4a O 203/11 – Muldenbandförderer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2077

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Mai 2013, Az. 4a O 203/11

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents 0 609 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents, welches unter der Ziffer 594 03 XXX.5 beim Deutschen Patent und Markenamt geführt wird, auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach und auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer schweizer Priorität am 10.01.1994 angemeldet und am 10.08.1994 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.09.1997 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Klägerin wurde am 19.10.2000 als Inhaberin des Patents in das Patentregister eingetragen.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Fördern und Drehen von Werkstücken. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Vorrichtung zum geradlinigen Fördern von Körpern (1) mit einem antreibbaren, endlosen, biegsamen Muldenband (12), das eine Vielzahl in Förderrichtung (F) paralleler und gelenkig verbundener Stäbe (18) aufweist und dessen Enden zur Bildung der Mulde je um eine zu einer Bezugsebene (S6β) parallele Kreisscheibe (13) oder einen Ring (14) geführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Bezugsebene (S6β) mit einer horizontalen Ebene eine zur Förderrichtung (F) geneigte (Winkel α) Schnittgerade (S6) bildet, und dass die Enden des Muldenbandes derart an der Kreisscheibe (13) bzw. dem Ring (14) geführt sind, dass die Stäbe (18) auf ihrer Umlaufbahn um eine zur Umlaufbahn parallele, erste Schwenkachse schwenkbar sind, und dass die Enden der Stäbe (18) zusätzlich um eine zur ersten Schwenkachse rechtwinklige, zweite Schwenkachse (26) schwenkbar sind.

Nachfolgend werden aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt eine schematische Zeichnung einer perspektivischen Ansicht eines Muldenbandförderers für Kleinteile.

Die Figur 4 zeigt eine gleiche Darstellung wie Figur 2 eines zweiten Ausführungsbeispiels eines Muldenbandförderers, der eine in Förderrichtung F größere Fördergeschwindigkeit aufweist.

Die Figur 5 gibt einen Schnitt längs der Linie V-V in Figur 4 wieder.

Nachfolgende schematische Zeichnungen, die zum einen die Figur 4 der Klagepatentschrift unterschiedlich farblich eingefärbt wiedergibt, zum anderen eine schematische Darstellung der Klägerin enthält, sind der Klageschrift entnommen.
Die Klägerin stellt her und vertreibt Muldenbandförderer. Die Beklagte bietet an und vertreibt an in Deutschland ansässige Kunden antreibbare Muldenstäbe (angegriffene Ausführungsform), die für den Betrieb eines Muldenbandförderers der Klägerin geeignet sind. Diese werden den Kunden der Klägerin angeboten und geliefert, um Stäbe eines Muldenbandes eines Muldenförderers auszutauschen. Die Enden der Stäbe der Beklagten sind wie diejenigen der Klägerin an die Form und die Maße der Lagerschuhe angepasst und wie die Stäbe der Klägerin schwenkbar gelagert. Nachfolgend ist eine aus einem Schriftsatz der Klägerin entnommene Fotografie wiedergegeben, die Enden der Stäbe der Beklagten zeigt und mit Anmerkungen der Klägerin versehen ist.

Die Muldenstäbe der Beklagten werden von ihren Abnehmern dazu bestimmt, in Vorrichtungen der Klägerin eingebaut zu werden.

Die Stäbe eines Muldenbandes müssen jährlich mehrfach ausgetauscht werden. Eine komplette Strahlanlage mit Muldenbandfördersystem ist für einen dauerhaften Gebrauch von Jahrzehnten bestimmt.

Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab. Hierfür verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 9.028,- EUR für die Kosten der patentanwaltlichen und rechtsanwaltlichen Vertreter der Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte mache mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine mittelbare Patentverletzung liege deshalb vor, weil es sich bei den Stäben um ein Mittel handele, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die Stäbe seien im Patentanspruch selbst genannt. Dritte nutzten die Muldenstäbe ohne Berechtigung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihre Muldenstäbe als Ersatzteile für verschlissene Muldenstäbe der Klägerin benutzt werden dürften. Der Austausch der Muldenstäbe bewege sich nicht mehr im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs, da der Austausch der Stäbe nicht die Identität des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses wahre, sondern der Austausch einer neuerlichen Herstellung des erfindungsgemäßen Gesamterzeugnisses gleichkomme. Die Mäntel der Stäbe sowie das Muldenband und dessen Anpassung an die Lagerschuhe der Kreisscheibe bzw. des Ringes stellten die wesentlichen Kerne eines schutzrechtsgemäßen Muldenbandförderers dar.

Die Klägerin beantragt, mit der der Beklagten am 24.12.2011 zugestellten Klage,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Muldenstäbe für ein antreibbares, endloses, biegsames Muldenband, das eine Vielzahl von in Förderrichtung paralleler und gelenkig verbundener Stäbe aufweist,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents 609 XXX Dritten, die zur Nutzung der Lehre des Patentes nicht berechtigt sind, anzubieten oder zu liefern,

die dazu geeignet sind, in Vorrichtungen zum gradlinigen Fördern von Körpern verwendet zu werden, bei denen die Enden des Muldenbandes zur Bildung der Mulde je um eine zu einer Bezugsebene parallele Kreisscheibe oder einen Ring geführt sind, bei denen die Bezugsebene mit einer horizontalen Ebene eine zur Förderrichtung geneigte Schnittgerade bildet und die Enden des Muldenbandes derart an der Kreisscheibe bzw. dem Ring geführt sind, dass die Stäbe auf ihre Umlaufbahn um eine zur Umlaufbahn parallele, erste Schwenkachse schwenkbar sind und die Enden der Stäbe zusätzlich um eine zur ersten Schwenkachse rechtwinklige, zweite Schwenkachse schwenkbar sind;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.10.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, unter Angabe der Namen und Anschriften und unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;

b) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten und unter Aufschlüsselung der Typenbezeichnungen;

c) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -preisen und -zeiten, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen;

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschließlich Metatag-Werbung;

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

– wobei der Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

– wobei die Angaben zu Einkaufspreisen und Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 01.09.2008 mitzuteilen sind;

3. an die Klägerin 9.028,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19.10.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

Wegen der weiteren klägerseits gestellten „insbesondere“-Anträge wird auf die Klageschrift verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung liege nicht vor. Das Ersetzen der Muldenstäbe erfülle den Tatbestand einer Neuherstellung nicht. Der Erfindungsgedanke der technischen Lehre des Klagepatents spiegele sich nicht in den Muldenstäben bzw. in deren Gestaltung wieder, sondern in der Art und Weise der Anordnung der Enden der Muldenstäbe im Verhältnis zur Kreisscheibe bzw. zum Kreisring. Der Austausch der Stäbe führe nicht dazu, das patentgemäße Erzeugnis, eine Vorrichtung zum gradlinigen Fördern von Körpern, neu herzustellen. Regelmäßig liege in dem Austausch eines Verschleißteiles, um welches es vorliegend gehe, keine Neuherstellung. Die technischen Wirkungen der Erfindung würden nicht in den Muldenstäben in Erscheinung treten, da diese lediglich über konventionelle Eigenschaften verfügten. Das Klagepatent definiere die Muldenstäbe selbst nicht. Die besondere Wirkung der technischen Lehre des Klagepatents sei der kontinuierliche Transport von Werkstücken mit vorher definierter Geschwindigkeit durch eine Bearbeitungsstraße.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer mittelbaren Patentverletzung gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 10, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.

1.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Fördern und Drehen von Werkstücken.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass ein Muldenbandförderer dieser Art aus der US-A-4218854 bzw. FR-A-2359047 bekannt ist. Bei dieser bekannten Vorrichtung wird die Förderwirkung des umlaufenden Muldenbandes durch eine wendelartig mitlaufende Rippe erzielt. Dies hat zur Folge, dass der Förderwirkung nur solche Werkstücke unterworfen sind, die zwischen den Rippen liegen und von diesen vorwärts bewegt werden. Sind die Werkstücke zu groß, so dass sie auf zwei benachbarten Rippen aufliegen, drehen sie sich am Ort, ohne im Muldenbandförderer weiter transportiert zu werden. Eine Anpassung des Rippenabstandes an die Größe der Werkstücke ist nur begrenzt möglich.

Die DE-A-2365863 zeigt eine Vorrichtung zum Fördern eines Metallrohres, bei der ein Band auf einer endlosen Umlaufbahn einen Wendelabschnitt durchläuft.

Aus den EP-A-205 738, 289 845 und 372 454 ist eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Fördern und Drehen von Werkstücken bekannt, die einen rohrförmigen, käfigartig gestalteten Mantel aufweist, dessen Enden mit rotierenden Ringscheiben verbunden sind. Diese Ringscheiben sind parallel zu einer senkrechten Bezugsebene orientiert, welche die Drehachse des Mantels spitzwinklig schneidet. Diese Vorrichtung ist in der Lage, kleine Werkstücke nur soweit als sie sich im Netzwerk des Mantels nicht verfangen sowie große Werkstücke zu fördern und zu drehen. Es realisiert sich indessen gelegentlich die Gefahr, dass sie sich verklemmen und einen Rückstau im Produktionsfluss verursachen.

Die vorliegende Erfindung hat zur Aufgabe (das technische Problem), eine Vorrichtung der eingangs erwähnten Art derart zu verbessern, dass die genannten Nachteile entfallen.

Die Aufgabe soll durch den Klagepatentanspruch 1 gelöst werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Vorrichtung zum geradlinigen Fördern von Körpern (1);

2. die Vorrichtung hat ein Muldenband (12);

3. das Muldenband (12)

3.1 ist antreibbar, endlos und biegsam,

3.2 weist eine Vielzahl von Stäben (18) auf, die in Förderrichtung parallel angeordnet und gelenkig verbunden sind,

3.3 ist an dessen Enden zur Bildung der Mulde je um eine Kreisscheibe (13) oder einen Ring (14) geführt;

4. die Kreisscheibe (13) oder der Ring (14) sind zu einer Bezugsebene (S6β) parallel;

5. die Bezugsebene (S6β) bildet mit einer horizontalen Ebene eine Schnittgerade (S6), die zur Förderrichtung (F) geneigt (Winkel α) ist;

6. die Enden des Muldenbandes (12) sind an der Kreisscheibe (13) bzw. dem Ring (14) derart geführt,

6.1 dass die Stäbe (18) auf ihrer Umlaufbahn um eine zur Umlaufbahn parallele, erste Schwenkachse schwenkbar sind,

6.2 und dass die Enden der Stäbe (18) zusätzlich um eine zur ersten Schwenkachse rechtwinklige, zweite Schwenkachse (26) schwenkbar sind.

2.
Die Beklagte verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die technische Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht mittelbar, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i.V.m. § 10 PatG.

Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund von Umständen offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

a)
Ob es sich bei den angegriffenen Muldenstäben um Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet sind, kann dahinstehen. Eine mittelbare Patentverletzung scheidet aus, weil die Personen, denen die Beklagte die Muldenstäbe anbietet und liefert, zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Mit dem Inverkehrbringen des jeweiligen Muldenbandförderers mit den dazugehörigen Muldenstäben sind die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent in Bezug auf die Muldenstäbe erschöpft.

b)
Das Anbieten oder Liefern von Austauschteilen stellt dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtmäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch von Teilen die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II; BGH; GRUR 2006, 837, – Laufkranz; BGH, GRUR 2007, 769, 771 – Pipettensystem). Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses gehört die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit einer Vorrichtung, wenn die Funktion des Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Führt der Austausch von Teilen des patentgeschützten Erzeugnisses dazu, das patentgemäße Erzeugnis neu herzustellen, ist die Grenze des Zulässigen überschritten.

Es bedarf zur Beurteilung der Frage, ob durch den Austausch von Teilen die Identität des bearbeiteten Gegenstands gewahrt bleibt oder ob die Maßnahmen auf die erneute Herstellung des patentgeschützten Erzeugnisses hinauslaufen, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II).

Im Rahmen des Abwägungsprozesses ist es auch von Bedeutung, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist. In einem solchen Fall liegt regelmäßig keine Neuherstelllung vor. Eine Neuherstellung liegt ausnahmsweise in einem solchen Fall dann vor, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2012, 1118, 1121 – Palettenbehälter II; BGH; GRUR 2006, 837, – Laufkranz; BGH, GRUR 2007, 769, 771 – Pipettensystem). Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, wenn das Teil selbst wesentliches Element der technischen Lehre ist oder wenn an dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden. Für den Ausnahmetatbestand ist es noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung ein funktionaler Zusammenhang besteht. Bei einer Vorrichtung bestehend aus mehreren Teilen wirken diese Teile regelmäßig zusammen. Erforderlich ist vielmehr, dass in dem Austauschteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, so dass mit dem Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 1118, 1121 – Palettenbehälter II).

c)
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt es entscheidend auf den obigen Ausnahmefall an, denn der Austausch der Stäbe während der Lebensdauer eines in den Verkehr gebrachten Mudlenbandförderes ist üblich und unstreitig. Der Anwender erwartet typischerweise, die verschliessenen oder beschädigten Stäbe austauschen zu dürfen, um so die Funktionsfähigkeit des Muldenbandförderers über seine Lebensdauer aufrechterhalten zu können. Allerdings spiegeln sich die technischen Wirkungen der Erfindung nicht in den austauschbaren Stäben wieder.

aa)
Die technische Lehre des Klagepatents betrifft eine Einrichtung (im Folgenden: Muldenbandförderer) zum gradlinigen Fördern und Drehen von Körpern, die dem Strahlen von Werkstücken dient. Dieser Muldenbandförderer weist ein Muldenband auf (Merkmal 2). Das Muldenband selbst ist antreibbar, endlos und biegsam ausgestaltet (Merkmal 3.1) und weist eine Vielzahl von Stäben auf, die parallel in Förderrichtung angeordnet und gelenkig verbunden sind (Merkmal 3.2), damit die beweglich gelagerten Stäbe die vorgegebene Bewegung des Muldenbandes nachvollziehen können. Das Muldenband ist an dessen Enden zur Bildung einer Mulde je um eine Kreisscheibe oder einen Ring geführt (Merkmal 3.3). Am jeweiligen Ende des Muldenbandes ist eine plattenförmige Wange angeordnet, die parallel zu einer Bezugsebene – rechtwinkelig zur Horizontalebene – ausgerichtet ist (Merkmal 4). Die Bezugsebene bildet mit der horizontalen Ebene eine Schnittmenge (S 6), die zur Förderrichtung (F) geneigt ist (Winkel α) (Merkmal 5). In den Wangen sind je zwei rechtwinkelig zu ihnen orientierte Stummelwellen drehbar gelagert. Auf diesen sitzen drehfest je eine Umlenkrolle. Über diese ist das endlose, flexible Muldenband geführt. Der Antrieb des Muldenbandes erfolgt durch einen Antriebsmotor in einer Stummelwelle. Die Kreisscheibe wird dabei vom Muldenband mitgenommen. Die in das Muldenband eingeworfenen Werkstücke werden bei einem umlaufenden Muldenband in Förderrichtung mitgenommen. Die Werkstücke werden an der ansteigenden Flanke der Mulde hochbewegt, wobei sie sich gleichzeitig ein Stück in die Förderrichtung vorbewegt haben. Wird die Muldenflanke zu steil, rollen sie rückwärts, z. T. überschlangend zur Muldensole zurück und werden von dort wieder die Flanke der Mulde hinauf mitgenommen. Dieser Vorgang wiederholt sich.

Das Muldenband selbst weist eine Vielzahl zur Förderrichtung F paralleler Stäbe 18 auf, die gelenkig miteinander verbunden. Die Stäbe sind so weit voneinander distanziert, dass sich das umlaufende Muldenband den Krümmungen der Umlenkrollen sowie der Kreisscheibe 13 und des Ringes zwanglos anpassen kann. Anderseits sind der gegenseitige Abstand der Stäbe 18 und ihre Querschnittsgestaltung so zu wählen, dass auch die kleinsten der im Muldenbandförderer zu verarbeitenden Werkstücke in der Mulde nicht zwischen den Stäben hindurchfallen oder einklemmen können. Die Stäbe können je nach Arbeitseinsatz unterschiedlich ausgestaltet sein.

Die Enden der Stäbe sind gelenkig ausgestaltet und mit der Kreisscheibe verbunden. Die Verbindung des Stabes mit der Kreisscheibe muss für den Stab eine solche Beweglichkeit gewährleisten, dass der Stab auf seiner Umlaufbahn um eine zur Umlaufbahn parallelen, ersten Schwenkachse schwenkbar ist (Merkmal 6.1). Diese Verbindung muss zusätzlich zur ersten Schwenkachse gewährleisten, dass die Enden der Stäbe in einer zu dieser rechtwinkelig, zweiten Schwenkachse schwenkbar sind (Merkmal 6.2). Das Muldenband kann auch anderes ausgestaltet sein. Wesentlich ist, dass die Enden der Stäbe relativ zur Kreisscheibe und zu den Umlenkrollen um zwei zueinander rechtwinkelig verlaufende Achsen verschwenkbar sind.

bb)
Die Erfindung hat den Vorteil, wie es die Beschreibung ausdrücklich hervorhebt, dass sie hinsichtlich der Größe der transportierbaren Teile ein wesentlich breiteres Spektrum erfasst als alle bisher bekannten Maschinen und im Aufbau zudem einfacher ist (vgl. Sp. 1, Z. 39 – 43). Eine erfindungsgemäße Vorrichtung benötigt keine mitlaufende Rippe mehr, um die Förderwirkung zu erzielen, so dass Werkstücke unabhängig von dem Zwischenraum von zwei Rippen vorbewegt werden können. Ferner können in Abgrenzung zum Stand der Technik auch kleine Werkstücke fortbewegt werden, da auf einen rohrförmigen, käfigartig gestalteten Mantel nicht mehr zurückgegriffenen werden muss. Auf die Größe des Netzwerks des Mantels kommt es nicht mehr an, so dass auch die Gefahr, dass sich Werkteile verklemmen nicht mehr gegeben ist. Diese Vorteile werden erreicht durch den wesentlichen Erfindungsgedanken des Klagepatents. Dieser liegt in der Neigung der Kreisscheibe nach Merkmal 5 und der dadurch bedingten Lagerung und Aufnahme der Enden des Muldenbandes, die die Fortbewegung der Werkteile gewährleisten. Zusätzlich ist durch die Lagerung und die Schwenkbewegung der Stäbe im Sinne von Merkmal 6 gewährleistet, dass letztendlich ein breites Spektrum hinsichtlich der Größe der zu transportierenden Teile in Abgrenzung zum Stand der Technik erfasst wird. Wesentlich ist nach der technischen Lehre des Klagepatents (Sp. 5, Z. 18 – 22), wie die Enden der Stäbe relativ zur Kreisscheibe und zu den Umlenkrollen um zwei zueinander rechtwinkelig verlaufende Achsen verschwenkbar sind. Für ein erfindungsgemäßes Muldenband ist die weitere Ausgestaltung, insbesondere die Ausgestaltung der Stäbe selbst – mit Ausnahme von Merkmal 3.2 – ohne Bedeutung. Dies zeigt sich nicht nur in der oben aufgeführten Textstelle der Beschreibung des Klagepatents (Sp. 1, Z. 39 – 43), sondern auch daran, dass sich das Klagepatent über die konkrete Ausgestaltung der Stäbe und deren Mäntel nur am Rande verhält.

cc)
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, nach der technischen Lehre des Klagepatents sei auch der Mantel des Muldenstabes entscheidend, er stelle den Kern der Erfindung des Klagepatents dar und in dem Austausch der Stäbe verwirklichten sich die technischen Wirkungen der Erfindung, überzeugt dies nicht.

(1)
Der Mantel als Teil eines Stabes ist zwar Bestandteil eines Muldenbandförderers, stellt indes nicht das Wesentliche der Erfindung dar. Das Klagepatent befasst sich mit der Ausgestaltung des Mantels nur am Rande. Der Anspruchswortlaut verhält sich hierzu nicht und gibt deshalb auch nicht vor, aus welchem Material der Mantel sein muss. Der Beschreibung ist lediglich in den Zeilen 3 ff der Spalte 4 zu entnehmen, dass es in das Belieben des Fachmanns gestellt wird, welches Material (Gummi, Kunststoff oder Manganstahl) er verwendet. Die Wahl des Materials hängt maßgeblich vom Einsatzgebiet des Muldenbandförderers ab.

(2)
Die Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung verwirklichen sich vorliegend nicht in dem ausgetauschten Teil, hier den Mänteln der Stäbe. Die Eigenschaften und Vorteile, die die Klägerin den Mänteln der Stäbe zuspricht, spielen für einen erfindungsgemäßen Muldenbandförderer nur eine ergänzende Rolle.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, durch die Anpassung der Stirnseite des Mantels in Form einer Abschrägung könnte eine gewisse Abdichtung gegenüber der Kreisscheibe erreicht werden, so dass kleinere Werkstücke nicht verklemmen könnten, verwirklicht sich darin nicht der Vorteil der Erfindung. Der Mantel selbst ist – wie bereits ausgeführt – nicht wesentlicher Teil der Erfindung. Zwar mag die Anpassung der Stirnseite des Mantels gegenüber der Kreisscheibe zu einer Verkleinerung des Abstandes zwischen beiden führen, die damit erzielte Wirkung einer Abdichtung stellt aber keinen wesentlichen Vorteil der Erfindung dar. Ausweislich Sp. 1, Z. 39 ff ist Vorteil der Erfindung, dass sie hinsichtlich der Größe der zu transportierenden Teile ein wesentlich breiteres Spektrum erfasst, als die bisher bekannten Maschinen. Dass es dem Klagepatent dabei entscheidend darauf ankäme, den Bereich zwischen Stirnseite des Stabes und der Kreisscheibe zu verkleinern, vermag der Fachmann der Patentschrift nicht zu entnehmen. Denn darüber verhält sich weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung. Wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 der Beschreibung deutlich zu erkennen ist, ist der Mantel 20 im Verhältnis zur Kreisschreibe 13 nicht angepasst, sondern besteht aus einem gerade verlaufenden senkrechten Abschluss gegenüber der dazu nicht parallel verlaufenden Seitenwand der Kreisscheibe 13.
Auch funktional ist es nicht erforderlich, diesen Spalt auf ein Minimum zu reduzieren, um den erfindungsgemäßen Vorteil zu erzielen. Denn entscheidend ist die Lagerung des Endes des Stabes in der geneigten Kreisschreibe bzw.dem Ring.

Die von der Klägerin vorgetragenen ineinandergreifenden Wellentäler und –berge sowie die genoppten Oberflächen der Mäntel der Stäbe stellen keine zwingende Vorgabe eines erfindungsgemäßen Muldenbandförderers dar. Diese besonderen Ausgestaltungen der Mäntel finden keinen Rückhalt im Wortlaut des Patentanspruchs bzw. in der Beschreibung.

In einem – üblichen – Austausch eines Verschleißteils liegt nur dann der Ausnahmefall eine Neuherstellung, wenn zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung mehr als nur ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH, GRUR 2012, 1118, 1121 – Pipettensystem). Bei jeder Erfindung werden regelmäßig mehrere Bauteile miteinander zusammenwirken, wie auch vorliegend. Die Mäntel der Stäbe als Teil des Muldenbandes, verbunden über die Lagerung, wirken mit den Kreisscheiben zusammen, um Werkzeugteile in Förderrichtung allein durch das Muldenband zu bewegen. Über das gewöhnliche Zusammenwirken mit anderen Bauteilen des Erfindungsgegenstandes hinaus ist es deshalb erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten. Der Mantel selbst ist lediglich Teil des Stabes und Objekt einer erfindungsgemäßen, verbesserten Schwenkbewegung der Enden des Muldenbandes. Das Muldenband kann ohne den Einsatz weiterer Mittel wie der besonderen Ausgestaltung des Mantels eines Stabes den erfindungsgemäßen Vorteil eines verbreiterten Spektrums von zu transportierenden Teilen erreichen.

dd)
Auch der Auffassung der Klägerin, Kern der technischen Lehre des Klagepatents sei die Führung der Enden nach Merkmal 6 und in den Enden der Stäbe verwirkliche sich die Erfindung des Klagepatents, vermag die Kammer nicht zu folgen.

(1)
Das Klagepatent verhält sich über das Ende der Stäbe eines Muldenbandes und deren Ausgestaltung nur rudimentär. Merkmal 3.2 verhält sich über die Stäbe selbst und Merkmal 6 erwähnt lediglich die Enden des Muldenbandes. Die Stäbe sind nach Merkmal 3.2 parallel angeordnet und gelenkig verbunden. Merkmal 6 entnimmt der Fachmann zunächst, dass die Enden des Muldenbandes (12) an der Kreisschreibe (13) bzw. dem Ring (14) besonders geführt werden,nämlich so dass nach den Merkmalen 6.1 und 6.2 zwei verschiedene Schwenkbewegungen ausgeführt werden können. Diese Schwenkbewegungen der Stäbe haben ihren Ausgangspunkt in Merkmal 5. Merkmal 5 besagt, dass die Bezugsebene (S6β) mit der horizontalen Ebene eine Schnittgerade (S6) bildet, die zur Förderrichtung F um den Winkel α geneigt ist. Die Neigung der Kreisschreibe oder des Rings gewährleistet die Förderbewegung der Werkteile durch die Bewegung des Muldenbandes. Erfindungsgemäß ist es deshalb erforderlich, dass das Ende der Stäbe, welche gelenkig angeordnet sind, in Bezug auf die Kreisscheibe oder den Ring angepasst ist. So wird in dem in der Beschreibung beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiel ausgeführt, dass das Endstück 21 des Stabes im Verhältnis zur Kreisscheibe 13, die entsprechend den Winkel α eine Neigung aufweist, angepasst ist, damit eine Schwenkbewegung in Richtung der ersten Schwenkachse 25 und eine zweite Schwenkbewegung 33 in einer zweiten Schwenkachse 26, wobei die Schwenkachsen zueinanderer rechtwinkelig stehen, ausgeführt werden können. Damit werden die erfindungsgemäß gewünschte Beweglichkeit des Muldenbandes und der Vortrieb eines breiten Spektrums an Werkstücken erzielt.

Über die konkrete Ausgestaltung der Enden des Stabes kann der Fachmann allerdings weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung etwas entnehmen, soweit es über die räumlich-körperliche Vorgabe nach Merkmal 6 hinaus geht. Merkmal 6 verlangt lediglich, dass sich das Ende des Stabes generell für eine entsprechende Lagerung eignen muss. Dies ergibt sich für den Fachmann bereits aus der Anspruchsformulierung, dass „die Enden des Muldenbandes (12) … an der Kreisscheibe (13) bzw. dem Ring (14) … geführt [sind]“. Dass die Enden der Stäbe Objekt der Führung sind und sich lediglich zur Führung eignen müssen, ergibt sich auch aus der passiven Anspruchsformulierung. Ferner ist die Ausgestaltung des Endes des Stabes in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie auch die unterschiedliche Ausgestaltung des Stabes bei der Ausführungsform der Klägerin und der im Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausführungsform zeigen. Bei der Klägerin wird das rechteckig ausgestaltete aus Flachstahl bestehende Ende des Stabes in einem Schuh geführt; bei der bevorzugten Ausführungsform wird das Endstück 21 durch einen Führungskörper 22 mit einem endlosen Riemen 23 verbunden, wobei der Verbindungskörper 23 zu beiden Seiten der Riemen 23 je einen Kugelkopf aufweist, wie es auch aus Figur 5 der Klagepatentschrift deutlich wird.

(2)
Die Wirkungen der Vorteile der Erfindungen verwirklichen sich vorliegend nicht in dem ausgetauschten Teil, hier in den Enden der Stäbe.

Eine Neuherstellung und damit eine mittelbare Patentverletzung kann dann vorliegen, wenn nach der technischen Lehre das ausgetauschte Teil zwar nicht besonders ausgestaltet ist, mit einem anderen, erfindungsgemäß ausgestalteten Teil in der Weise zusammenwirkt, dass sich an dem ausgetauschten Teil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklichen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1121 – Pipettensystem). Ein gewöhnliches Zusammenwirken mit anderen Bauteilen ist dabei nicht ausreichend. Ein solcher Fall liegt aber hier vor. Das jeweilige Ende des Stabes als Teil des Muldenbandes, verbunden über die Lagerung, wirkt mit den Kreisscheiben bzw. Ringen zusammen, um Werkzeugteile in Förderrichtung allein durch das Muldenband zu bewegen. Diese Verbindung geht über das gewöhnliche Zusammenwirken des Stabendes mit der Lagerung in der Kreisschreibe bzw. dem Ring nicht hinaus. Dass das Stabende auf die Lagerung abgestimmt sein muss, ist für den Fachmann selbstverständlich. Der Wortlaut des Klagepatents macht dem Fachmann in Bezug auf das Stabende auch keine konstruktiven Vorgaben, die auf ein anderes Verständnis hindeuten könnten. Die Beschreibung bietet für die Annahme eines anderen Verständnisses ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. In Sp. 3 Z. 52 ff wird vielmehr ausgeführt, dass sich das umlaufende Muldenband den Krümmungen der Umlenkrollen 10, 10`, 11, 11` sowie der Kreisscheibe 13 oder des Ringes 14 zwanglos anpassen kann. Passen sich die Enden des Stabes zwanglos der Kreisscheibe bzw. dem Ring an, kann der Fachmann dem nicht entnehmen, dass es erfindungsgemäß im Wesentlichen auf die Ausgestaltung des Endes des Stabes ankommen könnte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist nach der technischen Lehre die Eignung der Stabenden geführt zu werden. Bestätig wird dieses Verständnis durch eine weitere Textstelle der Beschreibung. Nach Sp. 4 Z. 15 ff sind die Enden 21 eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels mit einem Führungskörper 22 beweglich mit einem endlosen Riemen 23 verbunden. Dieser Führungskörper 22 muss eine solche Beweglichkeit gewährleisten, dass der Stab 18 die Schwenkbewegungen nach Merkmal 6 ausführen kann. Hierzu bedarf es keiner besonderen Ausgestaltung des Stabendes. Über eine solche besondere Ausgestaltung des Stabendes verhält sich die Klagepatentschrift nicht. Das Stabende selbst ist lediglich Teil des Stabes und Objekt einer erfindungsgemäßen, verbesserten Schwenkbewegung, die die Anordnung der Lagerung in der Kreisschreibe bzw. Ring ermöglicht und über das Stabende an den eigentlichen Stab des Muldenbandes weitergegeben wird.

ee)
Schließlich ist es nicht gerechtfertigt, das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin auf den Ersatzbedarf der Stäbe zu erstrecken. Bei einer mehrjährigen Nutzungsdauer eines Muldenbandförderers könnte sich ergeben, dass der Käufer eines Muldenbandförderers den Kaufpreis nochmals allein für die Ersatzbeschaffung der Stäbe zu entrichten hätte. Dies ist kein schützenswertes Interesse auf Seiten der Klägerin (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 – Pipettensystem). Es würde der Klägerin unberechtigterweise einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zuweisen, ohne dass sich die Erfindung auf den Stab erfindungswesentlich auswirkt.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 und 2 ZPO.

Streitwert: 500.000,- EUR.