4a O 281/07 – Funkarmbanduhr II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1016

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 281/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 147/08

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
eine Funkarmbanduhr mit in ihr Gehäuse aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern und Uhrwerk, wobei das Gehäuse zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil aufweist, dem gegenüber der Antennen-Kern radial in Bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin versetzt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennenkern ausgestatteten Uhrwerk zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring in der Montageebene des Antennen-Kerns befindet.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit seit dem 10.02.2001 über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 30.09.2005 zu machen sind,
wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 10.02.2001 bis zum 30.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten.

V. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 60 % und der Beklagte zu 2) 40 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR bezüglich der Beklagten zu 1) und in Höhe von 200.000,00 EUR bezüglich des Beklagten zu 2). Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 067 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, die Beklagte zu 1) allein auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das am 03.06.2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 09.06.1999 in deutscher Sprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 10.01.2001, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 31.08.2005 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde beim Europäischen Patentamt (EPA) Einspruch eingelegt. Auf die mündliche Verhandlung der Einspruchsabteilung am 19.12.2007 wurde das Klagepatent in der Fassung der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1 und der Beschreibung mit den während der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Änderungen beschränkt aufrechterhalten. Der Hilfsantrag und die Änderungen der Patentbeschreibung sind aus der Anlage zu den Entscheidungsgründen vom 08.02.2008 (Anlage L1) ersichtlich. Auf die Anlage L1 wird Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der ursprünglich erteilten Patentansprüche wird auf die B1-Schrift des Klagepatents (Anlage K1) Bezug genommen. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung legte eine der Einsprechenden, die A Limited, Beschwerde ein, über die bislang nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, bezieht sich auf eine Funkarmbanduhr. Die Klägerin macht den Patentanspruch 1 in der von der Einspruchsabteilung abgeänderten Fassung geltend, der wie folgt lautet:

1. Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) aufweist, dem gegenüber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet.

Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung abgebildet. Die Figur zeigt im Achsial-Längsschnitt den erfindungsgemäßen Aufbau einer Funkarmbanduhr.

Die Beklagte zu 1), dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist ein Unternehmen, das unter anderem mit Uhren und Uhrenzubehör Handel treibt. Insbesondere bietet die Beklagte zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland auch Funkarmbanduhren (angegriffene Ausführungsform) an und vertreibt sie. Ein Muster einer angegriffenen Ausführungsform, die die Klägerin im September 2005 erwarb, befindet sich als Anlage K6 bei der Akte. Abbildungen dieser Uhr werden nachfolgend gezeigt. Dabei stammt die Beschriftung dieser Abbildungen von der Klägerin. Zudem überreichte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein weiteres Muster einer angegriffenen Ausführungsform, deren Platine beschädigt ist. Auf die beiden Muster wird Bezug genommen.

Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1) mit anwaltlichen Schreiben vom 04.03.2005 abmahnen. Die Beklagte zu 1) wies eine Schutzrechtsverletzung zurück. Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Der am Rand der Werkplatte befindliche schwarze Kunststoffring stelle einen Distanzring im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 dar. Er beabstande die Langwellen-Antenne mit dem Antennen-Kern vom metallischen Gehäuse-Mittelteil der angegriffenen Ausführungsform. Weder dem Wortlaut, noch der Beschreibung des Klagepatents sei eine Werkhaltefunktion des Distanzrings zu entnehmen. Die Patentbeschreibung werde auch nicht durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung beim EPA vom 08.02.2008 ersetzt. Daher sei es unschädlich, wenn der Distanzring der angegriffenen Ausführungsform teilweise von anderen Bauteilen in der Höhe oder nach außen hin überragt werde. Abgesehen davon nehme der Kunststoffring auf der Werkhalteplatte eine Werkhaltefunktion wahr, weil er als Stütze für die darauf angebrachte Plastikabdeckung mit dem Außenring diene. Diese bei dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Muster erkennbare Plastikabdeckung liege mit einem Außenring unmittelbar am Gehäusemittelteil an und könne mit diesem sogar verklemmt werden. Zumindest könne die ringförmige Vorrichtung an der Außenseite der runden Plastikabdeckung als Distanzring angesehen werden.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt zu entscheiden,

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die unbedingte Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts im Einspruchsverfahren gegen das EP 1 067 xxx auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Bei einem klagepatentgemäßen Distanzring müsse es sich um ein vom Uhrwerk und Uhrengehäuse separates Bauteil handeln, dem neben einer Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion zukomme. Es müsse das Uhrwerk aufnehmen und im Gehäuse halten und einen etwaigen Zwischenraum zwischen dem Uhrwerk und dem Gehäuse in der Art eines Adapters ausfüllen. Diese Werkhaltefunktion ergebe sich nicht nur aus der Klagepatentschrift, sondern auch aus den bei der Auslegung zu berücksichtigenden Gründen der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 08.02.2008 über den Einspruch gegen das Klagepatent. Die angegriffene Ausführungsform weise einen solchen Distanzring nicht auf. Vielmehr weise die zum Uhrwerk gehörige Werkplatte lediglich am Rand eine Schulter auf, die vom Uhrwerk in der Höhe und auch nach außen hin überragt werde. Ebenso sei die am Rand der Plastikabdeckung befindliche ringförmige Vorrichtung Teil des Uhrwerks.
Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 habe aufgrund der von der C GmbH angebotenen Funkarmbanduhr „D“ und des Gebrauchsmusters DE 296 07 xxx nahegelegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG. Weiterhin hat sie gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG; Art. 2 § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG; §§ 242, 259 BGB. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen haben die Beklagten das Klagepatent verletzt, weil die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch macht.

I.
Das Klagepatent schützt mit dem Patentanspruch 1 eine Funkarmbanduhr. In der Beschreibung des Klagepatents wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass in der EP 0 896 262 A1 und der DE 93 15 670.7 eine Funkarmbanduhr mit einem außergewöhnlich kompakten Aufbau ihres Werkes beschrieben werde. Unter anderem sei die aus Lamellen geschichtete flexible Ferritstab-Antenne der Gehäuse-Innenkontur folgend in die Leiterplatte mit dem Prozessor integriert. Die Klagepatentschrift sieht jedoch als nachteilig an, dass durch einen derartigen Aufbau ein nicht metallisches Uhrgehäuse bedingt sei, weil andernfalls die Antennenfunktion aufgrund der Nähe des Metalls durch Güteverluste bis hin zur Funktionsunfähigkeit beeinträchtigt würde.

Im Stand der Technik gebe es daher Vorschläge, die Langwellenantenne außerhalb des Uhrgehäuses vorzusehen, wenn aus gestalterischen Gründen ein metallenes Uhrgehäuse verwendet werden solle. In der EP 0 439 724 B2 werde dementsprechend eine Funkarmbanduhr beschrieben, bei der die Antenne in das Armband hinein verlegt sei. In der Klagepatentschrift wird an dieser Lösung als nachteilig angesehen, dass der Armbandanschlag an das Uhrgehäuse wegen des Erfordernisses einer flexiblen Einführung der Antennenleitung verschleißgefährdet und daher störanfällig sei. Gleiches gelte für das Armband selbst aufgrund des nicht zu vernachlässigenden Fremdkörpers in Form der lamellierten Ferritantenne im schlauchförmigen Armband.

In der DE 29607xxx U1 werde hingegen eine Funkarmbanduhr mit metallenem Mittelteil beschrieben. Bei dieser Uhr ist die magnetische Langwellenantenne fest am Bodendeckel angebracht.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, eine Funkarmbanduhr vorzustellen, welche weniger störanfällig ist.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale unter Zugrundelegung der von der Einspruchsabteilung geänderten Fassung wie folgt gegliedert werden können:

Funkarmbanduhr (11) mit
(A) einem Gehäuse (12);
(B) in dem Gehäuse ist eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22) aufgenommen;
(C) das Gehäuse (12) weist zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) auf;
(D) dem Gehäuse-Mittelteil (13) gegenüber ist der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt;
(E) es ist ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material vorgesehen;
(F) der Distanzring (20) ist zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennenkern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils (13);
(G) der Distanzring (20) befindet sich in der Montageebene des Antennen-Kerns (29).

II.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die angegriffene Ausführungsform einen Distanzring aufweist (vgl. Merkmale (E) bis (G)). Sie gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale (A) bis (D) erfüllt und ein Distanzring – falls vorhanden – aus einem nicht leitenden Material besteht (Merkmal (E)) und in der Montageebene des Antennen-Kerns liegt (Merkmal (G)). Es ist jedoch streitig, ob die angegriffene Ausführungsform einen Distanzring aufweist, der zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk vorgesehen ist (Merkmal (F)). Insbesondere gehen die Ansichten der Parteien darüber auseinander, ob ein erfindungsgemäßer Distanzring ein vom Uhrwerk separates Bauteil darstellen muss, dem zugleich eine Werkhaltefunktion zukommt. Die Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 führt zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Ausführungsform von der unter Schutz gestellten Lehre wortsinngemäß Gebrauch macht (1.). Dabei kann dahinstehen, ob ein erfindungsgemäßer Distanzring neben der Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion aufweisen muss, weil in der angegriffenen Ausführungsform ein Distanzring angeordnet ist, der eine solche Werkhaltefunktion ausübt (2).

1.
Die Auslegung führt zu einem Verständnis der technischen Lehre, nach der es nicht erforderlich ist, dass der Distanzring ein einstückiges, von der Werkhalteplatte und der Plastikabdeckung separates Bauteil bildet (a). Weder die Distanzfunktion, noch eine etwaige Werkhaltefunktion erfordern eine solche Gestaltung. Ausgehend von diesem Verständnis weisen die beanstandeten Armbanduhren einen erfindungsgemäßen Distanzring auf, der zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Uhrwerk liegt (b).

a) Maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Erfindungsgegenstands ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Patentanspruchs gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Maßgeblich ist nicht der Wortlaut, sondern der Sinngehalt. Dabei sind gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen, was jedoch weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen darf (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit).

aa) Der Begriff „Distanzring“ beschreibt nach seiner Wortbedeutung eine ringförmige Vorrichtung, der mit Blick auf den Wortbestandteil „Distanz-“ und die weiteren Anordnungen im Merkmal (F) die erfindungsgemäße Aufgabe zukommt, einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils zu gewährleisten. Der Grund für eine solche Gestaltung erschließt sich weiterhin aus der Anweisung, dass der Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material bestehen soll (Merkmal E). Dadurch und durch die Beabstandung des Antennen-Kerns wird sichergestellt, dass die Antennenfunktion nicht durch den metallenen Gehäuse-Mittelteil beeinträchtigt wird.

Für die räumliche Positionierung des Distanzrings in der Armbanduhr enthält der Klagepatentanspruch die Anweisung, den Distanzring zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Uhrwerk anzuordnen. Der Begriff des Gehäuse-Mittelteils ist abzugrenzen von den übrigen Bauteilen des Gehäuses. Die Klagepatentschrift unterscheidet insofern beim erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel Boden, Uhrglas und das dazwischen befindliche Gehäuse-Mittelteil (Abs. [0011] und [0012] – Textstellen ohne nähere Angabe beziehen sich auf die Anlage K1; vgl. auch Anlage L6). Allgemein kann das Gehäuse-Mittelteil als der seitliche Rand oder die seitliche Wandung der Uhr (ohne Armband) angesehen werden. Der Begriff des Uhrwerks wird in der Klagepatentschrift nicht trennscharf verwendet. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich jedoch, dass zum Uhrwerk zumindest das Räderwerk für die Bewegung der Zeiger und der Elektronikblock mit dem Langwellenempfänger gehören (Sp. 3 Z. 37-46). Bereits dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs lässt sich entnehmen, dass auch die Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern dem Uhrwerk zuzurechnen ist (Merkmal (F), ebenso Sp. 4 Z. 3). Außerdem ist die Leiterplatte, auf dem der Elektronikblock montiert ist, als Teil des Uhrwerks anzusehen (vgl. Sp. 4 Z. 15-18). Allerdings wird der Begriff des Uhrwerks in der Klagepatentschrift nicht abschließend definiert. Nach dem Verständnis des Klagepatentanspruchs umfasst daher ein Uhrwerk allgemein die Gesamtheit der innerhalb eines Gehäuses angeordneten Bauteile, die gemeinsam unmittelbar dem Betrieb der Uhr dienen.

bb) Aus diesem Verständnis des Begriffs „Uhrwerk“ kann nicht gefolgert werden, dass jedes Bauteil, das mit dem Uhrwerk verbunden ist, zugleich Teil des Uhrwerkes ist. Umgekehrt kann der Klagepatentanspruch ebenso wenig dahingehend ausgelegt werden, dass der Distanzring zwingend ein vom Uhrwerk separates Bauteil bilden muss. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs muss der Distanzring zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Uhrwerk vorgesehen sein (Merkmal (F)). Dies schließt es nicht aus, dass der Distanzring mit einem Bauteil des Uhrwerks verbunden ist oder sogar beide Teile einstückig geformt sind. Denn die Auslegung darf nicht bei einer schlicht begriffs- oder bauteilbezogenen Bestimmung stehen bleiben. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, welche technische Funktion dem Distanzring bei der Positionierung zwischen dem Uhrwerk und dem Gehäuse-Mittelteil im Rahmen der gesamten technischen Lehre zukommt.

(1) Die Funktion des Distanzrings besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Klagepatentanspruchs darin, einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils zu gewährleisten (Distanzfunktion). Ob der Distanzring auch dafür geeignet sein muss, das Uhrwerk im Uhrgehäuse zu haltern (Werkhaltefunktion), ist zwischen den Parteien streitig, kann aber für die Frage, ob der Distanzring ein vom Uhrwerk separates Bauteil darstellen muss, dahinstehen. Denn keine der Funktionen macht es notwendig, den Distanzring als ein vom Uhrwerk getrenntes Bauteil auszugestalten. Für die Beabstandung des Antennen-Kerns vom Gehäuse-Mittelteil ist es unbeachtlich, wenn der Distanzring einstückig mit dem Uhrwerk verbunden ist. Eine solche Gestaltung führt nicht dazu, dass der Distanzring nunmehr zugleich ein Teil des Uhrwerks ist. Denn er stellt kein Bauteil dar, das unmittelbar dem Betrieb der Uhr dient. Gleiches gilt für die Werkhaltefunktion. Ein Distanzring kann auch dann in der Lage sein, ein Uhrwerk im Gehäuse zu haltern, wenn er einstückig mit Bauteilen des Uhrwerks verbunden ist. Denn selbst wenn man für einen erfindungsgemäßen Distanzring eine Werkhaltefunktion verlangt, genügt die objektive Eignung des Distanzrings für die Halterung des Uhrwerks.

Wie dieses Erfordernis technisch umgesetzt wird, bleibt dem Fachmann überlassen. Es ist sogar möglich, dass der Distanzring nur mittelbar der Halterung des Uhrwerkes dient. In der Klagepatentschrift heißt es zum Ausführungsbeispiel, „der Distanzring dient unmittelbar und/oder mittels seines Zifferblattringes 21 als Werkring, also zur Halterung des Uhrwerks 22 im Gehäuse 12“ (Sp. 3 Z. 30-33). Diese Textstelle kann nur so verstanden werden, dass der Distanzring nicht zwingend allein als Werkring fungieren muss. Vielmehr erfährt der Fachmann, dass der Distanzring auch mittels des Zifferblattringes beziehungsweise – bei allgemeinem Verständnis – auch mit anderen Bauteilen der Halterung des Uhrwerkes dienen kann.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klagepatentschrift nicht entnommen werden, dass der Distanzring zwingend ein vom Uhrwerk separates Bauteil bilden muss. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents heißt es lediglich, dass zur Gewährleistung des allseitigen radialen Abstandes des Antennen-Kerns vom Gehäuse-Mittelteil „in das Gehäuse-Mittelteil ein aus Kunststoff gespritzter Distanzring eingelegt“ werde, „der seinerseits im Zentrum als Aufnahmering für das mit dem Ferritstab bestückte Werk dient“ (Sp. 2 Z. 5-11). Diese Textstelle schließt nicht aus, dass der Distanzring einstückig mit dem Uhrwerk verbunden ist. Auch im Falle einer einstückigen Anordnung kann der Distanzring der Aufnahme des Uhrwerks dienen. Gleiches gilt für die Beschreibung des Ausführungsbeispiels. Soweit dort von einem Werkring die Rede ist (vgl. Sp. 3 Z. 30-33; vgl. auch Sp. 4 Z. 45-52), dient dieser lediglich der Halterung des Uhrwerks. Ob er für diesen Zweck vom Uhrwerk separat ausgebildet sein muss oder mit ihm verbunden sein kann, lässt die Beschreibung offen. Den Beklagten kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass der Distanzring als Adapter zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgehäuse fungiere und einen etwaigen Zwischenraum ausfüllen müsse. Aus dem Klagepatentanspruch und der zugehörigen Beschreibung nebst Zeichnungen lässt sich eine solche Funktion nicht ableiten.

Aus diesem Grund wird der Fachmann den Distanzring auch nicht aufgrund seines Fachwissens zwingend als einen vom Uhrwerk separaten Werkhaltering verstehen, wie er aus dem Stand der Technik bekannt ist. Denn zum einen wird im Klagepatentanspruch 1 gerade nicht der Fachterminus „Werkhaltering“ beziehungsweise „Werkaufnahmering“, sondern der Begriff „Distanzring“ verwendet. Zum anderen geht auch aus dem von den Beklagten vorgelegten Auszug der Website „www.E.ch“ (Anlage L6) hervor, dass die Verwendung eines Werkhalterings für die Konstruktion von Uhrgehäusen zwar üblich, aber nicht zwingend erforderlich ist, weil statt eines Werkhalterings beispielsweise auch ein Vollgehäuse verwendet werden kann (vgl. S. 2 Abs. 1 und 3 der Anlage L6).

cc) In den vorstehenden Ausführungen ist gezeigt worden, dass ein erfindungsgemäßer Distanzring durchaus einstückig mit Bauteilen des Uhrwerks verbunden sein kann. Die Lehre des Klagepatentanspruchs macht es nicht erforderlich, einen erfindungsgemäßen Distanzring als separates Bauteil zu gestalten. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Distanzring aus mehreren Teilen besteht. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs zwingt nicht zu einer Auslegung, nach der ein erfindungsgemäßer Distanzring als ein einheitliches, einstückiges Bauteil ausgestaltet sein muss. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, mit denen gezeigt worden ist, dass ein Distanzring nicht zwingend als separates Bauteil anzuordnen ist. Maßgebend ist auch hier, dass die Auslegung nicht lediglich bei einem begriffs- oder bauteilbezogenen Verständnis stehen bleiben darf. Es kommt vielmehr auf die Frage an, welche technische Funktion dem Distanzring bei der Positionierung zwischen dem Uhrwerk und dem Gehäuse-Mittelteil im Rahmen der gesamten technischen Lehre zukommt. Bei einer solchen funktionalen Betrachtung ist ein Distanzring auch dann geeignet, einen allseitigen radialen Abstand von Antenne-Kern zum Gehäuse-Mittelteil zu gewährleisten (Distanzfunktion), wenn er nicht einstückig geformt ist, sondern aus mehreren Teilen besteht. Ebenso wenig schließt die Werkhaltefunktion aus, den Distanzring aus mehreren Bauteilen zusammenzusetzen. Soweit die verschiedenen Teile eine ringförmige Vorrichtung bilden, die zur Halterung des Uhrwerkes im Gehäuse geeignet ist, genügt ein solcher Distanzring der Werkhaltefunktion.

b) Die angegriffene Ausführungsform weist einen erfindungsgemäßen Distanzring auf, der zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Uhrwerk liegt (Merkmal (F)). Er wird gebildet durch die auf der Werkhalteplatte angeformte „Schulter“ und die am Außenrand der Plastikabdeckung befindliche ringförmige Vorrichtung. Auf der Werkhalteplatte sind die Bauteile des Uhrwerks montiert. An seinem Rand befindet sich einstückig mit der Werkhalteplatte verbunden eine ringförmige „Schulter“. Das Gegenstück zur Werkhalteplatte mit der Schulter stellt eine Kunststoffabdeckung dar, die das Uhrwerk von der anderen Seite abdeckt. An ihrem Rand ist eine kranzartige Vorrichtung ebenfalls einstückig angeformt, die passgenau die ringförmige „Schulter“ der Werkhalteplatte umgreift, wenn die Kunststoffabdeckung umgekehrt auf die Werkhalteplatte gesetzt wird. Durch das Zusammenwirken dieser beiden ringförmigen Teile bilden die Schulter der Werkhalteplatte und die kranzartige Vorrichtung des Deckels einen erfindungsgemäßen Distanzring, der einen allseitigen radialen Abstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils gewährleistet. Das Uhrwerk wird zur Seite hin vollständig von der Schulter der Werkhalteplatte und der kranzartigen Vorrichtung des Deckels umschlossen. Dies ist anhand von dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Muster einer angegriffenen Ausführungsform erkennbar. Damit ist der Distanzring zwischen dem Uhrwerk und dem metallenen Gehäuse-Mittelteil der angegriffenen Ausführungsform angeordnet. Er wird weder von der grünen Platine, noch vom Rand der Werkhalteplatte oder von anderen Bauteilen des Uhrwerks nach außen hin überragt. Der Antennen-Kern befindet sich in einem radialen Abstand zum Gehäuse-Mittelteil.

aa) Es ist bereits im vorhergehenden Abschnitt gezeigt worden, dass ein Bauteil nicht allein dadurch Teil des Uhrwerks wird, dass es einstückig mit Bauteilen des Uhrwerks verbunden ist. Das gilt vorliegend sowohl für die an der Werkhalteplatte angeformte Schulter, als auch für die ringförmige Vorrichtung am schwarzen Kunststoffdeckel. Wird als Uhrwerk die Gesamtheit der innerhalb eines Gehäuses angeordneten Bauteile angesehen, die gemeinsam unmittelbar dem Betrieb der Uhr dienen, gehört der an der Leiterplatte angeformte Kunststoffring nicht zum Uhrwerk. Er lässt sich baulich und auch funktional von der Werkhalteplatte unterscheiden. Gleiches gilt für die kranzförmige Vorrichtung am Rand des schwarzen Kunststoffdeckels. Es ist schon fraglich, ob der Kunststoffdeckel überhaupt als Teil des Uhrwerks angesehen werden kann. Aber selbst wenn man dies wollte, kann daraus nicht gefolgert werden, dass auch die kranzförmige Vorrichtung zum Uhrwerk gehört. Auch sie dient nicht unmittelbar dem Betrieb der Uhr und lässt sich ebenfalls baulich und funktional vom Rest des Uhrwerks unterscheiden.

bb) Ebenso ist es unschädlich, wenn der Distanzring aus mehreren Teilen besteht. Auch dies wurde durch die Ausführungen im vorherigen Abschnitt gezeigt. Bei der angegriffenen Ausführungsform greifen die Schulter der Werkhalteplatte und die kranzartige Vorrichtung des Deckels passgenau ineinander, so dass sie miteinander verbunden sind und eine ringförmige Vorrichtung bilden. Dass sie an der Werkhalteplatte und dem Deckel angeformt sind, ist unbeachtlich. Ebenso ist es unschädlich, dass die kranzförmige Vorrichtung am Kunststoffdeckel Lücken und Durchbrechungen aufweist. Da die Schulter der Werkhalteplatte im Zusammenwirken mit der kranzartigen Vorrichtung des Deckels den Distanzring bildet, schaden Durchbrechungen des einen Bauteils nicht. Gemeinsam bilden sie einen Ring, der den Erfordernissen eines erfindungsgemäßen Distanzrings genügt. Einzelne Bohrungen schaden insofern nicht, weil diese auch durch die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht ausgeschlossen sind. In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in der Klagepatentschrift wird dazu ausgeführt, „dass der Ring 20 mit radialen Bohrungen zur Aufnahme von Hülsen ausgestattet sein kann, in denen das Gehäuse-Mittelteil 13 durchragende Stößel zur Betätigung von Umschaltvorgängen im Funkuhrwerk 22 wasserdicht geführt sind“ (Sp. 3 Z. 25-29). Durch die Ausnehmungen, wie sie beim Distanzring der angegriffenen Ausführungsform vorhanden sind, kann der Antennenkern nicht hindurchtreten. Eine radiale Beabstandung vom Gehäuse-Mittelteil ist immer gewährleistet.

2.
Die Parteien streiten weiterhin darüber, ob ein erfindungsgemäßer Distanzring neben der Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion aufweisen muss. Dabei steht in Frage, inwiefern die Entscheidungsgründe der Einspruchsabteilung beim EPA für die teilweise Änderung des Klagepatentanspruchs bei der Auslegung des Klagepatentanspruchs zu berücksichtigen sind.

a) Der Klagepatentanspruch selbst enthält nach seinem Wortlaut lediglich Anweisungen für die räumliche Anordnung des Distanzrings. Die Anordnung, zwischen dem Uhrwerk und der Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils einen Distanzring vorzusehen (Merkmal (F)), lässt eine Auslegung nicht zu, nach der der Distanzring so auszugestalten ist, dass er zusätzlich das Uhrwerk im Uhrgehäuse haltern soll. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents wird zwar ausgeführt, dass zur Gewährleistung des allseitigen radialen Abstands in das Gehäuse-Mittelteil ein Distanzring eingelegt werde, der seinerseits im Zentrum als Aufnahmering für das mit dem Ferritstab bestückte Werk dient (Sp. 2 Z. 5-11). Ebenso kommt im Ausführungsbeispiel des Klagepatents ein im Gehäuse gehalterter Distanzring zum Einsatz, der als Werkring zur Halterung des Uhrwerks im Gehäuse dient (Sp. 3 Z. 30-33; vgl. auch Sp. 4 Z. 45-52). Dem Klagepatentanspruch lässt sich eine solche Werkhaltefunktion aber nicht entnehmen. Vielmehr wird sie erst im Unteranspruch 6 des Klagepatents (in der Zählung nach Hilfsantrag 1 im Einspruchsverfahren) erwähnt. Dieser enthält die Anweisung, den Distanzring als Werkaufnahmering auszubilden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Werkhaltefunktion lediglich eine fakultative Eigenschaft des im Klagepatentanspruch 1 genannten Distanzringes ist. Aus diesem Grund wird der Fachmann den Distanzring auch nicht aufgrund seines Fachwissens als Werkhaltering verstehen. Darüber hinaus wird im Klagepatentanspruch 1 gerade nicht der Fachterminus „Werkring“ beziehungsweise „Werkaufnahmering“, sondern der Begriff „Distanzring“ verwendet, obwohl die Klagepatentschrift die Fachtermini durchaus kennt (vgl. Sp. 3 Z. 32 oder Unteranspruch 6)

b) Die Beklagten sind der Ansicht, für die Auslegung des Klagepatentanspruchs seien auch die Entscheidungsgründe der Einspruchsentscheidung des EPA heranzuziehen. Daraus ergebe sich, dass der Distanzring neben der Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion aufweisen müsse. In der Literatur wird dazu die Auffassung vertreten, dass die Entscheidungsgründe für eine Beschränkung einzelner Patentansprüche im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren die diese Ansprüche erläuternde Beschreibung ergänzen oder ersetzen, wenn der Ausspruch nicht auch die Beschreibung ändert, insbesondere deren gegenstandslos gewordenen Teile streicht (BGH GRUR 1999, 145, 146 – Stoßwellen-Lithotripter; Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 14 Rn 26; Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl.: § 14 Rn 75; vgl. auch OLG Düsseldorf InstGE 5, 183 Rn 5 – Ziehmaschine). Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung jedoch nicht nur die Patentansprüche sondern auch die Beschreibung des Klagepatents geändert. Der Entscheidung vom 08.02.2008 ist als Anlage die erste Seite der Klagepatentschrift beigefügt, in der der Absatz [0005] gestrichen und ein Teil des Absatzes [0007] geändert wurde. Gleichwohl kann dahinstehen, ob es durch solche Änderungen im Beschreibungsteil eines Patents ausgeschlossen ist, neben der Patentschrift zusätzlich die Entscheidungsgründe einer Einspruchsentscheidung zur Auslegung heranzuziehen. Denn selbst wenn die Gründe für die Änderung des Klagepatentanspruchs in der Einspruchsentscheidung den Beschreibungsteil der Klagepatentschrift ändern oder ergänzen, macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch, weil der Distanzring eine Werkhaltefunktion ausübt.

aa) Die Einspruchsabteilung hat den ursprünglich erteilten Patentanspruch 1 nach Maßgabe des Hilfsantrags 1 aufgrund einer unzulässigen Erweiterung abgeändert. Sie hat dazu in den Entscheidungsgründen Folgendes ausgeführt: Im Schutzbereich des Anspruchs 1 des Hauptantrags befänden sich Ausführungsbeispiele, bei denen der Distanzring nur noch eine dieser Funktionen [also die Distanzfunktion oder die Werkhaltefunktion] erfülle. „Solche Ausführungen gehen jedoch nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hervor. Vielmehr ist in den ursprünglichen Unterlagen nur ein Distanzring offenbart, der sowohl zur Distanzfunktion, als auch zur Werkhaltefunktion beiträgt“ (Rn 3.1 (ii) der Anlage L1, dort der letzte Absatz). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem in den Anmeldeunterlagen beschriebenen Ausführungsbeispiel, bei dem der Distanzring die Werkhaltefunktion mittels des Zifferblattringes wahrnehme. Entscheidend sei, „dass der Distanzring das Uhrwerk umfasst und dadurch mittelbar oder unmittelbar zur Werkhaltefunktion beiträgt“ (Rn 3.1 (ii) der Anlage L1, dort der 3. Absatz).

Werden die Entscheidungsgründe der Einspruchsentscheidung des EPA zur Auslegung des Klagepatentanspruchs herangezogen, muss der Distanzring neben der Distanzfunktion zusätzlich eine Werkhaltefunktion aufweisen. Die Einspruchsabteilung beim EPA äußert sich aber nicht dazu, wie dies zu geschehen hat. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2008, dass der Distanzring sowohl unmittelbar, als auch mittelbar – zum Beispiel über den Zifferblattring – zur Werkhaltefunktion beitragen kann. Letztlich bleibt die Umsetzung der Werkhaltefunktion dem Fachmann überlassen. Es kommt im Ergebnis lediglich darauf an, dass der Distanzring sich dafür eignet, das Uhrwerk im Gehäuse zu haltern. Es ist nicht erforderlich, dass der Distanzring als Adapter zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgehäuse fungiert und einen etwaigen Zwischenraum ausfüllt. Abgesehen davon, dass eine solche Funktionalität den Gründen für die Einschränkung des Klagepatentanspruchs nicht entnommen werden kann, hat die Einspruchsabteilung des EPA einer solchen Auslegung in ihrer Entscheidung auch ausdrücklich eine Absage erteilt. Sie hat ausgeführt, dass weder die Anpassung unterschiedlicher Werke an standardisierte Gehäuse, noch die Stoßsicherung beziehungsweise die Sicherung gegen Erschütterungen des Uhrwerks eine Rolle spielen (Rn 8.1 der Anlage L1, dort letzter Absatz auf S. 11).

bb) Die angegriffene Ausführungsform weist einen Distanzring auf, der neben der Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion ausübt. Es handelt sich wiederum um die an der Werkhalteplatte angeformte „Schulter“ im Zusammenwirken mit der am äußeren Rand des schwarzen Kunststoffdeckels angebrachten kranzförmigen Vorrichtung. Das Uhrwerk wird über diese Bauteile im Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform gehaltert. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung demonstriert. Die kranzförmige Vorrichtung am Kunststoffdeckel sitzt spielfrei im Gehäuse des angegriffenen Ausführungsform und kann nicht herausfallen. In die kranzförmige Vorrichtung ist die Schulter der Werkhalteplatte eingesetzt. Da sie mit der Werkhalteplatte einstückig verbunden ist, wird das Uhrwerk über die Schulter und die kranzförmige Vorrichtung des Deckels im Uhrgehäuse gehalten.

III.
Aufgrund der wortsinngemäßen Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützten technischen Lehre stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu.

1. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs in unberechtigter Weise Gebrauch machen.

2. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus Art. II § 1 IntPatÜG. Die Beklagte zu 1) benutzte mit der angegriffenen Ausführungsform den Gegenstand der Klagepatentanmeldung. Als Fachunternehmen hätte sie wissen müssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war.

3. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin außerdem dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche beziffern zu können.

5. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenständlichen Funkarmbanduhren aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Funkarmbanduhren zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform selbst vertreibt.

IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der A Limited eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 08.02.2008 besteht kein hinreichender Anlass.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt daher nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf des Klagepatents.

1. Die Einspruchsabteilung beim EPA hat das Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten. Die Einsprechenden haben im Rahmen des Einspruchsverfahrens keinen Einwand bezüglich der Beurteilung der Neuheit des Klagepatentanspruchs 1 vorgebracht (vgl. Nr. 7 der Entscheidung vom 08.02.2008, Anlage L1). Auch die Beschwerdeschrift der Einsprechenden A Ltd. vom 18.03.2008 (Anlage L9) enthält keinen Vortrag zur Frage der Neuheit der unter Schutz gestellten Lehre.

2. Die Beschwerdeführerin A Ltd. ist der Ansicht, das Klagepatent in der geänderten Fassung sei aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig. Mit den von ihr vorgebrachten Entgegenhaltungen und Argumenten hat sich die Einspruchsabteilung beim EPA jedoch im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2008 bereits befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, das Klagepatent beschränkt aufrechtzuerhalten. Zwar ist diese Entscheidung für die Beschwerdekammer nicht bindend, allerdings kommt sie einer gewichtigen sachverständigen Stellungnahme gleich, in die sowohl der bereits im Erteilungsverfahren geprüfte als auch im Erteilungsverfahren unberücksichtigte Stand der Technik für die Beurteilung der Erfindungshöhe eingeflossen ist. Da die Entscheidung der Einspruchsabteilung beim EPA auf einer plausiblen und vertretbaren Begründung beruht, besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Erteilung des Klagepatents widerrufen wird. Vielmehr besteht begründeter Anlass für die Erwartung, dass die Beschwerde ohne Erfolg bleiben wird.

a) Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ausgehend von der Entgegenhaltung E9 (die Bezifferung der Entgegenhaltungen stammt aus dem Einspruchsverfahren und wird vorliegend übernommen) unter Einbeziehung der Entgegenhaltung E2 naheliegend war.

aa) Die Entgegenhaltung E9 betrifft das Modell „D“ einer Funkarmbanduhr der C GmbH. Nach dem Vortrag beider Parteien und den zur Akte gereichten Anlagen kann davon ausgegangen werden, dass diese Funkarmbanduhr gemäß Art. 56 S. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 EPÜ zum Stand der Technik gehört, weil sie unstreitig vor dem Prioritätstag des Klagepatents am 09.06.1999 der Öffentlichkeit durch Benutzung zugänglich gemacht worden ist. Die Funkarmbanduhr „D“ offenbart alle Merkmale des Klagepatentanspruchs mit Ausnahme des Merkmals (C), da sie keinen metallischen Gehäuse-Mittelteil aufweist.

bb) Bei der Entgegenhaltung E2 handelt es sich um das Gebrauchsmuster DE 296 07 xxx U1. Diese am 25.09.1997 veröffentlichte Druckschrift gehört ebenfalls zum Stand der Technik und hat eine magnetische Antenne für eine Armbanduhr zum Gegenstand. Unstreitig werden durch die Entgegenhaltung E2 nicht die den Distanzring betreffenden Merkmale (E) bis (G) offenbart. Ebenso ist es nicht fernliegend, mit der Einspruchsabteilung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass in der Entgegenhaltung E2 keine Funkarmbanduhr mit einem metallischen Gehäuse-Mittelteil und einer magnetischen Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern (Merkmal (B)) beschrieben wird. Zumindest erhält der Fachmann keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass in das metallische Gehäuse einer Funkarmbanduhr eine Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern ohne Beeinträchtigung der Antennenfunktion eingesetzt werden kann.

Zwar wird in der Entgegenhaltung E2 zum Stand der Technik ausgeführt, dass es unter anderem nachteilig sei, zur Realisierung der vorbekannten Antennen in Form eines Uhrgehäuses oder einer Werkplatte aus magnetischem Kernmaterial ein Umgehäuse aus elektrisch nicht-leitendem Material verwenden zu müssen (S. 1 Z. 9-11 der E2 / Anlage K3). In der Entgegenhaltung E2 wird jedoch als Aufgabe formuliert, eine Antenne zu schaffen, die einfacher an eine funktionsfertige Uhr appliziert und demzufolge auch wirtschaftlicher als separates Austauschteil zur Verfügung gestellt werden könne. Im weiteren Beschreibungsteil der Entgegenhaltung E2 wird zudem keine Funkarmbanduhr mit metallischem Gehäuse und einer Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern, wie sie im Klagepatentanspruch 1 beschrieben wird, eindeutig offenbart. Die Beschwerdeführerin kann sich insofern auch nicht auf die Ausführungen der Entgegenhaltung E2 zu dem in der Figur 1 wiedergegebenen Ausführungsbeispiel berufen. Dass die in der Figur 1 schematisch wiedergegebene Uhr ein beliebig berandetes Armbanduhrgehäuse besitzt (S. 3 Z. 26 der E2 / Anlage K3), lässt nicht eindeutig erkennen, dass eine mit einer Langwellen-Antenne und einem Antennen-Kern ausgestattete Funkarmbanduhr ein metallenes Gehäuse aufweisen darf. Denn in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung der Entgegenhaltung E2 wird ausdrücklich erklärt, dass das Umgehäuse aus Metall bestehen könne, wenn nur ein radialer Mindestabstand zu einer koaxial dazu angeordneten kernlosen Spule gewahrt bleibe (S. 2 Z. 16-18 der E2 / Anlage K3). Dementsprechend wird in den Figuren 6 und 7 nur eine Luftspule (ohne Kern) für eine Funkarmbanduhr mit Metallgehäuse beschrieben (S. 5 Z. 14-20 der E2 / Anlage K3).

cc) Ausgehend von der E9 liegt die mit der Erfindung zu lösende Aufgabe für den Fachmann darin, eine Funkarmbanduhr mit höherer Produktvielfalt zu schaffen. Dies hat auch die Einspruchsabteilung in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin und den Ausführungen in der Klagepatentschrift (Absatz [0003]) angenommen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Einspruchsabteilung ausgehend von dieser Problemstellung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann die Entgegenhaltung E2 nicht zur Lösung der Aufgabe heranziehen werde, weil diese Entgegenhaltung von einer Funkarmbanduhr ausgehe, die einen einfachen Austausch der Langwellen-Antenne erlaube. Für Funkarmbanduhren mit Metallgehäuse werde insofern lediglich eine Luftspule offenbart, die freitragend gewickelt und unter das Uhrglas oder auf den Boden geklebt oder in eine ringförmige Aufnahmerinne eingelegt werde. Ausgehend von der E9 ist es vor diesem Hintergrund nicht nahe liegend, lediglich die aus der Vorbenutzung bekannte Uhr mit einem Metallgehäuse auszustatten.

b) Es besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdekammer ausgehend von der Entgegenhaltung E2 unter Einbeziehung der Entgegenhaltung E9 einen erfinderischen Schritt für die durch das Klagepatent geschützte technische Lehre verneinen wird. Im Hinblick auf die in der Entgegenhaltung E2 beschriebene Funkarmbanduhr besteht das mit der patentgemäßen Erfindung zu lösende Problem darin, mit Hilfe eines Antennen-Kerns den Funkempfang zu verbessern und mittels eines Distanzringes die Störanfälligkeit zu verringern. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der Fachmann ausgehend von dieser Problemstellung überhaupt die Entgegenhaltung E9 herangezogen hätte. Denn bei der vorbenutzten C-Armbanduhr besteht das Problem des Funkempfangs nicht, weil kein Metallgehäuse verwendet wird. Zudem erhält der Fachmann in der Entgegenhaltung E2 den Hinweis, bei der Verwendung eines Metallgehäuses Luftspulen zu verwenden, so dass es für ihn nicht naheliegend war, die in der Entgegenhaltung E2 beschriebenen Luftspulen nunmehr mit einem Antennen-Kern auszustatten.

c) Eine andere Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 15.10.2003 gerechtfertigt, mit dem das deutsche Patent 199 26 271 widerrufen wurde. Die Beklagten lassen außer acht, dass sowohl der Patentanspruch 1 des Patents DE 199 26 271, als auch die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen nicht mit dem Klagepatentanspruch 1 identisch sind. Aber selbst wenn die Erwägungen des Bundespatentgerichts in der Entscheidung vom 15.10.2003 auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Klagepatents übertragbar sein sollten, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die Verhandlung gemäß § 148 ZPO auszusetzen ist. Mit Blick auf die zu Beginn dieses Abschnitts genannten Grundsätze für die Entscheidung über einen Aussetzungsantrag lassen sich im vorliegenden Fall für eine Bejahung der Erfindungshöhe noch vernünftige Argumente finden. Wie in den vorstehenden Absätzen ausgeführt worden ist, besteht für eine Aussetzung der Verhandlung kein hinreichender Anlass, da die Einspruchsabteilung beim EPA in ihrer Entscheidung vom 08.02.2008 eine nachvollziehbare Begründung für die Schutzfähigkeit des Klagepatents aufgezeigt hat.

V.
Der innerhalb der Schriftsatzfrist eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.2008 rechtfertigt weder in der Sache, noch hinsichtlich des Aussetzungsantrags eine andere Entscheidung. Der Schriftsatz enthält keinen neuen Sachvortrag, der nicht bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und mit dem sich die Kammer in der vorliegenden Entscheidung auseinandergesetzt hat. Soweit die Beklagten in diesem Schriftsatz die Verspätung des tatsächlichen Vortrag der Klägerin zur Plastikabdeckung der angegriffenen Ausführungsform rügen, greift dies nicht durch. Eine Zurückweisung wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO scheitert bereits daran, dass der Rechtsstreit durch die Berücksichtigung des gegnerischen Tatsachenvortrags nicht verzögert wird. Die Beklagten haben die durch den Schriftsatznachlass geschaffene Möglichkeit, sich zum klägerischen Tatsachenvortrag zu äußeren, genutzt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt aufgrund der zuvor genannten Gründe nicht in Betracht.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert (gesamt): 500.000,00 EUR
hinsichtlich der Beklagten zu 1) 300.000,00 EUR
hinsichtlich des Beklagten zu 2) 200.000,00 EUR