4a O 166/11 – Portionenkapsel zur Getränkherstellung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2015

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. März 2013, Az. 4a O 166/11

I. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem europäischen Patent EP 1 344 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Un-terlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung der Scha-denersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch. Widerklagend begehrt die Beklagte die Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung.

Das Klagepatent wurde am 20.02.2003 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Schrift vom 14.03.2002 in deutscher Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 15.11.2006. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in welchem es die Einspruchsabteilung am 21.02.2011 rechtskräftig im Umfang geänderter Ansprüche aufrecht erhalten hat. Die Klägerin macht das Klagepatent vorliegend allein in dieser, durch die Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung geltend.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Portionenkapsel zur Herstellung eines Getränks“. Sein hier allein streitgegenständlicher Patentanspruch 1 lautet:

„Portionenkapsel mit einer partikelförmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz (KP) zur Herstellung eines Getränks, wobei die Kapsel einen Becher (1) mit einem Boden (7) und auf der Oberseite einem umlaufenden Rande (6), einen an dem Rande (6) befestigten Deckel (4), und ein in dem Becher (1) eingesetzten und zwischen dem Kapselboden und der Substanz (KP) angeordneten Organ (2) umfasst, wobei das Organ (2) mit durch Prägungen (9) in der Erstreckungsebene des Organs (2) gebildeten Flüssigkeitskanälen (17) als Sammelorgan (2) für das hergestellte Getränk versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Organ (2) mit einer Vielzahl von Öffnungen (8) und gegen den Kapselboden gerichteten Prägungen (9) versehen ist, so dass zwischen dem Organ (2) und dem Kapselboden (7) Freiräume (17a) zur Bildung der Flüssigkeitskanäle (17) verbleiben.“

Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung darstellen. Figur 1 zeigt die Einzelteile der Portionenkapsel in einer Explosionsdarstellung.
Bei Figur 2 handelt es sich um einen Längsschnitt durch eine Portio-nenkapsel.

Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutsch-land Portionenkapseln, die zur Herstellung eines Kaffeegetränks mittels einer Espressomaschine bestimmt sind und deren technische Gestaltung sich aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen erkennen lässt (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform):

In dem Becher ist zwischen dem Kapselboden und der Substanz ein Plastikteil angeordnet, das nachfolgend in einer Draufsicht und einer Ansicht von Unten eingeblendet ist:
Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Das Klagepatent definiere den Begriff „Prägungen“ nicht, so dass es für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents insbesondere nicht darauf ankomme, mit welchem Herstellungsverfahren des Filterelement der angegriffenen Ausführungsformen hergestellt worden sei.

Des Weiteren müssten sich die Prägungen des Sammelorgans erfindungsge-mäß nicht bis zum Boden der Kapsel erstrecken, sondern könnten vielmehr auch vom Boden beabstandet sein. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Öffnungen des Filterelementes derart klein beschaffen, dass sie dem von oben in die Kapsel einströmenden Brühwasser einen ausreichenden Strömungswiderstand entgegensetzen, der dafür sorge, dass das Kaffepulver vollständig durchströmt werde. Erst anschließend ströme bzw. diffundiere das mit dem extrahierten Kaffeepulver versetzte Brühwasser durch die Öffnungen. Dabei stehe die Leit- bzw. Kanalisierungsfunktion der Prägungen der Flüssig-keitskanäle des Sammelorgans weit hinter der entsprechenden Funktion der Prägungen bei dem hier nicht streitgegenständlichen Verteilungsorgan zurück.

Schließlich verfüge die angegriffene Ausführungsform auch über ein Sammelorgan, denn dafür sei lediglich erforderlich, dass das durch die Öffnungen diffundierende Brühwasser zwischen der Unterseite des Organs und der Bodenplatte aufgefangen und sodann über die Aufstechöffnung abgeführt werden könne. Dies sei auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 22.04.2010 hat die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich erfolglos abgemahnt.

Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 08.11.2011 zugestellten Klage,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der wiederhol-ten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Ge-sellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Portionenkapseln mit einer partikelförmigen, mittels Was-ser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Ge-tränks, wobei die Kapsel einen Becher mit einem Boden und auf der Oberseite einen umlaufenden Rand, einen an dem Rand befestigten Deckel und ein in dem Becher eingesetztes und zwischen dem Kapselboden und der Substanz angeordnetes Organ umfasst, wobei das Organ mit durch Prägungen in der Erstreckungsebene des Organs gebildeten Flüssigkeitskanälen als Sammelorgan für das hergestellte Getränk versehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzu-bieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Organ mit einer Vielzahl von Öffnungen und gegen den Kapselboden gerichteten Prägungen ver-sehen ist, so dass zwischen dem Organ und dem Kapsel-boden Freiräume zur Bildung der Flüssigkeitskanäle ver-bleiben;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte jeweils die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.12.2007 begangenen hat, und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeug-nisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der be-zahlten Preise,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigen-tum der Beklagten befindlichen Portionenkapseln nach Ziffer I. 1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Ver-nichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 15.11.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz Dritter gelangten Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 1 344 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Über-nahme der Verpackungs- Transport- bzw. Versandkosten für die Rückgabe zugesagt wird;

5. an die Klägerin EUR 6.764,00 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz darauf jährlich seit Klagezustellung zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. be-zeichneten und seit dem 22.12.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Die angegriffene Ausführungsform verfüge bereits über keine Prägungen im Sinne des Klagepatents. Für den Fachmann entstehe eine Prägung durch Druckverformung eines Materials. Das Material müsse somit umgeformt bzw. verformt werden. Das Filterelement der angegriffenen Ausführungsform sei demgegenüber kein geprägtes, sondern ein durch Spritzgießen hergestelltes Bauteil, an dem einstückig Querstreben vorgesehen seien.

Des Weiteren weise die angegriffene Ausführungsform auch keine Flüssigkeitskanäle auf. Insbesondere würden derartige Kanäle nicht durch die Querverstrebungen am Filterelement gebildet. Diese Querverstrebungen würden – unstreitig – nicht bis zum Kapselboden reichen und könnten schon deshalb räumlich keine Kanäle bilden. Stattdessen ströme das mit hohem Druck durch die Öffnungen strömende Brühwasser direkt zum Boden der Portionskapsel hin und werde nach dem Auftreffen auf dem Kapselboden verwirbelt.

Schließlich komme dem bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten Filterelement auch keine Sammelfunktion zu, so dass es sich dabei auch um kein Sammelorgan handele.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Mit einem der Klägerin am 23.02.2012 zugestellten Schriftsatz hat die Beklagte darüber hinaus Widerklage erhoben mit dem Antrag,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 6.764,- EUR, zzgl. 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz darauf, jährlich seit Zu-stellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Gegenstand der Widerklage sind die Kosten eines anwaltlichen Abwehrschrei-bens der Beklagten auf die Abmahnung der Klägerin.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststel-lung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung und Rückruf sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagten steht ein An-spruch auf Ersatz der Kosten der Gegenabmahnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.
Die Erfindung betrifft eine Portionenkapsel mit einer partikelförmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Getränks.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sei aus der EP 1 101 XXX A1 ein Ge-tränke-Filter-Kapsel-System mit einer abgestuften Portionenkapsel bekannt. Die Kapsel weise mehrere Stufen auf, die zum Abstützen eines Filterelementes bzw. einer porösen Membrane dienen würden. Zwischen dem Filterelement und der Membrane sei das Kaffeepulver aufgenommen. Sowohl zwischen dem Deckel und dem Filterelement als auch zwischen dem Boden und der Membrane verbleibe ein Zwischenraum, der zum seitlichen Führen eines Einlassrohres bzw. eines Ablaufrohres vorgesehen sei.

Aus der US-A 2,778,739 sei zudem eine mehrteilige Portionskapsel, bestehend aus einem schalenförmigen Kapselgehäuse, in das auf der Unterseite ein aus Metall gefertigter Einsatz eingesetzt sei, bekannt. Die Oberseite sei mittels eines angeschweißten Deckels verschlossen. Der Einsatz weise eine runde äußere und eine sich auf der Innenseite anschließende zentrale Vertiefung auf. Die zentrale Vertiefung sei tiefer als die Äußere und könne ein Aufstechmittel aufnehmen, mit dem der Boden der Kapsel aufgestochen werde. Das Aufstechmittel diene gleichzeitig dem Zuführen des Brühwassers. Der Einsatz weise eine Vielzahl von Öffnungen auf, über die das Brühwasser in das Innere der Kapsel einströmen könne. Zum Aufstechen des Kapseldeckels seien Aufstechfinger vorgesehen.

Portionenkapseln seien in vielfältigen Varianten bekannt, wobei insbesondere Portionenkapseln zur Aufnahme von gemahlenem Kaffee zur Erzeugung von Espressokaffee bekannt seien. Der grundsätzliche Vorteil solcher Kapseln liege darin, dass sie gasdicht seien und das aufgenommene Kaffeepulver über einen längeren Zeitraum frisch halten würden. Zum Aufbrühen des in der Kapsel aufgenommenen Kaffeepulvers seien überwiegend halbautomatische Espressokaffeemaschinen verwendet worden, bei denen die Kapsel mit dem Verschlussdeckel nach unten in einen Kapselhalter eingesetzt werde. Der Kapselhalter werde anschließend manuell an der Kaffeemaschine befestigt, wobei die Kaffeemaschine im Bereich der Portionenhalterbefestigung einen mit radialen Austrittsöffnungen für die Durchleitung von Brühwasser versehenen Brühdorn aufweise, der den Boden der Kapsel beim Befestigen des Kapselhalters an der Kaffeemaschine durchstoße. Der Kapselhalter seinerseits sei am Boden mit einer Vielzahl von auf einem Ablaufrost angeordneten Erhebungen versehen. Diese Erhebungen würden den Deckel der Kapsel durchdringen und ihn auf-brechen, sobald Brühwasser in den Siebhalter eingeleitet und die Kapsel durch den hydraulischen Überdruck gegen diese Erhebungen gedrückt werde. Beim nachfolgenden Aufbrühvorgang werde das Brühwasser über den Brühdorn in die Kapsel eingeleitet, so dass es das darin aufgenommene Kaffeepulver unter Überdruck durchströmen und über die Öffnungen im Deckel austreten könne. Das frisch aufgebrühte Kaffeegetränk könne über den Ablaufrost abfließen und auf der Unterseite des Siebhalters über Auslässe austreten. Eine Kaffeemaschine mit einer derartigen Vorrichtung zur Extraktion von in einer Kapsel aufgenommenem Kaffeepulver sei beispielsweise aus der EP 0512470 bekannt.

Der Nachteil eines mit radialen Öffnungen versehenen Brühdorns bestehe al-lerdings darin, dass sich der für das Brühwasser auslassrelevante Querschnitt des Brühdorns durch Verschmutzung relativ schnell zusetze. Zudem nehme mit zunehmender Verschmutzung des Brühdorns die Qualität des Getränks ab. Schließlich würden innerhalb der Kapsel Totvolumina auftreten, so dass Teile des Kaffeepulvers vom Brühwasser nicht oder nur ungenügend extrahiert würden. Außerdem hinterlasse ein derartiger Brühdorn in der Kapsel eine relativ große Aufstechöffnung, über die insbesondere nach dem Herausziehen des Brühdorns ausgelaugtes Kaffeepulver austreten könne, welches letztendlich zu einer Verschmutzung der Kaffeemaschine führen könne. Diese Problematik trete insbesondere dann auf, wenn die Kapsel so in die Kaffeemaschine eingelegt werde, dass sich das aufzustechende Kapselhinterteil vertikal nach unten erstrecke, so dass das ausgelaugte Kaffeepulver nach dem Herausziehen des Brühdorns durch die Schwerkraft nach unten aus der Kapsel herausfallen könne.

Aus der EP 0 521 188, so das Klagepatent weiter, sei eine weitere Vorrichtung zur Extraktion von in einer Kapsel aufgenommenem Kaffeepulver bekannt. Neben einem Brühdorn zum Einleiten des Brühwassers in die Kapsel sei bei einem bevorzugten Ausführungsbeispiel dieser Vorrichtung ein Wasserverteilgitter vorgesehen, das auf seiner Unterseite hervorstehende Ele-mente zum Perforieren der Kapseloberseite aufweise. Das Brühwasser werde über das Wasserverteilgitter auf der Oberseite der Kapsel verteilt und könne über den Spalt zwischen den vorstehenden Elementen und dem Kapseldeckel in das Innere der Kapsel eindringen.

Aus der EP 0512 468 sei eine gattungsgemäße Portionspackung bekannt, welche sich ebenfalls zur Aufnahme von gemahlenem Kaffee eigne. Die aus einem Verbundmaterial bestehende Portionspackung weise keinen Filter und keinen Schwächungsbereich auf, wobei der Boden oder der Deckel dazu bestimmt sei, nur unter der Einwirkung des Drucks des Extraktionsfluids zu Beginn der Extraktion aufzureißen.

Ein grundsätzlicher Nachteil der bekannten Portionspackungen bestehe darin, dass maschinenseitig ein großer Aufwand betrieben werden müsse, damit das in den Portionspackungen aufgenommene Kaffeepulver vom Brühwasser möglichst gleichmäßig durchströmt und vollständig extrahiert werde. Außerdem bestehe bei Portionspackungen, die nur unter der Einwirkung des Drucks des Extraktionsfluids zu Beginn der Extraktion aufreißen, die Gefahr, dass die Kapsel nicht an allen gewünschten Stellen aufreiße, so dass das Kaffeepulver wiederum nur ungenügend extrahiert werde. Ferner seien die Perforationsöffnungen teilweise unerwünscht groß, was für das durch strömende Brühwasser nicht ideal sei, da dem Brühwasser nur ein geringer Strömungswiderstand entgegengesetzt werde und außerdem die Gefahr bestehe, dass über eine zu große Öffnung Kaffeepulver aus der Portionspackung austreten könne, welches die Kaffeemaschine verschmutze.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Portionenkapsel bereitzustellen, bei der die darin aufgenommene, extrahierbare Substanz vom Wasser gleichmäßig durchströmt und möglichst gut extrahiert werde.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Portionenkapsel mit

1.1. einer partikelförmigen, mittels Wasser extrahierbaren Sub-stanz (KP) zur Herstellung eines Getränks,
1.2. einem Becher (1) mit einem Boden (7),
1.3. auf der Oberseite einem umlaufenden Rand (6) und
1.4. einem an dem Rand (6) befestigten Deckel (4).

2. In dem Becher (1) ist ein Organ (2) eingesetzt, das zwischen dem Kapselboden (7) und der Substanz (KP) angeordnet ist.

2.1. Das Organ (2) ist versehen mit

2.1.1. Prägungen (9) in der Erstreckungsebene des Organs (2) und
2.1.2. durch die Prägungen (9) gebildeten Flüssig-keitskanälen (17)
2.1.3. als Sammelorgan für das hergestellte Getränk.

3. Das Organ (2) ist versehen mit

3.1. einer Vielzahl von Öffnungen (8) und
3.2. gegen den Kapselboden (7) gerichteten Prägungen (9),
3.3. so dass zwischen dem Organ (2) und dem Kapselboden (7) Freiräume (17a) zur Bildung von Flüssigkeitskanälen (17) verbleiben.

II.
Das Vorbringen der Klägerin lässt die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den bei der angegriffenen Ausführungs-form vorhandenen Verstrebungen um „Prägungen“ im Sinne des Klagepatents handelt. Jedenfalls sind bei der angegriffenen Ausführungsform keine Flüssigkeitskanäle im Sinne des Klagepatents vorhanden (Merkmale 2.1.2., 2.1.3. sowie 3.3.).

1.
Wie der Fachmann der Merkmalsgruppe 2 des Klagepatents entnimmt, sollen die Prägungen (9) Flüssigkeitskanäle als Sammelorgan für das hergestellte Getränk bilden (Merkmale 2.1.2. und 2.1.3.). Die Prägungen (9) sollen derart gegen den Kapselboden (7) gerichtet sein, dass zwischen dem Organ (2) und dem Kapselboden (7) Freiräume (17a) zur Bildung von Flüssigkeitskanälen (17) verbleiben (Merkmale 3.2. und 3.3.).

Zwar müssen die Prägungen damit nach der Formulierung des Patentan-spruchs 1, bestätigt durch Unteranspruch 7, lediglich gegen den Kapselboden gerichtet sein, ohne dass sie auch auf dem Kapselboden aufliegen müssen. Jedoch müssen sie gleichwohl einen Flüssigkeitskanal bilden. Bereits aus der Formulierung von Merkmal 3.3. erkennt der Fachmann, dass es hierfür nicht ausreichend sein kann, dass unterhalb des Organs ein Freiraum gebildet wird. Denn es sollen zwischen dem Organ (2) und dem Kapselboden (7) Freiräume zur Bildung von Flüssigkeitskanälen (17) verbleiben (Unterstreichung hinzugefügt). Patentanspruch 1 unterscheidet somit ausdrücklich zwischen Freiräumen und Flüssigkeitskanälen.

Mit dem Vorhandensein eines Freiraums, in welchem das Wasser bzw. der Kaffee zur Austrittsöffnung fließen kann, allein lässt sich somit eine Verletzung des Klagepatents nicht begründen. Vielmehr sollen die gegen den Kapselboden gerichteten Prägungen erfindungsgemäß nicht nur abstandhaltende Erhebungen aus der Erstreckungsebene des Organs bilden, sondern sie haben nach dem klaren Anspruchswortlaut Flüssigkeitskanäle zu bilden (Merkmal 2.1.2.), dank derer dem Organ die besondere Wirkung zukommt, als Sammelorgan für das aufgebrühte Kaffeegetränk zu dienen. Auch wenn das Klagepatent keine einschränkenden Vorgaben zur Größe und zur geometrischen Ausgestaltung der Flüssigkeitskanäle macht, lassen bereits die Wortwahl „…kanäle“ und die in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Wirkungsangaben („als Sammelorgan für das hergestellte Getränk“) keinen Zweifel daran, dass die Prägungen derart zu dimensionieren, auszubilden und zueinander anzuordnen sind, dass durch sie ein Weg für die betreffende Flüssigkeit bereitgestellt wird, den das Wasser bzw. der aufgebrühte Kaffee – sozusagen gezwungener Maßen – nehmen muss. Eine lediglich irgendwie den Abfluss mittelbar begünstigende Wirkung genügt demgegenüber nicht.

Die Flüssigkeitskanäle des zwischen dem Kapselboden und dem Kaffeepulver angeordneten Organs verfolgen patentgemäß den Zweck, das aufgebrühte Getränk zu sammeln und möglichst ungehindert zu einer Aufstechöffnung bzw. zu Aufstechöffnungen strömen zu lassen (vgl. Anlage K 1, Sp. 6, Z. 19 – 26 und Z. 36 – 43). Auch wenn das Organ trotz der Vielzahl von Öffnungen einen Strömungswiderstand darstellt, sind es nach der Beschreibung des Klagepatents auch die Flüssigkeitskanäle, die neben der Ermöglichung des ungehinderten Abflusses (auch) einen Strömungswiderstand schaffen sollen, der dazu beiträgt, dass dem Brühwasser ausreichend Zeit bleibt, um das Kaffeepulver möglichst gleichmäßig und gut zu extrahieren. Nicht nur durch das im oberen Bereich der Kapsel angeordnete Verteil-, sondern auch durch das Sammelorgan soll daher sichergestellt werden, dass die in der Kapsel aufgenommenen Getränkepartikel vom Brühwasser homogen durchströmt werden und eine gleichmäßige Extraktion des gesamten Kaffeepulvers erreicht wird (vgl. Anlage K 1, Sp. 6, Z. 44 – 48).

2.
Geht man davon aus, lässt der Vortrag der Klägerin die tatrichterliche Feststel-lung nicht zu, dass die angegriffene Ausführungsform tatsächlich über Flüssigkeitskanäle im Sinne des Klagepatents verfügt.

Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die materiell-einheitlichen Ausprägungen des Sammelorgans würden kanalartige Felder begrenzen, die einen konischen Verlauf zur Mitte zeigen. In der Mitte befinde sich ein in etwa quadratisch ausgebildetes Feld. Die Höhe der Seitenwände der Kanäle nehme von außen nach innen ab, so dass si-chergestellt sei, dass die durch die Öffnungen einströmende Flüssigkeit, kanalisiert durch die Seitenwände, über die niedrige Kopfwand des quadratischen Mittelfeldes radial einwärts geleitet werden könne.

Da die Beklagte jedoch eine derartige Kanalisierungsfunktion der Querverstre-bungen bestritten und sich zugleich darauf berufen hat, das Brühwasser ströme aufgrund des Drucks zunächst auf den Boden und werde dort verwirbelt, so dass es sich bei den Querverstrebungen lediglich um Materialverstärkungen handele, wäre es nunmehr an der Klägerin gewesen, substantiiert zu den konkreten Druck- und Strömungsverhältnissen beim Einsatz der angegriffenen Ausführungsformen vorzutragen. Mit dem lediglich abstrakten Verweis auf das Vorhandensein von zur Mitte hin konisch zulaufender Querverstrebungen hat die Klägerin ihrer diesbezüglichen Darlegungslast demgegenüber nicht genügt.

III.
Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit der Widerklage macht die Beklagte die Kosten einer Gegenabmahnung geltend. Derartige Kosten sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn die Verwarnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzu-treffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des Verwarnenden gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung längere Zeit verstrichen ist, ohne dass der Verwarnende die angedrohten gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (vgl. BGH GRUR 2004, 790 – Gegenabmahnung; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 139 Rz. 205).

Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht vor.

Die Beklagte hat die Erforderlichkeit ihrer Gegenabmahnung im Wesentlichen damit begründet, sie habe die Klägerin darauf hinweisen wollen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen ein wesentliches Merkmal nicht verwirklicht werde. Sie habe daher in der Annahme gehandelt, dass die Klägerin nach diesem Hinweis die angegriffene Ausführungsform nicht mehr im Rahmen einer Verletzungsklage aus dem Klagepatent angreifen werde.

Dass dieses Vorbringen die Erforderlichkeit der Gegenabmahnung nicht zu begründen vermag, erschließt sich ohne Weiteres bereits daraus, dass sich die Beklagte in ihrer Gegenabmahnung gerade damit verteidigt hat, die angegrif-fene Ausführungsform weise kein Sammelorgan im Sinne des Klagepatents auf, da dort weder Prägungen in der Erstreckungsebene, noch Flüssigkeitskanäle vorhanden seien. Dabei handelt es sich gerade um die Merkmale, die auch im Verletzungsverfahren umstritten sind und hinsichtlich derer die Parteien zahlreiche, jeweils ihre Auffassung begründenden Argumente vorgetragen haben. Bereits dies zeigt, dass die durch die Klägerin in ihrer Abmahnung geäußerte Auffassung zumindest in Bezug auf das Vorhandensein von Flüssigkeitskanälen zwar inhaltlich unzutreffend war. Dies bedeutet aber nicht ohne Weiteres, dass sie, was die Voraussetzung der Ersatzfähigkeit der Kosten der Gegenabmahnung wäre, auch auf offensichtlich falschen Annahmen beruhte.

Im Übrigen lässt sich die Erforderlichkeit der Gegenmahnung auch nicht damit begründen, dass die Klägerin zwischen dem Zugang der Gegenabmahnung und der Erhebung der Verletzungsklage einen Zeitraum von über einem Jahr verstreichen ließ. Denn selbst wenn sich die Klägerin, was sich hier nicht feststellen lässt, aufgrund der Gegenabmahnung von einer Klage hätte vorübergehend abbringen lassen, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres schließen, dass ihre Abmahnung auch auf evident falschen Annahmen beruhte.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.006.764,- EUR festgesetzt, wovon 6.764,- EUR auf die Widerklage entfallen.