4b O 199/11 – Reibbelagmischung II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2167

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. November 2013, Az. 4b O 199/11

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
organisch gebundene Reibbelagmischungen für mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Bremsbeläge bestehend aus Aramidfasern, organischen und anorganischen Füllstoffen, Schmierstoffen, organischen Bindemitteln und Metallen oder Metallverbindungen

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Mischung zur Reduzierung der Rißanfälligkeit des Reibpartners Zinnsulfide enthält, wobei die Zinnsulfide (SnS, SnS2) mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, insbesondere 2 bis 8 Gew.-%, enthalten sind;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22.04.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume und der Domain, unter der die Werbung geschaltet war;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 22.04.2009 in Verkehr gelangten Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 0 654 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
4. an den Kläger EUR 9.028,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I bezeichneten, seit dem 22.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Patents EP 0 654 XXX B1 (Anlagen K1, K1a, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 27.10.1994 angemeldet und nimmt eine Priorität vom 24.11.1993 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 24.05.1995 veröffentlicht. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 31.03.1999. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob am 27.09.2012 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht. Über diese ist bislang noch nicht entschieden worden.

Das Klagepatent betrifft eine Reibbelagmischung für Brems- und Kupplungsbeläge.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Organisch gebundene Reibbelagmischung für mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Brems- und Kupplungsbeläge bestehend aus
– Aramidfasern,
– organischen und/oder anorganischen Füllstoffen,
– Schmierstoffen
– organischen Bindemitteln, und/oder
– Metallen oder Metallverbindungen
dadurch gekennzeichnet, dass die Mischung zur Reduzierung der Rißanfälligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2) enthält, wobei die Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-% enthalten sind.“

Die Beklagte stellt her und vertreibt Reib- bzw. Bremsbeläge unter der Marke „Ferodo“ in Deutschland. Unter anderem vertreibt sie den Reibbelag „Ferodo 4454“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) an den Automobilkonzern Volkswagen. Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos wegen unmittelbarer Patentverletzung ab. Der Klägerin entstanden Kosten in Höhe von € 9.028,00.

Die Klägerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform enthalte Zinnsulfide zwischen 3 und 8 Gew.-%. Dies zeigten die von ihr durchgeführten Untersuchungen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepaten unmittelbar wortsinngemäß. Die angegriffene Ausführungsform sei ein Reibbelag zum Zusammenwirken mit einer Scheibenbremse aus Stahl. Der Fachmann ziehe keine scharfe Grenze zwischen Stahl und Grauguss. Vielmehr verstehe er den Begriff umgangssprachlich, wonach fast alle eisenhaltigen Legierungen als Stahl bezeichnet würden. Bremsscheiben aus Stahl im engeren Sinne würden für spezielle Fahrzeuge wie Sport- bzw. Rennwagen, Motorräder, Flugzeuge und Straßenbahnen verwendet, in LKWs und PKWs seien die Bremsscheiben üblicherweise aus Grauguss. Grauguss sei kein völlig anderer chemischer Stoff, sondern weise ebenfalls ein Grundgefüge aus Stahl auf, das lediglich einen höheren Kohlenstoffanteil in Form von Graphitpartikeln enthalte. Der Reibpartner im Sinne des Klagepatents sei lediglich das Material an der Oberfläche einer Bremsscheibe, auf dem der Bremsbelag reibe. Diese werde bei Grauguss überwiegend aus Stahl gebildet, wobei einige Graphiteinlagerungen an die Oberfläche träten. Für die Umsetzung der technischen Lehre des Klagepatents, der Reduzierung der Rissbildung der Reibpartner, bedürfe es oberflächennaher Bereiche einer Stahloberfläche, in denen eine perlitische Struktur erzeugbar sei. Diese Wirkungen träten auch bei der mit dem Bremsbelag zusammenwirkenden Oberfläche des Stahlgefüges des Graugusses auf. Eine Erhöhung der perlitischen Struktur sei im Stahlgefüge von Grauguss ebenso hilfreich gegen die Rissbildung, wie bei Stahl mit nur geringen Kohlenstoffeinlagerungen. Das zum Einsatz kommende Zinnsulfid wirke – wenn auch relativ gesehen weniger aufgrund des höheren Kohlenstoffanteils – auch bei Bremsbelägen aus Grauguss.

Nachdem die Klägerin zunächst im Rahmen der begehrten Auskunft bezüglich der Internetwerbung auch Angaben zu Suchmaschinen und Marketingtools begehrt hat,
beantragt die Klägerin nunmehr,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
organisch gebundene Reibbelagmischungen für mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Bremsbeläge bestehend aus Aramidfasern, organischen und anorganischen Füllstoffen, Schmierstoffen, organischen Bindemitteln und Metallen oder Metallverbindungen

in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Mischung zur Reduzierung der Rißanfälligkeit des Reibpartners Zinnsulfide enthält, wobei die Zinnsulfide (SnS, SnS2) mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, insbesondere 2 bis 8 Gew.-%, enthalten sind;
(Anspruch 1)
insbesondere wenn

als Metall Stahlwolle enthalten ist;
(Anspruch 3)

und/oder

als Füllstoffe Metallsulfate enthalten sind;
(Anspruch 4)

und/oder

als Schmierstoffe in Kombination mit anderen Schmierstoffen außer den Zinnsulfiden Graphit und Kokspulver enthalten ist;
(Anspruch 5)

und/oder

als organische Zusatzstoffe neben den Aramidfasern Bindeharze enthalten sind;

(Anspruch 6)

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22.04.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume und der Domain, unter der die Werbung geschaltet war;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten, im Besitz Dritter in befindlichen und seit dem 22.04.2009 in Verkehr gelangten Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 0 654 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
4. an den Kläger EUR 9.028,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I bezeichneten, seit dem 22.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 0 654 XXX B1 auszusetzen.

Die Beklagte behauptet, die seitens der Klägerin durchgeführten Untersuchungen könnten lediglich das Vorhandensein von Zinn (Sn) und Schwefel (S) jeweils isoliert als Elemente nachweisen. Die von der Beklagten verwendete Verbindung A stelle kein Zinnsulfide der Formeln SnS und SnS2 dar, da A einen nicht abtrennbaren Bestandteil von Graphit enthalte. A bilde einen neuen Stoff mit einer anderen Struktur als Zinnsulfid. Die REM- und EDX-Untersuchungen könnten nur anhand kleinster Proben erfolgen, so dass sowohl die Zusammensetzung als auch die Gew.-% Angaben der Stoffe einer Reibmaterialprobe nicht homogen abgebildet werden könnten. Der in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Datenbankauszug angegebene Schwefelanteil reiche nicht aus, um die dortige Menge SnS und SnS2 zu erhalten. Das A könne allenfalls Zinnsulfide in nichtstöchiometrischer Verbindung aufweisen. Im Übrigen zeigten die von ihr durchgeführten Rohstoff-Fingerprintings, dass mit der Verwendung von A im Reibbelag eine zuverlässigere Bremswirkung erreicht werde. A habe im Vergleich zu dem Rohstoff SnS eine völlig andere Wirkung.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent setze zwingend voraus, dass die geschützte Reibbelagmischung mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirke und bei diesem die Rissanfälligkeit reduziere. Da der Reibpartner Teil eines tribologischen Systems sei, komme es maßgeblich auf die Wahl des Reibpartners an. Die angegriffene Ausführungsform wirke demgegenüber ausschließlich mit Reibpartnern aus Grauguss zusammen. Grauguss unterscheide sich in seinen chemischen (Höhe des Kohlenstoffanteils), physikalischen (Schmelzpunkt und Dichte) und mechanischen (Druckfestigkeit, Dehnbarkeit und Elastizität) Eigenschaften von Stahl. Grauguss enthalte einen höheren Kohlenstoffanteil, mehr als 2 Gew.-% Kohlenstoff. Stahl und Grauguss hätten unterschiedliche Einsatzbereiche bei der Verwendung für Reibpartner, dessen sei sich der Fachmann bewusst. Das fachmännische Verständnis belege die Schrift DE 35 15 198, die darlege, dass Stahl einen höheren Brucheinschnürungswert besäße als Grauguss. Im Übrigen entfalte die Verwendung auch für die Gesamtzusammenstellung eines Bremssystems Relevanz. Für jedes System müsse eine speziell angepasste Reibbelagmischung hergestellt werden. Auch aus der Schrift DE 34 28 347 C2 ergebe sich, dass die Reibungswerte von Grauguss, gehärtetem Stahl und Edelstahl unterschiedlich seien. In diesem Wissen würde der Fachmann eine Reibbelagmischung, die für Graugussbremsscheiben geeignet ist, nicht automatisch gleichermaßen bei Stahlbremsscheiben einsetzen. Die Vorgabe des Anspruchs „Reibpartner aus Stahl“ nehme er deswegen ernst und fasse ihn als Beschränkung der Verwendbarkeit der erfindungsgemäßen Reibbelagmischung auf. Im Übrigen könne auch nur ein Reibkörper aus Stahl eine Stahloberfläche besitzen. Eine Graugussoberfläche weise andere Eigenschaften hinsichtlich Oberflächenrauheit und Sprödigkeit auf. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens habe die damalige Anmelderin eine Auswahlentscheidung zu Gunsten von Stahl getroffen. Der Begriff des Reibpartners beziehe sich nicht lediglich auf die Oberfläche, sondern sei der Oberbegriff für die Körper, die ein einem Reibsystem aneinander reiben, üblicherweise mit einem zwischenliegenden Reibbelag. Dies zeige auch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Oberfläche des Reibpartners an verschiedenen Stellen des Klagepatents.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die zusätzliche Verwendung von Siliciumcarbid und Zirkonsilikat führe bei der angegriffenen Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Es handele sich bei Siliciumcarbid weder um einen Füllstoff, noch um eine Metallverbindung.
Im Übrigen werde sich das Klagepatent nicht als rechtbeständig erweisen. Das Klagepatent beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung und es mangele an der Ausführbarkeit sowie an der erfinderischen Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 Bezug genommen. Die Akten aus dem Verfahren 4b O 210/12 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Kammer hat eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform festgestellt. Der Klägerin stehen daher die Ansprüche auf Auskunft, Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagte zu. Ebenso hat sie ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten gegen die Beklagte nach §§ 683, 670, 678 BGB bzw. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Reibbelagmischung für Brems- und Kupplungsbeläge.

Das Klagepatent führt einleitend allgemein aus, dass Reibbelagmischungen für den Einsatz in Kraftfahrzeugen benötigt werden. Übliche aus dem Stand der Technik vorbekannte Rezepturen bestünden grundsätzlich aus Metallen (als Faser oder Pulver), Füllstoffen (inklusive eventueller anorganischer Fasern), Gleitmitteln (Festschmierstoffe) und organischen Bestandteilen (Harze, Kautschuke, organische Fasern, organische Füllstoffe). Dem Klagepatent zufolge liegen wesentliche Ziele der Reibmaterialentwicklung in der Optimierung des Reibwertes in Verbindung mit den Reibpartnern des Reibbelags, die Verringerung des Verschleißes der Reibpartner und die Optimierung des thermischen Verhaltens der Reibpartner. Durch sehr hohe Belastungen entstünden zum Teil Spitzentemperaturen, die in Mikrokontaktbereichen den Schmelzpunkt des reibenden Materials erreicht. Diese örtlichen Übertemperaturen könnten den Reibpartner des Reibbelages, z.B. eine Bremsscheibe örtlich sehr unterschiedlich belasten. Ferner erläutert das Klagepatent im Einzelnen die aus dem Stand der Technik bekannten vier unterschiedlichen Verschleißmechanismen der Abrasion, Adhäsion, tribochemischen Reaktion (oxidativer Verschleiß) und Ablation.
Aus dem Stand der Technik nennt das Klagepatent die Druckschriften DE 40 18 671 und DE 40 24 547 A1. Aus diesen Schriften sei zur Optimierung der Verschleißschutzeigenschaften der Einsatz von Metallsulfiden als Festschmierstoffe, insbesondere Antimonsulfid, Molybdändisulfid, in Verbindung mit pulverförmigem oder körnigem Graphit vorbekannt. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass gleichwohl bei hohen und ungleichmäßigen Temperaturen, die über 400 Grad Celsius zu oxidativem Verschleiß führen, Oberflächenrisse an der Oberfläche des Reibungspartners des Reibbelags entstehen könnten. Aus dem Stand der Technik zieht das Klagepatent eine weitere Schrift, die DE-C-11 53 670, heran. Aus dieser sei ein Verfahren zur Herstellung eines keramisch gebundenen Reibkörpers bekannt, bei dem Metallsulfidpulver als Schmiermittel vorgeschlagen werde, wobei neben Molybdän-, Antimon-, Blei-, Zink- und/oder Kadmiumsulfiden auch Zinnsulfide genannt werden.

Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Reibbelagmischung bereitzustellen, die bei hohen Spitzentemperaturbelastungen eine verringerte Oberflächen-Rissanfälligkeit des Reibpartners zur Folge hat.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Reibbelagmischung mit nachstehenden Merkmalen vor:

1. Organisch gebundene Reibbelagmischung
1.1. für Brems- und Kupplungsbeläge,
1.2. die mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirken.

2. Die Reibbelagmischung besteht aus:
2.1. Aramidfasern,
2.2. organischen und/oder anorganischen Füllstoffen,
2.3. Schmierstoffen,
2.4. organischen Bindemitteln, und/oder
2.5. Metallen oder Metallverbindungen

3. Die Mischung enthält zur Reduzierung der Rissanfälligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2).
3.1 Die Zinnsulfide sind mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-% enthalten.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Die Parteien streiten über die Verwirklichung der Merkmale 1.2, 2 sowie 3 und 3.1. Merkmal 1 und 1.1 sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen.

1)
Merkmal 1.2. sieht vor, dass die Reibbelagmischung mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkt.

a)
Das Merkmal 1.2 versteht der Fachmann als Teil einer reinen Zweckangabe, wobei der Reibpartner selbst nicht zum Gegenstand des Klagepatents gehört. Insofern genügt es bereits, dass die Reibbelagmischung die Eignung aufweist, mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenzuwirken.
Eine solche Zweck- bzw. Wirkungsangabe in einem Sachanspruch beschränkt als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (vgl. BGH, GRUR 1979,149 – Schießbolzen; GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 570 – extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Sie ist jedoch auch nicht bedeutungslos, sondern hat regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 1979, 149 – Schießbolzen; GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze).
Die erfindungsgemäße Reibbelagmischung muss als Brems- bzw. Kupplungsbelag verwendbar sein, um mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenzuwirken. Auf ihre tatsächliche Verwendung kommt es hingegen nicht entscheidend an. Es genügt bereits die bloße Verwendbarkeit bzw. Eignung zur Verwendung mit einem Reibpartner aus Stahl. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klagepatentschrift den beanspruchten Gehalt der Zinnsulfide in der Mischung zur Reduzierung der Rissanfälligkeit des Reibpartners aufweist (Merkmalsgruppe 3). Das Zusammenwirken von Mischung und Reibpartner spielt auch hier eine Rolle. Gleichzeitig greift das Klagepatent die Wirkungsweise auch im allgemeinen Teil der Beschreibung auf, wenn es in Abgrenzung zum Stand der Technik unter anderem als Ziel der Reibmaterialentwicklung die Verringerung des Verschleißes des Reibpartners nennt (Absatz [0005] des Klagepatents). Auch anderenorts weist das Klagepatent auf den überraschenderweise erheblichen Rückgang der Rissanfälligkeit des reibungstechnischen Gegenstücks zum Reibbelag (Absatz [0016] des Klagepatents) und die erzielbare erhebliche Reduzierung der Rissanfälligkeit des reibungstechnischen Gegenstücks zum Reibbelag erzielbar ist (Absätze [0033] des Klagepatents). Aus den genannten Stellen des Klagepatents folgt aber nicht, dass der Anspruch 1 des Klagepatents im Sinne eines Verwendungsanspruches auszulegen ist, bei dem sich die Schutzbereich auf die Verwirklichung des Zwecks beschränkt.
Dies wäre dann der Fall, wenn das schöpferische Verdienst des Erfinders gerade in der Angabe des Verwendungszwecks oder des besonderen Effektes und nicht in der Bereitstellung des Gegenstands, mit dem der technische Effekt erzielt wird, läge (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 14 Rn. 93). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Patent nicht durch die Bereitstellung eines neuen Stoffes das technische Problem löst, sondern durch die Nennung eines als solchen aus dem Stand der Technik bekannten Stoff als Wirkstoff für den genannten Zweck (vgl. BGH, GRUR 1987, 794 – Antivirusmittel).
So liegt der Fall indes hier nicht. Der schöpferische Gehalt der geschützten technischen Lehre besteht darin, eine Reibbelagmischung mit dem beanspruchten Gewichtsanteil von Zinnsulfiden (SnS, SnS2) zur Verfügung zu stellen. Die Erfindung bildet die Bereitstellung der konkreten Mischung, also der durch den Vorrichtungsanspruch geschützten Sache. Sie liegt nicht in dem Zusammenwirken der Mischung mit einem Reibpartner aus Stahl. In Abgrenzung zum Stand der Technik, in dem Zinnsulfide lediglich bei keramisch gebundenen Reibkörpern vorbekannt waren [Absatz 0013 des Klagepatents], sieht das Klagepatent eine nunmehr organisch gebundene Reibbelagmischung vor, die einen bevorzugten Gewichtsanteil von Zinnsulfiden (SnS, SnS2) enthält. Der in Merkmal 3 genannte Zweck der Reduzierung der Rissanfälligkeit ist bereits erfüllt, wenn eine im Übrigen erfindungsgemäße Reibbelagmischung den vom Klagepatent vorgesehenen Anteil an Zinnsulfiden enthält.
Demnach ist es unerheblich, ob die Reibbelagmischung tatsächlich als Brems-/Kupplungsbelag verwendet wird. Ebenso wenig ist erforderlich, dass sie bei einer solchen Verwendung tatsächlich mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkt. Nach der Klagepatentschrift ist ausreichend, wenn die beanspruchte Reibbelagmischung zum Zusammenwirken mit einem Reibpartner aus Stahl verwendet werden kann.

b)
Es kann für die Frage der Verletzung des Merkmals 1.2 dahinstehen, ob der Fachmann unter dem Begriff „Stahl“ im Klagepatentanspruch auch Eisenlegierungen > 2 % C sprich Grauguss versteht. Denn die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete Reibbelagmischung ist generell geeignet mit einem Reibpartner aus Stahl – verstanden als eine Eisenlegierung mit < 2% C – zusammenwirken. Damit liegt bereits eine Verwirklichung des Merkmals 1.2 durch die angegriffene Ausführungsform vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unerheblich, ob die angegriffene Ausführungsform vorliegend mit einer Bremse aus Grauguss zusammenwirkt oder nicht. Ferner kommt es nicht darauf an, dass einzelne Reibbeläge für spezielle Bremsscheiben ausgeschrieben, entwickelt und auf bestimmte Spezifikationen und Sicherheitsanforderungen getestet und angepasst werden. Die projektorientierte Anpassung und Optimierung (Anlage HL 16) ist für die Verletzung unbeachtlich. Diese konkrete Abstimmung der angegriffenen Ausführungsform auf die Graugussbremsscheibe von Volkswagen nimmt der verwendeten Reibbelagmischung nicht ihre generelle Eignung, mit einer Bremsscheibe aus Stahl zusammenzuwirken. Für die generelle Eignung ist irrelevant, ob der Belag nach Durchführung der Abstimmungen und Tests bei Volkswagen nicht mehr für eine konkrete Verwendung für eine Stahlbremsscheibe von Volkswagen geeignet sein mag.

2)
Merkmale 2 und 2.1 bis 2.5 sehen vor, dass die Reibbelagmischung aus Aramidfasern, organischen und/oder anorganischen Füllstoffen, Schmierstoffen, organischen Bindemitteln und/oder Metallen oder Metallverbindungen besteht.

a)
Unter dieser Merkmalsgruppe versteht der Fachmann eine abschließende Aufzählung von Inhaltsstoffen der Reibbelagmischung.
Der Fachmann erkennt bereits am Wortlaut des Anspruchs „besteht“, dass die Aufzählung auf die ausdrücklich im Anspruch genannten Stoffe bzw. Stoffgruppen begrenzt sind. Der Begriff „bestehend aus“ im Anspruch weist – anders als etwa „enthaltend“ oder „umfassend“ – darauf hin, dass die Aufzählung hinsichtlich der genannten Bestandteile abschließend ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1109 – Reifenabdichtmittel; LG Düsseldorf, Urteil v. 20.04.2002, Az. 4a O 815/00; Richtlinien für die Prüfung im EPA Teil F, Kapitel IV Regel 4.21).
Auch die Beschreibung des Klagepatents lässt den Fachmann zu keinem anderen Verständnis gelangen. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass die erfindungsgemäße Reibbelagmischung auch andere Bestandteile enthalten darf und der Begriff „bestehend aus“ abweichend vom üblichen Sprachgebrauch verstanden werden müsste. Zwar heißt es in Absatz [0003], dass übliche Reibbelagrezepturen „grundsätzlich“ folgenden schematischen Aufbau haben. Aber der Begriff „grundsätzlich“ kann dabei nicht zwingend so verstanden werden, dass eine Reibbelagmischung auch noch andere Stoffe/Stoffgruppen umfassen kann. Vielmehr meint „grundsätzlich“ lediglich, dass auch weniger Stoffgruppen erfasst sein können. In diesem Verständnis wird der Fachmann durch Unteranspruch 2 bestärkt, nach dem z.B. die Metalle mit 0 Gew.-%, also nicht vorhanden sein müssen. Ebenso wird anhand des Absatzes [0004] deutlich, dass die vier Rohstoffgruppen je nach Anforderungsprofil unterschiedlich gewichtet sind. Schließlich beschreibt das Klagepatent in den zitierten Passagen lediglich die aus dem Stand der Technik bekannten Reibbelagmischungen, so dass hieraus keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Auslegung des Klagepatentanspruchs gewonnen werden können. Vielmehr konkretisiert der Klagepatentanspruch die in Absatz [0003] genannten Stoffgruppen, indem er z.B. Metallverbindungen und organische Bindemittel anstatt organische Bestandteile verlangt. Hinzu tritt, dass aus einer konkreten Stoffgruppe, den organischen Füllstoffen, ein bestimmter Stoff, die Aramidfasern, ausdrücklich beansprucht werden. An dieser Auswahlentscheidung erkennt der Fachmann ebenfalls, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt.

b)
Die Verwendung von Zirkonsilikat und Siliciumcarbid führt vorliegend hingegen nicht aus der Verletzung heraus, da beide Stoffe als Metallverbindung und Füllstoff unter den Anspruch fallen.

Das Klagepatent schützt ausweislich des Merkmals 2.5 neben den Metallen auch Metallverbindungen. Diese Komponente besteht aus Stoffen, die mit Metallen chemische Verbindungen eingegangen sind. Dabei erfasst der Anspruch seinem Wortlaut nach alle chemischen Metallverbindungen ohne Einschränkung. Eine engere Auslegung des Klagepatentanspruchs ergibt sich weder aus Absatz [0022] noch aus Unteranspruch 8, in denen lediglich Metalloxide als Metallverbindungen genannt werden. Die dort aufgeführten – und in Unteranspruch 8 gesondert beanspruchten – Ausführungsbeispiele führen nicht zu einer Einschränkung des Klagepatentanspruchs 1, dessen Wortlaut insoweit weiter ist. Gegen eine engere Auslegung spricht außerdem auch Unteranspruch 4, der neben Metalloxiden noch andere Metallverbindungen, wie Metallsilikate und/oder Metallsulfate nennt.
Bei Zirkonsilikat handelt es sich um eine Metallverbindung (Merkmal 2.5) bestehend aus dem Schwermetall Zirconium, Silicium und Sauerstoff.

Das Klagepatent versteht ferner unter Füllstoffen Stoffe, die nicht Bestandteile der Fasermatrix der Reibbelagmischung sind. Darunter fallen unter anderem die Stoffe, die sich als abrasives Material bei Verwendung der Mischung aufgrund der Reibung lösen. Das Klagepatent führt in Unteranspruch beispielhaft Metalloxide, – silikate und – sulfate als Füllstoffe an. Insbesondere Metalloxide werden regelmäßig als abrasive Reibkörper eingesetzt. Das Klagepatent stellt insbesondere keine explizite Anforderung auf, dass die Füllstoffe ein bestimmtes Volumen generieren müssten. Es mag sein, dass nach dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns Füllstoffe solche Zusatzstoffe darstellen, die das Volumen eines Stoffgemischs erhöhen. Es ist aber für das Klagepatent irrelevant, wie viel Volumen die Füllstoffe erzeugen. Es ergeben sich ferner weder aus dem Anspruch noch aus der Beschreibung etwaige Vorgaben über die „Härte“ der klagepatentgemäßen Füllstoffe. Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand der Beklagten nicht, dass Füllstoffe keine harten Materialien sein dürften und der Fachmann keine Stoffe wählen würde, deren Härte auf der Mohs-Härteskala oberhalb von 5 liege. Es ist nicht ersichtlich, anhand welcher Anhaltspunkte aus der Klagepatentschrift der Fachmann zu diesem Verständnis gelangen sollte.
Bei dem unstreitig in der angegriffenen Ausführungsform enthaltenen Siliciumcarbid handelt es sich um einen anspruchsgemäßen Füllstoff (Merkmal 2.2). Es wird als Schleifmittel eingesetzt und gehört damit zum abrasiven Material. Insbesondere kann die Beklagte nichts daraus herleiten, dass die Klägerin in ihren Untersuchungsergebnissen (Anlage K 9) das Silciumcarbid unter der Bezeichnung „Reibkorn“ aufführt.

3)
Merkmal 3 und 3.1 sehen vor, dass die Mischung zur Reduzierung der Rissanfälligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2) enthält, wobei die Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise von 2 bis 8 Gew.-% enthalten sind.

a)
Unter der Merkmalsgruppe versteht der Fachmann die Vorgabe, Zinnmonosulfid (SnS) und Zinndisulfid (SnS2) in einem bestimmten Gewichtsanteil in der Reibbelagmischung zu verwenden. Dies lehrt der Anspruch den Fachmann durch die Angabe der konkreten Strukturformeln im Klammerzusatz. Gestützt wird diese Auslegung ebenfalls an verschiedenen Stellen der Beschreibung (Absätze [0016], [0031], [0032] des Klagepatents), die sich mit der Art der Verwendung von Zinnsulfiden und deren Vorteilen auseinandersetzen. Bei den Zinnsulfiden handelt es sich um eine gesondert beanspruchte Art der Metallverbindung.

b)
Die angegriffene Ausführungsform weist Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil zwischen 3 und 8 Gew.-% auf und macht insofern wortsinngemäß von der Merkmalsgruppe 3 Gebrauch.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung anhand der dort vorgelegten Untersuchungsergebnisse (Anlagen K 6 bis K 9) substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform Zinnsulfide (SnS, SnS2) enthält. Die Beklagte hat demgegenüber nicht mehr substantiiert bestritten, dass die angegriffene Ausführungsform Zinnsulfide enthalte. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, die Untersuchungsergebnisse der Klägerin anzuzweifeln. Sie hat hingegen nicht dargetan, dass die angegriffene Ausführungsform kein Zinnsulfid in dem beanspruchten Mengenanteil enthält.
Aus dem vorgelegten Sicherheitsblatt, dass die Firma Tribotec als Herstellerin des in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Stoffgemisches A herausgibt und unverändert verwendet, ergibt sich zunächst die Zusammensetzung von A. Neben 2-5 % Graphit enthält das Stoffgemisch Metallsulfide. Die Reibbelaganalyse Ferodo 4454 (Anlage K 9) zeigt Untersuchungen per Rasterelektronenmikroskop (REM) und Energie-dispersiver Röntgenanalyse (EDX). Dabei wird sowohl der Querschnitt des Bremsbelags als auch die Oberfläche des Bremsbelags – 6×5 mm werden von den REM-Aufnahmen und 4×5 mm von der EDX-Analyse erfasst – untersucht. Die EDX-Analyse weist die einzelnen Elemente nach, die in dem Stoffgemisch vorhanden sind. Ausweislich Seite 6 der Anlage K 9 zeigen die dortigen „Peaks“ an, dass das A Zinn und Schwefel enthält. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Auf Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass Zinn und Schwefel die Hauptbestandteile von A sind. Im Anschluss an die EDX-Analyse schließt sich eine Bildanalyse zur Kontrolle sowie eine Röntgenfluoreszenzanalyse für die quantitative Analyse an. Der Fachmann erkennt mittels der REM-Aufnahmen das Aussehen einzelner Partikel und kann unter Berücksichtigung der Elementzusammensetzung auf die möglichen Stoffverbindungen schließen. Aus den vorliegenden Ergebnissen erkennt der Fachmann, dass es sich bei den Stoffpartikeln um Zinnsulfide handelt. Bei der quantitativen Analyse werden die einzelnen Stoffpartikel ausgezählt, wobei der Fachmann dabei ermittelt, wie viele Partikel Zinnsulfide vorhanden sind. Anhand einer Umrechnung wird dann festgestellt, welche Mengen der Stoffe in dem Belag enthalten sind. Anhand des Verhältnisses der Stoffpartikel Zinnsulfid und der ebenfalls festgestellten Bronze kann die Klägerin ermitteln, wie viele Partikel des Zinns jeweils auf welchen der beiden Stoffe, die beide Zinn enthalten, entfällt. Insofern hat die Klägerin festgestellt, dass selbst bei Berücksichtigung einer Fehlerquelle von 15 % sich die ermittelte Menge Zinnsulfid immer noch im beanspruchten Bereich befindet.
Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform kein Zinnsulfid in der beanspruchten Menge enthalte. Ihre Ausführungen vermochten demgegenüber nicht die Untersuchungsergebnisse der Klägerin in ernsthafte Zweifel zu ziehen, so dass die Kammer die Verletzung der Merkmalsgruppe 3 aufgrund der Ergebnisse feststellen kann.
Den Untersuchungen kommt zunächst nicht deswegen weniger Aussagekraft zu, weil die REM-Methode nur kleinste Probenzusammensetzungen analysieren kann. Die Klägerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass anhand dieser Ergebnisse Hochrechnungen vorgenommen werden. Sofern die Beklagte anführt, das EDX-Verfahren lasse nur halbquantitative Aussagen zu, vermochte sie keine konkreten Fehler zu benennen. Die allgemeinen Ausführungen zur Röntgenfluoreszenzanalyse helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Wie die Beklagte selbst eingeräumt hat die Klägerin dargelegt, dass nach der EDX-Analyse eine Umrechnung erfolgt. Insofern hat die Klägerin aber ebenfalls dargelegt, dass ein Teil des Zinngehalts auf Bronze entfällt und sie dies berücksichtigt hat. Die Beklagte hat hingegen nicht durch die Vorlage eigener Untersuchungen den Vortrag der Klägerin entkräftet, dass auch unter Berücksichtigung von einer Fehleranfälligkeit von 15% der beanspruchte Bereich von Zinnsulfiden dennoch erreicht wird. Vielmehr hat sich die Beklagte zu den Gewichtsverhältnissen, in denen A in der angegriffenen Ausführungsform vorliegt, gerade nicht eingelassen.
Der Einwand der Beklagten, die Untersuchungsergebnisse der Anlage K 9 seien nicht geeignet, um die Zinnsulfide in den Formeln SnS und SnS2 nachzuweisen, verfängt ebenfalls nicht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass zwei-und vierwertiges Zinn mit Schwefel die stöchiometrischen Verbindungen von Zinnmonosulfid und Zinndisulfid eingeht. Bei der Herstellung von A finde eine chemische Reaktion zwischen Zinn und Schwefel statt. Eine Verbindung mit Kohlenstoff werde nicht eingegangen. Dieser liege weiterhin als Graphit vor. Die Zinnsulfide und das Graphit liegen lediglich in einer kristallinen Struktur vor, die durch die atomare Anordnung hervorgerufen wird. Der Zusatz von Graphit, den A ebenfalls enthält, ändert dabei nichts an der stofflichen Zusammensetzung der Zinnmono-und Zinndisulfide. Die Beklagte vermochte insbesondere nicht nachvollziehbar darzulegen, warum aus fachmännischer Sicht der Stoff A etwas anderes sein sollte als die beanspruchten Zinnmonosulfide bzw. Zinndisulfide. Neben den Untersuchungen in Anlage K 9 hat die Klägerin auch anhand des Datenblattes (Anlage K 8) gezeigt, dass der Stoff A Zinnmonosulfid und Zinndisulfid enthält. Sofern die Beklagte hier anführt, der dort angegebene Gehalt an Schwefel genüge nicht, um die angegebene Menge SnS und SnS2 zu erhalten, handelt es sich lediglich um eine Abweichung von 1,58%. Zum einen befindet sich eine solche Abweichung noch in einem Bereich, der als hinnehmbarer Analysefehler angesehen werden kann. Zum anderen ergibt sich hieraus ebenfalls nicht, dass der verbleibende Anteil an Zinnsulfiden nicht mehr im beanspruchten Bereich liegt. Insbesondere hat sich die Beklagte selbst zu den Mengenverhältnissen von A in der angegriffenen Ausführungsform – wie bereits ausgeführt – nicht eingelassen und hat diese insofern nicht erheblich bestritten. In diesem Zusammenhang interessieren die Ausführungen der Beklagten zu etwaigen nicht-stöchiometrischen Verbindungen von Zinnsulfiden nicht. Schließlich lassen auch etwaige andere Eigenschaften des A in Bezug auf den Bremsbelags- und Bremsscheibenverschleiß, welche die Beklagte durch das Rohstofffinger-Printing (Anlagen HL 36a – 37) dargelegt hat, nicht den Rückschluss zu, dass keine Zinnsulfide im A und damit in der angegriffenen Ausführungsform enthalten seien. Es mag sein, dass die angegriffene Ausführungsform durch die Hinzugabe von Graphit zu den Zinnsulfiden mit dem Stoffgemisch A bessere Eigenschaften erreicht. Hingegen führt es die Beklagte nicht aus der Verletzung heraus, dass die Ausführungsform die geschützte technische Lehre noch besser umsetzt als es das Klagepatent vorsieht.

III.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

1)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

2)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

3)
Der Rückrufanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) basiert auf § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG ist weder ersichtlich noch dargetan.

4)
Der Klägerin steht des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nach §§ 683,670,678 BGB bzw. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG zu.

IV.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstand nicht die für eine Aussetzung erforderliche überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen.

1)
Die Kammer kann eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit für den Einwand der unzulässigen Erweiterung (Art. 123 Abs. 2 EPÜ) nicht feststellen.

a)
Von einer unzulässigen Erweiterung ist auszugehen, wenn der Gegenstand des geltend gemachten Anspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinausginge. Ob dies der Fall ist, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu klären wobei der Inhalt der Anmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen lässt, ist eine unzulässige Erweiterung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 – Reifendichtmittel; BGH GRUR 2010, 513 – Hubgliedertor II). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragenen Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat. Zu einer unzulässigen Erweiterung führen auch solche Änderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

b)
Sofern die Klägerin anführt, dass in der ursprünglichen Anmeldung (Anlagenkonvolut HL 26, NK 1b) die Gewichtsanteile der Zinnsulfide lediglich auf die Schmierstoffgruppe bezogen und nicht auf die gesamte Reibbelagsmischung offenbart sei, kann die Kammer die nötige Erfolgswahrscheinlichkeit für das Durchgreifen dieses Einwands nicht feststellen.
Zwar ist der Klägerin recht zu geben, dass die Anmeldung (Anlagenkonvolut HL 26, NK 1b) auf Seite 3, Z. 6-8 die Gewichtsanteile von 0,5 bis 10 Gew.-% vorzugsweise zwischen 2 bis 8 Gew.-% auf die Schmierstoffe bezieht. Wie die Beklagte jedoch selbst in der Nichtigkeitsreplik anspricht, ist die Formulierung des ursprünglich offenbarten Anspruchs 3, insbesondere rückbezogen auf den Anspruch 2, hinsichtlich des Bezugs der Gewichtsanteile offen, da hier kein eindeutiger Rückbezug auf die Schmierstoffe vorliegt. Der Klägerin ist insoweit Recht zu geben, dass auch in Anspruch 9 der Anmeldung sich die Angabe der 2-8 Gew.-% auf die gesamte Reibbelagsmischung bezieht. Hieraus schließt der Fachmann, ohne dass er die offenbarte Erfindung zu einem Aliud abwandeln müsste, dass die Gewichtsanteile sich jedenfalls auch auf die gesamte Reibbelagmischung beziehen können. Insofern bedarf es keiner weiteren Erkenntnis des Fachmanns aufgrund seines Fachwissens, um zu den nunmehr beanspruchten Gewichtsanteilen zu gelangen.

2)
Auch ein Durchgreifen des Einwands der mangelnden Ausführbarkeit (Art. 83 EPÜ) ist nicht hinreichend wahrscheinlich.

a)
Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Dabei ist nicht allein der Patentanspruch maßgeblich, sondern es genügt, wenn die notwendigen Angaben der allgemeinen Beschreibung des Patents oder den Ausführungsbeispielen entnommen werden können (BGH GRUR Int 2010, 1062 – Polymerisierbare Zementmischung; BGH GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät; Fitzner/Lutz/Bodewig – Müller/Wilmig, PatG, 4. Aufl., Art. 83 EPÜ, Rn. 32 ff. m. w. Nachw.).

b)
Das Verletzungsgericht kann die Ausführbarkeit regelmäßig nicht abschließend überprüfen. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass die von ihr durchgeführten Vergleichstests von Reibbelagsmischungen mit unterschiedlichen Zinnsulfid-Anteilen und mit entsprechendem Antimon(III)sulfid-Anteil (Anlagenkonvolut HL 4, NK 5a – c) zu anderen Ergebnissen kommen und eine reduzierte Rissanfälligkeit nicht aufweisen. Die Klägerin hat dies in der Erwiderung ihrer Nichtigkeitsklage im Wesentlichen bestritten und beruft sich im Übrigen darauf, dass die patentgemäße Wirkung nicht unter jeden denkbaren Betriebsbedingungen nachweisbar sein müssen, sondern unter den auch im Patent verwendeten üblichen Betriebsbedingungen, welche das Klagepatent in der Beschreibung (Absätze [0024] bis [0030] des Klagepatents) und in den Figuren 1 bis 3 angibt. Die Beklagte bemängelt in der Nichtigkeitsreplik insoweit die Ausführbarkeit des Klagepatents, da Angaben zu Anfangs-und Endgeschwindigkeiten der Bremsscheiben und zeitlichen Abständen fehlen. Sie leitet aber Vermutungen hinsichtlich dieser Angaben aus den angegebenen Bremsmomenten ab. Insoweit trägt aber auch die Beklagte vor, dass sie ein Industriestandardverfahren angewendet hat und letztlich nicht das aus den Angaben des Klagepatents jedenfalls ableitbare Verfahren. Sie bemängelt an den Angaben daher im Ergebnis nicht die Ausführbarkeit (Anlage HL 26, S. 10), sondern die mangende Aussagekraft der seitens des Klagepatents angegebenen Tests. Selbst wenn man dies anders verstehen wollte, hat die Beklagte Versuche nur mit einer Mischung nach Unteranspruch 8 durchgeführt. Insofern belegen diese Tests nicht, dass auch das Ausführungsbeispiel nicht ausführbar ist. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Fachmann bei entsprechenden Versuchen die Tests im Ausführungsbeispiel wiederholen und gleiche Ergebnisse erzielen kann.

3)
Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Erfindungshöhe zu verneinen ist. Sämtliche Entgegenhaltungen waren Gegenstand des Erteilungs-und Einspruchsverfahrens. Es handelt sich um gewürdigten Stand der Technik, der grundsätzlich keine Aussetzung zu rechtfertigen vermag.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Eine Bestimmung der Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO auf € 100.000.000,00 kommt nicht in Betracht. Die Ausführungen der Beklagten zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO genügen hierfür nicht. Die allgemeine Behauptung von irreversiblen Schäden aufgrund eines Abreißens der Lieferkette im Automobilbereich und einer dauerhaften Verdrängung der Beklagten als Zulieferer genügt für die Annahme eines Schadens in dieser Größenordnung nicht. Der Beklagten obliegt es, konkret zu ihren Umsätzen bzw. dem Gewinn vorzutragen – ca.-Angaben genügen in dem Sinne nicht –, derer sie im Falle eines Vertriebsverbotes verlustig ginge und inwieweit eine dauerhafte Verdrängung – schon aus vertraglicher Hinsicht im Hinblick auf etwaige Kündigungsfristen von Zulieferverträgen – realistisch eintreten könnte.

VI.

Der Schriftsatznachlass für die Beklagte betraf nur die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin neu vorgelegten Unterlagen, sofern diese neue Tatsachen enthielten. Darüber hinausgehender Vortrag der Beklagten fand insoweit bei der Urteilsfindung ebenso wenig Berücksichtigung wie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2013, der ebenfalls keinen Anlass zur Wiedereröffnung gibt.