4b O 136/12 – Parkschein

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2046

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juni 2013, Az. 4b O 136/12

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

1. Parkgebührensysteme, die umfassen

eine Parkscheinvorrichtung mit Mitteln zum Erzeugen eines Parkscheins, der eine individuelle Kennung aufweist, zu Beginn eines Parkereignisses,
ein Parkgebührzentrum, das Informationen über das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwaltet und verarbeitet,
und eine Ausgangssteuervorrichtung mit Mitteln zum Überprüfen der Bezahlung der Gebühr für das Parkereignis, das sich auf den Parkschein bezieht, und zum Öffnen einer Schranke oder dergleichen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

die Parkscheinvorrichtung Mittel zum Hinzufügen von Informationen über den Tarif, der auf das Parkereignis angewendet wird, zu der individuellen Kennzeichnung jedes Parkscheins umfasst,

und das Parkgebührzentrum mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung steht und

Mittel zum Empfangen von Informationen, die eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins enthalten, die Informationen über einen Tarif beinhalten, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) über das mobile Kommunikationsnetzwerk, und eines Erzeugungszeitpunkts des Parkscheins, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird,

Mittel zum Bestimmen des Startzeitpunkts und des Preises des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen,

Mittel zum Erheben der Parkgebühr

und Mittel zum Erzeugen eines Ausgangserlaubniscodes in Erwiderung der Erhebung der Parkgebühr umfasst

und die Ausgangssteuervorrichtung

Mittel zum Empfangen des parkscheinspezifischen Ausgangserlaubniscodes, der vom Parkgebührzentrum erzeugt wird,

Mittel zum Öffnen einer Schranke oder dergleichen als eine Erwiderung auf die Erfassung des Parkscheins entsprechend dem empfangenen Ausgangserlaubniscodes umfasst;

2. Parkgebührzentren, die Informationen über das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwalten und verarbeiten,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung stehen
und

Mittel zum Empfangen von Informationen umfassend eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins einschließlich Informationen über einen Tarif, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) über das mobile Kommunikationsnetzwerk,

Mittel zum Empfangen eines Erzeugniszeitpunkts des Parkscheins, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird,

Mittel zum Bestimmen des Startzeitpunktes und des Preises des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen,

Mittel zum Erheben der Parkgebühr

und Mittel zum Erzeugen eines Ausgangserlaubniscodes in Erwiderung und Erhebung der Parkgebühr umfassen;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der mit dem Gebrauch erzielten Parkgebührenumsätze, aufgeschlüsselt nach Mobilfunkanbietern, Parkraumbewirtschaftern, Parkräumen und Parkereignissen,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Parkräumen, Lieferzeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Parkräumen, Angebotszeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. b) und c) Rechnungen vorzulegen hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten, seit dem 19.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache verfassten europäischen Patents EP 1 312 XXX B1 (Anlage rop 1, deutsche Übersetzung Anlage rop 2, nachfolgend: Klagepatent), welches am 14.05.2001 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorität vom 15.05.2000 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Patentschrift erfolgte am 21.05.2003, die Patentansprüche wurden am 30.09.2008 ins Deutsche übersetzt. Die Veröffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Klagepatents datiert vom 19.11.2008.
Das Klagepatent, das ein Parkgebührsystem betrifft, steht in Deutschland in Kraft.

Anspruch 1 und Anspruch 5 des Klagepatents lauten wie folgt:

„1. Parkgebührsystem, enthalten:
eine Parkscheinvorrichtung (12, 23, 33), die eine Einrichtung umfasst, die einen Parkschein, der eine individuelle Kennung aufweist, zu Beginn eines Parkereignisses erzeugt;
ein Parkgebührzentrum (12, 21, 22, 31), das Informationen über das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwaltet und verarbeitet, und
eine Ausgangssteuervorrichtung (14, 24, 34), die eine Einrichtung enthält, die die Bezahlung der Gebühr für das Parkereignis überprüft, das sich auf den Parkschein bezieht, und zum Öffnen einer Schranke oder dergleichen
dadurch gekennzeichnet, dass
die Parkscheinvorrichtung (13, 23, 33) eine Einrichtung enthält, die der individuellen Kennzeichnung jedes Parkscheins Informationen über einen Tarif hinzufügt, der auf das Parkereignis angewendet wird;
das Parkgebührzentrum (12, 21, 22, 31) mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung steht und enthält:

eine Einrichtung, die Informationen, die eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins enthalten, die Informationen über einen Tarif beinhalten, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) über das mobile Kommunikationsnetzwerk, und einen Erzeugungszeitpunkts des Parkscheins empfängt, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird;

eine Einrichtung, die den Startzeitpunkt und den Preis des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen bestimmt;

eine Einrichtung, die die Parkgebühr erhebt;

eine Einrichtung, die einen Ausgangserlaubniscode in Erwiderung der Erhebung der Parkgebühr erzeugt; und

die Ausgangssteuervorrichtung (14, 24, 34) eine Einrichtung enthält, die den parkscheinspezifischen Ausgangserlaubniscode empfängt, der vom Parkgebührzentrum (12, 21, 22, 31) erzeugt wird; und

eine Einrichtung, die eine Schranke oder dergleichen als eine Erwiderung auf die Erfassung des Parkscheins entsprechend dem empfangenen Ausgangserlaubniscodes öffnet.“

„ 5. Parkgebührzentrum, das Informationen über das Parken von Fahrzeugen verwaltet und verarbeitet, dadurch gekennzeichnet, dass
das Parkgebührzentrum (12, 21, 22, 31) in Verbindung mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk steht und enthält:
eine Einrichtung, die Informationen, die eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins enthalten, die Informationen über einen Tarif beinhalten, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) über das mobile Kommunikationsnetzwerk, und einen Erzeugungszeitpunkts des Parkscheins empfängt, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird; und den Startzeitpunkt und den Preis des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen bestimmt; und

eine Einrichtung, die die Parkgebühr erhebt; sowie

eine Einrichtung, die einen Ausgangserlaubniscode als eine Erwiderung auf die Erhebung der Parkgebühr erzeugt.“

Die Beklagte bietet auf ihrer Homepage „www..com“ ein Parkgebührsystem mit Bezahlung per Handy unter der Bezeichnung „A“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) an. Das Angebot richtet sich an Parkraumbewirtschafter. Die Beklagte installiert die von ihr hergestellte angegriffene Ausführungsform in den Parkscheinvorrichtungen und den Ausgangssteuervorrichtungen der Parkraumbewirtschafter und betreibt das Parkgebührzentrum. Sie übernimmt für die Parkraumbewirtschafter insbesondere das Inkasso der Parkgebühren über die Netzbetreiber.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird auf die Anlagen rop 6 (Auszug Internetseite), rop 7 (Anleitung) und rop 8 (Servicebedingungen) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verwirkliche den Anspruch 1 in Mittäterschaft mit den Parkraumbewirtschaftern und den Anspruch 5 als Alleintäterin unmittelbar wortsinngemäß. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat trotz ihres Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 die ihr gesetzte Klageerwiderungsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegen getreten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.

I.
Die Entscheidung ergeht nach Lage der Akte gem. § 331a i. V. m. § 251a Abs. 2 ZPO. Die Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2013 (Bl. 40 d. Gerichtsakte) nicht erschienen. Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen in dem Termin hat die Beklagte nicht vorgebracht. Auf Antrag der Klägerin war deshalb ein Urteil nach Aktenlage zu erlassen, da bereits zuvor, am 15.11.2012, mündlich verhandelt worden war und die Sache entscheidungsreif ist.

II.
Das Klagepatent betrifft Parkgebührensysteme, insbesondere Gebührensysteme in Parkhäusern oder in entsprechenden beschränkten Parkbereichen.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sind im Stand der Technik, beispielsweise aus der GB-A-2 320 970 oder der US A-4 703 164, Gebührensysteme in Parkhäusern und Parkbereichen bekannt, bei denen ein Fahrzeug, das in einem Parkbereich ankommt, einen gedruckten Parkschein erhält, anhand von dem der Fahrer die Parkgebühr an einer Parkgebührenvorrichtung auf dem Parkplatz bezahlt. Als Erwiderung auf die Bezahlung der Parkgebühr trägt die Parkgebührenvorrichtung eine Bestätigung und den Zeitpunkt der Bezahlung in den Schein ein. Danach muss der Fahrer innerhalb einer vorgegebenen Frist zum Fahrzeug zurückkehren und zu einer Ausfahrschranke fahren. An der Schranke befindet sich eine Steuer- bzw. Kontrollvorrichtung, in die der Schein eingeführt wird. Die Kontrollvorrichtung liest die Zahlungsbestätigung von dem Schein ab und öffnet die Schranke, wenn die Gebühr bezahlt worden ist und die Frist zum Ausfahren nicht überschritten worden ist.

Als nachteilig an diesen Systemen sieht es das Klagepatent an, dass das Bezahlen lange dauere und dass eine große Anzahl von Parkgebührenvorrichtungen im Parkbereich nötig seien. Es komme leicht zu Warteschlangen vor den Parkgebührenvorrichtungen in den Parkbereichen. Es könne auch sein, dass die Fahrer in großen Parkbereichen einen weiten Weg zu den Parkgebührenvorrichtungen zurücklegen müssen, was anstrengend sei und außerdem das Wiederauffinden des Fahrzeuges nach dem Zahlen erschweren könne.

Ausgehend hiervon ist die Aufgabe des Klagepatents, die genannten Probleme durch die Schaffung einer anwenderfreundlichen Lösung, bei der die Zahlung der Parkgebühr schnell und einfach ist und bei der kein Bargeld und keine Kreditkarte erforderlich ist, zu beseitigen.

Zur Lösung der Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Parkgebührensystem und in Anspruch 5 ein Parkgebührzentrum mit den folgenden Merkmalen vor:

Anspruch 1:
1. Parkgebührensystem umfassend

1.1 eine Parkscheinvorrichtung mit Mitteln zum Erzeugen eines Parkscheins, der eine individuelle Kennung aufweist, zu Beginn eines Parkereignisses,

1.2 ein Parkgebührzentrum, das Informationen über das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwaltet und verarbeitet,

1.3 eine Ausgangssteuervorrichtung mit Mitteln zum Überprüfen der Bezahlung der Gebühr für das Parkereignis, das sich auf den Parkschein bezieht, und zum Öffnen einer Schranke oder dergleichen:

2. die Parkscheinvorrichtung umfasst Mittel zum Hinzufügen von Informationen über den Tarif, der auf das Parkereignis angewendet wird, zu der individuellen Kennzeichnung jedes Parkscheins,

3. das Parkgebührzentrum steht mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung und umfasst

3.1 Mittel zum Empfangen von Informationen, die eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins enthalten, die Informationen über einen Tarif beinhalten, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) über das mobile Kommunikationsnetzwerk, und

3.2. Mittel zum Empfangen eines Erzeugungszeitpunkts des Parkscheins, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird,

3.3 Mittel zum Bestimmen des Startzeitpunkts und des Preises des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen,

3.4 Mittel zum Erheben der Parkgebühr,

3.5 Mittel zum Erzeugen eines Ausgangserlaubniscodes in Erwiderung der Erhebung der Parkgebühr.

4. Die Ausgangssteuervorrichtung umfasst

4.1 Mittel zum Empfangen des parkscheinspezifischen Ausgangserlaubniscodes, der vom Parkgebührzentrum erzeugt wird,

4.2 Mittel zum Öffnen einer Schranke oder dergleichen als eine Erwiderung auf die Erfassung des Parkscheins entsprechend dem empfangenen Ausgangserlaubniscodes.

Anspruch 5:
1. Parkgebührzentrum, das Informationen über das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwalten und verarbeiten,

2. Das Parkgebührzentrum steht mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung und umfasst:

2.1 Mittel zum Empfangen von Informationen umfassend eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins einschließlich Informationen über einen Tarif, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) über das mobile Kommunikationsnetzwerk,

2.2 Mittel zum Empfangen eines Erzeugniszeitpunkts des Parkscheins, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird,

2.3 Mittel zum Bestimmen des Startzeitpunktes und des Preises des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen,

2.4 Mittel zum Erheben der Parkgebühr

2.5 und Mittel zum Erzeugen eines Ausgangserlaubniscodes in Erwiderung und Erhebung der Parkgebühr.

III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Anspruch 1 und den Anspruch 5 unmittelbar wortsinngemäß. Die Beklagten haben sich zur Sache nicht eingelassen und folglich die Verwirklichung der Merkmale der geltend gemachten Ansprüche nicht in Abrede gestellt. Der schlüssige Tatsachenvortag der Klägerin gilt aufgrund des Nichtbestreitens gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Die angegriffene Ausführungsform ist hiernach ein Parkgebührenzentrum gemäß dem Anspruch 5.
Es handelt sich um ein elektronisches System zur Errichtung der Parkgebühr mittels Mobiltelefon, wobei der zu bezahlende Betrag durch den Zentralrechner der Schrankenanlage ermittelt wird (Merkmal 1). Der Zentralrechner wird von der Beklagten betrieben. Die angegriffene Ausführungsform ermöglicht zudem die bargeldlose Entrichtung der Parkgebühren mittels Handy, in dem der bei Ausfahrt fällige Betrag durch die Anfrage der Ticket-ID-Nummer des Parkscheins per SMS bei entsprechender Bonität automatisch berechnet wird. Das Parkgebührzentrum steht folglich in Verbindung mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk (Merkmal 2). Die für jedes Parkticket individuelle Ticket-ID-Nummer, die der Nutzer per SMS von seiner Mobilstation über das mobile Kommunikationsnetzwerk an das Parkgebührenzentrum übermittelt, so dass dieses Zentrum die Informationen empfängt, enthält Informationen zur Parkzeit, d.h. Erzeugungszeitpunkt des Parkscheins und Beendigungszeitpunkt des Parkereignisses, und zum anzuwendenden Parktarif (Merkmale 2.1, 2.2, 2.3). Die fällige Parkgebühr wird durch den Zentralrechner der Schrankenanlage ermittelt und erhoben (Merkmal 2.4), wobei keine zusätzliche Park- oder Servicegebühr für die Nutzung der angegriffenen Ausführungsform entsteht. Die Abrechnung erfolgt sodann über die Mobilfunkrechnung bzw. Verrechnung mit dem Prepaid-Guthaben. Der Nutzer erhält nach Übermittlung seiner Ticket-ID-Nummer per SMS eine Bestätigungs-SMS mit Bezahlvermerk und kann danach mit dem Ticket ausparken. Es wird mithin ein Ausgangserlaubniscode übermittelt, der dazu führt, dass sich die Schranke nach Einführen des Parkscheins öffnet (Merkmal 2.5).

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht darüber hinaus gemeinsam mit der Parkscheinvorrichtung und der Ausgangssteuervorrichtung der Parkraumbewirtschafter den Anspruch 1 des Klagepatents.
Bezüglich des Merkmals 1.2 und der Merkmalsgruppe 3 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Weiterhin enthält das Parkgebührsystem dem unstreitigen Vortrag der Klägerin zufolge auch eine Parkscheinvorrichtung mit den erfindungsgemäßen Mitteln gem. den Merkmalen 1.1 und 2 und eine Ausgangssteuervorrichtung entsprechend dem Merkmal 1.3 und der Merkmalsgruppe 4. Der Nutzer sendet kurz vor der Rückkehr ins Parkhaus eine SMS an die auf dem Parkschein aufgedruckte Nummer unter Angabe seiner individuellen Ticket-ID-Nummer. Sodann erhält der Nutzer eine Bestätigungs-SMS mit Bezahlvermerk und kann danach mit dem Parkschein ausparken. Das Parkgebührenzentrum generiert folglich nach Erhalt der SMS einen Ausgangserlaubniscode im Hinblick auf die individuelle Parkscheinticketnummer und sendet diesen an eine Ausgangssteuervorrichtung, so dass sich die Schranke öffnet, nachdem der Parkschein bei der Ausfahrt eingeführt und der übermittelte Ausgangserlaubniscode erkannt worden ist.

IV.
Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Mit Blick auf die Verwirklichung des Anspruchs 1 handelt die Beklagte in Mittäterschaft mit den Parkraumbewirtschaftern. Deren Handeln muss sie sich folglich zurechnen lassen (§ 830 BGB).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 € festgesetzt.