4a O 18/11 – Erdbohrgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1840

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. März 2012, Az. 4a O 18/11

I. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 4) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und/oder zum Zertrümmern alter Rohrleitungen im Erdreich mit einem Rahmen, einem Schub-Zug-Antrieb, der über Kupplungsmitteln an den Sprossen eines leiterartigen Gestänges angreift, so dass dieses mittels des Schub-Zug-Antriebs in das Erdreich eingetrieben wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die mit einer Gestängearretierung versehen sind, die mit dem Gestänge verbunden wird, wenn die Kupplungsmittel in ihre Ursprungsposition zurückgefahren werden, woraufhin die Gestängearretierung wieder gelöst wird und der Rahmen zur Ausbildung eines Freiraumes ausgebildet ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, vollständigen Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet, bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume und der Zugriffszahlen, bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger, sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei
– von dem Beklagten zu 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 11.11.2006 zu machen sind;
– Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen erst für die Zeit ab dem 01.09.2008 zu machen sind;
– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 01.09.2008 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 316 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.

III. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagten zu 2) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 04.07.2003 bis 10.11.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) verpflichtet sind, und zwar die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin, A GmbH, durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 11.11.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Von den Gerichtskosten werden der Klägerin 1/4 und den Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldnern 3/4 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldnern 3/4 auferlegt. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR und für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 2), 3) und 4) aus dem europäischen Patent 1 316 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch, wobei sie Rückruf nur von dem Beklagten zu 2) verlangt.

Das Klagepatent wurde am 30.03.1999 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 30.03.1998 (DE 19814XXX) und 28.10.1998 (DE 19849XXX) angemeldet. Der Hinweis auf die Patentanmeldung wurde am 04.06.2003 und der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 11.10.2006 bekannt gemacht. Das Klagepatent ist in Kraft. Die Beklagte zu 4) erhob mit Schriftsatz vom 28.07.2011 Nichtigkeitsklage, über die noch nicht entschieden wurde.

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die vormalige B GmbH, welche inzwischen in die A GmbH umfirmiert ist. Diese erteilte der Klägerin eine Lizenz am Klagepatent. Ferner ermächtigte die A GmbH die Klägerin mit Ermächtigungs- und Abtretungserklärung, den Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent gegen die Beklagten geltend zu machen. Zudem trat die A GmbH der Klägerin sämtliche Ansprüche aus dem Klagepatent gegen die Beklagten, insbesondere Ansprüche auf Entschädigung- und Schadenersatz, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf, ab. Eine entsprechende Ermächtigungs- und Abtretungserklärung vom 24.02.2012 in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 4) legte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2012 vor. Auf diese Erklärung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Klägerin macht das Klagepatent im Verletzungsverfahren in einer im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung geltend, dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

Vorrichtung zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und/oder zum Zertrümmern alter Rohrleitungen im Erdreich mit einem Rahmen (34), einem Schub- und Zug-Antrieb (4), der über Kupplungsmittel (11) an den Sprossen eines leiterartigen Gestänges (14) angreift, so dass dieses mittels des Schub- Zug-Antriebs (4) in das Erdreich eingetrieben wird dadurch gekennzeichnet dass die Vorrichtung mit einer Gestängearretierung (12) versehen ist, die mit dem Gestänge verbunden wird, wenn die Kupplungsmittel (11) in ihre Ursprungsposition zurückgefahren werden, woraufhin die Gestängearretierung (12) wieder gelöst wird und der Rahmen zur Ausbildung eines Freiraumes ausgebildet ist.

Nachfolgend wird verkleinert Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben, welche ein Ausführungsbeispiel der Erfindung zeigt.

Figur 2, welche ebenfalls aus der Klagepatentschrift entnommen wurde, zeigt eine erfindungsgemäße Gestängearretierung mit Haltebacken.

Die Figur 4, ebenfalls der Klagepatentschrift entnommen, gibt einen teleskopierbaren Rahmen (5) wieder.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklage zu 3) ist, sowie der Beklagte zu 2) vertrieben in der Bundesrepublik Deutschland Bohr- und Verlegeeinrichtungen des Typs „C“ gemäß dem als Anlage K1.1 eingereichten Prospekt „D“, der von der Beklagten zu 1) im Internet unter www.E.dk neben verschiedenen Videos zum Herunterladen angeboten wurde. In diesem Prospekt finden sich unter anderem die Vorrichtungen F 125, F 175 und F 400 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen), wobei die Zahl hinter dem „F“ jeweils die nominale Zugkraft angibt. Die angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden sich in den hier relevanten Merkmalen nicht. Nachfolgend wird daher exemplarisch der Typ F 70 eingeblendet:
Die Beklagte zu 1) firmierte um in die „G“. Über das Vermögen dieser Firma wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen eines Asset Transfers Agreements der in „Konkurs“ befindlichen Beklagten zu 1) übernahm die Beklagte zu 4) unternehmensbezogene E-Mail-Adressen, Domainnamen und Webseiten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe vier Angebote an die H in J über die Typen F 70, F 85, F 125 und F 175 unterbreitet, welche der Beklagte zu 2) im Internet unter www.E.biz bewerbe. Anlässlich des Angebots des Beklagten zu 2) sei der zuständige Mitarbeiter der H GmbH, Herr I, sodann zu der Beklagten zu 1) nach Dänemark eingeladen worden, wo ihm durch den Beklagten zu 3) Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen gezeigt und näher erläutert worden seien.

Nach Auffassung der Klägerin verletzen die Beklagten das Klagepatent wort-sinngemäß.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.02.2012 hat die Klägerin die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage zurückgenommen. Zugleich hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie von den Beklagten zu 2) und 4) die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen und zusätzlich von der Beklagten zu 4) Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen verlangt hat.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie rügen im Hinblick auf die Beklagte zu 4) vorab die fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Die Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Art.5 Nr.3 EuGVVO, da allein die Benutzung einer Internetdomain nicht rechtsverletzend sei und es auch an einem Vortrag der Klägerin fehle, dass sich der Inhalt der Internetseite www.E.dk, die insbesondere lediglich in dänischer und englischer Sprache abrufbar sei, auch an deutsche Abnehmer richte.

In der Sache bestreiten die Beklagten insbesondere, dass es vier Angebote in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen an die H GmbH (in Insolvenz) gegeben habe. Weiterhin bestreiten die Beklagten, dass dem Zeugen Seck bei seinem Besuch auf dem Unternehmensgelände der Beklagten zu 1) alle genannten Maschinen und alle mit den genannten Typenbezeichnungen versehenen Maschinen gezeigt worden seien.

Ferner würden die angegriffenen Ausführungsformen auch von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Ein Rahmen im Sinne des Klagepatents sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht vorhanden. Das Gestänge weise keine Leitersprossen auf, an denen ein Kupplungsmittel eingreifen könne. Schließlich fehle es bei den angegriffenen Ausführungsformen an einer Gestängearretierung. Die in der Anlage K4.6 gezeigten Klemmbackensysteme stellten die Kupplungsmittel zum Antrieb des Gestänges dar. Aufgrund der Riffelung in den Klemmbacken bestehe kein Formschluss im Sinne des Klagepatents, da die Riffelung nicht zu den Abständen der Ringnuten korrespondiere.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit und als auch der fehlenden Erfindungshöhe als nicht rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Be-klagten im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf sowie Schadenersatz und Entschädigung aus Art.64 Abs.1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs.1 und 3, 140b Abs.1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB und Art.II § 1 Abs.1 S.1 IntPatÜbkG zu.

I.
Die gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf in Bezug auch auf die gegen die Beklagte zu 4) ge-richtete Klage international und örtlich zuständig. Zudem ist die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 4) zulässig.

1.
Die Klageerweiterung gegenüber der Beklagten zu 4) in Form einer Klageänderung ist nach § 263 ZPO zulässig. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu 4) in die Klageänderung konkludent eingewilligt hat, ist diese sachdienlich. Dem steht nicht entgegen, dass gegenüber der Beklagten zu 4) eine neue, anders gelagerte Problematik der Zulässigkeit der Klage in den Prozess mit einbezogen wird, da dies nur die Vorfrage für Streitigkeiten aus dem gleichen Klagepatent ist.

2.
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich vorliegend nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr.44/2001).

a)
Die Beklagte zu 4) hat ihren Sitz im Königreich Dänemark. Für Dänemark gilt die EuGVVO über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19.10.2005 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABlEU v. 17.11.2005 L 300/55, in Kraft seit dem 01.07.2007.

b)
Da die Beklagte zu 4) abweichend von Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nicht an ihrem Wohnsitz verklagt wurde, kommt eine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nur nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Betracht.

Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Ho-heitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Hierunter fallen auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klagen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, Anh I, Art. 5 EuGVVO Rz. 30b).

Der Ort des schädigenden Ereignisses ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort. Als Anknüpfungspunkt für Klagen von deliktischen Ansprüchen ist Erfolgsort der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (EuGH, GRUR Int. 1998, 298 – Shevill; BGH, GRUR 2006, 513 – Arzneimittelwerbung im Internet). Demgemäß gelten bei Distanzdelikten, bei denen der Ort der Handlung und der des Erfolgseintritts verschieden sind, beide alternativ als Tatort. Ausgangspunkt hierfür ist, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EuGH, GRUR Int 2012, 47 – eDate Advertising).

Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, aus denen sich nachvollziehbar die geltend gemachte Rechtsverletzung ergibt (BGH, GRUR 2005, 431 – Hotel Maritime; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2011, I-2 U 9/10, zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, Anh I, Art.26 EuGVVO Rz.4).

Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 4) die Geschäfte der Beklagten zu 1) weiterführt und die Webseiten und Domain der Beklagten zu 1) übernommen hat.

In den Fällen eines Angebotes von Gegenständen über das Internet liegt der Handlungsort grundsätzlich nicht nur am Absende-, sondern auch am Empfangsort. Der Empfangsort, an dem der mutmaßliche Verletzer seinen Mittelpunkt seiner Interessen hat, steht mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften im Einklang. Der mutmaßliche Verletzer ist in der Lage, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht. Daher ermöglicht es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, GRUR Int 2012, 47 – eDate Advertising). Der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin liegt auch in Deutschland. Die Beklagte zu 1) hat ihre Internetpräsenz unter anderem in englischer Sprache international ausgestaltet.

Die Argumentation der Beklagten, die Internetpräsenz richte sich nicht an die interessierten Verkehrskreise aus Deutschland, geht fehl. Auch eine englischsprachige Internetpräsenz zielt bei einer Wissenschafts- und Geschäftssprache Englisch auf den deutschen Verkehrskreis. Dies zeigt sich gerade daran, dass – unstreitig – ein Verkaufskontakt der Beklagten zu 1) zu einer J Firma H GmbH in J hergestellt wurde und es anschließend – ebenfalls unstreitig – zu einer Besichtigung vor Ort in Dänemark gekommen ist. Die Argumentation der Beklagten hätte zur Folge, dass die Geschäftsaktivitäten der Beklagten zu 1) auf den Verkehrskreis dänisch sprechender Länder sowie das englischsprachige Ausland begrenzt wären. Danach wäre Großbritannien von der Geschäftsaktivität der Beklagten miteinbezogen, Frankreich und Spanien nicht. Eine dahingehende Differenzierung geographischer Art lässt sich der sprachlichen Ausgestaltung der Internetpräsenz nicht entnehmen. Ziel der Beklagten war es nicht, einen geographischen Wirtschaftsraum – begrenzt auf einen dänischen und englischen Sprachraum – zu bedienen, sondern einen globalen Wirtschaftsmarkt, einschließlich Deutschlands.

Dass sich das Angebot der Beklagten an Abnehmer weltweit richtet, bestätigt überdies der als Anlage BK 14 vorgelegte Auszug der Internetseite www.E.dk, wonach die „M E Centre“ in den meisten Ländern der Erde vertreten ist („represented in most parts of the world“). Die Beklagten haben auch nicht behauptet, keine geschäftlichen Beziehungen in Deutschland eingehen zu wollen. Deshalb ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum gerade die Bundesrepublik Deutschland von der internationalen Präsenz der Beklagten zu 1), die unstreitig von der Beklagten zu 4) übernommen wurde, ausgenommen werden sollte. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass die englische Sprache ein Kommunikationshemmnis und damit ein Handelshemmnis im Rahmen der Präsentation mit dem Mitarbeiter der deutschen Firma H GmbH gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass das „Angebot“ im Internet eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enthält (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte). Deshalb verfängt die Auffassung der Beklagten nicht, es seien im Internet für Interessierte keine Preise für die verschiedenen Maschinentypen kenntlich gemacht worden und deshalb liege kein Angebot vor.

Der Umstand, dass die Beklagte zu 4) nicht als Inhaberin der Domain eingetragen ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ausreichend für den Betrieb der Domain und damit für die Verantwortlichkeit ist, dass die Beklagte zu 4) unbestritten vom dänischen Insolvenzverwalter die Domain und Webseiten übernommen hat und damit auch dafür verantwortlich ist.

3.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gleichen Kriterien wie die inter-nationale Zuständigkeit. Zur Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist das Angebot der Beklagten im Internet ausreichend. Dieser Internetauftritt ist bundesweit abrufbar und richtet sich gerade nicht auf regionale Teile der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb wurde die vorgetragene Rechtsverletzung auch in Nordrhein-Westfalen begangen, so dass nach der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmackmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 (GV NRW v. 23.09.2011, S.467) das Landgericht Düsseldorf zuständig ist.

II.
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und/oder zum Zertrümmern alter Rohrleitungen im Erdreich, bei der in einem Rahmen ein Schub-Zug-Antrieb angeordnet ist, der über Kupplungsmittel an den Sprossen eines leiterartigen Gestänges angreift.

Eine Bohrvorrichtung dieser Art ist aus dem Stand der Technik bekannt und in der deutschen Offenlegungsschrift 196 08 980 beschrieben. Diese Bohrvorrichtung, so die Klagepatentschrift, bestehe aus einer Lafette mit einer Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit, die einen Schlitten linear hin- und zurück verschiebt. Der Schlitten sei mit einer Sperrklinke verbunden. Die Sperrklinke greife beim Vorschub des Schlittens hinter einer Sprosse des Leitergestänges, so dass das Leitergestänge mit dem Bohrkopf entsprechend der Länge des Hubes der Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit in Bohrrichtung vorwärts bewegt werde. Nach dem Hub löse sich die Sperrklinke automatisch von der Sprosse und der Schlitten würde in seine Ausgangsposition zurückgeführt. Währenddessen sei das Leitergestänge nicht fixiert. Es federe unter dem Einfluss des Drucks, der auf dem Bohrkopf durch die Belastung des Erdreichs lastet, mehr oder minder zurück. Damit vermindere sich in entsprechender Weise auch der Vorschub des Gestänges. Da bei größeren Bohrentfernungen eine Vielzahl von Hüben erforderlich seien, führe das Zurückfedern auch zu einem Leistungsverlust.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, den Leistungsverlust infolge des aus dem Stand der Technik bekannten Zurückfederns des Gestänges beim Erstellen einer Bohrung zu vermeiden.

Patentanspruch 1 sieht zur Lösung dieses Problems folgende Merkmale vor:

Vorrichtung zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und/oder zum Zertrümmern alter Rohrleitungen im Erdreich mit

1. einem Rahmen (34), der zur Ausbildung eines Freiraumes ausgebildet ist;
2. einem Schub- und Zug-Antrieb (4);
3. der Schub- und Zug-Antrieb greift über Kupplungsmittel (11) an den Sprossen eines leiterartigen Gestänges (14) an, so dass dieses mittels des Schub- und Zug-Antriebs (4) in das Erdreich eingetrieben wird;
4. einer Gestängearretierung (12),
4.1. die mit dem Gestänge (14) verbunden wird, wenn die Kupplungsmittel (11) in ihre Ursprungsposition zurückgefahren werden, woraufhin die Gestängearretierung (12) wieder gelöst wird.

Die Klägerin macht zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens die Ausführungsformen F 125, F 175 und F 400. Die angegriffenen Ausführungsformen machen wortsinngemäßen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Vorrichtungen zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und/oder zum Zertrümmern alter Rohrleitungen im Erdreich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 2 einer Vorrichtung mit einem Schub- und Zug-Antrieb (4) verwirklichen.

1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch Merkmal 1, welches einen Rahmen zum Gegenstand hat.

a.
Der Anspruchswortlaut des Klagepatents sieht einen Rahmen (34) vor, der – so die im Nichtigkeitsverfahren verteidigte Fassung des Klagepatentanspruchs 1 – zur Ausbildung eines Freiraumes ausgebildet ist. Weitere Einschränkungen sind dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen.

Der Patentbeschreibung (Abschnitt [0019]) und der Patentbeschreibung des Prioritätspatents DE 198 14 XXX (Sp.2 Zeilen 8 ff) entnimmt der Fachmann, dass der Rahmen vorzugsweise eine Stirnplatte besitzen kann, die über Holme im Rahmen geführt ist. Der Patentbeschreibung des Klagepatents, Spalte 6 Zeilen 32 ff, kann desweiteren entnommen werden, dass im Rahmen (5) des Schub-Zug-Antriebs (4) an den Eckpunkten eines Vierecks jeweils ein Holm (35) linear beweglich geführt wird. Diese Holme (35) tragen die Stirnplatte (6), in der sich eine Öffnung (36) befindet. Im Abschnitt 0020 der Klagepatentschrift wird ferner ausgeführt, dass die Öffnung in der Stirnplatte die Möglichkeit bietet, dass der Räumkopf, nachdem er sich durch die Pilotbohrung oder ein endverlegtes Leitungsrohr bewegt hat, das Erdreich vollständig verlassen kann und er dabei zusammen mit dem gegebenenfalls vor ihm hergeschobenen Erdreich und Bruchstücken einer erdverlegten Rohrleitung in den Freiraum zwischen Stirnplatte und dem Rahmen eintreten kann. Dort ließe er sich ohne weiteres von dem Gestänge und einem Nachziehrohr lösen. Weitere Angaben enthält die Klagepatentschrift nicht.

Soweit die Beklagten der Auffassung sind, ein erfindungsgemäßer Rahmen müsse eine Stirnplatte besitzen, die über Holme im Rahmen geführt würden, kann dem nicht beigetreten werden. Wie der Rahmen gebildet wird, lässt sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung entnehmen. Der Rahmen muss lediglich zur Ausbildung eines Freiraums ausgebildet sein. Wie und in welcher Anordnung – vom Rahmen aus gesehen – der Freiraum ausgebildet ist, ist dem Anspruchswortlaut als solchem nicht eindeutig zu entnehmen. Der Anspruchswortlaut verhält sich lediglich darüber, dass ein Freiraum durch den Rahmen ausgebildet ist. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann zu dem Verständnis gelangen, dass der Freiraum beliebig angeordnet sein kann, so lange in dem Freiraum der Bohrkopf ohne Beeinträchtigung von dem Gestänge und einem Nachziehrohr gelöst werden kann.

b.
Die Beklagten tragen vor, die Modelle F 175 und F 400 wiesen lediglich eine vom Gehäuse beabstandete Stirnplatte auf, die aber feste mit dem Gehäuse verbunden sei. In einem Rahmen geführte Holme seien nicht vorhanden. Der Schlussfolgerung, dass deshalb der Merkmal 1 nicht verwirklicht sei, kann nicht beigetreten werden. Die in der Anlage K4.6 dargestellten angegriffenen Ausführungsformen weisen einen Rahmen im Sinne des Klagepatents auf, der Bestandteil des Schub-und Zug-Antriebs ist.

Dass die angegriffenen Ausführungsformen selbst keinen Freiraum für die Bergung des Bohrkopfes bieten, steht einer Verwirklichung von Merkmal 1 nicht entgegen. Unstreitig ergibt sich ausweislich des Videos „K-F175“ (ab 07.09 Min), dass die angegriffenen Ausführungsformen über einen Freiraum vor der eigentlichen Schub-und Zug-Einheit verfügen. Der Freiraum wird durch einen vorgelagerten Rahmen, der zwischen dem Erdreich und der Schub- und Zug-Einheit angeordnet ist, ausgebildet. Damit kann der Freiraum genau die Funktion erfüllen, die ihm die patentgemäße Erfindung zuweist. Der Bohrkopft kann in dem ausgebildeten Freiraum ohne Beeinträchtigung von dem Gestänge und einem Nachziehrohr gelöst werden. Dass der Rahmen als separates Bauteil ausgebildet ist, ist unschädlich, da Patentanspruch 1 eine einstückige Ausgestaltung nicht zwingend verlangt.

2.
Merkmal 3, nach dem die Vorrichtung aus einem Schub- und Zug-Antrieb besteht, welcher über Kupplungsmittel an den Sprossen eines leiterartigen Gestänges angreift, so dass dieses mittels des Schub- und Zug-Antriebs in das Erdreich eingetrieben wird, ist ebenfalls verwirklicht.

a.
Dem Anspruchswortlaut lässt sich entnehmen, dass das Gestänge besonders ausgeformt, nämlich leiterartig, so dass es mittels des Schub- und Zug-Antriebs über Kupplungsmittel in das Erdreich eingetrieben werden kann.

Der Anspruchswortlaut verhält sich allerdings nicht eindeutig dazu, was ein Gestänge ist. Der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann jedoch (Abschnitt 18), dass das Gestänge vorzugsweise aus einzelnen Abschnitten besteht, die sich über eine Steckkupplung miteinander verbinden lassen.

In der Patenbeschreibung (Sp. 5 Z. 54-55) wird – in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch – von Gestängeabschnitten gesprochen, die leiterartig aus Sprossen und Parallelholmen bestehen. Dabei ist dem Fachmann aus der technischen Funktion der leiterartigen Gestaltung klar, dass die Sprossen als Angriffspunkte für die Kraftübertragung dienen (vgl. auch Merkmal 4) und den Holmen die Funktion zukommt, die Sprossen zu verbinden, damit die Kraft auf das gesamte Gestänge übertragen wird. Für letzteres reicht im hier gegebenen technischen Zusammenhang aber aus, dass die Verbindung der Sprossenabschnitte die Kraftübertragung nicht behindert. Vor diesem Hintergrund liegt ein leiterartiges Gestände bereits dann vor, wenn sich aus einem zylindrischen Körper ringförmige Vorsprünge hervorheben, die durch den Grundkörper verbunden sind.

Soweit der Begriff der Leiterartigkeit eine Regelmäßigkeit der Abstände voraussetzt, gilt folgendes: Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dass der Schlitten mit einer Sperrklinke verbunden ist (Sp.1 Z.13-14). Die Sperrklinke greift beim Vorschub des Schlittens hinter eine Sprosse des Leitergestänges. So kann sich das Leitergestänge mit dem Bohrkopf entsprechend dem Hub der Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit in Bohrrichtung vorwärts bewegen (Sp.1 Z.14-17). Da die Gestängeabschnitte hintereinander und über Steckkupplungen miteinander verbunden werden, um jeweils durch die Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit in Bohrrichtung bewegt zu werden, können die Gestängeabschnitte identisch ausgebildet sein, um ihre Funktion im Zusammenspiel mit der Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit erfüllen zu können. Bei funktionsorientierter Auslegung des Patentanspruchs bedarf es daher nicht zwingend Vorsprüngen mit regelmäßigen Abständen in einem einzelnen Gestängeabschnitt. Der Fachmann wird die technische Lehre des Klagepatents vielmehr in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Merkmal 3, der allgemein auf das Gestänge und nicht nur einen Abschnitt desselben bezogen ist, dahingehend verstehen, dass sich die Wiederholungsfrequenz auch nur an dem ganzen Gestänge zeigen kann. Denn dies kann für die Funktion der Sprossen, als Angriffspunkte für die Kraftübertragung zu dienen, ausreichend sein.

b.
Ausgehend von dieser Auslegung machen die angegriffenen Ausführungsformen vom Merkmal 3 Gebrauch.

Eine anspruchsgemäße Ausgestaltung lässt sich aus der von der Klägerin vorlegten Anlage K 4.6, Seite 21 des Prospekts und dem weiteren Vortrag der Klägerin zu der Rundstange und Ringnuten entnehmen. Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen verwendeten als Gestängeabschnitte eine Rundstange und Ringnuten. Die Beklagten sind diesem Vortrag nicht entgegen getreten. Sie tragen vor, dass bei den Modellen F 175 und F 400 diese Ringnuten im Gestänge zumindest auch verwendet werden. Beim Modell F 125 werde zwar regelmäßig ein solches Gestänge nicht verwendet. Dies schließt aber ein, dass das beanstandete Gestänge auch dort – wenn auch nur ausnahmsweise – eingesetzt wird. Die Gestängabschnitte weisen eine Rundstange auf, die Ringnuten in Form von Sprossen enthält, die in sich wiederholenden Abständen auf der Rundstange angeordnet sind. Zwar sind die Sprossen auf einem Gestängeabschnitt nicht regelmäßig in gleich großen Abständen angeordnet, jedoch ergibt sich die Wiederholungssequenz bei Gesamtbetrachtung des Gestänges pro Gestängeabschnitt, was für die Verwirklichung von Merkmal 3 ausreichend ist.

3.
Schließlich verwirklichen auch die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 4 wortsinngemäß. Die angegriffenen Ausführungsformen enthalten eine erfindungsgemäße Gestängearretierung

a.
Der Wortlaut des Patentanspruchs verlangt eine Gestängearretierung. Diese wird mit dem Gestänge (14) verbunden, wenn die Kupplungsmittel (11) in ihre Ursprungsposition zurückgefahren werden, woraufhin die Gestängearretierung (12) wieder gelöst wird.

Dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist zu entnehmen, dass die technische Lehre sowohl über Kupplungsmittel (11) verfügen muss, die zum Vortrieb des leiterartigen Gestänges dienen, als auch über eine Gestängearretierung (12), die mit dem Gestänge verbunden sein muss, wenn die Kupplungsmittel in ihre Ursprungsposition zurückgefahren werden. Merkmal 4.1 beschreibt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Eingreifen und Lösen der Gestängearretierung und dem Zurückfahren der Kupplungsmittel. Im Rahmen des Merkmals 3 dienen die Kupplungsmittel zunächst dafür, für den Vortrieb des leiterartigen Gestänges zu sorgen. Danach hält die Gestängearretierung das Gestänge in seiner Position, wenn zum gleichen Zeitpunkt die Kupplungsmittel wieder in ihre Ursprungsposition zurückgefahren werden. Schließlich wird die Gestängearretierung wieder gelöst. Neben dem zeitlichen Zusammenhang wird dem Fachmann aus dem Wortlaut die unterschiedliche Funktion der Kupplungsmittel (Vortriebsmittel) und der Gestängearretierung (Haltemittel) klar. Bestätigt wird dies durch Abschnitt 0006 der allgemeinen Patentbeschreibung des Klagepatents.
Aus der allgemeinen Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann ferner, dass die Gestängearretierung aus zwei einander gegenüberliegenden Haltebacken oder aus einer Sperrklinke bestehen kann (Sp.2 Z.5 ff). Das Klagepatent befasst sich gerade mit dem technischen Problem, den Leistungsverlust infolge des Zurückfederns des Gestänges beim Bohrvorgang zu vermeiden. So wird es in der allgemeinen Patentbeschreibung als erfindungsgemäß beschrieben, die Vorrichtung mit mindestens einer Gestängearretierung zu versehen (Sp.1 Z.57 – Sp.2. Z.4), damit nach jedem Hub das Gestänge in der Vortriebslage fixiert wird, wenn sich das Kupplungsmittel vom Gestänge löst. Die Gestängearretierung senkt sich nach dem Überfahren einer Gestängesprosse automatisch ab und greift hinter die Sprosse, bis sich die Sprosse während des nächsten Hubs weiter in Vortriebsrichtung beweg (Sp.2 Z.11 ff). Ein zielgerichtetes Ineinandergreifen im Sinne einer Formschlüssigkeit setzt weder der Anspruchswortlaut voraus noch gebietet es eine funktionale Auslegung des Klagepatents.

b.
Eine Verwirklichung des Merkmals 4 der angegriffenen Ausführungsformen hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, die angegriffenen Ausführungsformen verfügten über zwei vertikale Hydraulikzylinderpaare, bei denen es sich um die vorderen und hinteren Klemmbacken handele (vgl. Anlage K.4.18). Die Existenz dieser Klemmbacken haben die Beklagten an sich nicht bestritten und sind dem Vortrag der Klägerin, bei der festen Klemmbacke handele es sich um eine Gestängearretierung im vorgenannten Sinne, nicht substantiiert entgegen getreten.

Dass diese Klemmbacken auch die Funktion von Merkmal 4.1 erfüllen, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie haben keine andere als eine patentgemäße technische Funktion vorgetragen, die diesen Klemmbacken zukommen könnte.

III.
Die vormalige Beklagte zu 1) und die Beklagten 2) und 4) haben die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben.

Dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausführungsformen über den Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus hat die Klägerin nunmehr als Anlagen K3.10 bis K 3.12 Angebote des Beklagten zu 2) an die L GmbH in Bezug auf die Ausführungsformen „F125“ und „F175“ vorgelegt. Außerdem räumt der Beklagte zu 2) in der als Anlage K3.11 vorgelegten E-Mail ein, seit langem mit „M“ zusammenzuarbeiten, wobei er die auf der Internetseite beschriebenen Produkte näher erläutert und Maschinen nicht kleiner als 175 Tonnen empfiehlt.

Der Beklagte zu 3) haftet als Geschäftsführer der vormaligen Beklagten zu 1) persönlich, weil er als deren gesetzlicher Vertreter kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 743).

Im Hinblick auf die Haftung der Beklagten zu 4) wird zur Vermeidung von Wie-derholungen auf die Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit der Kammer Bezug genommen.

IV.
Da die angegriffenen Ausführungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu 2) bis 4) zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

1.
Die Beklagten zu 2) und 4) machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der techni-schen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (§ 139 Abs. 1 PatG). Der Beklagte zu 3) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) persönlich, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat.

2.
Des Weiteren haben die Beklagten zu 2) bis 4) der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen gesetzlicher Vertreter hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

Der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich aus Art.II § 1 Abs.1 S.1 IntPatÜbKG.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 2) bis 4) zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten zu 2) bis 4) durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten zu 2) bis 4) im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen, § 140 a Abs. 3 PatG.

V.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor.

a)
Eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagten die Offenlegungsschrift des Klagepatents nicht vorgelegt haben. Auch erscheint es nicht sicher, ob im Nichtigkeitsverfahren im Merkmal 1 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung gesehen werden wird.

b)
Die Erfindung ist gegenüber dem durch die Beklagten zu 2) bis 4) entgegen gehaltenen Stand der Technik auch neu.

aa)
Die Entgegenhaltung BK1 (DE 196 08 XXX) war bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens. Zudem offenbart die Entgegenhaltung keinen durch einen Rahmen ausgebildeten Freiraum, wie er Gegenstand des beschränkten Patentanspruchs 1 ist. Der Vortrag der Beklagten, die Lafette (5) in der Entgegenhaltung sei ein Rahmen im Sinne des Klagepatents 1, verfängt nicht. Unabhängig davon, dass sich das Vorhandensein eines Rahmens nicht aus den Patentansprüchen der Entgegenhaltung ergibt, findet dieses Merkmal keinen Rückhalt in der Patentbeschreibung. Wie aus der Figur 1 der Entgegenhaltung ersichtlich ist, dient die Lafette (5) als eine stabile Grundlage für die Schub-Zug-Einheit und wird mit Bodenankern (7) im Erdreich gehalten.

bb)
Die Offenlegungsschrift DE 195 13 181 A1 (Anlage BK4) ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Soweit die Beklagten vortragen, die Entgegenhaltung offenbare das Merkmal einer Vorrichtung zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und/oder zum Zertrümmern alter Rohrleitungen im Erdreich, kann dem nicht gefolgt werden. Einen dahingehenden Hinweis könnte der Fachmann lediglich dem Unteranspruch 3 der Entgegenhaltung entnehmen. Dort wird allerdings eine Vorrichtung beschrieben, wonach das Rohr (2) in die Grube gezogen und in der Grube, also außerhalb des eigentlichen Erdreichs, gespalten wird.

Die Entgegenhaltung verhält sich zudem nur über ein Verfahren zum Ziehen eines im Erdreich verlegten und/oder zu verlegenden Rohrs. Damit ist aber auch Merkmal 2 nicht offenbart. Denn ein direkter Hinweis darauf, dass die Einrichtung – wie es insbesondere in der Aufgabe des Klagepatents beschrieben wird – zum Ziehen und Schieben geeignet sein soll, findet sich nicht.

b)
Schließlich ist eine Aussetzung der Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erfindungshöhe nicht gerechtfertigt.

Die Beklagten stützen sich in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Ziehvorrichtung der N Ltd. (Anlage BK5) maßgeblich auf den Zeugen O. Auch wenn die Beklagten zu 2) bis 4) eine, lediglich in englischer Sprache eingereichte, schriftliche Zeugenaussage vorgelegt haben, kommt eine Aussetzung unter diesem Gesichtspunkt bereits deshalb nicht in Betracht, da ein Vernehmung des Zeugen im Nichtigkeitsverfahren, nicht aber im Verletzungsverfahren erfolgt. Somit ist unvorhersehbar, in welcher Weise der benannte Zeuge überhaupt aussagen wird und ob seine Aussage, wenn sie für die Beklagten zu 4) als Nichtigkeitsklägerin positiv ausfällt, für glaubhaft gehalten wird. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei im Hinblick auf die Ziehvorrichtung, auf die sich die schriftliche Zeugenaussage von Herrn O bezieht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5.Aufl., Rz. 1402).

Da die Entgegenhaltung BK5 nicht Grundlage einer Aussetzungsentscheidung sein kann, kann auch die von den Beklagten vorgetragene Kombination von verschiedenen Dokumenten (BK5 und BK6/BK7) nicht dazu führen, dass dem Fachmann die dem Klagepatent zu Grunde liegende Erfindung nahe gelegen hätte.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 (und 2); 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur die gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.12 (§ 296a ZPO) gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Ein Grund hierfür liegt nach § 156 ZPO nicht vor.