4a O 287/07 – Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 864

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 287/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) bis 4) als deren Gesellschaftern geltend.
Die Klägerin ist seit dem 29.05.2007 in das Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 37 38 223, das am 11.11.1987 angemeldet und dessen Erteilung am 27.02.1997 veröffentlicht wurde. Das DE 37 38 223 wird nachfolgend auch als Klagepatent bezeichnet. Das Klagepatent, das eine Vorrichtung zum intensiven Mischen von Flüssigkeiten oder eines Flüssigkeits-Feststoff-Gemisches, zum Behandeln von Wasser, wässrigen Lösungen oder anderen Flüssigkeiten und Schmelzen betrifft, ist mit Ablauf seiner Höchstlaufzeit am 11.11.2007 erloschen. Zum Gegenstand des Klagepatents im Einzelnen wird auf die als Anlage K1 vorliegende C2-Schrift verwiesen.
Ursprünglich eingetragener Inhaber des Klagepatents war der Beklagte zu 2), dessen Sohn der Beklagte zu 3) und dessen Ehefrau die Beklagte zu 4) ist. Vom 18.02.2004 an waren die Beklagten zu 3) und 4) sowie die (hier nicht verklagte) Tochter des Beklagten zu 2), Frau A, gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des Klagepatents, bevor zum 29.05.2007 die Eintragung der Klägerin erfolgte.
Die Klägerin hat das Klagepatent ausweislich des Patentübertragungsvertrags nach Anlage K2 von der B GmbH i.L., einer Gesellschaft schweizerischen Rechts, erworben. An der B GmbH i.L. sind neben Frau C und Herrn D die Beklagten zu 2) und 3) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Der Vertrag betreffend die Patentübertragung von der B GmbH i.L. auf die Klägerin umfasst neben dem Klagepatent unter anderem alle mit ihm verbundenen Rechte sowie die Ermächtigung der Klägerin, sämtliche Rechte aus einer Verletzung des Klagepatents (Ansprüche gegenüber Patentverletzern) selbst geltend zu machen.

Am 12.06.1995 hatten die Beklagten zu 2) und 3) mit der B GmbH einen „Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag“ geschlossen, der neben der Anmeldung des Klagepatents auch das zu jenem Zeitpunkt bereits erteilte europäische Patent 0 134 890 umfasste. Dieser (hier in Kopie als Teil der mit Schriftsatz vom 28.04.2008 überreichten Anlage „K4“ vorgelegte) Vertrag sah unter anderem die Übertragung der Anmeldung des Klagepatents auf die B GmbH vor. Der Abschluss des Patentübertragungsvertrags stand im Zusammenhang mit der Gründung der B GmbH, an der neben den Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter Herr Dr. E und Frau C beteiligt waren.
In einem Rechtsstreit vor der 4b. Zivilkammer (Patentkammer) des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 79/03) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat, Aktenzeichen I-20 U 68/04) ging die B GmbH gegen den Beklagten zu 2) auf Zustimmung in die Umschreibung der Lizenzschutzrechte auf sie vor. Erstinstanzlich wurde der hiesige Beklagte zu 2) zur Zustimmung in die Umschreibung der Lizenzschutzrechte verurteilt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
In einem parallelen Rechtsstreit vor der Kammer (Aktenzeichen 4a O 14/05) nimmt der Insolvenzverwalter über das Vermögen der F Gesellschaft für Vertrieb von Levitations- und Kolloidationsanlagen mbH (nachfolgend: F GmbH) die Beklagten auf Rückerstattung seitens der F GmbH an die Beklagte zu 1) geleisteter Lizenzgebühren nebst Zinsen in Anspruch. Die dort geltend gemachte Rückzahlungsforderung bezieht sich gemäß der Aufstellung in der hiesigen Anlage K5 auf Lizenzzahlungen in Höhe von insgesamt 386.642,85 €. Die Beklagte zu 1) schloss unter Mitwirkung der Beklagten zu 2) und 3) mit der F GmbH am 31.05.2001 einen notariell beurkundeten Lizenzvertrag, der hier in Kopie als Anlage K4 vorliegt. In diesem Lizenzvertrag heißt es unter anderem mit Bezug auf das Klagepatent, der Beklagte zu 2) habe „die Lizenzen und sonstigen Rechte an den Patenten (…) eingebracht in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts A“, die vertreten werde durch den Beklagten zu 3), was nochmals bestätigt werde. Der Lizenzvertrag sieht die Einräumung eines alleinigen Herstellungs- und Vertriebsrechts für eine Levitationsanlage zur Energetisierung von Trinkwasser an die F GmbH gegen Entrichtung einer Stücklizenz an die Beklagte zu 1) vor.

Am 13.06.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F GmbH eröffnet und Rechtsanwalt Dr. G zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht Walsrode, Aktenzeichen 11 IN 56/06). Die Klägerin hat im Insolvenzverfahren aus abgetretenem Recht eine Forderung in Höhe von 386.642,85 € angemeldet. Sie beansprucht mit dieser Forderung Lizenzgebühren, die – wie sie behauptet – im Zeitraum vom 21.12.1999 bis zum 11.11.2004 von der F GmbH an die Beklagte zu 1) gezahlt worden seien und die der B GmbH zugeflossen wären, wenn der F GmbH die Patentinhaberschaft der B GmbH bekannt gewesen wäre.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden gegen die Beklagten vertraglich begründete Schadensersatzansprüche, Ansprüche aus angemaßter Eigengeschäftsführung, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche zu. Nach dem Inhalt des Lizenzvertrags vom 31.05.2001 habe der Beklagte zu 2) das Klagepatent in die Beklagte zu 1) eingebracht, obwohl er wegen des Patent- und Know-how-Übertragungsvertrags vom 12.06.1995 nicht mehr Inhaber des Klagepatents gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe in voller Kenntnis der Tatsache, dass sie nicht Patentinhaberin ist, mit der F GmbH den Lizenzvertrag vom 31.05.2001 abgeschlossen und hierfür Lizenzen in Höhe von 386.642,85 € erhalten. Das Verhalten der Beklagten zu 1) gegenüber der F GmbH einerseits und gegenüber der B GmbH andererseits führe zu einem doppelten Schadensersatzanspruch der jeweiligen Vertragspartner gegenüber den Beklagten. Die B GmbH könne Schadensersatz verlangen, weil eine Nebenpflicht aus dem Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag vom 12.06.1995 verletzt worden sei, wegen der Veräußerung des Klagepatents keine Lizenzansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen, die sich auf das veräußerte Klagepatent gründen. Dabei müssten die Beklagten bei normalem Verlauf der Dinge nur einmal Schadensersatz leisten. Bei einer Zahlung an die F GmbH könnte die Klägerin aus abgetretenem Recht Bereicherungsansprüche gegen diese durchsetzen und sich auf diese Weise schadlos halten. Angesichts der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung über das Vermögen der F GmbH drohe die Klägerin mit ihren Ansprüchen jedoch zumindest teilweise auszufallen. Unter diesen Umständen falle es allein in die Risikosphäre der Beklagten, dass die Fe GmbH in Insolvenz gefallen ist und eine angemeldete Forderung der Klägerin daher nicht voll befriedigt werden kann.

Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 386.642,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen
Zug um Zug gegen Abtretung der im Insolvenzverfahren der Firma F Gesellschaft für Vertrieb von Levitations- und Kolloidationsanlagen mbH von der Klägerin angemeldeten Forderung auf Lizenzgebühren wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 386.642,85 an die Beklagte zu 1);
II. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Sie stellen ihre Schadensersatzverpflichtung gegenüber der B GmbH bzw. der Klägerin bereits dem Grunde nach in Abrede. Der Vertragsschluss mit der B GmbH im Jahre 1995 im Rahmen einer umfassenden geschäftlichen Zusammenarbeit sei allein deshalb erfolgt, weil Frau C und Herr Dr. E vorgegeben hätten, es lägen diverse abschlussreife Millionenprojekte vor, für die das Klagepatent benötigt werde. Als sich diese Hoffnung jedoch nicht erfüllt und die Zusammenarbeit mit der B GmbH wegen deren „absoluter Erfolglosigkeit“ ihr „faktisches Ende“ gefunden habe, hätten sie – die Beklagten – sich im Jahre 1999 veranlasst gesehen, das Klagepatent selbst zu verwerten und mit der F GmbH eine langfristige Patentnutzung anzustreben. Hierzu hätten sie sich berechtigt gesehen, weil sie ihre geschäftliche Beziehung zur B GmbH wegen des hohen vertraglichen Zahlungsrückstandes ohnehin jederzeit hätten lösen können.
Die Beklagten halten den Übertragungsvertrag zwischen der B GmbH und der Klägerin für rechtsunwirksam, und zwar für sittenwidrig – wegen Ungleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung -, für ein Scheingeschäft und für unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommen.
Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Lizenzzahlungen seien nicht in vollem Umfang von der F GmbH, sondern teilweise auch von Dritten erbracht worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Der Klägerin stehen Zahlungsansprüche gegen die Beklagten weder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (vgl. I.), noch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung (II.) noch wegen Patentverletzung (III.) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (IV.) zu.

I.
Die Klägerin meint, die B GmbH (i.L.) – und damit aus abgetretenem Recht nunmehr sie – könne Schadensersatz von den Beklagten verlangen, weil diese eine Nebenpflicht aus dem Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag vom 12.06.1995 (Teil der Anlage „K4“ zum Schriftsatz vom 28.04.2008) verletzt hätten, wegen der dort erfolgten Veräußerung des Klagepatentes an die B GmbH keine Lizenzansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen, die sich auf das Klagepatent stützen. Dabei handelt es sich um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2003 auch auf vor dem 01.01.2002 entstandene Dauerschuldverhältnisse anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
Ungeachtet der klägerseits unbeantworteten Frage, ob die dieser Anspruchsgrundlage zugrunde gelegte Nebenpflicht aus dem Vertrag vom 12.06.1995 überhaupt sämtliche Beklagten traf, was bereits deshalb Bedenken begegnet, weil der Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag nur zwischen den Beklagten zu 2) und 3) einerseits und der B GmbH andererseits geschlossen wurde, während die Beklagten zu 1) und 4) an ihm nicht beteiligt waren, ist nicht schlüssig dargetan, dass der B GmbH durch die unterstellte Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in der geltend gemachten Höhe überhaupt entstanden ist. Die haftungsbegründende Kausalität für einen Schaden der B GmbH in Gestalt entgangener Lizenzeinnahmen in der geltend gemachten Höhe würde voraussetzen, dass die B GmbH zu einer Lizenzierung des Klagepatents – sei es an die F GmbH, sei es an einen anderen Lizenznehmer – überhaupt bereit gewesen wäre, anstatt das Klagepatent ausschließlich selbst zu verwerten. Hierfür ist von der darlegungsbelasteten Klägerin nichts vorgetragen worden, obwohl dies zu einem schlüssigen Klagevortrag gehört hätte. Vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhalts, der das Faktum der im Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag vom 12.06.1995 begründeten Zusammenarbeit zwischen den Beklagten zu 2) und 3) sowie der B GmbH betrifft, bestehen hiergegen im Gegenteil Bedenken. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die B GmbH zum Zeitpunkt der Lizenzierung des Klagepatents an die F GmbH (der hier zu Argumentationszwecken unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten) ihre eigene Verwertungsabsicht, wie sie der Zusammenarbeit mit den Beklagten zu 2) und 3) ab dem Jahre 1995 offensichtlich zugrunde lag, bereits aufgegeben hatte. Ohne die grundsätzliche Bereitschaft der B GmbH, das Klagepatent auch ihrerseits an die F GmbH oder aber an Dritte zu lizenzieren, kann eine unberechtigte Lizenzierung durch die Beklagte zu 1) an die F GmbH jedoch nicht zu einem ersatzfähigen Schaden der B GmbH geführt haben.
Es fehlt damit jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) für einen der B GmbH entstandenen Schaden.

II.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus abgetretenem Recht infolge einer angemaßten Eigengeschäftsführung durch die Beklagten zu. Dies betrifft sowohl den Anspruch auf Ersatz eines dem Geschäftsherrn aus einer angemaßten Eigengeschäftsführung entstandenen Schadens (§ 687 Abs. 2 in Verbindung mit § 678 BGB) als auch den Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Geschäftsführer durch eine angemaßte Eigengeschäftsführung erlangt hat (§ 687 Abs. 2 i.V.m. §§ 681 Satz 2; 667 BGB).
Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich bei der Lizenzierung eines gewerblichen Schutzrechts, das einem anderen zusteht, um ein objektiv fremdes Geschäft handelt. Die Vorschrift des § 687 Abs. 2 BGB, mit deren Verweisung in Satz 1 dem Geschäftsherrn bei einem bewusst unberechtigten Eingriff in seine Rechtssphäre zur Verbesserung seiner Rechtsstellung zusätzlich zu anderen in Frage kommenden Ansprüchen auch diejenigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag zugestanden werden, setzt voraus, dass der Geschäftsführer um die Fremdheit des Geschäfts und seine fehlende Berechtigung weiß, aber trotz dieses Bewusstseins das Geschäft nicht als ein fremdes, sondern eigennützig, das heißt in der Absicht führt, es als eigenes zu behandeln (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 687 Rn. 2 m.w.N.).
Dass diese Voraussetzung bei dem für die Beklagte zu 1) handelnden Beklagten zu 3), der ausweislich des Rubrums in der Klageschrift nach klägerischem Verständnis der einziger Vertreter der zu 1) verklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein soll und dessen Verhalten daher der Beklagten zu 1) zuzurechnen ist, erfüllt ist, lässt sich dem Vortrag der Klägerin dieses Verfahrens nicht entnehmen. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen davon auszugehen sein soll, dass der Beklagte zu 3) bei Abschluss des Lizenzvertrages vom 31.05.2001 in dem Bewusstsein gehandelt habe, kein eigenes, sondern ein fremdes Geschäft zu führen. Die Beklagten sind diesem Vorwurf mit dem Vorbringen entgegengetreten, sich zu einer anderweitigen Verwertung des Klagepatents deshalb berechtigt gefühlt zu haben, weil der Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag vom 12.06.1995 zwischenzeitlich sein „faktisches Ende“ gefunden habe. Dem Sachvortrag der Klägerin lassen sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung der Beklagten handelt, der für die Beklagte zu 1) handelnde Beklagte zu 3) also in Wahrheit sehr wohl davon ausging, weiterhin an die Patentübertragung vom 12.06.1995 auf die B GmbH gebunden zu sein. Auf die in diesem Punkt abweichende rechtliche Würdigung der Kammer in dem Verfahren 4a O 14/05, in dem zeitgleich ein der Klage teilweise stattgebendes Urteil ergeht, kann im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil es sich um ein anderes Verfahren handelt und der vorliegende Rechtsstreit wie der Rechtsstreit 4a O 14/05 der Parteibeibringungsmaxime unterliegt. Die Klägerin hat auf den Sachvortrag des dortigen Klägers auch nicht pauschal Bezug genommen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz eines dem Geschäftsherrn aus einer angemaßten Eigengeschäftsführung entstandenen Schadens (§ 687 Abs. 2 i.V.m. mit § 678 BGB) kommt hinzu, dass die Klägerin nicht dargetan hat, ihrerseits zu einer Lizenzierung des Klagepatents an Dritte bereit gewesen zu sein. Dessen bedarf es zwar für das Vorliegen einer angemaßten Eigengeschäftsführung nicht (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., wonach es gleichgültig ist, ob der Geschäftsherr selbst das Geschäft vorgenommen hätte oder nicht), wohl aber im Rahmen des nach §§ 687 Abs. 2; 678 BGB bei unterstelltem Vorliegen einer angemaßten Eigengeschäftsführung zu beanspruchenden Schadensersatzes. Zu dieser Voraussetzung der haftungsbegründenden Kausalität und ihrer im vorliegenden Fall fehlenden Darlegung durch die Klägerin wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. der Entscheidungsgründe verwiesen, die sinngemäß auch für einen Anspruch aus §§ 687 Abs. 2 Satz 1; 678 BGB Geltung beanspruchen.
Bei dem Verweis der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2008 auf § 687 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 684 BGB, um eine Pflicht der Beklagten zu begründen, all dasjenige nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was sie durch die Geschäftsführung erlangt haben, handelt es sich ersichtlich um einen Irrtum. § 687 Abs. 2 Satz 2 BGB statuiert eine Pflicht des Geschäftsherrn nach § 684 Satz 1 BGB, wenn er die sich aus den in § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Vorschriften ergebenden Ansprüche geltend macht. Eine Pflicht des Geschäftsführers lässt sich aus § 684 Satz 1 BGB hingegen nicht ableiten.
Schließlich ist (ein Anspruch auf Herausgabe oder Schadensersatz aus angemaßter Eigengeschäftsführung unterstellt) dem Vortrag der Klägerin zur Abtretung in der Person der B GmbH entstandener Ansprüche nicht zu entnehmen, dass auch etwaige Ansprüche wegen angemaßter Eigengeschäftsführung an die Klägerin abgetreten worden seien. In Bezug auf die (als Anlage K3 in der Klageschrift genannte, dieser jedenfalls für das Gericht jedoch nicht beigefügte) Abtretungsvereinbarung zwischen der B GmbH i.L. und der Klägerin heißt es nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift lediglich, die Klägerin habe „durch Abtretung auch diejenigen Ansprüche erworben, welche der Firma B GmbH i.L. gegenüber Patentverletzern entstanden sind.“ Eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten hat die Klägerin jedoch – wie nachstehend unter III. auszuführen ist – nicht schlüssig vorgetragen.

III.
Schadensersatzansprüche aus Patentverletzung (§ 139 Abs. 2 PatG) bestehen nicht. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung einer Benutzung der durch das Klagepatent geschützten Erfindung seitens der Beklagten (§§ 139 Abs. 1; 9 Satz 2 PatG).
Infolge des Patents ist es jedem Dritten verboten, ohne die Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anzubieten (§ 9 Satz 2 Nr. 2 PatG) und das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG).
Keine dieser Voraussetzungen ist im Hinblick auf eine Lizenzierung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1) an die F GmbH schlüssig dargetan. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2008 auf § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG verweist, übersieht sie grundlegend, dass das Klagepatent überhaupt kein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses schützt. Das Klagepatent enthält vielmehr ausschließlich Vorrichtungsansprüche. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Verletzung des Klagepatents nach § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG (betreffend ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist) denknotwendig aus. Dass die Beklagte schließlich ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagepatents ist, hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen habe, ist nicht ersichtlich. Eine Lizenzierung des Klagepatents, mag diese auch durch einen hierzu nicht (mehr) Berechtigten erfolgt sein, stellt keine der genannten Benutzungshandlungen dar.

IV.
Schließlich besteht auch kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt.; 818 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1), für deren Verbindlichkeiten ihre Gesellschafter nach nunmehr anerkannter Ansicht akzessorisch haften, hat auf der Grundlage des Lizenzvertrags mit der F GmbH zwar durch Lizenzgebühren eine Mehrung ihres Vermögens, sei es in Gestalt eines erhöhten Habensaldos, sei es durch Verringerung eines etwaigen Debetsaldos, erlangt, was – da jedenfalls die Klägerin bzw. die B GmbH nicht an die Beklagte zu 1) geleistet haben – aus Sicht der Klägerin auch „in sonstiger Weise“ geschehen ist. Einer Eingriffskondiktion der Klägerin steht jedoch entgegen, dass die Bereicherung der Beklagten zu 1) auf der Leistung einer anderen Person, hier der F GmbH oder anderer Dritter, beruhte. Aufgrund des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 43) ist die Eingriffskondiktion gegenüber einer Leistungsbeziehung grundsätzlich subsidiär. Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz zugunsten der Klägerin ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 386.642,85 € festgesetzt.