4a O 38/13 – E-Loading-Automat III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2147

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 5. November 2013, Az. 4a O 38/13

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der ersten Stufe Rechnung über die im Zeitraum vom 01. September 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschlüsselte Auskunft über die Anzahl der Automaten, einschließlich ihres Standortes, zu erteilen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 8.000,00 EUR nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (=1.520,00 EUR) zu zahlen nebst Zinsen für die Hauptforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. September 2009,
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Oktober 2009,
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. November 2009,
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Dezember 2009
und nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19%.

III. Im Übrigen wird die Klage in Bezug auf den Klageantrag zu III. abgewiesen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche sowie einen Zahlungsanspruch aus Lizenzvertrag und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.

Der von den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 12./15.11.2003 verhält sich zu dem deutschen Patent 100 48 XXX mit dem Titel „Rechnergesteuertes Vermittlungssystem“ des Klägers. Er lautet auszugsweise in seinen ersten beiden Absätzen wie folgt:

„Mit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 über 5.500 Euro (Oktober ´03), Nr. 721506 über 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. ´03) und der Zahlung der per Beleg nachzuweisenden Reisekosten zwischen 09´2000 und 10´2003 von Wolfram A (max. jedoch 10.000 Euro), sind alle gegenseitigen Ansprüche an B oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschließlich Okt. ´03 abgegolten.
Für den Fall, dass aus den Tätigkeiten B oder einer ihrer Tochtergesellschaften Patent- und Lizenzrechte für Wolfram A entstehen und damit auch auf das Geschäft von B wirksam werden, gewährt Wolfram A als potentieller Lizenzgeber B die günstigsten Marktkonditionen. Es ist keine Exklusivität einer möglichen Lizenz vereinbart. Für das Patent, welches Wolfram A unter dem Aktenzeichen 100 48 XXX beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgebühren von pauschal 1,- € pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) fällig. Näheres regelt bei Bedarf ein noch zu schließender Lizenzvertrag.“

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Hintergrund der vertraglichen Vereinbarung war die Tätigkeit des Klägers bei der Entwicklung von sog. E-Loading-Automaten in Zusammenarbeit mit der Beklagten in Bezug auf die ursprüngliche Patentanmeldung des Klägers (DE 100 48 XXX).

Dieser Lizenzvertrag war Gegenstand des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12.02.2008 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.08.2010 (Az: I- 20 U 80/08). Danach wurde die Beklagte – rechtskräftig – verurteilt, an den Kläger aufgrund des Lizenzvertrages monatliche Zahlungen in Höhe von 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer als „Sockelbetrag“ zu leisten sowie Lizenzgebühren von pauschal 1,- EUR pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen. Das Oberlandesgericht führte aus, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung von 1,- EUR pro im Einsatz befindlichem E-Loading-Automat und Monat, beginnend mit November 2001, zusteht. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei begründet, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung der durch das Patent geschützten Lehre ankomme. Die streitgegenständliche vertragliche Vereinbarung sehe eine unbedingte von der tatsächlichen Nutzung des Patents unabhängige Verpflichtung zur Lizenzzahlung für die von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten vor. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Bis einschließlich August 2009 erteilte die Beklagte Auskunft über die zu entrichtende Stücklizenz. Die Beklagte leistete Lizenzzahlungen auf den Sockelgrundbetrag und auf die Stücklizenz bis zum 19.08.2009.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten Lizenzzahlungsansprüche wegen des Sockelbetrages von September 2009 bis einschließlich Dezember 2009 geltend. Zudem verlangt er von der Beklagten Auskünfte über die Anzahl der aufgestellten E-Loading-Automaten für denselben Zeitraum.

Die Beklagte erhob vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das klägerische Patent. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.08.2009 erklärte das Bundespatentgericht (4 Ni 53/07) das Patent 100 48 XXX für nichtig. Das Bundespatentgericht führte aus, dass die Klage der damaligen Klägerin und hiesigen Beklagten nicht unzulässig sei. Ein Lizenznehmer könne Nichtigkeitsklage erheben, auch wenn der Lizenzvertrag mit dem angegriffenen Patent zusammen hänge. Ausweislich der Akte des Bundespatentgerichts wurde das Urteil dem Vertreter der Nichtigkeitsklägerin und der Nichtigkeitsbeklagten am 16.12.2009 (dort Bl. 202 und 203 GA) zugestellt.

Mit Schreiben vom 21.01.2008 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Lizenzvertrag fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 29.02.2008 gekündigt. Weitere Kündigungsschreiben seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger erfolgten mit Schreiben vom 11.03.2008 und 17.12.2009. Wegen der genauen Inhalte der Kündigungsschreiben wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.12.2012 mahnten diese die Beklagte an, den Sockelbetrag zahlen und Auskünfte für einen Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2009 zu erteilen. Hierfür verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Kosten anwaltlicher Dienstleistung als Mahnkosten in Höhe von 1.880,20 EUR brutto, bei einem Gegenstandswert von 70.210,00 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei auch für den Zeitraum ab September 2009 trotz der rechtskräftigen Vernichtung des klägerischen Patents zur Lizenzzahlung verpflichtet. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf komme es für die Vergütungspflicht der Beklagten auf die Nutzung der gerade durch das Patent geschützten technischen Lehre gar nicht an, so dass auch die Vernichtung des Vertragspatents ohne Einfluss auf die Vergütungspflicht der Beklagten bliebe. Auf die Frage, ob das Patent des Klägers bestandsfähig sei, komme es nicht an, da die Beklagte anderenfalls den Lizenzvertrag nach erfolgter Patenterteilung hätte abschließen dürfen. Die Beklagte habe in den Genuss kommen wollen, auch ohne Patentierung der Leistung des Klägers ihre E-Loading-Automaten mit dem Know-How des Klägers betreiben zu können. Im Übrigen stehe § 162 Abs. 2 BGB der Geltendmachung des Einwands der Nichtigkeit seitens Beklagten entgegen. Die Beklagte habe treuwidrig die Vernichtung des Vertragspatents betrieben.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. dem Kläger in der ersten Stufe Rechnung über die im Zeitraum vom 01. September 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschlüsselte Auskunft über die Anzahl der Automaten, einschließlich ihres Standortes, zu erteilen;

2. in zweiter Stufe die Beklagte zu verurteilen, die Auskunft gemäß Ziffer I. 1. durch eine zur gesetzlichen Vertretung berufene Person an Eides statt zu versichern;

3. soweit sich aus der gemäß Ziffer I. 1. zu erteilenden Auskunft ergibt, dass die Beklagte, deren Tochterunternehmen oder Vertragspartner, im Zeitraum vom 01. September 2009 bis 31. Dezember 2009 entsprechende Automaten im Bundesgebiet bereitgehalten haben, die Beklagte in der dritten Stufe zu verurteilen, für jeden Automaten 1,00 EUR pro Monat sowie die auf diesen Betrag entfallende gesetzliche Umsatzsteuer an den Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen 1. eines Monats, beginnend mit dem 01. September 2009 und endend mit dem 31. Dezember 2009, nebst gesetzlichem Umsatzsteueranteil von 19 % auf den jeweiligen Zinsbetrag;

II. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 8.000,00 EUR nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (= 1.520,00) EUR zu zahlen nebst Zinsen für die Hauptforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

– aus 2.000,00 EUR seit dem 01. September 2009,
– aus 2.000,00 EUR seit dem 01. Oktober 2009,
– aus 2.000,00 EUR seit dem 01. November 2009,
– aus 2.000,00 EUR seit dem 01. Dezember 2009
und nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19%.

III. Klageerweiternd beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.580,00 EUR nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (= 300,20 EUR) zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 und nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19 %.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Laufzeit des Lizenzvertrages auf die Laufzeit der Schutzdauer des Patents begrenzt sei, da der Lizenzvertrag keine Regelung über eine Laufzeit vorsehe. Das Bundespatentgericht habe mit Urteil vom 19.08.2009 das dem Lizenzvertrag zugrundegelegte Vertragspatent vernichtet, so dass an diesem Tage die Schutzdauer des Patents geendet habe. Somit stünden dem Kläger lediglich Zahlungsansprüche aus dem Lizenzvertrag bis zum 19.08.2009 zu. Im Übrigen habe die Beklagte den Lizenzvertrag zulässigerweise gekündigt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – soweit durch Teilurteil zu entscheiden war – teilweise begründet.

I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten zu Recht einen vertraglichen Zahlungsanspruch aus dem Lizenzvertrag vom 12./15.11.2003 für den Zeitraum von September 2009 bis einschließlich Dezember 2009 für die Sockellizenz in Höhe von monatlich 2000,- EUR geltend.

Ob der Lizenzvertrag durch Kündigung seitens der Beklagten beendet worden ist, kann dahingestellt bleiben. Der Lizenzvertrag ist bei ergänzender Vertragsauslegung frühestens mit rechtskräftiger Vernichtung des Patents des Klägers beendet worden.

1.
Der Lizenzvertrag selbst sieht keine Begrenzung der Laufzeit vor. Für den Fall, dass der Lizenzvertrag keine Vereinbarung enthält, ist die Laufzeit des Lizenzvertrages im Zweifel auf die Laufzeit der Schutzdauer des Rechts – hier des Patents nach § 16 Abs. 1 S. 1 PatG – begrenzt (vgl. Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 64; Bartenbach, Patent- und Know-How Vertrag, 6. Aufl., Rz. 1242).

2.
Im Ergebnis gleiches gilt für den Fall, dass ein bestehendes Patent durch Urteil vernichtet worden ist. Das dem Lizenzvertrag zu Grunde liegende Patent wurde durch Urteil des Bundespatentgerichts (4 Ni 53/07) vernichtet.

a)
Die Folge eines für nichtig erklärten Patents (§ 22 Abs.1 und 2 i.V.m. § 21 Abs.3 PatG) ist, dass die Wirkungen des Patents und der Anmeldung von Anfang an ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten (BGH, GRUR 2005, 935, 936 – Vergleichsempfehlung II; Benkard/Rogge, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 22 Rz. 87ff.).

b)
Die Wirkung einer vertraglichen Zahlungspflicht entfällt aber erst ex nunc zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils des Bundespatentgerichts (vgl. BGH, GRUR 1983, 237 – Brückenlegepanzer; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 192; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 15 Rz. 59; Bartenbach, a.a.O, Rz. 1245). Der Lizenznehmer nimmt bis zur Nichtigerklärung des Patents an der durch den Bestand des Patents begründeten Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird (BGH, GRUR 2002, 787, 789 – Abstreiferleiste). Die Einräumung dieser Vorzugsstellung auf Grund des Lizenzvertrages wird, auch wenn sie sich durch die vollständige Nichtigerklärung des lizenzierten Schutzrechts rückwirkend als eine patentrechtlich ungeschützte Stellung im Markt erweist, im Regelfall nicht beseitigt, solange das Patent in Kraft steht und von möglichen Mitbewerbern respektiert wird. Deshalb bleibt, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Zahlungspflicht des Lizenznehmers für Verwertungshandlungen in der Vergangenheit von der Nichtigerklärung grundsätzlich unberührt (BGH, GRUR 2005, 935, 936 – Vergleichsempfehlung II).

c)
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Vergütungspflicht seitens der Beklagten bestehe unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der patentgeschützten Lehre und deshalb bestehe die Vergütungspflicht auch dann, wenn das Vertragspatent vernichtet worden ist, kann dem nicht beigetreten werden.

Eine ausdrückliche Regelung des Falles der Vernichtung des klägerischen Patents sieht der Lizenzvertrag nicht vor.

Dass der Bestand des vormaligen Patents des Klägers gänzlich ohne Einfluss auf die Kündigungsmöglichkeiten des Lizenzvertrages bleiben sollte, kann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien nicht angenommen werden, §§ 133, 157 BGB.

Der Zusammenhang zwischen Patent und Lizenzvertrag ergibt sich aus dem Lizenzvertrag selbst. Dort wird das Patent explizit aufgeführt und die Lizenz „für das Patent“ (Anlage K 1, Seite 1, 2. Absatz) eingeräumt. Dass die Parteien eine unbefristete Vergütung über die eigentliche Schutzdauer des Patents (20 Jahre ab dem Tag der Abmeldung, § 16 Abs. 1 S. 1 PatG) bzw. rechtskräftigen Bestand hinaus vereinbaren wollten, behauptet der Kläger im Nachhinein, spiegelt aber die Interessenlage der Vertragsparteien und das wirtschaftliche Verständnis der Vertragspartner nicht wieder, auf unbestimmte Zeit über den Lizenzvertrag verbunden zu sein. Wie der Kläger selbst darlegt, sind die Umstände, die zu einer ordentlichen Beendigung des Lizenzvertrages führen, nicht eindeutig. Er geht davon aus, dass gegebenenfalls der Lizenzvertrag nicht mit Ablauf der Schutzdauer des Vertragspatents beendet ist, sondern eine längere Laufzeit des Lizenzvertrags entsprechend § 64 UrhG, mithin 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, gilt. Dass die Beklagte ohne Einräumung einer Vorzugsstellung durch ein bestehendes Patent ein Interesse dahingehend hatte, sich auf unbestimmte Zeit vertraglich binden zu wollen, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für ein dahingehendes Verständnis bietet der Lizenzvertrag der Parteien nicht und hat auch der Klägerin nicht vorgetragen; auch in den dem Lizenzvertrag zeitlich vorangehenden Vertragsentwürfen der Beklagten zur Regelung der Beziehung der Parteien finden sich keine Anhaltspunkte dafür.

Ein ordentliches Kündigungsrecht stand der Beklagten ausweislich der vertraglichen Regelung nicht zu. Dies hätte zur Folge, dass auch nach Ablauf der Schutzfrist des vormaligen klägerischen Patents die Vergütungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehen bliebe und nur eine außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages in Betracht käme. Die weitere Folge wäre, dass die Beklagte, ohne die Rechte aus dem Patent gegenüber Dritten wegen Ablaufs der Schutzdauer des Patents geltend machen zu können, von ihren vertraglichen Zahlungspflichten nicht befreit wäre. Ein solches Auslegungsergebnis kann ohne stichhaltige Anhaltspunkte im Lizenzvertrag selbst oder sonstiger Begleitumstände nicht angenommen werden, denn im Zweifel ist der Auslegung eines Vertrags Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, NJW-RR 2006, 338). Solche stichhaltigen Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen.

Allein der Umstand, dass die Beklagte die Lizenzvereinbarung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, zu dem lediglich eine Patentanmeldung vorlag, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn bereits mit der Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt erwirbt der Anmelder eine über § 33 PatG gesicherte Rechtsposition. Dass die Beklagte ohne Rücksicht auf ein bestehendes Patent eine Zahlungsverpflichtung für die Nutzung des technischen Know-Hows eingegangen wäre, kann dem Willen der Vertragsparteien nicht entnommen werden. Ein dahingehendes Verständnis steht bereits dem Wortlaut der Lizenzvereinbarung („Für das Patent … werden Lizenzgebühren fällig“) entgegen. Dass die Beklagte nur für die Nutzung des Know-Hows sowohl einen Sockelbetrag als auch eine Lizenzgebühr zahlen wollte, vermag sich aus dem Lizenzvertrag gerade nicht zu ergeben.

Schließlich stehen auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil auf Seite 22 diesem Auslegungsergebnis entgegen:

„Die Vernichtung des Patents befreit den Lizenznehmer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr für den vor Rechtskraft der Entscheidung liegenden Zeitraum.“

Damit geht das Oberlandesgericht Düsseldorf ersichtlich davon aus, dass der Ablauf der Schutzfrist Auswirkungen auf den Lizenzvertrag hat.

d)
Die Beklagte und Nichtigkeitsklägerin hat den Nichteintritt der Bedingung nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt, so dass die Bedingung auch nicht gemäß § 162 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Der Beklagten war es weder vertraglich noch aus Treu und Glauben verwehrt, als Vertragspartner des Klägers Nichtigkeitsklage zu erheben.

aa)
Seit Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)) sind Nichtangriffsverpflichtungen grundsätzlich unwirksam, da § 17 Abs. 2 Nr. 3 GWB aufgehoben wurde (Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rz. 41; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 81 Rz. 79).

bb)
Auch aus Treu und Glauben ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes. Eine Nichtigkeitsklage kann zwar auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung unzulässig sein, wenn der Nichtigkeitskläger durch das Verlangen der Nichtigerklärung eines Patents gegen Treu und Glauben verstößt. Dies wird insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, z. B. aus Lizenzvertrag, bestehen, die schlechthin oder doch in besonderen Fällen, etwa wegen eines bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Bindung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGH, GRUR 1958, 177, 178 – Aluminiumflachfolien).

Hierzu führte die erkennende Kammer bereits wie folgt (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, 4a O 303/10, S. 8 f) aus:

„2.

So hat das Bundespatentgericht mit Recht festgestellt, dass die Nichtigkeitsklägerin als einfache Lizenznehmerin nicht gehindert gewesen ist, die Nichtigkeit des Patents geltend zu machen. Der Lizenzvertrag besagt ausdrücklich, dass „keine Exklusivität einer möglichen Lizenz vereinbart“ wird. Etwas Gegenteiliges haben die Parteien auch nicht vorgetragen.

Soweit der Kläger weitere Fälle (BGH, GRUR 1987, 900 – Entwässerungsanlage und GRUR 1998, 94 – Bürstenstromabnehmer) anführt, nach denen eine Nichtigkeitsklage eines Lizenznehmers unzulässig sein soll, verhelfen ihm diese Entscheidungen nicht zum Erfolg. Die besonderen Fallgestaltungen eines Strohmannsachverhaltes oder eines Arbeitnehmer-Erfinders liegen hier nicht vor. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Grundlage für ein bestehendes – über den eigentlichen Lizenzvertrag hinausgehendes – besonderes Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten, welches durch die Nichtigkeitsklage gestört gewesen wäre. Die Auffassung des Klägers, eine solche Nichtangriffsvereinbarung sei dem Lizenzvertrag immanent, hätte zur Folge, dass grundsätzlich jeder Lizenzvertrag stillschweigend eine solche Vereinbarung enthalten würde. Unabhängig davon, dass dies mit den Grundsätzen der Vertragsfreiheit nur schwerlich in Einklang zu bringen wäre, ist es allgemein anerkannt, dass eine Nichtangriffsvereinbarung gesondert vereinbart werden muss.

An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich mögliche tatsächliche Umstände geändert hätten, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen würde.

e)
Entscheidend für die Frage einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist vorliegend, zu welchem Zeitpunkt das Urteil des Bundespatentgerichts rechtskräftig geworden ist. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es komme auf den Zeitpunkt der Verkündung an, kann dem nicht zugestimmt werden. Die durch den Lizenzvertrag eingeräumte Vorzugsstellung endet erst, wenn das dem Lizenzvertrag zugrundegelegte Patent rechtskräftig vernichtet worden ist (BGH, GRUR 1983, 237 – Brückenlegepanzer; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 192; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 15 Rz. 59; Bartenbach, a.a.O, Rz. 1245).

Das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts wurde am 19.08.2009 (4 Ni 53/07) verkündet. Formell rechtskräftig ist dieses Urteil gemäß § 705 ZPO, wenn es nicht mehr durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, hier der Berufung gemäß § 110 Abs. 1 PatG, angefochten werden kann. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat, § 110 Abs. 3 S. 1 PatG. Entscheidend für den Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung und des Fristendes ist Zustellung des Nichtigkeitsurteils an die Parteien (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 705 Rz. 4). Ausweislich der Akte des Nichtigkeitsverfahrens wurde das Nichtigkeitsurteil beiden Parteivertretern am 16.12.2009 zugestellt. Mithin lief die Berufungsfrist bis Samstag, den 16.01.2010. Nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB endete die Frist, um Berufung fristgerecht einlegen zu können, am 18.01.2010.

f)
Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ihr stünde ein ordentliches Kündigungsrecht, da ein solches in den Lizenzvertrag hineingelesen werden müsse, greift dieser Einwand nicht durch. Dies hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 24.04.2012, S. 9 f entschieden. Hierauf nimmt sie Bezug. Auch der nunmehrige Vortrag, im Falle einer einfachen Lizenz müsse dem Lizenznehmer ein ordentliches Kündigungsrecht zustehen, wenn er die technische Lehre nicht nutze, vermag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Bei abstrakter Betrachtungsweise mag der Einwand der Beklagten nachvollziehbar erscheinen; er bleibt jedoch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung im konkreten Fall ohne Erfolg. Denn in dem Vertrag wurde gerade zwischen den Parteien vereinbart, dass der Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten begründet sei, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung der durch das Patent geschützten Lehre ankomme. Dass sich im Nachhinein eine solche Regelung für eine Partei als wirtschaftlich unvorteilhaft erweist, führt nicht dazu, dass durch eine ergänzende Vertragsauslegung ein Widerspruch zum ursprünglichen Vertragsinhalt begründet werden dürfte (vgl. BGH, NJW 1995, 1212, 1213). Sowohl die ursprünglichen Vertragsentwurfe, die der Kläger nicht unterzeichnet hatte, als auch der streitgegenständliche Lizenzvertrag selbst sehen Regelungen für eine ordentliche Kündigung nicht vor. Vielmehr sind detaillierte Regelungen zu dem Thema einer Lizenz in den Vertragstexten nicht enthalten. Wie auch letztendlich in dem streitgegenständlichen Lizenzvertrag vereinbart, sollte Näheres bei Bedarf ein noch zu schließender Lizenzvertrag regeln. Die umfasst auch Regelungen über eine ordentliche Kündigung. Die Parteien haben aber keinen weiteren Lizenzvertrag abgeschlossen.

II.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch auf erster Stufe seiner Teilklage zu.

Ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf steht dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB zu, um seinen vertraglichen Zahlungsanspruch beziffern zu können. In der Sache erinnert die Beklagte nichts.

Dass die Auskunftspflicht der Beklagten mit Verkündung des Urteils des Bundespatentgerichts am 19.08.2009 endete, bleibt aus den oben dargestellten Gründen ohne Bedeutung.

III.
Die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB nicht erstattungsfähig.

Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Tätigwerdens seiner Prozessbevollmächtigten, dem Schreiben vom 13.12.2012, mit der Verpflichtung zur Zahlung und Auskunftserteilung in Verzug gewesen ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Verzugseintritts zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Insoweit mag eine sofortige Leistung der Beklagten gemäß § 271 BGB fällig gewesen sein, das Schreiben vom 13.12.2012 hat indes erst dazu geführt, dass die Beklagte mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung bzw. Auskunftserteilung in Verzug gekommen ist. Mit diesem Schreiben mahnte der Kläger die vertraglichen Leistungen an. Das weitere Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.12.2012 (Anlage K 8) wurde vor Ablauf der im Schreiben vom 13.12.2012 gesetzten Frist (21.12.2012) erstellt und kann damit keinen vorherigen Verzugseintritt begründen.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte sei auch ohne Mahnung in Verzug geraten, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. In der Vereinbarung vom 12./15.11.2003 ist die Leistungszeit nicht nach dem Kalender bestimmt, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Als Leistungszeit muss unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 286 Rz. 22). Es ist bereits fraglich, ob mit der vertraglichen Regelung nicht lediglich zum Ausdruck kommen sollte, wie die Berechnung des Sockelgrundbetrages und der Lizenzgebühr erfolgen soll, nämlich ein monatlicher Betrag in Höhe von 2000,- EUR. Damit ließe sich eine Fälligkeitsvereinbarung inhaltlich nicht in Einklang bringen, zumal die vertragliche Regelung vorsieht, dass eine Rechnung erstellt werden soll. Unabhängig davon setzt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine zeitliche Fixierung des Kalendertages voraus. Die vertragliche Regelung lässt eine solche erforderliche zeitliche Fixierung vermissen. Es ist bereits nicht hinreichend klar, ob sich die Fälligkeit des monatlichen Sockelbetrags oder der monatlichen Lizenz auf den Ersten eines Monats oder auf die Monatsmitte bezieht. Der Begriff „monatlich“ lässt dies offen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine Leistungszeit nach dem Kalender vertraglich vereinbart haben.

IV.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.

Streitwert: 29.580,- EUR.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 29.10.2013 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Auch das Vorbringen im Bezug auf die Erstattung der Mahnkosten rechtfertigt keine andere Entscheidung.