4a O 68/12 – Medizinische Einrichtung (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2116

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Oktober 2013, Az. 4a O 68/12

Der Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der Europäischen Patentanmeldung EP 2296XXX einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des Europäischen Patents EP 2296XXX abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Europäischen Patentamt geführt wird;

2. der Klägerin den ihr zustehenden Anteil an der US Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer US 2010/0215XXX A1 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des US Patents abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Übertragung des Anteils an die Klägerin beim Patentamt der Vereinigten Staaten registriert wird;

3. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 XXX 065.2 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 065.2 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird;

4. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 190.3 zu übertragen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;

5. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 XXX 050.4 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents 11 2009 XXX 050.4 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird;

6. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 347.2 zu übertragen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;

7. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der internationalen Patentanmeldung WO 2011/076XXX für die USA einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil an dem Anteil des Beklagten an und aus der internationalen Patentanmeldung abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderin geführt wird;

8. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 10 2009 059 XXX.6 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 XXX.6 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Einreichung oder das Erlöschenlassen der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entstanden ist.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Hilfs-Widerklage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 30 Prozent und dem Beklagten zu 70 Prozent auferlegt.

VI. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Life-Science-Unternehmen, das sich auf die Erforschung, Entwicklung und Herstellung kardiovaskulärer und endovaskulärer Kather- und Stent-Technologien spezialisiert hat. Sie wurde 1999 von Herrn Dr. Michael A gegründet und am 08.12.2005 an die Optio Cirquits (India) Limited veräußert. Herr Dr. A leitete das Unternehmen weiterhin als Geschäftsführer bis Dezember 2009.

Nach § 2 Ziffer 4. des der Tätigkeit von Herrn Dr. A bei der Klägerin zugrunde liegenden Geschäftsführeranstellungsvertrages, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, ist Herr Dr. A zuständig für den Geschäftsbereich „Entwicklung und Vermarktung der Produkte des Unternehmens“. Ihm obliegt es auch, die technische Entwicklung der Produkte der Gesellschaft und die Entwicklung neuer Produkte im Geschäftsbereich des Unternehmens voranzutreiben. Gemäß § 9 Ziffer 2. des Geschäftsführeranstellungsvertrages tritt Herr Dr. A bereits im Voraus alle Rechte an Diensterfindungen, einschließlich aller von ihm oder von Dritten auf der Grundlage von Diensterfindungen angemeldeten Patente und Schutzmarken, an die Klägerin ab.

Der Beklagte ist Geschäftsführer und einer von zwei Gesellschaftern der B C GbR. Bei dieser handelt es sich um ein Healthcare-Unternehmen, das Stents und andere medizinische Implantate mit bio- und hämokompatiblen konvalenten Beschichtungen entwickelt.

Im Juni 2005 schlossen die Klägerin und die B C GbR einen „Entwicklungskooperationsvertrag“ (Anlage K1) zur Planung und Entwicklung produktreifer kardiologischer Produkte mit dem Ziel der Vermarktung durch die Klägerin. Einleitend heißt es in diesem Vertrag unter anderem:

„Gegenstand der Kooperation ist es, unter Nutzung des Know-hows der Beteiligten bei innovativer Aufgabenstellung, neuzeitliche Kardiologische Produkte zu entwickeln und die Herstellung zu sichern.“

Unter Paragraph 1 des Vertrages findet sich des Weiteren folgende Regelung:

„[…] Patente die aus den Neuentwicklungen resultieren können werden nur gemeinschaftlich Angemeldet.“

Die Paragraphen 8 und 9 des Vertrages sind schließlich nachfolgend mit ihrem vollständigen Wortlaut eingeblendet:

Im Übrigen wird im Hinblick auf den genauen Inhalt des Entwicklungskooperationsvertrages auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

In der Folge meldete der Beklagte eine Vielzahl von Schutzrechten an und benannte dabei sich selbst und teilweise auch den Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn Benjamin Daniel A, als Anmelder, wobei Herr Benjamin A jedoch nicht tatsächlich erfinderisch tätig war.

Das europäische Patent EP 2296XXX wurde am 16.03.2009 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier Schriften vom 31.05.2008 und vom 26.02.2009 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Erteilung des Patents wurde am 16.05.2012 veröffentlicht. Als Anmelder und Erfinder ist der Beklagte benannt. Der deutsche Teil des Patents ist in Kraft. Das Patent trägt die Bezeichnung „medizinische Einrichtung und Verfahren zu ihrer Herstellung“. Patentanspruch 1 lautet:

„Medizinische Einrichtung mit einem Grundkörper mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung film- bzw. lackbildende Terpenoide aufweist.“

Die US 2010/0215XXX A1 wurde am 05.08.2009 angemeldet. Sie nimmt die Priorität einer deutschen Schutzschrift vom 26.02.2009 in Anspruch. Bisher wurde das Patent nicht erteilt. Anspruch 1 dieser Offenlegungsschrift lautet:

“A coating for C device comprising film or laquerforming terpenoids.”

Das Patent DE 11 2009 XXX 065 wurde am 16.03.2009 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier Schriften vom 31.05.2008 und 26.2.2009 angemeldet. Die PCT-Anmeldenummer ist WO 2009/144XXX. Die Erteilung des Patents wurde am 14.04.2011 veröffentlicht. Als Anmelder und Erfinder ist der Beklagte eingetragen. Das Patent trägt die Bezeichnung „Medizinische Einrichtung und Verfahren zu ihrer Herstellung“. Der Patentanspruch 1 lautet:

„Medizinische Einrichtung mit einem Grundkörper mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung film- bzw. lackbildende Terpenoide aufweist.“

Das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 190.3 wurde am 06.05.2008 angemeldet und am 21.08.2008 veröffentlicht. Als Inhaber ist der Beklagte eingetragen. Das Gebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Restenoseprophylaxe“. Sein Anspruch 1 lautet:

„PTCA-Katheter oder Stent, insbesondere PTCA-Katheter oder Stent für das vaskuläre System mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der PTCA-Katheter oder Stent ein Kininogen oder die Domäne 5 eines Kininogens aufweist, die eine spezifische bindungsaffinität für CD 34-positive Zellen haben sowie einer Proliferation vorbeugen und direkt an die Gefäßwand abgegeben werden.“

Das Patent DE 11 2009 XXX 050.4 wurde am 17.03.2009, als internationales Patent in deutscher Sprache, unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Schriften vom 06.05.2008 und vom 19.12.2008 angemeldet. Die PCT-Anmeldenummer ist WO 2009/136239. Die Patentanmeldung wurde am 12.11.2009 veröffentlicht. Als Anmelder und Erfinder ist der Beklagte benannt. Das Patent trägt die Bezeichnung „Medizinische Einrichtung und Verfahren zu ihrer Herstellung“. Sein Patentanspruch 1 lautet:

„Medizinische Einrichtung mit einem Grundkörper mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die medizinische Einrichtung ein Kininogen oder eine Domäne 5 eines Kininogens aufweist.“

Das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX.0 wurde am 07.05.2009 angemeldet. Die Eintragung wurde am 20.8.2009 veröffentlicht. Als Anmelder ist der Beklagte eingetragen. Es trägt die Bezeichnung „Beschichtung von medizinischen Oberflächen“. Sein Hauptanspruch lautet:

„Beschichtung und Beladung von dilatierbaren Katheterballons umfassend die folgenden Schritte: 1.1) Bereitstellung eines dilatierbaren Katheterballons, 1.2) Bereitstellung einer Lösung von Nano-Silber zur Beschichtung des Katheterballons als Trägersubstanz, 1.3) Bereitstellung von Paclitaxel in Lösung zur Beschichtung der auf dem Katheterballon befindlichen Trägersubstanz Nano-Silber.“

Das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 347.2 wurde am 31.05.2008 angemeldet und die Eintragung wurde am 20.11.2008 veröffentlicht. Als Inhaber und Anmelder sind Herr Benjamin Daniel A und der Beklagte benannt.

Das Gebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Kupfer Stent“. Sein Hauptanspruch lautet:

„Kupfer Stent Beschichtung oder Kupferstent, für das vaskuläre System, mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der beschichtete Kupfer Stent oder Kupferstent einer Proliferation vorbeugen und direkt an der Gefäßwand angebracht wird.“

Bezüglich der Formulierung der weiteren Unteransprüche wird auf die Anlage K 26 verwiesen.

Die internationale Patentanmeldung WO 2011/076XXX wurde am 22.12.2010 in deutscher Sprache unter Inanspruchnahme der Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters vom 22.12.2009 angemeldet. Die Veröffentlichung erfolgte am 30.6.2011. Als Anmelder für alle Gebiete mit Ausnahme der USA ist die B Sp.z.o.o. eingetragen. Für die USA sind und als Erfinder und Anmelder Herr Michael A und der Beklagte benannt. Das Patent trägt die Bezeichnung „Weihrauch und Boswelliasäuren als Beschichtung für Stents und Katheterballons“. Sein Anspruch 1 lautet:

„Medizinische expandierbare Vorrichtung beschichtet mit mindestens einem Terpen oder Terpenoid und mindestens einem antiproliferativen, antimigrativen, antiangiogenen, zytoxischen oder zytostatischen Wirkstoff.“

Die deutsche Patentanmeldung DE 10 2009 059 XXX.6 wurde am 18.12.2009 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Schrift vom 19.12.2008 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 01.07.2009 offengelegt. Anmelder ist der Beklagte. Das Patent trägt die Bezeichnung „Medizinische Einrichtung und Verfahren zu ihrer Herstellung“. Der Anspruch 1 lautet:

„Medizinische Einrichtung mit einem Grundkörper mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die medizinische Einrichtung ein C-type natriuretic peptide ((CNP) 22 amino acid peptide) oder einer Microkombination aus CNP aufweist.“

Schließlich wurde die DE 10 2XXX 010 XXX A1 am 03.03.2XXX unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 2XXX 046 343.9 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 03.04.2008. Anspruch 1 dieser Schrift, welche die Bezeichnung „Beschichtete expandierbare Vorrichtung“ trägt, lautet:

„Expandierbare Vorrichtung zur Aufweitung eines Gefäßvolumens, wobei die expandierbare Vorrichtung mit einer porösen Grundschicht, wenigstens einem Medikament sowie wenigstens einer darüber liegenden Opferschicht beschichtet ist.“

Da die Jahresgebühr nicht gezahlt wurde, gilt die vorstehend beschriebene Patentanmeldung seit dem 01.10.2009 als zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden aufgrund des zwischen ihr und der B C GbR geschlossenen Entwicklungskooperationsvertrages bzw. auf Grund des zwischen ihr und Herrn Dr. A ehemals geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages Rechte an den oben aufgeführten Schutzrechten zu.

Sie behauptet, der Beklagte und Herr Dr. A hätten kollusiv zusammengewirkt, um die Klägerin zu hintergehen. Sie hätten zusammen an der Entwicklung von beschichteten Ballonkathetern und Stents gearbeitet und die Entwicklungsarbeiten bewusst vor der Klägerin und deren anderen Mitarbeitern geheim gehalten.

Herr Dr. A habe während seines Anstellungsverhältnisses an der den Schutzrechten EP 2296XXX, US 2010/0215XXX A1 und DE 11 2009 XXX 065.2 zugrunde liegenden Erfindung gearbeitet. Ergebnis dieser Arbeit sei der C Katheter der 2. Generation gewesen, welchen die Klägerin vertreibt. Herr Dr. A sei auch Ansprechpartner für die Patentanwälte und Adressat der Kosten gewesen. Des Weiteren habe er sich stets als Entwickler der Produkte der Klägerin gerühmt und gegenüber dem Prozessvertreter der Klägerin am 22.07.2008 geäußert, die Klägerin verwende nun eine Beschichtungstechnik mit Schellack.

Am 31.05.2008 sei eine Gebrauchsmusteranmeldung beim DPMA auf den Namen des Beklagten und den Sohn von Herrn Dr. A vorgenommen worden, die den Titel „Ballonbeschichtung“ trug (Anlage K 11.1). Tatsächlich sei Herr Dr. A Erfinder gewesen. Herr Dr. A habe seinen Sohn bewusst als Platzhalter für sich selbst eingesetzt, um so Verpflichtungen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag zu entgehen. Dies ergebe sich aus einer Email an den Patentanwalt Herr Dr. D, in welcher er Herr Dr. D bittet seinen Sohn als Anmelder eines Gebrauchsmusters zu benennen.

Des Weiteren habe Herr Dr. A eine ausdrückliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass er Erfinder des Patents EP 2243XXX „E“ der Klägerin sei, welches dem C Katheter der 2. Generation zugrunde liege. Dieses Patent habe Herr Dr. F von Strandmann angemeldet. In der Anmeldeschrift sei auch Herr Dr. A als Anmelder benannt. (Anlage K15 – „Erfindererklärung“).

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Idee, einen Ballonkatheter mit einem Wirkstoff zu beschichten, von dem Beklagten stammt und dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung der Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung mit anderen Forschungsinstituten zusammengearbeitet habe.

Auch bei der Anmeldung der Schutzrechte DE 20 2008 XXX 190.3 und DE 11 2009 XXX 050.4 sei Herr Dr. A Ansprechpartner für die Patentanwälte gewesen und habe die Kosten getragen. Auch an der diesen Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindung sei Herr Dr. A als Erfinder zumindest beteiligt gewesen.

Herr Dr. As Entwicklungsauftrag habe unter anderem die Entwicklung von Beschichtungen erfasst, die das Risiko einer Restenose verringern. Eine Beschichtung mit Kininogen falle unter diesen Entwicklungsauftrag und er habe auch an einer Kininogen-Beschichtung gearbeitet. Die Entwicklung falle auch unter den mit der B C GbR geschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag.

Des Weiteren hätten der Beklagte und Herr Dr. A eine Vereinbarung getroffen, nach welcher Herr Dr. A Verwertungsrechte an der Erfindung zustünden und sich beide über ihre Zusammenarbeit zu Stillschweigen verpflichteten.

Auch bei dem Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX.0 hätten der Beklagte und Herr Dr. A eine derartige Vereinbarung getroffen und auch hier sei Herr Dr. A als Erfinder beteiligt gewesen.

Die Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 347.2, welche neben dem Beklagten auch Benjamin Daniel A als Anmelder benennt, beziehe sich ebenfalls auf eine Erfindung von Herr Dr. A, der auch die Anmeldekosten gezahlt habe.

Auch der internationalen Patentanmeldung WO 2011/076XXX liege eine Erfindung Herrn Dr. As zugrunde. Herr Dr. A sei gemeinsam mit dem Beklagten als Erfinder eingetragen. Zwar sei das Patent erst nach Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit der Klägerin angemeldet worden, aber es nehme die Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters in Anspruch, welches am 22.12.2009, also noch vor Vertragsende, von dem Beklagten angemeldet worden sei (Anlage K 28, K 30).

Darüber hinaus gehe auch die von dem Beklagten eingereichte Patentanmeldung DE 10 2009 059 XXX.6 auf eine Erfindung von Herr Dr. A zurück.

Schließlich werde die technische Lehre der in den Anträgen zu I. bis III. genannten Schutzrechte durch die DE 10 2XXX 010 XXX A1 neuheits-schädlich vorweggenommen. Da sowohl die Patentanmeldung ohne Einbeziehung der Klägerin, als auch deren Fallenlassen schuldhafte Verstöße gegen den Entwicklungskooperationsvertrag seien, sei der Beklagte der Klägerin insoweit zum Schadenersatz verpflichtet. Zudem habe er der Klägerin aus Bereicherungsrecht Wertersatz zu leisten, da eine Vindikation durch das Erlöschen der Patentanmeldung nicht mehr möglich sei.

Die Klägerin beantragt daher,

I.
1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des Europäischen Patents EP 2296XXX für alle benannten Vertragsstaaten an die Klägerin abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung beim Europäischen Patentamt einzuwilligen;

2. hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des Europäischen Patents EP 2296XXX an die Klägerin und die B C GbR abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin und die B C GbR als Anmelderinnen beim Europäischen Patentamt geführt werden;

3. äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der Europäischen Patentanmeldung EP 2296XXX einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des Europäischen Patents EP 2296XXX abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Europäischen Patentamt geführt wird;

I.a.

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Wert der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 zum Zeitpunkt ihres Erlöschens und darüber hinausgehenden Schaden, der ihr durch die Einreichung oder das Erlöschenlassen der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entstanden ist, zu ersetzen;

2. hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Einreichung oder das Erlöschenlassen der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entstanden ist;

3. äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen ihrem Miterfinderanteil an der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entsprechenden Anteil am Wert der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 zum Zeitpunkt ihres Erlöschens zu ersetzen;

II.
1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung eines US Patents aufgrund der Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer US 2010/0215XXX A1 an die Klägerin abzutreten und in die Registrierung der Übertragung der Anmeldung beim Patentamt der Vereinigten Staaten einzuwilligen;

2. hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin und der B C GbR den Anspruch auf Erteilung eines US Patents aufgrund der Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer US 2010/0215XXX A1 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Übertragung an die Klägerin und die B C GbR beim Patentamt der Vereinigten Staaten registriert wird;

3. äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den ihr zustehenden Anteil an der US Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer US 2010/0215XXX A1 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des US Patents abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Übertragung des Anteils an die Klägerin beim Patentamt der Vereinigten Staaten registriert wird;

III.
1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 065.2 an die Klägerin abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

2. hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 065.2 an die Klägerin und die B C GbR abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin und die B C GbR als Anmelderinnen beim deutschen Patent- und Markenamt geführt werden;

3. äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 XXX 065.2 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 065.2 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird;

IV.
1. den Beklagten zu verurteilen, das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 190.3 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

2. hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin und der B C GbR das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 190.3 zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

3. äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 190.3 zu übertragen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;

V.
1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 050.4 an die Klägerin abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

2. hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 050.4 an die Klägerin und die B C GbR abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin und die B C GbR als Anmelderinnen beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt werden;

3. äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 XXX 050.4 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents 11 2009 XXX 050.4 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird.

VI. [für erledigt erklärt]

VII.
1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Anteil des Beklagten an dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 347.2 zu übertragen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin in die Patentrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;

2. hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin und der B C GbR den Anteil des Beklagten an dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 347.2 zu übertragen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin und die B GbR als Mitinhaberinnen in die Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden;

3. äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 347.3 zu übertragen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;

VIII.
1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Anteil des Beklagten an den Ansprüchen an und aus der internationalen Patentanmeldung WO 2011/076XXX für alle benannten Vertragsstaaten abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderin geführt wird;

2. hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin und der B C GbR den Anteil des Beklagten an den Ansprüchen und aus der internationalen Patentanmeldung WO 2XXX/076XXX für alle benannten Vertragsstaaten abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin und die B C GbR bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderinnen geführt werden;

3. äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der internationalen Patentanmeldung WO 2011/076XXX für alle benannten Vertragsstaaten einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil an dem Anteil des Beklagten an und aus der internationalen Patentanmeldung abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderin geführt wird;

IX.
1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 XXX.9 an die Klägerin abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

2. hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 XXX.9 an die Klägerin und die B C GbR abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin und die B GbR als Anmelderinnen beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt werden;

3. äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 10 2009 059 XXX.6 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 XXX.6 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird.

Den Antrag zu VI., mit dem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen,

1. das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX.0 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

2. hilfsweise,

der Klägerin und der B C GbR das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX.0 zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

3. äußerst hilfsweise,

der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2009 XXX XXX.0 zu übertragen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird,

hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.08.2013 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, sämtlichen streitgegenständlichen Schutzrechten lägen Erfindungen zugrunde, die er als Erfinder allein getätigt habe. Teilweise habe er dabei mit weiteren Forschungsinstituten zusammengearbeitet. Auch sei er selbst Ansprechpartner für die Patentanwälte gewesen und nicht Herr Dr. A. Aus reiner Gefälligkeit habe er bei einigen Anmeldungen Herr Dr. As Sohn als Erfinder eintragen lassen.

Nach seiner Auffassung handelt es sich bei diesen Entwicklungen um Zukunftsentwicklungen im Sinne von § 9 Nr. 5 des Entwicklungskoope-rationsvertrages. Für Zukunftsentwicklungen sei es nach dem Vertrag erforderlich, dass die Vertragsparteien die Entwicklungen konkret vereinbarten.

Er habe der Klägerin mehrfach Projekte zur gemeinsamen Entwicklung angeboten. Diese habe die Klägerin jedoch größtenteils abgelehnt. Erst danach habe er die Entwicklungen und die jeweiligen Anmeldungen ohne die Klägerin betrieben.

Der Beklagte habe seit Anfang 2XXX mit Schellack experimentiert und dabei mit verschiedenen Forschungsinstituten zusammengearbeitet. Am 31.10.2006 habe er dann der Klägerin die Entwicklung einer Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung angeboten. Herr Dr. A habe dieses Angebot jedoch nicht annehmen können, da die indische Muttergesellschaft für diese Entwicklung keine Gelder freigegeben habe. Herr Dr. A habe die Entwicklung daraufhin teilweise privat mitfinanziert. Herr Dr. A sei jedoch weder Ansprechpartner für die Patentanwälte gewesen, noch habe er die Anmeldekosten übernommen.

Herr Dr. A habe jedoch mit Ergebnissen und Informationen des Beklagten an der Entwicklung des C-Katheters der 2.Generation, bei welchem es sich um einen mit Schellack und Paclitaxel beschichteten Katheter handele, für die Klägerin gearbeitet und diesen dann etwa Ende Juli 2008 für die Klägerin eingeführt. Eine Patentanmeldung habe Herr Dr. A jedoch nicht vornehmen können, da die Muttergesellschaft für diese gemeinsame Entwicklung ja keine Gelder freigegeben habe. Im April 2009 habe Herr Dr. F von Strandmann dann versucht, die Erfindung hinter dem Rücken des Beklagten, mit Herrn Dr. A als Erfinder anzumelden.

Nach der Schutzrechtsanmeldung für die Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung habe der Beklagte der Klägerin eine Lizenz angeboten. An dieser sei die Klägerin jedoch nicht interessiert gewesen.

Im April 2008 habe der Beklagte der Klägerin die Entwicklung einer Kininogen-Beschichtung vorgeschlagen. Die Klägerin habe daran jedoch kein Interesse gehabt und das Angebot nicht angenommen. Daraufhin habe der Beklagte die Kininogen-Beschichtung allein entwickelt und diesbezüglich im Mai 2008 und März 2009 Schutzrechte angemeldet. Auch diese Entwicklung habe Herr Dr.A privat mitfinanziert. Herr Dr.A sei jedoch nicht erfinderisch tätig gewesen.

Am 14.9.2006 habe der Beklagte der Klägerin verschiedene Entwicklungen von Nano-Silberbeschichtungen angeboten, welche auch mit der Kupfer-Beschichtung und der Beschichtung mit Weihrauch und/oder Boswelliasäuren in Zusammenhang stünden. Auch dieses Angebot habe die Klägerin nicht angenommen. Der Beklagte habe die Entwicklung daher allein durchgeführt und dementsprechende Schutzrechte angemeldet. Auch hierbei sei er von Herrn Dr. A finanziell unterstützt worden.

Zudem sei der Antrag VII., welcher die internationale Patentanmeldung WO 2011/076XXX betrifft, unschlüssig, da die B Sp.z.o.o. als Anmelderin und Inhaberin des Schutzrechts eingetragen sei.

Die Entwicklung der CNP-Beschichtung habe der Beklagte ebenfalls allein betrieben.

Des Weiteren habe die Klägerin zwar anfänglich die vertraglich vorgesehenen monatlichen Aufwandsentschädigungen an den Beklagten geleistet, doch dann seien die Zahlungen ausgeblieben. Auch seien diese Zahlungen nur unregelmäßig erfolgt, weshalb Herr Dr. A teilweise privat in Vorleistung gegangen sei, was daran gelegen habe, dass die indische Muttergesellschaft keine Gelder mehr freigeben habe.

Die Zusammenarbeit im Rahmen des Entwicklungskooperationsvertrages sei außerdem relativ früh eingeschlafen und der Vertrag sei im Mai 2008 beendet worden, nachdem die Muttergesellschaft die Klägerin angewiesen habe, die Zahlung der monatlichen Aufwandsentschädigungen an den Beklagten einzustellen. Ab Juli 2008 seien daher keinerlei Zahlungen mehr erfolgt. Für die getätigten Entwicklungen seien außerdem zusätzliche Zahlungen erforderlich gewesen. Die vereinbarten monatlichen Aufwandsentschädigungen hätten diese nicht decken können.

Der überwiegende Teil der Schutzrechte sei erst nach Beendigung des Entwicklungskooperationsvertrages angemeldet worden und unterfalle dem Vertrag daher nicht.

Zudem seien eventuell bestehende Ansprüche aus dem Entwicklungskooperationsvertrag verjährt. Der Vertrag sei im Mai 2008 beendet worden. Die Erhebung der Klage sei jedoch erst im Mai 2012 erfolgt. Auch sei der Beklagte beim Erwerb der Schutzrechte in gutem Glauben gewesen.

Die Klägerin tritt dem entgegen.

Sie bestreitet insbesondere mit Nichtwissen, dass derartige Angebote jemand anderem als Herr Dr. A zugegangen seien. Von einem Lizenzangebot habe sie ebenfalls keine Kenntnis.

Auch könne sie nicht sagen, ob und wann der Entwicklungskooperationsvertrag beendet worden sei. Eine Kündigung des Beklagten sei zumindest keiner vertretungsberechtigten Person auf Seiten der Klägerin zugegangen.

Für den Fall, dass das Gericht der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zuerkennt, erhebt der Beklagte hilfsweise Widerklage mit dem Antrag,

I. die Klägerin hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung seien sollte, dass der Klägerin die mit den Klageanträgen I.1, II.1, III.1, IV.1, V.1, VI.1, VII.1, VIII.1 und IX.1 geltend gemachten gesetzlichen Übertragungsansprüche zustehen, zu verurteilen,

an den Beklagten und Widerkläger 352.500,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

II. die Klägerin hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung seien sollte, dass der Klägerin die mit den Klageanträgen I.2, II.2, III.2, IV.2, V.2, VI.2, VII.2, VIII.2 und IX.2 geltend gemachten vertraglichen Übertragungsansprüche zustehen, zu verurteilen,

an den Beklagten und Widerkläger 503.500,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

III. die Klägerin hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung seien sollte, dass der Klägerin die mit den Klageanträgen I.3, II.3, III.3, IV.3, V.3, VI.3, VII.3, VIII.3 und IX.3 geltend gemachten gesetzlichen Übertragungsansprüche zustehen, zu verurteilen,

an den Beklagten und Widerkläger 176.250,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

In den Anträgen zu I. und III. der Widerklage macht der Beklagte vollständigen bzw. hälftigen Aufwendungsersatz hinsichtlich der Aufwendungen für die Entwicklung und Anmeldung der streitgegenständlichen Schutzrechte geltend. Darüber hinaus verlangt der Beklagte im Widerklageantrag zu II. zusätzlich aus dem Entwicklungskooperationsvertrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.950,- EUR für den Zeitraum Juni 2008 bis Dezember 2012.

Die Klägerin hat in Bezug auf die den Gegenstand der Widerklage bildenden Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an den im Tenor im Einzelnen genannten Schutzrechten aus dem Entwicklungskooperationsvertrag vom 18.06.2005 zu.

Zudem kann die Klägerin im tenorierten Umfang die Feststellung verlangen, dass der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Einreichung oder das Erlöschenlassen der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entstanden ist.

Die zulässige Hilfs-Widerklage hat, soweit über sie zu entscheiden war, in der Sache keinen Erfolg.

Im Einzelnen:

I.
Soweit die Klägerin von dem Beklagten die vollständige Übertragung der streitgegenständlichen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen verlangt (Anträge I. 1., II. 1., III.1., IV.1., V.1., VII.1., VIII.1., IX.1.), lässt der Vortrag der Parteien die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus Art. II § 5 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ bzw. aus § 8 PatG (teilweise i. V. m. § 13 Abs. 3 GebrMG) zustehen.

1.
Dass die Klägerin selbst oder Herr Dr. A, der ihr in § 9 Nr. 4 des als Anlage K 2 zur Akte gereichten Geschäftsführeranstellungsvertrages alle Rechte an Diensterfindungen einschließlich der daraufhin angemeldeten Schutzrechte im Wege der Vorausabtretung abgetreten hat, Alleinerfinder der den streitgegenständlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen ist, lässt sich dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Für eine Vernehmung der durch die Klägerin benannten Zeugen besteht daher keine Veranlassung, denn dabei würde es sich um einen im Zivilprozess stets unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.

a)
Voraussetzung für das Bestehen eines Vindikationsanspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ bzw. aus § 8 PatG (i. V. m. § 13 Abs. 3 GebrmG) ist, dass der Anspruchsteller eine fertige Erfindung besessen hat, die mit dem Gegenstand des Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung des Beklagten wesensgleich ist. Dabei ist eine solche Wesensgleichheit dann anzunehmen, wenn der Gegenstand der Schutzrechte des Beklagten mit einer Erfindung von Herrn Dr. A, welche dieser an die Klägerin übertragen hat, im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 8 Rz. 8). Darüber hinaus muss die den Schutzrechten des Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem wesentlichen Inhalt widerrechtlich entnommen sein (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 8. Auflage, § 8 Rz. 17). Besteht der Vindikationsanspruch nur für einen Teil des Schutzrechts, so kommt bei erteilten Patenten demgegenüber nur die Einräumung einer Mitberechtigung am Patent in Betracht (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Auflage, § 8 Rz. 12).

Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Übertragung eines Schutzrechts muss der Kläger daher darlegen und ggf. beweisen, dass er bzw. derjenige, von dem er das Schutzrecht bzw. die Schutzrechtsanmeldung erworben hat, tatsächlich der Urheber der durch das zu vindizierende Schutzrecht bzw. der zu vindizierenden Schutzrechtsanmeldung beanspruchten technischen Lehre war, das heißt, dass das Schutzrecht bzw. die Schutzrechtsanmeldung des Beklagten auf seine erfinderische Leistung zurückgeht. Dabei genügt ein Anscheinsbeweis nicht. Vielmehr hat der Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er der Erfinder der von ihm beanspruchten (Teile der) Erfindung ist. Erst nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers trifft den Beklagten im Vindikationsprozess die Darlegungs- und Beweislast für sein sachliches Recht an dem jeweiligen Schutzrecht bzw. der Schutzrechtsanmeldung (vgl. Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentgesetz, 4. Auflage, § 8 Patentgesetz, Rz. 46).

Darzulegen und ggf. zu beweisen ist durch den Kläger im Vindikationsprozess zudem, dass der Inhaber des zu vindizierenden Schutzrechts bzw. der zu vindizierenden Schutzrechtsanmeldung nicht auch (Doppel-) Erfinder ist (vgl. BGH GRUR 1979, 147 – Aufwärmvorrichtung). Dafür muss er lediglich darlegen und ggf. beweisen, dass er dem Schutzrechtsinhaber vor der Anmeldung Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. Steht dies fest, ist es Sache des Inhabers des zu vindizierenden Schutzrechts bzw. der zu vindizierenden Anmeldung, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (vgl. BGH GRUR 1979, 145, 147 f. – Aufwärmvorrichtung; BGH GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug). Dazu muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabhängig vom Kläger, von dem feststeht, dass er in Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen substantiiert darlegen und ggf. beweisen, auf welche konkreten Tatsachen und Umstände er seine unabhängige Erfinderschaft im Einzelnen stützt. Schließlich muss der Kläger darlegen und ggf. beweisen, dass die dem Patent der Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem Wesentlichen widerrechtlich entlehnt worden ist (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 8 Rz. 16 ff. m. w. N.).

b)
Dies vorausgeschickt hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Vindikationsanspruchs hinsichtlich der streitgegenständlichen Schutzrechte nicht hinreichend dargelegt. Ihrem Vortrag lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die streitgegenständlichen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen vollumfänglich auf Herrn Dr. A zurückgehen.

Insbesondere genügt dafür nicht, dass Herr Dr. A nach dem Vortrag der Klägerin zumindest teilweise die Anmeldekosten übernommen hat bzw. Ansprechpartner der im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Schutzrechten tätigen Patentanwälte war. Allein dies reicht bereits vor dem Hintergrund des als Anlage K 1 vorgelegten Entwicklungskooperationsvertrages, nach dem die gesamte organisatorische Abwicklung der Kooperation im Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin liegen sollte (vgl. § 5), nicht, um darzulegen, dass Herr Dr. A sämtliche oder zumindest einige der den streitgegenständlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen tatsächlich getätigt hat.

Dass bei einzelnen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen bzw. bei den diesen zugrunde liegenden Prioritätsanmeldungen der Sohn von Herrn Dr. A als (Mit-) Anmelder genannt ist, lässt allenfalls den Schluss zu, dieser sei – was unstreitig nicht der Fall war – (Mit-) Erfinder. Auf eine (mögliche) Erfinderstellung des Klägers lässt sich daraus jedoch nicht schließen.

Des Weiteren kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob Herr Dr. A in der Lage gewesen wäre, die den streitgegenständlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen zu tätigen. Denn entscheidend ist allein, ob er diese getätigt hat.

Soweit die Klägerin weiterhin darauf verweist, Herr Dr. A habe den C-Katheter der 2. Generation entwickelt und eingeführt, wobei er im Unternehmen der Klägerin auch nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag für den Geschäftsbereich „Entwicklung und Vermarktung“ zuständig war, lässt sich daraus bereits deshalb kein Rückschluss darauf ziehen, auf wen die streitgegenständlichen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zurückgehen, weil die Klägerin auch insoweit nicht dargelegt hat, welche konkreten Schritte Herr Dr. A in diesem Zusammenhang unternommen hat. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Klägerin, Herr Dr. A habe sich innerhalb und außerhalb des Unternehmens stets damit gerühmt, Entwickler der Produktpalette der Klägerin zu sein.

Auch der weitere Hinweis, Herrn Dr. A sei die Idee zu einer Beschichtung von Ballonkathetern mit Schellack und Paclitaxal im Anschluss an einer Treffen mit der G-GmbH gekommen, lässt ohne genauere Darlegung der Einzelheiten des Zustandekommens der behaupteten Erfindung nicht den Schluss zu, Herr Dr. A sei Erfinder der beanspruchten Ballonkatheter.

Vergleichbares gilt in Bezug auf die durch die Klägerin als Anlage K 47 vorgelegte E-Mail. Zwar findet sich dort eine dahingehende Äußerung von Herrn Dr. A, dass „wir einen Paclitaxal-abgebenden Ballon-Ausdehnungs-Katheter testen wollen“. Unabhängig davon, dass die Äußerung gerade zeigt, dass Herr Dr. A gerade nicht allein tätig war, lässt sich auch dieser Äußerung nicht entnehmen, welche konkreten Entwicklungen letztlich auf Herrn Dr. A zurückgehen. Im Übrigen verdeutlichen in diesem Zusammenhang die als Anlage K 49 vorgelegten E-Mails gerade, dass die eigentliche Entwicklungstätigkeit, wie dies in dem Entwicklungskooperationsvertrag vorgesehen war, durch den Beklagten erfolgte („Kannst Du mir mitteilen, wie weit Du mit der Realisierung des Projektes bist?“).

Des Weiteren lässt sich auch aus der als Anlage K 15 vorgelegten „Erfindernennung“ vom 23.04.2013, welche sich auf die Erfindung eines mit Schellack und Paclitaxel beschichteten Ballonkatheters bezieht, nicht schließen, die entsprechende Erfindung gehe tatsächlich auf Herrn Dr. A zurück. Der Erklärung lässt sich zunächst nur entnehmen, dass Herr Dr. D eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Europäischen Patentamt abgegeben hat. Dies bedeutet aber nicht, dass Herr Dr. A die entsprechende Erfindung auch tatsächlich getätigt hat. Gerade darauf kommt es jedoch im Vindikationsprozess an.

Darüber hinaus mag es zwar sein, dass Herr Dr. A in Kontakt mit anderen Unternehmen getreten ist, um die den hier streitgegenständlichen Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen anzubieten. Jedoch entsprach es nach § 5 des Entwicklungskooperationsvertrages gerade der Aufgabe der Klägerin, die auf der Grundlage dieses Vertrages entwickelten Produkte zu vermarkten. Einen Rückschluss auf die Erfinderstellung gestattet dieses Verhalten daher nicht.

Schließlich lässt auch der Hinweis der Klägerin auf ein Gespräch vom 22.07.2008 nicht den Schluss zu, Herr Dr. A sei Alleinerfinder der den streitgegenständlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen. Selbst wenn Herr Dr. A im Rahmen dieses Gespräches, wie die Klägerin behauptet, geäußert haben sollte, die Klägerin habe jetzt eine neue Beschichtungstechnik, bei der Schellack zur Anwendung kommen solle, erschließt sich daraus vor dem Hintergrund des zwischen der Klägerin und der B C GbR geschlossenen Kooperationsvertrages nicht, wer die zugrunde liegende Erfindung getätigt hat.

2.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, „angesichts der Umstände“ sei es offensichtlich, dass die Klägerin keine Möglichkeit habe, den Zeitpunkt der entsprechenden Erfindungen umfassend und im Detail darzulegen und zu beweisen, weshalb die Darlegungs- und Beweislast insoweit beim Beklagten liege, überzeugt dies nicht.

Die Grundsätze der damit angesprochenen sekundären Darlegungslast greifen nur, wenn der Prozessgegner im Gegensatz zu der eigentlich darlegungspflichtigen und außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Partei die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zugleich im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben zu ermöglichen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, Vor § 284 Rz. 34).

Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin zur Geltendmachung eines Vindikationsanspruchs zunächst darzulegen hat, dass sie bzw. Herr Dr. A die entsprechende Erfindung getätigt hat. Da es sich bei Herrn Dr. A jedoch um den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin handelt, ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte – anders als die Klägerin – die entsprechenden Umstände kennen und über Informationen verfügen soll, deren Kenntnis der Klägerin verschlossen ist. Auch wenn die Vertragsparteien in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag keine ausdrücklichen Auskunftspflichten vereinbart haben, tritt Herr Dr. A in § 9 Nr. 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages alle Rechte an seinen Diensterfindungen an die Klägerin ab. Dass damit eine vertragliche Nebenpflicht einhergeht, die Klägerin auch über entsprechende Erfindungen umfassend zu informieren, versteht sich von selbst, so dass die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen.

II.
Soweit die Klägerin unter Ziffern I. 2., II. 2., III. 2., IV. 2., V. 2., VII. 2., VIII. 2. und IX. 2. begehrt, ihr sowie der B C GbR die streitgegenständlichen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu übertragen, fehlt es ihr an der Aktivlegitimation.

Anhaltspunkte dafür, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, neben ihr auch die Eintragung der B C GbR, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, verlangen zu dürfen, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.

Insbesondere folgt ein derartiges Recht weder aus § 744 Abs. 2 BGB, noch aus §§ 1011, 432 BGB. Zwar weist die Klägerin zurecht darauf hin, dass dann, wenn neben dem Kläger weitere Miterfinder vorhanden sind, jeder Miterfinder entsprechend §§ 1011, 432 BGB auf vollständige Übertragung an alle klagen kann (vgl. Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, S. 364). Jedoch geht es an dieser Stelle nicht um die Geltendmachung von Ansprüchen eines Miterfinders, sondern um die Frage, ob der Klägerin vertraglich ein Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Patente zusteht. Mit ihrer Klage macht die Klägerin damit nicht nur eigene, sondern zugleich auch Ansprüche der B C GbR gegen den Beklagten geltend. Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche finden die Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch keine Anwendung.

III.
Ausgehend von den Ausführungen unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe kann die Klägerin von dem Beklagten auch nicht die Einräumung einer Mitberechtigung aus Art. II § 5 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ bzw. aus § 8 PatG (teilweise i. V. m. § 13 Abs. 3 GebrMG) verlangen.

Anhand des Vortrages der Klägerin lässt sich auch eine Miterfinderstellung von Herrn Dr. A an den streitgegenständlichen Schutzrechten nicht feststellen.

Miterfinder im Sinne von § 6 S. 2 PatG ist nur, wer durch selbstständige, geistige Mitarbeit zum Auffinden der Erfindung einen schöpferischen Beitrag geleistet hat (BGH GRUR 1978, 583 – Motorsäge), ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht.

Dass Herr Dr. A jedoch tatsächlich einen derartigen schöpferischen Beitrag zu den den streitgegenständlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen geleistet hat, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend entnehmen. Auch insoweit hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, welche Beiträge Herr Dr. A tatsächlich geleistet haben soll.

IV.
Der Klägerin steht jedoch gegen den Beklagten aus dem zwischen der Klägerin und der B C GbR, deren Gesellschafter der Beklagte ist, geschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag (nachfolgend: Vertrag) im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung zu.

Derartige Ansprüche konnte die Kammer der Klägerin auch zusprechen, denn dem Zivilprozess liegt ein alle materiell-rechtlichen Ansprüche umfassender Streitgegenstand zugrunde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, Einleitung Rn. 70 m. w. N.).

1.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 des Vertrages können Patente, die aus Neuentwicklungen resultieren, nur gemeinschaftlich angemeldet werden. Was unter derartigen „Neuentwicklungen“ zu verstehen ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau mit Absatz 2 der Einleitung des Vertrages, wonach es Gegenstand der Kooperation ist, unter Nutzung des Know-hows der Beteiligten bei innovativer Aufgabenstellung neuheitliche oder modernisierte kardiologische Produkte zu entwickeln und die Herstellung zu sichern. Geht man davon aus, sind unter „Neuentwicklungen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 des Vertrages alle Entwicklungen zu verstehen, die auf der Grundlage dieser Kooperation zustande kommen.

Welche Entwicklungen konkret unter den Entwicklungsvertrag fallen sollen, regelt § 9 des Vertrages, wo „zurzeit durchzuführende Entwicklungen“ genannt sind. Während die in den Ziffern 1. bis 4. genannten Projekte ohne Weiteres unter den Vertragsgegenstand fallen, ist dies bei den Projekten gemäß Ziffer 5. nicht der Fall. Für die dort genannten „Zukunftsentwicklungen“ bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.

2.
Dies vorausgeschickt fallen die in den Klageanträgen zu I. bis IX. genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen unter den Entwicklungskooperationsvertrag. Es handelt sich dabei um Entwicklungen im Sinne von § 9 Ziff. 1 und 2 dieses Vertrages.

a)
Die in den Klageanträgen zu I. bis III. genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen betreffen medizinische Einrichtungen mit einem Grundkörper und einer Beschichtung, insbesondere Katheter, die eine Beschichtung aus Schellack aufweisen können.

Die WO 2009/144XXX betrifft dabei medizinische Einrichtungen, welche nach Unteranspruch 17 mit einem antiproliferatorischen Wirkstoff beschichtet sein können. Dass es sich dabei um ein Medikament handelt, lässt sich Unteranspruch 4 der DE `XXX (Anlage B 17) entnehmen. Da die WO-Schrift, wie Unteranspruch 2 zeigt, nicht auf Katheter beschränkt ist, sondern insgesamt medizinische Einrichtungen mit einem Grundkörper und einer Beschichtung erfasst (vgl. Anspruch 1), betrifft die Schrift auch mit einem Medikament beschichtete Stents und fällt damit unter § 9 Ziff. 2 des Vertrages.

Es kann dahinstehen, ob dies ebenso für die US ´XXX gilt. Jedenfalls sind von dieser Schrift auch Ballonkatheter mit einer Paclitaxel-Beschichtung erfasst (vgl. Anspruch 1 in Verbindung mit den Unteransprüchen 23 und 33).

Soweit die Beklagte meint, § 9 Ziff. 1 erfasse lediglich PTCA-Katheter mit einer Beschichtung aus Paclitaxel und Heparin oder mit Sirolimus und Heparin, lässt sich dies dem Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen. Danach soll vielmehr der PTCA-Katheter mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin beschichtet sein.

Des Weiteren steht es der Einordnung unter § 9 Ziff. 1 auch nicht entgegen, dass die Katheter zusätzlich mit Schellack beschichtet werden. In § 9 Ziff. 1 sollen derzeit durchzuführende Entwicklungen näher definiert werden. Fallen darunter jedoch auch PTCA-Katheter mit Paclitaxel, ist mangels anderweitiger Regelung davon auszugehen, dass hierunter alle Entwicklungen zu verstehen sind, die sich auf derartige Katheter erstrecken, mithin auch deren zusätzliche Beschichtung mit Schelllack.

b)
Darüber hinaus fallen auch die in den Anträgen zu IV. – IX. genannten Schutzrechte unter den Vertrag.

Die in den Anträgen zu IV. und V. genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen betreffen unter anderem die Beschichtung von Stents mit Kininogen (vgl. DE `190, Anspruch 1; DE `050, Anspruch 1 i. V. m. Abschnitt [0025]). Dass es sich bei Kininogen um ein Medikament handelt, folgt unter anderem aus den Abschnitten [0023] f. der DE `190, so dass die in den Anträgen zu IV. und V. genannten Schutzrechte unter Ziffer § 9 Ziff. 2 des Vertrages fallen.

Auch die in den Anträgen zu VI. bis VIII. genannten Schutzrechte fallen unter § 9 Ziffern 1 bzw. 2 des Vertrages. Die DE `XXX betrifft die Beschichtung eines mit Nano-Silber beschichteten Ballonkatheters mit Paclitaxel.

Da die DE`347 die Beschichtung eines Kupfer-Stents mit einem Medikament betrifft (vgl. Ansprüche 1 und 2), fällt sie ebenso unter § 9 Ziff. 2 des Vertrages wie die WO `XXX, welche neben der Beschichtung eines Katheterballons nach Anspruch 3 auch die Beschichtung eines Stents mit einem Medikament betrifft. In Bezug auf die WO `XXX ist der Beklagte dort zusammen mit dem Sohn von Herrn Dr. A nur für das Gebiet der USA als Anmelder und Inhaber eingetragen, so dass der Klägerin der durch sie geltend gemachte Anspruch auch nur insoweit zusteht.

Schließlich fällt auch die im Klageantrag zu IX. genannte DE `XXX unter § 9 Ziff. 2 des Vertrages. Bei der mit CNP, einem Medikament, beschichteten Einrichtung kann es sich, wie bereits Abschnitt [0001] der Offenlegungsschrift zeigt, um einen Stent handeln.

3.
Das Vorbringen der Parteien lässt die tatrichterliche Feststellung nicht zu, der Entwicklungskooperationsvertrag sei im Zeitpunkt der Anmeldung der jeweiligen Schutzrechte bereits beendet gewesen.

a)
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der Vertrag sei im Mai 2008 gekündigt worden, lässt sein Vorbringen die tatrichterliche Feststellung einer derartigen Kündigung nicht zu. Gemäß § 4 S. 2 des Vertrages ist dessen Kündigung nur bei einem Vorliegen nicht voraussehbarer Ereignisse von Außen möglich. Dass derartige Ereignisse tatsächlich vorlagen, ist jedoch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.

b)
Zudem lässt das Vorbringen der Parteien auch nicht die tatrichterliche Feststellung zu, der Vertrag sei einvernehmlich aufgelöst worden.

Insbesondere genügt hierfür das Vorbringen der Beklagten, Herr Dr. A habe dem Beklagten auf der Grundlage einer umfassenden, durch die Beklagte im Einzelnen zitierten E-Mailkorrespondenz, 2008 mitgeteilt, der Kooperationsvertrag sei beendet und die indische Muttergesellschaft werde keine weiteren Zahlungen freigeben, weshalb der Beklagte an die Klägerin nach dem 01.05.2008 auch keine weiteren Rechnungen gestellt habe, unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin für die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nicht.

Nach dem Vorbringen der Klägerin habe lediglich die Änderung in eine projektbezogene Abrechnung im Raum gestanden, wofür auch die als Anlage K 57 zur Akte gereichte E-Mail vom 05.05.2008 spricht („He agreed to change the invoicing on project basis“).

Vor diesem Hintergrund wäre es nunmehr an dem Beklagten gewesen, sein Vorbringen zu einer möglicherweise einvernehmlichen Auflösung des Vertrages zu konkretisieren. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass auch für die in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten angebotene Vernehmung von Herrn Dr. A als Zeuge zur Frage der einvernehmlichen Auflösung des Vertrages, bei welcher es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde, kein Raum war.

4.
Die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verjährung hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB i. V. m. § 195 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wann diese Voraussetzungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Schutzrechte erfüllt waren, lässt sich dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend entnehmen.

5.
Der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten steht nicht entgegen, dass Partei des Entwicklungskooperationsvertrages nicht der Beklagte persönlich, sondern die B C GbR ist.

Auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet § 128 HGB entsprechend Anwendung, so dass deren Gesellschafter für von der Gesellschaft begründete Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand persönlich als Gesamtschuldner einzustehen haben (vgl. BGH NJW 2003, 1445; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, HGB, 2. Auflage, § 128 Rn. 5). Dabei schuldet der Gesellschafter dasselbe wie die Gesellschaft (Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, a. a. O., § 128 Rn. 22).

V.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin der unter Ziffer I. a. 2. geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz im Hinblick auf die Einreichung und das Erlöschenlassen der DE 10 2XXX 010 XXX A1 (vgl. Anlage B 17) aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Entwicklungskooperationsvertrag zu.

Mit der in § 1 Abs. 2 S. 2 des Entwicklungskooperationsvertrages normierten Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Anmeldung von Patenten korrespondiert die Nebenpflicht, für den Fall entsprechender Anmeldungen jeweils die entsprechenden Patentgebühren zu zahlen, um so zu verhindern, dass die entsprechende Patentanmeldung als zurückgenommen gilt. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen, so dass die DE 10 2XXX 010 XXX A1 als zurückgenommen gilt.

Dabei fällt die DE `XXX zumindest unter § 9 Ziff. 2 des Entwicklungskooperationsvertrages. Gemäß Unteranspruch 2 wird unter anderem ein Stent geschützt, der nach Unteranspruch 4 mit einem Medikament beschichtet sein kann.

Der Beklagte hat der Klägerin nicht nur den Schaden zu ersetzen, der dieser unmittelbar dadurch entstanden ist, dass die DE `XXX mangels Zahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt. Vielmehr steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz auch für die daraus resultierenden Folgeschäden zu.

In seiner Duplik hat der Beklagte zurecht selbst darauf hingewiesen, dass die technische Lehre der in den Anträgen zu Ziffer I. bis III. genannten Schutzrechte durch die DE `XXX neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis der Kammer ergänzend erläutert hat, wird in der DE `XXX eine expandierbare Vorrichtung, beispielsweise ein Stent oder ein Dilatationskatheter, offenbart, der beispielsweise ein Medikament in Form eines antiinflammatorischen Wirkstoffs sein kann (vgl. Anspruch 1 und Unteransprüche 4 und 9).

Weshalb die in den Anträgen zu I. bis III. genannten Schutzrechte gleichwohl schutzfähig sein sollen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

VI.
Die Hilfs-Widerklage hat keinen Erfolg.

1.
Da der Beklagte seine Hilfs-Widerklage nach gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen unterteilt, ist seine Hilfs-Widerklage bei verständiger Würdigung so auszulegen, dass sie, soweit er lediglich aus gesetzlichen Ansprüchen verurteilt wird, lediglich Ersatz für die ersparten Entwicklungskosten begehrt. Erfolgt demgegenüber – wie hier – eine Verurteilung aus Vertrag, begehrt sie zusätzlich – wie dies aus Ziffer II. der Begründung der Widerklage ersichtlich ist – Zahlung der in dem Entwicklungskooperationsvertrag vereinbarten Aufwandsentschädigung.

2.
Dies vorausgeschickt hat die Hilfs-Widerklage in der Sache keinen Erfolg.

a)
In Bezug auf die durch den Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungsersatz fehlt es bereits an der Aktivlegitimation.

Gemäß § 8 des Entwicklungskooperationsvertrages erhält die B C GbR von der Klägerin eine monatliche Aufwandsentschädigung. Der durch den Beklagten geltend gemachte Anspruch steht somit der B C GbR, nicht aber dem Beklagten persönlich zu.

Ansprüche gegen Dritte hat aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR grundsätzlich die GbR geltend zu machen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 714 Rz. 8 m. w. N.).

Zwar kann gleichwohl auch ein einzelner Gesellschafter Ansprüche auf eigene Rechnung in Prozessstandsschaft geltend machen, wenn er daran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1377). Auch in diesem Fall kann er, ohne eine Einzugsermächtigung, jedoch nur auf Leistung an die Gesellschaft klagen (vgl. Palandt, a. a. O.).

Dass die B C GbR dem Beklagten eine derartige Einzugsermächtigung erteilt hat, ist jedoch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.

b)
Da die als Anlagen B 4, B 7 und B 8 vorgelegten Angebote von der B GbR stammen, fehlte es dem Beklagten damit auch in Bezug auf den begehrten Ersatz hälftiger Entwicklungskosten an der Aktivlegitimation.

Im Übrigen ist insoweit weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass sich die aus den als Anlagen B 5, B 7 und B 8 vorgelegten Angeboten ersichtlichen Leistungen gerade auf die Entwicklung der hier streitgegenständlichen und unter den Vertrag fallenden Schutzrechte beziehen.

VII.
Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.09.2013 war gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und bietet auch für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. 91a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insoweit nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Da die DE ´XXX, wie bereits dargelegt, unter den Entwicklungsvertrag fällt, steht der Klägerin auch insoweit ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung aus dem Entwicklungskooperationsvertrag zu. Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Übertragung der Anmeldung verlangen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.538.500,- EUR festgesetzt.