4a O 10/11 – Tonsignalisierung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1905

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 10/11

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 2 160 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 14.07.2009 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorität der GB 0812XXX vom 16.07.2008 angemeldet, die Anmeldung wurde am 03.03.2010 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27.10.2010. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 30.06.2011 hat die Beklagte zu 1) gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Tone Signalling“ („Tonsignalisierung“). Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 6 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Vorrichtung zum Codieren eines Symbols für die Übertragung über ein paketvermitteltes Netz (440), wobei die Vorrichtung (460) ein Empfangs-modul zum Empfangen eines Symbols zur Codierung von einer externen Quelle umfasst,

gekennzeichnet durch:

ein Codierungsmodul zum Codieren des Symbols als eine Sequenz aus einem ersten Frequenzsignal (510) und einem zweiten Frequenzsignal (520), die aufeinanderfolgen, um im Wesentlichen jeweils einen Doppel-tonmehrfrequenz-(„DTMF“)-Tonzeitschlitz (310a) bzw. einen Tonpausen-Zeitschlitz (320a) zu belegen, und ein Ausgangsmodul zum Ausgeben der Sequenz zur Übertragung über das paketvermittelte Netz.“

Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 7 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Vorrichtung zum Decodieren eines über ein paketvermitteltes Netz (440) übertragenen Symbols, wobei die Vorrichtung (470) gekennzeichnet ist durch:

ein Empfangsmodul zum Empfangen einer Sequenz eines ersten Fre-quenzsignals (510) und eines zweiten Frequenzsignals (520), die im Wesentlichen nacheinander angeordnet sind, zum Belegen eines Doppeltonmehrfrequenz-(„DTMF“)-Tonzeitschlitzes (310a) bzw. eines Tonpausen-Zeitschlitzes (320a), ein Decodiermodul zum Decodieren der Sequenz in das über das paketvermittelte Netz (440) übertragene Symbol durch Bezugnahme auf das erste und zweite Frequenzsignal (520) und ein Ausgabemodul zum Ausgeben des Symbols.“

Nachfolgend werden verkleinert und in deutscher Übersetzung einige Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche nach der Klagepatentbeschrei-bung ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung zeigen. Bei Figur 4 handelt es sich um ein schematisches Diagramm eines Systems gemäß einer ersten Ausführungsform der Erfindung.

Figur 5 ist eine graphische Wiedergabe eines Paars von sequentiellen Mehrfrequenztonsignalen gemäß der Erfindung nach Figur 4.

Bei Figur 6 handelt es sich um ein Flussdiagramm, das ein Verfahren zum Übertragen von DTMF-Tönen über ein paketvermitteltes Netz gemäß der ersten Ausführungsform der Erfindung nach Figur 4 zeigt.
Figur 7 ist ein Flussdiagramm, das ein Verfahren zum Codieren von Symbolen gemäß einer zweiten Ausführungsform der Erfindung zeigt. In Figur 8 ist in einem Flussdiagramm das Decodieren von Symbolen gemäß der zweiten Ausführungsform dargestellt.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen „A“, „A NG“ und „A IP“ Hausnotrufgeräte (nachfolgend: angegriffene Ausfüh-rungsformen), die unter anderem auf der Internetseite „http://www.B.se/de/“ beworben werden. Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen lässt sich der nachfolgend beispielhaft eingeblendeten Seite aus einem die Ausführungsform „A IP“ betreffenden Prospekt entnehmen, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 9 verwiesen wird.
Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Da sie dazu dienen würden, unter anderem im Falle eines Notfalls ein Alarmsignal über das Internet an ein Kontrollcenter bzw. eine Alarmzentrale zu schicken, sei es zwingend, dass sie ein Empfangsmodul aufweisen, dass geeignet sei, Symbole für die Codierung von einer externen Quelle zu empfangen. Die entsprechenden Empfangs-/Codierungsmittel seien bei den angegriffenen Ausführungsformen softwareimplementiert auf einem Chip vorhanden. Eine externe Quelle im Sinne des Klagepatents sei beispielsweise der bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene rote Alarmknopf. Der Chip empfange das beim Drücken des Alarmknopfes erzeugte Signal und codiere es zu dem Symbol „7“, das von den angegriffenen Ausführungsformen ausgegeben und im Rahmen eines Protokollaustauschs über ein paketvermitteltes Netz an das Kontrollcenter übertragen werde.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2009 mahnte die Klägerin die Beklagten daher aus dem aus dem Klagepatent abgezweigten und am 08.10.2009 eingetragenen deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2009 009 659 erfolglos ab.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

a. in der Bundesrepublik Deutschland eine Vor-richtung zum Codieren eines Symbols für die Übertragung über ein paketvermitteltes Netz

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Vorrichtung umfasst:

ein Empfangsmodul, das angeordnet ist, um ein Symbol für die Codierung von einer externen Quelle zu empfangen, gekennzeichnet durch: ein Codie-rungsmodul, das angeordnet ist, um das Symbol als eine Sequenz aus einem ersten Frequenzsignal und einem zweiten Frequenzsignal zu codieren, die aufeinander folgen und im wesentlichen jeweils einen Doppeltonmehrfequenz („DTMF“)-Ton-Zeitschlitz und einen Tonpausen-Zeitschlitz einnehmen, und ein Ausgabemodul, das angeordnet ist, um die Sequenz für die Übertragung über das paketvermittelte Netz auszugeben;

und/oder

b. in der Bundesrepublik Deutschland eine Vor-richtung zum Decodieren eines über ein paketvermitteltes Netz übertragenen Symbols

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Vorrichtung gekennzeichnet ist durch ein Empfangsmodul zum Empfangen einer Sequenz ei-nes ersten Frequenzsignals und eines zweiten Fre-quenzsignals, die im wesentlichen nacheinander angeordnet sind, zum Belegen eines Doppeltonmehrfrequenz- („DTMF“) – Tonzeitschlitzes bzw. eines Tonpausen-Zeitschlitzes, ein Decodiermodul zum Decodieren der Sequenz in das über das paketvermittelte Netz übertragene Symbol durch Bezugnahme auf das erste und zweite Frequenzsignal und ein Ausga-bemodul zum Ausgeben des Symbols;

2. der Klägerin

a. Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben über

aa. Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den Zeitpunkt der Lieferungen,

bb. die Stückzahlen und Preise der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse,

cc. Namen und Anschriften sämtlicher gewerbli-cher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

dd. die Stückzahlen und Preise der ausge-lieferten oder bestellten Erzeugnisse,

und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;

b. unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich ver-ständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über

aa. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse verursacht wurde,

bb. den mit den unter I. 1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,

cc. die hergestellten Mengen mit jeweiligem Her-stellungszeitpunkt,

dd. die betriebene Werbung für die unter I. 1. be-zeichneten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internetwerbung,

wobei sämtliche unter I. 2. genannten Angaben nur für die Zeit seit dem 28.10.2010 zu machen sind und

den Beklagten bei den Angaben zu I. 2. b. vorbehal-ten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin ei-nem von der Klägerin zu benennenden und ihr ge-genüber zur Verschwiegenheit verpflichteten verei-digten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Be-klagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 27.10.2010 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einge-räumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 160 XXX B1 in Deutschland erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Er-zeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie

die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu ent-fernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweili-gen Besitzer – auf ihre eigenen Kosten – veranlasst;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigenturn befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Ge-genstände an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben

wobei die Verpflichtungen gemäß Ziffer I. 3. und I. 4 nur für die Beklagte zu 1) gelten;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin al-len Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 28.10.2010 begangenen Handlungen ent-standen ist oder künftig noch entstehen wird;

III. der Klägerin zu gestatten, das Urteil (Urteilskopf, Tenor sowie der erläuternde Hinweis, dass nach dem Urteil die Herstellung und der Vertrieb des Hausnotrufgeräts „A“ der Beklagten das EP 2 160 XXX B1 verletzt) auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinander folgenden Ausgaben der Zeitschrift „C“ er-scheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen.

Hinsichtlich der Formulierung der durch die Klägerin als „insbesondere, wenn“-Anträge gestellten Hilfsanträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen.

Die Klägerin ist dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen getreten.

Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werde die Funktion des Deco-ders/Encoders und des Empfangsmoduls durch den Chip „D“ wahrgenommen. Dieser biete neben dem traditionellen DTMF-Modus, der durch Setzen des bits b4 auf 1 ausgewählt werde, auch die Möglichkeit, einzelne Frequenzen zu senden („Tones-Mode“), was durch Setzen des bits b4 auf 0 erreicht werde. Wie der nachfolgend eingeblendeten Tabelle, die von Seite 22 des Handbuchs gemäß Anlage B 2 stammt, zu entnehmen sei, finde stets eine Eins-zu-Eins-Zuordnung von 4 Bit zu einer Frequenz statt.
Zudem fehle es auch an einem Ausgabemodul bzw. einer Vorrichtung zum Decodieren eines über ein paketvermitteltes Netz übertragenen Symbols. Für die Übertragung über ein paketvermitteltes Netz würden sich lediglich zwei Möglichkeiten ergeben. Entweder werde die Vorrichtung zum Codieren direkt an ein paketvermitteltes Netz angeschlossen, so dass die Vorrichtung selbst Pakete ausgeben müsse, die über ein paketvermitteltes Netz übertragen werden. Oder die von der Vorrichtung zum Codieren ausgegebenen Signale würden lediglich später über ein paketvermitteltes Netz übertragen, jedoch nicht direkt als Pakete ausgegeben. Dann bedürfte es für das Vorliegen einer Patentverletzung einer andersartigen Anpassung der Vorrichtung für die nachfolgende Übertragung über ein paketvermitteltes Netz. Entscheide man sich für die erste Auslegung, fehle es an einer Verletzung des Klagepatents, da eine Anbindung an eine Telefonleitung erfolge, so dass keine Ausgabe von Paketen stattfinde. Lege man die zweite Auslegungsalternative zugrunde, fehle es demgegenüber an einer Verletzung des Klagepatents, da das Ausgabemodul in keiner andersartigen speziellen Weise angepasst sei, um die Sequenz für die Übertragung über das paketvermittelte Netz in Paketform auszugeben. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der Vorrichtung zum Decodieren eines über ein paketvermitteltes Netz übertragenen Symbols.

Des Weiteren meinen die Beklagten, dass dann, wenn das Klagepatent rechts-beständig sein solle, die Begriffe „DTMF-Ton-Zeitschlitz“ und „Tonpausen-Zeitschlitz“ derart zu interpretierten seien, dass irgendwann einmal ein DTMF-Signal vorliegen müsse, das dann in ein STMF-Signal codiert werden müsse.

Ferner haben die Beklagten erstmalig in der mündlichen Verhandlung betont, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht in einem DTMF-Umfeld arbeiten und auch keinen Eingang besitzen würden. Die angegriffenen Ausführungsformen hätten lediglich einen roten Knopf, so dass es an einer externen Quelle fehle. Bei den angegriffenen Ausführungsformen finde daher keine Umsetzung von Symbolen in Frequenzen statt. Vielmehr würden bei den angegriffenen Ausführungsformen jeweils 4 bit auf 1 Frequenz codiert.

Schließlich meinen die Beklagten, das Klagepatent werde sich im Einspruchs-verfahren insbesondere im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D1 („WAVECOM Decoder – W51 Manual V6.6) sowie D11 (US 2003/0076248 A1) sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, als auch der mangelnden erfinderischen Tätigkeit als nicht schutzfähig erweisen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i. V. m. §§ 242, 257 BGB nicht zu. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen der Gestattung der Veröffentlichung des Urteils durch die Klägerin nicht vor, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m.
§ 140e PatG.

I.
Das Klagepatent betrifft insbesondere die Toncodierung über paketvermittelte Netze.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, verwendet ein übliches Verfahren für die Tonsignalsierung das Doppeltonmehrfrequenz-System DTMF („Dual Tone Multi-Frequency“). DTMF sei für die Verwendung auf öffentlichen, leitungsge-bundenen Telefonnetzen (PSTNs) entwickelt worden und werde verwendet, damit Endgeräte Informationen über Telefonsysteme austauschen könnten.

Gewöhnlich verwende DTMF acht verschiedene Frequenzsignale, die in eine Gruppe hoher Frequenzen und eine Gruppe niedriger Frequenzen aufgeteilt seien. Die Frequenzsignale würden dabei in zusammengesetzten Paaren übertragen, die aus jeweils einer Gruppe hoher Frequenzen und einer Gruppe niedriger Frequenzen bestehen würden, um 16 verschiedene Symbole (die Ziffern „0-9“, die Zeichen („*“ und „#“ und die Buchstaben „A, B, C, D“) wiederzugeben. Zum Beispiel werde die Ziffer „1“ als eine Zusammensetzung der Frequenz 1209 Hz und der Frequenz 687 Hz (nachfolgend als „ein DTMF-Ton“ bezeichnet) übertragen, auf das eine Tonpause folge. Die Ziffer „3“ sei eine Kombination aus 1477 Hz und 697 Hz usw.

Die Frequenzen eines DTMF-Systems würden gewählt, um zu verhindern, dass ein Empfänger Frequenzen als eine andere, nicht übertragene Frequenz erkenne.

Es würden verschiedene DTMF-Systeme, so das Klagepatent weiter, durch verschiedene Organisationen verwendet, die über öffentliche, leitungsgebun-dene Netze (PSTNs) kommunizieren. Ein derartiges System (100) sei in der nachfolgend in deutscher Übersetzung eingeblendeten Figur 1 gezeigt.

Die nachfolgend in deutscher Übersetzung eingeblendete Figur 2 zeige ein anderes System (101), in dem das PSTN (130) durch ein paketvermitteltes Netz (140) ersetzt sei, wobei es sich um ein IP-basiertes Netz, wie etwa ein Netz-werk oder das Internet, handeln könne. Ein Analog-Telefon-Adapter (ATA) (150) sei angeordnet, um analoge Audiodaten, die von einem analogen Te-lefon über einen Stecker (150a) empfangen würden, für die Übertragung über eine digitale Verbindung (140a) in dem paketvermittelten Netz (140) zu digitalisieren. Der Server (120) sei mit dem paketvermittelten Netz (140) über eine digitale Verbindung (140b) verbunden, die gewöhnlich eine Ethernet-Verbindung sei.

Ein paketvermitteltes Netz verwende ein Kommunikationsverfahren, in dem Datenpakete zwischen Knoten über Datenverbindungen geführt würden, über die auch anderer Datenverkehr geführt werde. In jedem Netzknoten würden Pakete eingereiht oder gepuffert, was eine variable Verzögerung zur Folge habe. Dadurch unterscheide sich diese Technik von einer Durchschaltevermittlungs-technik, in der eine begrenzte Anzahl von Verbindungen mit einer konstanten Bitrate und einer konstanten Verzögerung zwischen den Knoten exklusiv für die Dauer der Kommunikation genutzt werde.

Der ATA (150) verbinde ein oder mehrere Standard-Analogtelefone mit dem paketvermittelten Netz. In der Praxis weise der ATA (150) gewöhnlich die Form eines kleinen Kastens mit Netzteil, einen Ethernet-Port für die Verbindung zu dem Internet (140) und eine Standard-Analogtelefonbuchse auf. Der ATA kom-muniziere mit einem entfernten VoIP-Server über das paketvermittelte Netz unter Verwendung eines Protokolls wie etwa H.323, SIP, MGCP, SCCP oder IAX und codiere und decodiere das Sprachsignal unter Verwendung eines Codecs wie etwa G.711, G.729, GSM, iLBC.

Jedoch würden in dem System (101) Probleme hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistung auftreten, wenn der Client (110) und der Server (120) unter Ver-wendung von DTMS miteinander kommunizieren möchten. Dieses Problem werde noch erschwert, wenn eine relativ schnelle DTMF-Kommunikation ver-wendet werde. So lasse sich der genaue Typ und damit die Leistung des ATA (150) nicht vorhersagen, da der ATA (150) normalerweise durch einen entspre-chenden VoIP-Telefonprovider bereitgestellt werde. Zudem würden bekannte ATAs (150) die DTMF-Daten langsam verarbeiten und gewöhnlich DTMF nur senden. Sie seien nicht konfiguriert, um DTMF-Signale zu empfangen oder zu decodieren. Darüber hinaus würden bekannte ATAs (150) die DTMF-Ziffern einfach als digitale Audiosignale digitalisieren. Außerdem würden bekannte ATAs (150) unter Umständen jede DTMF-Ziffer codieren und eine codierte Netzmitteilung senden.

Zusätzlich könnten auch Probleme durch den VoIP-Server entstehen. Eine Funktion von VoIP-Systemen sorge dafür, die Anzahl von parallelen Kanälen zu maximieren, indem Ruhepausen in den Audiosignalen erfasst würden und der Kanal ausgeschaltet werde, bis das Audiosignal wieder einen vorbestimmten Schwellenwert erreiche. Auf diese Weise könnten die Bandbreite und die Priorität eines ruhigen Kanals reduziert werden, wodurch wiederum die Bandbreite und die Priorität der restlichen, parallelen Kanäle erhöht werden könnten. Nach dem Verlust der Bandbreite und der Priorität werde jedoch zusätzliche Zeit zum Wiederherstellen eines ruhigen Kanals benötigt.

Als Stand der Technik nennt das Klagepatent unter anderem die US 6,771,641. Dort werde als Lösung für die Übermittlung von DTMF-Tönen über paketvermittelte Dienste die Verwendung eines Session-Initiation-Protocol-Standards vorgeschlagen. Die DTMF-Töne würden dabei erst gesammelt und dann als SIP-INFO-Mitteilungen gesendet. Auf diese Weise werde ein zu dem Sprachkanal separater Kanal für die Übertragung der DTMF-Töne verwendet. Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass sich dieses System nur relativ kompliziert implementieren lasse und zudem einen SIP-Zugriff voraussetze. Darüber hinaus seien SIP-Services gewöhnlich auf Verbraucherleitungen nicht für mit der analogen Seite des ATA (151) verbun-dene Drittpartei-Produkte verfügbar.

Des Weiteren sei aus der EP 0 851 692 A2 ein Doppeltonmehrfre-quenzübertragungsprotokoll bekannt. Ein Handshake zwischen den sendenden und empfangenden Vorrichtungen, die DTMF-Signale über ein Netz austauschen, werde erreicht, indem die empfangende Vorrichtung einen DTMF-ready Ton (Ziffer) für eine vorgeschriebene Zeitdauer sende, die dem Erhalt einer Signalaufbau-Nachricht folge, die erhalten worden sei, nachdem die sendende Vorrichtung einen Anruf initiiert habe. Nach Erhalt der DTMF-ready Ziffer sende die sendende Vorrichtung eine Datennachricht an die empfangende Vorrichtung, die eine Ziffernfolge von Interesse umfasse, denen M Header Ziffern vorangestellt seien. Nach Erhalt zumindest eines Teils der Datennachricht stoppe die empfangende Vorrichtung die Übertragung der ready-Ziffer. Sobald die empfangende Vorrichtung die gesamte Datenbotschaft erhalten habe, zerlege die empfangende Vorrichtung die Protokoll-Ziffern (die M Header Ziffer und jede ready-Ziffern, die aufgrund von Echo erhalten wurden). Durch Analyse der zerlegten Protokollziffern könne die Qualität der Handshakes zwischen den empfangenden und den sendenden Vorrichtungen bestimmt werden.

Schließlich offenbare die EP 1 255 411 A2 Ton-Relais, wobei die Offenbarung insbesondere die Vorerkennung von Tönen in einem Kommunikationssignal, das Verarbeiten des Kommunikationssignals, um die Töne in Antwort auf die Vorerkennung der Töne zu invalidieren, die Weiterleitung des verarbeiteten Kommunikationsignals über ein Netz, die Validierung des Tons sowie die Wei-terleitung des Ton-on Signals über das Netz in Antwort auf die Validierung er-fasse.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Widerstandsfähigkeit gegenüber durch ATAs eingeführten Problemen zu verbessern, wenn DTMF-Töne über paketvermittelte Netze übertragen werden.

Dies geschieht nach Patentanspruch 6 durch eine Codiervorrichtung mit fol-genden Merkmalen:

6.1. Vorrichtung zum Codieren eines Symbols für eine Übertragung über ein paketvermitteltes Netz (440), wobei die Vorrichtung (460), umfasst:

6.2. ein Empfangsmodul, das angeordnet ist, um ein Symbol für eine Codierung von einer externen Quelle zu empfangen,

6.3 ein Codierungsmodul, das angeordnet ist, um das Symbol als eine Sequenz aus einem ersten Frequenzsignal (510) und einem zweiten Frequenzsignal (520) zu codieren,

6.3.1 die Frequenzsignale folgen aufeinander und nehmen im Wesentlichen jeweils einen Doppeltonmehrfrequenz („DTMF“)-Ton-Zeitschlitz (310a) und einen Tonpausen-Zeitschlitz (320a) ein,

6.4 ein Ausgabemodul, das angeordnet ist, um die Sequenz für die Übertragung über das paketvermittelte Netz (440) auszugeben.

Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 7 schützt eine Decodiervorrichtung mit folgenden Merkmalen:

7.1 Vorrichtung zum Decodieren eines über ein paketvermitteltes Netz (440) übertragenen Symbols. wobei die Vorrichtung (470) gekennzeichnet ist durch:

7.2 ein Empfangsmodul zum Empfangen einer Sequenz eines ersten Frequenzsignals (510) und eines zweiten Fre-quenzsignals (520), die im Wesentlichen nacheinander angeordnet sind, zum Belegen eines Doppeltonmehrfrequenz-(,,DTMP‘)Tonzeitschlitzes (310a) bzw. eines Tonpausen-Zeitschlitzes (320a),

7.3 ein Decodiermodul zum Decodieren der Sequenz in das über das Paketvermittelte Netz (440) übertragene Symbol durch Bezug-nahme auf das erste und zweite Frequenzsignal (520) und

7.4 ein Ausgabemodul zum Ausgeben des Symbols.

II.
Das Vorbringen der Klägerin lässt die Feststellung nicht zu, dass die angegrif-fenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Es ist nicht erkennbar, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen ein Symbol für eine Codierung von einer externen Quelle empfangen und als Sequenz aus zwei aufeinanderfolgenden Frequenzsignalen codiert wird (Merkmalsgruppen 6.2. und 6.3). Entsprechend lässt sich auch nicht feststellen, dass ein Decodiermodul zum Decodieren der Sequenz in das über das paketvermittelte Netz übertragene Symbol sowie ein Ausgabemodul zum Ausgeben des Symbols vorhanden sind (Merkmale 7.3. und 7.4.).

1.
Patentanspruch 6 verlangt, dass ein Symbol durch das Empfangsmodul emp-fangen und in zwei aufeinanderfolgende Frequenzen codiert wird. Dem Fach-mann ist somit klar, dass sich die Merkmale 6.2. und 6.3. auf ein und dasselbe Symbol beziehen.

Einen Hinweis darauf, was patentgemäß unter einem Symbol verstanden wer-den soll, findet der Fachmann in Abschnitt [0049], wo als Symbole beispielhaft die Ziffern „0 – 9“, die Zeichen „*“ und „#“ sowie die Buchstaben „A“, „B“, „C“ und „D“ genannt werden. Dem Fachmann ist somit klar, dass es sich bei einem Symbol zunächst einmal um die Information handeln soll, die über ein paket-vermitteltes Netz übertragen werden soll.

Zugleich entnimmt der Fachmann Abschnitt [0049] ebenso wie den Figuren 7 und 8, dass es sich bei dem zu codierenden Symbol um ein DTMF-Signal han-deln kann, aber nicht muss. Vielmehr genügt es für das Vorliegen eines Sym-bols, dass die Information mit genau einem DTMF-Signal, das heißt mittels zweier verschränkter Frequenzen, übertragen werden kann.

2.
Geht man von einem derartigen Verständnis des Begriffs „Symbol“ im Sinne des Klagepatents aus, genügt es nicht, dass die Klägerin zur Begründung einer Patentverletzung darauf verweist, bei den angegriffenen Ausführungsformen sei das unter einem Symbol zu verstehen, was durch das Drücken des roten Knopfes erzeugt wird. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, was überhaupt erzeugt und im Chip, gegebenenfalls unter Verwendung weiterer Hard- und Software, codiert wird. Der bloße Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, es werde nach dem Drücken des Knopfes ein Signal empfangen, das in zwei aufeinanderfolgende Signale aufgeteilt werde, genügt hierfür jedenfalls nicht.

Sieht man den Knopfdruck selbst als ein Symbol an, ist nicht dargelegt, dass dieser durch zwei aufeinanderfolgende Frequenzen codiert wird. Die als Anla-gen K 13/K13a und K 14/K 14a vorgelegten Untersuchungsberichte zeigen le-diglich, dass zwischen den angegriffenen Ausführungsformen und dem Ser-vicezentrum ein Protokollaustausch stattfindet, demzufolge die angegriffenen Ausführungsformen eine Frequenzfolge übertragen, die unter Zugrundelegung der DTMF-Coding-Tabelle der nachfolgend eingeblendeten Zeichenfolge entspricht:
Sieht man das Drücken des roten Knopfes als Symbol an und geht man davon aus, dass durch das Drücken des roten Knopfes die vorstehend eingeblendete Zeichenfolge erzeugt wird, so mag es sein, dass einzelne Zeichen in den angegriffenen Ausführungsformen durch zwei aufeinanderfolgende Frequenzen codiert werden. Das eigentliche Symbol in Form der vorstehend eingeblendeten Zeichenfolge wird dann aber nicht, wie von der Merkmal 6.3. gefordert, in lediglich zwei aufeinanderfolgende Frequenzen, sondern in eine Vielzahl von Frequenzen codiert. Soweit sich in dem als Anlage K 13a vorgelegten Untersuchungsbericht weiter findet, das Symbol „7“ korrespondiere mit einem „roten-Knopf-Alarm“, ist unklar, in welchem Zusammenhang dazu die übrigen, durch die angegriffenen Ausführungsformen im Rahmen des Protokollaustausches gesendeten Zeichen stehen.

Darüber hinaus ist auch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass durch das Drücken des roten Knopfes tatsächlich die Zeichenfolge erzeugt wird, wie sie vorstehend eingeblendet ist. Es ist nicht klar, was geräteintern für ein Daten- und Informationsfluss durch den Druck auf den roten Knopf ausgelöst wird. Dem als Anlagen K 13 und K 13a vorgelegten Untersuchungsbericht ist lediglich zu entnehmen, dass die vorstehend eingeblendete Zeichenfolge durch die angegriffene Ausführungsform ausgegeben wird (Unterstreichung hinzugefügt).

Entsprechend zeigt auch die als Anlagen K 17 und K 17a vorgelegte Eingabe der Beklagten im Rechtsbestandsverfahren nur, dass zwei Frequenzen als ein Symbol codiert werden können.
Nicht gezeigt wird, dass das Empfangsmodul tatsächlich ein derartiges Symbol empfängt.

3.
Geht man davon aus, dass der bei den angegriffenen Ausführungsformen eingesetzte Chip über Bitfolgen im Sinne der auf Seite 22 der Anlage B 2 gezeigten Tabelle angesteuert wird, dann entsprechen 4 Bit einer Frequenz. Selbst wenn man diese 4 Bits als ein Symbol auffassen würde, fehlt es an einer Codierung in zwei aufeinanderfolgende Frequenzen. Vielmehr fände dann eine eins zu eins Zuordnung von Symbol und Frequenz entsprechend der auf Seite 22 der Anlage B 2 gezeigten Tabelle statt.

Auch die Möglichkeit, eine Vielzahl von Bits nacheinander zu codieren, recht-fertigt keine andere Bewertung. Zwar entspricht eine Sequenz von 8 Bits dann zwei aufeinanderfolgenden Frequenzen. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb gerade 8 Bits als ein Symbol im Sinne des Klagepatents angesehen werden sollten. Weder die auf Seite 22 der Anlage B 2 eingeblendete Tabelle, noch die Untersuchungsberichte gemäß Anlagen K 13/K13a und K 14/K14a sowie die als Anlagen K 17/K17a vorgelegten Eingaben im Nichtigkeitsverfahren geben dafür einen hinreichenden Anhaltspunkt.

4.
Aus den genannten Gründen lässt sich für die Kammer auch nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre von Patentanspruch 7 Gebrauch machen.

Dort wird eine Decodiereinrichtung beansprucht, die das über das paketvermit-telte Netz übertragene Symbol durch Bezugnahme auf das erste und zweite Frequenzsignal decodiert und mittels eines Ausgabemoduls ausgibt. Patentanspruch 7 verlangt damit ebenso wie Patentanspruch 6 eine unmittelbare Zuordnung zweier Frequenzen zu einem Symbol.

Dass eine solche bei den angegriffenen Ausführungsformen tatsächlich stattfindet, lässt sich jedoch, wie bereits zu Patentanspruch 6 ausgeführt wurde, nicht feststellen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

5.
Die Überlegungen gelten entsprechend, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zusätzlich darauf verwiesen hat, für die angegriffenen Ausführungsformen sei auch ein Bauteil zur Registrierung, ob der Anwender stürzt, erhältlich. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, welche Signale in diesem Zusammenhang erzeugt, codiert und empfangen werden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.