4b O 190/11 – Zahnriemen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2084

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. August 2013, Az. 4b O 190/11

Rechtsmittelinstanz: 2 U 65/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Zahnriemen zum Transportieren von Objekten, mit einem bandförmigen Riemenkörper, der auf seiner einen Seite angeformte Zähne trägt, wobei mindestens einer der Zähne mit mindestens einer Öffnung versehen ist, die sich von der Kopffläche des zugehörigen Zahnes aus durch den Zahnriemen bis zur anderen Seite des Riemenkörpers hindurcherstreckt und in der ein Halteelement für eine auf der anderen Seite des Riemenkörpers zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet ist und wobei das Halteelement einen langgestreckten Körper aufweist, der sich durch den Zahn hindurch bis mindestens in den Riemenkörper hinein erstreckt,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der langgestreckte Körper einen Kopf in Form eines seitlich abstehenden Flügels aufweist und der Flügel in einen erweiterten Bereich der Öffnung eingreift, der an der Kopffläche des Zahnes ausgebildet ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, für jedes Kalenderjahr Zwischenergebnisse enthaltenden Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern unter Angabe der Menge der bestellten sowie empfangenen Erzeugnisse, wobei Belege in Form von Kopien von Rechnungen vorzulegen sind;
b) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 17.12.2004 zu machen sind;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und

wobei in den vorzulegenden Belegen Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und/oder Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht und dargelegt wird, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

3. vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gelangten Zahnriemen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Zahnriemen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des deutschen Teils des EP 1 092 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Zahnriemen an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Zahnriemen wieder an sich zu nehmen;

4. an die Klägerin 8.428,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.05.2001 bis zum 16.12.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 17.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 092 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 18.04.2001 und dessen Hinweis auf Patenterteilung am 17.11.2004 veröffentlicht wurden.
Das Klagepatent, welches einen Zahnriemen zum Transportieren von Objekten betrifft, steht in Kraft.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Zahnriemen zum Transportieren von Objekten, mit einem bandförmigen Riemenkörper (2), der auf seiner einen Seite angeformte Zähne (3) trägt, wobei mindestens einer der Zähne (3) mit mindestens einer Öffnung versehen sind, die sich von der Kopffläche (5) des zugehörigen Zahns (3) aus durch den Zahnriemen (1) bis zur anderen Seite des Riemenkörpers (2) hindurcherstreckt und in der ein Halteelement für eine auf der anderen Seite des Riemenkörpers (2) zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet ist, und wobei das Halteelement (4) einen langgestreckten Körper (4`) aufweist, der sich durch den Zahn (3) hindurch bis mindestens in den Riemenkörper (2) hineinerstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
– daß der langgestreckte Körper (4`) einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels (7) aufweist und
– daß der Flügel (7) in einen erweiterten Bereich der Öffnung eingreift, der in der Kopffläche (5) des Zahnes (3) ausgebildet ist.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 des Klagepatents verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 ist ein Schnitt durch einen Zahnriemen quer zu dessen Laufrichtung auf der Höhe eines Zahns. Figur 2 ist ein zur Figur 1 gehörender Grundriss.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „A“ Zahnriemen aus Polyurethan mit flexiblem Nockensystem (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Zähne der angegriffenen Ausführungsform sind mit zwei Öffnungen versehen, in die jeweils ein hülsenförmiger, langgestreckter Körper mit einem Innengewinde eingreift. Die Körper sind über einen Steg, der schmaler als der Außendurchmesser der Körper ist, miteinander fest verbunden. Der Steg liegt, wenn die hülsenförmigen Körper durch die Öffnungen gesteckt sind, in einer im Zahn ausgeformten Nut. Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus den Anlagen K 5 (Flyer), K 6a (Auszug Internetpräsentation der Beklagten), K 6b (Auszug aus einer Broschüre der Beklagten), K 7 (Fotos eines Musters der angegriffenen Ausführungsform) und aus dem in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Muster. Zum besseren Verständnis ist nachfolgend die Anlage K 7 eingeblendet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Anspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Mit ihrer am 20.12.2011 zugestellten Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Entschädigung, Schadenersatz und Erstattung der vorgerichtlich unstreitig in Höhe von 8.428,80 € entstandenen Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen

Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Abgesehen davon, dass als patentgemäßes Halteelement lediglich ein Einzelelement mit nur einem langgestreckten Körper angesehen werden könne, es sich bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch um ein Doppelverbindungselement handele, basiere die angegriffene Ausführungsform auf einem anderen funktionalen Ansatz als die technische Lehre des Klagepatents. Der Kern der Erfindung nach dem Klagepatent sei die Vorgabe, einen Kopf des Halteelements in Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels vorzusehen. Hierdurch solle vermieden werden, dass das Halteelement beim Verspannen der Objekt-Halterung in das Material des Zahnriemens hineingezogen und/oder durch die Öffnung hindurch gezogen wird. Der klagepatentgemäße Flügel müsse also den auf das Riemenmaterial einwirkenden Druck des Halteelements reduzieren, wofür eine hinreichend große bzw. vergrößerte Auflagefläche notwendig sei. Aus diesem Grund gebe das Klagepatent vor, dass der Außendurchmesser des langgestreckten Körpers die Breite des Kopfes definiere. Da der Kopf die Form mindestens eines seitlichen Flügels habe, sei der bzw. seien die Flügel der Kopf des Halteelements. Folglich müsse der mindestens eine Flügel die Breite des Außendurchmessers des langgestreckten Körpers des Halteelements haben. Dabei reiche es aus, dass der/die Flügel die Breite am Ansatz aufweist/aufweisen und sich danach verjüngt bzw. verjüngen. Der Steg der angegriffenen Ausführungsform sei weder freistehend noch biete er eine vergrößerte Auflagefläche eines Einzelelements. Es handele sich vielmehr um ein Brückenelement zwischen zwei Befestigungspunkten. Die angegriffene Ausführungsform benutze das Prinzip der Umklammerung, in dem das Doppelverbindungselement den zwischen den langgestreckten Körpern befindlichen Bereich der zu verbindenden Komponenten (Riemenkörper und Objekt-Halter) umschließe. Auf diese Weise übe das Doppelverbindungselement beim Verspannen nicht lediglich Druck auf einen erweiterten Bereich einer einzelnen Öffnung aus, sondern wirke umfassend auf den Riemenkörper. Zusammen mit dem Objekt-Halter werde ein Rahmen gebildet, der zusätzlich verwindungssteif sei. Das Problem des Hindurchziehens durch eine Öffnung sei bei dem Doppelverbindungselement ausgeschlossen. Ebenso sei durch die Befestigungspunkte des Doppelelements ein Verdrehen schlicht unmöglich. Der Wesensunterschied zwischen dem angegriffenen Doppelverbindungselement zum patentgemäßen Halteelement zeige sich auch in der Würdigung des EPA, das für die der angegriffenen Ausführungsform zugrundeliegende technische Lehre das Patent EP 3 235 XXX B1 (Anlage PBP4) erteilt habe. Darüber hinaus genüge auch die schmale Nut zwischen den Öffnungen nicht. Der vom Klagepatent geforderte erweiterte Bereich der Öffnung in der Kopffläche des Zahnes müsse entsprechend der Größe des Kopfes des Halteelements mindestens an einer Stelle eine Breite haben, die dem Durchmesser des langgestreckten Körpers entspreche. Er müsse daher den seitlichen Bereich der Öffnung in einer solchen Breite der Ausformung der patentgemäßen Flügelform des Kopfes erweitern.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Zahnriemen zum Transportieren von Objekten werden nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents häufig in Produktionslinien eingeschaltet und dienen dazu, Werkstücke mittels Objekt-Halterungen sicher und exakt ausgerichtet von einer Bearbeitungsstation zur anderen zu transportieren. Sie bieten den Vorteil einer sehr exakten Bewegungssteuerung und damit einer sehr exakten Positionierung der Objekt-Halterungen an der Be- und Endladestation.

Die bekannten Objekt-Halterungen werden dem Klagepatent zufolge gegen die Rückseite des Zahnriemens unter Verwendung von Schrauben verspannt, die in Halteelemente eingeschraubt werden. Als Halteelemente dienen dabei Muttern, die auf der Höhe der Zähne in den zugehörigen Öffnungen sitzen. Die Öffnungen bilden auf der Höhe der Zahnfüße eine Stufe, auf der die Halteelemente ruhen. Die Öffnungen setzen sich dann mit vermindertem Durchmesser durch den Riemenkörper hindurch fort.
Eine diesem Prinzip entsprechende Objekt-Halterung ist beispielsweise in Figur 7 der als Stand der Technik gewürdigten Offenlegungsschrift DE 199 09 617 A (Anlage K 3, Spalte 7, Zeilen 19 ff) gezeigt:

Wie aus dieser Figur zu erkennen ist, sind in diesem Stand der Technik zur Befestigung von Transporthalterungen (17) in dem Riemenkörper (1) und dem Stahlband (7) Bolzendurchgänge (6/7B) ausgebildet. Durch diese Durchgänge wird ein Kuppelbolzen (15) geführt, auf den eine Mutter (16) aufgeschraubt wird. Dadurch wird der Kuppelbolzen (15) an dem Stahlband (7) befestigen. Ein Gewindeabschnitt (15A) des Kuppelbolzens (15) ragt von der Außenseite des Zahnförderriemens (1) ab. Auf dem Gewindeabschnitt (15A), der durch einen in der Transporthalterung (17) ausgebildeten Kuppelbolzendurchgang (15A) geführt wird, wird eine Mutter (18) aufgeschraubt, um die Transporthalterung (17) zu befestigen.

Die bekannten Zahnriemen lassen nach den Erläuterungen des Klagepatents in der Transportexaktheit zu wünschen übrig.

Ausgehend von dem Stand der Technik liegt dem Klagepatent daher die objektive Aufgabe zugrunde, einen Zahnriemen mit erhöhter Transportgenauigkeit zu schaffen.

Zur Lösung des technischen Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:

1. Zahnriemen (1) zum Transportieren von Objekten,
1.1. mit einem bandförmigen Riemenkörper (2),
1.1.1 der auf seiner einen Seite angeformte Zähne (3) trägt.

2. Mindestens einer der Zähne (3) ist mit mindestens einer Öffnung versehen.
2.1. Die Öffnung erstreckt sich von der Kopffläche (5) des zugehörigen Zahns (3) aus durch den Zahnriemen (1) bis zur anderen Seite des Riemenkörpers (2) hindurch.
2.2. In der Öffnung ist ein Halteelement (4) für eine auf der anderen Seite des Riemenkörpers (2) zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet.

3. Das Halteelement (4) weist einen langgestreckten Körper (4`) auf.
3.1. Der langgestreckte Körper (4`) erstreckt sich durch den Zahn (3) hindurch bis mindestens in den Riemenkörper (2) hinein.
3.2. Der langgestreckte Körper (4`) weist einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels (7) auf.

4. Der Flügel (7) greift in einen erweiterten Bereich der Öffnung ein,
4.1. der in der Kopffläche (5) des Zahnes (3) ausgebildet ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß.

1)
Die Parteien stimmen zu Recht darin überein, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmalsgruppen 1 und 2 verwirklicht. Weitere Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen sich.

2)
Die angegriffene Ausführungsform weist darüber hinaus ein Halteelement mit einem langgestreckten Körper im Sinne der Merkmale 3 und 3.1. auf. Das Halteelement der angegriffenen Ausführungsform besteht aus dem hülsenförmigen, langgestreckten Körper mit Innengewinde, der in eine der Öffnungen eines Zahnes eingreift, und einem Teil des Stegs, der den Kopf des Halteelements bildet. Dass der andere Teil des Stegs den Kopf des anderen Halteelements bildet, dessen langgestreckter Körper in der anderen Öffnung desselben Zahnes eingreift und für dieselbe Objekt-Halterung verwendet wird, steht dem nicht entgegen. Anspruch 1 verbietet eine derartige Verbindung von zwei Halteelementen nicht.

a)
Merkmale 3 und 3.1 verlangen, worauf die Beklagte dem Grundsatz nach zu Recht hinweist, das Vorhandensein eines Halteelements mit einem langgestreckten Körper, wobei in jeder vorhandenen Öffnung (Merkmal 2) eines Zahnes nur ein Halteelement angeordnet ist (Merkmal 2.2) und hierbei der eine langgestreckte Körper des Halteelements dasjenige Bauteil ist, welches sich in die Öffnung des Zahnes hinein erstreckt (Merkmal 3.1.1). Ein Halteelement wird mithin einer Öffnung zugeordnet und in einer Öffnung ist nur ein langgestreckter Körper. Aus dieser Vorgabe schließt der Fachmann – ein Techniker auf dem Gebiet des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in dem Bereich Zahnriemen- und Antriebstechnik – indes nicht, dass keine Verbindung zweier Halteelemente mittels der Köpfe erfolgen darf.

Die Merkmale 3 und 3.1 verhalten sich nicht zur Ausgestaltung des Kopfes des Halteelements; diese ist Gegenstand von Merkmal 3.2 und der Merkmalsgruppe 4. In den Merkmalen 3 und 3.1 findet sich auch kein ausdrückliches Verbot der Verbindung zweier Halteelemente mittels ihrer Köpfe, sondern lediglich die dargestellte Zuordnung „ein Halteelement – eine Öffnung“. Ebenso wenig ist im Wortlaut die Rede von einem „Einzelelement“ oder davon, dass eine Objekt-Halterung ausschließlich von einem Halteelement befestigt werden darf.

Bei dem Halteelement handelt es sich, wie bereits der Begriff selbst verdeutlicht, um ein Vorrichtungsteil der Erfindung mit Haltefunktion. Es dient dem technischen Zweck, die Objekt-Halterungen, welche sich auf der anderen Seite des Riemenkörpers befinden, zu halten und damit zu befestigen. Da die mittels der Objekt-Halterungen zu transportierenden Werkstücke/Objekte sicher transportiert werden und exakt ausgerichtet sein müssen und es nicht zu einer Lockerung der Objekt-Halterungen kommen darf, ist zum einen nicht nur wie in der Offenlegungsschrift DE 199 09 617 A eine Mutter mit kurzer Einschraublänge in einer Öffnung angeordnet, sondern es ist ein langgestreckter Körper als Bestandteil des Halteelements vorgesehen, der ausreichende Substanz bietet, um eine zuverlässige und sichere Positionierung und Befestigung der Objekt-Halterung zu gewährleisten (Absätze [0003], [0006], [0008], [0009] und [0010] der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents und Absätze [0027], [0029], [0032] und [0043] der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele). Zum anderen gewährleistet die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Kopfes des Halteelements (siehe hierzu II. 3) einen Einziehschutz und Verdrehsicherheit. Dies trägt ebenfalls zu einer exakten Positionierung und zuverlässigen Befestigung der Objekt-Halterung und somit zu einer erhöhten Transportgenauigkeit bei (Absätze [0006], [0017] der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents und Absatz [0033] der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele).
Dieser, dem Halteelement innewohnende Positionierungs- und Befestigungszweck wird auch mittels eines Halteelements mit einem langgestreckten Körper erreicht, welches einen Kopf aufweist, der mit dem Kopf eines anderen Halteelements, das für dieselbe Objekt-Halterung eingesetzt wird, verbunden ist. Die Objekt-Halterung wird auch in diesem Fall aufgrund der vom langgestreckten Körper zur Verfügung gestellten Substanz und der Ausgestaltung des Kopfes des Halteelements sicher befestigt sowie exakt positioniert, so dass eine erhöhte Transportgenauigkeit geschaffen ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Bedenken gibt, bei einem „Doppelelement“ mit zwei langgestreckten Körpern, das in zwei Öffnungen eingreife und damit zwei Befestigungspunkte habe, stelle sich weder das Problem der Verdrehung noch das des Hindurchziehens, verfängt dies letztlich nicht. Freilich ist zutreffend, dass eine Verdrehung der Halteelemente zueinander bei dieser Ausgestaltung unmöglich ist. Auch kann es nicht zu einem Hindurchziehen durch die Öffnung kommen. Die Verdrehsicherheit und der Schutz vor dem Hindurchziehen folgen jedoch gerade aus der erfindungsgemäßen Ausgestaltung des Kopfes in Flügelform und nicht ausschließlich wegen einer Verbindung der Halteelemente miteinander. Überdies kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch bei einer Verbindung der genannten Art ein Einziehen des Halteelements in das Material des Zahnriemens möglich ist.

Auch soweit der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung die Möglichkeit bietet, den Zahnriemen mit einer Vielzahl von Befestigungsstellen zu bestücken, so dass der Benutzer den Einsatz des Zahnriemens sehr variabel gestalten kann und die optimale Anordnung der Objekt-Halterungen sowohl quer zum Zahnriemen als auch in dessen Längsrichtung experimentell bestimmt werden kann (Absatz [0021] des Klagepatents) und in nicht genutzte Befestigungsstellen sogenannte Blindelemente eingesteckt werden können (Absatz [0023] des Klagepatents), wird ihn dies nicht zu dem Verständnis führen, Merkmal 3 und 3.1 verböten die Verbindung zweier erfindungsgemäßer Halteelemente. Einzelelemente wie die Beklagte sie definiert mögen diese Variabilität und universelle Einsetzbarkeit des Zahnriemens am besten nutzen können, insbesondere mit Blick auf Blindelemente. Ein Halteelement, das mit einem anderen Halteelement verbunden ist, mag demgegenüber weniger Optionen bieten. Gleichwohl ist es auch mit einer solchen Ausgestaltung möglich, den Zahnriemen mit einer Vielzahl von Befestigungsstellen zu bestücken und eine optimale Anordnung der Objekt-Halterungen zu bestimmen. Gegenteiliges geht jedenfalls aus dem Vortrag der Beklagten nicht hervor. Dem Klagepatent ist zudem weder zu entnehmen, dass nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 allein die „optimalste“ Nutzung und/oder die Bestückung aller möglichen Befestigungsstellen mit Halteelementen zwingend vorausgesetzt ist, noch dass in jede nicht genutzte Befestigungsstelle ein Blindelement eingesteckt werden muss.

Dass die im Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiele lediglich Halteelemente zeigen, deren Köpfe nicht miteinander verbunden sind, steht dem dargelegten Verständnis nicht entgegen. Allein aus der Nichterwähnung einer bestimmten Ausführungsvariante folgert der Fachmann nicht, dass die betreffende Variante außerhalb des Patentanspruchs liegt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beschreibung ausnahmsweise eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen zu entnehmen wäre. Hierfür besteht vorliegend indessen kein Anhalt.

Schließlich gebietet auch der gewürdigte Stand der Technik keine andere Auslegung. In diesem sind zwar ausschließlich paarige Halteelemente (Schraube/Mutter) als Einzelelemente gezeigt und die Aufgabe des Klagepatents besteht zwecks Erhöhung der Transportgenauigkeit darin, die Halteelemente mit Blick auf die Befestigung und Positionierung der Objekt-Halterungen zu verbessern. Zur Lösung dieser Aufgabe ist der langgestreckte Körper, ein Kopf in Form eines Flügels und der Eingriff des Flügels in einen erweiterten Bereich der Öffnung vorgesehen (so ausdrücklich Absatz [0008] des Klagepatents). Es findet sich in der Patentschrift hingegen kein Hinweis darauf, dass es dem Klagepatent gerade darum geht, dass die Vorgaben allein an einem einzelnen Halteelement, das nicht mit einem anderen verbunden ist, umgesetzt werden.

b)
Dieses Verständnis zugrundegelegt verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 3 und 3.1. Sie weist ein Halteelement mit einem langgestreckten hülsenförmigen Körper auf, der in einer Öffnung eines Zahnes angeordnet ist bzw. sich durch den Zahn hindurch bis in den Riemenkörper hinein erstreckt. Dass der langgestreckte Körper mittels eines Stegs, dem Kopf des Halteelements, mit einem anderen langgestreckten Körper, der sich in einer anderen Öffnung des Zahnes befindet, verbunden ist, führt aus den dargelegten Gründen nicht aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 hinaus. Nicht allein die Verbindung mittels des Stegs trägt Sorge für die exakte Befestigung und insbesondere einen Einzieh- und Verdrehschutz, sondern das Vorsehen eines erfindungsgemäßen Flügels. Der Teil des Steges, der an dem langgestreckten Körper ansetzt, bildet eine Auflagefläche, die sich auf der Oberfläche des Riemens abstützt. Er übt Druck auf den erweiterten Bereich der Öffnung aus, so dass es weder zum Einziehen noch zu einem Verdrehen des Halteelements kommt. Dies hat auch die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung und der Vergleich mit einem Muster der angegriffenen Ausführungsform, bei dem der Steg durchtrennt war, verdeutlicht. Hinsichtlich der genannten Funktionen/Wirkungen war kein Unterschied erkennbar. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass im tatsächlichen Betrieb ganz andere Kräfte auf den Zahnriemen wirkten, ist dies zutreffend. Gleichwohl ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und wenn ja, in welchem Umfang diese anderen Kräfte zu unterschiedlichen Wirkungen in erheblichem Ausmaß führen.

Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform biete weiter den Vorteil, dass durch den Steg, der den Zahnriemen umklammere, die Verwindungssteifigkeit des Zahnriemens erhöht werde und damit auch bei einer dynamischen Belastung die Schwingungsneigung des Zahnriemens reduziert sei, bleibt gleichsam ohne Erfolg. Dieser etwaige zusätzliche Vorteil der angegriffenen Ausführungsform hat, da die angegriffene Ausführungsform von allen Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs Gebrauch macht, nicht zur Folge, dass sie außerhalb des Schutzbereichs liegt. Desgleichen verhilft auch der Verweis auf das EP 2 325 XXX (Anlage PBP 4) nicht zum Erfolg. Dass der Beklagten für eine der angegriffenen Ausführungsform entsprechende Vorrichtung ein Patent erteilt worden ist, könnte nur dann erheblich werden, wenn ein Merkmal des Klagepatents durch ein gleichwirkendes Austauschmittel ersetzt und der Anspruch 1 daher nur äquivalent verwirklicht wäre. Eine äquivalente Verwirklichung steht jedoch vorliegend nicht im Raum.

3)
Die angegriffene Ausführungsform macht gleichfalls Gebrauch von Merkmal 3.2. und Merkmal 3.2.1, wonach das Halteelement einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels aufweisen muss.

a)
Das Halteelement muss folglich neben einem langgestreckten Körper einen Kopf (Merkmal 3.2) aufweisen, der in einer bestimmten Art und Weise ausgebildet sein muss. Der Kopf hat die Form (mindestens) eines Flügels, der seitlich absteht (Merkmal 3.2.1.).

Unter einem solchen Flügel versteht der Fachmann ein flaches Element bzw. eine Fläche, die sich in einer senkrechten Ebene zum langgestreckten Körper von diesem weg erstreckt und infolge dieser Erstreckung einen Einziehschutz sowie Verdrehsicherheit für das Halteelement bietet. Dieses Verständnis folgt zum einen aus dem allgemeinen Bedeutungsgehalt des Begriffs „Flügel“ und zum anderen aus der technischen Funktion, die das Klagepatent dem Kopf des Halteelements in Form eines Flügels beimisst.

Als Flügel wird bei Geräten und Gegenständen im Allgemeinen – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung und dem konkreten Einsatzzweck – eine seitlich von etwas weg ragende Fläche verstanden. In Anlehnung an dieses allgemeine Verständnis sieht Merkmal 3.2.1 ein seitliches Abstehen des Flügels von etwas, nämlich von dem langgestrecktem Körper vor. Die Vorgabe der seitlichen Erstreckung findet ihren Grund in der dem Kopf vom Klagepatent zugedachten Funktion. Der Kopf in Form eines Flügels soll – wie insbesondere die Absätze [0017] und [0033] des Klagepatents dem Fachmann vor Augen führen – dafür Sorge tragen, dass das Halteelement beim Verspannen der Objekt-Halterungen nicht in das Material des Zahnriemens hineingezogen oder durch die Öffnung hindurch gezogen werden kann. Infolge der Erstreckung in Längsrichtung des langgestreckten Körpers soll der mindestens eine Flügel eine große, kräftemäßig ausgeglichene Abstützfläche bieten, so dass ein Hinein- bzw. Durchziehen des Halteelements in das Zahnriemenmaterial verhindert und gleichzeitig die Verdrehsicherheit des Halteelements gewährleistet wird. Der erfindungsgemäße Flügel erhöht folglich die Befestigungssicherheit der Objekt-Halterungen, dient dadurch zugleich der exakten Positionierung der Objekt-Halterungen und erhöht somit aufgabengemäß die Transportgenauigkeit. Die Objekte bzw. Werkstücke werden sicher und zuverlässig transportiert.

Dieser technische Sinn und Zweck des Kopfs in Form eines Flügels gebietet eine Ausgestaltung des Flügels, die den gestellten Anforderungen gerecht wird. Die Funktion begrenzt mithin die konkrete Ausgestaltung des Flügels. Er muss namentlich eine hinreichende Abstützfläche auf dem Material des Zahnriemens bilden und darf insbesondere keine Form, kein Material oder eine Ausprägung aufweisen, die trotz seitlicher Erstreckung dazu führt, dass sich der Kopf des Halteelements in das Material des Zahnriemens hineinzieht oder durch die Öffnung hindurch ziehen lässt oder ein Verdrehen des Halteelements ermöglicht. Ob der nach dem Klagepatent zwingend zu vermeidende Nachteil des Einziehens und/oder des Verdrehens vermieden wird, ist allerdings stets eine Frage der jeweiligen Ausgestaltung des gesamten Zahnriemens. Verschiedene Faktoren wie z.B. Material des Zahnriemens und/oder des Halteelements oder die jeweiligen Größenverhältnisse können hierfür Bedeutung gewinnen. Der Anspruch eröffnet dem Fachmann deshalb orientiert an dem technischen Sinn des Kopfes einen gewissen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung des Flügels. Solange und soweit mittels einer Fläche, die sich seitlich von dem langgestreckten Körper weg erstreckt, der Einziehschutz und die Verdrehsicherheit ergeben, steht die konkrete Ausgestaltung des Flügels im Belieben des Fachmanns.

Der Anspruch legt sich darüber hinaus gehend nicht auf eine bestimmte Gestaltung des Flügels fest. Er enthält insbesondere nicht die Vorgabe, dass die Breite des Kopfes dem Außendurchmesser des langgestreckten Körpers entsprechen bzw. der Kopf an seinem Ansatz am langgestreckten Körper die Breite vom Außendurchmesser des langgestreckten Körpers aufweisen muss.
Ein derartiges Erfordernis findet sich in Anspruch 1 nicht. Die Breite des Kopfes ist dort nicht erwähnt, ebenso wenig der Ansatz des Kopfes an dem langgestreckten Körper oder der Außendurchmesser des langgestreckten Körpers und infolge dessen ist auch kein Bezug der (am Ansatz erforderlichen) Kopfbreite zum Körperaußendurchmesser hergestellt. Der Anspruch ist insoweit vielmehr offen formuliert und bestimmt allein die (Flügel-)Form des Kopfes, wobei auch insoweit keine Begrenzung auf eine bestimmte Flügelform erfolgt. Die bevorzugten Ausführungsbeispiele gemäß Figuren 2 und 3 des Klagepatents bestätigen vielmehr, dass die Form des Flügels variieren kann.
In Anbetracht dessen verleitet auch Absatz [0018] des Klagepatents den Fachmann nicht dazu, nur einen solchen Kopf als erfindungsgemäß anzusehen, der an seinem Ansatz am langgestreckten Körper des Halteelements die Breite vom Außendurchmesser des langgestreckten Körpers aufweist. Zwar heißt es in dem genannten Absatz, dass in der Regel der Außendurchmesser des langgestreckten Körpers, „der die Breite des Kopfes definiert“, so zu wählen ist, dass er gerade der Breite des Zahnkopfes entspricht. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass es sich hierbei um eine allgemeingültige, zwingende Angabe für die gesamte technische Lehre des Anspruchs 1 handelt. Der Anspruch 1 ist, wie dargelegt, offen gehalten. In Absatz [0018] wird allein eine bestimmte Variante bezüglich des zu wählenden Außendurchmessers des langgestreckten Körpers beschrieben und insoweit wird mittels eines Einschubs die Breite des hierzu gehörenden Kopfes thematisiert. Ausführungsvarianten begrenzen einen Anspruch grundsätzlich nicht. Würde der Fachmann die dortigen Ausführungen in der von der Beklagten vorgetragenen Weise verstehen, stünde er überdies vor der Schwierigkeit, dass die in Figur 2 des Klagepatents als erfindungsgemäß gezeigte Ausführungsform nicht unter Anspruch 1 fiele. Figur 2 zeigt zwei seitlich von einem langgestreckten Körper (4) abstehende Flügel (7) in einer annähernd dreieckigen Form. Dort, wo die seitliche Erstreckung der Flügel ansetzt, weisen die Flügel nicht den Außendurchmesser des langgestreckten Körpers – in der Figur durch einen gestrichelten Kreis gezeigt – auf. Die Breite der seitlich abstehenden Fläche am Ansatz ist geringer als der Außendurchmesser des langgestreckten Körpers. Überdies ist nicht zu erkennen, dass die technische Funktion, die das Klagepatent dem Kopf in Form eines Flügels zuspricht, zwingend einen Kopf erfordert, der an seinem Ansatz am langgestreckten Körper die Breite dessen Außendurchmesser aufweist. Einziehschutz und die Verdrehsicherheit sind auch dann gewährleistet sein, wenn der Kopf eine geringere Breite aufweist. Etwas anderes trägt auch die Beklagte nicht vor.

b)
Ausgehend von diesem Verständnis weist die angegriffene Ausführungsform einen Kopf gemäß den Merkmalen 3.2 und 3.2.1. auf. Er ist in dem Teil des Stegs zu sehen, der sich seitlich des langgestreckten Körpers des Halteelements erstreckt. Dieser Teil bewirkt, dass das Halteelement nicht eingezogen wird und verdrehsicher angeordnet ist. Soweit die Beklagten auch in diesem Zusammenhang auf die Verbindung zweier langgestreckter Körper mittels des Steges hinweist, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Bezüglich des weiteren Einwands, der Flügel sei nicht freistehend, ist zu bemerken, dass derartiges auch von Merkmal 3.2. oder Merkmal 3.2.1. nicht gefordert ist. Dort ist allein die Rede von mindestens einem seitlich abstehenden Flügel.

4)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht schließlich die Merkmale 4 und 4.1., die vorgeben, dass der Flügel in einen erweiterten Bereich der Öffnung eingreift, der in der Kopffläche des Zahnes ausgebildet ist.

a)
Unter dem erweiterten Bereich der Öffnung im Sinne dieser Merkmale versteht der Fachmann jede Vertiefung / Materialaussparung in der Kopffläche des Zahnes, in die der entsprechend Merkmal 3.2.1 ausgestaltete Flügel bündig abschließend eingreift und sich abstützen kann. Eine bestimmte Form und/oder Breite des erweiterten Bereichs ist nur insofern gefordert, als der erfindungsgemäße Kopf des Halteelements dies fordert. Der erweiterte Bereich korrespondiert mit dem Flügel.
Der Kopf des Halteelements in Form eines Flügels gemäß Merkmal 3.2 und 3.2.1 bietet durch seine seitliche Erstreckung eine Abstützfläche und dient wie dargestellt als Einzieh- und Verdrehschutz. Er kann und darf sich folglich nicht innerhalb der Öffnung für das Halteelement befinden, sondern liegt auf dem Zahnriemen auf. Damit hierdurch nicht das Zusammenwirken des Zahnes mit dem Antriebsrad beeinträchtigt wird, sehen die Merkmale 4. und 4.1. den erweiterten Bereich vor. In diesen soll der Flügel eingreifen, so dass der Kopf des Halteelements mit der Ebene der Kopffläche des Zahnes abschließt, also nicht über den Zahn hinausragt und dieser mit dem Antriebsrad ohne Beeinträchtigung zusammenwirken kann. Der Eingriff des Flügels führt zudem dazu, dass das in dem erweiterten Bereich der Öffnung fehlende Material des Zahnes durch den Flügel ersetzt wird. Es tritt also keine Schwächung des Zahnes auf (Absätze [0019] und [0034] des Klagepatents).

b)
Die bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig vorhandene Nut bzw. der vorhandene Kanal ist eine Vertiefung bzw. Materialaussparung in der Kopffläche des Zahnes. In die Nut bzw. den Kanal greift der entsprechend Merkmal 3.2.1 ausgestaltete Flügel bündig abschließend ein und stützt sich ab. Der Flügel ragt nicht über den Zahn hinaus; es ist ein beeinträchtigungsfreies Zusammenwirken mit dem Antriebsrad möglich.

III.
Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1)
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
Für die Zeit vor Patenterteilung besteht ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung gemäß Art. II § 1 IntPatÜG.

3)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4)
Der Anspruch auf Rückruf basiert auf § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 EPÜ. Die Unverhältnismäßigkeit eines Rückrufs ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

5)
Die unstreitigen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung hat die Beklagte der Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 PatG bzw. §§ 677, 683, 823 BGB zu erstatten. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.