4a O 1/11 – DVD-Standard II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1781

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Februar 2012, Az. 4a O 1/11

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 745 XXX. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2010 mahnte sie den Kläger gestützt auf das vorgenannte europäische Patent wegen des Vertriebs von DVD-Video-Discs ab. Mit der am 27.01.2011 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass er zu den in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüchen nicht verpflichtet ist. Die Beklagte hat ihrerseits mit Klageschrift vom 30.03.2011 Leistungsklage gegen den Kläger und weitere Personen beim Landgericht Hamburg eingereicht, über die am 09.11.2011 mündlich verhandelt wurde. Wegen des Wortlauts der dort gestellten Anträge wird auf eine Kopie der beim Landgericht Hamburg eingereichten Klageschrift (Anlage B 3) und Blatt 41 bis 44 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er nicht dazu verpflichtet ist,

(1) es zu unterlassen, vorbespielte DVD-Discs, DVD-Video- und DVD-ROM-Discs, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder herstellen, anbieten, in Verkehr bringen und/oder gebrauchen zu lassen und/oder sie zu einem dieser Zwecke entweder einzuführen, einführen zu lassen und/oder zu besitzen;

(2) alle in seinem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen DVD-Discs bis spätestens Freitag, 07/01/2011 an die Beklagte zur Vernichtung herauszugeben;

(3) über alle von dem Kläger seit dem 01/01/2007 hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten, und/oder zu einem dieser Zwecke eingeführten und/oder in Besitz gehaltenen DVD-Discs, und/oder DVD-Discs, die der Kläger hat herstellen, anbieten, in Verkehr bringen und/oder gebrauchen lassen, und/oder zu einem dieser Zwecke hat einführen lassen, schriftlich und in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe insbesondere:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

c) der Herkunft der DVD-Discs beziehungsweise des Vertriebswegs der DVD-Discs;

jeweils unter Angabe:
– des Titels der DVD-Disc,
– des Datums und der Nummer der Lieferung,
– des Einkaufs- bzw. Verkaufspreises der DVD-Disc pro Titel,
– der jeweiligen Identifikationsmerkmale (alle auf dem inneren und äußeren Innenring befindlichen Identifikationsmerkmale wie Herstellerangabe (ggf. codiert) und IFPI-Code,
– der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie
– des erzielten Gewinns;

unter Vorlage der Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Verladedokumente sowie aller weiteren, den vollständigen Warenweg dokumentierenden Unterlagen;

(4) der Beklagten die gegebenenfalls entstehenden Lager- und Vernichtungskosten der in Ziff. 2. genannten Produkte zu ersetzen;

(5) der Beklagten die durch die Einschaltung ihrer Rechtsanwälte A, Hamburg, aufgrund der Abmahnung vom 10/12/2010 in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus einem Streitwert in Höhe von 100.000,00 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.780,20 € zu zahlen;

(6) der Beklagten allen weiteren Schaden, der über den Schaden hinausgeht, der in den vorbenannten Ziffern 4. und 5. erwähnt ist, sowie künftig noch entstehen wird, zu ersetzen.

Die Beklagte rügt vorab das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht Düsseldorf sei international nicht zuständig. Zudem fehle für die negative Feststellungsklage des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die parallele Leistungsklage.

Dem ist der Kläger entgegengetreten mit der Begründung, die von der Beklagten zur örtlichen Zuständigkeit zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, weil sie die Unwirksamkeit des jeweiligen Patents zum Gegenstand habe, während die vorliegende Feststellungsklage die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung zum Gegenstand habe. Er – der Kläger – wehre sich mit der Klage gegen exzessive Forderungen der Beklagten. Es sei auch das Feststellungsinteresse gegeben, weil die Beklagte vor dem Landgericht Hamburg durch den Bezug ihres Unterlassungsantrags auf das EP 0 745 XXX nur eingeschränkte Ansprüche geltend mache, das Unterlassungsbegehren in der Abmahnung aber auf alle DVD-Discs bezogen habe.

Mit Beschluss vom 05.08.2011 hat die Kammer angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt und entschieden werden soll.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Dem Kläger fehlt für die von ihm erhobene negative Feststellungsklage das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Das rechtliche Interesse für eine negative Feststellungsklage entfällt regelmäßig dann, wenn der Beklagte seinerseits wegen desselben Streitgegenstands Leistungsklage erhebt und über die neue Klage streitig verhandelt wurde, diese also gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340; BGH NJW 1994, 3107 f). So liegt der Fall hier, soweit die negative Feststellungsklage auch die Berühmung von Ansprüchen umfasst, die auf eine Verletzung des EP 0 745 XXX gestützt sind. Die Beklagte hat vor dem Landgericht Hamburg eine positive Leistungsklage wegen einer von ihr behaupteten Verletzung des EP 0 745 XXX erhoben, über die bereits mündlich verhandelt wurde. Der Kläger beantragt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Ansprüche, die Gegenstand der Leistungsklage der Beklagten vor dem Landgericht Hamburg sind, gegen ihn gerade nicht bestehen – wobei der Kläger die negative Feststellungsklage nicht auf solche Ansprüche begrenzt hat, die auf das EP 0 745 XXX gestützt sind. Damit betreffen beide Klagen denselben Streitgegenstand, jedenfalls soweit Ansprüche aus dem EP 0 745 XXX in Streit stehen.

Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe sich mit ihrer Abmahnung uneingeschränkt auf alle DVD-Discs bezogen, während sie mit der Leistungsklage lediglich auf das EP 0 745 XXX beschränkte Ansprüche geltend mache, ist dies unbeachtlich. Denn auch soweit die negative Feststellungsklage Ansprüche erfasst, die über die mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche hinaus gehen, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn solcher Ansprüche hat sich die Beklagte nicht berühmt. Die Abmahnung war darauf beschränkt, dass lediglich Ansprüche im Hinblick auf DVD-Discs geltend gemacht werden, die das EP 0 745 XXX verletzen. Dies wird daraus deutlich, dass bereits auf der ersten Seite der Abmahnung das Patent genannt wird, auf das die Abmahnung gestützt ist. Auch in der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung heißt es wörtlich „Herr Andre Peters verpflichtet sich, es im Hinblick auf das Europäische Patent EP 0 745 XXX (= DE 695 05 794) …“ (Hervorhebung seitens des Gerichts). Dass sich die Beklagte anderweitig weiterer Ansprüche, die über eine Verletzung des EP 0 745 XXX hinausgehen, berühmt habe, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 EUR.