4a O 17/12 – Lichtplattenverbindungsprofil

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1871

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. April 2012, Az. 4a O 17/12

I. Die einstweilige Verfügung vom 10.02.2012 wird aufrecht erhalten.

II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten zu 1) zu 1/2 und den Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) jeweils zu 1/4 auferlegt.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist ein in A ansässiger Baustoffzulieferer, dessen Geschäftsbetrieb im Kern vielfältige Dachbaustoffe umfasst. Ein Teil der Tätig-keit ist auf die Herstellung und den Vertrieb von unterschiedlichen Metallprofilen und Formteilen aus Kunststoff gerichtet. Dazu gehören aus Kunststoff gefertigte Lichtplatten und zugehörige Verbindungsprofile. Kunden der Verfügungsklägerin sind einzelne Baustoffhändler ebenso wie Einkaufsgemeinschaften, Kooperationen von Händlern und ähnliche Zusammenschlüsse.

Bestandteil der Produktpalette der Verfügungsklägerin ist ein Verbin-dungsprofil für transparente Trapez- und Wellplatten, das unter der Be-zeichnung „X“ seit 2007 vertrieben wird. Es handelt sich um ein Verbindungsprofil für einschalige Lichtplatten. Mit Hilfe dieses Profils können derartige Lichtplatten nebeneinander verlegt werden, ohne dass sie überlappen. Die Metallausführung wird durch die Verfügungsklägerin selbst hergestellt. Hersteller der Kunststoffausführung ist das in Illertissen ansässige Unternehmen B, welches das Profil ausschließlich an die Verfügungsklägerin liefert, die es sodann an ihre Kunden veräußert.

Das Profil wurde 2006 von Herrn Bernd C zusammen mit dem Verfü-gungsbeklagten zu 2) sowie Herrn Dr. Dr. D aus E und Herrn Günter F aus G entwickelt. Aus dieser Tätigkeit ging das deutsche Gebrauchsmuster 20 2006 001 XXX (nachfolgend: Gebrauchsmuster) hervor, das am 07.02.2006 angemeldet und dessen Eintragung am 14.06.2006 veröffentlicht wurde. Ein-getragene Inhaber waren und sind der Verfügungsbeklagte zu 2) sowie Herr Dr. Dr. D, Herr F und Herr C. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Herr C übertrug mit Erklärung vom 21.11.2010, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlage AST 5 verwiesen wird, seine Rechte an dem Gebrauchsmuster auf den Verfügungsbeklagten zu 2) sowie auf Herrn Dr. Dr. D und Herrn F, ohne dass dies im Gebrauchsmusterregister eingetragen wurde.

Darüber hinaus meldeten die ursprünglichen Rechteinhaber am Gebrauchsmuster in Bezug auf die Erfindung am 07.02.2007 ein europäisches Patent an (EP 1 984 XXX A1), dessen Ansprüche zunächst denen des Gebrauchsmusters entsprachen. Nachdem die Internationale Recherchebehörde die eingereichten Ansprüche wegen fehlender Neuheit und Klarheit als nicht schutzfähig angesehen hatte, reichte der Verfügungsbeklagte zu 2) zusammen mit Herrn Dr. Dr. D, Herrn F sowie Herrn C neue Ansprüche ein, hinsichtlich deren genauer Formulierung auf die Anlage AG 5 verwiesen wird. Da die dritte Jahresgebühr sodann nicht mehr bezahlt wurde, gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Bei der Verfügungsbeklagten zu 1) handelt es sich um ein am 15.01.2010 ge-gründetes Unternehmen. Der Geschäftsgegenstand ist auf die Patententwick-lung und -vermarktung gerichtet. Gesetzliche Vertreter der Verfügungsbeklag-ten zu 1) sind die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3).

Am 25.01.2012 übersandte der hiesige Verfahrensbevollmächtigte der Verfü-gungsbeklagten im Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) ein Schreiben an die FGmbH, in welchem er mitteilte, die Verfügungsbeklagte zu 1) sei Inhaberin des Gebrauchsmusters. Er forderte unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, warum die FGmbH zur Nutzung des Gebrauchsmusters berechtigt sei. Sollten keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, sollte die FGmbH die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage AST 16 Bezug genommen.

Entsprechende Schreiben gingen an die Verfügungsklägerin sowie mehrere hundert ihrer Kunden. Zudem wiederholte die Verfügungsklägerin ihre Forde-rungen auch ausdrücklich gegenüber Abnehmern, die auf die Herkunft der Gegenstände aus dem Unternehmen der Verfügungsklägerin hingewiesen haben.

Als Reaktion auf diese Schreiben wälzten die Kunden der Verfügungsklägerin die Verantwortung auf die Verfügungsklägerin ab. Auch Verbände und Ein-kaufskooperationen äußerten sich entsprechend gegenüber der Verfügungsklägerin. Zudem gab es auch Empfehlungen an Mitglieder, zunächst den Bezug der streitgegenständlichen Profile von der Verfügungsklägerin einzustellen.

Nach Auffassung der Verfügungsklägerin handelt es sich bei den durch die Verfügungsbeklagten versandten Schreiben um eine rechtswidrige Schutz-rechtsverwarnung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Verfügungsbe-klagte zu 1) im Gebrauchsmusterregister nicht als Gebrauchsmusterinhaberin eingetragen sei. Zudem liege auch eine Zustimmung dazu vor, dass die streit-gegenständlichen Profile von der Verfügungsklägerin hergestellt, angeboten und in Verkehr gebracht würden. Diese Zustimmung sei bereits 2007 in der Weise erteilt worden, dass eine Vereinbarung über die Vermarktung getroffen worden sei, an der neben den Gebrauchsmusterinhabern insbesondere die Verfügungsklägerin und die Herstellerin der Profile, die Firma B, beteiligt gewesen seien. Die Vermarktung sei – unstreitig – zunächst derart erfolgt, dass die Firma B die Gegenstände an Herrn C und dieser die Profile sodann an die Verfügungsklägerin und Dritte verkauft habe. Nach einiger Zeit sei das System in Übereinstimmung mit allen Gebrauchsmusterinhabern in der Weise umgestaltet worden, dass die Firma B unmittelbar die Kuststoffprofile an die Verfügungsklägerin veräußert und eine Provision an Herrn C entrichtet habe. Diese Provisionen seien sodann wiederum zwischen allen Gebrauchsmusterinhabern und weiteren Personen aufgeteilt worden. Damit seien etwaige Rechte der Gebrauchsmusterinhaber und demnach auch der Verfügungsbeklagten zu 1) erschöpft. Schließlich bestünden im Hinblick auf den Bescheid des Europäischen Patentamtes in Bezug auf die parallele Patentanmeldung auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsbe-ständigkeit des Gebrauchsmusters.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2012 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zu 1) erfolglos ab.

Die Verfügungsklägerin hat daher mit Schriftsatz vom 09.02.2012 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Daraufhin hat die Kammer den Verfügungsbeklagten wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen des Verbindungsprofils „X“ der Verfügungsklägerin gegenüber Dritten, insbesondere Abnehmern der Antragstellerin zu behaupten, das Verbindungsprofil verletze das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2006 001 XXX der Verfügungsbeklagten zu 1),

nach Maßgabe des nachstehend eingeblendeten Schreibens in Bezug auf das genannte Gebrauchsmuster:

Gegen diese Beschlussverfügung haben die Verfügungsbeklagten mit Schrift-satz vom 23.02.2012 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2012, Az. 4a O 17/12, aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass vom 09.02.2012 zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Verfügungsbeklagten behaupten, der Verfügungsbeklagte zu 2) sowie Herr Dr. Dr. D und Herr F hätten, nachdem ihnen der Anteil von Herrn C übertragen worden war, das Gebrauchmuster auf die Verfügungsbeklagte zu 1) übertragen. Da die Verfügungsbeklagte zu 1) somit materiell-rechtliche Inhaberin des Gebrauchsmusters sei, sei es unerheblich, dass es – unstreitig – an einer Eintragung der Verfügungsbeklagten zu 1) als Schutzrechtsinhaberin im Gebrauchsmusterregister fehle.

Des Weiteren hätten weder die im Register eingetragenen Gebrauchsmusterinhaber, noch die Verfügungsbeklagte zu 1) ihre Zustimmung zur Herstellung und zum Verkauf der streitgegenständlichen Profile an die Verfügungsklägerin erteilt. Unter den ursprünglichen Rechteinhabern sei einzig abgesprochen worden, dass die Vermarktung in der Weise habe erfolgen sollen, dass die Firma B die Gegenstände für die Erfinder-Gruppe herstellen solle, die dann den Weiterverkauf an die Verfügungsklägerin und andere vornehme. Diese Aktivitäten hätten durch Herrn C abgewickelt werden sollen, wobei die Rechteinhaber diese Verfahrensweise niemals hätten geändert. Herr C habe die übrigen Rechte-Mitinhaber über eine Änderung der Vermarktungsstrategie nicht informiert.

Ferner gehe der Hinweis auf den fehlenden Rechtsbestand des Gebrauchs-musters ins Leere. Die Verfügungsklägerin nehme auf einen vorläufigen Be-scheid der Internationalen Recherchebehörde Bezug. Zu diesem Bescheid hätten die Verfügungsbeklagten jedoch umfassend Stellung genommen, die Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit ausgeräumt und die Schutzansprüche neu gefasst. Zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Schutzfähigkeit des beantragten europäischen Patents sei es wegen Nichtzahlung der dritten Jahresgebühr und der dadurch fingierten Rücknahme der Anmeldung nicht mehr gekommen. Die damaligen Antragsteller hätten sich aus ökonomischen Gründen entschlossen, es bei der Gebrauchsmusteranmeldung zu belassen.

Schließlich fehle es dem Verfügungsantrag auch an der Dringlichkeit.

Die Verfügungsklägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Das durch die Verfügungsbeklagte zu 1) versandte Schreiben stellt eine rechtswidrige Schutzrechtsverwarnung dar, so dass der Verfügungs-klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht. Die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) haften als gesetzliche Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 1), § 31 BGB analog.

I.
Bei dem durch die Verfügungsbeklagte zu 1) versandten anwaltlichen Schrei-ben handelt es sich um eine Schutzrechtsverwarnung und keine bloße Berechtigungsanfrage.

Eine Verwarnung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster ist ein an eine be-stimmte Person oder an einen bestimmbaren Personenkreis gerichtetes ernst-haftes und endgültiges Verlangen, eine bestimmte, als Patent- oder Ge-brauchsmusterverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen (vgl. Ben-kard/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, Vor §§ 9 bis 14 PatG, Rz. 14 m. w. N.). Demgegenüber liegt eine bloße Berechtigungsanfrage vor, wenn der Pa-tent- oder Gebrauchsmusterinhaber – wenn auch nachdrücklich – nur zur Stellungnahme über die Schutzrechtslage auffordert oder anfragt, aus welchen Gründen sich der Adressat zur Benutzung für berechtigt hält (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 139 Rz. 190).

Davon ausgehend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben um eine Schutzrechtsverwarnung. Zwar fordert die Verfügungsbeklagte zu 1) darin zunächst auf, mitzuteilen, warum der jeweilige Adressat meint, das Ge-brauchsmuster nicht beachten zu müssen, was für sich betrachtet eine bloße Berechtigungsanfrage darstellen würde. Jedoch belässt es die Verfügungsbe-klagte zu 1) dabei nicht. Vielmehr fordert sie zugleich für den Fall, dass keine Rechtfertigungsgründe für eine Benutzung des Gebrauchsmusters vorliegen sollten, nachdrücklich die Abgabe der dem Schreiben beigefügten Unterlas-sungs- und Verpflichtungserklärung, so dass das Schreiben bei einer Gesamt-betrachtung seines Inhalts keine bloße Aufforderung zum Mei-nungsaustausch, sondern bereits eine nachdrückliche Aufforderung, die Benutzung des Gebrauchsmusters zu unterlassen, darstellt.

II.
Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin berechtigt war, die durch die Firma B hergestellten Profile zu vertreiben. Jedenfalls ist die Schutz-rechtsverwarnung bereits deshalb rechtswidrig, weil die Verfügungsbeklagte zu 1) darin von den jeweiligen Adressaten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen einer Verletzung des Ge-brauchsmusters verlangt, ohne dass sie dazu berechtigt ist. Zudem hat die Verfügungsklägerin in dem streitgegenständlichen Schreiben auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt.

1.
Darauf, ob die Verfügungsbeklagte zu 1), wie die Verfügungsbeklagten be-haupten, tatsächlich materiell-rechtlich Inhaberin des Gebrauchsmusters ist, kommt es nicht an. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 GebrMG bleibt der frühere Rechtsinhaber nach Maßgabe des Gebrauchsmustergesetzes berechtigt und verpflichtet, solange die Änderung nicht im Gebrauchsmustergesetz einge-tragen ist. Das Gebrauchsmusterregister weist den Eingetragenen somit dem Patentamt und Dritten gegenüber als Inhaber des Gebrauchsmusters aus und ermächtigt zur Geltendmachung der Rechte aus dem Schutzrecht (vgl. Ben-kard/Goebel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 8 GebrMG, Rz. 17; RGZ 67, 176).

2.
Zudem hat die Verfügungsbeklagte zu 1) in dem streitgegenständlichen Schreiben auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt. Ein derartiger Hinweis war jedenfalls deshalb geboten, weil im Zeitpunkt der Versendung des streitgegenständlichen Schreibens in Bezug auf eine parallele europäische Patentanmeldung, die EP 1 984 XXX A1, eine Stellungnahme der Internationalen Recherchebehörde existierte, nach welcher die Ansprüche 1 und 2 der europäischen Patentanmeldung mangels Neuheit nicht schutzfähig sind und der Verfügungsbeklagte zu 2) zusammen mit Herrn Dr. Dr. D, Herrn F und Herrn C in dem parallelen Patenterteilungsverfahren geänderte Ansprüche eingereicht hat, die nicht mit den eingetragenen Schutzansprüchen des Gebrauchsmusters übereinstimmen. Ein entspre-chender Hinweis war dabei umso mehr geboten, als der Prüfungsmaßstab in Bezug auf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit zumindest im Hinblick auf druckschriftlichen Stand der Technik identisch ist (BGH NJW 2006, 3208 – Demonstrationsschrank).

III.
Die Verfügungsklägerin hat die Angelegenheit auch mit der erforderlichen Dringlichkeit behandelt. Das streitgegenständliche Schreiben datiert vom 25.01.2012. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging bei der Kammer am 09.02.2012 ein, nachdem die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2012 erfolglos abgemahnt hatte. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Verfügungsbeklagten setzt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung demgegenüber keine Existenzgefährdung der Verfü-gungsklägerin voraus. Zudem handelt es sich bei einer Unterlassungsverfügung auch um keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eines gesonderten Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es aufgrund des Eilcharakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht.

Eine Veranlassung, den bereits in der Beschlussverfügung vom 10.02.2012 auf 200.000,- EUR festgesetzten Streitwert herabzusetzen, besteht nicht. Gemäß
§ 51 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzu-setzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Verfügungskläge-rin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Antragseinreichung ankommt, § 40 GKG. Ist Gegenstand des Verfahrens wie hier ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen die Verfügungsklägerin bei einer Fort-setzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestset-zung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, die Verfügungsklägerin vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei. Ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit den weiteren Verstößen verbundenen Nachteile.

Dies vorausgeschickt, kommt eine Herabsetzung des Streitwertes vorliegend nicht in Betracht. Unstreitig hat die Verfügungsbeklagte zu 1) mehrere hundert Kunden der Verfügungsklägerin angeschrieben. Daraufhin erhielt die Verfü-gungsklägerin hunderte von Reaktionen, wobei die Kunden die Verantwortung für eine mögliche Gebrauchsmusterverletzung auf die Verfügungsklägerin abwälzten. Auch Verbände und Einkaufskooperationen haben sich gegenüber der Verfügungsklägerin entsprechend geäußert, wobei es auch zu Empfehlungen dieser Kooperationen an ihre Mitglieder gekommen ist, zunächst den Bezug der streitgegenständlichen Profile von der Verfügungsklägerin auszusetzen.