4a O 150/12 – Abdichtmittel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2019

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. März 2013, Az. 4a O 150/12

I.
Die Nebenintervention wird zugelassen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zwischenurteils.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents (1 291 XXX B2). Die Klägerin nimmt den Beklagten sowie in einem gesonderten Verfahren die Nebenintervenienten (4a O 64/11) wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents, welches unter der Ziffer 502 07 XXX.9 beim Deutschen Patent und Markenamt geführt wird, auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Das Klagepatent steht in Kraft und betrifft ein Abdichtsystem für Reifen. Mit Klageschriftsatz vom 26.11.2011 reichte eine der Nebenintervenienten Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ein. Über die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden. Den Rechtsstreit 4a O 64/11 hat die erkennende Kammer nach § 148 ZPO ausgesetzt, bis über die Nichtigkeitsklage entschieden worden ist.

Die Nebenintervenienten zu 1), deren Komplementärin die Nebenintervenientin zu 2) ist, stellt in Baden-Württemberg Reparatursets für Reifen her und vertreibt diese unter anderem an den französischen Automobilhersteller A B, welcher die Reparatursets als Erstausstattung in unterschiedlichen Fahrzeugmodellen verwendet, die in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Der Beklagte war u.a. in dem Zeitraum vom 12.08.2006 bis zum 04.08.2011 Geschäftsführer der Nebenintervenientin zu 2).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 4a O 64/11 erschien für den Beklagten niemand. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Urteilsverkündung reichten die Nebenintervenienten im Verfahren 4a O 64/11 einen Schriftsatz ein, in dem sie den Beitritt zu dem Verfahren zwischen der Klägerin und dem Beklagten erklärten. Der Beklagte wurde in dem hiesigen, abgetrennten Verfahren durch Versäumnisurteil der Kammer vom 30.10.2012 antragsgemäß verurteilt,

A.I.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Systeme zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn diese Systeme gekennzeichnet sind durch

wenigstens einen ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter, der einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass aufweist, und einer an den Gaseinlass des Behälters anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt aufweist, an dem der Behälter zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter dient, wobei der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist;

A.II.
der Klägerin für den Zeitraum vom 12. August 2006 bis 3. August 2011 darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu A.I. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise seit dem 01.09.2008,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen seit dem 01.09.2008, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

– wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

A.III.
Es wurde festgestellt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 12. August 2006 bis 3. August 2011 zusammen mit der C-S D Systems GmbH & Co. KG und der C-S Verwaltungs GmbH, E 10, 88XXX F, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte wurde ferner verurteilt,

B.l.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kompressoren oder Behälter mit Versiegelungsflüssigkeit anzubieten und/oder an solche zu liefern, wenn diese geeignet sind für die Verwendung

in Systemen zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter, der einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass aufweist, und einer an den Gaseinlass des Behälters anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt aufweist, an dem der Behälter zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter dient, wobei der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist;

B.II.
der Klägerin für den Zeitraum vom 12. August 2006 bis 3. August 2011 schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die zu Ziffer B.I. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine) mit

aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen,
bb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,
cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,
bb) wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,
cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Kosten sowie des erzielten Gewinns,

d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

– wobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

B.III.
Es wurde festgestellt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 12. August 2006 bis 3. August 2011 zusammen mit der C-S D Systems GmbH & Co. KG und der C-S Verwaltungs GmbH, E 10, 88XXX F, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch Handlungen gemäß Ziffer B.I. entstanden ist und noch entsteht.

Gegen das Versäumnisurteil haben sowohl die Nebenintervenienten im eigenen Namen sowie der Beklagte selbst Einspruch eingelegt. Hierüber ist noch nicht entschieden.

Die Nebenintervenienten sind der Auffassung, die Nebenintervention sei zulässig. Es läge ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs.1 ZPO vor. Im Falle eines Unterliegens des Beklagten könne die Klägerin im Rahmen einer Vollstreckung des titulierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung an Informationen gelangen, die auch die Rechtsposition der Nebenintervenienten betreffen. Die Klägerin sei dann in der Lage, ihre behauptete Schadensersatzforderung gegenüber den Nebenintervenienten zu beziffern. Die erhaltenen Informationen seien auch im Falle einer Vernichtung des Europäischen Patents endgültig erteilt. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte die Nebenintervenienten gerichtlich auf Übermittlung der von der Klägerin geforderten Informationen in Anspruch nehme. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte im Falle der Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz Ausgleichsansprüche gegen die Nebenintervenienten geltend machen wird.

Die Nebenintervenienten beantragen,

die Nebenintervention zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Nebenintervention zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Nebenintervenienten entgegen. Nach ihrer Auffassung fehle es an der Voraussetzung eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenienten.

Die Parteien und die Nebenintervenienten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Zulassung der Nebenintervention ist zulässig und begründet. Es war durch Zwischenurteil festzustellen, dass die Nebenintervention zugelassen wird.

1.
Die Klägerin hat die Zulässigkeit der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4a O 64/11 erfolgten Nebenintervention auf Seiten des Beklagten in Abrede gestellt. Nach § 71 Abs. 1 ZPO war deswegen durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit dieser Nebenintervention zu entscheiden.

2.
Die Nebenintervention war zuzulassen.

Der Beitritt der Nebenintervenienten erfolgt nach § 70 ZPO, indem die Nebenintervenienten einen Schriftsatz bei dem Prozessgericht einreichen, indem die Parteien bezeichnet werden, ein Interesse an der Nebenintervention dargelegt und der Beitritt erklärt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a)
Die Nebenintervention setzt gemäß § 66 Abs.1 ZPO voraus, dass ein Rechtsstreit zwischen anderen Personen anhängig ist. Der Nebenintervenient darf daher nicht selbst schon Partei des Rechtsstreits sein (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rz. 3). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach Abtrennung der Verfahren zwischen dem Beklagten und den Nebenintervenienten sind unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten rechtshängig.

b)
Der Beitritt konnte auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 66 Abs.2 ZPO erklärt werden.

c)
Auch die weitere Voraussetzung eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin liegt vor.

aa)
Die Nebenintervention setzt gemäß § 66 Abs.1 ZPO voraus, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Dies ist der Fall, wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privaten oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Nicht ausreichend ist somit ein ideelles oder rein wirtschaftliches Interesse (BGHZ 166, 18, 20; Schultes, in: MünchKommZPO, § 66 Rz. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 66 Rz. 8 f.). Als ausreichendes Interesse wurde angesehen, dass die Beklagte im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung die Streifhelferin in einem nachfolgenden Deckungsprozess mit Erfolg in Anspruch nehmen könne (BGH, NJW 1997, 2385, 2386). Für den Fall einer Patentnichtigkeitsklage ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2006, 438 – Carvedilol) für die Annahme eines rechtlichen Interesses ausreichend, dass im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren dieser Entscheidung eine solche Gestaltungswirkung zukommt, die alle Unternehmen betreffe, die durch das Streitpatent in ihren geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden können. Dadurch würde deren Handlungsmöglichkeiten im Wettbewerb beeinträchtigt werden.

bb)
Hiervon ausgehend besteht auf Seiten der Nebenintervenienten ein rechtliches Interesse an der Unterstützung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.

Mit Schriftsatz vom 13.09.12 erklärten die Nebenintervenienten den Beitritt auf Seiten des Beklagten mit dem Ziel der Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung. Zum rechtlichen Interesse führten sie in dem Verfahren 4a O 64/11 aus, dass im Falle eines Unterliegens des Beklagten durch die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung die Klägerin Informationen in die Hand bekomme, die auch die Rechtsposition der Nebenintervenienten betreffen. Die Klägerin sei dann in der Lage, ihre behauptete Schadensersatzforderung gegenüber den Nebenintervenienten, die von der Klägerin ebenfalls wegen der Verletzung desselben Patents in Anspruch genommen werden, zu beziffern. So ließe sich die Leistung von Auskunft und Rechnungslegung nach einer Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gegen den Beklagten nicht mehr rückgängig machen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte die Nebenintervenienten gerichtlich auf Übermittlung der von der Klägerin geforderten Informationen in Anspruch nehme. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte im Falle der Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz Ausgleichsansprüche gegen die Nebenintervenienten geltend machen wird.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einwand der Nebenintervenienten durchgreift, im Falle der Vollstreckung des titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs seien ihre rechtlichen Interessen berührt, da die Informationsherausgabe endgültig sei.

Denn zutreffend weisen die Nebenintervenienten darauf hin, dass der Beklagte die Nebenintervenienten im Falle einer Verurteilung der Feststellung einer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in Regress nehmen könnte. Die Klägerin beantragte und es wurde antragsgemäß im Versäumnisurteil vom 30.12.2012 festgestellt, dass der Beklagte zusammen mit den Nebenintervenienten als Gesamtschuldner verpflichtet ist, für den bereits entstanden oder noch entstehenden Schaden der Klägerin wegen der Verletzung des Europäischen Patents 1 291 XXX einzustehen. Damit stehen zumindest Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern im Raum (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 72 Rz. 7), die bei einem Gesamtschuldnerausgleich die rechtlichen Verhältnisse der Nebenintervenienten unmittelbar betreffen. Darüber hinaus ist der vorliegende Rechtsstreit aus Sicht der Nebenintervenienten vorgreiflich für einen möglichen Gesamtschuldnerausgleich. Denn sollte der Beklagte rechtkräftig verurteilt werden, an die Klägerin wegen Patentverletzung Schadensersatz zu leisten, kann dies vorgreiflich für den internen Gesamtschuldnerausgleich sein. Eine solche Vorgreiflichkeit des streitigen Rechtsverhältnisses ist für die rechtlichen Interessen des Nebenintervenienten zur unterstützenden Partei ausreichend (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 66 Rz. 13).

Schließlich begründet die Nebenintervenienten ihr rechtliches Interesse damit, wonach der Beklagte im Falle der Vollstreckung des titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen der Erfüllung dieser Ansprüche Informationen bei den Nebenintervenienten anfordern und gegebenenfalls die Herausgabe gerichtlich einklagen könnte. Der Schuldner eines Auskunftsanspruchs kann verpflichtet sein, nicht nur aufgrund seiner eigenen Unterlagen entsprechende Auskünfte zu erteilen, sondern auch Nachforschungen über die Benutzungshandlungen bei Dritten anzustellen und sich Informationen hierüber zu verschaffen. Grundsätzlich muss ein Auskunftsschuldner alles ihm Zumutbare unternehmen, um sich diejenigen Informationen von Dritten zu verschaffen, die er zu einer eigenen ordnungsgemäßen Auskunftserteilung benötigt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, I ZB 68/08 Rz. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2008, I-2 W 59/06, Rz. 26). Es kann sogar die Pflicht zur Klageerhebung bestehen (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2176). Eine solche Verpflichtung entfällt nicht schon deswegen, weil die Klägerin gegenüber den Nebenintervenienten einen eigenen Auskunftstitel erstreiten will. Der Beklagte kann als ehemaliger Geschäftsführer durchaus auf Auskünfte der Nebenintervenienten angewiesen sein, um seiner eigenen, gerichtlich festgestellten Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. In einem solchen Fall sind die rechtlichen Interessen der Nebenintervenienten betroffen.

2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Streitwert: 150.000,- EUR.