4b O 122/12 – Winterweizen (2) (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2004

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 15. Januar 2013, Az. 4b O 122/12

I. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

III. Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 12.11.2012 auf 2.000 € und für die Zeit danach auf die bis dahin entstandenen Kosten festgesetzt.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, macht in gewillkürter Prozessstandschaft die Rechte der A GmbH, der B GmbH, der C GmbH und der D GmbH&Co. KG geltend, welche Sortenschutzinhaberinnen bzw. Nutzungsberechtigte an der Wintergerstensorte „E“ bzw. der Winterweizenweizensorten „F“, „G“ oder „H“ sind.

Der Beklagte ist Landwirt. Er verfügte im Wirtschaftsjahr 2009/2010 zumindest über Saatgut der Sorten „E“, „F“, „G“ und „H“ und im Wirtschaftsjahr 2010/2011 zumindest über Saatgut der Sorten „E“, „F“, und H“. Im April 2010 bzw. Mai 2011 (Anlagenkonvolut K 1) forderte die Klägerin den Beklagten auf, für die genannten Wirtschaftsjahre Auskunft über etwaigen Nachbau zu erteilen. Da der Beklagte dies unterließ, wiederholte die Klägerin im September 2010 bzw. August 2011 (Anlagenkonvolut K 2) und durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2010 (Wirtschaftsjahr 2009/2010) und vom 23.11.2011 (Wirtschaftsjahr 2010/2011) (Anlagenkonvolut K 3) ihre Aufforderung zur Abgabe der Nachbauerklärung.

Mit Klageschrift vom 18.08.2012 hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und sodann nach Erteilung der Auskunft auf Nachbaugebühren/und oder Schadenersatz in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.

Die Kammer hat antragsgemäß im schriftlichen Vorverfahren am 10.10.2012 ein Teilversäumnisurteil (Bl. 16 d. GA) erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob er in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 und 2010/2011 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die A GmbH, der B GmbH, der C GmbH und der D GmbH&Co. KG geschützten Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen, sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Darüber hinaus wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 261,00 € zu zahlen. Die Zustellung des Teilversäumnisurteils an den Beklagten erfolgte am 17.10.2010 (Bl. 20 d. GA).

Nachdem der Beklagte außergerichtlich Auskunft zum Nachbau erteilte, übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 30.10.2012 eine Rechnung über die Nachbaugebühren, die seitens des Beklagten beglichen wurde. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit sodann hinsichtlich des Antrages betreffend die Nachbaugebühren übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g rü n d e
Nach Erlass des Teilversäumnisurteils und nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrages betreffend die Nachbaugebühren für erledigt erklärt haben, ist im Wege des Schlussurteils nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat der Beklagte zu tragen.

Mit Blick auf die Verurteilung im Teilversäumnisurteil vom 10.10.2012 folgt die Kostentragungspflicht aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der titulierte Anspruch auf Auskunft entspringt § 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6 Gedankenestrich GemSortV i. V. m. Art. 8 GembNachbVO. Hiernach war der Beklagte, der Nachbau betreibt, verpflichtet, den Sortenschutzinhabern auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang er auf seinen landwirtschaftlichen Flächen Nachbau betreibt. Die Verpflichtung geeignete Nachweise zur Überprüfung der Auskunftserteilung vorzulegen, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV. Beiden Verpflichtungen ist der Beklagte vorprozessual nicht nachgekommen. Die Verurteilung zur Zahlung von 261,00 € basiert auf §§ 280 Abs. 1, 2 i. V. m. § 286 BGB. Obwohl die Klägerin den Beklagten zur fälligen Auskunftserteilung angemahnt hatte, hat er eine solche unterlassen, wodurch er sich in Verzug befand und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch die Schreiben vom 14.12.2010 und vom 23.11.2011 angefallen sind, zu tragen hat.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits folgt die Pflicht des Beklagten, die Kosten zu tragen aus § 91a ZPO.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Beklagte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Zahlung der ermittelten Nachbaugebühren, in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Der Klägerin stand nach § 37 Abs. 2 SortG, Art. 94 Abs. 2 GemSortV wegen verhehlten Nachbaus ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Nachbau des Beklagten in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 und 2010/2011 stellt eine Sortenschutzverletzung gemäß § 10a Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 3, 2 GemSortV dar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 108 ZPO.