4a O 25/12 – Ultraschallsensor-Lizenz

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2007

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2013, Az. 4a O 25/12

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Lizenzgebühr, um eine Kaufpreisforderung und um die Erstattung von Anwaltskosten.

Der Kläger und der Beklagte schlossen am 31.07.2007 einen Knowhow- und Lizenzvertrag (der „Lizenzvertrag“) (Anlage K 1). Nach § 1 des Lizenzvertrages sollte der Beklagte als Lizenznehmer zur Herstellung, dem Gebrauch und dem Vertrieb des Lizenzgegenstandes – eines Ultraschallsensors „A B/C“ und eines sogenannten „D-Programmieradapters“ – berechtigt sein.

Die Zahlung von Lizenzgebühren wurde in § 3 des Lizenzvertrages geregelt. Darin heißt es:

㤠3
Lizenzgebühren und weitere Zahlungskonditionen, Liefer- und
Abnahmevereinbarungen.
1.
Der Lizenznehmer zahlt für die Zuverfügungstellung der Lizenz einen Betrag von EURO 100.000 (in Worte EURO: Einhunderttausend) netto zuzüglich Umsatzsteuer. Der vorgenannte Betrag wird für die Laufzeit des Vertrages von 24 Monaten in Raten von monatlich EURO 4.167,00 zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt. Die mtl. Zahlungen sind jeweils zum ersten des entsprechenden Monates zur Zahlung fällig.

Für das Recht, den D Programmieradapter auch für seine eigenen Sensoren nutzen zu dürfen, zahlt der Lizenznehmer weiterhin einmalig EURO 5000,00. Dieser Betrag ist mit Vertragsunterzeichnung zur Zahlung fällig.

2.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus, dem Lizenzgeber eine Zahlung in Höhe von 20 % des Nettoverkaufspreises der Lizenzgegenstande zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, dies gilt auch für den D-Programmieradapter. Die Listenpreise finden sich in der als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügten Auflistung. Nettoverkaufspreis ist der Fakturenbetrag abzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung und Umsatzsteuer. Zahlungsausfälle hindern das Entstehen der Zahlung an den Lizenzgeber nicht.
3.
Nach Ablauf von zwei Jahren entfällt die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers gemäß § 3 Ziffer 1. Nach Ablauf der 2 Jahre sind 30 % des Nettoverkaufspreises der Lizenzgegenstande vereinbart. […]“

Nach § 10 des Lizenzvertrages sollte der Lizenzvertrag für eine Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden und sich danach um ein Jahr verlängern, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt würde. In § 15 des Lizenzvertrages hielten die Parteien fest, dass Nebenabreden nicht getroffen seien und Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürften.

Der Lizenzvertrag wurde von den Parteien am 07.09.2008 auf der letzten Seite eines unterschriebenen Vertragsexemplars handschriftlich um 3 Jahre verlängert (Anlage K 2). Der Wortlaut der Verlängerungsvereinbarung lautet: „In beiderseitigem Einverständnis wird der Vertrag um 3 Jahre verlängert vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2012.“

Ab Anfang 2009 kam es zu Verzögerungen bei der Bezahlung der monatlichen Raten gemäß § 3 Ziffer 1. des Lizenzvertrages. Diese begründete der Beklagte gegenüber dem Kläger mit schwierigen finanziellen Verhältnissen. Dessen ungeachtet bezahlte der Beklagte die monatlichen Raten in der vereinbarten Höhe bis einschließlich Juli 2009, wobei die Zahlung der Lizenzgebühr für Juli 2009 im Einvernehmen der Parteien im Wege der Verrechnung mit einer Materiallieferung erfolgte.

Nachdem in der Folge für den Zeitraum nach Juli 2009 durch den Beklagten zunächst keine weiteren Zahlungen an den Kläger erfolgt waren, schlossen die Parteien am 19.01.2011 eine Vereinbarung, die vorsah, dass der Beklagte ab dem 01.02.2011 innerhalb einer „Frist“ von einem Jahr monatliche Raten in Höhe von € 500,- zuzüglich Mehrwertsteuer, also € 595,- statt der „üblichen Lizenzgebühr“ von € 4.167, + MwSt. zahlen sollte (Anlage K 3).

Der Beklagte leistete in der Folge insgesamt sechs Teilzahlungen à € 595,-. Hierbei brachte er jeweils Buchungsvermerke auf einer durch den Kläger ausgestellten Rechnung für das Projekt „Lizenz August 2009“ auf und übersandte eine Faxkopie der Rechnung mit Buchungsvermerk an den Kläger (Anlage K 4). Der Kläger verrechnete – in Übereinstimmung mit der jeweiligen Zahlungsbestimmung auf den durch den Beklagten ausgefüllten Überweisungsträgern – die Teilzahlungen auf eine nach Ansicht des Klägers auch für August 2009 geschuldete Lizenzgebühr in Höhe von € 4.167,00 zuzüglich Umsatzsteuer (Anlage K 4).

Bereits mit Rechnung vom 15.02.2010 lieferte der Kläger an den Beklagten 100 Stück „E 300-Controller“ zu einem Stückpreis von € 72,- netto und berechnete hierfür einen Gesamtpreis in Höhe von € 8.568,- brutto. Auf den Rechnungsbetrag erbrachte der Beklagte Teilzahlungen in Höhe von € 4.300,- am 17.02.2010 und in Höhe von weiteren € 1.000,- am 16.04.2010. Gegenüber dem noch ausstehende Betrag in Höhe von € 3.268,- rechnete der Beklagte durch Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2011 mit einer am 02.09.2011 dem Kläger in Rechnung gestellten Kaufpreisforderung in Höhe von € 5.833,38 für Lieferungen vom 12.01.2011 und 25.02.2011 auf (Anlage B1).

Schon vor dieser Aufrechnungserklärung ließ der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2011 (Anlage K 6) unter Fristsetzung zum 22.08.2011 auffordern, ausstehende Forderungen aus dem Lizenzvertrag und der Lieferung der 100 „E 300-Controller“, zuzüglich der für die Aufforderung durch seine Prozessbevollmächtigten verursachten Kosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale nach einem Gegenstandswert von € 123.666,25 zu erstatten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass von dem Beklagten auch über die ersten zwei Jahre der Vertragslaufzeit des Lizenzvertrages hinaus eine monatliche Pauschallizenzgebühr in Höhe von € 4.166,67 zzgl. Mehrwertsteuer geschuldet sei. Dass dies so sei, habe der Beklagte durch die über die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus erfolgte Bezahlung auf eine Monatsrate für den Monat August 2009 zum Ausdruck gebracht. Durch die Vertragsverlängerung habe sich am Vertragsinhalt nichts geändert, lediglich die Vertragslaufzeit sei verlängert worden.

Nachdem der Kläger sein Begehren im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1. zunächst im Wege einer Teilklage in Höhe von € 21.223,65 verfolgt hat, beantragt er zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger € 174.944,28 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus € 1.388,73 seit dem 02.08.2009,
aus € 4.958,73 seit dem 02.08.2009,
aus € 4.958,73 seit dem 02.09.2009,
aus € 4.958,73 seit dem 02.10.2009,
aus € 4.958,73 seit dem 02.11.2009,
aus € 4.958,73 seit dem 02.12.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.01.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.02.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.03.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.04.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.05.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.06.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.07.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.08.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.09.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.10.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.11.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.12.2010,
aus € 4.958,73 seit dem 02.01.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.02.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.03.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.04.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.05.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.06.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.07.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.08.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.09.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.10.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.11.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.12.2011,
aus € 4.958,73 seit dem 02.01.2012,
aus € 4.958,73 seit dem 02.02.2012,
aus € 4.958,73 seit dem 02.03.2012,
aus € 4.958,73 seit dem 02.04.2012,
aus € 4.958,73 seit dem 02.05.2012,
aus € 4.958,73 seit dem 02.06.2012 sowie
aus € 4.958,73 seit dem 02.07.2012 zu zahlen.

2. an den Kläger weitere € 3.268,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.900,00 vom 19.02.2010 bis 16.04.2010 und aus € 3.268,- seit dem 17.04.2010 zu zahlen.

3. an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.166,50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf aufgrund der Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2012 für eine Entscheidung über die Klage zuständig, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Die durch den Kläger verfolgten Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Pauschallizenzgebühr aus dem Lizenzvertrag und Zahlung eines Kaufpreises für an den Beklagten verkaufte Waren bestehen nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten.

1.
Ansprüche auf Zahlung einer monatlich fälligen Pauschallizenz in Höhe von € 4.167,00 netto bzw. € 4.958,73 brutto kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom August 2009 bis einschließlich Juli 2012 nicht geltend machen.

a.
Eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag vom 31.07.2007.

Nach § 3 Ziffer 1. des Lizenzvertrages hatte der Beklagte an den Kläger eine einmalige Pauschallizenz in Höhe von € 100.000,- netto zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Dieser Betrag war während der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Laufzeit des Vertrages vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 in 24 gleichen Monatsraten à € 4.167,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, das heißt € 4.958,73 brutto zu entrichten. Die vereinbarte, einmalige Pauschallizenz hat der Beklagte mit der Bezahlung der letzten Monatsrate vom Juli 2009 unstreitig in voller Höhe an den Kläger gezahlt.

Dass eine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten nach Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit von 2 Jahren nicht bestehen sollte, bestätigt ausdrücklich auch § 3 Ziffer 3. des Lizenzvertrages. Darin heißt es klarstellend, dass die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers gemäß § 3 Ziffer. 1. nach Ablauf von zwei Jahren „entfällt“ und stattdessen der Lizenzsatz der auf den Nettoverkaufspreis zu zahlenden Umsatzlizenz auf 30 % erhöht wird.

Soweit der Lizenzvertrag neben der Bezahlung der Pauschallizenz gemäß § 3 Ziffer 1. in § 3 Ziffer 2. auch die Zahlung dieser umsatzabhängigen Lizenz durch den Beklagten vorsah, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei.

b.
Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Parteien sich dahingehend geeinigt haben, dass für die Dauer der Vertragsverlängerung (erneut) die Zahlung einer Pauschallizenz durch den Beklagten geschuldet war. Dass die Parteien eine derartige Regelung getroffen haben, mit der die ursprünglich vorgesehen Pflicht zur Lizenzzahlung abgeändert worden wäre, hat der Beklagte bestritten.

In Anbetracht dieses Bestreitens durfte sich der Kläger nicht auf den Hinweis beschränken, die Parteien hätten am 07.09.2008 vorzeitig und trotz der in § 10 des Lizenzvertrages vorgesehenen automatischen Verlängerung eine Vertragsverlängerung vereinbart und dies hätte für den Kläger nur Sinn gemacht, wenn damit auch eine weitere Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Pauschallizenzgebühr verbunden gewesen sei. Stattdessen hätte der Kläger unter Beweisantritt darlegen müssen, dass und in welcher Form er sich mit dem Beklagten neben der Vertragsverlängerung auch auf eine Änderung der im Lizenzvertrag ursprünglich zeitlich beschränkten Zahlungspflicht verständigt hat.

Allein daraus, dass die Parteien den Lizenzvertrag unter Verwendung des Wortlauts der als Anlage K 2 vorgelegten Vereinbarung verlängert haben, ergibt sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers keine derartige Neuregelung. Der Formulierung der Erklärung lässt sich zunächst nur der Umstand entnehmen, dass der Vertrag verlängert werden sollte und für wie lange. In ihr findet sich insbesondere kein Wort dazu, dass die in § 3 des Lizenzvertrages detailliert geregelte Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühr abgeändert werden sollte. Dass die Parteien einen für die weitere Durchführung eines Lizenzvertrages so wesentlichen Punkt wie die Zahlung der Lizenzgebühr in Anbetracht des in § 15 S. 1 des Lizenzvertrages vereinbarten Schriftformerfordernisses bei einer schriftlichen Vertragsverlängerung unerwähnt lassen und nicht schriftlich fixieren, spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dafür, dass sie einen entsprechenden Änderungswillen gehabt haben.

Auch soweit der Kläger erstmals im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, der Beklagte habe ihn vor der Vertragsverlängerung im Rahmen einer telefonischen Unterredung im September 2008 um eine Verlängerung des Lizenzvertrages gebeten, als der Kläger ihm dessen Kündigung in Folge ausbleibender Umsatzlizenzzahlungen in Aussicht gestellt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn unterstellt, das durch den Kläger behauptete Telefonat hätte mit diesem Inhalt stattgefunden, folgt aus dem unterbreiteten Inhalt nicht, dass die Parteien sich auf eine Fortzahlung umsatzunabhängiger Lizenzgebühren in Höhe der ursprünglich zu zahlenden Monatsabschläge für eine Dauer von weiteren drei Jahren verständigt hätten. Dass eine derartige Regelung bereits anlässlich des Telefonats mit dem Beklagten getroffen worden ist, hat der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich behauptet noch lässt sich dies dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2013 entnehmen.
An der Auslegung der Verlängerungsvereinbarung ändert sich entgegen der Ansicht des Klägers auch dann nichts, betrachtet man sie in Zusammenhang mit der Ratenzahlungsvereinbarung vom 19.01.2011 und den Tilgungsbestimmungen, die der Beklagte danach bei der Zahlung der von ihm entrichteten Monatsraten à € 595,- getroffen hat. Denn zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung hatte der Beklagte bereits über einen Zeitraum von 17 Monaten keine Lizenzzahlungen an den Kläger geleistet. Auch befand sich der Beklagte – wie der Kläger selbst vorträgt – zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Ratenzahlungsvereinbarung in einer prekären Lage und hatte seine Kreditlinie ausgeschöpft. Der Erklärung, „statt der üblichen Lizenzgebühr“ von € 4.1670,- + MwSt. für die Dauer von einem Jahr nur einen Betrag von € 500,- + MwSt. zu zahlen, lässt sich daher zwar entnehmen, dass der Beklagte eine finanzielle Entlastung suchte und die Parteien deshalb eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Ihr lässt sich aber ebenso wenig wie den im Anschluss durch den Kläger vorgenommenen Tilgungsbestimmungen auf der Rechnung für den Monat August 2009 die Aussage entnehmen, der Beklagte habe zugleich rechtsverbindlich erklären oder bestätigen wollen, auf Grundlage des mit dem Kläger verlängerten Lizenzvertrages zur Zahlung einer umsatzunabhängigen monatlichen Lizenz für einen Zeitraum von weiteren 36 Monaten verpflichtet zu sein. Dass er eine derartige Verpflichtung in einer Größenordnung von annähernd € 150.000,00 trotz nicht gegebener Zahlungsfähigkeit und bis dahin ausgebliebener Umsätze mit dem lizenzierten Gegenstand eingehen oder bestätigen wollte, entspricht nicht dem Verständnis, das ein objektiver Empfänger der Erklärung des Beklagten vor dem gegebenen Hintergrund entgegenbringen würde. Der Kläger, der nach Treu und Glauben verpflichtet war, unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Beklagte mit dem Unterzeichnen der Ratenzahlungsvereinbarung und der von ihm getroffenen Tilgungsbestimmungen gemeint hat, konnte den entsprechenden Erklärungen des Beklagten daher nicht einfach einen darüber hinausgehenden, für ihn möglichst günstigen Sinn beimessen. Im Ergebnis lässt sich auch ihnen eine auf die weitere Bezahlung einer Pauschallizenz gerichtete Einigung der Parteien nicht entnehmen.

2.
Die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Zahlungsansprüche des Klägers aus einer Warenlieferung an den Beklagten bestehen nicht. Sie sind im Wege der Aufrechnung mit den Forderungen des Beklagten aus seiner Rechnung vom 02.09.2011 durch die Aufrechnungserklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 07.12.2011 erloschen, §§ 387, 388 S. 1, 389 BGB.

Soweit sich der Kläger zu der Aufrechnung durch den Beklagten erstmals in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.01.2013 erklärt hat, sind seine Behauptungen mangels Substantiierung nicht einlassungsfähig und bieten insofern keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

3.
Der Beklagte schuldet dem Kläger keinen Ersatz von Aufwendungen für die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten. Wie unter 1. ausgeführt ist die unter Ziffer 1. des Klageantrags geltend gemachte Forderung auf Zahlung von Lizenzgebühren nicht entstanden. Hinsichtlich der unter Ziffer 2. des Klageantrags geltend gemachten Forderung auf Zahlung des Kaufpreises für eine Warenlieferung an den Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten mit der Beitreibung der durch den Beklagten geschuldeten Forderung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Forderung noch bestand und der Beklagte sich in Schuldnerverzug befand, § 389 BGB. Denn das Aufforderungsschreiben seiner Prozessbevollmächtigten, auf das sich der Kläger in der Klagebegründung alleine beruft, datiert vom 11.08.2011. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Beklagten war aber – wie sich aus der als Anlage B 1 vorgelegten Rechnung vom 02.09.2011 ergibt – spätestens mit der zweiten Teillieferung an den Kläger am 25.02.2011 entstanden, so dass die Forderung des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt erloschen ist, § 389 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S.1, 2 und 711 S. 2 ZPO.

Der Streitwert beträgt € 178.212,28.