4b O 12/13 – Prothetischer Stent

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2064

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. April 2013, Az. 4b O 12/13

I. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verfügungsbeklagten an ihrem Geschäftsführer/ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

einen ballonexpandierbaren Stent, der einen Hauptkörper umfasst, wobei der Hauptkörper eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse besitzt und der Hauptkörper, wenn der Stent ungespreizt ist, eine Mehrzahl spreizbarer helikaler Segmente umfasst, wobei der Hauptkörper darüber hinaus eine Mehrzahl zylindrischer Elemente umfasst, die kollineare Zylinderachsen aufweisen, wobei die zylindrischen Elemente des Hauptkörpers einander benachbart sind und durch helikale Segmente aneinander befestigt sind, wobei jedes zylindrische Element des Hauptkörpers einen Umfang besitzt, der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements im Wesentlichen übereinstimmt und eine Mehrzahl spreizbarer Umfangssegmente umfasst, die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen positioniert sind, die besagtes zylindrische Element mit einem benachbarten zylindrischen Element verbinden, wobei die Umfangssegmente durch Abschnitte der helikalen Segmente miteinander verbunden sind, um die zylindrischen Elemente zu bilden, wobei die Mehrzahl von Umfangssegmenten eine Mehrheit des Umfangs jedes zylindrischen Elements umfassen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

bei dem die zylindrischen Elemente erste Umfangssegmente enthalten, die sich mit zweiten Umfangssegmenten abwechseln, die besagten zweiten Umfangssegmente einer im Allgemeinen S-förmigen Struktur ähneln und drei lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind, die besagten ersten Umfangsegmente fünf lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind, benachbarte zylindrische Elemente miteinander durch zwei Verbindungselemente verbunden sind, die zweiten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei ersten spreizbaren helikalen Segmenten bilden, die ersten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei zweiten spreizbaren helikalen Segmenten bilden, die besagten ersten spreizbaren helikalen Segmente im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen und bei dem die besagten zweiten spreizbaren helikalen Segmente im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen.

II. Der Verfügungsbeklagten zu I. wird aufgegeben, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Verfügungsklägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs auf ihre Kosten herauszugeben.

III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens haben die Verfügungsklägerin zu 1/3 und die Verfügungsbeklagten zu 2/3 zu tragen.
V. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich Ziffer I und II wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von € 5.500.000,00 abhängig gemacht. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin für den deutschen Teil des Patents EP 1 341 XXX (Anlage AR 6; im Folgenden: Verfügungspatent). Die Inhaberin des Verfügungspatents, die A Inc., schloss am 01.01.2013 mit der Klägerin eine entsprechende Lizenzvereinbarung (Anlage AR 7). Die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 20.10.2010 in Deutschland unter dem Aktenzeichen DE 601 43 XXX veröffentlicht. Das Verfügungspatent steht in Kraft. Auf den am 20.07.2011 erhobenen Einspruch hat die Einspruchsabteilung des EPA mit ihrer Entscheidung vom 11.02.2013 (Anlage AR 4, AR 30a) das Verfügungspatent in veränderter Form aufrechterhalten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag eine veröffentliche B2-Schrift des Verfügungspatents der Kammer nicht vor.
Das Verfügungspatent betrifft einen prothetischen Stent, insbesondere mit helikalen Elementen.
Der geltend gemachte Patentanspruch lautet in – von der Klägerin vorgelegter – deutscher Übersetzung:

„Ein ballonexpandierbarer Stent, der einen Hauptkörper (11) umfasst, wobei der Hauptkörper eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse (5) besitzt und der Hauptkörper, wenn der Stent ungespreizt ist, eine Mehrzahl spreizbarer helikaler Segmente (30, 40) umfasst, wobei der Hauptkörper darüber hinaus eine Mehrzahl zylindrischer Elemente (100) umfasst, die kollineare Zylinderachsen aufweisen, wobei die zylindrischen Elemente (100) des Hauptkörpers einander benachbart sind und durch helikale Segmente (30, 40) aneinander befestigt sind, wobei jedes zylindrische Element (100) des Hauptkörpers einen Umfang (110) besitzt, der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements im Wesentlichen übereinstimmt und eine Mehrzahl spreizbarer Umfangssegmente (50, 60), die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen (250) positioniert sind, die besagtes zylindrische Element mit einem benachbarten zylindrischen Element verbinden, wobei die Umfangssegmente (50, 60) durch Abschnitte der helikalen Segmente (30,40) miteinander verbunden sind, um die zylindrischen Elemente (100) zu bilden, wobei die Mehrzahl von Umfangssegmenten (50, 60) eine Mehrheit des Umfangs jedes zylindrischen Elements umfassen,

dadurch gekennzeichnet dass,
die zylindrischen Elemente (100) erste Umfangssegmente (50) enthalten, die sich mit zweiten Umfangssegmenten (60) abwechseln, dass die besagten zweiten Umfangssegmente einer im Allgemeinen S-förmigen Struktur ähneln und drei lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind, dass die besagten ersten Umfangsegmente fünf lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind, dass benachbarte zylindrische Elemente miteinander durch zwei Verbindungselemente (250) verbunden sind, dass die zweiten Umfangssegmente (60) von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden sind und so eines von zwei ersten spreizbaren helikalen Segmenten (30, 40) bilden, dass die ersten Umfangssegmente (50) von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden sind und so eines von zwei zweiten spreizbaren helikalen Segmenten (200, 210) bilden, dass die besagten ersten spreizbaren helikalen Segmente (30, 40) im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen und dass die besagten zweiten spreizbaren helikalen Segmente (200, 210) im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 1 zeigt eine dreidimensionale Ansicht einer Ausführungsform eines Stents in nicht expandiertem Zustand. Figur 2 zeigt eine zweidimensionale Ansicht eines ausgebreiteten Ausschnitts des Umfangs des Stents aus Figur 1. Figur 3 bildet einen vergrößerten Ausschnitt von Figur 2 ab.

Die Verfügungsbeklagten sind Wettbewerber der Verfügungsklägerin auf dem Markt der kardiovaskulären Stents. Die Unternehmensgruppe B Gruppe, der sie angehören, entwickelt und vertreibt weltweit Medizintechnikprodukte, insbesondere auf dem Gebiet der minimalinvasiven Verfahrenstechniken. Die Verfügungsbeklagte zu 1. ist die deutsche Vertretung und Vertriebsgesellschaft der B Gruppe. Die Verfügungsbeklagte zu 2. ist die Muttergesellschaft der B Gruppe. Über die Internetseite der Verfügungsbeklagten zu 2. www.com können Nutzer über die Anwahl der Verfügungsbeklagten zu 1., auf deren Homepage, die unter der Adresse www.com/de geführt wird, weitergeleitet werden, wo sie zu den angegriffenen Ausführungsformen gelangen.

Die angegriffenen Ausführungsformen „C“, „C Plus“, „D“ und „E“ werden und wurden in Deutschland vertrieben. Im Januar 2013 verkaufte die Verfügungsbeklagte zu 1. Stents des Typs C. Diesen bewirbt sie ebenfalls auf ihrer Internetseite (Anlage AR 14). Des Weiteren verkaufte sie Stents der Typen C Plus und D in Deutschland. Beide Stent-Typen werden mit Abbildungen im Internet beworben (Anlagen AR 15, 16). Darüber hinaus bewirbt sie den Typ E ebenfalls mit einer Abbildung im Internet (Anlagen AR 17). Diese verschiedenen Typen unterscheiden sich jeweils in Größe und Länge voneinander, weisen aber alle das gleiche strukturelle Design auf. Alle vier angegriffenen Ausführungsformen werden im Folgenden einheitlich als die angegriffene Ausführungsform beschrieben. Die Verfügungsbeklagte zu 1. bietet an, verkauft und liefert die angegriffene Ausführungsform in Form von sogenannten „Stent-Träger-Systemen“ (Anlage AR 14). Das System besteht aus einem Ballonkatheter, auf dem der Stent bereits zusammengepresst angebracht ist.

Die Verfügungsklägerin behauptet, dass das in der Anlage AR 23 gezeigte Design die angegriffene Ausführungsform zeige. Die Verfügungsbeklagte zu 2. hafte zudem, da sie die Produktion der Verletzungsprodukte, ihren Import nach Deutschland und den dortigen Verkauf wissentlich zugelassen habe. Die Verfügungsbeklagte zu 1. sei ihre Tochtergesellschaft, die zu 100 % in ihrem Eigentum stehe und somit ihrer Kontrolle und Anweisungen unterliege.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, sie sei trotz der seitens der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vereinbarung vom 15.03.2013, dem Dokument 025, aktiv legitimiert. Jedenfalls komme dieser Vereinbarung aufgrund der nunmehr geschlossenen Vereinbarung vom 26.03.2013 rückwirkend keine Wirkung mehr zu. Weiter mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie ist weiter der Ansicht, die Einspruchsabteilung habe sich nicht dazu geäußert, ob die Unteransprüche neuheitsschädlich getroffen seien. Es gäbe zudem keinen allgemeinen Konsens, dass schematische Zeichnungen stets die Stents von innen nach außen zeigen. Sie ist weiter der Ansicht, das Verfügungspatent weise die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ausreichende gesicherte Rechtsbeständigkeit aufgrund des erfolgreich durchlaufenen Einspruchsverfahrens auf. Auch die Dringlichkeit liege vor, insbesondere sprächen die Größenverhältnisse der Parteien gerade dafür, dass die Verfügungsklägerin Gefahr laufe wichtige Marktanteile zu verlieren, deren Kompensation aufgrund kurzer Produktzyklen schwierig sei. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung sei der Gewinn der Verfügungsbeklagten relevant.

Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß:

I. Den Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verfügungsbeklagten an ihrem Geschäftsführer/ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, auferlegt zu unterlassen,

einen ballonexpandierbarer Stent, der einen Hauptkörper umfasst, wobei der Hauptkörper eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse besitzt und der Hauptkörper, wenn der Stent ungespreizt ist, mehrere spreizbare helikale Segmente umfasst, wobei der Hauptkörper darüber hinaus eine Mehrzahl zylindrischer Elemente umfasst, die kollineare Zylinderachsen aufweisen, wobei die zylindrischen Elemente des Hauptkörpers einander benachbart sind und durch helikale Segmente aneinander befestigt sind, wobei jedes zylindrische Element des Hauptkörpers einen Umfang besitzt, der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements im Wesentlichen übereinstimmt und eine Mehrzahl spreizbarer Umfangssegmente umfasst, die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen positioniert sind, die besagtes zylindrische Element mit einem benachbarten zylindrischen Element verbinden, wobei die Umfangssegmente durch Abschnitte der helikalen Segmente miteinander verbunden sind, um die zylindrischen Elemente zu bilden, wobei die mehreren Umfangssegmenten eine Mehrheit des Umfangs jedes zylindrischen Elements umfassen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei dem die zylindrischen Elemente erste Umfangssegmente enthalten, die sich mit zweiten Umfangssegmenten abwechseln, die besagten zweiten Umfangssegmente einer im Allgemeinen S-förmigen Struktur ähneln und drei lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind, die besagten ersten Umfangsegmente fünf lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind, benachbarte zylindrische Elemente miteinander durch zwei Verbindungselemente verbunden sind, die zweiten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei ersten spreizbaren helikalen Segmenten bilden, die ersten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei zweiten spreizbaren helikalen Segmenten bilden, die besagten ersten spreizbaren helikalen Segmente (30, 40) im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen und bei dem die besagten zweiten spreizbaren helikalen Segmente im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen

– Verfügungspatent (EP 1 341 4XXX) –,

insbesondere Stents mit den Bezeichnungen „C“, „C Plus“, „D“, E, die für Gefäße mit einem Durchmesser von 4,0 mm bestimmt sind.

II. Den Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisses bezahlt wurden,

wobei

– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

– die Angaben in Form eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses zu machen sind, das auch jeweils die Summe der Mengen und die Summen der bezahlten Preise aufweist.

III. Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird aufgegeben, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Verfügungsklägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs auf ihre Kosten herauszugeben.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten behaupten, die Verfügungsbeklagte zu 2. sei am europäischen Markt nicht tätig. Die Verfügungsbeklagten seien nur über mehrere Zwischengesellschaften miteinander verbunden. Die Verfügungsbeklagte zu 1. beziehe auch die angegriffenen Ausführungsformen nicht von der Verfügungsbeklagten zu 2. Die Verfügungsbeklagte zu 1. sei weisungsfrei und innerhalb des Konzerns unabhängig von der Verfügungsbeklagten zu 2., letztere sei daher nicht passiv legitimiert. Ca. 90% der Umsätze aus den vorgelegten MRG-Daten entfielen auf die angegriffene Ausführungsform.
Die Verfügungsbeklagten sind ferner der Ansicht, die Verfügungsklägerin sei aufgrund der Vereinbarung vom 15.03.2013 nicht aktiv legitimiert, dabei handele es sich um eine Prozessstandschaftserklärung für die F B.V. Weiter habe die Betrachtung der Struktur – sowohl der angegriffenen Ausführungsform als auch innerhalb des Verfügungspatents – von außen nach innen und nicht von innen nach außen zu erfolgen. Im Übrigen scheide eine Verletzung des Verfügungspatents aus. Die angegriffene Ausführungsform habe keine helikale Struktur, sondern weise die klassische ringförmige Struktur auf. Die angegriffene Ausführungsform weise zudem keine Umfangssegmente im Sinne des Verfügungspatents auf, sondern habe ein durchgehendes einheitliches Mäandersystem, insbesondere wiesen die als zweite Umfangssegmente angesprochenen Teile des Mäandermusters keine im allgemeinen S-Förmige, sondern eine im allgemeinen Z-förmige Struktur auf. Das Verfügungspatent sei wegen mangelnder Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und unzulässiger Erweiterung auch nicht rechtsbeständig. Im Übrigen sei auch der Verfügungsgrund mangels Dringlichkeit zu verneinen, da die Verfügungsklägerin nicht dem Risiko ausgesetzt sei, wichtige Marktanteile zu verlieren. Die Preise bei Stents hätten sich in den letzten 5 Jahren nicht erheblich verändert, da der Markt durch die Krankenversicherungen weitgehend reguliert sei. Ein Auskunftsanspruch stehe der Verfügungsklägerin mangels Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung und Verfassungswidrigkeit der Preisauskunft nicht zu. Schließlich könne eine einstweilige Verfügung wenn überhaupt nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50 Millionen ergehen, da aufgrund der getätigten Umsätze und der prognostizierten Verfahrensdauer ein Schaden der Verfügungsbeklagten in dieser Größenordnung zu erwarten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2013 (Bl. 119 ff. GA) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Antrag ist im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch sowie dem Verwahrungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten zu I. stattzugeben, lediglich in Bezug auf den Auskunftsanspruch ist der Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsansprüche auf Unterlassung und Verwahrung sowie den Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Lediglich die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch liegen nicht vor.

I.
Das Verfügungspatent betrifft einen prothetischen, expandierbaren Stent mit helikalen Elementen.

Aus dem Stand der Technik sind prothetische Stents, die bei Menschen und Tieren zur Stützung der Gefäßwand verwendet werden, vorbekannt. Das Verfügungspatent beschreibt zunächst allgemein die bekannte Funktionsweise eines ballonexpandierenden Stents, bei dem durch Aufblasen eines Ballonkatheters, auf dem der Stent im nicht expandierten Zustand befestigt wird, der Stent gegen die Innenwand des Gefäßes expandiert wird (Anlage AR 6, Absatz [0003]). Konkret benennt das Verfügungspatent aus dem Stand der Technik einen ballonexpandierenden Stent, der im „Handbook of Coronary Stents“ von Patrick W. Serruys et al. (Martin Dunitz, LTD 1998) gezeigt ist. Hieran kritisiert das Verfügungspatent unter anderem die geringe Gleichmäßigkeit des Stent-Gefäß-Verhältnisses, eine vergleichsweise hohe Steifigkeit des Stents und eine eingeschränkte Flexibilität, die das Einführen und Platzieren in engen Gefäßen erschwert (Anlage AR 6, Absatz [0004]). Das Verfügungspatent nennt als weiteren Stand der Technik das EP-A-0884029 (Anlage AR 9; im Folgenden: EP 029). Die Schrift betrifft einen expandierbaren Stent, der einen Hauptkörper mit einer im Allgemeinen zylindrischen Achse aufweist, wobei der Hauptkörper in nicht expandiertem Zustand eine Vielzahl von expandierbaren helikalen Segmenten enthält (Anlage AR 6, Absatz [0005]). An dieser Schrift übt das Verfügungspatent keine Kritik.

Das Verfügungspatent bezeichnet nicht explizit eine Aufgabe. Ausgehend vom Stand der Technik liegt dem Verfügungspatent aber die objektive Aufgabe zugrunde, einen expandierbaren Stent bereitzustellen, der unter anderem eine bessere Gleichmäßigkeit der Gefäßwandstützung aufweist (Anlage AR 6, Absätze [0003, 0006]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Verfügungspatent in der aufrechterhaltenen Fassung des Anspruchs 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Ballonexpandierbarer Stent,
2. der einen Hauptkörper (11) umfasst,
2.1.
der eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse (5) besitzt.
2.2.
Wenn der Stent ungespreizt ist, umfasst er mehrere spreizbare helikaler Segmente (30, 40).
3. Der Hauptkörper (11) umfasst darüber hinaus eine Mehrzahl zylindrischer Elemente, die kollineare Zylinderachsen aufweisen.
3.1.
Die zylindrischen Elemente (100) des Hauptkörpers (11) sind einander benachbart.
3.2.
Sie sind durch helikale Segmente (30, 40) aneinander befestigt.
3.3.
Jedes zylindrische Element (100) des Hauptkörpers (11) besitzt einen Umfang (110), der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements (100) im Wesentlichen übereinstimmt.
3.4.
Jedes zylindrische Element (100) umfasst mehrere spreizbarer Umfangssegmente (50, 60), die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen (250) positioniert sind, die besagtes zylindrische Element (100) mit einem benachbarten zylindrischen Element (100) verbinden.
3.4.1
Die Umfangssegmente (50, 60) sind durch Abschnitte der helikalen Segmente (30, 40) miteinander verbunden, um die zylindrischen Elemente (100) zu bilden.
3.4.2.
Die mehreren Umfangssegmente (50, 60) umfassen eine Mehrheit des Umfangs (110) jedes zylindrischen Elements (100).
3.5.
Die zylindrischen Elemente (100) enthalten erste Umfangssegmente (50), die sich mit zweiten Umfangssegmenten (60) abwechseln.
3.5.1.
Die besagten zweiten Umfangssegmente (60) ähneln einer im Allgemeinen S-förmigen Struktur und weisen drei lineare Elemente auf, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind.
3.5.2.
Die besagten ersten Umfangsegmente (50) weisen fünf lineare Elemente auf, welche miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind.
3.5.3.
Benachbarte zylindrische Elemente (100) sind miteinander durch zwei Verbindungselemente (250) verbunden.
3.5.4.
Die zweiten Umfangssegmente (60) von benachbarten zylindrischen Elementen (100) sind durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden und bilden so eines von zwei ersten spreizbaren helikalen Segmenten (30, 40).
3.5.5.
Die ersten Umfangssegmente (50) von benachbarten zylindrischen Elementen (100) sind durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden und bilden so eines von zwei zweiten spreizbaren helikalen Segmenten (200, 210).
3.5.6.
Die besagten ersten spreizbaren helikalen Segmente (30, 40) verlaufen im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt.
3.5.7.
Die besagten zweiten spreizbaren helikalen Segmente (200, 210) verlaufen im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt.

II.

Ein Verfügungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch. Der Verfügungsklägerin steht daher sowohl der Unterlassungsanspruch gegen beide Verfügungsbeklagten (§ 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EPÜ) als auch der Verwahrungsanspruch zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs (§ 140 a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EPÜ) gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1. zu. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen besteht hingegen kein Anspruch auf Auskunftserteilung (§ 140 b Abs. 1, Abs. 7 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EPÜ).

1.
Die Verfügungsklägerin ist ausweislich des License Agreements vom 01.01.2013 ausschließliche Lizenznehmerin. Die Aktivlegitimation reicht allerdings nur so weit, wie ihr eigenes Nutzungsrecht berührt ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 826). Da unter Ziffer 1 des Lizenzvertrages auch das „vertreiben“ (distribute) erfasst ist und regelmäßig der Vertrieb auch die Vorbereitungshandlung des „Anbietens“ erfasst, ist die Verfügungsklägerin hinsichtlich aller im hiesigen Verfahren geltend gemachter Benutzungshandlungen aktiv legitimiert.
Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Vereinbarung vom 15.03.2013, das Dokument 025, beseitigt die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin in hiesigem Verfahren ebenfalls nicht. Zunächst betrifft das von den Verfügungsbeklagten angeführte Zitat (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 838) den einfachen Lizenznehmer und die Situation desselben Prozesses und nicht unterschiedlicher Verfahren. Die Vereinbarung bezieht sich hingegen auf niederländische Verfahren. Insoweit ist aber zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der deutsche Teil des Verfügungspatents jedenfalls in den Niederlanden nicht geltend gemacht wird. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung hinsichtlich der bestimmten Anzahl von Dritten, gegenüber denen die niederländische F B.V. überhaupt zur Klage berechtigt wäre, erst einmal dahingehend auszulegen wäre, dass mit der irrtümlichen Bezeichnung B Corporation B.V. die Verfügungsbeklagte zu 2. gemeint gewesen war, wird der hier streitgegenständliche Teil des Verfügungspatents also nicht in einem anderen Verfahren geltend gemacht. Die Verfügungsklägerin ist daher hier weiterhin aktiv legitimiert. Insoweit kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 15.03.2013 wirksam durch die Vereinbarung vom 26.3.2013 widerrufen werden konnte und insbesondere nach welchem Recht sich beide Vereinbarungen richten.

2.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung lagen die Entscheidungsgründe der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2013 des EPA vor. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob ein Verfügungsanspruch wegen lediglich in unzureichendem Maße vorliegenden Auslegungsmaterials zu verneinen sei.

3.
Nach Inaugenscheinnahme des Musters der angegriffenen Ausführungsform, das die Verfügungsbeklagte noch im Saal nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat, sowie der diversen Ausgestaltungen der Anlage AR 23 geht die Kammer auf Grundlage des weiteren Vortrags der Parteien davon aus, dass die Anlage AR 23 den strukturellen Aufbau der angegriffenen Ausführungsform entsprechend wiedergibt.
Zunächst hat sich die Verfügungsklägerin den Vortrag der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der tatsächlichen Struktur der angegriffenen Ausführungsform dahingehend zu Eigen gemacht, dass sie sich nunmehr auf S. 3 der Anlage PBP 2 stützt und die dortige schematische Abbildung in farbiger Darstellung als Anlage AR 23 vorgelegt. In dieser Darstellung ist eine geringfügige Verschiebung der Phasen erkennbar und die Verfügungsklägerin stellt die Ansicht von innen gesehen dar, ohne die unterschiedlich gestalteten Endzonen abzubilden. Die Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine Abbildung der Anlage AR 23 und eine Folienkopie der Abbildung auf S. 3 der Anlage PBP 2 (Nr. 90778256) zur Akte gereicht. Die Verfügungsklägerin hat ebenfalls eine vergrößerte Folienansicht der Abbildung auf S. 3 der Anlage PBP 2 (Nr. 90778256) sowie eine vergrößerte Ansicht der AR 23 in drei übereinanderliegenden Folienschichten zur Akte gereicht. Auf der Grundlage des Vortrags der Parteien geht die Kammer davon aus, dass die schematische Darstellung der AR 23 das Design der angegriffenen Ausführungsform zutreffend abbildet. Zwar haben die Verfügungsbeklagten dargelegt, dass die übereinandergelegten Darstellungen der AR 23 und der Abbildung auf S. 3 der PBP 2 (Nr. 90778256) nicht exakt aufeinanderpassen, sondern es zu Dimensionsverschiebung kommt. Die Verfügungsklägerin hat aber schlüssig dargelegt, dass die Anlage AR 23 nicht die jeweiligen Endzonen links mit 4 Konnektoren und rechts ohne Konnektoren abbildet, sondern lediglich den Hauptkörperbereich der Abbildung auf S. 3 der PBP 2 (Nr. 90778256) darstellt. In der mündlichen Verhandlung haben die Verfügungsbeklagten insoweit auch bestätigt, dass die angegriffene Ausführungsform zwischen Endzonen und einem jedenfalls durch ein anderes Muster definierten Bereich unterscheidet. Denn anhand der von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichten Verpackung einer erworbenen Ausführungsform haben die Verfügungsbeklagten erläutert, dass die Verpackung den Übergang der Endzonen in ein gleichmäßiges Mäandermuster zeige. Der Hauptkörperbereich in der Abbildung auf S. 3 der PBP 2 (Nr. 90778256) stimmt aber mit der in der AR 23 gezeigten Struktur überein. Die Kammer mag nicht ausschließen, dass es bei den Übertragungen der schematischen Darstellung zu gewissen Verschiebungen gekommen ist. Diese führen aber nicht zu dem zwingenden Rückschluss, dass die in der Anlage AR 23 abgebildete Struktur nicht diejenige der angegriffenen Ausführungsform ist. Auch ein Vergleich der Anlage AR 23 mit dem Muster der angegriffenen Ausführungsform zeigt keine strukturellen Unterschiede. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die ursprünglich eingereichten schematischen Darstellungen (Anlagen AR 18, AR 22) auf einer angegriffenen Ausführungsform beruhten, die gleichmäßig expandiert wurde.

4.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch.
Die Parteien streiten über die Verwirklichung der Merkmale 2.2., 3.2., 3.4, 3.4.1, 3.4.2, 3.5, 3.5.1, 3.5.2., 3.5.4 – 3.5.7. Die Verfügungsbeklagte konzentriert ihr Bestreiten darauf, dass die angegriffene Ausführungsform weder mehrere helikale Segmente (wie in den Merkmalen 2.2, 3.2., 3.4.1., 3.5.4. – 3.5.7 beansprucht) noch Umfangssegmente (wie in den Merkmalen 3.4. – 3.5.2., 3.5.4., 3.5.5. beansprucht) aufweise.

a)
Die angegriffene Ausführungsform verfügt über helikale Segmente im Sinne des Verfügungspatents und verwirklicht die Merkmale 2.2, 3.2., 3.4.1., 3.5.4. – 3.5.7 wortsinngemäß.

aa)
Der Anspruch des Verfügungspatents besagt, dass helikale Segmente die zylindrischen Elemente (100) aneinander befestigen (Merkmal 3.2), indem sie mehrere Umfangssegmente (50, 60) (welche wiederum die zylindrischen Elemente umfassen (Merkmal 3.4.)) miteinander verbinden (Merkmal 3.4.1), wobei die ersten und zweiten spreizbaren helikalen Segmente (30, 40; 200, 210) durch ein Verbindungselement (250) sowie ein Umfangsegment (60, 50) gebildet werden (Merkmale 3.5.4., 3.5.5.). Die helikalen Segmente verlaufen im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt (Merkmale 3.5.6, 3.5.7). Der Fachmann erkennt, dass ein helikales Segment sowohl durch das Verbindungselement als auch durch ein Umfangssegment gebildet wird. Dieses Verständnis findet sich auch in der Beschreibung wieder, wonach die helikalen Segmente (30, 40; 200, 210) aus einer Vielzahl von umlaufenden Elementen (60, 50) gebildet werden und umlaufend expandierbar sind (Anlage AR 6, Absätze [0020, 0021]). Das entspricht zudem dem allgemeinen Fachverständnis, wonach ein Segment einen (größeren) Teil einer Gesamtheit darstellt.
An die konkrete strukturelle Ausgestaltung des Verbindungselements stellt das Verfügungspatent keine zwingenden Anforderungen. Der Anspruch macht hinsichtlich dessen Form, seiner Größe oder Ausrichtung keinerlei Vorgaben. Bezüglich eines Ausführungsbeispiels führt das Verfügungspatent lediglich aus, dass das gemeinsame Verbindungselement H-förmig sein kann (Anlage AR 6, Absatz [0019]). Unstreitig können die Verbinder auch in verschiedene Richtungen geneigt sein. Auch nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten war dies bereits aus dem Stand der Technik bekannt.
Der Fachmann erkennt, dass den helikalen Segmenten verschiedene Funktionen zukommen. Sie dienen der Befestigung der benachbarten zylindrischen Elemente sowie der Verbindung der Umfangssegmente, so dass die zylindrischen Elemente gebildet werden können. Aus der Vorgabe „helikal“ im Anspruch zieht der Fachmann darüber hinaus den Schluss, dass neben der Befestigungs-und Verbindungsfunktion auch ein bestimmtes Muster des Stents erzeugt werden soll. Da das Verfügungspatent eine ausdrückliche Legaldefinition des Begriffs „helikal“ nicht enthält, ist zunächst von dem allgemeinen Fachverständnis auszugehen. Soweit ersichtlich, versteht der Fachmann unter einer Helix allgemein eine Schraubenlinie bzw. eine Kurve, die sich mit konstanter Steigung um den Mantel eines Zylinders windet. Im Verfügungspatent ergeben sich verschiedene Anhaltspunkte, dass der Fachmann eben dieses Verständnis zugrundelegt: Zunächst ergibt sich dies aus dem erläuterten Stand der Technik, den das Verfügungspatent, wie gesehen, nicht kritisiert. Das EP 029 nennt in seinem Anspruch „gestaffelte Wellungen, […] die im Wesentlichen schraubenförmig in Umfangsrichtung um eine Längsachse des rohrförmigen Elements fortschreitet“. Das Verfügungspatent enthält in Absatz [0007] zudem beispielhaft eine Negativabgrenzung zu nicht-helikalen Endbereichen. Es gibt an, dass diese Endbereiche vorzugs- aber nicht notwendigerweise aus einer Vielzahl von miteinander verbundenen Ringen bestehen können, wobei diese durch Streben verbunden werden können (Anlage AR 6, Absatz [0023]), wie in der Figur 8 des Verfügungspatentes gezeigt. Schließlich zeigen auch die Ausführungsbeispiele in Figur 1 und Figur 2 beispielhaft den oben beschriebenen schraubenlinienartigen Verlauf. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin geht auch das funktionale Verständnis des Fachmanns dahin, dass die schraubförmige Anordnung von Segmenten im Sinne des Verfügungspatents gleichmäßig versetzt um die zylindrische Längsachse verläuft. Denn Sinn und Zweck der helikalen Segmente ist es eine relative Gleichmäßigkeit des Stent-Gefäß-Verhältnisses zu erreichen (Anlage AR 6, Absatz [0006]). Die Stabilisierung der Gefäßwand soll über die gesamte Länge des Stents in etwa gleich sein. Nach der Expansion des Stents soll es keine Reihe von freien Bereichen geben (Anlage AR 6, Absatz [0004]). Dies erläutert das Verfügungspatent in Abgrenzung zum Palmaz-Schatz™ Stent als Stand der Technik, der – neben der von den Verfügungsbeklagten angeführten Ringform – insbesondere aus fortlaufend geschlitzten Röhren besteht, die von einer oder mehr Brücken verbunden werden (Anlage AR 6, Absatz [0006]).
Indes ist nicht ersichtlich, dass nach dem Verständnis des Fachmanns die Segmente so aufeinander folgen müssen, dass es keinerlei Überlappungen oder Lücken dazwischen gibt. Die gewünschte Gleichmäßigkeit und Stabilität setzt lediglich voraus, dass sich die helikalen Segmente über den gesamten Stent erstrecken und die schraubenförmige Anordnung gleichmäßig um die zylindrische Längsachse verlaufen muss. Das Verfügungspatent stellt jedoch keine Anforderungen an das Maß oder den Grad der Gleichmäßigkeit. Abgesehen davon, dass es für die Befestigungs- und Verbindungsfunktion nicht relevant ist, ob die Anordnung exakt konstant ansteigend verläuft, stellt dies auch kein zwingendes Erfordernis dar, um das relativ gleichmäßige Gefäß-Stent-Verhältnisses zu erreichen. Insofern gibt es keine Anhaltspunkte im Verfügungspatent, die auf ein Verbot jeglichen Versatzes schließen lassen. Sofern die Verfügungsbeklagten auf die Figur 7, die keine Lücken und Überlappungen zeige, rekurriert, handelt es sich hierbei lediglich um ein Ausführungsbeispiel. So spricht das Verfügungspatent auch lediglich in einem weiteren Ausführungsbeispiel von im Wesentlichen identischen ersten und zweiten Neigungen der ersten und zweiten helikalen Segmenten (Anlage AR 6, Absatz [0008]). Der weiter gefasste Anspruch erfasst diese Einschränkung hingegen nicht.

bb)
Die beanspruchte helikale Struktur findet sich bei der angegriffenen Ausführungsform. Die Verfügungsbeklagten meinen zwar, ihre Abfolge von zylindrischem Element zu zylindrischem Element stelle ein Zick-Zack-Muster, ein „Hin-und-Her“ dar, das die verfügungspatentgemäße Gleichmäßigkeit nicht aufweise. Dem ist nach dem zuvor Gesagten jedoch nicht zuzustimmen. Eben diese „Zick-Zack-Linie“ stellt den beanspruchten Verlauf der Verbindungselemente dar, welche die Umfangselemente benachbarter zylindrischer Elemente verbinden und helikale Segmente bilden. Denn die „Zick-Zack-Linie“ folgt der beanspruchten gleichmäßigen versetzten Anordnung. Unerheblich ist, dass die Verbinder von zylindrischem Element zu zylindrischem Element ihre Ausrichtung wechseln. Entgegen der Sichtweise der Verfügungsbeklagten verlaufen die Umfangselemente (in der Anlage AR 23 gelb und orange unterlegt) nicht vor und dann wieder zurückspringend, sondern lediglich die (rot unterlegten) Verbinder wechseln die Richtung. Sofern man darin insofern überhaupt ein „Vor-und Zurückspringen“ der Umfangselemente – und nicht der Verbinder – erkennen will, folgt dieses jedoch einem gleichmäßigen Verlauf und die Elemente erhalten dadurch ihre helikale Struktur. Gleiches gilt für die blau und grün gekennzeichneten Umfangselemente. Dabei sind die Verbinder Teil der helikalen Segmente. Das ist nach dem Anspruch des Verfügungspatents ausreichend. Zu Recht sind die Verfügungsbeklagten der Ansicht, dass die Verbindungselemente so ausgestaltet sein müssen, dass man die schraubenförmige Linie noch sehen kann. Eine solche Ausgestaltung weist die angegriffene Ausführungsform indes auf. Denn durch die konstant die Richtung wechselnden Verbinder erhält die angegriffene Ausführungsform eine gleichmäßig schraubenförmige Struktur. Insoweit liegt gerade keine wie in den Endbereichen der Figur 2 und 8 des Verfügungspatents gezeigte Struktur vor, in denen parallel laufende zylindrisch geformte Ringe durch Streben verbunden sind. Der gleichmäßige Versatz bei der Ausführungsform genügt dem beanspruchten Design, solange ein relativ gleichmäßiges Gefäß-Stent-Verhältnis gewährleistet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Funktionalität bei der angegriffenen Ausführungsform aufgehoben wäre oder nicht vorliegt. Nach zutreffender Auslegung des Verfügungspatents wird ein konkretes Gefäß-Stent-Verhältnis nicht vorgegeben. Da die angegriffene Ausführungsform die objektiv beanspruchte Struktur aufweist, ist irrelevant, ob es sich dabei gegebenenfalls um ein schlechteres Gefäß-Stent-Verhältnis handelt als das in dem Ausführungsbeispiel in der Figur 2 gezeigte. Jedenfalls besitzt der beanspruchte Stent ein besseres Verhältnis als die aus dem Stand der Technik bekannten Stents. Auf etwaige Werbeäußerungen der Verfügungsbeklagten, die sich von dem festgestellten Design unterscheiden, kommt es im Übrigen für die Frage der Verletzung nicht an.
Der Verfügungsbeklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die helikale Struktur durch eine schlichte Kolorierung der Anlage AR 23 erreicht werde. Weder die Farbgebung in der Anlage AR 23 noch die Farbgebung in der seitens der Verfügungsbeklagten veränderten AR 23 mit länger gezogenen Verbindungselementen ändert etwas daran, dass – wie aus der Abbildung auf Seite 3 der PBP 2 (Nr. 90778256) sowohl in der planen als auch in der dreidimensionalen Ansicht ersichtlich – durch die Anordnung der Verbinder ein gleichmäßige, versetzte, fortschreitende Linie erkennbar bleibt.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Darstellung „von innen nach außen“ für die hier streitigen Merkmale relevant ist.

b)
Des Weiteren zeigt die angegriffene Ausführungsform auch die beanspruchten Umfangssegmente der Merkmale 3.4. – 3.5.2., 3.5.4., 3.5.5. und verwirklicht daher auch diese Merkmale des Verfügungspatents wortsinngemäß.

aa)
Das Verfügungspatent lehrt, dass die zylindrischen Elemente (100) mehrere spreizbare Umfangselemente (50, 60), die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen positioniert sind, umfasst. Die mehreren Umfangselemente umfassen eine Mehrheit des Umfangs (110) jedes zylindrischen Elements (100), wobei letzteres erste Umfangssegmente enthält, die sich mit zweiten Umfangssegmenten abwechseln. Die ersten Umfangselemente (50) weisen fünf lineare Elemente auf, die miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind. Die zweiten Umfangselemente (60) ähneln einer im Allgemeinen S-förmigen Struktur und weisen drei lineare Elemente auf, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei Letzterem nicht um eine strenge Formangabe im Sinne einer konkreten Zahlen- oder Bereichsangabe. Bereits der Wortlaut des Anspruchs verdeutlicht dies, da der Anspruch die breite Formulierung „ähneln einer im Allgemeinen S-förmigen Struktur“ wählt. Dabei handelt es sich um eine mehrfache Relativierung. Es ist nicht ersichtlich, dass hier eine strenge Parallelität der linearen Abschnitte gefordert wird, sondern allenfalls, wie die Verfügungsbeklagten ebenfalls vortragen, im Wesentlichen parallel verlaufende Elemente gemeint sind. Das Verfügungspatent verhält sich zur Blickrichtung auf den Stent nicht. Insofern geht die Kammer nicht davon aus, dass der Ansicht „von innen nach außen“ oder „von außen nach innen“ eine auslegungsrelevante Bedeutung zukommt. Funktional leistet die beanspruchte Form ihren Beitrag zur Herstellung des Stent-Gefäß-Verhältnisses und dient insbesondere dazu, dass sich der Stent bei der Expansion in länglicher Achse ausdehnen kann, so dass eine Verkürzung vermieden wird.
Das Verfügungspatent gibt weiter an, dass das erste Umfangselement ein sonstiges sich wiederholendes Muster darstellen kann, das es dem Segment ermöglicht, sich auszudehnen wenn eine Radialkraft von innen auf den Stent wirkt oder radial zu kollabieren, wenn von außen eine Kraft auf den Stent einwirkt (Anlage AR 6, [0015]). In einem weiteren Ausführungsbeispiel erfasst das Verfügungspatent zudem auch gleichmäßige Muster, da die Amplituden der Umfangssegmente gleiche Werte aufweisen und auch Neigungswinkel von zwischen 0 und 45 Grad, also auch von 0 Grad erfasst sind (Anlage AR 6, Absätze [0017], [0018]). In Absatz [0018] weist das Verfügungspatent allgemein darauf hin, dass die Amplituden der umlaufenden Segmente 50, 60 unter anderem gleich sein können. Insoweit erfasst der weit formulierte Anspruch auch das von den Verfügungsbeklagten benannte Mäandermuster.

bb)
Die angegriffene Ausführungsform zeigt ebenfalls die beanspruchten Umfangselemente.
Der Vortrag der Verfügungsbeklagten, die angegriffene Ausführungsform weise lediglich ein durchgehendes einheitliches ringförmiges Mäandermuster auf, führt nicht aus der Verletzung heraus. Wie bereits ausgeführt trifft es nicht zu, dass die angegriffene Ausführungsform eine durchgehende Ringstruktur aufweist, da sie durch ihre Verbinder eine helikale Struktur erhält. Eine Mäanderform der Umfangssegmente fällt ebenfalls unter den Verfügungspatentanspruch.
Weiter ist nicht ersichtlich, woraus sich ergäbe, dass die angegriffene Ausführungsform nicht aus Umfangssegmenten bestünde. Sofern die Verfügungsbeklagten meinen, das Verfügungspatent gebe eine räumlich-körperliche Ausgestaltung vor, nach der die Umfangssegmente als einzelne Bauteile mit einem definierten Anfang und Ende konkret „zusammengesetzt“ werden müsste, so kann sie damit nicht durchdringen. Denn das Verfügungspatent stellt kein Herstellungsverfahren unter Schutz, sondern einen Erzeugnisanspruch. Das Verfügungspatent lehrt zudem an verschiedenen Stellen, dass der erfindungsgemäße Stent aus einem einzigen Stück Metallrohr geformt werden kann (Anlage AR 6, Absatz [0029]), wobei die verschiedenen Segmente in der Regel zusammenhängen (Anlage AR 6, Absatz [0012]). Zwar sind auch andere Herstellungsarten denkbar, jedoch lehrt das Verfügungspatent ausdrücklich, dass der Stent aus einem Metallrohr geformt werden kann, in dem verschiedene Teile der Röhrenwand entfernt werden. Diese Herstellung macht das Verbinden der Elemente überflüssig und ermöglicht eine im Wesentlichen spannungsfreie Struktur, bei der die helikalen mit den umlaufenden Elementen fest verbunden sind (Anlage AR 6, Absatz [0029]). Die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Umfangssegmente ergibt sich daher aus der Anordnung der Verbindungselemente, die bei der angegriffenen Ausführungsform gleichermaßen vorhanden ist.
Zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen liegt bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht nur ein Umfangssegment. Betrachtet werden muss, ausweislich des Wortlauts des Merkmal 3.4., ein („jedes“) zylindrisches Element. Darin folgt nach zwei Umfangssegmenten ein Verbindungselement 250. Diese Struktur hat aber auch die angegriffene Ausführungsform, ersichtlich aus den Anlagen AR 23, PBP 2 und AR 14. Bei der Betrachtungsweise der Verfügungsbeklagten werden lediglich die Verbindungselemente und damit gleichzeitig zwei zylindrische Elemente (100), die miteinander verbunden sind, in den Blick genommen. Letzteres verlangt Merkmal 3.4. gerade nicht.
Schließlich überzeugt auch das Argument nicht, die in der angegriffenen Ausführungsform als zweite Umfangssegmente angesprochenen Teile wiesen entgegen Merkmal 3.5.1 eine Z-förmige Struktur auf. Die zweiten Umfangssegmente, als gelb und orange in der Anlage AR 23 gekennzeichnet, weisen drei lineare Abschnitte auf und sind durch zwei gebogene Abschnitte miteinander verbunden. Die drei linearen Abschnitte sind auch bei der angegriffenen Ausführungsform im Wesentlichen parallel zueinander, da die Form allenfalls ein weiches „Z“ darstellt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Z-Form ein anderer technischer Effekt zukommt als der im Allgemeinen ähnlichen S-förmigen Struktur. Insofern versteht der Fachmann unter S und Z kein Gegensatzpaar im Sinne des Verfügungspatents, zumal – wie die Verfügungsbeklagten letztlich selbst bei einer Ansicht von „innen nach außen“ vortragen – eine „Z“-ähnliche Struktur spiegelverkehrt ein „S“-ähnliche Struktur darstellen kann. Da auch die „Z“-ähnliche Struktur der angegriffenen Ausführungsform einer S-förmigen Struktur, insbesondere in der Anordnung der linearen und gebogenen Abschnitte zueinander, ähnelt, ist der Anspruch auch hinsichtlich dieses Merkmals verwirklicht.
Das Argument, es gäbe keine Umfangssegmente, die eine Mehrheit umfasse, greift ebenfalls nicht durch. Denn selbst wenn die Umfangssegmente 100% des zylindrischen Elements ausmachen würden, erfasste dies eine Mehrheit. Im Übrigen erkennt der Fachmann bei genauerer Betrachtung, dass im Anspruch unter Merkmal 3.4.2. letztlich nur die Bezugsziffer 60 überflüssigerweise genannt ist. Das Verfügungspatent zeigt in Absatz [0013], dass die Umfangssegmente (50) einen Großteil des Umfangs 110 jedes zylindrischen Elements ausmachen. Dies ist insoweit richtig, als dass diese Umfangssegmente mit fünf linearen Elementen und vier gebogenen Abschnitten innerhalb jedes zylindrischen Elements den größeren Umfang bilden als die Umfangselemente (60). Diese Zweideutigkeit des Anspruchs lässt sich daher mittels Auslegung aufklären. Nach diesem Verständnis des Merkmals 3.4.2. weist aber auch die angegriffene Ausführungsform Umfangssegmente mit fünf linearen Abschnitten auf, die dementsprechend die Mehrheit des Umfangs des zylindrischen Elements bilden.
Schließlich dringt die Verfügungsbeklagte auch nicht mit dem Argument durch, dass der geringere Umfang der zweiten Umfangssegmente im Vergleich zum ersten Umfangssegment lediglich ein Beispiel in der Beschreibung sei, dass nicht vom Verfügungspatent geschützt sei, da die Patentinhaberin im Einspruchsverfahren auf die Unteransprüche 2-31 verzichtet habe. Solange die in den Beispielen genannte technische Lehre im Anspruch des Verfügungspatents Niederschlag findet, sind auch die in der Beschreibung genannten Ausführungsbeispiele geschützt. Ausweislich der Entscheidung vom 11.02.2013 (Anlage AR 30a, S. 5) wollte sich das EPA gerade nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob spezielle in der Beschreibung des Patents genannten Ausführungsformen, die nicht in den abhängigen Unteransprüchen erwähnt sind, in den Schutzbereich des Anspruchs 1 fallen. Nach dem Verzicht auf die Unteransprüche hat das EPA daher die Beschreibung neutral gefasst hinsichtlich der Frage, ob oder ob nicht bestimmte spezielle Ausführungsformen geschützt sind (Anlage AR 30a, S. 6). Damit ist aber im Rahmen der Auslegung wiederum nur entscheidend, ob die in der Beschreibung genannten Ausführungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere findet die Frage des Umfangs der Umfangselemente ihren Niederschlag in den Merkmalen 3.5.1 und 3.5.2., da hier die Umfänge anhand der aufzuweisenden linearen Elemente beschrieben werden.
Der Verzicht auf die Unteransprüche 2-31 hat insbesondere keine Auswirkungen auf den Umfang des aufrechterhaltenen Anspruchs. Die Patentinhaberin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2013 vor der Einspruchsabteilung unter Ziff. 17.3 insoweit klargestellt, dass der Begriff „Beispiel“ keine freiwillige Einschränkung des Schutzumfangs des Patentanspruchs darstelle. Ein Verzicht im Rahmen des aufrechterhaltenen Verfügungspatentanspruchs ist daher gerade nicht kenntlich gemacht worden. Mangels eines ausdrücklichen Verzichts auf eine konkrete Ausführungsform, die unter den aufrecht erhaltenen Anspruch falle, ist der vorliegende Fall mit der der Entscheidung „Weichvorrichtung II“ (vgl. BGH, NJW 1997, 3377 ff.) zugrundeliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, ob die Verfügungsbeklagten zu 2. Beteiligte am Einspruchsverfahren war. Denn das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2013 und der Beschwerdeschriftsatz weisen die B Inc. als Einsprechende aus, wohingegen die Entscheidungsgründe die Verfügungsbeklagte zu 2. als Einsprechende nennen.

3.
a)
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.
Die Verfügungsbeklagte zu 1. hat die angegriffene Ausführungsformen im Inland beworben, verkauft und geliefert. Gem. § 9 Abs. 1 PatG hat sie daher die Benutzungshandlungen des Anbietens, Inverkehrbringens, Einführens und Besitzens verwirklicht.
Die Verfügungsbeklagte zu 2. hat nach den Grundsätzen der Thermocycler-Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, GRUR- RR 2007, 259 ff.) jedenfalls die Benutzungshandlung des Anbietens verwirklicht. Über die Internetseite der Verfügungsbeklagten www.bostonscientific.com können Nutzer über die Anwahl der G GmbH auf deren Homepage, die unter der Adresse www. com/de geführt wird, weitergeleitet werden, wo sie zu der angegriffenen Ausführungsform gelangen (Anlagen AR 26 a – d). Nach obiger Rechtsprechung stellt das Unterhalten einer Internetseite mit Ausstattung von Links, die im Hinblick auf die Produkte des Konzerns auf die Seiten der Tochtergesellschaften verweisen nicht bloß eine allgemeine Leistungsschau dar, sondern zugleich eine unternehmensbezogene Information und Werbung. Es muss bei objektiver Betrachtung der Einzelfallumstände davon ausgegangen werden können, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Verfügungspatents entspricht. Dies ist der Fall, insbesondere die AR 14, AR 15 und AR 17 zeigen unstreitig verschiedene der angegriffenen Ausführungsformen. Daher kann eine Haftung der Verfügungsbeklagten zu 2. für etwaige Handlungen der Verfügungsbeklagten zu 1. im Übrigen dahinstehen.
Lediglich der „insbesondere“-Zusatz des Klageantrags zu Ziffer I. war nicht zuzusprechen. Nach der hiesigen Rechtsprechung werden alle angegriffenen Ausführungsformen vom Tenor zu I. der Verfügung erfasst, welche die dort aufgeführten Merkmale aufweisen. Dies genügt für dessen Vollstreckbarkeit, einer besonderen Bezeichnung der angegriffenen Ausführungsformen bedurfte es folglich nicht.

b)
Der Verwahrungsanspruch zur Sicherung des Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1. besteht ebenfalls. Er ist auch verhältnismäßig, da lediglich Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher verlangt wird.

c )
Der Auskunftsanspruch ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen der § 140b Abs. 1, Abs. 7 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ nicht zuzusprechen.
aa)
Im einstweiligen Verfügungsverfahren knüpft das Gesetz den Auskunftsanspruch in § 140b Abs. 7 PatG an besondere Tatbestandsvoraussetzungen. Ob diese vorliegen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Das Gesetz stellt hier erhöhte Anforderungen an die Art der Rechtsverletzung: Diese muss offensichtlich sein. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt daher, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr erforderlich ist als eine „bloße“ Patentverletzung im Sinne des § 140b Abs. 1 PatG (vgl. OLG Braunschweig, GRUR 1993, 669 (für das Geschmacksmuster- und Urheberrecht); Fitzner, u.a./Voß, 4. Aufl., § 140b Rn.10). Insoweit ist die Voraussetzung mitnichten als redundant zu behandeln. Gestützt wird dies auch durch die historische Auslegung der Norm, die durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 07.03.1990 eingeführt wurde. Schon in der Gesetzesbegründung heißt es, dass der Auskunftsanspruch nur bei „offensichtlicher“ Rechtsverletzung gewährt wird, also nur in Fällen, in denen die Rechtsverletzung so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Antragsgegners kaum möglich ist (BT-Drucksache 11/4792, S. 32). Es wird ein Grad an Evidenz der Rechtsverletzung gefordert, wonach vernünftige Zweifel nicht mehr gegeben sind und eine andere Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren kaum möglich ist (vgl. OLG Hamburg, InstGE 8, 11 – Transglutaminase). Der Maßstab der Überzeugungsbildung ist daher demjenigen im Hauptsacheverfahren angeglichen. Insoweit muss das Gericht nach dem klägerischen Vortrag und den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln im summarischen Verfahren bereits einen Grad an Überzeugung gewonnen haben, der ihn auch in der Hauptsache zu einer Verurteilung führen würde. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der Vorschrift denjenigen Verletzer vor Augen, der im Sinne eines „sklavischen Nachbaus“ die angegriffene Ausführungsform an der geschützten Erfindung orientiert. Es bestehen also gesteigerte Anforderungen an die Eindeutigkeit der Patentverletzung, sie muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne weiteres erkennbar sein und für den Durchschnittsfachmann offen zu Tage treten (Fitzner, u.a./Voß a.a.O.). Nach der Systematik des § 140b Abs. 7 PatG, der auf die §§ 935 ff. ZPO verweist, ist insofern auch zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes darin liegt, den einstweiligen Schutz der Rechte des Anspruchsinhabers zu sichern. Ziel ist daher primär die Erhaltung des status quo. Der Auskunftsanspruch, einmal vollstreckt, kommt jedoch immer einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Denn die einmal erteilte Auskunft kann der in Anspruch Genommene nicht mehr zurückfordern (vgl. BT-Drucksache 11/4792, S. 32). Da die Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund der Eilbedürftigkeit und des damit einhergehenden eingeschränkten Prüfungsmaßstabs der absolute Ausnahmefall ist, rechtfertigt dieser weitgehende Anspruch somit auch seinem Sinn und Zweck nach eine enge Tatbestandsauslegung.

bb)
Legt man diese Grundsätze zugrunde, ist eine offensichtliche Rechtsverletzung im vorliegenden Fall zu verneinen. Die streitige Frage der Verletzung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „ohne weiteres“ erkennbar. Zunächst steht zwischen den Parteien bereits die tatsächliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform in Streit. Die Parteien streiten daher nicht nur – in rechtlicher Hinsicht – um die Verletzungsfrage, sondern bereits um deren tatsächliche Grundlage. Denn die Verfügungsbeklagten haben behauptet, die seitens der Verfügungsklägerin vorgelegte schematische Zeichnung (Anlage AR 23), anhand derer sie die Verletzung diskutiert, basiere nicht auf dem „Element-Stent-Design“ der Verfügungsbeklagten. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Verletzungsdiskussion von den neunzehn beanspruchten Merkmalen zwölf Merkmale zwischen den Parteien streitig sind. In diesem Zusammenhang haben die Parteien gutachterliche Stellungnahmen und sachverständige Äußerungen – z.T. mit gegensätzlichem Ergebnis – zur Akte gereicht. Die Verletzung tritt für den Durchschnittsfachmann gerade nicht im Sinne eines unproblematischen Nachbaus offen zu Tage. Schließlich spielt sich der Rechtsstreit in einem anspruchsvollen Technikgebiet ab. In der Medizintechnik sind die geschützten Erzeugnisse und Verfahren in den breiteren Kontext des jeweilig betroffenen medizinischen Gebietes (hier Gefäßchirugie) einzuordnen und dort deren spezifische Anwendung zu beurteilen. Die Kombination von verschiedenen technischen Disziplinen (Mechanik, medizinische Anwendung, etc.) erschwert jedenfalls eine Beurteilung der Verletzung ohne besondere Schwierigkeiten im Vergleich zu beispielsweise einem 1:1 Nachbau einer einfachen mechanischen Vorrichtung. Alles in allem gelangt das Gericht – wie oben ausgeführt – zu dem Schluss, dass nach den Anforderungen im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verletzung des Verfügungspatents vorliegt. Zwar ist die Verletzung nach den Maßstäben des einstweiligen Verfügungsverfahrens hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die von § 140b Abs. 7 PatG geforderte Überzeugungsbildung, die eine andere Entscheidung im Rahmen des richterlichen Ermessens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Eindeutigkeit der Verletzung ausschließt, ist aber nicht erreicht. So kann zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren – wobei ca. 5 Wochen zwischen dem Eingang des Antrags und der mündlichen Verhandlung lagen – nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Parteien im Laufe des Hauptsacheverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts mehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu der Verletzungsfrage vortragen, das die Kammer zu einer anderen Beurteilung veranlassen könnte.
Da bereits mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Auskunftsanspruch nach § 140b Abs. 1, Abs. 7 PatG verneint wird, erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Preisauskunft.

III.

Auch der Verfügungsgrund ist hinreichend glaubhaft gemacht. Neben dem hinreichend gesicherten Rechtsbestand besteht ebenfalls die zeitliche Dringlichkeit.

1.
Generell werden in Patentverletzungsverfahren hohe Anforderungen an das Vorliegen des Verfügungsgrundes gestellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, Az. I-2 U 46/12 m.w.N.).Eine einstweilige Unterlassungsverfügung verlangt daher, dass die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents hinreichend gesichert ist. Im Grundsatz kann davon nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs-oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, Az. I-2 U 46/12; InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 – Harnkatheter). Von diesem Grundsatz wird nur in Ausnahmefällen abgesehen.
Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass, sobald diese Entscheidung vorliegt, grundsätzlich von einem hinreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 41/11). Das Verletzungsgericht hat insoweit die von der zuständigen Fachinstanz – hier EPA – nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft. Gründe hiervon abzusehen bestehen allerdings dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs – oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Instanzen noch nicht berücksichtigt oder beschieden haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, Az. I-2 U 46/12). Demgegenüber ist es dem Verletzungsgericht verwehrt den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil es seine eigene Bewertung des technischen Sachverhalts an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, I-2 U 41/11).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich die Verfügungsklägerin auf einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand berufen. Das Verfügungspatent hat ein erstinstanzliches Einspruchsverfahren durchlaufen und ist in eingeschränkter Form aufrechterhalten worden. Somit liegt eine positive Rechtsbestandsentscheidung vor, mit der Folge, dass der Bestand des Verfügungspatents grundsätzlich hinreichend gesichert ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Argumentation der Einspruchsabteilung als zuständiger Fachinstanz unvertretbar ist, bestehen nicht. Es wurde Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 11.02.2013 eingelegt. Die hier als noch nicht im Einspruchsverfahren berücksichtigten eingeführten Dokumente WO 95/31945 (Anlagen PBP 11, 11a), „Lau“ (EP 0 540 290 A2, Anlage PBP 12, 12a) und „Rolando“ (EP 0 806 190 A 1, Anlage PBP 13) lassen im Ergebnis jedoch keine neuen erfolgsversprechenden Gesichtspunkte erkennen, die zu einer anderen Beurteilung des Rechtsbestandes führen würden.

2.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des EPA unvertretbar ist.

a)
Sofern die Verfügungsbeklagten angeführt haben, die Unteransprüche 2-31 seien gefallen und es bestünde die skurrile Situation, dass die speziellen Unteransprüche neuheitsschädlich getroffen seien und der allgemeine Anspruch 1 nicht, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Verfügungsklägerin hat auf Ziff. 13.1 des Protokolls der Einspruchsverhandlung hingewiesen, wonach auf die Unteransprüche nur zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens verzichtet worden sei und daher eine abschließende Prüfung hinsichtlich der Priorität im Hinblick auf die Teilanmeldung durch die Einspruchsabteilung gerade nicht mehr vorgenommen wurde. Für letzteres spricht auch der seitens der Verfügungsbeklagten zitierte Teil der Entscheidung, wonach das Einspruchsabteilung lediglich äußerte, dass die Ansprüche 2-31 ein Problem bei der Gültigkeit der Priorität darstellen „könnten“. Insofern ist jedenfalls eine Unvertretbarkeit der Entscheidung an dem Punkt nicht ersichtlich.

b)
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung der Einspruchsabteilung, wonach die Druckschrift (WO 00/30563, Anlagen PBP 5, PBP 5a) den verbliebenen Hauptanspruch des Verfügungspatents nicht neuheitsschädlich vorweg nimmt, unvertretbar ist. Sofern sich die Verfügungsbeklagte darauf zurückzieht, die Argumentation der Einspruchsabteilung sei abwegig, überzeugt dieser Vortrag nicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Fachmann angesichts der Figur 9 und dem Hinweis in der Beschreibung der Brown-Schrift, dass zwei oder mehr Verbindungselemente bevorzugt werden, weiß, welche Anordnung im Sinne der Lehre des Verfügungspatents lediglich zwei verbleibende Verbindungselemente haben müssen. Wie von der Verfügungsklägerin zu Recht dargelegt, führt das Entfernen von zwei Verbindungselementen nicht ohne Weiteres zur Lehre des Verfügungspatents. Denn die Anordnung der Verbindungselemente hat derart zu erfolgen, dass die Umfangssegmente so positioniert sind, dass sie zusammen mit den Verbindungselementen die helikalen Segmente bilden können. Im Übrigen führt die Einspruchsabteilung ebenfalls aus, dass durch diese Schrift die Merkmale 3.5.6 und 3.5.7 nicht offenbart sind.

c)
Sofern die Einspruchsabteilung der Ansicht war, das Verfügungspatent beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann ausgehend von der Brown-Schrift nicht die Fogerty-Schrift (Anlagen PBP 10, PBP 10a) heranziehen würde, weil sich das Dokument mit einem Stentgraft befasst, führt die Verfügungsbeklagte hierzu lediglich aus, dass sie dies nicht für nachvollziehbar halte. Hieran lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob diese Argumentation der Einspruchsabteilung „unvertretbar“ ist.

d)
Mit der Entscheidung, dass Verfügungspatent in eingeschränkter Form aufrechtzuerhalten, hat die Einspruchsabteilung auch dem Einwand der unzulässigen Erweiterung eine Absage erteilt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sämtliche Einwendungen der Verfügungsbeklagten bereits im Einspruchsverfahren bei der Beschränkung berücksichtigt worden seien.

Im Hinblick auf die Merkmale 3.4. und 3.5 schließt sich das Gericht der Ansicht der Einspruchsabteilung an.

Die Fig. 2 der Offenlegungsschrift WO 03/017870 (Anlagen PBP 8, 8a, im Folgenden WO 870) zeigt in jedem zylindrischen Element mehrere spreizbare Umfangselemente (50, 60) die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen positioniert sind. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten berücksichtigt nicht die räumliche Vorgabe des zylindrischen Elements (100). Die Betrachtung hat entlang des einzelnen zylindrischen Elements zu erfolgen, dann liegen zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen (250) mehrere Umfangsegmente. Des Weiteren ist auch die Ansicht nicht unvertretbar, dass die WO 870 das Abwechseln der Umfangssegmente offenbart. In der Tat geht aus dem seitens der Verfügungsbeklagten zitierten Satz ein Abwechseln dieser Segmente hervor. Nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um ein isoliertes Merkmal handelt, dass nur in Kombination mit weiteren Merkmalen offenbart ist. Letztlich offenbart auch Figur 2 ein Abwechseln.

Im Hinblick auf die Merkmale 3.5.1– 3.5.7 ist der Verfügungsbeklagten zwar recht zu geben, dass hier die Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Einzelfall insbesondere im Hinblick auf Zwischenverallgemeinerungen unter Umständen strenger sein dürfte als die Einspruchsabteilung (vgl. Fitzner, u.a./Müller, PatG, 4. Aufl., Art. 123 EPÜ Rn. 141). Aber es ist nicht von vorneherein damit zu rechnen, dass die Beschwerdekammer das Verfügungspatent hinsichtlich der Merkmale 3.5.1 und 3.5.2. als unzulässig geändert ansieht, Art 123 EPÜ. So ist in der Beschreibung der WO 870 die Rede davon, dass die umlaufenden Segmente aus linearen und gekrümmten Segmenten bestehen (PBP 8a, S. 8, 2. Absatz). Sofern diese dann in den Figuren 5 und 6 offenbart sind, erscheint es jedenfalls vertretbar, diese Merkmale nicht lediglich als Teil einer Mehrzahl von kombinierten Merkmalen anzusehen – mit der Folge einer unzulässigen Zwischenbeschränkung (vgl. Fitzner, u.a./Müller a.a.O, Rn. 143) – sondern als für den Fachmann aus der WO 870 erkennbare Merkmale, die nicht eng mit den anderen Merkmalen des Ausführungsbeispiels verknüpft, sondern auch im allgemeinen Zusammenhang anwendbar sind. Zudem beschreibt die WO 870 ein Verbindungsstück, das H-förmig sein kann, nicht muss. Darin liegt aber auch die Offenbarung eines anders geformten Verbindungsstücks. Schließlich erscheint es auch nicht unvertretbar die Merkmale 3.5.6. und 3.5.7. als offenbart anzusehen. Insofern ist nachvollziehbar, dass die Einspruchsabteilung diese in Figur 7 als offenbart angesehen hat. Die Offenbarung zeigt bereits durch die Struktur der helikalen Segmente, dass, sofern die ersten helikalen Segmente 180° voneinander entfernt sind, durch den offenbarten Aufbau des erfindungsgemessen Stents auch die zweiten helikalen Segmente 180° voneinander entfernt sein müssen.

3.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Verfügungsklägerin waren der Verfügungsbeklagte die nunmehr hier vorgelegten Druckschriften „Burmeister“ (WO 95/31945; Anlagen PBP 11, 11a), „Lau“ (EP 0 540 290 A2, Anlage PBP 12) und „Rolando“ (EP 0 806 190 A 1, Anlage PBP 13) bereits zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt. Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte diese nicht in das Verfahren eingeführt hat, spricht indiziell bereits dafür, dass sie diese nicht für besonders stichhaltig angesehen hat. Ebenfalls unstreitig ist der klägerische Vortrag geblieben, dass die hier genannten Schriften alle nicht nächstliegendere Dokumente als die von der Einspruchsabteilung bereits berücksichtigte „Thompson“- Schrift, US 6,132,460 darstellen.

a)
Die Kammer vermag derzeit nicht mit hinreichender Überzeugung zu beurteilen, ob es sich bei der Kombination der „Burmeister“-Schrift und „Brown“-Schrift ohne weiteres um einen neuen erfolgversprechenden Gesichtspunkt handelt, der in der Lage wäre, das Verfügungspatent mangels erfinderischer Tätigkeit zu vernichten. Es ist fraglich, ob der Fachmann ausgehend von „Brown“ die „Burmeister“-Schrift heranzieht, weil es sich im um einen selbstexpandierbaren Stent handelt.

b)
Gleiches gilt im Ergebnis für die Kombination der „Brown“-Schrift mit der „Lau“-Schrift. Die Figur 9 der „Lau“-Schrift zeigt zwar 2 Verbindungselemente. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann Anlass hatte, aus der Kombination der beiden Schriften die Lehre des Verfügungspatents vorzuschlagen, zumal die „Lau“-Schrift im Hinblick auf Umfangssegmente – wie die Verfügungsklägerin zu Recht ausführt – eine gänzlich andere Lösung vorsieht. Dort sind die Umfangssegmente im Gegensatz zum Verfügungspatent identisch.

c)
Schließlich ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass eine Kombination von „Brown“ mit „Rolando“ ein Naheliegen der patentgemäßen Lehre annehmen lässt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wieso die Kombination der beiden Schriften „zwingend“ zum Gegenstand der verfügungspatentgemäßen Lehre führt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, woher der Fachmann in Kenntnis der beiden Schriften den Anlass genommen haben soll, die verfügungspatentgemäße Lehre vorzuschlagen.

4.
Die zeitliche Dringlichkeit ist gegeben. Mit Entscheidung vom 11.02.2013 hat das EPA den Bestand des Verfügungspatents erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren bestätigt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bei Gericht am 18.02.2013 eingegangen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung beruht auf § 938 ZPO und ist deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gewährleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil wäre. Die Sicherheitsleistung dient insbesondere zur Absicherung eines entsprechenden Vollstreckungsschaden nach § 717 Abs. 2 ZPO. Die einstweilige Verfügung wird vermutlich ein Jahr Bestand haben, bevor eine zweitinstanzliche Entscheidung ergeht, so dass der bis dahin zu erwartende Schaden maßgeblich ist. Die Verfügungsbeklagten sind insoweit darlegungs-und beweisbelastet hinsichtlich der Umstände, nach denen Anhaltspunkte bestehen, dass ihr etwaiger Vollstreckungsschaden höher als der festzusetzende Streitwert, der sich wiederum an dem klägerischen Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung richtet, ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 304, 305; Kühnen, 6. Auflage, Rn. 1997). Um ihrer Darlegungslast zu genügen, sind die Verfügungsbeklagten gehalten, konkret zu denjenigen Gewinnen, die den Verfügungsbeklagten bis zum Abschluss der Berufungsinstanz bei Einstellung der Vertriebshandlungen entgehen, vorzutragen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 304, 305). Die Verfügungsbeklagten haben jedoch nur allgemein zu ihren Umsatzzahlen, basierend auf Drittdaten, nicht hingegen zu den konkreten mit der angegriffenen Ausführungsform zu erwartenden Gewinnen vorgetragen. Die Sicherheitsleistung war daher orientiert am Streitwert in tenorierter Höhe festzusetzen.

VI.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 24.04.2013 hat bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Dies bereits deshalb nicht, weil es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt.

VII.
Der Streitwert wird auf € 5.500.000,00 festgesetzt.