4a O 180/11 – Gummidichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1869

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2012, Az. 4a O 180/11

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Dichtungen in der Form eines gummieelastischen Körpers, die dazu geeignet sind, in einem Farbwerk einer Druckmaschine in einen Dichtungshalter am Ende einer Kammerrakel eingesetzt zu werden und dann mit einer schräg angestellten Lippe an Rakelmessern der Kammerrakel und am Umfang einer Walze anliegen, gegen die die Kammerakel angestellt sind, und die eine zweite Lippe aufweisen, die mit der ersten einen V-förmigen Querschnitt bildet, so dass beide Lippen an einem Ende der Walze an deren Umfang und an dem Rakelmesser anliegen,

und/oder

Dichtungen in der Form eines gummielastischen Körpers, die dazu geeignet sind, in einem Farbwerk einer Druckmaschine in einen Dichtungshalter am Ende einer Kammerrakel eingesetzt zu werden, so dass sie am Umfang einer Walze anliegen, und bei denen der in dem Dichtungshalter aufgenommene Teil der Dichtung als massiver quaderförmiger Sockel ausgebildet ist, der an einer Stirnseite mit einer glatten Oberfläche an der Kammerrakel anliegt und an den drei übrigen Seiten von umlaufenden Toleranzausgleichslippen umgeben ist,

seit dem 04.03.2005 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und beworben hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen, Verteilungwegen und Adressaten;

2. an die Klägerin 2.687,60 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2011 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist nach den durch sie vorgelegten Registerauszügen seit dem 21.07.2011 eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin der europäischen Patente 1 334 XXX sowie 1 342 XXX (nachfolgend: Patente). Das erstgenannte Patent wurde am 08.02.2002 angemeldet, die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23.12.2004. Die Anmeldung des zweitgenannten Patents erfolgte ebenfalls am 08.02.2002, wobei die Veröffentlichung der Patenterteilung am 03.02.2005 erfolgte.

Eingetragene Inhaberin der Patente war zunächst die A GmbH & Co. (KG), deren alleinige Komplementärin die Klägerin bis zur Auflösung der Kommanditgesellschaft im August 2008 war. Grund für die Auflösung war das aus dem durch die Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszuges ersichtliche Ausscheiden aller Kommanditisten.

Der Beklagte betreibt eine Handelsvertretung für Druckereibedarf sowie die In-ternetseite www.B.de. Anfang 2011 bot er mit dem nachfolgend verkleinert eingeblendeten Schreiben „Sonderaktion März“ Kammerrakel-Dichtungen an:

Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin mit einem patentanwaltlichen Schreiben vom 07.03.2011 ab. Mit Schreiben vom 21.03.2011 meldeten sich die hiesigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten und gaben gegenüber der A GmbH & Co. als eingetragener Inhaberin der Patente die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.
Zugleich wiesen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten darauf hin, dass sich die abmahnenden Patentanwälte nicht für die Patentinhaberin legitimiert hätten, weshalb der Beklagte keinen Schadenersatz oder die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin schulde. Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 nahmen die Patentanwälte der Klägerin die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten an und forderten den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07.04.2011 auf, entsprechend der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Daraufhin erteilten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten wie aus dem Anlagenkonvolut K 6 ersichtlich Auskunft. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 01.08.2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.08.2011 erfolglos zur Auskunftserteilung und zur Erstattung außergerichtlicher Kosten auf.

Die Klägerin beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass es jeweils statt „geeignet“ heißt „geeignet und bestimmt“.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, er habe gegenüber der Klägerin mangels Eintragung im Patentregister keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben müssen. Ohne anwaltliche Aufforderung habe der Beklagte daher gegenüber der A GmbH & Co. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Aus dieser könne die Klägerin jedoch keine Rechte herleiten. Obwohl gegen-über der Klägerin keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestanden habe, sei der Beklagte gleichwohl dem Verlangen der Klägerin in dem Umfang, wie es ihm möglich gewesen sei, nachgekommen. Durch die Vorlage der Übersicht der versandten E-Mails seien sowohl die betriebene Werbung einschließlich der Werbeträger als auch die Verteilungswege und Adressaten dargelegt worden. Postalische Anschriften seien dem Beklagten nicht bekannt. Aus dem Umfang der vorgelegten Übersicht würden sich die Angebotsmenge, die Angebotszeiten und die Angebotspreise ergeben. Ein Abverkauf habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Soweit sich die Klägerin auf die Abmahnung vom 01.08.2011 beziehe, habe zu diesem Zeitpunkt wegen der abgegebenen Unterlassungserklärung keine Wiederholungsgefahr bestanden. In Bezug auf den geltend gemachten Zah-lungsanspruch fehle dem Vortrag der Klägerin jede Substanz. Auch sei die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, denn eine (zusätzliche) Beauftragung weiterer Anwälte sei zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Ferner bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren bereits gezahlt hat. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass den Klägervertretern nicht von Anfang an ein Klageauftrag erteilt wurde.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Auskunftserteilung aus der durch den Beklagten am 17.03.2011 unterzeichneten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche die Klägerin mit patentanwaltliche Schreiben vom 23.03.2011 angenommen hat, zu.

1.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Unterlassungs- und Ver-pflichtungserklärung gegenüber der A GmbH & Co. abgegeben hat. In dem zugehörigen Anschreiben vom 21.03.2011 wiesen die Prozessbe-vollmächtigten des Beklagten darauf hin, die Unterlassungs- und Verpflich-tungserklärung sei nur deshalb gegenüber der A GmbH & Co. ausgestellt worden, weil diese die Patentinhaberin sei. Die entsprechende Erklärung konnte von der Klägerin nach dem bei der Auslegung von empfangs-bedürftigen Willenserklärungen maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont damit nur so verstanden werden, dass sie gegenüber dem tatsächlichen, zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen Berechtigten erfolgen sollte.
Dies war die Klägerin. Zwar bleibt gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 PatG der Eingetragene unabhängig von gutem oder bösem Glauben bis zur Umschrei-bung auch gegenüber Dritten der allein Befugte (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 30 Rz. 47), wobei eine Umschreibung der Patente auf die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unstreitig noch nicht erfolgt war. Jedoch hat die Klägerin in Übereinstimmung mit dem durch sie vorgelegten Handelsregisterauszug vorgetragen, Grund für die Auflösung der GmbH & Co. KG sei das Ausscheiden aller Kommanditisten gewesen, so dass das gesamte Vermögen der GmbH & Co. KG der Klägerin als der einzig verbleibenden Gesellschaft angewachsen bzw. auf sie übergegangen sei. Dies hat der Beklagte nicht erheblich bestritten. Da die Klägerin somit im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge Inhaberin der Patente geworden ist, ist sie wie ein Erbe zu behandeln. Damit war sie als Gesamtrechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Abmahnung auch ohne Eintragung im Patentregister aktivlegitimiert (vgl. BGH GRUR 1979, 145 – Aufwärmvorrichtung; Schulte/Rudloff-Schäfer, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl.,
§ 30 Rz. 52). Dass offenbar auch der Beklagte davon ausging, dass auch gegenüber der Klägerin eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestand, verdeutlichen die in dem Anlagenkonvolut K 6 enthaltenen anwaltlichen Schreiben des Beklagten, in welchen dieser versucht, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen.

2.
Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch auch nicht erfüllt.

a)
Erfüllt ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung erst dann, wenn der Schuldner über seine Benutzungshandlungen unter Darlegung sämtlicher im Urteilstenor oder – wie hier – in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgelisteter Einzeldaten Auskunft erteilt und Rechnung gelegt hat. Die Voraussetzungen des Einwandes der Unmöglichkeit sind dabei vom Schuldner darzulegen und zu beweisen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 1847 und 1854).

b)
Davon ausgehend kann der Beklagte vorliegend nicht mit Erfolg den Einwand der Erfüllung erheben.

Hinsichtlich möglicher Angebote auf der Messe C in Stuttgart hat der Beklagte bisher keine Auskunft erteilt.

Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.04.2011 übermittelten E-Mail-Versen-dungsprotokolle stellen bereits deshalb keine ordnungsgemäße Auskunftser-teilung über die einzelnen Angebote sowie die betriebene Werbung dar, weil diesen weder zu entnehmen ist, welchen Inhalt die versandten Mails hatten, noch sind aus diesem Protokoll die Namen und Anschriften der Angebotsemp-fänger ersichtlich. Der bloße Hinweis des Beklagten, diese seien ihm unbe-kannt, genügt insoweit bereits deshalb nicht, weil es sich gemäß dem Schrei-ben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.04.2011 um den von dem Beklagten bedienten Kundenkreis handelt.

Schließlich hat der Beklagte bisher über die bloße Mitteilung einer den Kontakt vermittelten Person hinaus keine Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg erteilt.

II.
Zudem steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung au-ßergerichtlicher Kosten aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog zu.

1.
Ohne Erfolg wendet der Beklagte zunächst ein, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

Dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes geboten war, nachdem die Klägerin zuvor nur patentanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte, zeigt bereits das außergerichtliche Verhalten des Beklagten. Dieser berief sich außergerichtlich zum einen darauf, er habe die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahingehend modifiziert, dass sie nur gegenüber der A GmbH & Co. als Patentinhaberin habe abgegeben werden sollen. Zum anderen war der Beklagte der Auffassung, er habe den Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung erfüllt. Da es sich bei beiden Fragen um Rechtsfragen handelt, war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht der Klägerin geboten. Aus diesem Grund war auch eine – erstmalig rechtsanwaltliche – Abmahnung erforderlich, wobei die Klägerin auch nicht davon ausgehen musste, der Beklagte werde auch nach der Darstellung der Rechtslage aus Sicht der Klägerin bei seiner Auffassung bleiben.

Im Übrigen bestand nach dem Vortrag der Klägerin im Zeitpunkt der Abmah-nung auch kein Klageauftrag. Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher gleichwohl erteilt war, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

2.
Die geltend gemachte Forderung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Da die Klägerin bei der Berechnung ihrer Forderung lediglich eine 1,3-Gebühr zu-grunde legt, kann es dahinstehen, ob auch die für die patentanwaltliche Tätigkeit außergerichtlich angesetzte 1,8-Gebühr gerechtfertigt gewesen wäre.

Gegen den durch die Klägerin bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert von 240.000,- EUR hat der Beklagte keine erheblichen Einwände erhoben. Grundsätzlich kommt der Streitwertangabe des Klägers für die Bemessung des Streitwertes überragendes Gewicht zu, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese erkennbar zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 2139). Derartige konkrete Anhaltspunkte sind vorliegend jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich.

3.
Es kann wegen § 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob – was der Beklagte bestrei-tet – die Klägerin die Kosten für die Abmahnung schon bezahlt hat. Bereits vor der Zahlung hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Vermögen belastet hat, wodurch ein nach §§ 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach § 250 S. 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die Fristset-zung dann nur noch eine überflüssige Förmelei wäre (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: MünchKomm z. BGB, 5. Aufl., § 250 Rz. 7 m. w. N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumfänglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360/04 – Irreführende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Klägerin entbehrlich gewesen, da der Beklagte sowohl seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, als auch seine Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten gegenüber der Klägerin bestreitet.

III.
Soweit die Klägerin in ihrem Antrag jeweils auf Walzen Bezug genommen hat, die dazu geeignet und bestimmt sein sollen, in einem näher beschriebenen Farbwerk einer Druckmaschine eingesetzt zu werden, war der Zusatz „und bestimmt“ zu streichen, da es diesem an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt (vgl. BGH GRUR 2006, 839, 841 – Deckenheizung; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 1107).

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Da die Klägerin mit dem Zahlungsanspruch die Kosten für das rechtsanwaltliche Schreiben vom 01.08.2011 geltend macht, in welchem dem Beklagten in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten eine Zahlungsfrist bis zum 08.08.2011 gesetzt wurde, kann die Klägerin Zinsen erst für die Zeit nach Ablauf der gesetzten Frist verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. Bei der Streitwertentschei-dung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin, deren Angaben die Kammer im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen hat, außergerichtlich einen Gegenstandswert von 240.000,- EUR zugrunde gelegt hat. Zwar sind in diesen Gegenstandswert auch Unterlassungsansprüche mit einbezogen. Regelmäßig entfällt im Erkenntnisverfahren auf den Rechnungslegungsanspruch jedoch ein Streitwert von ungefähr 1/5, so dass für den durch die Klägerin nunmehr in Bezug auf den Auskunftsanspruch angesetzten Streitwert von 1.000,- EUR keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Bei der für die vorgerichtliche Tätigkeit verlangten Rechtsanwaltsvergütung handelt es sich um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung.