4b O 168/11 – Polyamid-Formmasse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2164

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Dezember 2013, Az. 4b O 168/11

Rechtsmittelinstanz: 2 U 2/14

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a. Polyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein können durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein können durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein können, und mit der Maßgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht überschreitet,

b. Granulat, insbesondere langfaserverstärktes Stäbchengranulat, Halbzeug oder Formkörper aus einer Polyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein können durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein können durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein können, und mit der Maßgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht überschreitet, insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und/oder nasser Umgebung,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.a. und b. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei für die Angaben zu Ziff. 2.a. Lieferscheine oder Rechnungen in Form von Kopien vorzulegen sind;

3. die vorstehend unter Ziffer 1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des deutschen Teils des EP 1 988 XXX erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 20.03.2008 angemeldeten und am 14.10.2009 u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen europäischen Patents EP 1 988 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent). Der deutsche Teil des Klagepatents, welches eine Priorität vom 03.05.2007 in Anspruch nimmt, wird beim DPMA unter dem Az. 50 208 000 XXX geführt. Das Klagepatent steht in Kraft. Es wurde mit Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22.01.2013 in seiner erteilten Fassung unverändert aufrechterhalten (Anlage PBP 7). Den seitens der Beklagten erklärten Beitritt zu dem gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahren (Anlage PBP 13) verwarf die Einspruchsabteilung als unzulässig. Über die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Beschwerde ist bislang nicht entschieden.

Das Klagepatent betrifft teilaromatische Polyamid-Formmassen und deren Verwendung. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche 1 und 22 lauten wie folgt:

„1. Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung:

(A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus
(A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure
(A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure

(B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe

(C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere

wobei die Komponenten A bis C zusammen 100% ergeben,

mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein können durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen,

und mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein können durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen,

und mit der Maßgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein können,

und mit der Maßgabe, dass die Summe der Monomere, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht überschreitet.

22. Granulat, insbesondere langfaserverstärktes Stäbchengranulat, Halbzeug oder Formkörper aus einer Polyamid-Formmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1-19 oder aus einer Polyamid-Mischung nach einem der Ansprüche 21 und 20, insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und/oder nasser Umgebung.“

Die Beklagte produziert Verbundstoffe zur Weiterverarbeitung in der chemischen Industrie. Unter dem Handelsnamen „A 1“ vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland ein von ihr hergestelltes Granulat aus Polyamid-Formmasse (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), welches sie im Oktober 2010 auf der Kunststoffmesse K in Düsseldorf ausstellte. Die Beklagte lieferte die angegriffene Ausführungsform an die B GmbH in Hamburg.

Die angegriffene Ausführungsform hat einen Polyamid-Anteil, der die Monomere 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin, Terephthalsäure und Adipinsäure enthält. Ausgehend von diesen Monomeren weist sie im Endprodukt die Amideinheiten 10T (Decandiamin + Terephthalsäure), 6T (Hexandiamin + Terephthalsäure), 66 (Hexandiamin + Adipinsäure) und 106 (Decandiamin + Adipinsäure) auf. Die angegriffene Ausführungsform ist bevorzugt zur Verwendung in feuchter und/oder nasser Umgebung.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße Verwirklichung der Ansprüche 1 und 22 des Klagepatents. Anspruch 1 des Klagepatents sei ein Stoffanspruch, der keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Herstellungsverfahrens der geschützten Polyamid-Formmasse aufweise oder Anhaltspunkte dafür liefere, dass nur die genannten Monomeren als Edukte (Ausgangsstoffe für die Reaktion) eingesetzt werden dürften. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse könne durch jedes an sich bekannte Verfahren hergestellt werden, wobei es insbesondere mit Blick auf das Copolyamid 10T/6T nicht zwingend der Verwendung von „fertigen“ 10T- bzw. 6T- Einheiten bedürfe. Maßgeblich sei die Zusammensetzung des Endprodukts, d. h. der hergestellten Polyamid-Formmasse.
Dass die angegriffene Ausführungsform die erfindungsgemäße Zusammensetzung aufweise, belege die ordnungsgemäß an einer Probe der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform an die Firma B GmbH durchgeführte Analyse (Analysebericht Anlage K 4).
Die Klägerin behauptet, die Verteilung der Monomere in einem Copolyamid und somit die Entstehung des jeweiligen Amids (10T- bzw. 6T), die das Copolyamid bilden, geschehe nicht zufällig, sondern nach statistischen Gesetzmäßigkeiten. Deshalb sei bereits vor der Herstellung bekannt, welche Copolyamide und Polyamide in dem hergestellten Produkt enthalten sein werden.
Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten – vorsorglich mit Nichtwissen bestrittenen – Verwendung eines AH-Salzes (66-Einheit, bestehend aus 1,6 Hexandiamin und Adipinsäure) bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform sei zu bemerken, dass dieses keine „fertige“ 66-Einheit mit einer kovalenten Amid-Bindung sei, sondern als ionisches Assoziat aus protoniertem Hexandiamin und deprotonierter Adipinsäure vorliege, das sich im Laufe des Herstellungsverfahrens zwingend aufspalte, so dass die in dem AH-Salz enthaltenen Monomere 1,6 Hexandiamin und Adipinsäure in ihrer jeweils freien Form vorlägen und somit für eine Polymerisationsreaktion unter Ausbildung von Amid-Bindungen mit den im Reaktionsgemisch ebenfalls vorhandenen Monomeren Terephthalsäure bzw. 1,10 Decandiamin zur Verfügung stünden.

Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den beim Europäischen Patentamt anhängigen Einspruch gegen das Klagepatent nach § 148 ZPO auszusetzen.

Die Beklagte ist der Ansicht, Anspruch 1 sei ein „product-by-process“-Anspruch, da die nachfolgende Struktur des Polyamids durch die vorherige Verwendung von Monomeren definiert sei, die wiederum zu Amid-Einheiten (Salze) verbunden würden. Erst nach diesen beiden Schritten bilde sich ein Copolyamid nach dem Klagepatent. Die exakten Reaktionsabläufe bei der Herstellung von Polyamiden seien ungeklärt, weshalb der Fachmann das spätere Produkt über dessen Ausgangsprodukte – die er als einziges kenne und kontrollieren könne – definiere. Demzufolge müssten die vom jeweiligen Copolyamid-System ausdrücklich benannten Einheiten zur Herstellung des jeweiligen Systems verwendet werden. Für das Klagepatent, welches ausdrücklich nur ein 10T/6T-System unter Schutz stelle, bedeute dies, dass zwingend 10T/6T-Einheiten als Ausgangsstoffe für die Herstellung des Copolyamids verwendet werden müssten. Es müssten folglich entweder aus den Monomeren 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure zunächst 10T- und 6T-Einheiten hergestellt werden, die dann weiter zu fertigen Polyamid-Ketten kondensieren, oder es müssten im ersten Schritt fertige 10T- und 6T-Einheiten als vorgefertigte Salze Verwendung finden. Ob das Endprodukt 10T/6T-Einheiten bzw. Copolyamid 10T/6T aufweise, sei demgegenüber nicht von Bedeutung. Dem Fachmann sei die Tatsache bewusst, dass bei Verwendung unterschiedlicher Monomeren und unterschiedlicher Amid-Bestandteile im Endprodukt zufällig Monomeren nebeneinander liegen könnten, die zusammen betrachtet eine 6T-Einheit bildeten. Die Entstehung zufälliger bzw. automatischer Einheiten könne weder verhindert noch von vornherein eindeutig quantifiziert werden. Die genaue Angabe des Verhältnisses von zwei bestimmten Einheiten müsse sich somit auf die Ausgangsstoffe beziehen. Der tatsächliche Anteil der Einheiten in der Polyamid-Formmasse lasse sich nämlich erst nach Auflösung der fertigen Polyamid-Kette feststellen.
Basierend auf diesem Verständnis stellt die Beklagte eine Patentverletzung in Abrede. Die angegriffene Ausführungsform weise kein Copolyamid 10T/6T und keine 6T-Einheit auf, die aus Hexandiamin und Terephthalsäure gebildet wäre. Sie arbeite vielmehr ein 10T/66 Copolyamid. Die Beklagte behauptet, als Ausgangsstoffe würden einerseits die Monomeren Terephthalsäure und 1,10 Decandiamin sowie eine fertige 66 Einheit, das sogenannte AH-Salz genutzt. Freies 1,6 Hexandiamin werde nicht verwendet. Das Ergebnis der Salzbildung seien somit ausschließlich 10T-Einheiten und 66-Einheiten. Das verwendete AH-Salz löse sich während der Reaktion nicht vollständig in Monomere auf. Soweit die in der nächsten Verarbeitungsstufe gebildeten Polyamid-Ketten ein an ein Terephthalsäure-Monomer angeschlossenes 1,6 Hexandiamin-Monomer aufwiesen, sei bei isolierter Betrachtung zwar eine 6T-Einheit zu erkennen. Hierbei handele es sich jedoch um eine zufälliges bzw. ein „automatisch“ entstehendes Nebenprodukt. Die Beklagte behauptet weiter, dass sich bei der Verwendung eines AH-Salzes anstelle einzelner Monomere unterschiedliche Strukturen des resultierenden Polyamids ergeben würden. Sie könne experimentell zeigen, dass bei Vorlage eines Salzes die entsprechende Amid-Einheit sehr viel häufiger im späteren Polyamid vorkomme. Es sei zu vermuten, dass die beiden nächstliegenden, bereits durch Ionenbindung angenäherten Monomere statistisch gesehen häufiger miteinander reagierten als andere Monomere. Aus der verwendeten Menge der Monomere könne folglich nicht zwingend auf die spätere Struktur des Polyamids geschlossen werden. Der Nachweis dieser Tatsachen finde sich in dem Untersuchungsbericht PBP 16. Dieser Untersuchung liege ein Vergleich der angegriffenen Ausführungsform mit einem 10T/6T Copolyamid, das aus Einzelmonomeren hergestellt wurde und von der Struktur der klagepatentgemäßen Technik entspreche, zugrunde. Es falle auf, dass in der angegriffenen Ausführungsform mehr 10T- und nahezu doppelt so viele 66-Einheiten entstünden wie bei dem klagepatentgemäßen Copolyamid.
Mit der Analyse K 4 könne eine Verwirklichung des Klagepatents schon deswegen nicht belegt werden, weil die Analyse nicht die Ausgangsstoffe benenne. Die Analyse sei zudem unrichtig. Es werde ein Polyamidanteil von 47,8 Gew.-% konstatiert, obgleich die Summe der angeblich festgestellten vier Bestandteile einen Polyamidanteil von 53,71 Gew.-% sei. Der Analyse sei ferner nicht zu entnehmen, zu welchem Anteil die angegriffene Ausführungsform 66 und 106 Einheiten enthalte.
Die Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents scheitere außerdem an dem widersprüchlichen Verhalten der Klägerin. Gegenüber dem europäischen Patentamt habe die Klägerin das Klagepatent insbesondere dadurch vom Stand der Technik abgegrenzt, dass in dem Bestandteil (A2) immer 6T-Einheiten vorhanden sein müssten. Darüber hinaus habe sie darauf verwiesen, dass in beiden Bestandteilen (A1) und (A2) die „gleiche Säure, namentliche Terephthalsäure eingesetzt wird.“ Anders als im hiesigen Verletzungsverfahren habe die Klägerin im Einspruchsverfahren mithin die Ansicht vertreten, dass es entscheidend auf die Monomere und die daraus gewonnenen Amid-Einheiten als Zwischenprodukte zum späteren Copolyamid ankomme.
Hilfsweise sei der Rechtsstreit bis zur Beschwerdeentscheidung auszusetzen. Abgesehen davon, dass die Einspruchsabteilung ihren Beitritt zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, sei die Entscheidung auch inhaltlich offensichtlich falsch. Der Gegenstand des Klagepatents werde durch die US 2004/0077769 (Entgegenhaltung D1) vollständig vorweggenommen

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Die Erfindung der Ansprüche 1 und 22 betrifft Polyamid-Formmassen auf Basis eines Terephthalsäure-Copolyamids.

Ein Copolyamid setzt sich aus einer Vielzahl von Polyamidketten zusammen. Eine Polyamidkette wiederum besteht aus einer Vielzahl von Amid-Einheiten, die über kovalente Bindungen verbunden sind. Eine Amid-Einheit besteht aus zwei Monomeren, nach dem Klagepatent Diamin und Dicarbonsäure. Ein Copolyamid ist ein Polyamid, das aus verschiedenen Monomeren aufgebaut ist.

Polyamide und Copolyamide sind nach den einleitenden Ausführungen in der Klagepatentschrift aus dem Stand der Technik bekannt. Sie weisen unterschiedliche Vor- und Nachteile auf.

Bekannte Standardpolyamide wie PA6 und PA66 lassen sich beispielsweise leicht verarbeiten, haben hohe Schmelzpunkte und hohe Wärmeformbeständigkeit, insbesondere wenn sie mit Glasfasern verstärkt sind oder mineralische Füllstoffe enthalten. Allerdings weisen sie auch eine hohe Wasseraufnahme von bis zu 60% bei Lagerung im Wasser auf. Sie sind daher für die Anwendung mit hohen Anforderungen an die Dimensionsstabilität unter nassen oder feuchten Bedingungen nicht einsetzbar.

Die gleichfalls bekannten langkettigen alipathischen Polyamide aus Aminoundecansäure (PA11) oder Larinlactam (PA12) oder aus Dodecandiamin und Dodecandisäure (PA12) haben zwar eine niedrige Wasseraufnahme, aber unerwünscht tiefe Schmelzpunkte unter 200˚C. Diese Polyamide sind für technische Anwendungen bei höheren Temperaturen nicht geeignet.

Teilaromatische Polyamide des Typs PA6T/6I, wie sie in der US 4, 607, 073 beschrieben sind, haben zwar eine reduzierte Wasseraufnahme verglichen mit PA6 und PA66 und die mechanischen Eigenschaften bleiben nach Wasseraufnahme weitgehend erhalten. Die Wasseraufnahme ist jedoch für Präzisionsteile immer noch zu hoch (Quellung), die Schmelzpunkte sind ebenfalls zu hoch und durch die Verwendung der Isophthalsäure werden die Kristallinität sowie die Kristallisationsgeschwindigkeit stark abgesenkt, und die Verarbeitbarkeit ist problematisch. Das gleichfalls in der genannten Schrift beschriebene PA10T zeigt eine stark reduzierte Wasseraufnahme, so dass sich die mechanischen Eigenschaften bei Lagerung im Wasser nicht verändern. Das Material ist indessen hochkristallin und kristallisiert sehr schnell, so dass es beim Spritzguss zum Einfrieren der Düse kommt.

Die aus der EP 0 659 799, der EP 0 976 774, der EP 1 186 634 und der EP 1 375 578 bekannten teilaromatischen Polyamide zeichnen sich zwar durch ein gute Verarbeitbarkeit, exzellente Kristallinität, gute Wärmeformbeständigkeit, niedrige Wasseraufnahme, gute chemische Beständigkeit, Dimensionsstabilität und Zähigkeit aus. Sie enthalten jedoch 2-Methyl-1,8-octandiamin, welches zurzeit in Europa nicht zugelassen ist.

Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent diverse Druckschriften, die weitere Polyamide und Copolyamide offenbaren. Ihnen ist gemein, dass ausschließlich Systeme auf Basis von 1,6 Hexandiamin, Terephthalsäure und Isophthalsäure oder Adipinsäure (PA6T/6I und PA 6T/66) oder Systeme mit 1,6 Hexandiamin, Terephthalsäure, Adipinsäure und Caprolactam gezeigt sind.

Ausgehend von dem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Polyamid-Formmasse zur Verfügung zu stellen, welche sowohl hinsichtlich der mechanischen Eigenschaften auch unter nassen oder feuchten Bedingungen als auch hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im Vergleich zum Stand der Technik verbessert ist.

Gelöst wird die Aufgabe durch eine Kombination der in den Ansprüchen 1 und 22 niedergelegten Merkmale, die sich wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1:
1. Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung:

a. 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus

i. (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure,

ii. (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure,

b. (B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe,

c. (C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere.

d. Die Komponenten (A) bis (C) ergeben zusammen 100%.

2. In der Komponente (A) können unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2)

a. bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen,

b. bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen.

3. In der Komponente (A) können nicht mehr als 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein.

4. Die Summe der Monomere, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, überschreitet nicht eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente (A) eingesetzten Monomere.

Anspruch 22:
1. Granulat, insbesondere
a. langfaserverstärktes Stäbchengranulat,
b. Halbzeug oder
c. Formkörper.

2. Das Granulat besteht aus
a. einer Polyamid-Formmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1-19 oder
b. aus einer Polyamid-Mischung nach einem der Ansprüche 21 und 20.

3. Das Granulat ist insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und/oder nasser Umgebung

II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Ansprüche 1 und 22 des Klagepatents wortsinngemäß.

1)
Die Parteien stimmen zu Recht darin überein, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1.a.i., die Merkmalsgruppe 2 sowie die Merkmale 3 und 4 des Anspruchs 1 und zudem die Merkmalsgruppe 1 sowie die Merkmale 2 und 3 des Anspruchs 22 verwirklicht. Weitere Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen sich.

2)
Die angegriffene Ausführungsform weist darüber hinaus ein Copolyamid 10T/6T im Sinne des Merkmals 1.a. und 6T-Einheiten gemäß Merkmal 1.a.ii des Anspruchs 1 auf. Sie verwirklicht damit zugleich das Merkmal 2a. des Anspruchs 22.

a)
Anspruch 1 – worauf Anspruch 22 Bezug nimmt – stellt in Merkmal 1.a. eine Polyamid-Formmasse unter Schutz, die zu 30-100 Gew.-% wenigstens aus einem Copolyamid 10T/6T zusammengesetzt ist, wobei das Copolyamid 10T/6T entsprechend Merkmal 1.a.ii aus 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure, aufgebaut sein muss. Diese Vorgaben betreffen das Endprodukt, die hergestellte Polyamid-Formmasse. Auf Grund welcher Herstellungsvorgänge in der Polyamid-Formmasse das erfindungsgemäße Copolyamid 10T/6T aufgebaut ist, welches Herstellungsverfahren angewendet wurde, ob hierbei als Ausgangsstoff „fertige“ 6T-Einheiten bzw. freie Monomere verwendet wurden und ob hierbei „zufällig“ 6T-Einheiten entstehen, lässt Anspruch 1 offen. Nach Anspruch 1 führt es zudem nicht aus dem Schutzbereich heraus, wenn in der hergestellten Polyamid-Formmasse auch Polyamide der 106- oder 66-Einheiten vorhanden sind.

Anspruch 1 kennzeichnet einen Stoff bzw. ein Erzeugnis und ist ein Sachanspruch. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse muss (nach ihrer Herstellung) eine Zusammensetzung aufweisen, die durch bestimmte – in den einzelnen Merkmalen des Anspruchs niedergelegte – räumlich-körperliche Merkmale gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung des Erzeugnisses erfolgt demgegenüber nicht im Gewand eines Product-by-process-Anspruchs, wofür erforderlich wäre, dass ein (Herstellungs-)Verfahren zur Definition der Polyamid-Formmasse dient, weil eine präzisere Kennzeichnung des Erzeugnisses durch strukturelle Merkmale nicht zuverlässig möglich oder ganz unpraktikabel wäre (BGH BeckRS 2010, 18946; BGH GRUR 1993, 651 – Tetraploide Kamille).

Betrachtet der Fachmann als Ausgangspunkt und Grundlage seiner Überlegungen den Anspruchswortlaut nimmt er zunächst zur Kenntnis, dass in diesem von einer „Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung: (A) 30 – 100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus, … (A2) 5 bis 60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure …“ die Rede ist. Geschützt ist demnach ein Stoff bzw. ein Erzeugnis, dessen Aufbau und Einheiten festgelegt sind. Ein Verfahren zur Herstellung des geschützten Erzeugnisses ist hingegen an keiner Stelle erwähnt; ebenso wenig die Verwendung einer der genannten Einheiten als Ausgangsstoff.

Die Vorgabe eines bestimmten Verfahrens oder eines bestimmten Ausgangsstoffes in dem von der Beklagten genannten Sinne kann auch nicht in den im Anspruch verwendeten Begriff „Copolyamid 10T/6T“ hineingelesen werden. Abgesehen davon, dass der Anspruch 1 insoweit nicht von einem „System“ spricht, lässt sich nicht feststellen, dass der Fachmann diesen Begriff als Qualifizierung der Ausgangsstoffe und nicht als Qualifizierung des in der hergestellten Polyamid-Formmasse vorhandenen Copolyamids versteht. Ein Beleg für ein dahingehendes – von der Klägerin bestrittenes – gebräuchliches Fachverständnis findet sich nicht. Und selbst wenn diesem Begriff nach dem allgemeinen Fachverständnis ein dahingehender Inhalt beizumessen wäre, ist zu berücksichtigen, dass die Merkmale eines Patentanspruchs aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden müssen und gebräuchliche Fachbegriffe nicht unbesehen mit ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gegebenen Inhalt zugrunde gelegt werden können.

Richtet der Fachmann seinen Fokus auf das Klagepatent, berücksichtigt er den Inhalt des Anspruchs 1 in seiner Gesamtheit und wird infolge dessen gewahr, dass Merkmal 2 a.1. es gestattet, in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) in einem gewissen Umfang die Terephthalsäure durch eine andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbonsäure mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen zu ersetzen. Die Terephthalsäure kann folglich durch Adipinsäure ersetzt werden, wie beispielsweise auch aus Absatz [0040] des Klagepatents hervorgeht. Im Falle eines anspruchsgemäßen Ersetzen der Terephthalsäure durch Adipinsäure enthält die Polyamid-Formmasse – wie der Fachmann unstreitig weiß – neben 10T- und 6T-Einheiten auch Polyamide der 106- und 66-Einheiten. Auch für diese erfindungsgemäße Variante belässt es der Anspruch bei der Bezeichnung „Copolyamid 10T/6T“, woraus der Fachmann den Schluss zieht, dass es nicht auf die Ausgangsstoffe, sondern auf das Vorhandensein von 10T/6T- Einheiten in der hergestellten Polyamid-Formmasse ankommt, wobei 10T entsprechend der üblichen Listung die am häufigsten vorkommenden Einheiten und 6T die am zweithäufigsten vorkommenden Einheiten sind.

Gestützt wird dieses Verständnis durch die von der technischen Lehre zwingend beanspruchten Vorteile. Die erfindungsgemäße Polyamid-Formmasse muss in Abgrenzung zum Stand der Technik bestimmte verbesserte Eigenschaften aufweisen. Wie insbesondere in Absatz [0022] des Klagepatents erläutert, soll die Polyamid-Formmasse über eine hohe Wärmebeständigkeit, gute Verarbeitbarkeit, niedrige Wasseraufnahme, unveränderte mechanische Eigenschaften nach Wasseraufnahme, gute Oberflächenqualität der glasfaserverstärkten Produkte und hohe Dimensionsstabilität verfügen. Diese Eigenschaften der Polyamid-Formmasse sind kein Selbstzweck, sondern sollen dazu führen, dass die aus der Formmasse geformten Vorrichtungen, Gegenstände, Teile etc. die genannten Vorteile und Charakteristiken aufweisen. Entscheidend sind folglich die Eigenschaften der hergestellten Polyamid-Formmasse, die gerade auf der erfindungsgemäßen Kombination der im Anspruch genannten Komponenten beruht (vgl. auch Absatz [0020]).
Dass die hergestellte Polyamid-Formmasse, die u. a. aus Copolyamid 10T/6T zusammengesetzt ist, diese Vorteile nur dann aufweist, wenn als Ausgangsstoff „fertige“ 6T-Einheiten bzw. freie Monomere verwendet wurden, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat derartiges nicht vorgetragen und auch ihre Behauptung, bei Einsatz eines Salzes, hier eines AH-Salzes, als Ausgangsstoff komme es zu „strukturellen Unterschieden“ verfängt nicht. Selbst wenn die von der Beklagten behaupteten strukturellen Unterschiede im hergestellten Copolyamid vorhanden sein und ihren Grund darin finden sollten, dass die Wahrscheinlichkeit der Bildung einer 66-Einheit wegen der Verwendung des AH-Salzes größer ist und so nahezu doppelt so viele 66-Einheiten wie bei einem Herstellungsverfahren mit „fertigen“ 6T-Einheiten entstehen sollten, ist nicht ersichtlich, welche Konsequenzen dies für die hergestellte Polyamid-Formmasse mit sich bringt und dass etwaige Konsequenzen aus dem Schutzbereich des Anspruchs herausführen. Insbesondere die in Absatz [0022] genannten Vorteile und Eigenschaften der Polyamid-Formmasse hat die Beklagte bei Verwendung des Salzes nicht in Abrede gestellt.

Einen Bedarf, zur Bestimmung des Copolyamids auf die Ausgangsstoffe zurückzugreifen, sieht der Fachmann nicht. Denn es lässt sich weder feststellen, dass eine hergestellte Polyamid-Formmasse nicht auf die in ihr vorhandenen Bestandteile hin untersucht werden könnte, noch ist festzustellen, dass es sich – auch wenn die genauen chemischen Reaktionsabläufe bei der Herstellung eines Copolyamids, insbesondere der Mechanismus der Amid-Bindung nicht eindeutig geklärt sind – um einen „unkontrollierten“ oder „zufälligen“ Vorgang in dem Sinne handelt, dass der Fachmann nie weiß, welches Copolyamid im Endprodukt vorhanden sein wird. Aufgrund der statistisch vorhersagbaren Verteilung der Monomere in dem herzustellenden Copolyamid ist dem Fachmann vielmehr bekannt, welche Copolyamide und Polyamide bei Verwendung einer bestimmten Menge von Diaminen und Dicarbonsäuren entstehen. Dass die Verteilung der Monomere in einem Copolyamid und somit die Entstehung des jeweiligen Amids, die das Copolyamid bilden, nicht zufällig, sondern nach statistischen Gesetzmäßigkeiten erfolgt, belegt die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 17), welche als sachkundige Äußerung zu beachten ist. Ein weiterer Beleg ist der als Anlage K 11 überreichte Wikipedia-Auszug zum Stichwort „Polyamide“.

Gegen das von der Beklagten vertretene Verständnis spricht fürderhin die Beschreibung des Klagepatents. In Absatz [0114] ist festgehalten, dass die „teilaromatischen Copolyamide (A) PA10T/6T … mit an sich bekannten Verfahren hergestellt werden können.“ Eine Festlegung auf ein bestimmtes (der bekannten) Verfahren ist dies gerade nicht. Hinzu tritt, dass als eine Herstellungsmöglichkeit in Absatz [0117] ein Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung von Polyamiden beschrieben wird, bei dem zunächst wässrige „Lösungen von Salzen aus Dicarbonsäuren und Diaminen“ erhitzt werden. Ausgangsstoff dieser Herstellungsvariante sind folglich nicht die jeweiligen Monomere Diamin und Dicarbonsäure, sondern die Salze dieser Monomeren. In Absatz [0022] wird ferner ein einstufiges Batchverfahren beschrieben, bei dem zur Herstellung des geschützten Copolyamids die Mischung der Monomeren oder deren Salze für einen bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Temperatur aufgeheizt werden. Auch für dieses Herstellungsverfahren ist es dem Klagepatent zufolge möglich, die Salze der Monomeren (und nicht die jeweiligen Monomeren selbst) als Ausgangsstoffe einzusetzen. Ein Copolyamid 10T/6T, welches mittels eines Herstellungsverfahrens hergestellt wird, bei dem die Salze von Monomeren als Edukt verwendet werden, wird demzufolge als erfindungsgemäß beschrieben.

Soweit im Rahmen der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele der Einsatz „fertiger“ 6T-Einheiten zur Herstellung erläutert wird, bietet das Klagepatent keinen Anknüpfungspunkt dafür, den Anspruch auf die bzw. eines der Ausführungsbeispiele einzuschränken.

Auch die weiteren, von der Beklagten vorgebrachten Beschreibungsstellen werden den Fachmann nicht zu einem einschränkenden Verständnis hinsichtlich eines Herstellungsverfahrens bzw. der zu verwendeten Ausgangsstoffe leiten. Die Absätze [0019] und [0028] des Klagepatents betreffen das Ersetzen der Komponente (A) gemäß den in der Merkmalsgruppe 2 enthaltenen Vorgaben. Unabhängig davon, dass in diesen Absätzen nur eine bevorzugte Ersetzungsvariante genannt ist, ist ihnen keine Aussage zu der Verwendung einer „fertigen“ 6T-Einheit zu entnehmen. Absatz [0026] des Klagepatents befasst sich mit der genügenden Reinheit der eingesetzten Monomeren. Auch hier ist indes zunächst im Blick zu halten, dass dieser Absatz nur eine vorteilhafte Ausgestaltung beschreibt. Darüber hinaus ist die Reinheit eines Stoffes nicht gleichbedeutend mit der isolierten Verwendung als Ausgangsstoff; es geht vielmehr um nicht erwünschte Verunreinigungen. Ein Salz eines der im Anspruch genannten Monomere kann nicht als eine Verunreinigung angesehen werden. Ferner lässt sich auch Absatz [0047] des Klagepatents nicht für die Sichtweise fruchtbar machen, dass das Copolyamid 10T/6T aus „fertigen“ 6T-Einheiten aufgebaut sein muss. In diesem Absatz wird der beim Herstellungsprozess eintretende Diaminverlust thematisiert und vorgeschlagen, zum Ausgleich des Diaminverlustes bevorzugt dem Monomeransatz ein Diaminüberschuss in einer bestimmten Größenordnung zuzusetzen. Auch hier wird demnach lediglich eine bevorzugte Variante geschildert, wobei dieser Absatz überdies den Verfahrensanspruch 31 erläutert. Schließlich verhilft auch der Verweis auf Absatz [0010] des Klagepatents nicht zum Erfolg. Auch wenn dort mit Bezug auf die EP 0 697 429 vom Klagepatent verschiedene Bezeichnungen für die dort bevorzugten Polyamide aufgeführt werden, obgleich in den dortigen Beispielen wegen der Ausgangsstoffe auch immer (automatisch) andere Einheiten gebildet werden, steht dies nicht im Widerspruch zum hiesigen Verständnis. Denn auch nach Anspruch 1 ist es nicht ausgeschlossen, dass neben den zur Bezeichnung des Copolyamids verwendeten Einheiten noch andere Einheiten im geschützten Erzeugnis vorhanden sind.

Abschließend ist zu bemerken, dass der Fachmann auch nicht deshalb zu einer anderen Sichtweise neigt, weil in Merkmal 1.a.ii näher erläutert ist, aus was die 6T-Einheiten gebildet sind. Zwar belehrt bereits der Begriff „6T-Einheiten“ für sich genommen den Fachmann darüber, aus welchen Monomeren die Einheit besteht. Mit Blick auf die in der Merkmalsgruppe 2 vorgesehenen Ersetzungsmöglichkeiten verschafft ihm die Benennung der Einheiten in Merkmal 1.a.ii jedoch Klarheit und einen eindeutigen Anknüpfungspunkt, was wie nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 ersetzt werden kann.

b)
Ausgehend von diesem Verständnis verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1.a und 1.a.ii des Anspruchs 1. Dies folgt sowohl aus dem von der Klägerin vorgelegten Analysebericht K 4 wie auch aus dem als Anlage PBP 16 von der Beklagten vorgelegten Untersuchungsbericht (dessen in der mündlichen Verhandlung überreichte „Übersetzung“ sich vom Original unterscheidet).

Trotz der zum Teil voneinander abweichenden einzelnen Angaben weist die angegriffene Ausführungsform nach beiden Berichten im Endprodukt die Amid-Einheiten 10T, 6T, 66 und 106 auf. Gleichfalls beide Berichte belegen einen durchschnittlichen Anteil von 10T-Einheiten und einen durchschnittlichen Anteil von 6T-Einheiten, der innerhalb der jeweiligen anspruchsgemäßen Mol-% liegt. Beiden Berichten ist ferner zu entnehmen, dass die beiden genannten Einheiten die im Endprodukt am häufigsten vorkommenden Einheiten sind. Angesichts dieser insoweit übereinstimmenden Ergebnisse des Analyseberichts Anlage K 4 und des Untersuchungsberichts Anlage PBP 16, der nach dem Vorbringen der Beklagten die angegriffene Ausführungsform untersucht, bedarf es keiner weiteren Klärung, ob die von der Beklagten gegen den Analysebericht Anlage K 4 vorgebrachten Einwände durchgreifen. Selbst wenn der Analysebericht Anlage K 4 eine falsche Addition der Gewichtsprozente der einzelnen Bestandteile des Polyamids enthalten sollte, und obwohl sich in dem Analysebericht K 4 keine Differenzierung des Mol-%-Anteils von 106 und 66 findet, führt dies aufgrund der Erkenntnisse aus dem Untersuchungsbericht Anlage PBP 16 nicht aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 heraus. Der Untersuchungsbericht Anlage PBP 16 belegt für sich genommen die Verwirklichung des Anspruchs 1.

Dass die 10T- und die 6T-Einheit in der angegriffenen Ausführungsform in Form eines Copolyamids vorliegen, ist aufgrund des Vortrages der Klägerin festzustellen, dass der Polyamid-Anteil der angegriffenen Ausführungsform zwei Schmelzpunkte aufweist, 287˚C und 298˚C. Die Schmelzpunkte für 10T- und 6T-Homopolyamide liegen dem klägerischen Vortrag zufolge demgegenüber bei 316˚C bzw. bei 370˚C. Untermauert wird dieses Vorbringen durch den Analysebericht Anlage K 4. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Sie hat zwar das Merkmal 1.a. bestritten, jedoch nicht dargetan, dass die genannten Schmelzpunkte unzutreffend sind.

Der Einwand der Beklagten der Analysebericht Anlage K 4 tauge bereits deswegen nicht zum Nachweis einer Verwirklichung des Anspruchs 1, weil aus diesem Bericht nicht die Ausgangskomponenten hervorgehen, ist aus den unter 2a) genannten Gründen ohne Belang. Es kann deshalb auch dahin stehen, ob die bestrittene Behauptung der Beklagten, sie verwende zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform AH-Salz als Ausgangsstoff, zutrifft. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob die von der Beklagten in diesem Zusammenhang dargelegte größere Wahrscheinlichkeit einer Bildung von 66-Einheiten anzunehmen ist.

c)
Aus alledem folgt, dass die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 2a des Anspruchs 22 verwirklicht. Es kann auf die Ausführungen unter a)/b) verwiesen werden.

III.
Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1)
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4)
Der Anspruch auf Rückruf basiert auf § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 EPÜ. Die Unverhältnismäßigkeit eines Rückrufs ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

5)
Der Durchsetzung der Ansprüche steht der von der Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB nicht entgegen.

Zwar ist anerkannt, dass ein Patentanmelder, der im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erklärt hat, für eine bestimmte Ausführungsform keinen Patentschutz zu begehren, und im Verletzungsstreitverfahren gleichwohl gegenüber einem am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren Beteiligten Ansprüche aus dem Patent wegen dieser Ausführungsform geltend macht, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) verstößt, wenn seine Erklärung Grundlage für die Erteilung des Patents oder dessen Fassung war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte (BGH GRUR 1993, 886 – Weichvorrichtung; BGH Mitt. 1997, 364 – Weichvorrichtung II). Vorliegend greift dieser Einwand indessen nicht durch.
Weder der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 7) noch dem Schriftsatz der Klägerin im Einspruchsverfahren vom 21.02.2011 (Anlage PBP 9) ist ein widersprüchlicher Vortrag der Klägerin zum Schutzbereich des Klagepatents zu entnehmen, der Bezug zur angegriffenen Ausführungsform aufweist. Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren an keiner Stelle ausgeführt, dass eine Ausführungsform, die zwar im Endprodukt die erfindungsgemäße Bestandteile aufweist, für die jedoch nicht „fertige“ 6T-Einheiten als Ausgangsstoff gedient haben, nicht der technischen Lehre des Klagepatents unterfiele. Dass die Klägerin die Bedeutung der 6T-Einheiten „betont“ und vorgetragen hat, dass nach dem Anspruch 1 Terephthalsäure nicht in einem Ausmaß ersetzt werden könne, dass keine 6T-Einheiten mehr vorhanden sei, bedeutet nicht, dass sie die Ansicht vertreten habe, der Anspruch qualifiziere die Ausgangsstoffe. Derartiges lässt sich auch nicht aus einem Verweis darauf schließen, dass in beiden Bestandteilen (A1) und (A2) die „gleiche Säure, namentliche Terephthalsäure eingesetzt wird.“

IV.
Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens bzw. bis zum Vorliegen einer Beschwerdeentscheidung gem. § 148 ZPO auszusetzen.

Keiner Klärung bedarf in diesem Rahmen die Frage, ob die Einspruchsabteilung den Beitritt der Beklagten zum gegen das Klagepatent anhängigen Einspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Selbst dann, wenn dieser Punkt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 17) falsch entschieden worden wäre, ließe sich daraus kein Schluss im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit der Entscheidung ziehen. Überdies ist es für die Frage der Aussetzung eines Verletzungsverfahrens grundsätzlich irrelevant, ob der Rechtsbestand des Klagepatents aufgrund eines Angriffs des Beklagten selbst oder eines Dritten zur Überprüfung steht.

Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 17) ist das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Dass die Entscheidung offensichtlich haltlos ist, so dass der Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeschrift gegen die Einspruchsentscheidung ist nicht zur Akte gereicht worden. Die von der Beklagten im hiesigen Verfahren als neuheitsschädlich angeführte US 2004/07769A1 ist im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D1 geprüft worden. Die Einspruchsabteilung hat sich mit dieser Entgegenhaltung ausführlich auseinander gesetzt und ist zu dem Schluss gelangt, dass keines der spezifischen Beispiele der Entgegenhaltung D1 ein Copolyamid des Typs 10T/6T beschreibt und erst eine Auswahl aus mehreren Listen getroffen werden muss, um zu dem Gegenstand der unabhängigen Ansprüche des Klagepatents zu gelangen. Angesichts der Notwendigkeit mehrerer Auswahlschritte hat die Einspruchsabteilung die Neuheitsschädlichkeit der Entgegenhaltung D1 verneint. Aufgrund welcher Umstände diese Ansicht der Einspruchsabteilung offensichtlich falsch und damit haltlos ist, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie hat insbesondere keinen rechtsfehlerhaften Ansatz der Einspruchsabteilung benannt. Die Beklagte setzt vielmehr nur ihre eigene Sichtweise an die Stelle der Sichtweise der Einspruchsabteilung. Dies genügt nicht. Die Ausführungen der Einspruchsabteilung sind für die Kammer mindestens gut vertretbar.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 500.000,00 € festgesetzt.