4a O 38/12 – Schuhinnensohle

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2031

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. April 2013, Az. 4a O 38/12

I.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, durch ihren jeweiligen gesetzlichen Vertreter vor dem Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß ihren Schreiben vom 31.10.2011 (Anlage PBP 4) so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande sind.

II.
Die die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, vor dem Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß ihren Schreiben vom 31.10.2011 (Anlage PBP 4) so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande sind.

III.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen der Richtigkeit von Auskünften auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs in Anspruch.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) hatten seit den 1990er Jahren über viele Jahre bei der Vermarktung von Schuhsohlen mit einem besonderen Reflexzonenbett kooperiert. Ab dem Jahr 2008 kam es zu Differenzen, die in verschiedenen Gerichtsverfahren mündeten. In dem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 130/09, ging es im Wesentlichen um die Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrages über die Rechte am Europäischen Patent 1 245 XXX B1 (im Folgenden: Vertragspatent) sowie dessen nationalen Parallelpatenten. Die Parteien schlossen im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf 4a O 130/09 einen Vergleich. In dem Vergleich haben sich die Beklagten zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Unter Ziffer III. 2. lit.a) zweiter Absatz heißt es unter „Rechte am Patent EP 1 245 XXX B1“ wie folgt:

„…
Frau Margit A, Herr Philipp A, B und C International verpflichten sich als Gesamtschuldner, D sämtliche Lizenzgebührenabrechnungen von Lizenznehmern gegenüber der E A PLC, der B A und/oder C International betreffend den Zeitraum vom 1.11.2009 bis zum Tage der Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung zur Verfügung zu stellen. …
Frau Margit A, Herr Philipp A, B und C International werden D Bestätigungen der Innensohlenhersteller betreffend die Anzahl der von ihnen im vorstehend genannten Zeitraum produzierten und an Lizenznehmer bzw. Schuhfabrikanten ausgelieferten Innensohlen vorlegen, damit D die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr vorgelegten Lizenzgebührenabrechnungen überprüfen kann. Abweichungen von bis zu 10% sind unschädlich.“

Mit Schreiben vom 09.06.2011 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Verpflichtungen aus der Vergleichsvereinbarung für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 03.06.2011, dem Tag der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung, zu erfüllen. Mit Schreiben vom 31.10.2011 erklärten die Beklagten jeweils gesondert sinngemäß übereinstimmend, die Beklagten zu 1) und 2) hätten in dem Zeitraum vom 01.11.2009 bis 03.06.2011 keine Lizenznehmer gehabt, die das Europäische Patent 1 245 XXX B1 genutzt hätten. Die Beklagten könnten über die Aktivitäten der E A PLC keine Auskünfte erteilen, da die Beklagten mit der E A PLC keine Geschäftsbeziehung unterhielten und auch keinen Zugriff auf interne Unterlagen dieses Unternehmens hätten. Der Beklagte zu 4) sei seit geraumer Zeit nicht mehr für die E A PLC tätig. Gleiches gelte im Ergebnis für die Beklagte zu 3). Sie sei mit dieser Firma nicht mehr rechtlich verbunden. Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben der Beklagten wird auf die Anlage PBP 4 Bezug genommen.

Der Beklagte zu 4) ist zur Zeit Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) war ursprünglich Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Sie war auch Lizenzgeberin der E A PLC; letztere erteilte keine Lizenzabrechnungen. Die Gründung der Beklagten zu 2) wurde am 18.03.2011 ins Handelsregister eingetragen. Die Beklagte zu 1) war Lizenzgeberin der Klägerin und der E A PLC und ist Lizenzgeberin der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) schloss mit der E A PLC einen Lizenzvertrag ab. Der Lizenzvertrag ist gekündigt. Die E PLC, vertreten durch den Beklagten zu 4), schloss am 01.11.2009 mit der Firma F s.n.c. einen Lizenzvertrag ab.

Auf einer Messe in Italien erklärte der Beklagte zu 4) am 20.06.2011 sinngemäß, eine Sohle, die der in der Vereinbarung zwischen den Parteien genehmigten Form entspreche, gebe es noch nicht.

Die Klägerin wurde von der Beklagten zu 1) in einer Wettbewerbssache mit Schreiben vom 29.06.2011 abgemahnt, nachdem die Vergleichsvereinbarung unterzeichnet worden war. In dem Abmahnschreiben moniert die Beklagte zu 1), dass die Klägerin wegen des Vertragspatents Lizenznehmer, die Firmen G s.n.c. und H s.a.s., von ihr angreifen würde. Die Lizenznehmer fielen jedoch unter die Regelung der Vergleichsvereinbarung, so dass insoweit Erschöpfung eingetreten sei. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage PBP 5 Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, es bestehe der Verdacht, dass die Auskünfte der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien. Es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass die von den Beklagten vertriebenen Schuhinnensohlen von der Lehre des Europäischen Patents 1 245 XXX B1 Gebrauch machten. Der gesamte Hintergrund des vorangegangenen Rechtsstreits vor dem Landgericht Düsseldorf spreche für eine Benutzung des Patents. Zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma E A PLC bestehe ein Lizenzvertrag über nationale Parallelpatente zum Vertragspatent.

Die Klägerin behauptet, die in ihrem Auftrag untersuchten Schuhe aus dem Zeitraum vom 01.11.2009 bis 03.06.2011 zeigten, dass diese Schuhe von der technischen Lehre des Vertragspatents Gebrauch machten. Die von den Beklagten lizenzierten Produkte griffen in den Gegenstand des Vertragspatents ein.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die erteilten Auskünfte seien vollständig und ordnungsgemäß. Die Frage der Nutzung der technischen Lehre des Europäischen Patents 1 245 XXX B1 habe in dem vorangegangenen Rechtsstreit (4a O 130/09) nicht zur Debatte gestanden. Unstreitig war eine Patentverletzung nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie hätten keine Lizenzeinnahmen wegen der Nutzung des Vertragspatents gehabt. In der Abmahnung hätten die Beklagten nicht konzediert, dass eine Benutzung des Vertragspatents vorliege. Die in dem Lizenzvertrag der Beklagten zu 1) mit der E A PLC enthaltene Auflistung von Schutzrechten, die die Klägerin mit der Anlage PBP 6 vorgelegt habe, stamme nicht von der Beklagten zu 1). Die Beklagten hätten keine Möglichkeit, auf Unterlagen der E A PLC Zugriff zu nehmen. Es bestehe keine Geschäftsverbindung zu dieser Firma.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

1.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB.

Ein Auskunftsgläubiger kann vom Auskunftsschuldner nach §§ 259, 260 BGB zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs verlangen, dass der zur Auskunft Verpflichtete an Eides statt versichert, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht habe, als er dazu im Stande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 195 – sorgfältige Auskunft).

Grund zur Annahme, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig sein könnte und dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht, besteht dann, wenn sich ein solcher Verdacht aus der Rechnungslegung selbst oder anderen Umständen ergibt. Ein Beweis hierfür ist nicht erforderlich. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Auskunft bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermieden werden können. Ein solcher Verdacht kann sich schon aus mehrfachem Ergänzen oder Berichtigen der Auskunft ergeben.

Von diesen Überlegungen ausgehend besteht der Verdacht, dass die durch die Beklagten jeweils erteilten Auskünfte unrichtig sind und die Unrichtigkeit auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruht.

a)
Die Klägerin bemängelt, die Aussage der Beklagten, es habe keine Lizenznehmer in Bezug auf die technische Lehre des EP 1 245 XXX B1 gegeben, sei unzutreffend.

aa)
Die Beklagten wenden zu Recht ein, dass die Auskunftspflicht, die sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ergibt, auf das EP 1 245 XXX B1 bezieht. Eine nach Auffassung der Klägerin davon unabhängige Auskunftsverpflichtung obliegt den Beklagten nicht.

Ziffer III.2 a) der Vereinbarung sieht vor, dass sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, der Klägerin sämtliche Lizenzgebührenabrechnungen von Lizenznehmern der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und der E A PLC zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sollen der Klägerin Bestätigungen der Innensohlenhersteller zwecks Überprüfung der Lizenzabrechnungen vorgelegt werden.

Nach §§ 133, 157 BGB darf eine Vereinbarung nicht nur buchstabengetreu interpretiert werden (BGH, NJW 2002, 1260, 1261; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 133 Rz. 14). Allerdings ist bei der Auslegung von Verträgen vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Es ist aber auch der mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, NJW 2010, 2422, Rz. 33).

Zwar mag der Wortlaut der Regelung dafür sprechen, eine von der Nutzung der technischen Lehre des Vertragspatents unabhängige Auskunftsverpflichtung anzunehmen, indes schließt der Wortlaut eine auf die Nutzung dieses Patents beschränkte Auskunftsverpflichtung ebenfalls nicht aus. Die systematische Anordnung der Auskunftsverpflichtung in Ziffer III.2.a) spricht dafür, dass die Parteien die Auskunftsverpflichtung auf die Nutzung der technischen Lehre des EP 1 245 XXX B1 beschränken wollten. Die Überschrift in Ziffer III.2 verhält sich lediglich über dieses Patent. Inhaltlich knüpft die Regelung in lit.a) dann an das bestehende EP 1 245 XXX B1 an, wonach das Vertragspatent und dessen nationalen Parallelpatente – definiert als Vertragspatente – auf die Klägerin übergehen sollen. Anschließend vereinbaren die Parteien eine Erledigung aller bestehenden gegenseitigen Ansprüche wegen der etwaigen persönlichen Nutzung der Vertragspatente durch die Beklagten zu 1), 3) und 4), allerdings mit der Ausnahme der in Ziffer III.2.a) nachfolgend geregelten Ansprüche in Bezug auf Lizenznehmer. Vom Grundsatz her bezieht sich der zunächst vereinbarte Forderungsverzicht auf die etwaige persönliche Nutzung der Vertragspatente durch die Beklagten zu 1), 3) und 4). Inhaltlich hieran anknüpfend wird die Ausnahme geregelt, mithin die Ausnahme zu dem grundsätzlichen Forderungsverzicht in Bezug auf die etwaige Nutzung der Vertragspatente. Bei der Ausnahmeregelung geht es nicht mehr um die persönliche Nutzung der Vertragspatente durch die Beklagten zu 1), 3) und 4), sondern um die etwaige Nutzung der Vertragspatente durch Lizenznehmer der Beklagten zu 1) und 2) sowie der E A PLC. Die vertragliche Formulierung „sämtliche Lizenzgebührenabrechnungen von Lizenznehmern“ steht damit in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Nutzung der Vertragspatente und ist deshalb nach dem Parteiwillen ersichtlich auf die etwaige Nutzung der technischen Lehre der Vertragspatente beschränkt. Anderenfalls hätte die unter Ziffer III.1. definierte Formulierung der Nutzung von lizenzierten Schutzrechten verwendet werden können, da diese inhaltlich weitergehend ist und alle lizenzierten Schutzrechte umfasste, als die Formulierung über Vertragspatente. Dann hätte es einer eigenständigen Regelung zum EP 1 245 XXX B1 allerdings nicht bedurft.

bb)
Unter Berücksichtigung dieses Auslegungsergebnisses besteht trotzdem der Verdacht, dass die von den Beklagten als Gesamtschuldner geschuldete Auskunft unvollständig ist.

Mit Schreiben vom 29.06.2011 ließ die Beklagte zu 1) die Klägerin wegen ihres Verhaltens in Italien abmahnen. Hintergrund war, dass die Klägerin gegen Lizenznehmer der Beklagten zu 1) auf der Schuhmesse in Italien wegen der etwaigen Nutzung der technischen Lehre des Europäischen Patents 1 245 XXX B1 rechtlich vorging. In dem Abmahnschreiben äußert die Beklagte zu 1) die Auffassung, dass auch Lizenznehmer von ihr, unter anderem die Firma G s.n.c., von der vertraglichen Vereinbarung umfasst seien und durch die vertragliche Entgeltklausel Erschöpfung auch bezüglich der Lizenznehmer eingetreten sei. Damit steht zumindest eine etwaige Nutzung der technischen Lehre des Vertragspatents im Raum, da die Beklagten keine Erklärung dafür vorgetragen hat, aus welchen Gründen die Beklagte zu 1) für eine (Unter-)Lizenznehmerin eintrete, wenn überhaupt kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang mit der Beklagten zu 1) selbst und dem Vertragspatent bestehe. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagten die nach der Vereinbarung geschuldeten Bestätigungen der Innensohlenhersteller nicht beigebracht hat. Eine solche Bestätigung hätte auch dergestalt erfolgen können, dass die Innensohlenhersteller bestätigen, die technische Lehre des Vertragspatents nicht zu nutzen.

cc)
Weitere Voraussetzung für den Anspruch der Klägerin ist, dass die Unvollständigkeit auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruhen muss. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn nicht nachvollziehbare Erklärungen dafür gegeben werden, wieso Auskünfte nicht erteilt werden können (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.2183). Eine hinreichende Erklärung für vorstehenden Sachverhalt geben die Beklagten nicht. Ihr Sachvortrag erschöpft sich dahingehend, dass mit der Abmahnung keine etwaige Nutzung des Vertragspatents konzediert gewesen sei.

Zudem vermögen die Beklagten nicht zu erklären, wieso die Beklagte zu 1), die nach dem Sachvortrag der Beklagten im hiesigen Verfahren lediglich drei Lizenznehmer hatte (die Klägerin, die Beklagte zu 2) und die Firma E A PLC), für die I Firma G s.n.c. Rechte wahrnimmt, wen letztere keine Lizenznehmerin der Beklagten zu 1) ist. Eine Erklärung über die rechtliche Verflechtung dieser beiden Firmen geben die Beklagten nicht. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist offensichtlich, denn es liegen keine Gründe vor, weshalb die Beklagte zu 1) in ihrer Abmahnung anführen sollte, die Grundsätze der Erschöpfung hinsichtlich des Vertragspatents griffen ein, wenn eine ganz andere technische Lehre genutzt würde.

dd)
Der Vortrag der Klägerin, die Aussage des Beklagten zu 4), eine Sohle, die der in der Vereinbarung genehmigten Form entspreche, gebe es noch nicht, vermag ebenfalls den Verdacht der Unvollständigkeit der Auskünfte der Beklagten zu begründen. Zwar ist der Schluss, den die Klägerin zieht, es müssten dementsprechend alle im Rahmen der Lizenzvergabe hergestellten Schuhsohlen nach der technischen Lehre des Vertragspatents hergestellt worden sein, nicht zwingend, indes erläutern die Beklagten nicht, welche technische Alternative in Betracht kommt und wie diese über Lizenznehmer wirtschaftlich verwertet wird.

b)
Die Klägerin trägt vor, die Auskunft, die Beklagte zu 1) unterhalte keine Geschäftsbeziehung zur E A PLC, sei unvollständig.

aa)
Soweit die Beklagten allerdings monieren, die Klägerin differenziere nicht zwischen den einzelnen Gesellschaften, ist dies für sich genommen zutreffend, aber unschädlich für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche. Nach der vertraglichen Vereinbarung haften die Beklagten als Gesamtschuldner, sämtliche Lizenzgebührenabrechnungen vorzulegen. Dies bedeutet nach § 421 BGB auch, dass jeder die gesamte Leistung zu bewirken hat.

bb)
Der Verdacht, dass die Auskünfte der Beklagten unvollständig sind, besteht. Die Klägerin hat einen Schutzrechtslizenzvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma E A PLC vorgelegt, in dessen Anhang Parallelschutzrecht des Vertragspatents erwähnt sind.

Die Beklagten können nicht plausibel darlegen, inwiefern eine Kündigung des Lizenzvertrages am 15.10.2010 die Auskunftsverpflichtung für einen Zeitraum ab dem 01.11.2009 betreffen kann. Während dieses Zeitraumes bestand eine vertragliche Beziehung der Beklagten zu 1) zur E A PLC und Abrechnungen hätten eingefordert werden können bzw. müssen.

Soweit die Beklagten geltend machen, die von der Klägerin vorgelegte Schutzrechtsliste nicht zu kennen und nicht erstellt zu haben, räumt dies den Verdacht der Unvollständigkeit nicht aus. Der Schutzlizenzvertrag verhält sich in der Vorbemerkung darüber, dass die Beklagte zu 1) Inhaberin der in diesem Vertrag als Anlage beigefügten Liste von Patenten ist. Die Beklagten tragen aber nicht vor, um welche Patente es sich neben dem Vertragspatent bzw. den nationalen Parallelpatenten handelt.

c)
Schließlich besteht hinsichtlich der Auskunft, die Beklagten zu 3) und 4) seien seit geraumer Zeit nicht mehr für die E A PLC tätig und hätten daher keinen Zugriff auf die betreffenden Unterlagen, der Verdacht der Unvollständigkeit.

Unstreitig war die Beklagte zu 3) für einen Teil des in Rede stehenden Zeitraumes der Auskunftserteilung an der E A PLC beteiligt. Die Beteiligung endete erst Ende 2010. Auch die Tätigkeit des Beklagten zu 4) als Geschäftsführer der E A PLC endete erst im Oktober 2010. Aus dieser Zeit mussten diese beiden Beklagten Kenntnisse über die Lizenzvergabe der E A PLC aufgrund ihrer rechtlichen Stellungen bei der E A PLC als Gesellschafterin und als Geschäftsführer haben. Dass die beiden Beklagten irgendwie gegenüber der E A PLC tätig geworden sind, um Auskünfte über die Lizenznutzung der Vertragspatente zu erlangen, haben sie nicht vorgetragen.

Die mangelnde Sorgfalt zeigt sich darin, dass die Beklagten eine vertragliche Vereinbarung schlossen, die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus formalen Gründen nicht erfüllen sollen können. Am 01.11.2009 schloss der Beklagte zu 4) in seiner Eigenschaft als Vertretungsorgan der E A PLC einen Lizenzvertrag mit der Firma G s.n.o. ab. Dass ihm hierüber überhaupt keine Kenntnisse mehr vorliegen, erscheint zweifelhaft. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, welche Vertragsschutzrechte Dritten zur Nutzung eingeräumt worden sind. Die Beklagten berufen sich zur Begründung ihrer fehlenden Auskunftsmöglichkeit auf die formale Rechtsposition. Dies allein erscheint vor dem tatsächlichen Hintergrund des vorliegenden Falls als unzureichend, um Zweifel an der Unvollständigkeit der erteilten Auskunft zu beseitigen.

d)
Der Tenor zu Ziffer I. der hiesigen Entscheidung weicht deshalb vom Tenor zu Ziffer II. ab, weil bei juristische Person nach §§ 259, 260 BGB, § 889 ZPO i.V.m. § 807 ZPO analog der gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung zu leisten hat (BGH, NJW-RR 2007, 185; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005, I-2 U 44/04; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2192). Dies sind bei der Beklagten zu 1) und 2) die jeweiligen gesetzlichen Vertreter.

2.
Soweit die Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz zu den neuen Tatsachen des klägerischen Schriftsatzes vom 22.02.2013 Ausführungen machen, vermag dies keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen, da auf diese Ausführungen das vorliegende Urteil nicht gestützt wird. Zudem kann der weitere Sachvortrag der Beklagten, der über die Erwiderung zu den neuen Tatsachen des klägerischen Schriftsatzes vom 22.02.2013 hinausgeht, keine Berücksichtigung finden, weil den Beklagten hierfür keine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde. Im Übrigen gibt dieser neue Sachvortrag keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1 S.1, 100 Abs.1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.