4a O 63/12 – Stimmventil mit Filter II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2036

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Mai 2013, Az. 4a O 63/12

Rechtsmittelinstanz: 15 U 16/14

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem europäischen Patent EP 1 077 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschließlich Verfügungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, sowie Vernichtung Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 12.05.1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der schwedischen Schrift SE 9801XXX vom 14.05.1998 in englischer Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 22.09.2004. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Gegen das Klagepatent hat die A B C KG am 20.07.2012 Nichtigkeitsklage erhoben, über die bisher noch nicht entschieden worden ist.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Stimmventil mit Filter“ („Vocal Valve with Filter“). Sein hier allein streitgegenständlicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Stimmventil zum Verbindung mit einer Tracheostoma, mit einem regenerativen Filter (16) zum Feuchtigkeits- und Wärmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil, einem Gehäuse (15), das den Filter (16) aufnimmt und eine erste Öffnung (13A) an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit der Tracheostoma, zumindest eine zweite Öffnung an der gegenüberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist, und ein manuell betätigbares Ventilelement (15′ , 23) zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß eine Hülse (13, 20, 30), die in das Innere von dem Gehäuse (15) ragt, einen Ventilsitz bildet, welcher die erste Öffnung (13A ) definiert, um mit dem Ventilelement (15′, 23) durch eine manuelle Betätigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen.“

Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt, teilweise in einem axialen Querschnitt, eine Seitenansicht einer ersten Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Ventils, in Figur 2 erkennt man eine Seitenansicht des Filters für den regenerativen Feuchtigkeits- und Wärmeaustauscher.

In den Figuren 5, 6, 11 und 15 illustriert die Klagepatentschrift weitere Ausführungsformen eines erfindungsgemäßen Stimmventils.
Die Figuren zeigen das 4, 10, 13 und 17 zeigen, wie das Ventil zum Blockieren des Luftgangs durch den Filter manuell betätigt wird.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das auf die Versorgung von Patienten mit medizinischen Hilfsmitteln spezialisiert ist. In ihrem Sortiment, das mehr als 10.000 verschiedene Medizinprodukte umfasst, befinden sich auch so genannte HME Kassetten (von Engl. „Heat and Moisture Exchange“), für Menschen, denen der Kehlkopf zumeist aufgrund einer Krebserkrankung operativ vollständig entfernt wurde. Nachdem sie in der Vergangenheit auch HME Kassetten der Klägerin anbot, bietet die Beklagte heute sogenannte „D HME Module“ an, die sie deutschlandweit vertreibt (nachfolgend: die angegriffene Ausführungsform).

Beispielhaft sind nachfolgend Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet, die die Klägerin gefertigt und zum Teil auch beschriftet hat.
Wegen der näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird auf die als Anlage B 4 vorgelegte Konstruktionszeichnung, die als Anlage B 5 vorgelegten Grafiken sowie die mit den Anlagen K 12 und B 15 vorgelegten Muster Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln. So lasse sich ein „Sockel“ bzw. eine „Hülse“ identifizieren, die in horizontaler Richtung in das Gehäuse rage. Da davon auszugehen sei, dass Anspruch 1 nicht erfordere, dass das Gehäuse den Filter von allen Seiten umgebe, sei dies ausreichend für eine Verwirklichung des Klagepatentanspruchs. Selbst wenn man den Klagepatentanspruch – nach Ansicht der Klägerin unvertretbar – eng auslegen wolle, verfüge die angegriffene Ausführungsform über einen „Sockel“ der (auch) in vertikaler Richtung in das Gehäuseinnere rage. Dies liege daran, dass der horizontal in das Gehäuse ragende Sockel gegenüber den Seitenwänden um etwa 10% verdickt sei, sich also im Vergleich mit diesen in das Gehäuse hinein erstrecke.

Wolle man eine wortsinngemäße Verletzung verneinen, sei die durch die angegriffene Ausführungsform gewählte Gestaltung, jedenfalls gleichwirkend und ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift, in naheliegender Weise als gleichwertige technische Lösung auffindbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

I.1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin zu unterlassen,

Stimmventile zur Verbindung mit einer Tracheostoma, mit einem regenerativen Filter zum Feuchtigkeits- und Wärmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil, einem Gehäuse, das den Filter aufnimmt und eine erste Öffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit der Tracheostoma, zumindest eine zweite Öffnung an der gegenüberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist, und ein manuell betätigbares Ventilelement zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter aufweist, wenn ein Sockel, der in das Innere von dem Gehäuse ragt, einen Ventilsitz bildet, welcher die erste Öffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Betätigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

hilfsweise, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin zu unterlassen,

Stimmventile zur Verbindung mit einer Tracheostoma, mit einem regenerativen Filter zum Feuchtigkeits- und Wärmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil, einem Gehäuse, das den Filter aufnimmt und eine erste Öffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit der Tracheostoma, zumindest eine zweite Öffnung an der gegenüberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist, und ein manuell betätigbares Ventilelement zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter aufweist, wenn ein Sockel, der horizontal in das Innere von dem Gehäuse ragt, einen Ventilsitz bildet, welcher die erste Öffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Betätigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

I.2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Juli 2011 begangen hat, unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen einschließlich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind,

und dabei die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) vorzulegen;

I.3. die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

I.4. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 3. Juli 2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;

II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. Bezeichneten Handlungen der Beklagten seit dem 3. Juli 2011 entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklage der A B C KG vom 20.07.2012 auszusetzen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der angegriffenen Ausführungsform fehle es an einer „Hülse“ beziehungsweise einem „Sockel“, der in das Gehäuse hineinrage. Nach der Lehre des Klagepatents sei nämlich eine vertikale Erhebung der Hülse gegenüber dem nach außen angrenzenden Bereich des Gehäusebodens erforderlich. Eine bloß horizontale Erstreckung in der Ebene des Bodens reiche nicht aus. Die von der Klägerin vorgenommene und auch gebotene funktionale Auslegung des Klagepatentanspruchs dürfe nicht dazu führen, dass der Inhalt des räumlich-körperlichen Merkmals „Hülse“ auf eine bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert werde, der mit der räumlich – körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen sei, nicht mehr in Übereinstimmung stehe. Weil die angegriffene Ausführungsform auf die durch das Klagepatent zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe vorgegebene räumlich-körperliche Gestaltung verzichte, könne auch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents nicht bejaht werden. Anderenfalls ergebe sich jedenfalls die als äquivalent verletzend aufgefasste Abwandlung in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (sog. Formsteineinwand).

Schließlich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit nicht als schutzfähig erweisen, da dessen technische Lehre sowohl in der WO 98/33543 (Anlage K 9 zur Nichtigkeitsklage der A B C KG, vorgelegt als Anlage B 13 und in deutscher Übersetzung als Anlage B 13a) als auch in der FR 2 567 748 (Anlage K 10 zur Nichtigkeitsklage der A B C KG, vorgelegt als Anlage B 14 und in deutscher Übersetzung als Anlage B 14a) neuheitsschädlich offenbart werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Stimmventil mit Filter, das bei einem Tracheostoma verwendet wird.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, wird ein Tracheostoma, also ein Zugang zur Luftröhre von der Außenseite der Kehle, unter anderem dann geöffnet, wenn ein Patient sich einer Laryngeektomie, das heißt einer operativen Entfernung des Kehlkopfes, unterziehen musste. Um dem Patienten danach das Sprechen zu ermöglichen, kann eine sogenannte Stimmprothese bzw. ein Sprachventil in der Wand zwischen Luft- und Speiseröhre eingesetzt werden. Mit dessen Hilfe kann dann Sprache erzeugt werden, wenn Luft durch die Stimmprothese zur Speiseröhre ausgestoßen wird. Damit dies stattfinden kann, ist es notwendig, das Tracheostoma zu schließen, wann immer gesprochen werden soll.

Dies konnte ausweislich des in der Klagepatentschrift in Bezug genommenen Standes der Technik dadurch geschehen, dass der Patient dass Tracheostoma mit den Fingern abdeckte, oder dadurch, dass ein Ventil, das an dem Tracheostoma angeordnet war, manuell geschlossen wurde. Im Stand der Technik (US-A-4,582,058 und US-A-4,325,366) seien auch automatische Stimmventile vorgeschlagen worden, die während des normalen Atmens offengehalten würden, aber bei einem Druckstoß, der in der Luftröhre erzeugt werde, schlössen, wenn der Patient zu sprechen wünsche. Ventile dieses Typs funktionierten aber nicht ausreichend gut bei Patienten mit einer Luftröhrenkanüle, und würden deshalb direkt an die Haut des Halses des Patienten getapert. Im Stand der Technik sei weiterhin bekannt gewesen, bei Patienten, die durch ein Tracheostoma ein- und ausatmen, einen regenerativen Feuchtigkeits- und Wärmeaustauscher, eine sogenannte „künstliche Nase“, mit der Tracheostoma zu verbinden. Dieser sei als ein Filter ausgebildet, der Feuchtigkeit und Wärme von der ausgeatmeten Luft absorbiere, wobei Feuchtigkeit und Wärme im Anschluss an die eingeatmete Luft abgegeben würden (SE-B-348 643 und SE-B-467 195).

Auch sei in der WO-A-95/17138 vorgeschlagen worden, solch einen Filter mit einem Ventil, das manuell betätigt werden könne, um die Tracheostoma zu schließen, zu kombinieren. Dieses, durch die Klagepatentschrift als nächster Stand der Technik identifiziertes, Stimmventil weise einen Filter zum Feuchtigkeits- und Wärmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil auf, ein Gehäuse, das den Filter aufnehme, und eine erste Öffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit dem Tracheostoma, zumindest eine zweite Öffnung an der gegenüberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung in Verbindung stehe, und ein manuell betätigbares Ventilelement zum Blockieren des Luftgangs durch den Filter.

Patienten, die einer Tracheotomie unterzogen worden seien, hätten oft irgendeine Art von Kanüle, z.B. ein gebogenes Röhrchen, welches durch das Tracheostoma in die Luftröhre geführt sei, und das bezwecke, das Tracheostoma offen zu halten und einen Halter für ein Stimmventil und/oder einen Feuchtigkeits- und Wärmeaustauscher auszubilden, welcher jedoch anstatt dessen direkt an die Haut von dem Hals des Patienten getapert werden könne.

An dem in der WO-A-95/17138 aufgefundenen Stand der Technik kritisiert das KIagepatent, dass der Luftgang durch das Tracheostoma über den Filter blockiert werde, indem die zweite Öffnung bei manueller Betätigung des Ventilelementes geschlossen werde. Das beinhalte den klaren Nachteil, dass „nur ein begrenztes Gebiet in einer Ebene von der Öffnung und somit von dem Filter vorgesehen sein könne, um einen dichten Verschluss zu erreichen; ansonsten würde das Stimmventil bei dem notwendigen Filtervolumen unverhältnismäßig hoch“ werden. Eine kleine Fläche des Filters impliziere aber einen schlechten Feuchtigkeits- und Wärmeaustausch. Trotz dieser zum Teil missverständlichen Erläuterungen geht damit aus der Beschreibung die Kritik hervor, dass ein ausreichendes Filtervolumen im genannten Stand der Technik entweder mit einer nachteiligen großen Fläche der Öffnung oder einer nachteiligen großen Höhe des Filtergehäuses einhergehen muss. Auch sei nachteilig, dass für das Schließen des Ventilelements bei Verwendung einer optimalen Filterfläche, eine vergleichsweise merklich größere Kraft erforderlich sei. Dies führe zu Unannehmlichkeiten für den Patienten, insbesondere dann, wenn das Stimmventil mit einer Kanüle versehen sei, weil diese in einen sehr empfindlichen Bereich des Patienten reicht. Vor allem seien Patienten, welche gerade eine Operation hatten, insoweit sehr anfällig.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diesen Nachteil zu beheben, und so eine große Freiheit bezüglich der Konstruktion des Filters zu erreichen, welcher für eine optimale Feuchtigkeits- und Wärmeaustauschfunktion dimensioniert werden können soll. Gleichzeitig soll das Ventilelement nur eine kleine Fläche schließen müssen, was es ermöglichen soll, das Ventilelement mit einer sehr kleinen Kraft zu betätigen (vgl. Anlage K 8a, Abschnitt [0008]).

Diese Aufgabe soll nach dem hier streitgegenständlichen Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale gelöst werden:

Ein Stimmventil zur Verbindung mit einem Tracheostoma

a) mit einem regenerativen Filter zum Feuchtigkeits- und Wärmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil;

b) mit einem Gehäuse, das den Filter aufnimmt,

b1) und eine erste Öffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit dem Tracheostoma;

b2) zumindest eine zweite Öffnung an der gegenüberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist,

b3) und ein manuell betätigbares Ventilelement zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter;

c) eine Hülse‚ die in das Innere von dem Gehäuse ragt, die einen Ventilsitz bildet, welcher die erste Öffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Betätigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen.

In der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache lautet Merkmal c) wie folgt:

c) that a socket, projecting into the interior of the housing forms a valve seat defining said first opening, to be sealingly engaged by the valve element at manual operation thereof.

II.
Zu Recht ist zwischen Parteien die Verwirklichung der Merkmale a) bis b3) nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Entgegen den Ausführungen der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform aber von Merkmal c) weder wortsinngemäß noch durch die Verwendung eines äquivalenten Austauschmittels Gebrauch.

1.
Merkmal c) wird nicht wortsinngemäß verwirklicht. Das Merkmal verlangt unter Berücksichtigung des maßgeblichen Wortlauts der englischen Fassung, dass eine „Hülse“, bzw. ein „Socket“, die in das Innere des Gehäuses hineinragt, einen Ventilsitz bildet, der die erste Öffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Betätigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen (Unterstreichung hinzugefügt).

a)
Bereits die Formulierung des zwischen den Parteien streitigen Merkmals verdeutlicht, dass es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausreicht, wenn beim Blockieren des Luftgangs durch den Filter die erste Öffnung in einer irgendwie gearteten Weise abdichtend mit dem Ventilelement in Eingriff kommt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Eingriff des Ventilelements gerade mit der in Merkmal c) beschriebenen räumlich-körperlichen Ausgestaltung realisiert wird. Erforderlich ist danach, dass die in Merkmal b1) offenbarte erste Öffnung an der dem Tracheostoma zugewandten Seite durch einen Ventilsitz definiert wird, den eine Hülse bzw. ein „socket“ bildet, die in das Innere des Gehäuses hineinragt.

Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass bei funktionaler Betrachtung die beschriebene räumlich-körperliche Gestaltung jedenfalls auch deshalb erfolgen soll, damit die erste Öffnung einen geringeren Durchmesser aufweist als das Gehäuse. Denn hierdurch wird eine erfindungsgemäß angestrebte Entkopplung des Filtervolumens von der Höhe des Ventilelements einerseits und von der Größe der zweiten Öffnung andererseits ermöglicht. Somit lassen sich Stimmventile mit Filtern realisieren, die flacher sind und mit einer kleinen Kraft betätigt werden können (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0007] und [0008]).

Eine stets gebotene funktionale Betrachtung darf aber bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unterschied zwischen Ermittlung des Wortsinns des Patentanspruchs und der Schutzbereichsbestimmung verwischt wird, oder anders gesagt, dass bei der Prüfung der Verletzung die Grenze zwischen wortsinngemäßer und gleichwirkender Verletzungsform überschritten und ggf. (lediglich) äquivalente Ausführungsformen in den Wortsinn mit einbezogen werden (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907); Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rn 34).

Insoweit gibt Patentanspruch 1 genau vor, wie die angestrebte Wirkung räumlich-körperlich erreicht werden soll, nämlich dadurch, dass ein „socket“ in das Innere des Gehäuses hineinragt und den Ventilsitz bildet, der die erste Öffnung definiert. Damit ist maßgeblicher Ausgangspunkt für die räumlich-körperliche Orientierung das Gehäuse, dessen Innenraum, das heißt der von ihm umschlossene Raum zu ermitteln ist.

Wie dem Klagepatentanspruch entnommen werden kann, dient das Gehäuse dazu, den regenerativen Filter für den Wärmeaustausch aufzunehmen. Das heißt, der Filter soll innerhalb (und nicht außerhalb) eines Gehäuses angeordnet sein.

Unerheblich ist dabei, ob das Merkmal in Übereinstimmung mit der Klägerin unter Berufung auf das im wiedergegebenen Stand der Technik diskutierte Stimmventil der WO-A-95/17138 (vgl. Übersetzung der Klagepatentschrift, Abschnitt [0006]) so verstanden wird, dass das Gehäuse den Filter nur (von mehreren Seiten) umgibt, oder aber, nach Meinung der Beklagten, dass es ihn (von allen Seiten, das heißt auch im Bereich des Bodens) einschließt. Unabhängig von den zwischen den Parteien umstrittenen Mindestanforderungen an die Gehäuseumwandung wird jedenfalls mit dem Merkmal des Gehäuses ein Rauminhalt unterscheidbar eingeführt und abgegrenzt, der sich innerhalb des Gehäuses befindet (in dem ein Filter aufgenommen wird) und ein solcher, der sich außerhalb des Gehäuses befindet.

Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass das Gehäuse auf allen Seiten, das heißt auch im Bereich des Bodens, von (Gehäuse-)Wänden, umschlossen ist. Eine solche Gestaltung ist aber auch nicht ausgeschlossen. Wird ein Gehäuse allseitig umschlossen ausgestaltet, sind bei unbefangener Betrachtung aus Sicht des Fachmanns dann aber sämtliche den Filter umschließenden Wandungen als Teile des Gehäuses anzusehen. Das heißt, alle Umwandungen bilden Flächen, die definieren, was zum Gehäuseinneren im Sinne von Merkmal c) gehört und was nicht.

Ausgehend von einer den Rauminhalt eines so verstandenen Gehäuses begrenzenden Fläche sei sie durch eine Gehäusewand verschlossen, sei sie komplett offen oder sei sie wie in der in Fig. 1 illustrierten Ausführungsform durch ein luftdurchlässiges Endgitter definiert kann ein Bauteil nur dann in das Innere des Gehäuses hineinragen, wenn seine Ausdehnung in allen drei Raumdimensionen in das Gehäuseinnere, das heißt weg von den das Innere begrenzenden Flächen, feststellbar ist.

Diesen Anforderungen kann ein Bauteil nicht genügen, das selbst eine Gehäusewandung ausbildet. Denn indem es dies tut, definiert es die Grenze des Gehäuseinneren und ist für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, wo sich (noch) das Gehäuseinnere befindet, in dem ein Filter aufgenommen werden kann (vgl. Merkmal b), und wo das Gehäuseinnere zu Ende ist. Dabei ist ausgeschlossen, dass eine Wandung einerseits den Innenraum des Gehäuses begrenzt und andererseits in ihn im Sinne von Merkmal c) hineinragt.

Eine Bestätigung dieses mit dem natürlichen Sprachgebrauch in Übereinstimmung stehende Verständnisses von einem Hineinragen in das Innere des Gehäuses findet der Fachmann bei einer Betrachtung aller in der Klagepatentschrift enthaltenen Ausführungsbeispiele und der diese illustrierenden Abbildungen (vgl. insbes. Abschnitte [0027], [0029], [0030], [0031], [0033], [0034], [0035], Fig. 1, Fig. 4, Fig. 5, Fig. 6, Fig. 10, Fig. 11, Fig. 12, Fig. 13, Fig. 13, Fig. 15 und Fig. 17). In der Klagepatentschrift wird die Hülse bzw. der „socket“ gemäß Merkmal c) durchgängig als ein Element beschrieben und gezeichnet, das, ohne selbst eine Außenwand des Gehäuses zu bilden, in vertikaler bzw. axialer Richtung von einer Seite des Gehäuses (des Bodens) in das Innere des Gehäuses hineinragt.

Eine mittelbare Bestätigung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Verständnisses von dem durchgängig gleichbedeutend verwendeten Begriff des „in das Innere hineinragen“ kann der Fachmann darüber hinaus ergänzend auch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Diese führt an mehreren Stellen in konsistenter Weise aus, dass verschiedene Elemente, etwa die Luftröhrenkanüle (10) oder ein Ventilschaft in das Gehäuse bzw. in das Ventilgehäuse hineinragen (vgl. Abschnitt [0027], [0034]), wobei auf den zugehörigen Abbildungen (Fig. 5, 12, 13) stets eine Ausdehnung in vertikaler bzw. axialer Richtung von der Gehäusewand weg illustriert wird.

b)
Eine in diesem Sinn räumlich-körperlich ausgeprägte Hülse bzw. ein „socket“ ist an der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der von ihr als „socket“ identifizierte, im Bereich der ersten Öffnung befindliche bodenseitige Einzug mit den gekreuzten Stegen von der Bodenseite in das Innere des Gehäuses hineinragt.

Denn der bodenseitige Einzug ist ebenso wie die sich anschließenden durchbrochenen Seitenwände Teil des den Filter umgebenden Gehäuses. Damit ist für die Bestimmung dessen, was als Inneres des Gehäuses der angegriffenen Ausführungsform anzusehen ist, nicht nur auf die durchbrochenen Seitenwände, sondern auch auf den bodenseitigen Einzug abzustellen. Dann aber ist – wie oben ausgeführt ausgeschlossen, dass der Einzug zugleich in das von ihm festgelegte Innere des Gehäuses hineinragt.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, in welcher Materialstärke der bodenseitige Einzug ausgebildet ist. Auch ein geringfügig dickerer Boden ragt nicht in das Innere des Ventilgehäuses hinein, wenn dieses erst dort beginnt, wo er aufhört. Vor diesem Hintergrund kann unentschieden bleiben, ob der Einzug, wie die Klägerin behauptet, um etwa 10 Prozent dicker ist als die Seitenwände der angegriffenen Ausführungsform.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der bodenseitige Einzug ausgehend von den durchbrochenen Seitenwänden mehr als einen Teil des Gehäuses darstellt und (ausschließlich) horizontal in das Innere des Gehäuses hineinragt, um einen Ventilsitz zu bilden. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil die Seitenwände den bodenseitigen Einzug nicht überragen und er sich stattdessen unmittelbar an die Seitenwände anschließt, also auch von diesen aus betrachtet nicht als sich in das Innere des von beiden gebildeten Gehäuses erstreckend betrachtet werden kann. Auch soweit die Klägerin dies anhand der aus S. 23 ihrer Replik ersichtlichen, in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien diskutierten Abbildung unter Berufung auf die Eigendicke des Einzugs anders beschreibt, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Denn da die Seitenwände der angegriffenen Ausführungsform und der sich anschließende bodenseitige Einzug materialeinheitlich ausgebildet sind, kann die von der Klägerin in ihrer Zeichnung unterstellte klare Unterscheidung zwischen Gehäusewand und Einzug bzw. Boden an der angegriffenen Ausführungsform nicht nachvollzogen werden. Vielmehr scheint ebenso gut möglich, den äußeren Rand des Bodens bzw. Einzugs bis ganz nach außen zu ziehen, so dass die durchbrochenen Seitenwände gleichsam auf dem Boden aufliegen. Dann aber liegt auch in horizontaler Richtung kein Hineinragen des Einzugs in das Gehäuseinnere vor.

2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es vorliegend auch an einer Verwirklichung von Merkmal c des Klagepatentanspruchs mit äquivalenten Mitteln.

a)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abge-wandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar ab-gewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung).

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 – Baumscheibenabdeckung; BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).

b)
Es mag sein, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik grundsätzlich in der Lage war, anstelle der beanspruchten, in das Innere von dem Gehäuse hineinragenden Hülse bzw. des „sockets“, der einen Ventilsitz bildet, der die erste Öffnung definiert, auch einen bodenseitigen, die erste Öffnung des Gehäuses verkleinernden Einzug in der Bodenebene als gleichwirkende Gestaltung aufzufinden und auf ein Hineinragen vollends zu verzichten. Hierfür findet er jedoch – was Voraussetzung für die erforderliche Gleichwertigkeit wäre – weder einen Anhaltspunkt im vorliegend interessierenden Patentanspruch, noch in der Patentbeschreibung.

Diese lehren den Fachmann nicht nur, dass für ein funktionsfähiges Stimmventil überhaupt ein Ventilsitz vorhanden sein muss, der die erste Öffnung irgendwie verkleinert. Vielmehr gibt Patentanspruch 1 die Art, in der diese Verkleinerung geschehen soll mittels einer in das Innere von dem Gehäuse hineinragenden Hülse konkret vor. Mit diesem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal verbindet der Fachmann zwangsläufig einen technischen Sinn. Denn bereits die Aufnahme in den Patentanspruch zeigt, dass es für die technische Nacharbeitbarkeit der Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass überhaupt irgendein identifizierbares Bauteil vorhanden ist, dass die Funktion der in das Gehäuse hineinragenden Hülse wahrnimmt, wird dem nicht gerecht. Die durch das Klagepatent gelehrte Art der Verkleinerung der ersten Öffnung gemäß Merkmal b1) wäre in diesem Fall ohne technische Bedeutung. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen kann. In einem derartigen Fall wird er sich mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten. Dies bedeutet für die vorliegende Fallgestaltung jedoch, dass der Fachmann seine Äquivalenzüberlegungen nur an der nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 gelehrten Art der Verkleinerung ausrichten wird. Charakteristisch für diese ist, dass die Position der ersten Öffnung durch die Art der baulichen Gestaltung von einer Außenseite des Gehäuses in das Gehäuseinnere verlagert wird. Hierdurch wird jedenfalls auch die Wegstrecke, die das Ventilelements bei einer manuellen Betätigung zurücklegen muss, um die erste Öffnung abdichtend in Eingriff zu nehmen, verkürzt. Auch wird durch das Hervorragen der Hülse ein Ventilsitz zur Verfügung gestellt, der beim Abdichten mit dem Ventilelement eine Dichtwirkung entlang einer definierten Presslinie ermöglicht. Auf diese beiden technischen Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform zu verzichten nur die erste Öffnung in einer horizontalen Ebene zu verkleinern, kann von diesem Horizont ausgehend nicht als gleichwertig aufgefunden werden. Vielmehr müsste der Fachmann sich hierzu geradezu von der technischen Lehre des Patentanspruchs abwenden und das gelehrte Hineinragen in das Innere des Gehäuses als technisch nicht notwendig einschätzen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.