4a O 432/06 – E-Loading-Automat III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2003

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. Januar 2013, Az. 4a O 432/06

I. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Nebenintervenienten trägt ihre Kosten selbst.

II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche und im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche sowie die sich daraus ergebenden weiteren Zahlungsansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Patentlizenzvertrag geltend.

Der Kläger, der seit Februar 1994 ausschließlich als Berater, SW-Entwickler und Erfinder im technischen Bereich tätig war und eine selbstständige und freiberufliche Tätigkeit ausübte, war eingetragener Inhaber und Erfinder des deutschen Patents 100 48 XXX mit dem Titel „Rechnergesteuertes Vermittlungssystem“. Im August 2007 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent vor dem Bundespatentgericht, aufgrund derer das Patent letztendlich mit Urteil vom 19.08.2009 für nichtig erklärt wurde.

Die Beklagte, deren Unternehmen zu den Marktführern bei Zigarettenautomaten gehört, betrieb bundesweit rund 130.000 Automaten. Seit dem November 2001 unterhielt die Beklagte so genannte e-Loading-Automaten, mit denen sie Mobilfunkguthaben und Klingeltöne für Handy-Nutzer, seit 2005 auch Prepaid-Guthaben für andere Anwendungen wie sichere Bezahlvorgänge im Internet, anbot.

Von beiden Parteien wurde die unter dem 12.11.2003 verfasste „Vereinbarung zwischen den Unterzeichnern“ unterzeichnet. Diese Vereinbarung verhält sich zu dem ursprünglich bestehenden deutschen Patent 100 48 XXX mit dem Titel „Rechnergesteuertes Vermittlungssystem“ des Klägers. Sie lautet auszugsweise in ihren ersten beiden Absätzen wie folgt:

„Mit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 über 5.500 Euro (Oktober ´03), Nr. 721506 über 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. ´03) und der Zahlung der per Beleg nachzuweisenden Reisekosten zwischen 09´2000 und 10´2003 von Wolfram A (max. jedoch 10.000 Euro), sind alle gegenseitigen Ansprüche an tobaccoland oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschließlich Okt. ´03 abgegolten.
Für den Fall, dass aus den Tätigkeiten B oder einer ihrer Tochtergesellschaften Patent- und Lizenzrechte für Wolfram A entstehen und damit auch auf das Geschäft von B wirksam werden, gewährt Wolfram A als potentieller Lizenzgeber B die günstigsten Marktkonditionen. Es ist keine Exklusivität einer möglichen Lizenz vereinbart. Für das Patent, welches Wolfram A unter dem Aktenzeichen 100 48 XXX beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgebühren von pauschal 1,- € pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) fällig. Näheres regelt bei Bedarf ein noch zu schließender Lizenzvertrag.“

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.

Aufgrund des Lizenzvertrages forderte der Kläger von der Beklagten Grundlizenzgebühren für die Monate November 2001 bis Dezember 2006 (62 Monate) in Höhe von 124.000,- EUR, einschließlich Umsatzsteuer 143.840,- EUR. Des Weiteren forderte der Kläger von der Beklagten Zahlung von der Automatenzahl abhängiger Gebühren für die Monate November 2001 bis November 2003 in Höhe von 1.616,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer und für den Monat Dezember 2006 in Höhe von 3.524,- EUR,- zuzüglich Umsatzsteuer. Letzterer ergab sich aus einem Grundbetrag in Höhe von 2.000,- EUR sowie einem Betrag in Höhe von 1.524,- EUR aufgrund der Anzahl von aufgestellten Automaten. Die Berechnung der Beträge erfolgte aufgrund von Zahlen, die die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte. Im Wege der Stufenklage nahm der Kläger die Beklagte ferner auf der ersten Stufe auf Auskunft über das Maß der Benutzung des Streitpatents (einschließlich Unterlizenzen an Tochterunternehmen oder Vertragspartner im Bundesgebiet) durch Mitteilung der Anzahl und des Standortes von e-Loading-Automaten, die die technische Lehre des Streitpatents verwirklichen, für den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 in Anspruch. Weitergehend beantragte der Kläger im Wege der Stufenklage auf der zweiten Stufe die Auskunft an Eides statt zu versichern sowie auf dritter Stufe aufgrund der erteilten Auskunft eine Lizenzgebühr in Höhe von 1,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer für jeden Automaten zu zahlen. Die Beklagte trat den Ansprüchen entgegen. Der Kläger verkündete der Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 02.04.2007 den Streit. Sie trat auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit bei.

Diese Anträge waren Gegenstand des Urteils der erkennenden Kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.02.2008 und einschließlich der im Berufungsrechtszug geänderten Klageanträge in Bezug auf das Auskunftsbegehren vor dem Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.08.2010 (Az: I- 20 U 80/08). In dem landgerichtlichen Verfahren stellten die Beklagte und die Nebenintervenientin die Anträge, die Klage abzuweisen und verfolgten dieses Begehren im Berufungsrechtszug weiter, soweit die erkennende Kammer die Beklagte verurteilt hatte. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte letztendlich antragsgemäß zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 122.000,- EUR nebst darauf entfallender Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ferner wurde die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.616,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer nebst Zinsen sowie zur Zahlung von 3.524,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer nebst Zinsen verurteilt. Im Rahmen der Stufenklage verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beklagte, dem Kläger Auskunft über die im Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006 von ihr (der Beklagten) oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern im Bundesgebiet bereitgehaltene Anzahl der auf der technische Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten e-Loading-Automaten, die Gegenstand der für den Zeitraum November 2001 bis November 2003 und Dezember 2006 erteilten Auskunft waren, aufgeschlüsselt nach Monaten und unter Angabe des Standorts der Automaten, zu erteilen. Im Übrigen wurde der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen des Klagebegehrens an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2010, eingegangen bei Gericht am 31.12.2010, erweiterte der Kläger seine Stufenklage. Er verlangte von der Beklagten, für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Rechnung über die Anzahl der von ihr oder Tochterunternehmen bzw. Vertragspartnern bereitgehaltenen e-Loading-Automaten zu legen, die auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauen und von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickeltet wurden. Mit Schriftsatz vom 28.12.2011, eingegangen bei Gericht am 29.12.2011, erweiterte der Kläger seine Stufenklage dahingehend, dass nunmehr auch für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 Rechnung zu legen war. Im weiteren Verlauf bezifferte der Kläger einen Teil seines Zahlungsanspruchs – der dritten Stufe – und zwar in Höhe von 49.382 zuzüglich Umsatzsteuer nebst Zinsen. Die Bezifferung erfolgt für den Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006 über den die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2011 entsprechend des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf Auskunft erteilt hatte. Die Beklagte wurde durch – rechtskräftiges – Teilurteil der erkennenden Kammer vom 24.04.2012 antragsgemäß verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten schließlich einen Lizenzzahlungsanspruch in Höhe von 35.042,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer nebst Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich Dezember 2008 für die bereit gehaltenen e-Loading-Automaten geltend, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.05.2012 eine Aufstellung der von ihr bereitgehaltenen e-Loading-Automaten vorgelegt hatte. Hierauf teilte die Beklagte mit, sie habe einen Betrag in Höhe von 59.044,27 EUR auf das Konto der Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt, worauf der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Dieser Erledigungserklärung schloss sich die Beklagte an. Die Parteien stellten wechselseitig Kostenanträge. Die Streithelfererin erklärte, sie verzichte auf eine Stellungnahme und sei mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach § 128 Abs.3 ZPO ist nunmehr über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß §§ 91 Abs.1, 91 a Abs.1 S.1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Die Nebenintervenienten trägt ihre Kosten selbst. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche waren begründet, so dass die Beklagte die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen hat.

I.
Soweit die Kostenentscheidung auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO beruht, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten den Rechtsstreit gewonnen.

Die Beklagte wurde entsprechend der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche verurteilt. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung von 2.000,- EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) als Sockelbetrag sowie einer Lizenzgebühr von pauschal 1,- EUR pro Monat und aufgestelltem E-Loading-Automat (zuzüglich Umsatzsteuer) zu. Soweit die Beklagte vorgerichtlich Auskunft erteilt hatte, wurde sie antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Soweit der Kläger für den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 im Wege der Stufenklage Auskunft begehrte, wurde die Beklagte ebenfalls antragsgemäß verurteilt. Schließlich wurde die Beklagte nach gerichtlicher Geltendmachung der Auskunftsansprüche durch den Kläger für den Zeitraum bis Dezember 2008 antragsgemäß verurteilt. Zudem wurde die Beklagte nach Auskunftserteilung für den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 zur Zahlung einer Lizenzgebühr verurteilt.

II.
Hinsichtlich des zuletzt vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Höhe von 35.042,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer nebst Zinsen für den Lizenzzeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich Dezember 2008 ist von einer übereinstimmenden Erledigung im Sinne des § 91a Abs.1 ZPO auszugehen, weil sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in Bezug auf den auf letzter Stufe gestellten Zahlungsantrag unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger hätte ohne die Erledigung in dem Verfahren aller Voraussicht mit seinem Zahlungsantrag Erfolg gehabt.

III.
Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervenienten beruht auf § 101 Abs.1, 2.Var. ZPO.

IV.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 und 2 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO, §§ 44, 43 GKG wie folgt.

Klage:
1. Zahlungsanträge: 147.588,12 EUR
(einschließlich der Umsatzsteuer, die keine Nebenforderungen darstellen)
2. Zukünftiger Zahlungsantrag 58.764,58 EUR
(als höchster Einzelstreitwert der Stufenklage für den Zeitraum Dezember 2003 – November 2006)
ergibt: 206.352,70 EUR

Ab dem 31.12.2010 227.657,27 EUR
(weitere 21.304,57 EUR für die Klageerweiterung für den zukünftigen Zahlungsanspruch für den Zeitraum von Januar 2007 – Dezember 2007 als höchstem Einzelstreitwert der Stufenklage)

Ab dem 29.12.2011 248.052,68 EUR
(weitere 20.395,41 EUR für die Klageerweiterung für den zukünftigen Zahlungsanspruch für den Zeitraum von Januar 2008 – Dezember 2008 als höchstem Einzelstreitwert der Stufenklage)

Ab dem 21.09.2012 206.352,70 EUR
und das Kosteninteresse aus einem Streitwert von 41.699,98 EUR.