4a O 156/07 – Regenschutzschiene ohne Endkappen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1799

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Januar 2012, Az. 4a O 156/07

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Regenschutzschienen für Fenster oder Türen, die aus einem metallischen Profil, vorzugsweise aus Aluminium bestehen, und bei denen zusätzliche als Kunststoffprofile ausgebildete Halter vorgesehen sind, auf die das metallische Profil zur Montage aufgeklipst wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, bei denen

sich die als Kunststoffprofile ausgebildeten Halter und das metallische Profil nur in den Überschlagbereich des Blendrahmens, das heißt nicht über den Überschlagbereich des Blendrahmens hinaus in den Falzbereich des Blendrahmens erstrecken,

die als Kunststoffprofile ausgebildeten Halter an der nach außen zeigenden Seite des Blendrahmens in dessen Übergangsbereich von der vornehmlich senkrechten Fläche zur Schulterfläche des Blendrahmens entsprechend der nachfolgend einkopierten Zeichnung
mittels Schrauben befestigbar sind,

zum Anschlag der Kunststoffprofile als Anlagekante zur vertikalen Fixierung die Seite des Anschlags des unteren Blendrahmenholzes, das heißt die Schulterfläche des Blendrahmens, dient;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 13.09.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt sowie verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, Liefermenge oder ein bestimmter gewerblicher Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13.09.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.353,80 EUR zu erstatten.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2004 004 XXX U 1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das am 24.03.2004 angemeldete Klagegebrauchsmuster wurde am 08.07.2004 zu Gunsten von Herrn Martin A, XXXXX B eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 12.08.2004. Mit der als Anlage K 2 vorgelegten Übertragungserklärung vom 16.12.2004 wurde das Klagegebrauchsmuster auf die Klägerin übertragen. Darüber hinaus trat Herr Martin A mit der als Anlage K 7 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 26.09.2007 alle Ansprüche auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und/oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, die sich aus unerlaubten Benutzungshandlungen des Gebrauchsmusters durch Dritte ergeben und vor der Übertragung des Gebrauchsmusters, dass heißt vor dem 12.01.2005 erfolgt sind, an die Klägerin ab. Das Klagegebrauchsmuster ist in Kraft. Einen Löschungsantrag der Beklagten wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 30.12.2010 zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden wurde.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Regenschutzschiene ohne Endkappen“. Sein Schutzanspruch 1 lautet:

Regenschutzschiene für Fenster oder Türen, bestehend aus einem metallischen Profil vorzugsweise aus Aluminium mit einem zusätzlichen Kunststoffprofil, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst wird, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Kunststoffprofil (1) als auch das Metallprofil (2) nur in den Überschlagsbereich (4.1) des Blandrahmens (4) erstreckt.

Schutzanspruch 5 des Klagegebrauchsmusters ist wie folgt formuliert:

Regenschiene nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffprofil (1) auf einer vornehmlich senkrechten Montagefläche (3.1) mittels Schrauben (1.1) befestigt wird.

Schließlich lautet Schutzanspruch 6 des Klagegebrauchsmusters:

Regenschiene nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zum Anschlag des Kunststoffprofils (1) als Anlagekante zur vertikalen Fixierung die Seite des Anschlags (3.2) des unteren Blendrahmenholzes (3) dient.

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich um einen senkrechten Schnitt durch das gesamte Fenster oder die gesamte Tür mit der erfindungsgemäßen Regenschutzschiene. Figur 2 bildet einen senkrechten Schnitt durch den unteren Blendrahmen eines Fensters oder einer Tür ohne Flügel mit der neuerungsgemäßen Regenschutzschiene ab. In Figur 3 ist die Ansicht des aus Figur 2 ersichtlichen Schnittes A-A dargestellt.
Die Beklagte bietet im Zusammenhang mit dem Fenstersystem „C“ in der Bundesrepublik Deutschland unter der Produktbezeichnung „C XX-XX-XX“ Regenschutzschienen an, welche in einer Schnittdarstellung wie folgt gestaltet sind:
Die Klägerin meint, die Beklagte verwirkliche dadurch die durch das Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß. Bei der Regenschutzschiene „XX XX-XX“ handele es sich um eine Regenschutzschiene, die für Fenster, nämlich für das Fenstersystem „C“ der Beklagten, bestimmt sei. Entsprechend Merkmal 2 bestehe die Regenschutzschiene aus einem Aluminiumprofil. Weiterhin gehöre als Zubehör mit dem Halter „FSH 10“ ein Kunststoffprofil zu der Regenschutzschiene „XX XX-XX“, auf welches das Aluminiumprofil wie in Merkmal 3 offenbart aufgeklipst werde. Weder die Kunststoffprofile (Halter „FSH 10“), noch das Aluminiumprofil, aus dem die Regenschutzschiene gefertigt sei, reichten in den Falzbereich hinein, der sich zwischen dem Flügel und dem Blendrahmen befinde. Vielmehr würden sich beide Profile – wie in Merkmal 4 vorgesehen – nur in den Überlappungsbereich des Blendrahmens erstrecken und nicht darüber hinausreichen. Auch seien die Kunststoffprofile an der nach außen zeigenden Seite des Blendrahmens in dessen Übergangsbereich zur Schulter, also an der untersten Stelle der senkrecht verlaufenden Montagefläche des Blendrahmens, mittels einer Schraube befestigt, sie liege daher erkennbar noch an der senkrechten Fläche an (Merkmal 5). Schließlich diene die Blendrahmenschulter entsprechend Merkmal 6 als Anlagekante zur vertikalen Fixierung der Kunststoffprofile.

Mit einem patentanwaltlichen Schreiben vom 14.02.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos ab.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes;

hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster, Az. 20 2004 004 648.2, gerichteten Löschungsantrag auszusetzen.

Nach Auffassung der Beklagten ist das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfä-hig. Die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte technische Lehre werde bereits durch zahlreiche, durch die Beklagte im Einzelnen vorgelegte Entgegenhaltungen neuheitsschädlich, zumindest aber naheliegend vorweg- genommen. Auch sei die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters offen-kundig vorbenutzt. Ferner seien in der angegriffenen Ausführungsform die Merkmale 3 und 4 der nachfolgend wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform weise nicht ein, sondern mehrere zusätzliche Kunststoffprofile auf. Ferner würden sich sowohl das Kunststoffprofil, als auch das Metallprofil nicht nur in den Überschlagsbereich des Blendrahmens erstrecken, sondern über diesen hinausgehen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Die Klage ist zulässig.

Der durch die Klägerin formulierte Unterlassungsantrag ist hinreichend be-stimmt. Macht ein Kläger – wie hier – eine wortsinngemäße Verletzung des Gebrauchsmusters geltend, ist es im Allgemeinen statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Schutzanspruchs zu formulieren. Die Orien-tierung am Anspruchswortlaut bietet Gewähr dafür, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverlässig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deshalb den Verbotstenor ungerechtfertigt einschränken würden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 4. Auflage, Rz. 825). Dies hindert die Klägerin aber nicht, wie erfolgt, ihre Anträge entspre-chend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2005, 569 – Blasfolienherstellung) an die angegriffene Ausführungsform anzupassen.

II.
Die Klägerin ist als eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters aktiv-legitimiert (vgl. Anlage K 3). Als Inhaber des Klagegebrauchsmusters wurde ursprünglich Herr Martin A, Bergstraße 12, XXXXX B eingetragen. Dieser hat das Klagegebrauchsmuster mit der als Anlage K 2 vorgelegten Übertragungserklärung an die Klägerin übertragen und dieser mit der als An-lage K 7 vorgelegten Abtretungsvereinbarung sämtliche Ansprüche auf Scha-denersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und/oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung abgetreten, die sich aus unerlaubten Benutzungshandlungen des Gebrauchsmusters durch Dritte ergeben und vor der Übertragung des Gebrauchsmusters, dass heißt vor dem 12.01.2005 erfolgt sind.

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich bei Herrn Martin A um einen ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin handelt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 GebrMG ist das Gebrauchsmuster, unabhängig davon, ob es sich bei dem Abtretenden um einen Arbeitnehmer des Erwerbers handelt, übertragbar. Damit kommt es auf eine entsprechende Arbeitnehmereigenschaft des Abtretenden nicht an.

III.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Regenschiene oder Regenschutz-schiene für Türen oder Fenster.

Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausführt, bestehen Regenschutzschienen bevorzugt aus einem oder zwei Profilen aus Leichtmetall oder Kunststoff, bei denen ein Profil gesondert vormontiert werden kann oder als Verbundschiene aus einem Leichtmetallprofil und einer Kunststoffschiene, die mit dem Aluminiumprofil fest verbunden ist. Gemeinsam ist den bekannten Ausgestaltungen, dass die Profilschenkel aus Leichtmetall oder Kunststoff oftmals erheblich in den Falzbereich hineinragen und damit auf der Oberseite des unteren Blendrahmenstückes zu liegen kommen. Zur Sicherung der Einbaulage der Regenschutzschiene wird diese mit einem Blendrahmen verschraubt oder durch Rastnasen in einer Nut am Blendrahmen befestigt. Diese Nuten befinden sich bevorzugt auf der zum Flügel hin zeigenden Seite des unteren Blendrahmens.

Aufgrund dieser Ausbildung ergebe sich die Schwierigkeit, dass sich in diesen Nuten bei Undichtigkeiten oder Wasserstau im Regenschutzschienenendbereich oder durch Kondensation Wasser ansammeln könne. Weiterhin entstünden bei starker Wärmeeinwirkung im Hochsommer an der Regenschutzschiene große Wärmedehnungen, die aufgrund der Zwangsführung in der Nut bei Entspannung ein unangenehmes Knackgeräusch hervorrufen könnten. Zudem könnten sie bei zu geringen Ausdehnungsmöglichkeiten in den Endbereichen die Regenschutzschiene aufwölben lassen. Bei einer nachträglichen Demontage der Regenschutzschiene bestehe weiterhin die Gefahr, die Holzoberfläche mit einem Werkzeug zu beschädigen. Außerdem würden die in den Falzbereich hineinragenden Schenkel eine Kältebrücke darstellen, an der Kondenswasser entstehen könne und eine thermische Trennung zwischen Regenschutzschiene und Blendrahmen nur unvollständig erreicht werde. In besonderem Maße aber ergebe sich weiterhin die Notwendigkeit, die Regenschutzschiene im Endbereich, in welchem sie gegen die aufrechten Blendrahmenprofile stoße, gegen das Eindringen von Wasser zu schützen. Dies geschehe bei bekannten Ausführungen durch vorzugsweise aus Kunststoff bestehende Endkappen, die mit Silikon auf die Enden der Regenschutzschienenprofile gesetzt würden. Die Schwierigkeit dieser Konstruktion ergebe sich in der Neigung zur Feuchtigkeitsbildung hinter den Endkappen, welche eine Lackschädigung des Holzes zur Folge haben könne. Außerdem sei der Falzbereich des Blendrahmens auf die Geometrie der Endkappe abzustimmen, was eine unter Umständen starke konstruktive Einschränkung darstelle. Fertigungstechnisch bestehe bei den bisherigen Ausführungen das Problem, die Regenschutzschiene auf das fertige lichte Maß nach Verpressen der Rahmenteile abzulängen. Aufgrund der Verpresstoleranz von 5/10 bis zu 1 mm werde bei zu stramm eingespannter Regenschutzschiene eine Nachbearbeitung notwendig.

Dem Klagegebrauchsmuster liegt nach seiner Beschreibung daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Fenster oder eine Tür mit einer eingangs beschriebenen Regenschutzschiene derart auszugestalten, dass durch optimierte Anschlussbereiche der Regenschutzschiene zu den aufrechten Blendrahmenstücken die Endkappen wegfallen oder, wenn die Endkappen montiert werden, deren geometrische Ausbildung nicht abhängig vom Falzbereich des Rahmens, sondern nur von dessen Überschlaggeometrie ist. Weiterhin soll die eingangs beschriebene Regenschutzschiene auch eine möglichst vollständige thermische Entkoppelung zum Blendrahmen aufweisen. Darüber hinaus gilt es die bisherigen Ausführungen dahingehend zu verbessern, dass die Gefahr von Wasserbildung durch Kondensation oder Eintritt über die Endkappen minimiert oder ganz verhindert wird.

Dies geschieht nach den Schutzansprüchen 1, 5 und 6 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Regenschutzschiene für Fenster oder Türen,

2. die aus einem Metallprofil, vorzugsweise aus Aluminium besteht,

3. und ein zusätzliches Kunststoffprofil aufweist, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

4. sich sowohl das Kunststoffprofil (1) als auch das Metallprofil (2) nur in den Überschlagbereich (4.1) des Blendrahmens (4) erstre-cken,

5. das Kunststoffprofil (1) auf einer vornehmlich senkrechten Montagefläche (3.1) mittels Schrauben (1.1) befestigt wird,

6. zum Anschlag des Kunststoffprofils (1) als Anlagekante zur vertikalen Fixierung die Seite des Anschlags (3.2) des unteren Blendrahmenholzes (3) dient.

Wie der Fachmann dem Klagegebrauchsmuster entnimmt, ist unter dem Begriff der Regenschutzschiene nicht jede äußere Abdeckung zu verstehen, welche dem Schutz vor Verwitterung dient. Insbesondere handelt es sich bei einer Regenschutzschiene im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht um eine den gesamten Rahmen des Fensters umlaufende Schiene. Vielmehr ist hierunter eine ausschließlich am unteren Blendrahmen eines Fensters oder einer Tür befindliche Schiene zu verstehen, welche das im Falzbereich anfallende Wasser kontrolliert und unmittelbar nach außen ableiten soll. Dies entnimmt der Fachmann den Ausführungen zum Stand der Technik (Abschnitt [0003]), der Beschreibung (Abschnitt [0004]) sowie dem bevorzugten Ausführungsbeispiel (Abschnitt [0010]). Nach dem Stand der Technik wird zur Sicherung der Einbaulage der Regenschutzschiene diese mit dem Blendrahmen verschraubt oder durch Rastnasen befestigt. Diese Nuten befinden sich bevorzugt auf der zum Flügel hin zeigenden Seite des unteren Blendrahmens. Des Weiteren ergibt sich die Notwendigkeit, die Regenschutzschiene im Endbereich, in welchem sie gegen die aufrechten Blendrahmenprofile stößt, gegen das Eindringen von Wasser zu schützen. Dies geschieht bei den bekannten Ausführungen vorzugsweise mittels aus Kunststoff bestehender Endkappen, die mit Silikon auf die Enden der Regenschutzschienenprofile aufgesetzt werden (vgl. Abschnitt [0005]). Gerade weil die Regenschutzschiene nicht umlaufend, sondern ausschließlich am unteren Blendrahmen angeordnet ist, bedarf es des (seitlichen) Abschlusses zu den benachbarten vertikalen Blendrahmen mittels einer Endkappe. Des Weiteren verfolgt das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), ein Fenster oder eine Tür mit einer eingangs beschriebenen Regenschutzschiene derart auszugestalten, dass durch optimierte Anschlussbereiche der Regenschutzschiene zu den aufrechten Blendrahmenstücken Endkappen montiert werden, deren geometrische Ausbildung nicht abhängig vom Falzbereich des Rahmens, sondern nur von dessen Überschlaggeometrie ist. Weiterhin gilt es die nach dem Stand der Technik bekannten Ausführungen dahingehend zu verbessern, dass mit einer erfindungsgemäßen Ausgestaltung der Regenschutzschiene die Gefahr von Wasserbildung durch Kondensation oder Eintritt über die Endkappen minimiert oder ganz verhindert wird (Abschnitt [0004]). Dies wird unter anderem dadurch gelöst, dass eine den Unterbau bildende Kunststoffschiene für das nunmehr als aufgeklipste Blende fungierende Metallprofil auf der Außenseite des Überschlagsbereiches des unteren Blendrahmens auf einer vorzugsweise vertikalen Fläche angeschraubt wird (Abschnitt [0005]).

Des Weiteren verlangt Merkmal 3, dass die Regenschutzschiene ein zusätzli-ches Kunststoffprofil aufweist, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst wird. Dadurch wird die beanspruchte Regenschutzschiene mittelbar räumlich-körperlich dergestalt umschrieben, dass das Metallprofil gemäß Merkmal 2 und das Kunststoffprofil mittels einer Klipsverbindung verbunden sind. Hierbei bildet das zusätzliche Kunststoffprofil (1) den Unterbau für das Metallprofil (2), wodurch sich eine sehr gute thermische Trennung von Regenschutzschiene und Blendrahmen ergibt, da der Holzquerschnitt des Blendrahmens ungeschwächt und möglichst massiv ausgestaltet verbleibt. Darüber hinaus wird ein Schichtaufbau ermöglicht, der möglichst senkrecht zur Richtung des Wärmeflusses steht (Abschnitt [0005]).

Soweit Merkmal 4 fordert, dass sich sowohl das Kunststoffprofil als auch das Metallprofil nur in den Überschlagbereich des Blendrahmens erstrecken, han-delt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine bloße Ver-wendungsbeschreibung, sondern vielmehr um eine mittelbare Umschreibung der räumlich-körperlichen Merkmale der beanspruchten Regenschutzschiene. Das Klagegebrauchsmuster selbst enthält keine Definition, was unter dem Überschlagbereich des Blendrahmens zu verstehen ist. Jedoch entnimmt der Fachmann den Ausführungen zum Stand der Technik (Abschnitt [0003]), der Gebrauchsmusterbeschreibung (Abschnitt [0005]) sowie den bevorzugten Ausführungsbeispielen (Abschnitt [0010]), dass sich die Regenschutzschiene auf den Überschlagbereich erstrecken, jedoch nicht in den Falzbereich des Blendrahmens hineinreichen soll. Eine den Unterbau bildende Kunststoffschiene für das nunmehr als aufgeklipste Blende fungierende Metallprofil wird auf der Außenseite im Überschlagbereich des unteren Blendrahmens auf einer vorzugsweise vertikalen Fläche angeschraubt. Den Ausführungen zum Stand der Technik ist weiterhin zu entnehmen, dass die Profilschenkel, wenn sie in den Falzbereich hineinragen, auf der Oberseite des unteren Blendrahmenstückes zu liegen kommen. Somit offenbart Merkmal 4 in Abgrenzung zum Stand der Technik, dass die Regenschutzschiene sich nur in dem äußeren Bereich des Rahmens befinden soll, der noch nicht zum Falzbereich gehört. Dadurch wird verhindert, dass die Regenschutzschiene auf dem oberen Bereich des unteren Blendrahmenstücks zu liegen kommt. Der Tatsache, dass weder das Kunststoff-, noch das Metallprofil in den Überschlagbereich hineinragen darf, entnimmt der Fachmann somit, dass diese an der inneren, dem Blendrahmen zugewandten (in Figur 2 des Klagegebrauchsmusters rechten) Seite flach abschließen müssen. Nur so ist gewährleistet, dass sich diese nicht über den Überschlagbereich hinaus erstrecken, also in den Falzbereich hinein verlaufen.

Ferner ist Merkmal 5, nach welchem das Kunststoffprofil auf einer vornehmlich senkrechten Montagefläche mittels Schrauben befestigt wird, als mittelbare Umschreibung der räumlich-körperlichen Merkmale der beanspruchten Regenschutzschiene auszulegen. Deren Kunststoffprofil ist nach Schutzanspruch 1 so gestaltet, dass dieses mittels Schrauben an einer vornehmlich senkrechten Montagefläche des Blendrahmens befestigbar ist. Die Regenschutzschiene ist demnach so gestaltet, dass deren Befestigung nicht im Falzbereich, sondern vielmehr im Überschlagbereich an der nach außen zeigenden Seite des Blendrahmens in vornehmlich vertikaler Stellung (Absatz [0010]) erfolgen kann.

Schließlich ist die Regenschutzschiene nach Merkmal 6 derart gestaltet, dass zum Anschlag des Kunststoffprofils als Anlagekante zur vertikalen Fixierung die Seite des Anschlags des unteren Blendrahmenholzes dient. Auch hierbei handelt es sich um keine reine Montageanweisung. Vielmehr muss die Regenschutzschiene derart gestaltet sein, dass sie diesen Anforderungen genügt. Die Anordnung von Kunststoffprofil sowie Metallprofil ist damit so zu wählen, dass der die Schulter abdeckende Bereich der Regenschutzschiene sich im Bereich der Anlagekante (Anschlag des Kunststoffprofils) befindet. Es hat somit eine Anpassung der räumlich-körperlichen Merkmale dergestalt zu erfolgen, dass sich bei am Anschlag des Kunststoffprofils als Anlagekante anliegendem Kunststoffprofil der die Schulterabdeckung übergreifende Schenkel des Metallprofils (2) in der richtigen Position befindet.

IV.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der durch die Klägerin geltend gemachten Fassung erweist sich gegenüber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG.

1.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Klagegebrauchsmuster enthalte im beanspruchten Bereich keine ausführbare Lehre zum technischen Handeln, steht dieses Vorbringen der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen.

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Schutzanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Schutzanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn dem Fachmann mit dem Schutzanspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird und er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH LMuR 2010, 153 Rz. 39). Dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt werden, ist nicht ersichtlich.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Kammer als nicht fachkundig be-setzter Spruchkörper kaum zu beurteilen ist, inwiefern der Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens in der Lage ist, eine Regenschutzschiene, wie sie in Schutzanspruch 1 beschrieben ist, zu konfigurieren. Allerdings hat sich auch das fachkundig besetzte Patent- und Markenamt in seiner Entschei-dung im Löschungsverfahren ausführlich mit der Frage der hinreichenden Of-fenbarung auseinandergesetzt und diese im Ergebnis bejaht (vgl. Anlage K 22, S. 7 – 9), wobei das Patent- und Markenamt insbesondere auch ausführlich und mit nachvollziehbarer Begründung auf die Definition des Begriffes „Überschlagbereich“ eingegangen ist. Zudem beschäftigt sich das Deutsche Patent- und Markenamt auch mit dem als Anlage B 33 vorgelegten Recherchebericht des Europäischen Patentamtes, sieht in den dort enthaltenen Ausführungen jedoch gleichwohl keinen Gebrauchsmusterlöschungsgrund. Vor diesem Hintergrund besteht die Kammer unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausführbarkeit keine Veranlassung, an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters zu zweifeln.

2.
Dass die durch die Beklagte zur Begründung ihres Löschungsantrages vorge-legten Unterlagen der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen stehen, hat die fachkundig besetzte Gebrauchsmusterlöschungsabteilung mit einer tragfähigen Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt. Den insoweit vorgelegten Unterlagen lässt sich weder eine offenkundige Vorbenutzung entnehmen, noch nehmen diese die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters neuheitsschädlich oder naheliegend vorweg.

3.
Soweit die Beklagte nunmehr zur Begründung des mangelnden Rechtsbestandes ergänzend weitere Entgegenhaltungen vorgelegt hat, die der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung bei ihrer Entscheidung noch nicht vorlagen, erweist sich das Klagegebrauchsmuster auch insoweit als schutzfähig. Bei den durch die Beklagte ebenfalls zur Akte gereichten Schriften DE 20 2004 008 644 U1 (Anlage B 36) sowie EP 1 580 385 A2 (Anlage B 37) handelt es sich demgegenüber um keinen relevanten Stand der Technik, da diese Schriften nach dem Klagegebrauchsmuster angemeldet wurden.

a)
Die nur in französischer Sprache vorgelegte FR 2 657 116 (Anlage B 41 = L 36 im Löschungsverfahren) steht der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen, da sich den Figuren, die die Kammer ihrer Entscheidung mangels Vorlage einer deutschen Übersetzung der Entgegenhaltung lediglich zugrunde legen kann, nicht entnehmen lässt, dass sich sowohl das Kunststoffprofil (1) als auch das Metallprofil (2) nur in den Überschlagbereich (4.1) des Blendrahmens (4) erstrecken (Merkmal 4). Bereits nach dem Vortrag der Beklagten ist vielmehr lediglich ein metallisches Profil in Gestalt einer Schutzkappe (21) sowie ein zusätzliches Kunststoffprofil in Gestalt eines Sockels (16) offenbart, wobei die Schutzkappe (21) auf den Sockel (16) aufgesetzt und dort durch eine Clipsverbindung festgelegt wird. In-soweit erschließt sich insbesondere nicht, welche Bedeutung das in Figur 1 mit dem Bezugszeichen (9) versehene Profil hat, das in den Falzbereich hineinragt.

b)
Die DE 299 16 942 U1 (Anlage B 42 = L 37 im Löschungsverfahren) offenbart ein Verbundfenster mit einem Blendrahmen und einem Flügelrahmen aus Holz sowie eine vorgesetzte Außenverkleidung aus Verkleidungsprofilen. Eine Ausführungsform der offenbarten Erfindung ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 4 der Entgegenhaltung dargestellt:
Da die Entgegenhaltung somit ein aus Blend- (1) und Flügelrahmen (3) beste-hendes Verbundfenster mit einer zwischen den äußeren Anschlagflächen an-geordneten, in den Falzbereich ragenden elastischen Dichtung zeigt, fehlt es bereits an der Offenbarung einer Regenschutzschiene im Sinne von Merkmal 1.

c)
Auch in der DE 41 24 992 A1 (Anlage B 43 = L 38 im Löschungsverfahren) wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters weder neuheitsschädlich, noch naheliegend offenbart, da dort, wie aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 6 der Entgegenhaltung ersichtlich ist, das Profilstück (26) gerade in den Falzbereich ragt, so dass es an der Offenbarung von Merkmal 4 fehlt.
Zudem fehlt es auch an der Offenbarung eines Kunststoffprofils, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst wird (Merkmale 2 und 3).

d)
Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf eine Kombination der EP 0 893 566 A2 (Anlage B 45 = L 40 im Löschungsverfahren) mit der DE 38 44 195 C2 (Anlage B 19 = L 4 im Löschungsverfahren) berufen hat, wird die technische Lehre der Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Klagegebrauchsmusters dadurch nicht nahegelegt.
Die EP 0 893 566 A2 offenbart ein Holzfenster (1) mit einem Rahmen (2) und wenigstens einem Flügel (3) mit Verglasung, wobei der Flügel (3) einen Holz-Flügelrahmen (31) und eine als Witterungsschutz dienende Flügelblende (32) aufweist, welche aus Holz ausgebildet und demontierbar an den Flügel-rahmen (31) angekoppelt ist. Zudem wird dem Fachmann in der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 weiterhin die Verwendung eines Aluminiumprofils (24) offenbart, welches nicht in den Überschlagbereich ragt.
Jedoch erfolgt die Befestigung des Aluminiumprofils mittels eines Drehverbinders, so dass es an der Offenbarung eines Kunststoffprofils, auf welches das Aluminiumprofil aufgeklipst wird, fehlt (Merkmal 3). Zudem fehlt es an der Offenbarung des Merkmals 6, da nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Erfindung nicht die Seite des Anschlags des unteren Blendrahmenholzes zum Anschlag des Kunststoffprofils als Anlagekante zur vertikalen Fixierung dient.

Zwar ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass eine L-förmige Gestaltung des Blendrahmenprofilquerschnitts im Stand der Technik bekannt war. Auch wird dem Fachmann in der DE 38 44 195 C2 (Anlage B 19 = L 4 im Lö-schungsverfahren) die Verwendung eines Kunststoffprofils offenbart, wie es nachfolgend eingeblendet ist:
Jedoch ist nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, beide Schriften zu kombinieren, ohne in eine unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen. Auch wenn sich in der EP 0 893 566 A2 in Spalte 10, Z. 35 – 39 der Hinweis findet, die Ankopplung der Rahmenblende (22) an den Rahmenkörper (21) und der Flügelblende (32) an den Flügelrahmen (31) könne auch durch andere geeignete Verbindungselemente als Drehverbinder erfolgen, besteht für den Fachmann keine Veranlassung, insoweit gerade auf die aus der DE 38 44 195 C2 bekannten Kunststoffprofile zurückzugreifen. Die Entgegenhaltung betrifft ein Fenster und/oder eine Tür in Alu-Holz- und damit in einer Verbundbauweise. Auch wenn die Aluschalen dort mit den vorstehend als Figur 3 eingeblendeten Kunststoffprofilen befestigt werden (vgl. Anlage B 19, Sp. 3, Z. 35 – 40), betrifft die Entgegenhaltung damit keine Regenschutzschienen für Holzfenster, wie sie in der EP 0 893 566 A2 offenbart sind. Dass der Fachmann bei der Entwicklung von Regenschutzschienen für Holzfenster Verbundkonstruktionen, wie sie in der DE 38 44 195 C2 offenbart sind, in aller Regel nicht in Betracht ziehen wird, da sich die technischen Gegebenheiten von Holz-Alu-Verbundfenstern und bei Regenschutzschienen für Holzfenster grundlegend voneinander unterschei-den, hat zudem die fachkundige Gebrauchsmusterlöschungsabteilung mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wieder-holungen Bezug genommen wird (vgl. Anlage K 22, S. 8 Mitte).

Im Übrigen offenbart die DE 38 44 195 C2 eine in sich geschlossene Lösung, bei welcher die Kunststoffprofile mit einer Rinne (23) ausgestattet sind, die passgenau das Ende des T-Steges (14) im Passsitz aufnehmen. Die Entgegenhaltung offenbart somit eine in sich geschlossene Lösung, bei welcher es keiner Befestigung des Kunststoffprofil mittels Schrauben bedarf, wie sie nach Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters erforderlich ist. Es bestand demnach auch aus diesem Grund für den Fachmann keine Veranlassung, die aus der EP 0 893 566 A2 bekannte Lösung derart weiterzuentwickeln, dass er den Drehhalter durch die aus der DE 38 44 195 C2 bekannten Kunststoff-Klemmhalter ersetzt und diese sodann wiederum nicht passgenau gestaltet, sondern mittels Schrauben an der senkrechten Montagefläche befestigt.
e)
Auch die durch die Beklagte weiterhin herangezogene Kombination der EP 0 893 566 A2 (Anlage B 45 = L 40 im Löschungsverfahren) mit der DE 101 24 876 C1 (Anlage B 38 = L 33 im Löschungsverfahren) nimmt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht naheliegend vorweg, da Letztere eine Lösung offenbart, bei der das innere Kunststoffprofil (1) den gesamten Falzbe-reich überdeckend als querschnittlich im Wesentlichen trapezförmiges Bauteil mit nach außen geneigter Deckfläche ausgebildet ist, an dessen Außenseite sich das Metallprofil (2) als Blende befindet.
Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, weshalb der Fachmann gleichwohl die aus der EP 0 893 566 A2 bekannte Lösung, die einen Drehverbinder vorsieht, naheliegend derart mit der DE 101 24 876 C1 kombinieren sollte, dass er den Drehverbinder durch ein Kunststoffprofil ersetzt, welches dann aber nicht, wie aus der DE 101 24 876 C1 bekannt, in den Falzbereich ragt, sondern sich nur in den Überschlagsbereich erstreckt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

f)
Schließlich wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auch nicht durch eine Kombination der EP 1 070 820 A2 (Anlage B 44 = Anlage L 39 im Löschungsverfahren) mit der DE 101 24 876 C1 (Anlage B 38 = L 33 im Löschungsverfahren) naheliegend offenbart. Die EP 1 070 820 A2 offenbart ein Fenster mit einem Rahmen, der aus einem Rahmenkörper (21) und einer Rahmenblende (22) besteht, wobei die Rahmenblende demontierbar am Rahmenkörper befestigt ist. Wie der Fachmann der nachfolgend eingeblendeten Figur 6 der Entgegenhaltung entnimmt, kann die Rahmenblende auch zweiteilig ausgebildet sein.
Anhaltspunkte dafür, die Rahmenblende derart auszugestalten, dass diese aus einem Metallprofil, das auf ein Kunststoffprofil aufgeklipst wird, besteht (Merkmale 2 und 3), findet der Fachmann in der Entgegenhaltung jedoch nicht. Zwar wird in der DE 101 24 876 C1 (Anlage B 38) ein Kunststoffprofil offenbart. Jedoch ist dort das Profil gerade entgegen Merkmal 4 nicht nur im Überschlagbereich, sondern im Falzbereich angeordnet. Hinreichende Anhaltspunkte, weshalb der Fachmann die Entgegenhaltungen B 38 und B 44, die beide jeweils eine in sich geschlossene Lösung offenbaren, gleich-wohl naheliegend zu der durch die Schutzansprüche 1, 5 und 6 beanspruchten technischen Lehre kombinieren sollte, ohne in eine rück-schauende Betrachtung zu verfallen, sind nicht ersichtlich.
V.
Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.
1.
Soweit die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals 3 mit der Begründung in Frage gestellt hat, die unstreitig von ihr in der Bundesrepublik Deutschland angebotene angegriffene Ausführungsform bestehe aus einem metallischen Abdeckprofil aus Aluminium mit mehreren zusätzlichen Kunststoffprofilen, führt dies aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, da vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters auch derartige Gestaltungen erfasst sind.

Weder Schutzanspruch 1, noch die Gebrauchsmusterbeschreibung verlangen unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass genau ein Kunststoffprofil vorhanden sein muss, es sich somit bei der Formulierung „ein“ um ein begrenzendes Zahlwort handelt. Nach der Beschreibung wird eine den Unterbau bildende Kunststoffschiene für das nunmehr als aufgeklipste Blende fungierende Metallprofil auf der Außenseite im Überschlagsbereich des unteren Blendrahmens auf einer vorzugsweise vertikalen Fläche angeschraubt. Dabei ist die thermische Trennung von Regenschutzschiene und Blendrahmen sehr ausgeprägt, weil der Holzquerschnitt ungeschwächt und möglichst massiv ausgestaltet verbleibt. Es wird ein Schichtaufbau verwirklicht, der möglichst senkrecht zur Richtung des Wärmeflusses steht (vgl. Abschnitt [0005]). Ziel dieses Schichtaufbaus ist es somit, eine möglichst vollständige thermische Entkopplung zum Blendrahmen zu ermöglichen (vgl. Abschnitt [0004]). Das dieses Ziel jedoch nur durch die Verwendung einer, nicht aber mehrerer Kunststoffprofile erreicht werden kann, ist der Klagegebrauchsmusterschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr wird auch durch die Verwendung mehrerer Kunststoffprofile die beabsichtigte thermische Entkopplung zum Blendrahmen ermöglicht.

Soweit die Beklagte demgegenüber zur Begründung ihrer, den Schutzbereich des Anspruchs auf genau ein Kunststoffprofil reduzierenden Auslegung auf die DE 20 2004 008 644 U1 (vgl. Anlage B 36) sowie die EP 1 580 395 A2 (vgl. Anlage B 37) zurückgreift, rechtfertigen diese Schriften bereits deshalb keine andere Bewertung, weil diese nachveröffentlicht sind und damit zur Auslegung des Schutzanspruchs nicht herangezogen werden dürfen.

Es mag zudem entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsmusterabteilung in dem als Anlage K 23 vorgelegten Zwischenbescheid zwar sein, dass ein Profil grundsätzlich eine gewisse Längserstreckung aufweist (vgl. Anlage K 23, S. 5). Jedoch bietet das Klagegebrauchsmuster in Bezug auf seine solche Längserstreckung bis auf die Verwendung des Wortes „Profil“ keinen Anhaltspunkt für das Maß der Erstreckung. Das Klagegebrauchsmuster weist einer „Längserstreckung“ auch keine bestimmte Funktion zu. Dass es bei der angegriffenen Ausführungsform an der zum Halten des Metallprofils erforderlichen Längserstreckung fehlen soll, ist daher nicht ersichtlich.

Ferner führt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht her-aus, dass die angegriffene Ausführungsform auch gegebenenfalls über den Überschlagbereich hinausragt. Wie auch das Deutsche Patent- und Markenamt in seiner Entscheidung im Löschungsverfahren zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entscheidend darauf an, dass sich das Kunststoff- und das Metallprofil von außen/wetterseitig nur in den Überschlagbereich hinein oder nur in diesem erstrecken (vgl. Anlage K 22, S. 6 unten). Mit anderen Worten ist es somit entscheidend, dass sich Kunststoff- und Metallprofil nicht in den Falzbereich erstrecken. Dass die angegriffenen Profile jedoch – abweichend von der durch die Klägerin als Anlage K 5 vorgelegten Skizze – auch in den Falzbereich hineinragen können, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.

Der in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte erhobene Einwand, bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Dichtung „XXXXXX“ vorhanden, steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht entgegen, da die Schutzansprüche 1, 5 und 6 das Vorhandensein einer derartigen Dichtung nicht ausschließen, solange die Regenschutzschiene – wie die angegriffene Ausführungsform – aus einem (oder mehreren) Kunststoffprofil(en) und einem darauf aufgeklipsten Kunststoffprofil besteht.

Schließlich weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass die Klägerin nicht aus-drücklich vorgetragen hat, dass die angegriffene Regenschutzschiene an einem Holzfenster montiert wird. Dies ist jedoch nach den streitgegenständlichen Schutzansprüchen auch nicht erforderlich, da Schutzanspruch 1 lediglich eine Regenschutzschiene für Fenster oder Türen beansprucht. Im Übrigen lässt sich bereits den durch die Klägerin als Anlagen K 5 bzw. K 5a vorgelegten Zeichnungen entnehmen, dass die angegriffene Ausführungsform auch an Holzfenstern montiert werden kann („Halter wird auf dem Holzteil befestigt“).

VI.
Da bei der angegriffenen Ausführungsform die Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters somit wortsinngemäß verwirklicht ist, rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist, § 24 Abs. 1 GebrMG.

2.
Des Weiteren hat die Beklagte schuldhaft gehandelt, so dass sie gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, Schadenersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei An-wendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 Abs. 1 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte ihr gegenüber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Weiterhin wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen,
§ 24b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vergleiche Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, Az.: 2 U 91/01).

4.
Schließlich hat die Beklagte der Klägerin auch die Kosten der außergerichtli-chen Rechtsverfolgung zu erstatten, § 24 Abs. 2 GebrMG.

VII.
Eine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Lö-schungsverfahrens ist nicht veranlasst, §§ 19 GebrMG, 148 ZPO. Zur Vermei-dung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit verwiesen werden.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.