4a O 120/11 – WC-Duftspülung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1845

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. März 2012, Az. 4a O 120/11

I. Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten

Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Spülflüssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufhängbaren Halter und zwei im Halter vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbehältern für jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbehälter eine eigene Auslassöffnung aufweist, über die das Wirkstofffluid in die Spülflüssigkeit abgebbar ist,

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 16 XXX U1 im Zeitraum zwischen dem 02.06.2002, und dem 15.10.2011, angeboten und/oder in Verkehr gebracht haben,

bei denen die Vorratsbehälter gegen den Eintritt von Spülflüssigkeit in ihr Inneres geschützt sind und die Auslassöffnungen so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt und bei jedem Spülvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbehälter in die Spülflüssigkeit erfolgt, die Auslassöffnungen der Vorratsbehälter bodenseitig angeordnet sind, die Vorratsbehälter unmittelbar miteinander gekuppelt und so gekuppelt am Halter anbringbar sind, die Vorratsbehälter am Halter nebeneinander angeordnet sind, die Vorratsbehälter bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgeführt und die Auslassöffnungen der Vorratsbehälter zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt an den Vorratsbehältern angeordnet sind,

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und unter Vorlage sämtlicher Rechnungen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 02.06.2002, bis zum 15.10.2011, begangenen Handlungen entstanden ist.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des Gebrauchsmusters DE 201 16 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster) auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 16.10.2001 unter Inanspruchnahme von vier deutschen Prioritäten vom 17.11.2000, vom 17.03.2001, vom 17.08.2001 und vom 04.10.2001 angemeldet, am 28.03.2002 eingetragen und am 02.05.2002 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster hat ein Löschungsverfahren dergestalt überstanden, dass es mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 22.03.2006 im Umfang der eingetragenen Ansprüche 1, 2, 4, 14 und 15 teilweise gelöscht wurde, soweit diese über die neugefassten Schutzansprüche 1 und 2 – bestehend aus einer Kombination der eingetragenen Ansprüche 1, 2, 4, 14 und 15 – hinausgehen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden. Die hier in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1, 2, 5, 8, 19 und 20 lauten wie folgt:

1. Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Spülflüssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufhängbaren Halter (1) und mindestens zwei im Halter (1) vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbehältern (2, 3) für jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbehälter (2, 3) eine eigene Auslassöffnung (4) aufweist, über die das jeweilige Wirkstofffluid in die Spülflüssigkeit abgebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Vorratsbehälter (2, 3) gegen den Eintritt von Spülflüssigkeit in ihr Inneres geschützt sind und die Auslassöffnungen (4) der Vorratsbehälter (2, 3) so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt und
dass bei jedem Spülvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbehälter (2, 3) in die Spülflüssigkeit erfolgt.

2. Abgabevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Auslassöffnung des Vorratsbehälters (2, 3) in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet ist.

4. Abgabevorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorratsbehälter miteinander unmittelbar gekuppelt und so gekuppelt im Halter (1) anbringbar sind.

8. Abgabevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorratsbehälter (2, 3) am Halter (1) nebeneinander angeordnet sind.

19. Abgabevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass bei zwei Vorratsbehältern (2, 3) diese bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgeführt sind.

20. Abgabevorrichtung nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Auslassöffnungen (4) der Vorratsbehälter (2, 3) zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt an den Vorratsbehältern (2, 3) angeordnet sind.

Nachstehend ist ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Abgabevorrichtung in der Seitenansicht wiedergegeben. Die Abbildung stammt aus der Klagegebrauchsmusterschrift.
Die Beklagte zu 1) ist eine in Italien ansässige Wettbewerberin der Klägerin. Sie lieferte an die Beklagte zu 2) WC-Körbchen, die die Beklagte zu 2) weiterveräußerte. Unter anderem erwarb die Klägerin von der Beklagten zu 2) ein Muster der WC-Körbchen, das sie als Anlage K 2 (angegriffene Ausführungsform) zur Akte gereicht hat.

Die konkstruktive Gestaltung und die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform entsprechen im Wesentlichen der schematischen Darstellung eines WC-Körbchens in den Figuren 1 bis 3A und der zugehörigen Beschreibung in der von der Beklagten zu 1) eingereichten PCT-Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 2004/072390. Auf die entsprechende Druckschrift (Anlagen K 8a) wird Bezug genommen. Soweit Unterschiede in der Konstruktion und der Funktionsweise zwischen der angegriffenen Ausführungsform und der Darstellung in der Patentanmeldung bestehen, sind diese vorliegend unbeachtlich. Von Bedeutung ist lediglich die in der nachfolgenden Abbildung wiedergegebene Seitenansicht der angegriffenen Ausführungsform.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass Klagegebrauchsmuster sei nur hinsichtlich der ursprünglich eingetragenen Schutzansprüche 1, 2, 4, 14 und 15 gelöscht worden. Daraus folge im Umkehrschluss, dass es im Übrigen in Kraft geblieben sei, insbesondere im Hinblick auf die Ansprüche 5, 8, 19 und 20, die auf die ursprünglich eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 rückbezogen seien und hier geltend gemacht würden. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, nach dem technischen Wortsinn des Schutzanspruchs 19 sei dieser dahingehend zu verstehen, dass bei Betrachtung der (A)Symmetrie nicht beide Vorratsbehälter gemeinsam die Grundlage bildeten, sondern jeder Vorratsbehälter für sich genommen asymmetrisch sein müsse. Nur dann ergebe sich eine Asymmetrie in Bezug auf die Mitte der Abgabevorrichtung. Dies sei auch aus den Figuren der Gebrauchsmusterschrift ersichtlich.

Die Klägerin beantragt,

– wie erkannt –

hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagten sind der Meinung, das Klagegebrauchsmuster sei teilweise gelöscht worden und stehe daher in dem Umfang, in dem die Klägerin es geltend mache, nicht mehr in Kraft. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass nach der schutzbeanspruchten Lehre die Vorratsbehälter in Bezug auf eine durch die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung verlaufenden Symmetrie- oder Spiegelachse asymmetrisch zueinander sein müssten. Dies sei nur der Fall, wenn beide Vorratsbehälter unterschiedliche Formen hätten oder bei gleichen Formen die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung nicht genau zwischen den beiden Vorratsbehältern verlaufe. Das Verständnis der Klägerin widerspreche dem Wortlaut der Schutzansprüche und ergebe technisch keinen Sinn. Eine asymmetrische Ausbildung der Vorratsbehälter zueinander hätte stattdessen den Sinn, dass eine zeitgleiche Entleerung der Behälter erreicht werden könne, wenn die Wirkstoffkomponenten in unterschiedlichen Mengen vorgehalten werden müssten oder unterschiedliche Viskositäten hätten.

Die Klägerin hat einen Antrag auf Auskunft über die Herstellungsmengen -zeiten in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, §§ 242, 259 BGB.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Spülflüssigkeit in einem Toilettenbecken, die als „WC-Körbchen“ in verschiedenen Ausführungen bekannt ist.

Mit Wirkstofffluiden meint die Klagegebrauchsmusterschrift fließfähige, also flüssige bis zähflüssige, gegebenenfalls gel- oder pastenartige, granulatartige oder anderweit schüttfähige Wirkstoffzubereitungen mit reinigender, desinfizierender, desodorierender, bleichender oder ähnlicher Wirkung.

Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibt zunächst diversen druckschriftlichen Stand der Technik, der sich mit Abgabevorrichtungen für ein einzelnes Wirkstofffluid befasst. Das Wirkstofffluid befindet sich dort innerhalb eines in einem Halter fest angeordneten oder auswechselbar eingesetzten Vorratsbehälters mit einer bodenseitigen Auslassöffnung. Im Hinblick auf Abgabevorrichtungen für ein einzelnes Wirkstofffluid beschreibt die Klagegebrauchsmusterschrift ein mit dem Wirkstofffluid tränkbares, mit der Spülflüssigkeit zu beaufschlagendes Betätigungselement, bei dem die Auslassöffnung von einem am Halter ortsfest angeordneten Dichtungselement großflächig verschlossen wird, so dass nur noch ein Strömungsweg mit geringem Querschnitt für das Wirkstofffluid zur Verfügung steht. Diese Vorrichtung funktioniert unter Nutzung der Kapillarwirkung des offenporigen Schaumstoffs (als Betätigungselement), wobei eine ähnliche Konstruktion auch mit einer der Verteilung dienenden Rippenplatte bekannt sei. Bei beiden Varianten sei es jedoch nicht optimal, dass die Auslassöffnung im Grundsatz dauernd geöffnet ist, so dass auch bei längerer Nichtbenutzung Wirkstofffluid weiter heraussickern könne. Weiter wird eine Abgabevorrichtung für ein einzelnes Wirkstofffluid beschrieben, bei der am Vorratsbehälter ein ventilartiges Dichtungselement zwischen einer Schließstellung und einer die Auslassöffnung geringfügig freigebenden Stellung mittels eines schwenkbar gelagerten Betätigungselements hin und her bewegt werden kann. Darüber hinaus werden in der Klagegebrauchsmusterschrift weitere ventilgesteuerte Dichtungselemente genannt.

Hinsichtlich aller Abgabevorrichtungen für ein einzelnes Wirkstofffluid sieht es die Klagegebrauchsmusterschrift als nachteilig an, dass sämtliche Komponenten, die in die Spülflüssigkeit gelangen sollen, in dem einzigen Wirkstofffluid gemeinsam enthalten sein müssen. Dies wird deshalb als problematisch beschrieben, weil manche Wirkstoffkomponenten nicht gemeinsam lagerstabil zu realisieren seien.

Die Klagegebrauchsmusterbeschreibung befasst sich in dieser Hinsicht weiter mit der in der europäischen Anmeldeschrift EP 0 960 984 A2 behandelten Mehrkammer-Abgabevorrichtung. In dem am Rand des Toilettenbeckens aufhängbaren Halter befindet sich ein Behälter zum Bevorraten der Wirkstofffluide, der mindestens zwei nebeneinander angeordnete eigenständige Kammern aufweist. Jede Kammer hat eine Abgabevorrichtung mit einem Abgaberöhrchen, das mit seinem unteren freien Ende über den Boden des Behälters in die Umgebung austritt und an seinem anderen freien Ende führend von einer Abdeckung umgeben ist. Beim Spülvorgang gelangt über schlitzartige Durchlässe eines beide Kammern überspannenden Deckelteils Spülflüssigkeit in die Kammern des Behälters, löst dort Teile der Wirkstoffsubstanz und tritt nach Art eines Siphons oder Überlaufs über die Abgaberöhrchen unter Mitnahme des gelösten Wirkstoffs in das Toilettenbecken aus. Dabei sieht die Klagepatentschrift ein Problem darin, dass der Siphoneffekt (die freien Enden der Abgaberöhrchen bestimmen den Flüssigkeitspegel) in den beiden Kammern einen erheblichen Flüssigkeitspegel zurücklässt. Die in den Kammern verbleibende Spülflüssigkeit wirkt auch nach Abschluss des Spülvorgangs weiterhin auf das Wirkstofffluid in der jeweiligen Kammer ein. Der Verbrauch von Wirkstofffluid – so die Klagepatentschrift – sei damit praktisch nicht optimal zu steuern.

Zu dem aus der WO 92/20876 A1 bekannten Stand der Technik einer Zweikammer-Abgabevorrichtung für gelartige Wirkstofffluide führt die Beschreibung aus, dass die Auslassöffnungen als bodenseitige Perforation ausgeführt und dadurch dauernd offen seien. Durch die Viskosität und Oberflächenspannung des Gels könne dieses normalerweise nicht von selbst durch Einwirkung der Schwerkraft austreten, sondern nur, wenn überlaufende Spülflüssigkeit von unten her in die Auslassöffnungen eintritt, das dort befindliche Gel etwas anlöst und Teilmengen der Wirkstofffluide austrägt. Bei diesem Zweikammer-System sieht es das Klagepatent 1 als nachteilig an, dass die Auslassöffnungen im Grundsatz dauernd geöffnet sind, so dass bei längerer Nichtbenutzung des Toilettenbeckens die Wirkstofffluide entweder heraussickern könnten oder unter Einfluss der Umgebungsatmosphäre verhärten und danach nicht mehr aktivierbar seien.

Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik von Mehrkammer-Abgabevorrichtungen die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die zuvor erläuterte Abgabevorrichtung mit mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbehältern hinsichtlich der Steuerungsmöglichkeit für die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren.

Die hier in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1, 2, 5, 8, 19 und 20 umfassen die folgenden Merkmale:

1. Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Spülflüssigkeit in einem Toilettenbecken
2. Die Vorrichtung weist auf
2.1 einen Halter (1), der am Rand des Toilettenbeckens aufhängbar ist und
2.2 mindestens zwei Vorratsbehälter (2, 3).
3. Die Vorratsbehälter (2, 3) sind
3.1 im Halter (1) vorgesehen,
3.2 voneinander separiert für jeweils ein Wirkstofffluid,
3.3 am Halter (1) nebeneinander angeordnet,
3.4 miteinander unmittelbar gekuppelt und so gekuppelt im Halter (1) anbringbar.
4. Jeder Vorratsbehälter (2, 3) weist eine eigene Auslassöffnung (4) auf, über die das jeweilige Wirkstofffluid in die Spülflüssigkeit abgebbar ist.
5. Die Vorratsbehälter (2, 3) sind gegen den Eintritt von Spülflüssigkeit in ihr Inneres geschützt.
6. Die Auslassöffnungen (4) der Vorratsbehälter (2, 3) sind
6.1 in Gebrauchsstellung bodenseitig und
6.2 so angeordnet, dass nur Wirkstofffluid austritt.
7. Bei jedem Spülvorgang erfolgt die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbehälter (2, 3) in die Spülflüssigkeit.
8. Die Vorratsbehälter (2, 3) sind bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgeführt.
9. Die Auslassöffnungen (4) der Vorratsbehälter (2, 3) sind zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt an den Vorratsbehältern (2, 3) angeordnet.

II.
Für die mit den Schutzansprüchen 1, 2, 5, 8, 19 und 20 beschriebene technische Lehre besteht Gebrauchsmusterschutz. Einen Anspruch auf Löschung im Sinne von §§ 13 Abs. 1, 15 GebrMG haben die Beklagten nicht vorgetragen. Sie sind der Meinung, das Klagegebrauchsmuster sei teilweise gelöscht worden und stehe daher in dem Umfang, in dem die Klägerin es geltend mache, nicht mehr in Kraft. Diese Auffassung trifft nicht zu, da sie im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 22.03.2006 steht. Durch die Teillöschung erhielten die ursprünglich eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 zwar eine eingeschränkte Fassung. Das Bundespatentgericht hat aber in seinem Beschluss vom 22.03.2006 unter Verweis auf die Teillöschungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes darauf hingewiesen, dass die ursprünglich eingetragenen Schutzansprüche 3, 5 bis 13 und 16 bis 60 außer Streit standen und nicht Gegenstand des Löschungsverfahren waren. Sie sind damit nicht auf die im Löschungsverfahren eingeschränkt aufrechterhaltenen, sondern auf die ursprünglich eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 rückbezogen.

III.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1 bis 7 und 9 der geltend gemachten Schutzansprüche wortsinngemäß Gebrauch macht. Darüber hinaus sind die Vorratsbehälter der angegriffenen Ausführungsform bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgeführt (Merkmal 8).

1.
Die Beklagten sind der Auffassung, nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters müssten die Vorratsbehälter in Bezug auf eine durch die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung verlaufenden Symmetrie- oder Spiegelachse asymmetrisch zueinander sein. Dies sei nur der Fall, wenn beide Vorratsbehälter unterschiedliche Formen haben oder bei gleichen Formen die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung nicht genau zwischen den beiden Vorratsbehältern verläuft. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sie das Merkmal 8 und damit die Symmetrie der Vorratsbehälter isoliert betrachtet und bei einer rein philologischen Auslegung des Klagepatentanspruchs stehenbleibt, nicht aber den technischen Wortsinn ermittelt.

Den Beklagten ist zuzugestehen, dass der bloße Wortlaut von Merkmal 8 den Eindruck erweckt, dass die Vorratsbehälter bezogen auf eine durch die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung verlaufende Symmetrieachse und damit zueinander asymmetrisch sein sollen. Beim Wortlaut darf die Auslegung der Schutzansprüche jedoch nicht stehenbleiben, sondern hat auch die Beschreibung und die Zeichnungen einzubeziehen. In der einzigen Textstelle im Klagegebrauchsmuster zu den Merkmalen 8 und 9 wird ausgeführt, dass das dargestellte Ausführungsbeispiel ein Betätigungselement für mindestens zwei, vorzugsweise für alle Vorratsbehälter aufweise. Weiter heißt es:

„Darauf abgestimmt ist die Anordnung der Auslassöffnungen 4 an den Vorratsbehältern 2, 3. Diese sind nämlich bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgeführt mit zur Mitte der Abgabevorrichtung insgesamt versetzten Auslassöffnungen 4 (Fig. 2). Dadurch erhält man eine Konzentration des Wirkstoffaustrittes auf einen relativ eng begrenzten Bereich ungeachtet der Tatsache, dass zwei Vorratsbehälter 2, 3 vorgesehen sind“ (Abs. 1 auf S. 11; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus dem Klagegebrauchsmuster, Anlage K 9).

Die asymmetrische Ausführung der Vorratsbehälter erhält ihre Bedeutung also erst durch die Anordnung der Auslassöffnungen. Für die Asymmetrie der Vorratsbehälter genügt es bereits, dass die Auslassöffnungen bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung zu dieser Mitte versetzt angeordnet sind. Die Funktion dieses Merkmals für die technische Lehre ergibt sich ebenfalls aus der zitierten Textstelle: Obwohl zwei Vorratsbehälter mit zwei Auslassöffnungen (und gleichem Volumen wie ein aus dem Stand der Technik bekannter einzelner Vorratsbehälter mit einer Auslassöffnung) verwendet werden, soll der Wirkstoff aus den Auslassöffnungen konzentriert auf einen relativ eng begrenzten Bereich austreten. Dahinter steckt die Vorstellung, dass die beiden Wirkstoffkomponenten trotz ihrer durch die mangelnde Lagerstabilität bedingte getrennte Bevorratung (Abs. 2 auf S. 2) zusammen wirken und möglichst gleichmäßig in der Spülflüssigkeit und im Toilettenbecken verteilt werden sollen. Dies kann besser erreicht werden, wenn die Auslassöffnungen zur Mitte der Abgabevorrichtung versetzt sind.

Davon ausgehend ist die Wendung in den geltend gemachten Schutzansprüchen, dass „die Vorratsbehälter bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgeführt sind“, dahingehend zu verstehen, dass der einzelne Vorratsbehälter asymmetrisch sein soll. Die Asymmetrie ergibt sich bereits dadurch, dass die Auslassöffnung nicht mittig unter dem Vorratsbehälter, sondern zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt angeordnet ist. Die Wendung „bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung“ beschreibt nicht die Symmetrieachse, sondern zeigt an, dass die Asymmetrie des jeweiligen Vorratsbehälters nicht beliebig sein kann, sondern zur Mitte der Abgabevorrichtung orientiert ist. Dies wird bereits dadurch erreicht, dass die Auslassöffnung in diese Richtung versetzt angeordnet ist. Dies ist auch aus der im dargestellten Ausführungsbeispiel genannten Figur 2 der Klagepatentschrift ersichtlich. Denn beide Vorratsbehälter sind zueinander symmetrisch. Sie sind jedoch für sich genommen asymmetrisch, weil jedenfalls die Auslassöffnungen zur Mitte hin versetzt sind. Dass die Figur 2 auch andere Ausführungsformen und technische Details verdeutlicht als die der geltend gemachten Schutzansprüche und sich sogar in anderen Schutzrechten der zum Klagegebrauchsmuster gehörigen Schutzrechtsfamilie findet, ist unschädlich.

Durch eine solche Auslegung wird das Merkmal 8 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht überflüssig, da es die Asymmetrie der beiden Vorratsbehälter abstrakt beschreibt, ohne auf die Auslassöffnungen beschränkt zu sein. Die sich aus der zur Mitte hin versetzten Anordnung der Auslassöffnungen ergebende Asymmetrie ergibt sich erst aus dem Merkmal 9, genügt aber für die in Merkmal 8 beschriebene Asymmetrie.

Die Auffassung der Beklagten, dass die Vorratsbehälter zueinander symmetrisch sein müssten, hat technisch keinen Sinn. Dass die Asymmetrie durch unterschiedliche Mengen an Wirkstoffkomponenten bedingt sein könnte, hat im Anspruch keinen Niederschlag gefunden und widerspricht auch den Ausführungen in der Klagegebrauchsmusterschrift. Aus dem Umstand, dass im Anspruch von „jeder Vorratsbehälter“ die Rede ist, wenn der einzelne Vorratsbehälter gemeint ist, und von „die Vorratsbehälter“, wenn beide zusammen gemeint sind, kann jedenfalls nicht hergeleitet werden, dass die Vorratsbehälter zueinander asymmetrisch ausgeführt sein sollen. Eine solche Auslegung ist durch nichts gerechtfertigt und das Ergebnis einer rein philologischen Betrachtung.

2.
Ausgehend von der vorstehenden Auslegung wird das Merkmal 8 des Klagegebrauchsmusteranspruchs durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht, weil die Auslassöffnungen der Vorratsbehälter ersichtlich zur Mitte der Abgabevorrichtung versetzt sind und daher die Vorratsbehälter für sich genommen asymmetrisch sind.

IV.
Die Klägern hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus § 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagten haben durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Lehre der geltend gemachten Schutzansprüche im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Sie begingen die Gebrauchsmusterverletzung auch schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Aber auch die Beklagte zu 2) hat schuldhaft gehandelt, da sie ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht hat, ohne begründetermaßen annehmen zu dürfen, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung absoluter Rechte Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist (BGH GRUR 2006, 575 – Melanie). Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Für die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 2. HS ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 EUR, auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen 80.000,00 EUR