um die von der Klägerin als „Blechstege“ und von der Beklagten als „Blechfortsätze“ bezeichneten vier aus dem sich über die gesamte Breite der Steuervorrichtung erstreckenden Blech herausgebogenen und im Einbauzustand frei stehenden Blechzungen, die in den Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform (Anlage B 17) mit der Bezugsziffer (7) versehen sind (im Folgenden werden die Bezugsziffern aus der Anlage B17 übernommen). Unstreitig stellt das sich über die Breite der Steuervorrichtung erstreckende Blech (31) ein Kühlblech dar. Die Platine (16) enthält Ausnehmungen, durch die Ausbuchtungen beziehungsweise Plateaus (18) des Kühlblechs ragen. Auf diesen Plateaus (18) und damit unmittelbar auf dem Blech (31) sind die Leistungstransistoren (21) befestigt. Deren Wärme wird unstreitig vom Blech (31) aufgenommen und in kühlere Bereiche des Blechs abgeführt beziehungsweise in die Umgebung abgestrahlt. Aufgrund der Nähe der freistehenden Blechzungen (7) zu den Plateaus (18) wird die Wärme ausgehend von den Plateaus (18) auch in die Blechzungen (7) geleitet und von dort abgestrahlt. Insofern haben die Flächen (7) für die Leistungstransistoren eine kühlende Wirkung.

Die Beklagte kann nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass bei entsprechenden Temperaturen der Leistungstransistoren ein Wärmetransport in die Blechstege stattfindet, so dass diese eine Kühlwirkung entfalten. Ein Wärmetransport vom Plateau (18) in die Blechzungen (7) ergibt sich zum einen daraus, dass die Blechzungen (7) nur wenige Millimeter neben den Plateaus (18) angeordnet sind. Zum anderen sind die Verbindungen zu den übrigen Bereichen des Kühlblechs (31) gerade mal halb so breit wie die jeweilige Verbindung zu den Blechzungen (7). An ihren Schmalseiten erreichen die Plateaus (18) sogar den Rand des Kühlblechs (31). Dies alles spricht dafür, dass ein gewisser Teil der Abwärme von den Leistungstransistoren in die Blechzungen transportiert wird. Abgesehen davon erschließt sich dem Fachmann aus dem Umstand, dass aus dem Blech (31) vier Zungen gestanzt wurden, die frei aus dem Blech stehen, keine andere Funktion als eine Kühlfunktion.

Nach den vorstehenden Ausführungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs ist es zudem unerheblich, dass die Blechzungen keine Kühlrippen aufweisen, nicht U-förmig gestaltet sind und keinen komplexen Kühlkörper aufweisen. Diese Anforderungen sind für die Einordnung der Blechzungen als Kühlelemente nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, dass sie überhaupt eine kühlende Wirkung haben, was vorliegend nicht mit vernünftigen Gründen verneint werden kann. Weiterhin kann dahinstehen, ob auch die Kontaktfahnen (32), mit denen die elektrische Verbindung hergestellt wird, oder die an den Kontaktfahnen ausgebildeten Blechfortsätze (17) eine Kühlwirkung haben und als erfindungsgemäße Kühlelemente angesehen werden können. Es reicht aus, dass überhaupt erfindungsgemäße Kühlelemente – im vorliegenden Fall in Form der Blechzungen (7) – bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden sind.

2. Die Blechzungen der angegriffenen Ausführungsform stellen zwar erfindungsgemäße Kühlelemente dar. Aber die Leistungstransistoren sind nicht jeweils mit Kühlelementen versehen, wie es vom Klagepatentanspruch verlangt wird (Merkmal 3.2.2).

a) Der Klagepatentanspruch enthält die Anweisung, dass die Leistungstransistoren „jeweils mit einem Kühlelement versehen“ sind (Merkmal 3.2.2). Diese Wendung verlangt die eindeutige Zuordnung eines Kühlelements zu einem Leistungstransistor. Die Zuordnung der Kühlelemente zu den jeweiligen Leistungstransistoren muss eindeutig sein. Ein Kühlelement, das der Kühlung verschiedener Leistungstransistoren dient, wird den Anordnungen des Klagepatentanspruchs nicht gerecht. Diese Auslegung des Klagepatentanspruchs wird durch die Wortwahl „jeweils versehen mit“ deutlich. Durch das Wort „jeweils“ wird auf genau einen Leistungstransistor Bezug genommen. Dementsprechend sind die Kühlelemente genau einem Leistungstransistor zuzuordnen.

Für eine Auslegung des Klagepatentanspruchs, die keine eindeutige Zuordnung von Kühlelementen zu den jeweiligen Leistungstransistoren vorsieht, gibt es in der Beschreibung des Klagepatents keine Hinweise. Im Gegenteil bestätigt die Klagepatentschrift die hier vertretene Auslegung, nach der eine eindeutige Zuordnung zwischen dem Kühlelement und dem Leistungstransistor erforderlich ist. Die patentgemäße Lehre geht von der EP 0 901 xxx A2 aus. In dieser Offenlegungsschrift wird eine Heizvorrichtung beschrieben, bei der den Leistungstransistoren die Kühlelemente eindeutig zugeordnet sind. Die Steuervorrichtung dieser Heizvorrichtung weist sechs Leistungstransistoren auf, die jeweils über eine Halteklammer mit einem Kühlkörper verbunden sind (vgl. Sp. 4 Z. 49-51 und Fig. 1 der EP 0 901 xxx A2). In der Klagepatentschrift werden ebenfalls nur Ausführungsbeispiele beschrieben, in denen jedem Leistungstransistor genau ein Kühlelement eindeutig zugeordnet ist (vgl. Sp. 4 Z. 54-58, Sp. 5 Z. 21-24 und Fig. 2; Sp. 5 Z. 45-47 und Fig. 3; Sp. 6 Z. 17-23 und Fig. 4; Sp. 7 Z. 28-31 und Fig. 6 und 7). Die Kühlelemente sind entweder über Kühlfahnen oder mittels einer Klammer mit dem jeweiligen Leistungstransistor verbunden, wobei der Transistor im letzteren Fall mit Hilfe eines Zapfens am Kühlelement durch eine Bohrung in der Leiterplatte kontaktiert wird.

Für eine eindeutige Zuordnung der Kühlelemente zu den einzelnen Leistungstransistoren spricht auch die folgende Überlegung. Über die Leistungstransistoren werden die Heizelemente angesteuert. Den jeweiligen Transistoren sind Heizelemente oder Gruppen von Heizelementen zugeordnet. Die Steuerelektronik bestimmt die von der Leistungselektronik, insbesondere von den Leistungstransistoren, an das jeweilige Heizelement abzugebende Strommenge (vgl. z.B. Sp. 4 Z. 31-35 zum erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel oder Sp. 5 Z. 12-18 der EP 0 901 xxx A2). Dabei ist es nach dem Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung üblich, dass die Leistungstransistoren unabhängig voneinander geschaltet werden können, um verschiedene Heizstufen einstellen zu können. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Existenz einer Steuerschaltung und aus dem Umstand, dass der Anzahl der Heizstufen regelmäßig die Anzahl der Leistungstransistoren entspricht (vgl. z.B. Sp. 4 Z. 53-58 zum erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel). Wenn aber die Leistungstransistoren unabhängig voneinander geschaltet werden können, erzeugen sie auch in unterschiedlichem Umfang Wärme, die abgeleitet werden muss. Dient in einem solchen Fall ein Kühlelement der Kühlung mehrerer Leistungstransistoren, ohne eindeutig einem Transistor zugeordnet zu sein, wird die durch die Steuervorrichtung strömende Luft nicht der jeweiligen Heizstufe entsprechend aufgewärmt. Denn je nach Schaltung der Transistoren ist der Beitrag der Kühlelemente zur Kühlung der Leistungstransistoren und dementsprechend der Umfang der abgegebenen Wärme verschieden. Wenn die Kühlelemente aber nicht eindeutig den Leistungstransistoren zugeordnet sind, verhält sich die Kühlleistung aller Kühlelemente nicht parallel zur gesamten Heizleistung der Transistoren. Je nach Heizstufe treten größere oder kleinere Temperaturunterschiede zwischen der durch die Steuervorrichtung und der durch den Heizblock strömenden Luft auf. Dies widerspricht aber gerade der Aufgabe der Erfindung, eine möglichst effektive Heizung bereitzustellen, bei der die Ausgangstemperatur der beiden Luftströme im Wesentlichen gleich sein soll.

b) Ausgehend von der zuvor dargestellten Auslegung des Klagepatentanspruchs weist die angegriffene Ausführungsform keine Leistungstransistoren auf, die jeweils mit einem Kühlelement versehen sind. Die Blechzungen (7) der angegriffenen Ausführungsform, die im vorherigen Abschnitt als Kühlelemente angesehen worden sind, können den Leistungstransistoren (21) nicht eindeutig zugeordnet werden. Die vier Leistungstransistoren (21) sind nicht gleichmäßig über die Platine (16) verteilt, sondern sind jeweils zu zweit nebeneinander quer auf der Platine angeordnet. Das auf der Rückseite der Platine (16) befindliche Kühlblech (31) weist dementsprechend in Querrichtung zwei Plateaus (18) auf, die sich über die gesamte Breite des Kühlblechs (31) erstrecken und sogar über die Schmalseite des im Übrigen rechteckigen Kühlblechs (31) hinausragen. Unmittelbar auf den Plateaus (18) sind die Leistungstransistoren (21) angeordnet. Mit wenigen Millimetern Abstand sind parallel in Querrichtung zu den beiden Plateaus (18) jeweils zwei Blechzungen (7) angeordnet, eine oberhalb und eine unterhalb des jeweiligen Plateaus. Beide einem Plateau (18) zugeordneten Blechzungen (7) befinden sich auf fast gleicher Höhe mit einem der beiden nebeneinander liegenden Leistungstransistoren (21). Auf der Höhe des jeweils anderen Transistors (21) befindet sich kein Kühlelement (7). Es wird lediglich auf beiden Seiten des Transistors ein schmaler Steg, der den Rand des Kühlblechs (31) bildet, vom Transistor weggeführt. Gleichwohl besteht zwischen den beiden nebeneinanderliegenden Leistungstransistoren (21) einerseits und den Kühlelementen (7) andererseits eine wärmeleitende Verbindung, weil die Plateaus (18) und die Kühlelemente (7) zum selben Kühlblech (31) gehören.

Aus dieser Anordnung der Leistungstransistoren und Kühlelemente ist ersichtlich, dass eine eindeutige Zuordnung von Kühlelementen jeweils zu den Leistungstransistoren fehlt. Da die beiden neben den Plateaus befindlichen Kühlelemente mit beiden Leistungstransistoren wärmeleitend verbunden sind, dienen sie auch in gleicher Weise der Kühlung beider Transistoren. Allerdings befinden sich die beiden Kühlelemente auf der Höhe nur eines Leistungstransistors und sind nur wenige Millimeter von ihm beabstandet. Der Kühleffekt für diesen Transistor ist daher höher als für den weiter beabstandeten Transistor. Daher kann bei einer höheren Heizstufe nicht mit einer entsprechend höheren Kühlwirkung gerechnet werden. Gleiches gilt für eine niedrigere Heizstufe. Die Abwärme des zweiten, nicht von Kühlelementen (7) umgebenen Leistungstransistors wird vielmehr teilweise auch auf das oberhalb dieses Transistors befindliche Blech (30) abgestrahlt und weitergeleitet. Die oberhalb dieses Transistors befindlichen Kontaktfahnen (17) dürften, soweit sie nicht in den kunststoffummantelten Aufnahmen (2) stecken, insofern ebenfalls kühlende Wirkung haben. Abgesehen von alledem hat auch das übrige Kühlblech (31) einen Kühleffekt, da es in wärmeleitender Verbindung mit den Leistungstransistoren steht. Eine eindeutige Zuordnung bestimmter Kühlelemente zu dem einen oder dem anderen Leistungstransistor ist bei einer solchen Konstruktion nicht möglich.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Streitwert: 500.000,00 EUR