4b O 150/12 – Spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2162

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Dezember 2013, Az. 4b O 150/12

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine Anordnung mit einer Halteanordnung und einem Werkstück zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen

in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen (nur die Beklagte zu 2)), dort anzubieten (beide Beklagte) und/oder in den Verkehr zu bringen (nur die Beklagte zu 1)),

wobei das Werkstück formschlüssig in eine Halteanordnung eingesetzt ist,

wobei die Halteanordnung als das Werkstück zumindest in einer Ebene umschließender Rahmen ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Halteanordnung mehrteilig ausgeführt ist,

die einzelnen Teile der Halteanordnung einander überlappend miteinander fest verbunden sind und

die Halteanordnung eine Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen auf zum Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes aufweist.

II.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I bezeichneten Handlungen, soweit sie jeweils betroffen sind, seit dem 26. April 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und Verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I bezeichneten Handlungen, soweit sie jeweils betroffen sind, seit dem 26.04.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in Ziff. I bezeichneten,

a) in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 26.04.2009 in Verkehr gebrachten Anordnungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Anordnungen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 20906 020 XXX in Deutschland vorliegt, ernsthaft und endgültig aufgefordert werden, diese Anordnungen an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und dem Dritten für den Fall der Rückgabe eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und

b) die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Anordnungen gemäß Ziff. I zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.
Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) 3.560,40 € zu zahlen.

VII.
Die Widerklage der Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

VIII.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IX.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmuster 20 2006 020 XXX (Anlage K2, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2006 027 XXX abgezweigt wurde. Für das Klagegebrauchsmuster gilt der 13.06.2006, d.h. der Tag der Patentanmeldung, als Anmeldetag. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 26.03.2009 eingetragen. Seine Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 30.04.2009. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft (vgl. Anlage K3).

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Werkstück zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen. Die Klägerin macht mir ihrem Hauptantrag eine Kombination der Ansprüche 4, 12 und 13 geltend. Die Ansprüche haben den folgenden Wortlaut:

Anspruch 4
Anordnung mit einer Halteanordnung und einem Werkstück zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen, wobei das Werkstück (1) formschlüssig in eine Halteanordnung (2) eingesetzt ist, wobei die Halteanordnung (2) als das Werkstück (1) zumindest in einer Ebene umschließender Rahmen ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteanordnung (2) eine Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen (3) aufweist.

Anspruch 12
Anordnung mit einer Halteanordnung und einem Werkstück zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen, wobei das Werkstück (1) form- und/oder kraftschlüssig in eine Halteanordnung (2) eingesetzt ist, wobei die Halteanordnung (2) als das Werkstück (1) zumindest in einer Ebene umschließender Rahmen ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteanordnung (2) mehrteilig ausgeführt ist.

Anspruch 13
Anordnung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Teile (4, 5) der Halteanordnung (2) einander überlappend miteinander fest verbunden sind.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen erfindungsgemäßer Ausführungsbeispiele, die der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen sind.

Figuren 1 und 2 zeigen die Schrägsicht bzw. Draufsicht auf ein Werkstück, das in eine Halteanordnung eingesetzt ist:

Figuren 3 und 4 zeigen die Schrägsicht bzw. Draufsicht auf ein Werkstück, das in einen Spannrahmen einer Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt ist.

Figur 7 bildet ein Kopierfräsgerät mit eingesetztem Spannrahmen für ein Modell und ein Werkstück in Schrägsicht ab.

Die Beklagten bieten in der Bundesrepublik Deutschland, u.a. auf ihrer Homepage, vorgesinterte Zirkondioxidrohlinge unter den Artikelnummern A1, A2, A3 und A4 mit Kunststoff-Rahmen „für B“ an (vgl. Anlage K1, K6 und K8; nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Die Beklagte zu 2) stellt diese Rohlinge in der Schweiz her und importiert sie in die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte zu 1) vertreibt die Produkte in Deutschland.

Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2012 ab. Die Beklagte zu 1) reagierte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2012. Die Beklagte zu 2) antwortete mit E-Mail vom 06.08.2012 (vgl. Anlagenkonvolut K9).

Die Klägerin ist der Meinung, das Klagegebrauchsmuster sei schutzfähig. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination sei gegenüber der Druckschrift WO 02/45XXX A1 (nachfolgend: WO XXX) neu und erfinderisch. In der WO XXX werde keine Halteanordnung offenbart, die ein Werkstück formschlüssig umschließe und mehrteilig ausgeführt sei, wobei die einzelnen Teile der Halteanordnung einander überlappend miteinander fest verbunden seien. Der Fachmann erhalte hierzu auch keine Anregungen.

Jedenfalls die mit dem Hilfsantrag gestellte Anspruchskombination sei gegenüber der WO XXX neu und erfinderisch. Die Schraubenlöcher in der WO XXX seien nicht zur Absaugung von Staub, der bei spanabhebender Bearbeitung entstehe, ausgestaltet.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters. Von einer formschlüssigen Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters müssten nicht derart große Klemmkräfte ausgehen, dass allein schon wegen des Formschlusses zwischen Werkstück und Halteanordnung eine hinreichend feste Verbindung hergestellt werde. Weitere Maßnahmen könnten ergriffen werden, um Werkstück und Halteanordnung ausreichend fest miteinander zu verbinden. Bei den angegriffenen Ausführungsformen passe das Werkstück in den umschließenden Rahmen. Dies reiche für eine formschlüssige Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters aus.

Die Klägerin beantragt,
mit ihrem Hauptantrag im Wesentlichen wie erkannt, wobei es im Unterlassungsantrag statt „Die Halteanordnung weist eine Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen auf zum Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes“ lediglich „Die Halteanordnung weist eine Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen auf“ heißt und die Klägerin zusätzlich beantragt, die Beklagten jeweils zu verurteilen, der Klägerin jeweils den Betrag von 1.800,20 € zu bezahlen.

hilfsweise,

im Wesentlichen wie erkannt, wobei die Klägerin zusätzlich beantragt, die Beklagten jeweils zu verurteilen, der Klägerin jeweils den Betrag von 1.800,20 € zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen sie,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 3.560,40 € zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die WO XXX nehme den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Gegenstand des Klagegebrauchsmusters vollumfänglich vorweg. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination beruhe wegen der WO XXX jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Selbst wenn das im Hilfsantrag neu vorgebrachte Merkmal nicht durch den Stand der Technik vorweggenommen sein sollte, könne dieses Merkmal nicht das Vorliegen eines erfinderischen Schritts stützen. Im Übrigen könne die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruchskombination wegen mangelnder Deutlichkeit keinen Bestand haben.

Die angegriffenen Ausführungsformen verletzten die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters nicht. Für einen Formschluss sei erforderlich, dass Teilkonturen der Verbindungselemente ineinandergreifen, dass also der eine Verbindungspartner dem anderen Verbindungspartner im Weg stehe. Bei den angegriffenen Ausführungsformen stelle das Umfassen des Rohlings durch den Rahmen kein formschlüssiges Einsetzen dar. Denn der Rohling könne mit einer Bewegung quer zur Rahmenebene aus dem Rahmen entfernt werden. Erst der Kleber stelle eine Verbindung zwischen Rohling und Rahmen her. Diese Verbindung sei aber stoffschlüssig und nicht formschlüssig.
Das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte zusätzliche Merkmal, nach dem die Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen zum Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes dienen, werde von den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht. Denn die Löcher und Schlitze bei den angegriffenen Ausführungsformen dienten der Positionierung und Fixierung der Rohlinge in der Bearbeitungsvorrichtung und würden im Einsatz durch Elemente der Bearbeitungsvorrichtung abgedeckt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich im Hilfsantrag teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.

A.
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Werkstück zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen.

Das Klagegebrauchsmuster führt einleitend aus, dass Werkstücke in solchen Bearbeitungsvorrichtungen positionsgerecht und v.a. sicher gehalten werden müssten, um ein Verrutschen während der Bearbeitung zu verhindern.

Häufig würden Werkstücke zwischen Backen eingespannt oder in vorbereitete Öffnungen eingeklebt werden. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert hieran, dass dies mit langen Wartezeiten bis zum Bearbeitungsbeginn verbunden sei.

Darüber hinaus ergäben sich bei der Bearbeitung von Werkstücken aus insbesondere weicheren Werkstoffen, die nach der Bearbeitung einer Härtung oder Sinterung unterzogen würden, vielfach Probleme beim Einsetzen in eine Bearbeitungsvorrichtung. Es könne regelmäßig nicht allzu großer Anpressdruck zum Eispannen ausgeübt werden und auch ein exaktes Einsetzen zur Bearbeitung sei problematisch (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0024], [0005], [0006], [0014]).

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), ein Werkstück so vorzubereiten, dass es in einfacher Weise und in gleichbleibender Genauigkeit in eine Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in der durch den Hauptantrag geltend gemachten Anspruchskombination eine Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Anordnung mit einer Halteanordnung und einem Werkstück zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen, wobei das Werkstück (1) formschlüssig in eine Halteanordnung (2) eingesetzt ist.

2. Die Halteanordnung (2) ist als das Werkstück (1) zumindest in einer Ebene umschließender Rahmen ausgebildet.

3. Die Halteanordnung (2) ist mehrteilig ausgeführt.

4. Die einzelnen Teile (4, 5) der Halteanordnung (2) sind einander überlappend miteinander fest verbunden.

5. Die Halteanordnung (2) weist eine Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen (3) auf.

II.
Mit Blick auf die Prüfung der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters bedarf es zunächst einer Auslegung sämtlicher Merkmale der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchskombination.

1.
Merkmal 1 fordert, dass das Werkstück form- und/oder kraftschlüssig in eine Halteanordnung eingesetzt ist.

Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff des „formschlüssigen Einsetzens“ nicht ausdrücklich.

Eine Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, dass unter „formschlüssigen Einsetzen“ eine Verbindung zu verstehen ist, bei der Teilkonturen der Verbindungselemente ineinandergreifen, der eine Verbindungspartner dem anderen Verbindungspartner also im Weg steht. Das bloße Umfassen eines Rohlings durch einen Rahmen reicht für eine so verstandene formschlüssige Verbindung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Rohling aus dem Rahmen durch bloßes Verschieben quer zur Rahmenebene entfernt werden oder gar aus dem Rahmen herausfallen kann.

Bei einer Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch macht der Fachmann jedoch nicht Halt. Er wird vielmehr den technischen Gesamtzusammenhang der Erfindung berücksichtigen, den der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift vermittelt. Danach ist unter einer formschlüssigen Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters eine Verbindung zu verstehen, in der die Halteanordnung das Werkstück derart fest umfasst, dass es in der Bearbeitungsvorrichtung verarbeitet werden kann. Dabei muss nicht bereits allein das Einsetzen des Werkstücks in die Halteanordnung eine feste Verbindung bewirken. Diese kann vielmehr durch weitere Hilfsmittel (z.B. Kleben, Verschweißen, Löten) hergestellt werden. Ein Rohling, um den ein Rahmen geklebt wird, stellt z.B. eine solche formschlüssige Verbindung dar.

Das Klagegebrauchsmuster setzt sich zum Ziel, ein Werkstück derart vorzubereiten, dass es einfach in eine Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt und dort positionsgerecht und sicher gehalten werden kann (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0001], [0003]). Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Werkstück nicht mehr direkt in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt wird, sondern zunächst in eine Halteanordnung. Sodann soll die mit dem Werkstück fest verbundene Halteanordnung in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt werden (Klagegebrauchsmusterschrift, [0004]).

Das Werkstück soll also nicht mehr – wie im Stand der Technik – zwischen Backen der Bearbeitungsvorrichtung eingespannt oder in Öffnungen der Bearbeitungsvorrichtung eingeklebt werden. Vielmehr sollen Probleme beim Einsetzen sowie Wartezeiten beim bzw. nach dem Einsetzen des Werkstücks in die Bearbeitungsvorrichtung bis zum eigentlichen Bearbeitungsbeginn vermieden werden. Durch das Einsetzen eines Werkstückes, das von einer Halteanordnung fest umfasst wird, wird eine Einspannung des Werkstücks, die an der Beschaffenheit und der Größe des Werkstücks orientiert ist, entbehrlich (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0024], [0005], [0006]). Bei Werkstücken mit weicheren Werkstoffen muss nicht auf einen niedrigen Anpressdruck geachtet werden (Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0024]). Unmittelbar vor der Bearbeitung muss nicht mehr gewartet werden, bis der Klebestoff zwischen Werkstück und Bearbeitungsvorrichtung getrocknet ist (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0010]).

Der Kern der Erfindung besteht also darin, dass das Werkstück in der Halteanordnung vor Einsetzen in die Bearbeitungsvorrichtung fest mit der Halteanordnung verbunden wird und die Bearbeitungsvorrichtung nur noch mit der Halteanordnung, die in ihren Außenabmessungen immer exakt gleich gestaltet werden kann, an der Bearbeitungsvorrichtung befestigt werden muss (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0006], [0014], [0030]). Dafür muss das Werkstück in die Halteanordnung eingesetzt und mit dieser verbunden werden. Das ist es, was das Klagegebrauchsmuster mit „formschlüssig“ meint. Eine formschlüssige Verbindung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird nur im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel und nur in Bezug auf das Einsetzen der Halteanordnung in den Spannrahmen beschrieben (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0031]). Darauf ist der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht begrenzt. Das Klagegebrauchsmuster nennt neben dieser festen Verbindung vielmehr weitere Möglichkeiten für die Ausgestaltung einer festen Verbindung zwischen Werkstück auf der einen Seite und das Werkstück umfassende Halteanordnung auf der anderen Seite. Je nach Art des Werkstoffes des Werkstückes kommen als mögliche Verbindungsarten auch Kleben, Löten und Schweißen in Betracht (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0010], [0011], [0028] und [0030]). Das Klagegebrauchsmuster beschreibt mithin einen zusätzlichen Stoffschluss als erfindungsgemäß. Entscheidend ist, dass das Werkstück sicher und unverrückbar in der Halteanordnung gehalten ist, um eine genaue Bearbeitung vornehmen zu können (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0030]).

2.

a.
Das Klagegebrauchsmuster versteht unter einem Werkstück (Merkmale 1 und 2), den Werkstoff, der in die Halteanordnung eingesetzt und von der Bearbeitungsvorrichtung bearbeitet wird (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0024], [0036]). Dabei kann es sich z.B. um einen keramischen Werkstoff für die Dentaltechnik oder um ein Schmuckstück für die Schmuckbearbeitung handeln (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0036]). Die Werkstücke müssen keine besondere Form oder Größe aufweisen (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0006]).

b.
Die Halteanordnung (Merkmale 1 bis 5) soll mit dem Werkstück ein einheitliches Element schaffen, das in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt werden kann (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0014]). Die Halteanordnung umfasst also die Elemente, die den Werkstoff fest umfassen und als Einheit mit dem Werkstoff zusammen einfach, positionsgerecht und sicher in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt werden können. Dabei kann die Halteanordnung jede beliebige Form aufweisen und aus Kunststoff, Metall, Holz oder anderen Materialien gefertigt sein. Es muss nur die erforderliche Steifigkeit für den entsprechenden Bearbeitungsvorgang gewährleistet sein (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0037], [0038]).

Um eine gute Halterung für das Werkstück und eine besondere Steifigkeit der Halteanordnung zu schaffen, schreibt Merkmal 2 vor, die Halteanordnung mit dem eingesetzten Werkstück zumindest in einer Ebene mit einem Rahmen zu umschließen (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0007], [0025]).

Darüber hinaus kann die Halteanordnung auch einen Steg umfassen, der eine größere Anlagefläche der Halteanordnung an dem Werkstück bewirkt und somit eine bessere Befestigung ermöglicht. Der Steg kann unterschiedlich ausgestaltet sein, z.B. als wulstartiger um das Werkstück laufender Steg, als dünner plattenförmiger Teil, der bis zum oberen Abschluss des Werkstücks geführt ist oder als Steg, der den oberen Rand des Werkstücks übergreift (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0040]).

Gemäß Merkmal 3 soll die Halteanordnung mehrteilig ausgeführt sein. Dadurch soll die Vormontage erleichtert und eine einfache und wirkungsvolle Verbindung zwischen Werkstück und Halteanordnung ermöglicht werden (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0012], [0029]). Dabei können zwei oder mehr als zwei Einzelteile verwendet werden. Die Einzelteile müssen nicht die gleiche Form und Größe aufweisen (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0029])

Nach Merkmal 4 sollen die einzelnen Teile der Halteanordnung einander überlappend miteinander fest verbunden sein. Dadurch soll ein Zusammenfügen der Halteanordnung so einfach wie möglich erfolgen und trotzdem ein in sich stabiles Element geschaffen werden, das mit dem Werkstück eine Einheit bildet (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0013], [0029]). Das Merkmal ist so zu verstehen, dass die einzelnen Teile sich überlappen und dann auf irgendeine Weise fest verbunden werden. Zwar könnte der Wortlaut „Um eine gegenseitige feste Verbindung zu erreichen, sind die einzelnen Teile einander überlappend miteinander fest verbunden“ (Klagepatentschrift, Abs. [0029]) darauf hindeuten, dass die feste Verbindung gerade und ausschließlich durch das einander Überlappen geschaffen werden soll. Dagegen spricht jedoch, dass bei gleichen Teilen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0029]), die spiegelbildlich ineinander gesetzt werden (vgl. Figur 1), keine feste Verbindung allein durch Überlappen entstehen kann.

Merkmal 5 sieht in der Halteanordnung eine Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen „für eine einfache Handhabung“ vor (Merkmal 5). Mit „einfacher Handhabung“ ist auch gemeint, dass durch die Löcher und Schlitze eine Befestigung mit dem Rahmen ermöglicht werden soll (vgl. Klagegebrauchsmuster Abs. [0008], der unmittelbar Abs. [0007] folgt und Abs. [0031]). Darüber hinaus soll aufgrund der Schlitze und/oder Löcher auch das Absaugen des Staubes, der bei der spanabhebenden Bearbeitung entsteht, nach unten über die Löcher bzw. Schlitze ermöglicht werden (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0008], [0026], [0035]).

III.
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung ist das Klagegebrauchsmuster mit der in dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchskombination nicht schutzfähig, vgl. § 1 Abs. 1 GebrMG. Die WO XXX nimmt die Erfindung neuheitsschädlich vorweg.

Figur 15 der WO XXX zeigt einen Radialschnitt eines in einen Halter gespannten Rohlings. Dabei besteht die Haltevorrichtung (42) aus dem Halter (24), der aus dem Halterunterteil (26), dem Halteroberteil (30), dem Spannadapter (34) und den Schrauben (32) besteht, mit der eingelegten Kombination aus Rohling (10) und Rahmen (12).

Während der Rohling (10) das zu bearbeitende Werkstück gemäß Merkmal 1 der geltend gemachten Anspruchskombination darstellt, zählen jedenfalls Halterunterteil (26), Halteroberteil (32) und Rahmen (12) zur Halteanordnung im Sinne von Merkmal 2. Denn diese Elemente schaffen mit dem Werkstück ein einheitliches Element, das in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt wird. Dabei ist die Halteanordnung mehrteilig gemäß Merkmal 3 der geltend gemachten Anspruchskombination ausgebildet. Der Rahmen (12) entspricht der im Klagegebrauchsmuster beschriebenen Halteanordnung bzw. dem Steg, der Teil der Halteanordnung ist und eine bessere Befestigung der übrigen Teile der Halteanordnung am Werkstück bewirkt. Der Halter (24) führt zu einer guten Halterung und einer besseren Steifigkeit. Dabei wird das Werkstück von dem Halter (24) und (12) derart fest umfasst, dass eine Bearbeitung in der Bearbeitungsvorrichtung ermöglicht wird. Konkret wird nach der allgemeinen Beschreibung z.B. über wenigstens einen Teil des Umfangs des Rohlings im Haftverbund ein schmaler Rahmen befestigt, der seinerseits verrutschsicher in einem stabilen Halter gehalten wird und diese Kombination wird verdreh– und verrutschsicher in der Werkzeugmaschine befestigt (vgl. WO XXX, Seite 3, Zeile 31 ff.). Damit besteht eine formschlüssige Verbindung zwischen Halteanordnung und Werkstück im Sinne des Klagegebrauchsmusters (vgl. auch Figuren 1 und 7 der WO XXX, in denen der Rohling (10) durch den Rahmen (12) umschlossen wird). Die einzelnen Teile der Halteanordnung sind daneben miteinander überlappend fest verbunden (Merkmal 4). Bei Figur 15 der WO XXX überlappen das Halteoberteil (30) und das Halteunterteil (26) den Rahmen (12). Der Rahmen (12) wird in das Halterunterteil (26) eingelegt, das eine passende, becherförmige Aussparung dafür bereit hält. Das Halteroberteil (30) wird auf das Halterunterteil (26) aufgesetzt und daran mit Schrauben befestigt. Dabei wird der Rahmen (12) zwischen dem Halterunterteil und dem Halteroberteil eingeklemmt. Dem Klagegebrauchsmuster lässt sich nicht entnehmen, dass die miteinander überlappenden Teile mittels einer Steckverbindung verbunden sein müssen und eine mit Hilfe von Schrauben hergestellte Klemmverbindung nicht umfasst ist. Die überlappenden Teile sollen lediglich – wie bei Figur 15 der WO XXX – eine einfache Montage ermöglichen und trotzdem ein in sich stabiles Element schaffen, das mit dem Werkstück eine Einheit bildet. Die Halteanordnung der WO XXX weist Schraubenlöcher auf (vgl. Merkmal 5).

B.
Die Klage ist im Hilfsantrag teilweise begründet.

I.
Mit dem Hilfsantrag macht die Klägerin die Kombination der Ansprüche 4, 12 und 13 in einer eingeschränkten Fassung geltend. Die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruchskombination unterscheidet sich von der Anspruchskombination im Hauptantrag dadurch, dass Merkmal 5 wie folgt lautet:

„die Halteanordnung (2) weist eine Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen (3) auf zum Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes“.

II.
Soweit die Merkmale des eingeschränkten Schutzanspruchs mit denen des ursprünglich geltend gemachten Schutzanspruchs übereinstimmen, kann auf die obige Auslegung verwiesen werden.

Durch das im Hilfsantrag eingeschränkte Merkmal 5 ist nunmehr klargestellt, dass die Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen dem Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes dienen sollen. Da die übrigen Sachmerkmale die technischen Voraussetzungen für den gewünschten Wirkungseintritt nur unvollkommen beschreiben, definiert diese Wirkungsangabe mittelbar eine räumlich-körperliche Anforderung an die Halteanordnung (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn. 39). Mit anderen Worten: Die Löcher und Schlitze müssen in der Halteanordnung derart ausgebildet sein, dass die Funktion (Absaugen des Staubes) erfüllt werden kann. Das ist – auch nach der übereinstimmenden Auslegung der Parteien – nur dann der Fall, wenn die Löcher und Schlitze während des Bearbeitungsvorgangs nicht verschlossen sind.

III.
Das Klagegebrauchsmuster ist mit der in dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchskombination schutzfähig.

Das Merkmal 5 in der eingeschränkten Fassung wird nicht durch die WO XXX neuheitsschädlich vorweggenommen. Die in der WO XXX beschriebenen Löcher (32) dienen der Aufnahme von Schrauben und sind daher auch als „Schraubenlöcher“ bezeichnet (vgl. WO XXX, Seite 11, Zeile 11). Mit Hilfe der Schrauben wird das Halteroberteil (30) mit dem Halterunterteil (26) zusammengeschraubt (vgl. WO XXX, Seite 11, Zeilen 26 bis 29). Sodann wird mit der Bearbeitung begonnen. Während des Bearbeitungsvorgangs sind die Schraubenlöcher (32) verschlossen und können nicht dem Absaugen des bei der Bearbeitung entstehenden Staubes dienen. Dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Ein erfinderischer Schritt ist zu bejahen. Gegenstand der Beurteilung ist die Erfindung in ihrer Gesamtheit. Die Erfindung darf also nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden, sondern ist als Einheit zu werten. Das gilt auch für Erfindungen, die – wie hier – mehrere Merkmale kombinieren und mehrere Teilaufgaben lösen. Die Prüfung muss sich auch insofern auf die ganze Erfindung beziehen (vgl. Schulte, 8. Auflage, § 4 PatG Rn. 10). Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters in der geltend gemachten Anspruchskombination ist, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Soweit die Beklagten meinen, die Erfindung sei aufgrund des eingeschränkten Merkmals 5 nicht deutlich offenbart (vgl. § 13 Abs. 2 GebrMG), kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann die Erfindung aufgrund der Offenbarung nicht ausführen könnte.

IV.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.

Es kommt nicht darauf an, ob die Löcher und Schlitze der angegriffenen Ausführungsformen in einer bestimmten Vorrichtung während der Bearbeitung derart verdeckt sind, dass das Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes nicht möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Löcher und Schlitze der angegriffenen Ausführungsformen objektiv dazu geeignet sind in irgendeiner Vorrichtung das Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes zu ermöglichen. Dies ist bei den vier Löchern, jedenfalls aber bei den beiden Schlitze der angegriffenen Ausführungsformen der Fall.

V.
Da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre der hilfsweise geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus § 24 Abs. 1 GebrMG. Mit dem Angebot, der Einfuhr und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen benutzen die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG unmittelbar. Da die Benutzung im vorliegenden Fall ohne Berechtigung erfolgte, sind die Beklagten entsprechend zur Unterlassung verpflichtet.

2.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 24 Abs. 2 GebrMG, weil die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft begingen. Aus der Feststellung des Verletzungstatbestandes kann in der Regel ohne das Vorliegen weiterer Umstände auf ein Verschulden geschlossen werden (BGH, GRUR 1977, 250, 252 – Kunststoffhohlprofil). Bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die Beklagten erkennen können und müssen, dass das Klagegebrauchsmuster in einem Umfang, der den Verletzungstatbestand einschließt, als schutzfähig anerkannt werden würde, und dass sich die angegriffene Ausführungsform als schutzrechtsverletzend darstellt (§ 276 BGB). Die Beklagten traf insofern eine eigene Prüfungspflicht.

Im Übrigen ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die unberechtigte Benutzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, da sie über diese ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit nicht gewerbliche Abnehmer und bloße Angebotsempfänger betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen aus § 24a Abs. 1 GebrMG und auf Rückruf gemäß § 24a Abs. 2 GebrMG. Eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 24a Abs. 3 GebrMG ist nicht gegeben.

VI.
Mangels berechtigter Abmahnung (s.u.) steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.800,20 € jeweils zu.
C.
Die Widerklage ist zum Teil begründet.

I.
Der Beklagten zu 1) steht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.560,40 € zu, die ihr für die Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung entstanden sind. Die Abmahnung war unberechtigt, da sie lediglich im Zusammenhang mit der Anspruchskombination ausgesprochen wurde, die die Klägerin mit ihrem unbegründeten Hauptantrag geltend gemacht hat.

Mit ihrer unberechtigten Abmahnung hat die Klägerin rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) eingegriffen. Sie handelte auch schuldhaft. Bei Abmahnungen aus ungeprüften Gebrauchsmustern verlangt die Rechtsprechung ein höheres Maß an Nachprüfung als bei einem Vorgehen aus geprüften Schutzrechten. Dies beruht auf der in diesem Fällen größeren Gefährdung des Schutzrechts in seinem materiellen Bestand (vgl. BGH, NJW 1979, 916 ff. Rn. 82 – Brombeerleuchte). Der Abmahnende muss sich durch eine gewissenhafte und sorgfältige Prüfung des Standes der Technik ein verlässliches Bild vom Rechtsbestand seines Schutzrechts machen, bevor er zur Abmahnung schreitet. Für ein Verschulden reicht es daher, wenn er in vorwerfbarer Weise den seinem Schutzrecht entgegenstehenden Stand der Technik nicht oder nur unvollständig berücksichtigt hat (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 331 ff. Rn. 14 – Chinaherde; vgl. BGHZ, 62, 29 ff. Rn. 26 – Maschenfester Strumpf; vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn. 700). Dem Abmahnungsschreiben der Klägerin vom 19.07.2012 lässt sich nicht entnehmen, dass sie überhaupt eine Prüfung der Schutzfähigkeit ihres Gebrauchsmusters vorgenommen hat, bevor sie die Beklagte zu 1) abgemahnt hat. In ihrem Schreiben stellt sie lediglich auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagte zu 1) ab (vgl. Anlagenkonvolut K9).

II.
Der Beklagten zu 2) steht kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Aus dem Anwaltsschreiben vom 13.08.2012 (vgl. Anlagenkonvolut K9) ergibt sich, dass der Rechtsanwalt und der mitwirkende Patentanwalt nur für die Beklagte zu 1) tätig geworden sind. Die Beklagte zu 2) hat dagegen mit E-Mail vom 06.08.2012 auf die Abmahnung reagiert (vgl. Anlagenkonvolut K9). Ihr sind daher nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen die Abmahnung keine Anwaltskosten entstanden.

D.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Da der Wert des Hauptantrags dem Wert des Hilfsantrags entspricht, war der Umstand, dass die Klage im Hauptantrag nicht begründet ist, kostenmäßig nicht zu berücksichtigen. Insofern waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Zwar ist die Klage auch im Hilfsantrag in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.800,20 € unbegründet, während die Widerklage des Beklagten zu 1) in Bezug auf die Anwaltskosten erfolgreich ist. Es handelt sich bei den Forderungen aber um verhältnismäßig geringfügige Forderungen im Sinne von § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 200.000,00 €

Durch die Widerklage wird der Streitwert nicht erhöht (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Eine Erhöhung des Streitwerts gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Geltendmachung einer neuen Anspruchskombination im Hilfsantrag keinen neuen Lebenssachverhalt betrifft. Auch hier gilt § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.