4a O 178/11 – Markisenbeleuchtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2040

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Mai 2013, Az. 4a O 178/11

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen,

Markisen, insbesondere eine Markise von der Art, die an einer Außenwand eines Gebäudes anzubringen ist, mit einem langgestreckten Rahmen oder Gehäuse und einer Abschirmungseinrichtung, die einen bewegbaren Schirm aufweist, der über eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Gehäuse ausgestreckt werden kann und der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (α) mit einer Außenwand oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Gehäuse angebracht ist, wobei der Rahmen oder das Gehäuse eine Beleuchtungseinrichtung und Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen

bei denen die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder Gehäuses untergebracht und so angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet wird und zwei Verstärkungsleisten oberhalb und unterhalb der LED-Lichtleiste aufweist („alte Variante“);

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.06.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Menge der bestellten Erzeugnisse,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der nicht belieferten, gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei die Angaben zu lit. a) mit Bestellscheinen oder Liefer- oder Frachtpapieren oder Rechnungen zu belegen sind;

– wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

3. an die Klägerin 2.804,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 916 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents, welcher unter der Ziffer 698 01 XXX T2 beim Deutschen Patent und Markenamt geführt wird, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität am 12.11.1998 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11.07.2001 veröffentlicht. Am 31.10.2001 wurde die deutsche Übersetzung im Patentblatt veröffentlicht. Ein Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt blieb ohne Erfolg. Das Klagepatent steht in Kraft. Das Klagepatent wurde auf die Klägerin übertragen und am 13.06.2003 auf die Klägerin umgeschrieben.

Das Klagepatent betrifft eine Markise mit einer Beleuchtungseinrichtung. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner deutschen Fassung wie folgt:

Eine Markise (1), insbesondere eine Markise (1) von der Art, die an einer Außenwand (13) eines Gebäudes anzubringen ist, mit einem langgestreckten Rahmen oder Gehäuse (2) und einer Abschirmungseinrichtung (3-6), die einen bewegbaren Schirm (3) aufweist, der über eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Gehäuse (2) ausgestreckt werden kann und der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (α) mit einer Außenwand (13) oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Gehäuse (2) angebracht ist, wobei der Rahmen oder das Gehäuse (2) eine Beleuchtungseinrichtung (7) und Mitteln zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Beleuchtungseinrichtung (7) innerhalb des Rahmens oder Gehäuses (2) untergebracht und so angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms (3) ungeachtet der Position des Schirms (3) beleuchtet wird.

Nachfolgend werden drei, aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung abgebildet.
Figur 1 zeigt eine schematische, perspektivische Ansicht einer bevorzugten Ausführungsform eines Sonnendachs entsprechend der Erfindung in der Gestalt einer Markise.

Figur 2 zeigt in größerem Maßstab eine schematisch, perspektivische Ansicht eines Teils des Sonnendachs entsprechend der Figur 1.
In Figur 3 ist in größerem Maßstab ein schematischer, perspektivischer Querschnitt eines geschlossenen Sonnendachs entsprechend Figur 1 von der Linie III-III abgebildet.

Die dargestellte Markise 1 weist einen Rahmen oder Gehäuse 2 auf, der an einer Außenwand 13 befestigt ist. Auf der Wickelrolle 4 ist zur Abschattung ein bahnförmiger Schirm 3 aufwickelbar. Die Gelenkarme 6 weisen einen ersten und einen zweiten gelenkig miteinander verbundenen Arm auf, die mit einem Befestigungsmittel 26, 27 verbunden sind. Das Gehäuse 2 ist endseitig jeweils mit einer Endkappe 28 verschlossen, die auch die Montagelöcher 29 zum Anbringen an die Außenwand 13 aufweisen. In dem unteren Profilabschnitt 17 ist eine langgestreckte Kammer 20 ausgebildet, innerhalb der eine als Neonröhre ausgebildete Beleuchtungseinrichtung 7 untergebracht ist.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Markisen. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Markisen. Die Firma A stellt die Markisen in Portugal her. Nachfolgend sind eine schematische Perspektivzeichnung einer angegriffenen Ausführungsform sowie zwei Fotographien einer angegriffenen Ausführungsform, die den Anlagen B 2, B 3 und B 5 der Beklagten entnommen wurden, abgebildet. Angegriffene Ausführungsformen sind eine Markise der Beklagen „alte Variante“, bei der die LED-Lichtleiste an der Außenseite des Gehäuses zwischen zwei Verstärkungsleisten angeordnet ist, wie sie aus der Anlage B 5 ersichtlich ist, sowie eine „neue“ Variante, bei der die LED-Lichtleiste an der Außenseite des Gehäuses ohne die beiden Verstärkungsleisten angeklebt ist, wie bei der Markise der Beklagten EH 6100.
Die Kassettenmarkise der Beklagten besteht aus einer Vollkassette, in welche die Wickelrolle mit dem Tuch integriert ist. Die Kassette der Markise wird nicht direkt an der Wand befestigt, sondern auf Wandbefestigungskonsolen beabstandet von der Wand abgelegt, wobei die Wandbefestigungskonsole an der Wand angebracht wird. Die Gelenkarmhalterung wird mit der Kassette zwischen den an der Vorder- und Rückseite auf dem Gehäuse vorhandenen Verstärkungsleisten verschraubt.

Die Klägerin veranlasste einen Testkauf, um sich von dem Tatbestand der Patentverletzung zu vergewissern. Hierfür sind Kosten in Höhe von 1.069,- EUR entstanden. Die Beklagte zu 1) ist vorprozessual mit patentanwaltlichem Schreiben abgemahnt worden. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung der nach Zeitaufwand berechneten Kosten in Höhe von 2.804,50 EUR.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Insbesondere werde bei ihnen auch bei gänzlich eingefahrenem Schirm der Raum unterhalb der Markise beleuchtet.

Die Klägerin hat teilweise den Unterlassungsanspruch sowie den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch in Bezug auf das Herstellen der angegriffenen Ausführungsformen sowie des Zahlungsanspruchs in Höhe der Kosten für den Testkauf zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr

in Hinblick auf die als „alte Variante“ bezeichnete angegriffene Ausführungsform,

zu erkennen wie geschehen, wobei die Kammer zur Klarstellung dem Tenor des Unterlassungsanspruchs den nachfolgenden Zusatz beigefügt hat: „und zwei Verstärkungsleisten oberhalb und unterhalb der LED-Lichtleiste aufweist („alte Variante“)“.

Darüber hinaus beantragt die Klägerin im Hinblick auf die als „neue Variante“ bezeichnete Ausführungsform in entsprechender Weise zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten nicht die technische Lehre des Klagepatents. Die Beleuchtungseinrichtung sei außerhalb des Gehäuses auf einer Außenfläche des Gehäuses aufgeklebt und nicht innerhalb des Gehäuses angebracht. Entscheidend sei die englische Sprachfassung des Klagepatents, in der es im Klagepatentanspruch heiße „characterized in that lighting means are accomodated within said frame or housing“. Dies bedeute „drin“ bzw. „innen liegend“. Die Beleuchtungsmittel müssten vollständig innerhalb des Rahmens oder Gehäuses aufgenommen werden. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall. Bei der angegriffenen Ausführungsform, die zwei Verstärkungsleisten enthalte, stelle dieser Spalt zwischen den Verstärkungsleisten keine Vertiefung dar, welche in das Gehäuse eindringe. Ein solches Verständnis ergebe sich auch deshalb, weil im Stand der Technik eine Beleuchtungseinrichtung am Rahmen bereits bekannt gewesen sei. Dies gelte erste Recht für die angegriffene Ausführungsform, bei welcher die LED-Lichtleiste lediglich auf den Rahmen aufgeklebt sei.

Das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsformen weise ferner keine Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung auf; diese seien extern in der Endkappe untergebracht.

Eine Beleuchtung des Raumes unterhalb des Schirmes ungeachtet dessen Stellung finde nicht statt. Das Klagepatent setze voraus, dass eine Beleuchtung des Raumes unterhalb des Schirmes sowohl im ausgefahrenen als auch im eingefahren Zustand des Schirmes effektiv möglich sein müsse. Denn es sei die Aufgabe des Klagepatents, für eine effektive Beleuchtung zu sorgen, um zum Beispiel das Lesen eines Buches zu ermöglichen. Unstreitig ist bei geschlossenem Schirm unter einem steilen Winkel der LED-Streifen zu erkennen; eine direkte Beleuchtung des Raums unterhalb des Schirms sei aber ausgeschlossen, eine indirekte Beleuchtung, wie es die angegriffenen Ausführungen im geschlossenen Zustand des Schirmes ermöglichten, falle – in Abgrenzung zum Stand der Technik – nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Die Beleuchtung würde sich im geschlossenen Zustand nach 1-2 Sekunden automatisch abschalten; dies sei – unstreitig – vom Hersteller A so programmiert worden; eine Änderung der Programmierung ist nicht möglich.

Das Gehäuse sei auch nicht unmittelbar an der Außenwand angebracht. Vielmehr werde das Gehäuse auf die Wandbefestigungskonsolen aufgelegt, die wiederum an der Außenwand befestigt würden.

Die Klägerin entgegnet dem, dass eine klagepatentgemäße Anbringung der Markise an der Außenwand jede Art ihrer Befestigung umfasse. Die Art der Befestigung gebe die Klagepatentschrift nicht vor. Die Beleuchtungseinrichtung sei bei den angegriffenen Ausführungsformen innerhalb des Rahmens untergebracht. Es komme darauf an, dass Markise und Beleuchtungseinrichtung eine Gesamtheit bildeten. In Abgrenzung zum Stand der Technik sei allein ausschlaggebend, dass die Beleuchtungseinrichtung nicht außerhalb des Rahmens oder Gehäuses der Markise untergebracht sei. Die Beleuchtungseinrichtungen der angegriffenen Ausführungsformen seien auch so angeordnet, dass der Raum unterhalb des Schirmes ausgeleuchtet würde. Die Aufgabe des Klagepatents stelle sich erst, wenn der Schirm teilweise oder ganz ausgefahren sei. Dazu gehöre nicht der Zustand eines vollständig eingefahrenen Schirms.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.

I.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft sowie Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung dem Grunde und Erstattung der Abmahnkosten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB insoweit zu, als dass sich die Ansprüche auf die erste angegriffene Ausführungsform mit den zwei Verstärkungsleisten („alte Variante“) beziehen. Im Übrigen bleibt die Klage, soweit die Klägerin die Klage nicht ohnehin schon zurückgenommen hat, ohne Erfolg.

1.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Markise mit Beleuchtungsmitteln.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass eine Markise von dieser Art aus der deutschen Patentanmeldung 40 31 471 bekannt ist. Bei derartigen Markisen von dem Winkel- oder Ausstreckungs-Typ besteht die Abschirmungseinrichtung aus einem Stoff oder Schirm, der über eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf die Außenwand bewegt werden kann, an welcher die Markise angebracht ist.

Markisen von dem Winkel- oder Ausstreckungs-Typ sind im Allgemeinen oberhalb eines Fensters an einer Außenwand eines Gebäudes angebracht. Bei der bekannten Markise ist die Beleuchtungseinrichtung an dem Rahmen oder dem Gehäuse in der Weise angebracht, dass ein Volant des Schirms beleuchtet wird, vorausgesetzt, dass der Schirm in einem geschlossenen oder zusammengefalteten Zustand ist. Durch Bewegen des Schirms in Bezug auf das Gehäuse befindet sich die Beleuchtungseinrichtung bei einem aufgespannten Schirm an der oberen Seite des Schirms, wobei dieser Schirm selbstverständlich die Eigenschaft hat, einfallendes Licht zu blockieren.

Insbesondere in dem Falle von Häusern, bei denen eine Markise zum Beispiel auf der Terrassenseite des Hauses angebracht ist, ist es oftmals wünschenswert, ebenfalls eine an der Terrasse verfügbare Beleuchtung zu besitzen. In einem derartigen Falle muss bei der bekannten Markise eine getrennte Beleuchtungseinrichtung an der Außenwand zusätzlich zu der Markise angebracht werden.

In der Praxis müssen die Markise und die Beleuchtungseinrichtung beide getrennt angebracht werden, wodurch häufig für die Markise und die Beleuchtungseinrichtung in dem Falle einer Anbringung unter einer Decke oder unter einem vorstehenden Wandteil ungenügender Raum verfügbar ist.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) eine Markise vorzusehen, die die vorgenannten Nachteile überwindet.

Die Aufgabe soll durch den Klagepatentanspruch 1 gelöst werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

Markise (1),

1. die an einer Außenwand (13) eines Gebäudes anzubringen ist,

2. mit einem langgestreckten Rahmen oder Gehäuse (2) und

3. einer Abschirmungseinrichtung (3-6), die einen bewegbaren Schirm (3) aufweist,

3.1. der über eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Gehäuse (2) ausgestreckt werden kann, und

3.2. der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (α) mit einer Außenwand (13) oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Gehäuse (2) angebracht ist;

4. der Rahmen oder das Gehäuse (2) weist

4.1. eine Beleuchtungseinrichtung (7) und

4.2. Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie auf;

5. die Beleuchtungseinrichtung (7) ist innerhalb des Rahmens oder Gehäuses (2) untergebracht;

6. die Beleuchtungseinrichtung (7) ist so angeordnet, daß der Raum unterhalb des Schirms (3) ungeachtet der Position des Schirms (3) beleuchtet wird.

2.
Die angegriffene Ausführungsform „alte Variante“ macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Im Übrigen fehlt es bei der angegriffenen Ausführungsform „neue Variante“ an der Verwirklichung von Merkmal 5.

a)
Merkmal 3.2 ist wortsinngemäß verwirklicht. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, die technische Lehre des Klagepatents verlange, dass das Gehäuse unmittelbar an der Außenwand angebracht sei muss, vermag dies nicht zu überzeugen.

aa)
Merkmal 3.2 verlangt von seinem Wortlaut her, dass an der Außenwand (13) der Rahmen oder das Gehäuse angebracht ist. Der Klagepatentanspruch sieht zunächst vor, dass ein Gehäuse oder Rahmen eine Beleuchtungseinrichtung (7), ein Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie aufweist (Merkmal 4) und der Schirm (3) über eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Gehäuse ausgestreckt werden kann (Merkmal 3.1). Weitere Vorgaben sind dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Merkmal 3.2 gibt nicht vor, dass der Rahmen oder das Gehäuse unmittelbar an die Außenwand anzubringen ist. Technisch-funktional sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, weshalb das Anbringen des Gehäuses oder Rahmens nicht mittelbar, mit Hilfe von gesonderten Befestigungsmitteln, erfolgen darf. Eine Einschränkung dahingehend, die technische Lehre des Klagepatents verlange eine unmittelbare Befestigung des Gehäuses an der Außenwand, hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden.

Auch in Ansehung von Merkmal 1, welches verlangt, dass die Markise an einer Außenwand (13) eines Gebäudes anzubringen ist, ist eine mittelbare Anbringung des Gehäuses oder Rahmens und damit auch der Markise nach Merkmal 3.2 an der Außenwand nicht ausgeschlossen. Eine solche Vorgabe ist weder Merkmal 1 noch der Beschreibung zu entnehmen.

bb)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 3.2, da das Gehäuse über die Wandbefestigungskonsolen an der Außenwand befestigt wird. Dass das Gehäuse nur mittelbar mit der Außenwand verbunden ist, steht der Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen.

b)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch Merkmal 4.2. Die Beklagten sind der Auffassung, bei den angegriffenen Ausführungsformen wiesen die Gehäuse keine Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung auf. Sie seien extern in der Endkappe untergebracht.

Die Endkappe ist Teil des Gehäuses. Dem Anspruchswortlaut nach ist der Rahmen nicht auf einen einteiligen Rahmen, der die Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung enthält, beschränkt. Eine mehrteilige Ausgestaltung ist vielmehr dem bevorzugten Ausführungsbeispiel, welches auf Seite 11, Zeilen 1 ff beschrieben wird und in Figur 2 der Beschreibung bildlich wiedergegeben ist, zu entnehmen. Technisch-funktional sind keine Gründe ersichtlich, dass das Gehäuse oder der Rahmen einteilig ausgestaltet sein muss. Die Endkappe bildet vielmehr den seitlichen Abschluss des Gehäuses, wie es auch aus Figur 2 der Beschreibung des Klagepatents ersichtlich wird.

Die Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung sind bei den angegriffenen Ausführungsformen in den Endkappen untergebracht, so dass Merkmal 4.2 verwirklicht ist. Wie aus der Anlage B 2 der Beklagten ersichtlich ist, bildet auch bei den angegriffenen Ausführungsformen die Endekappe den Abschluss des Gehäuses.

c)
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, Merkmal 5 sei bei beiden angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht, kann dem nur für die angegriffene Ausführungsform „alte Variante“ beigetreten werden.

aa)
Merkmal 5 verlangt seinem Wortlaut nach eine Beleuchtungseinrichtung, die innerhalb des Rahmens oder Gehäuses (2) untergebracht ist. Dem Wortlaut entnimmt der Fachmann, dass die Beleuchtungseinrichtung räumlich-körperlich gesehen mit dem Rahmen oder Gehäuse in einem bestimmten Zusammenhang steht, nämlich innerhalb des Rahmens angeordnet ist („accomodated within said frame“). Dieses Verständnis gewinnt der Fachmann in Abgrenzung zu Merkmal 4.1. Bereits nach diesem Merkmal weist der Rahmen oder das Gehäuse eine Beleuchtungseinrichtung auf. Merkmal 5 konkretisiert diese körperlich-räumliche Vorgabe dahingehend, dass die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder des Gehäuses angeordnet sein muss. Technischer Hintergrund dieser Maßnahme ist es, dass der von dem Rahmen oder dem Gehäuse bereitgestellte Raum für die Aufnahme bzw. Unterbringung der Beleuchtungseinrichtung verwendet werden kann, wie es auch in der Beschreibung auf Seite 6, Z. 6 – 9 zum Ausdruck kommt. Dort wird im allgemeinen Teil der Beschreibung ausgeführt, wie eine kompakte Markise in Gestalt einer einstückigen, einzelnen Einheit geschaffen werden kann. Auch die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels verdeutlicht dieses Verständnis. Auf Seite 9, Z. 21 ff wird ausgeführt, dass die Beleuchtungseinrichtung (7) in einer Kammer des Gehäuses angeordnet ist. Der Sinngehalt von Merkmal 5 lässt sich nicht darauf reduzieren, dass die Beleuchtungseinrichtung lediglich am Rahmen oder Gehäuse und nicht völlig außerhalb derselben untergebracht sein darf. Denn anderenfalls käme Merkmal 5 entgegen der Anspruchsformulierung kein Mehrgehalt gegenüber Merkmal 4.1 zu, nach dem die Beleuchtungseinrichtung dem Rahmen oder Gehäuse bereits räumlich-körperlich zugeordnet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin als Anlage rop 3 vorgelegten Urteil der Kammer. Gegenstand dieses Urteils war eine angegriffene Ausführungsform, bei der die Beleuchtungseinrichtung lediglich teilweise leicht beabstandet aus dem Rahmen ragte, also auch im Wortsinn innerhalb des Rahmens angeordnet war.

Allerdings sind der technischen Lehre keine einschränkenden Vorgaben zur Gestaltung des Gehäuses oder Rahmens zu entnehmen. Dahingehende Einschränkungen, wie sie die Beklagten vertreten, haben im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung in das Belieben des Fachmanns gestellt. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, bei der Gestaltung des Gehäuses oder Rahmens diese mit besonderen Leisten zur Aufnahme der Beleuchtungseinrichtung zu versehen. Der grundlegende Zweck, durch eine Unterbringung im Gehäuse oder Rahmen den Raum unterhalb des Schirms unabhängig von seiner Position beleuchten zu können, wird auch bei einer derartigen Gestaltung erreicht.

bb)
Die Beleuchtungseinrichtung der angegriffenen Ausführungsformen „alte Variante“ ist innerhalb des Rahmens angeordnet, da sie zwischen den Verstärkungsleisten als Teil des Rahmens angebracht ist. Da die technische Lehre dem Fachmann über die Ausgestaltung des Rahmens keine Vorgaben macht, reicht es aus, dass die Verstärkungsleisten Teil des Rahmens sind und die Beleuchtungseinrichtung deshalb innerhalb dieses Rahmenteils angeordnet ist. Im Falle einer solchen Anordnung ist auch grundsätzlich gewährleistet, dass der Raum unterhalb des Schirmes ausgeleuchtet werden kann, und zwar ungeachtet der Position des Schirms.

Die angegriffene Ausführungsform „neue Variante“ verwirklicht Merkmal 5 dagegen nicht. Bei dieser angegriffenen Ausführungsform wird die LED-Lichtleiste lediglich außen auf die Kassette aufgeklebt, ohne von einem Rahmen umfasst zu sein.

c)
Die angegriffene Ausführungsform „alte Variante“ verwirklicht auch Merkmal 6.

aa)
Merkmal 6 verlangt, dass die Beleuchtungseinrichtung dergestalt angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet wird. Vor dem Hintergrund einer Funktionsweise einer Markise, bei der sich der bewegbare Schirm in einem geschlossenen und einem aufgespannten Zustand befinden kann, versteht der Fachmann die Wortwendung „ungeachtet der Position des Schirms“ derart, dass der Raum unterhalb des Schirms in allen Stadien der Bewegungspositionen des Schirms beleuchtet wird. Denn die Position des Schirms soll gerade nicht die Beleuchtung des Raums unterhalb des Schirms beeinträchtigen, so wie es auch in der Beschreibung auf S. 7, Z. 27 – S. 8, Z. 3 zum Ausdruck kommt. Dieses Verständnis schließt die Position eines geschlossenen Schirms mit ein. Ein solches Verständnis gewinnt der Fachmann auch in Ansehung von Merkmal 3, wonach die Abschirmeinrichtung (3 – 6) einen bewegbaren Schirm (3) aufweist, der einen aufgespannten Zustand aufweisen muss. Kann der bewegbare Schirm eine aufgespannte Position einnehmen, umfasst dies gleichzeitig auch einen geschlossenen Zustand. Der Anspruchswortlaut verhält sich nicht darüber, dass die technische Lehre des Klagepatents zumindest einen teilweise aufgespannten Schirm voraussetzen würde. Für ein derartiges Verständnis gibt weder der Wortlaut noch die Beschreibung etwas her. Vielmehr wird in Abgrenzung zum Stand der Technik auf S. 7, Z. 27 – S. 8, Z. 3 ausgeführt, die Beleuchtungseinrichtung könne den Raum unterhalb des Rahmens oder Gehäuses beleuchten, und zwar ungeachtet der Position des Schirms, das heißt, ob der Schirm zusammengefaltet oder auseinandergefaltet ist.

Merkmal 6 macht über die räumlich-körperliche Vorgabe und der Beleuchtungsmöglichkeit hinaus keine Vorgabe, wie dieser Raum unterhalb des Schirms auszuleuchten ist. Hierüber, insbesondere inwieweit die Beleuchtung der Beleuchtungseinrichtung zur Ausleuchtung des Raums unterhalb des Schirms reicht, verhält sich Merkmal 6 nicht. Eine derartige Vorgabe findet sich auch nicht in der Beschreibung. Der technischen Lehre geht es lediglich um den Zusammenhang zwischen Anordnung der Beleuchtungseinrichtung und Beleuchtungsmöglichkeit. Auf die Intensität der Beleuchtung kommt es gerade nicht an. Die Beschreibung führt aus, dass die Art und die Leistung der Beleuchtungseinrichtung in Abhängigkeit vom Zweck gewählt werden könne (vgl. S. 8, Z. 1 ff). Für eine Beleuchtung unterhalb des Schirms ist es ausreichend, wenn eine Sicherheitsbeleuchtung möglich ist, wie es auch im allgemeinen Teil der Beschreibung auf S. 3, Z. 4 – 7 zum Ausdruck kommt. Demnach kommt es auch nicht darauf an, inwiefern aufgrund der technischen Steuerung der Beleuchtungseinrichtung von der gegebenen Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

bb)
Vor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausführungsform „alte Variante“ Merkmal 6. Bei ihr ist auch im geschlossenen Zustand des Schirms eine Beleuchtung des Raums unterhalb des Schirms möglich. Wie insbesondere den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildabbildungen (Bl. 78 u. 79 d.A.) entnommen werden kann, verbleibt auch bei eingefahrenem Schirm ein Spalt, durch den Licht unmittelbar auf den Raum unterhalb des Schirms fällt und diesen beleuchtet. Dass dies möglicherweise lediglich für eine Sicherheitsbeleuchtung ausreicht, ist – wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt – unerheblich. Entsprechend dem obigen Auslegungsergebnis ist es für die Verwirklichung von Merkmal 6 ebenfalls unschädlich, dass die Steuerung der Beleuchtungseinrichtung derart ausgestaltet ist, dass die Beleuchtung nach ca. 1-2 Sekunden ausgeschaltet wird.

3.
Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die nachfolgenden Klageansprüche.

a)
Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art.64 EPÜ, §§ 139 Abs.1, 9 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet, da sie zu einer Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt gewesen ist. Der Beklagte zu 2) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). Als Geschäftsführer hat er persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hat und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 867).

b)
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Der Beklagte zu 2) hätte als Organ der Beklagten zu 1) die erforderliche Sorgfalt im geschäftlichen Verkehr walten lassen müssen.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

c)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Dieser Anspruch auf Rechnungslegung steht der Klägerin neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 140b PatG zu.

d)
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 139 Abs.2 PatG in Höhe von 2.804,50 EUR zu. Den Sachvortrag der Klägerin über den Grund und die Höhe des Anspruchs haben die Beklagten nicht bestritten.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 1.Var. ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.

Streitwert: 500.000,- EUR. Davon entfallen 100.000,- Euro auf die beantragte
Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatz-
Leistung.